{"id":"bgbl1-2013-9-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=46","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung","law_date":"2013-02-19T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung\nVom 19. Februar 2013\nAuf Grund der §§ 64c und 64h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nvom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3\nder Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101),\nvon denen § 64c durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011\n(BGBl. I S. 1634) und § 64h durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom\n17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden sind, verordnet die Bundes-\nnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nDie Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010\n(BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2012\n(BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „7 bis 9“ durch die Angabe „5\nbis 7“ ersetzt.\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\nAnreize zur bestmöglichen Vermarktung\n(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, wer-\nden je Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenz-\nkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert ver-\nglichen.\n(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, wel-\nche die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet und einer\nKomponente, welche die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet.\nDie Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde erfolgt,\nindem\n1. bei untertägiger Beschaffung je Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT)\nmit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und\ndem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,\n2. bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT)\nmit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem\ntatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,\n3. bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie je Viertelstunde die bezogene\nMenge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis\n(PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder\n4. bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte\nMenge (VKAE) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels\n(PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) multipliziert wird.\nDie beeinflussbaren Differenzkosten je Viertelstunde werden nach der fol-\ngenden Formel ermittelt:\nKUT ∙ (PUT - PVT) + VKUT ∙ (PVT - PUT) + KAE ∙ (PAE - PVT) + VKAE ∙ (PVT - PAE).\n(3) Für die Ermittlung der spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten\neines Übertragungsnetzbetreibers im Sinne von Absatz 1 ist die Summe\nder nach Maßgabe des Absatzes 2 ermittelten Viertelstundenwerte eines\nKalenderjahres mit der innerhalb dieses Zeitraums zu vermarktenden Menge\ndes nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-\ngüteten Stroms zu dividieren. Unter zu vermarktender Menge ist die nach\nDurchführung des unverzüglichen horizontalen Belastungsausgleichs bei\neinem Übertragungsnetzbetreiber verbleibende Strommenge zu verstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013     311\n(4) Der Vergleichswert im Sinne von Absatz 1 ist der arithmetische Mittel-\nwert der jeweiligen spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten aller Über-\ntragungsnetzbetreiber aus dem Vorjahr. Für die Ermittlung des Bonus für das\nJahr 2013 ist der Vergleichswert auf Grundlage der Daten des Jahres 2012\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bilden.\n(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat Anspruch auf einen Bonus, sofern\nseine spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten den Vergleichswert zu-\nzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Megawattstunde nicht übersteigen.\nDie Höhe des Bonus beträgt 25 Prozent der Differenz zwischen dem Ver-\ngleichswert zuzüglich des Zuschlags und den spezifischen beeinflussbaren\nDifferenzkosten nach Absatz 3 multipliziert mit der zu vermarktenden Menge\nim Sinne des Absatzes 3 Satz 2. Die Auszahlung von Boni ist für alle Über-\ntragungsnetzbetreiber zusammen auf 20 Millionen Euro je Kalenderjahr be-\ngrenzt. Die maximal in einem Kalenderjahr zu erreichende Höhe des Bonus\neines einzelnen Übertragungsnetzbetreibers ergibt sich aus dem Anteil sei-\nner nach dem horizontalen Belastungsausgleich zu vermarktenden Strom-\nmenge an der insgesamt zu vermarktenden Strommenge aller Übertragungs-\nnetzbetreiber multipliziert mit 20 Millionen Euro.\n(6) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungs-\nnetzbetreiber den etwaigen Bonus im Rahmen der Ermittlung der Umlage\nnach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage) als\nprognostizierte Ausgabenposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Aus-\ngleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8.\nÜbertragungsnetzbetreiber, die eine Bonuszahlung nach Absatz 5 geltend\nmachen, müssen dies bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden\nJahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit\nder Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten\nMonatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf\ndas Anreizjahr.“\n3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Februar 2013\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nG a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n\nJochen Homann"]}