{"id":"bgbl1-2013-9-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=29","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung","law_date":"2013-02-15T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":29,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013              293\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften\nüber die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät,\nüber das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung\nVom 15. Februar 2013\nAuf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 9a          Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung\nund 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 sowie Absatz 4        und Instandhaltung, soweit die folgenden Verordnun-\nSatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-        gen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen ent-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I           halten:\nS. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\n1. die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nParlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\nFestlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-\nBau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem\nluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-\nAgentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie:\nlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)\nNr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.\nArtikel 1                              L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden\nVerordnung                                Fassung,\nzur Prüfung von Luftfahrtgerät                  2. die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission\n(LuftGerPV)                               vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchfüh-\nrungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüch-\nErster Abschnitt                              tigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge\nund zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungs-\nAllgemeine Vorschriften\nteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs-\nund Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom\n§1                                  21.8.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung\nAnwendungsbereich                             und\n(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und        3. die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission\ndas Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine         vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung","294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nder Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrt-     Nr. 216/2008 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik\ntechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen         Deutschland allgemein anerkannt. Ist für die Durch-\nund die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-         führung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des\ntionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-        Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zu-\nren (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt        ständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281        Ergänzungsgenehmigung aus.\nvom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in ihrer\njeweils geltenden Fassung.                                   (4) Die Genehmigungen können eingeschränkt, mit\nAuflagen verbunden oder befristet werden. Sie sind\n(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt                ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Vorausset-\n1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts              zungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind\ndurch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,               oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.\n2. im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der\nKonformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägi-                                  §3\ngen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und                                    Einzelstückprüfung\n3. im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung\nder Durchführung der einschlägigen Instandhal-               (1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrt-\ntungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung.                     geräts nach § 1 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, de-\n(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt                   ren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen\n1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in           Stelle festgelegt wird. Das Gleiche gilt für Änderungen,\nForm einer Muster- oder Einzelstückzulassung,             die sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts aus-\nwirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Über-\n2. im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformi-\nwachung der Prüfung beauftragen.\ntätserklärung oder eines Stückprüfscheins und\n3. im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Be-                (2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach\nscheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit          den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach\noder eines Nachprüfscheins.                               besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten\nLufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein\n(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen              gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die\nüber die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen           Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird die Verkehrs-\nbleiben unberührt.                                            zulassung in der Kategorie „Sonderklasse“ erteilt.\nWerden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein\n§2                                sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird\nZuständige Stellen                         die Verkehrszulassung in der Kategorie „Beschränkte\nSonderklasse“ erteilt.\n(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der\nLufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zustän-           (3) Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Ver-\ndig:                                                          kehrszulassung von Einzelstücken eines Luftsportge-\n1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und            räts wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.\nSchleppgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse\nüber 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit                                        §4\neiner höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilo-\ngramm der Beauftragte nach § 31c des Luftver-                                 Anerkennung der\nkehrsgesetzes,                                                         Musterprüfung anderer Stellen\n2. bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leer-           (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach\nmasse bis 120 Kilogramm der Hersteller und                ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Luft-\ntüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft wor-\n3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundes-\nden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstel-\namt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 ge-\nlen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird\nnannten europäischen Verordnungen die Europä-\neine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der\nische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.\nvereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die\n(2) Die zuständigen Stellen können für die Aufgaben        für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unter-\nder Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtig-         lagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb\nkeit Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungs-        erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß\nbetriebe sowie Unternehmen zur Führung der Aufrecht-          sind. Die nach § 2 zuständige Stelle kann weitere, zur\nerhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigen. Ein Betrieb         Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nach-\nmit einer entsprechenden Genehmigung hat die ihm              weise verlangen, insbesondere den Nachweis, dass\nübertragene Aufgabe der Sicherstellung der Lufttüch-          das Muster keine Merkmale oder Eigenschaften auf-\ntigkeit dem genehmigten Umfang und Verfahren ent-             weist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.\nsprechend durchzuführen.\n(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es\n(3) Genehmigungen nach Absatz 2, die durch die             nicht, wenn\nEuropäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Ver-          1. die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                    eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nWirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EG)                     Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013              295\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder von            nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die er-\neiner von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorge-        teilten Auflagen nicht eingehalten werden.