{"id":"bgbl1-2014-10-1","kind":"bgbl1","year":2014,"number":10,"date":"2014-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2014-02-25T00:00:00Z","page":234,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["234              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014\nErste Verordnung\nzum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Februar 2014\nAuf Grund des § 4 Nummer 1, 3 und 4 und § 9 Ab-          4. die verkehrlichen Grundregeln, die Maritime Ver-\nsatz 3 Satz 1 des Seelotsgesetzes in der Fassung der              kehrssicherung, Maßnahmen bei Seeunfällen sowie\nBekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I                    weitere für das Lotswesen und die Schifffahrt gel-\nS. 1213), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 327 der             tende Bestimmungen und Bekanntmachungen,\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)            5. die Nutzung technischer Hilfsmittel für Navigation\ngeändert und § 9 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes            und Nachrichtenübermittlung und\nvom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) eingefügt worden\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-      6. die nächstgelegenen Reviere und Seegebiete.\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                  (3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-          Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-        Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerech-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur:               net werden, wenn der Ältermann gegenüber der Auf-\nsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die\nArtikel 1                          Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.\nVerordnung                                                       §3\nüber die Aus- und Fortbildung der Seelotsen\nTheoretische Ausbildung\n(Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung –\nSeeLAuFV)                                (1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich\nmindestens drei Stunden vorzusehen.\nErster Abschnitt                              (2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit\nAusbildung                            Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksich-\ntigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen\n§1                              Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall ab-\nweichende Regelungen zulassen.\nDurchführung der Ausbildung\nDie Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der                                     §4\nLotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die An-                         Praktische Ausbildung\nwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde\nüberwacht die Ausbildung.                                        (1) Die praktische Ausbildung umfasst:\n1. angeleitetes Mitfahren in dem Seelotsrevier sowie\n§2                                   bei Distanzlotsungen,\nZiel und Dauer der Ausbildung                   2. Mitfahrten im praktischen Dienst auf Lotsenversetz-\n(1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die            und Zubringerfahrzeugen,\ntheoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertig-         3. Mitfahrten auf Schleppfahrzeugen,\nkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffs-        4. Simulationsübungen,\nführungen als Seelotse sicher beraten zu können.\n5. Wachdienst in der Lotsenwache unter Aufsicht des\n(2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung not-       Wachlotsen,\nwendigen Kenntnisse über\n6. Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers\n1. das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und                   einschließlich der Radarberatung.\nSchwierigkeiten, unter Berücksichtigung der Sicher-\nheit des Verkehrs, des maritimen Umweltschutzes             (2) Durch das angeleitete Mitfahren während der\nund der Schiffssicherheit,                              Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern\nalle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu ver-\n2. die Handhabung des Lotsdienstes und die Durch-            mitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die\nführung der Lotsberatung in dem Revier,                 Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit\n3. die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und die            dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingun-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schiff-          gen bei Berücksichtigung von Hindernissen psycholo-\nfahrt,                                                  gischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014               235\nZum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer              (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\nanderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verant-        sind:\nwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herange-          1. die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungs-\nzogen werden.                                                    buches,\n(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene          2. eine mindestens mit „ausreichend“ benotete Ge-\nManövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen               samtbewertung nach Anlage 2.