{"id":"bgbl1-2014-11-4","kind":"bgbl1","year":2014,"number":11,"date":"2014-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_11.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes","law_date":"2014-03-11T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014    263\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nVom 11. März 2014\nAuf Grund des § 11 Nummer 1 des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch\nArtikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Mit-\nwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch\nArtikel 434 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:\n„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarif-\narchiv auch in elektronischer Form geführt werden. Die Pflicht zur Über-\nsendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elek-\ntronisches Dokument eingereicht wird. Dem elektronischen Dokument ist\neine Erklärung beizufügen, dass das elektronisch eingereichte Dokument\nmit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen überein-\nstimmt, und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signa-\ntur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels Versandart nach\n§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes zu übersenden. In Schriftform vor-\nliegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit\nund Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuchbare Form umge-\nwandelt.“\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\n2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhalts-\npunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Ge-\nschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. März 2014\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}