{"id":"bgbl1-2014-11-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":11,"date":"2014-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes","law_date":"2014-03-24T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Schulobstgesetzes\nVom 24. März 2014\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Rechtsakten“ durch die Wörter „Gemeinschafts-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten\nRechtsakten“ ersetzt.\nArtikel 1\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nDas Schulobstgesetz vom 24. September 2009\n(BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 107       a) In der Überschrift wird das Wort „Schulobst-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)               programm“ durch die Wörter „Schulobst- und\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      -gemüseprogramm“ ersetzt.\n1. Die Überschrift des Stammgesetzes wird wie folgt             b) In Absatz 1 werden\ngefasst:                                                        aa) das Wort „Schulobstprogramm“ durch die\n„Gesetz                                      Wörter „Schulobst- und -gemüseprogramm“\nzur Durchführung                                   und\nunionsrechtlicher Vorschriften über                   bb) das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe“ durch die\ndas Schulobst- und -gemüseprogramm                            Wörter „Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe“\n(Schulobstgesetz – SchulObG)“.\nersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1                               c) In Absatz 2 werden\nAnwendungsbereich                              aa) das Wort „Schulobstprogramm“ durch die\nWörter „Schulobst- und -gemüseprogramm“,\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-\nschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die             bb) die Wörter „Bundesministerium für Ernäh-\nAbgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst                       rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\nund Gemüse sowie Bananen an Kinder                                   durch die Wörter „Bundesministerium für Er-\n1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013                 nährung und Landwirtschaft“ und\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                cc) die Wörter „der Kommission der Europä-\n17. Dezember 2013 über eine gemeinsame                            ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der\nMarktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-                 Europäischen Kommission“\nnisse und zur Aufhebung der Verordnungen\nersetzt.\n(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,\n(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,                d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013             aa) In Satz 1 werden\ndes Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnah-\nmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und                      aaa) das Wort „Schulobstprogramm“ durch\nErstattungen im Zusammenhang mit der gemein-                            die Wörter „Schulobst- und -gemüse-\nsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche                         programm“ und\nErzeugnisse,                                                      bbb) das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe“ durch\n3. nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kom-                          die Wörter „Gemeinschafts- oder Uni-\nmission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbe-                          onsbeihilfe“\nstimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007                      ersetzt.\ndes Rates hinsichtlich der Gewährung einer Ge-\nmeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und              bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsbei-\nGemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie                       hilfe“ durch die Wörter „Gemeinschafts- oder\nvon Bananen an Kinder in schulischen Einrich-                     Unionsbeihilfe“ ersetzt.\ntungen im Rahmen eines Schulobstprogramms                 e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nsowie                                                        und 5 ersetzt:\n4. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und                   „(4) Soll auf Wunsch eines Landes von der\n2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24             Möglichkeit der Änderung der nationalen Stra-\noder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder               tegie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung\nnach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU)                  (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Durchfüh-\nNr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Euro-                rungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 (ABl. L 14 vom\npäischen Kommission (Schulobst- und -gemüse-                 18.1.2013, S. 7) geändert worden ist, Gebrauch\nprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der                  gemacht werden, hat das Land dies dem Bun-\nfolgenden Bestimmungen.“                                     desministerium bis zum 31. Dezember des Jah-\n3. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-                      res, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und\nschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten                  -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2014                  259\n(5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Ab-                  bb) In Satz 3 wird das Wort „Schulobstpro-\nsätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwen-                          gramm“ durch die Wörter „Schulobst- und\nden:                                                                   -gemüseprogramm“ ersetzt.\n1. Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüse-                  e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April                  und 5 angefügt:\n2014 anzuzeigen.\n„(4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2\n2. Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in                mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des\nVerbindung mit einer Änderungsmitteilung                     dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.\nnach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu\nübersenden.“                                                     (5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                        des dort genannten Termins der 15. Juli 2014\na) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschafts-                 tritt.“\nmittel“ durch die Wörter „Gemeinschafts- oder\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nUnionsbeihilfe“ ersetzt.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n-gemüseprogramm bereitgestellten Gemein-                             „(2) Das Bundesministerium wird ferner er-\nschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird                 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nvom Bundesministerium unter entsprechender                       mung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1\nAnwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verord-                   und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nnung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen                   satz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genann-\nAnteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen                    ten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchfüh-\nKindern in der Bundesrepublik Deutschland vor-                   rung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ngenommen.“                                                       schaft oder Europäischen Union erforderlich ist.\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaftsbei-                     Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne\nhilfe“ jeweils durch die Wörter „Gemeinschafts-                  Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,\noder Unionsbeihilfe“ ersetzt.                                    wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                führung der in Satz 1 genannten Rechtsakte er-\nforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2\naa) In Satz 1 werden                                             tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-\naaa) das Wort „Gemeinschaftsbeihilfe“ durch                 treten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur\ndie Wörter „Gemeinschafts- oder Uni-                   mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-\nonsbeihilfe“ und                                       den.“\nbbb) das Wort „Schulobstprogramm“ durch\ndie Wörter „Schulobst- und -gemüse-                                        Artikel 2\nprogramm“                                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. März 2014\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}