\nvermitteln. Dazu gehören\n(3) Bei einer mit „mangelhaft“ benoteten Gesamtbe-\n1. das Verhalten von Schiffen in Flachwasser und be-         wertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung\nengten Revierverhältnissen,                              der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um\n2. das Verhältnis Schiff zu Revier,                          zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung\nnach Absatz 2 zu ermöglichen.\n3. die Interaktion mit anderen Schiffen im Revier,\n(4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berück-\n4. die räumliche Vorstellung,                                sichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach\n5. die sichere Geschwindigkeit im Revier,                    Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur\nPrüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.\n6. die Ausbildung am Radar und an integrierten Navi-\ngationssystemen sowie                                       (5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin\nfest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter\n7. Übungen mit unterschiedlichen Antriebskonzepten.\nHinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der\nAls Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von          Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. Der\nder Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs-            Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Auf-\nund Radarsimulatoren.                                        sichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nicht-\n(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit         technischen Verwaltungsdienst angehören und Erfah-\nZustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksich-            rungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss,\ntigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen       geleitet. Dieser benennt als weitere Mitglieder des\nVorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall ab-       Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen\nweichende Regelungen zulassen.                               Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers – bei\nder Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder – sowie\nzwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen\n§5\nSchifffahrtspolizeibehörde.\nAusbildungsnachweise\n(6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prü-\n(1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf          fungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine an-\nder theoretischen und praktischen Ausbildung ein Aus-        gemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teil-\nbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die           nahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm\nInhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. Die Ein-     nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war.\ntragungen der Seelotsenanwärter sind von den aus-            Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu\nbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden           erbringen. Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist\nAusbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestäti-        ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. Anderenfalls\ngen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Aus-             stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das\nbildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.           Nichtbestehen der Prüfung fest.\n(2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewer-\ntungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden                                       §8\nSeelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamt-                             Prüfungsinhalte\nbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft            Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsaus-\nzu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind             schuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:\ndie Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungs-\nbuch.                                                         1. Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmar-\nken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der\n§6                                     nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteue-\nrung,\nVerkürzung der Ausbildungszeit\n2. meteorologische, morphologische und hydrodyna-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-             mische Verhältnisse des Reviers,\nfrastruktur kann in besonderen Ausnahmefällen die\n3. Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze,\nAusbildungszeit verkürzen. Ein solcher Ausnahmefall\nliegt insbesondere vor, wenn ein erfahrener Seelotse          4. Notliegeplätze,\nunter Verzicht auf die Rechte aus seiner Bestallung           5. Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Ver-\ndie Zulassung als Anwärter in einem anderen Revier                kehrssicherheit an Nord- und Ostsee,\nbeantragt.\n6. verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Be-\nstimmungen auf dem Revier unter besonderer Be-\n§7\nrücksichtigung der von Schiffen ausgehenden mög-\nPrüfungsverfahren                              lichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die\n(1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsen-           Schiffssicherheit,\nbrüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der         7. Handhabung und Auswertung technisch-nautischer\nAufsichtsbehörde zur Prüfung an.                                  