{"id":"bgbl1-2014-1-2","kind":"bgbl1","year":2014,"number":1,"date":"2014-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/1#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2014-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2014/bgbl1_2014_1.pdf#page=11","order":2,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidKlaZustAnO)","law_date":"2013-12-19T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2014               11\nAllgemeine Anordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten\nim Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-\noder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(BMVgWidKlaZustAnO)\nVom 19. Dezember 2013\nGemäß § 126 Absatz 3 Satz 2, § 127 Absatz 3 Satz 1                                  §3\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                                      Ausnahmen\n(BGBl. I S. 160) und § 82 Absatz 3 Satz 2 des Soldaten-\ngesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ordnet             Widersprüche und Klagen in Disziplinarangelegen-\ndas Bundesministerium der Verteidigung an:                  heiten und in Angelegenheiten der Besoldung, der\nVersorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe sind von\ndieser Anordnung ausgenommen.\n§1\nEntscheidung über Widersprüche                                              §4\nVorbehaltsklausel\n(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi-\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann in\ndersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die\nEinzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über\nnächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maß-\nWidersprüche und die Vertretungsbefugnis einer ande-\nnahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist\nren Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich\ndie nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der\nziehen.\nVerteidigung, erlässt die Behörde, die die Maßnahme\ngetroffen oder abgelehnt hat, auch den Widerspruchs-\n§5\nbescheid.\nÜbergangsregelung\n(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi-\n(1) Diese Anordnung gilt für Widersprüche, die vor\ndersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beam-\nihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maß-\ntinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbe-\ngabe, dass der Behörde die Zuständigkeit für die Ent-\nreich wird dem Bundesamt für das Personalmanage-\nscheidung über den Widerspruch übertragen wird, die\nment der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt für die\nzuständig wäre, wenn die Maßnahme nach dem Inkraft-\nEntscheidung über Widersprüche gegen beamtenrecht-\ntreten dieser Anordnung getroffen oder abgelehnt wor-\nliche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militä-\nden wäre.\nrischen Dienststelle.\n(2) Sie gilt für Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten\nanhängig geworden sind, mit der Maßgabe, dass der\n§2                               Behörde die Vertretung des Dienstherrn übertragen\nVertretungsbefugnis                       wird, die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Be-\nschwerdebescheides nach Inkrafttreten dieser Anord-\n(1) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei      nung zuständig wäre.\nKlagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis im\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-                                    §6\ndigung wird auf die für den Erlass des Widerspruchs-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbzw. Beschwerdebescheides zuständige Behörde\nübertragen.                                                    Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die\n(2) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen        Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsver-\nMaßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen       fahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Be-\nDienststelle und bei Klagen in Statusangelegenheiten        amten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich\nwird die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt           des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Ja-\nfür das Personalmanagement der Bundeswehr übertra-          nuar 2006 (BGBl. I S. 273), die durch die Anordnung\ngen, sofern nicht die Zuständigkeit zur Personalführung     vom 29. März 2007 (BGBl. I S. 534) geändert worden\ndes Bundesministeriums der Verteidigung gegeben ist.        ist, außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 2013\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"]}