{"id":"bgbl1-2014-11-6","kind":"bgbl1","year":2014,"number":11,"date":"2014-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_11.pdf#page=9","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014","law_date":"2014-03-17T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014             265\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014\nVom 17. März 2014\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2       lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001         Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis-         möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nterium der Finanzen:                                       Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\nrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\n§1                               sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und              ist unverzüglich durchzuführen.\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2014                (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpom-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-     mern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im         Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Ab-\nAusgleichsjahr 2014 wird der Zahlungsverkehr nach          sätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil\n§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,      an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Um-\ndass die Ablieferung des Bundesanteils von                 satzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\n53,46988929 Prozent an der durch Landesfinanzbe-           gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nhörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden          Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das\nProzentsätze festgelegt wird:                              Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vo-\nrauszahlungen an Brandenburg 26 522 000 Euro, an\nBaden-Württemberg                               68,2 %     Bremen 5 937 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern\nBayern                                          77,2 %     146 753 000 Euro, an Niedersachsen 8 231 000 Euro,\nan Sachsen 182 138 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBerlin                                           2,7 %\n178 960 000 Euro und an Thüringen 133 793 000 Euro.\nBrandenburg                                           –    Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fäl-\nlig.\nBremen                                                –\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                         87,0 %\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHessen                                          79,9 %     das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nMecklenburg-Vorpommern                                –    den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\ndes Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\nNiedersachsen                                         –    genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-\nNordrhein-Westfalen                             68,3 %     net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu\nviel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nRheinland-Pfalz                                 44,0 %\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nSaarland                                        57,2 %     behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSachsen                                               –    Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nzusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nSachsen-Anhalt                                        –    steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSchleswig-Holstein                              45,9 %     Folgemonats überwiesen.\nThüringen                                            –.\n§2\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nInkrafttreten\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-       2014 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. März 2014\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}