Hilfsmittel im Revier,","236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014\n8. Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden          ses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster\nTypen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strö-       der Anlage 3 auszuhändigen.\nmungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren\nrevierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlep-                     Zweiter Abschnitt\nperassistenz und in Notfallsituationen,                                       Fortbildung\n9. Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelots-\nwesens,                                                                             § 12\n10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasser-                            Fortbildungsverpflichtung\nund Schifffahrtsverwaltung sowie weiterer relevan-          (1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lots-\nter Behörden.                                            tätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Ab-\nDie Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren        ständen zu vertiefen und zu ergänzen.\nPrüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs                (2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse\nPrüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling         und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Ra-\nmindestens vierzig Minuten betragen.                          darsimulatoren anhand eines in Modulen aufgeglieder-\nten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fort-\n§9                                bildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeit-\nPrüfungsentscheidung                        dauer und Wiederholungsfrist der Module fest.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-             (3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen\nausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach         an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsfüh-\ndem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür               rungs- und Radarsimulatoren.\nbietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher\nwahrzunehmen. Die Entscheidung des Prüfungsaus-                                          § 13\nschusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stim-                         Fortbildungsplan\nmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die               Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt\nStimme des Leiters des Prüfungsausschusses. Die Be-           unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonder-\nkanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden          heiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu\nPrüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. Im       erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan\nFalle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe         ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen,\nder Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechts-          insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen\nbehelfsbelehrung zu eröffnen.                                 Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.\n(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstel-\nlen, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen                                 § 14\nund zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den                                 Nachweis\nwesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und\neine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungs-              Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den\nentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen.                    jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaf-\nten vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüder-\n(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit             schaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf\n„Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten.               Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die\nTeilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbil-\n§ 10                               dungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise ver-\nWiederholung der Prüfung                       pflichtet.\nBesteht ein Seelotsenanwärter die Prüfung nicht, so\nDritter Abschnitt\nhat der Prüfungsausschuss darüber zu beschließen,\nwelcher Teil der theoretischen Ausbildung nachzuholen                        Seelotsenausweise\nund wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbil-\ndung kann um bis zu zwei weitere Monate verlängert                                       § 15\nwerden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.             Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis\nEine weitere Wiederholung der Prüfung und eine wei-\n(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die\ntere Zulassung als Seelotsenanwärter für ein anderes          Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenan-\nSeelotsrevier sind nur in besonderen Ausnahmefällen           wärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsen-\nmit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr            ausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die See-\nund digitale Infrastruktur zulässig. Besteht der Seelot-\nlotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in See-\nsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, ist das           lotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lot-\nAusbildungsverhältnis beendet.                                senspezifischen Grundausbildung erhalten einen Aus-\nweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz\n§ 11                               „Grundausbildung“.\nPrüfungszeugnis                             (2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben\nJedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestan-           den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und\nden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschus-         auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014                                                                                                            237\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2)\nEinzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter\nSchiffsname:          ........................................                                                                                  Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnleitender Lotse:    ........................................\nSeelotsenanwärter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBitte folgende Beurteilungsskala verwenden:\n1 (sehr gut)                2 (gut)                                 3 (befriedigend)                                          4 (ausreichend)                                          5 (mangelhaft)\nBei einem mit „5“ beurteilten Punkt ist der gesamte Einzelbewertungsnachweis mangelhaft.\n1.   Fahrweise                                                                                                           Zu beurteilen sind:\n– Revierkenntnisse\n– Einhaltung der für das jeweilige Fahrzeug relevanten Bezugslinie (Radarlinie, Tonnenstrich)\n– Rechtzeitige und korrekte Anpassung der Geschwindigkeit\n– Rechtzeitige und korrekte Durchführung der Kursänderungen\n– Durchführung von Anker- und Anlegemanövern\n2.   Verkehrsverhalten                                                                                                   Zu beurteilen sind:\n– Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer\n– Rücksichtnahme beim Passieren\n– Korrekte Durchführung von Überholmanövern\n– Erkennen und Reagieren auf sich anbahnende Verkehrssituationen\n– Einhaltung der empfohlenen Geschwindigkeiten\n3.   Reiseplanung                                                                                                        Zu beurteilen sind:\n– Reiseplanung von Orderschiffen\n– Kenntnisse über den Tidefahrplan (sofern erforderlich)\n– Kenntnisse der aktuellen Tidesituation zu jedem Zeitpunkt der Reise\n– Vorbereitung des Lotsentransfers\n– Vorbereiten eventueller Anker- und Anlegemanöver\n4.   Kommunikation                                                                                                       Zu beurteilen sind:\n– Einhaltung der Meldepunkte\n– Kenntnisse und Einhaltung der jeweiligen Hörbereitschaft auf UKW-Kanälen\n– Klarheit der Absprachen\n– Beherrschung der Reviersprache\n– Klarheit der Artikulation\n– Erfüllung der Aufgaben innerhalb des Bridgeteams (Informationsaustausch)\n5.   Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................\n..................................................................\nUnterschrift des anleitenden Lotsen","238                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 2)\nGesamtbewertung\nFür den Seelotsenanwärter wird durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft eine Gesamtbewertung erstellt, deren\nGrundlage die Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 und das Ausbildungsbuch sind.\nFür die Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind zwölf Einzelbewertungsnachweise nach\nAnlage 1 mit mindestens der Note „ausreichend“ vorzulegen, ansonsten ist die Gesamtbewertung „mangelhaft“.\n1. Personalien\nName, Vorname des Seelotsenanwärters                                                                            Zeitraum der Ausbildung\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nName, Vorname des Ausbilders der Lotsenbrüderschaft Name, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft\n........................................................                                                        ........................................................\n2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt:                                              ja                                  nein\n3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise:                                                mindestens ausreichend                                             mangelhaft\n4. Gesamtbewertung:                                                                 mindestens ausreichend                                             mangelhaft\n.................................                                                  ................................                                            .................................\nOrt, Datum                                                                          Ausbilder                                                                   Ältermann\nZur Kenntnis genommen:                                                              ...........................................................................\nSeelotsenanwärter\nSiegel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014                                                                                                              239\nAnlage 3\n(zu § 11)\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nAußenstelle Nord\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nAußenstelle Nordwest\nPrüfungszeugnis\nüber die Befähigung zum Seelotsen\nDer Lotsenanwärter\nName . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat die Prüfung zum Seelotsen für das Seelotsrevier\n...................................................................................................................\nbestanden.\nOrt, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\nDer Leiter des Prüfungsausschusses","240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014\nAnlage 4\n(zu § 12 Absatz 2)\nFortbildungsrahmenplan\nDauer/\nKurs/Modul             Lernziele               Beschreibung/Inhalte         Wieder-           Bemerkungen\nholungsfrist\nKommunikation        Mit diesen Veranstal-                                                   Bezug:\nund Zusammen-        tungen     sollen   die                                                 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8\nwirken mit den       Grundsätze der Arbeit                                                   IMO-Resolution\nörtlichen Behörden   von Verkehrszentralen                                                   A.960(23)\ndargelegt, die Kommu-                                                   Umsetzung durch Vorle-\na) VTS-Lehrgänge nikation und die Grund- a) VTS Lehrgänge                       a) 3 Tage/ sung mit Unterstützung\n(siehe           lagen für das Zusam-                                           5 Jahre von Simulation (Radar-\nSpezifizierung) menwirken der beteilig-      – Dienste eines VTS/recht-                  simulation) zur Sicher-\nten Parteien an Land            liche Grundlagen                        stellung einer eindeuti-\nund an Bord in einem            (National und Internatio-               gen Kommunikation im\nRevier in verschiedenen         nal)/VV-WSV 2408,                       Zusammenwirken von\nSituationen behandelt                                                   Lotsen und nautischen\nund trainiert werden,       – Wirkung und Abgrenzung                    Bediensteten der Ver-\nmit dem Ziel einer              der Dienste,                            kehrszentralen\nWeiterentwicklung und\nOptimierung und als                                                     Einbeziehung  von Vertre-\n– Praktische Übungen zur                    tern   der   zuständigen\nReaktion auf im Revier          Radarberatung von Land,\nbeobachtete Fehlent-                                                    Wasser-     und   Schiff-\nwicklungen und durch                                                    fahrtsverwaltung,  z.  B.\n– Training der Kommunika-                   Havariekommando,     und\ndie BSU festgestellte\ntion,                                   anderer   Behörden   und\nHandlungserfordernis-\nse.                                                                     Institutionen\n– Datensicherung;\nb) Unfall-                                    b) Unfallmanagementlehrgänge b) 2 Tage/\nmanagement-                                                                     5 Jahre\nlehrgänge                                    – Analyse       verschiedener\n(siehe                                           möglicher Gefahrenlagen,\nSpezifizierung)\n– Darstellung von Notfall-\nplänen,\n– Aufgabenteilung,\n– Kommunikationswege\nund Durchführung der\nKommunikation,\n– Zuweisung der Füh-\nrung einer Gefahrenlage\n„on-scene-commander“,\n– Fallstudien;\nc) Vermittlung von                            c) Vermittlung      einschlägiger c) 1 Tag/\neinschlägigen                                Gesetze und Rechtsvor-             5 Jahre\nThemen zum                                   schriften und weiterer The-\nLotswesen                                    men aus gegebener Veran-\nbetreffend                                   lassung; Vermittlung von ak-\nGesetze und                                  tuellen Entwicklungen für ei-\nRechts-                                      nen ordnungsgemäßen Be-\nvorschriften in                              triebsablauf in dem jeweili-\ndem jeweiligen                               gen Lotsrevier.\nLotsrevier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014                 241\nDauer/\nKurs/Modul            Lernziele              Beschreibung/Inhalte          Wieder-          Bemerkungen\nholungsfrist\nBridge Resource    Diese Veranstaltung soll – Vermittlung von Gruppen- 5 Tage/             Bezug:\nManagement         der effektiven Vorberei-   führungstechniken,              5 Jahre      5.5.4    IMO-Resolution\n(BRM)              tung und Nutzung des                                                    A.960(23) unter Einbe-\nBrückenwachdienstes      – Schulung des Teamverhal-                     ziehung von 5.5.1 (Ab-\nunter Berücksichtigung     tens,                                        haltung des Kurses in\nder Brückenbesetzung     – Erfassung von Situationen                    Englisch)\nund Brückenausstat-        und der gegebenen Res-                       Umsetzung durch Vorle-\ntung dienen.               sourcen,                                     sung mit Unterstützung\nIm Mittelpunkt stehen                                                   von Simulation\n– Beziehung und Informati-\ndie Rolle des Lotsen in-\nonsaustausch Kapitän/Lotse\nnerhalb des Brücken-\nund mit anderen Mitgliedern\nteams und das Verhält-\ndes Teams,\nnis Kapitän/Lotse.\n– Delegieren und Aufgaben-\nverteilung,\n– Schulung des Entschei-\ndungsverhaltens,\n– Fallstudien und Simulation\nvon Situationen unter ver-\nschiedenen Bedingungen\n(Normal- und Notfallbedin-\ngungen),\n– Kommunikationstechniken,\n– Fehlerkettenanalyse,\n– Einfluss von Stress und\nÜbermüdung (fatigue).\nAusbildung         Schulung der Hand- –       Fortbildung am Radargerät/ 3 bis             Bezug:\nan modernen        habung neuer Ent-          angemessene Handhabung 5 Tage/               5.5.5 und 5.5.7 IMO-\ntechnischen        wicklungen bei Techni-     und Nutzung im jewei- 5 Jahre                Resolution A.960(23)\nNavigations-       schen Navigationsein-      ligen Lotsrevier/Berücksich-                 Umsetzung durch Vorle-\neinrichtungen      richtungen, insbeson-      tigung von neuen Entwick-                    sung mit Unterstützung\ndere Radar, ECDIS,         lungen; Erörterung der Feh-                  von Simulation (Radar-\nAIS, integrierte Naviga-   ler und Grenzen von Radar-                   simulator und andere\ntionssysteme und wei-      geräten unter Berücksich-                    auf die Zielsetzung zu-\nterer neuer Geräte.        tigung der neuen Entwick-                    geschnittene Simulato-\nInsbesondere soll ihre     lungen und Erfahrungen im                    ren)\nNutzbarkeit auf dem        Revier,\nLotsrevier dargestellt\nwerden.                  – Praktisches Training: Fah-\nren mit Radar in verschie-\ndenen Situationen im Lots-\nrevier (z. B. bei schlechter\nSicht),\n– Schulung in der Handha-\nbung neuer Systeme, z. B.\nECDIS, AIS, integrierte\nNavigationssysteme unter\nBerücksichtigung der Gren-\nzen und Fehler.\nShiphandling       Training von ausge- –      Training des Manövrierens 3 Tage/            Bezug:\nan Simulatoren     wählten Manöversitua-      ausgewählter Fahrzeuge in 3 Jahre            5.5.5 und 5.5.6 unter Be-\ntionen, entsprechend       ausgewählten        Revierab-                rücksichtigung von 5.5.7\nder sich im jeweiligen     schnitten unter Berücksich-                  IMO-Resolution\nRevier entwickelnden       tigung von unterschied-                      A.960(23)\nErfordernisse zur Fort-    lichen Bedingungen,                          Umsetzung mit Unter-\nentwicklung von Praxis-                                                 stützung von Simula-\nwissen und zur Fes-      – Training von zu erwartenden\nhydrodynamischen Effekten                    tion (möglich in digita-\ntigung von Routinen.                                                    len „Full mission Simu-\nin bestimmten Revierab-\nschnitten und in bestimmten                  latoren“ und/oder in be-\nSituationen (z. B. Banking,                  mannten Schiffsmodel-\nship to ship interaction usw.),              len je nach den revier-","242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014\nDauer/\nKurs/Modul             Lernziele             Beschreibung/Inhalte         Wieder-          Bemerkungen\nholungsfrist\n–  Training der Handhabung                    bezogenen zu trainie-\nvon Schiffen mit und ohne                  renden Inhalten)\nSchlepperassistenz,\n–  Nutzung des Ankers,\n–  Wirkung von Manövrierhilfen\nund verschiedenen Antrie-\nben,\n–  Training der Handhabung\nvon neuen zu erwartenden\nSchiffen,\n–  Training von Grenzsituatio-\nnen und Notfallsituationen.\nFortbildung         Training von ausge- Training des Verhaltens in neu nach               Bezug:\nin Bezug auf        wählten Manöversitua- gestalteten Fahrwassern/Hafen- Bedarf           5.5 IMO-Resolution\nrevierspezifische   tionen.                 anlagen.                                      A.960(23)\nVeränderungen\nEigenschutz,        Training in der Hand- –    Überlebensanzüge,             5 Tage/      Bezug:\nÜberleben im See-   habung von gegebe-                                       5 Jahre      5.9, 5.5.10 und 5.5.11\nnotfall,            nen Mitteln zum Eigen-  –  Handhabung von Arbeits-                    IMO-Resolution\nErste-Hilfe-Maß-    schutz.                    westen,                                    A.960(23) (der Lehrgang\nnahmen                                      –  Bergung von Personen aus                   sollte STCW-konform\ndem Wasser,                                sein)\n–  Erste Hilfe/Wiederbelebung\nbis zum Eintreffen des Not-\narztes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014              243\nSpezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang\nRechtliche Grundlagen\nInhalte\nInternational                         National\nAufgaben der WSV                             6.1.3 IMO-Resolution\nA.960(23)\n– Eigentümer der Bundeswasserstraßen                                      Artikel 87 und 89 Grundgesetz\n– Verwaltung durch eigene Behörden\n– Gefahrenabwehr für die Gewährleistung                                   §§ 1 und 3 SeeAufgG\nder Sicherheit und Leichtigkeit des\nSchiffsverkehrs\n– Schifffahrtspolizei                                                     § 55 SeeSchStrO\n– Strompolizei                                                            §§ 24 und 28 WaStrG\nSicherheitskonzept Deutsche Küste\n– Hintergrund\n– Module\n– Lotswesen\nModul „Maritime Verkehrssicherung“           IMO-Resolution A.875(20)     § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO\n– Begriff\n– Aufgaben                                   Kapitel V Regel 12 SOLAS     VV-WSV 2408\n„Verkehrssicherungs-         VV-GDWS Außenstellen Nord und Nord-\n– Dienste:                                   dienste“,                    west\n– Verkehrsinformationsdienst              Artikel 9 Nummer 3 EU-\nRichtlinie 2002/59/EG\n– Verkehrsunterstützungsdienst\n– Verkehrsregelungsdienst\nVerkehrsunterstützung durch Radarberatung                                 SeeLG\nder Seelotsen                                                             Allgemeine Lotsverordnung\nRevierlotsverordnungen der GDWS\n– Aufgaben bei der Radarberatung von Land                                 Außenstellen Nord und Nordwest\n– Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen-                                  Verwaltungsanordnung über die Nutzung\narbeit von Lotsen und Bundesbediensteten                               von Radaranlagen\n– Praktische Übungen, einschließlich Kom-\nmunikation mit dem Schiff\nDatensicherung     des    UKW-Funkverkehrs                                § 11 VV-WSV 2408\ndurch die Vkz\nSpezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement\nRechtliche Grundlagen\nInhalte\nInternational                         National\nBegriffsbestimmung                           Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re- § 1 Absatz 2 SUG\nsolution A.960(23)           § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408\n– Unfall/Störung/besonderes Ereignis                                      § 26 SeeLG\n– Beispiele\n– Meldeverpflichtung\nAufgaben betroffener Stellen                                              § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG\n§§ 2, 28 VV-WSV 2408\n– GDWS Außenstelle Nord/Nordwest/WSÄ/                                     § 6 Vereinbarung über die Errichtung\nVkz                                                                    des Havariekommandos\nVereinbarung über die Ausübung schiff-\n– Havariekommando (HK)\nfahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben\n– WSP                                                                     Vereinbarung über die Zusammenarbeit\nbei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)\n– Schlepperreedereien\n– BSU","244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014\nRechtliche Grundlagen\nInhalte\nInternational                         National\nAlarm- und Meldepläne der involvierten                                    Meldepläne der WSÄ\nStellen                                                                   Meldepläne des HK\nAufgabenverteilung und -abgrenzung bei                                    § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die\nverschiedenen Szenarien                                                   Errichtung des Havariekommandos\n– Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der\nSofortmaßnahmen)\n– Aufgaben und Kommunikation des Lotsen\nbei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie-\nstab und der Schiffsführung\n– Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung\nunterhalb der Schwelle einer komplexen\nSchadenslage durch WSÄ/Vkz\n– Übernahme der Gesamtleitung bei Vor-\nliegen einer komplexen Schadenslage\ndurch HK\n– Definition komplexe Schadenslage\n– Wann kann HK Gesamtleitung über-\nnehmen?\n– Zuweisung der Aufgabe eines „on scene\ncommanders“\n– Zuweisung eines Notliegeplatzes\nFallbeispiele","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014                      245\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 1)\nMuster der Seelotsenausweise\nVermerke der Zollbehörde:\nBUNDESREPUBLIK\nDEUTSCHLAND\nSeelotsenausweis\nNr.\n344.3/9849-02\nDer Seelotse                                          Der Inhaber dieses Ausweises ist durch das\nnachstehende Lichtbild kenntlich gemacht.\nVor- und Zuname\nGeburtsdatum\nist zur Ausübung des Lotsendienstes auf dem\nSeelotsrevier\nLichtbild\nberechtigt.\n, den\nOrt\nGeneraldirektion\nWasserstraße und Schifffahrt\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers","246      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014\nVermerke der Zollbehörde:\nBUNDESREPUBLIK\nDEUTSCHLAND\nSeelotsen-\nAnwärterausweis\nNr.\n344.3/9849-02\nDer Inhaber dieses Ausweises ist durch das\nnachstehende Lichtbild kenntlich gemacht.\nVor- und Zuname\nGeburtsdatum\nist Lotsenanwärter auf dem Seelotsrevier\nLichtbild\nEr ist nicht berechtigt, selbstständig zu lotsen.\n, den\nOrt\nGeneraldirektion\nWasserstraße und Schifffahrt\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014  247\nArtikel 2\nÄnderung der\nNOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung\n§ 10 der NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 26. Januar\n2009 (BGBl. I S. 94) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 526 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 25. Februar 2014\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nDobrindt"]}