\nnommen wurde,\n(4) Auf Luftfahrtgerät, das durch die zuständige\n2. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1             Stelle der Bundeswehr geprüft wurde, sind die Ab-\nder für die Musterzulassung zuständigen deutschen         sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.\nStelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur\nVerfügung gestellt werden und                                                        §7\n3. die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1                        Genehmigung von Kleinbetrieben\ndem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau                  Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Klein-\ngleichwertig sind. In diesem Fall wird das Muster         betrieben, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen,\neines Luftfahrtgeräts ohne weitere Prüfung zugelas-       instand halten oder ändern und die nur teilweise die\nsen.                                                      Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im         erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten die Genehmi-\nAusland geprüfte und zugelassene Änderungen des               gung nach § 2 Absatz 2 erteilen, wenn nachgewiesen\nMusters.                                                      wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prü-\nfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.\n§5\n§8\nAnerkennung der                                    Behebung von Mängeln des Musters\nHerstellungsnachweise anderer Stellen\n(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-\nIst Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftver-        geräts Mängel des Musters festgestellt, welche die\nkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach aus-            Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Ab-\nländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüch-        satz 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der\ntigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und ge-       Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an.\nprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit\nsicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung,            (2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster\nkann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung             nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen\nauf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2      Luftfahrtgeräts hat der Betrieb, welcher zur Durch-\nAbsatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Luft-           führung der Musterprüfung genehmigt ist, technische\ntüchtigkeitsbescheinigungen, die von der zuständigen          Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den für\nBehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union          die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten\noder eines Vertragsstaates des Abkommens über den             Betrieben auf Verlangen zu übersenden.\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr\nbeauftragten Prüfstelle ausgestellt wurden, gelten in                          Zweiter Abschnitt\nder Bundesrepublik Deutschland als allgemein aner-                    Entwicklung und Herstellung\nkannt.\n§9\n§6\nMusterprüfung und Stückprüfung\nAnerkennung der\n(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1\nInstandhaltungsnachweise anderer Stellen\nbis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\n(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit          nung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der\ndeutscher Verkehrszulassung im Ausland nach auslän-           Konformität entsprechend den Bestimmungen des An-\ndischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein          hangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.\ngleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die            (2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7\nVorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis             der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die\nder ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im              Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für\nEinzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zu-       Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zu-\nständigen Stelle als Bescheinigung über die Prüfung           lassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die\nder Lufttüchtigkeit oder als Nachprüfung anerkannt            Stückprüfung nach § 11.\nwerden.\n(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8\n(2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen      der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die\nMuster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung               Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prü-\nzugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung            fung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den\nbedarf, gilt Absatz 1 entsprechend.                           anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat\nder Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der\n(3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen wer-\nzuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung be-\nden, wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnach-\nscheinigen zu lassen.\nweise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist.\nDie Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen                 (4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstel-\nverbunden oder befristet werden. Sie kann widerrufen          lung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen\nwerden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung           Ausnahmen erteilen.","296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\n§ 10                              oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstim-\nmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach\nLuftsportgerät\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen\n(1) In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird       Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die\ngeprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luft-          Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa-\nfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine           chung im Zusammenhang mit der Vermarktung von\nEigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb            Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nbeeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Muster-          Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,\nunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die         S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Stan-\nInstandhaltung und den Betrieb des Luftfahrtgeräts er-        dard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei\nforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen         auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu\nAngaben enthalten, um für das Muster und das dem              prüfen.\nMuster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Be-\ntrieb gewährleisten zu können.                                   (2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Ausliefe-\nrung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend\n(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsge-        § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter\nsetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen        die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luft-\neiner Anerkennung bedürfen.                                   fahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforder-\n(3) In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird        lichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Fest-\ngeprüft,                                                      stellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.\n1. ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt            (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach\nund lufttüchtig ist,                                     Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.\n2. ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät ge-              (4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitglied-\nhörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und\nstaates der Europäischen Union oder eines Vertrags-\nden anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nund\nschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die\n3. ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ur-                  Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.\nsprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß\nangebracht ist.                                                           Dritter Abschnitt\nDer Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes\nbestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt                              Instandhaltung\noder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstel-\nlungsbetrieb durchführen lässt.                                                           § 12\n(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stück-               Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen\nprüfung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflug-\nzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin              (1) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhal-\nsind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit          tung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1\nden im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Anga-          Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftver-\nben festzustellen.                                            kehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend der\nBestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003\n(5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Be-\ndurchgeführt. Für die rechtzeitige und vollständige\nauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und\nDurchführung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß\nUmfang der Prüfung im Einzelfall festlegen.\nder Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz\n(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters         M.A.201 ist der Halter des Luftfahrtgeräts verantwort-\nnicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungs-          lich. Personal von Luftsportverbänden mit technischem\nbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb              Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt,\nnach Absatz 3 eine Stellungnahme zu der Änderung              Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestim-\nabzugeben, wenn der Beauftragte nach § 31c des Luft-          mungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I\nverkehrsgesetztes dies verlangt.                              Absatz M.A.803 Buchstabe b und in dem in Anlage VIII\n(7) Einem Herstellungsbetrieb kann von dem Beauf-         bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsge-\ntragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Ge-          mäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe\nnehmigung zur Durchführung der Stückprüfung erteilt           des Luftfahrzeugs zu erteilen.\nwerden, wenn dieser über die zur Durchführung der                (2) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhal-\nStückprüfung erforderlichen technischen, personellen          tung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1\nund organisatorischen Voraussetzungen verfügt.                Absatz 1 Nummer 7 und 8 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung richten sich nach § 13.\n§ 11\n(3) Für Luftfahrtgerät nach Absatz 1 gelten die vom\nNicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät\nInhaber der Musterzulassung oder die im Rahmen einer\n(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1         Einzelstückprüfung herausgegebenen Instandhaltungs-\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Herstel-          unterlagen als genehmigtes Instandhaltungsprogramm\nler vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung,          im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Satz 1 ist\nob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeits-           nicht anzuwenden auf gewerblich betriebene Luftfahr-\nforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle         zeuge nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013                   297\nNr. 216/2008. Bei geringfügigen Änderungen und Repa-                            Vierter Abschnitt\nraturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist\nkeine Genehmigung der Unterlagen erforderlich; es                            Schlussvorschriften\nreicht der Nachweis der Akzeptanz durch den Inhaber\nder Musterzulassung oder die zuständige Stelle. An die                                    § 15\nStelle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit tritt\ndie zuständige Stelle gemäß § 2.                                            Durchführungsvorschriften\n(4) Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen         Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur\nAusnahmen von Absatz 1 zulassen, Zeitabstände für            Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten,\nInstandhaltungsmaßnahmen verlängern und Entwick-             die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrt-\nlungs- oder Herstellungsbetriebe zur Durchführung be-        geräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu\nstimmter Instandhaltungsmaßnahmen ermächtigen.               regeln. Soweit davon die Flugsicherungsausrüstung\nbetroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesauf-\n§ 13                               sichtsamt für Flugsicherung herbeizuführen.\nNachprüfungen\n§ 16\n(1) Bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen\nLeermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das                                 Ordnungswidrigkeiten\nvon der zuständigen Stelle festgelegte Instandhal-\ntungsprogramm innerhalb der darin festgesetzten                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1\nFristen vollständig durchzuführen. Zusätzlich wird das       Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nLuftsportgerät alle zwölf Monate einer Nachprüfung           sätzlich oder fahrlässig\n(Jahresnachprüfung) unterzogen. Diese dient der Fest-\nstellung der Lufttüchtigkeit und der Überprüfung der         1. ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine\nÜbereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekenn-               dort genannte Aufgabe durchführt,\nblatt enthaltenen Angaben. Die Nachprüfung ist in            2. entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht oder\neinem Nachprüfschein zu bescheinigen. Eine Ausfer-               nicht rechtzeitig übersendet,\ntigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsauf-\nzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu nehmen; eine Aus-         3. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 das Luftfahrtgerät\nfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im             nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prü-\nLuftfahrzeug mitzuführen.                                        fung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,\n(2) Bei ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit         4. entgegen § 10 Absatz 6 eine Stellungnahme nicht,\neiner höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo-                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ngramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät ist              abgibt,\ndie Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgege-\nbenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen            5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Stückprüfung\nAuftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nHalter ist für die rechtzeitige und vollständige Durch-          zeitig durchführt oder\nführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem\nHersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den          6. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Betriebsanwei-\nPrüfanweisungen unverzüglich zu melden.                          sung oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\n(3) Bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen               stellt.\nStartmasse über 25 Kilogramm wird die Lufttüchtigkeit\nalle zwölf Monate nachgeprüft; wurden Änderungen an             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1\ndiesen Flugmodellen vorgenommen, erfolgt eine Nach-          Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer\nprüfung vor dem ersten Flug. Hierzu hat der Halter dem       gegen Teil 21 des Anhangs der Verordnung (EU)\nBeauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes das         Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur\nFlugmodell zur Nachprüfung vorzustellen und die              Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die\ndurchgeführten Prüfungen von diesem Beauftragten             Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen\nbescheinigen zu lassen.                                      für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und\nAusrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwick-\n§ 14                               lungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom\n21.8.2012, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder\nAngeordnete Maßnahmen                         fahrlässig\nDie zuständige Stelle kann jederzeit die Überprüfung\n1. entgegen Absatz 21.A.3A Buchstabe b eine dort ge-\nder Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs sowie Instand-\nnannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nhaltungsmaßnahmen anordnen, wenn beim Betrieb des\noder nicht rechtzeitig macht,\nzugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt wer-\nden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder          2. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe c ein dort ge-\nbeeinträchtigen können, oder wenn begründete Zweifel             nanntes Produktionsinspektionssystem nicht unter-\nan der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs bestehen. Das           hält,\nGleiche gilt für Luftfahrzeuge, die nach einem Muster\ngebaut wurden, wenn zu vermuten ist, dass das Muster         3. entgegen Absatz 21.A.129 Buchstabe d einen In-\nMängel aufweist.                                                 haber der Muster- oder Gerätezulassung bei der","298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nDurchführung einer dort genannten Maßnahme nicht              b) Absatz 145.A.50 Buchstabe a eine Freigabe-\nunterstützt,                                                     bescheinigung ausstellt,\n4. entgegen Absatz 21.A.130 Buchstabe c der zustän-               c) Absatz 145.A.60 Buchstabe a die zuständige\ndigen Behörde eine Konformitätserklärung nicht                   Behörde, den Eintragungsstaat oder den für die\noder nicht rechtzeitig zur Validierung vorlegt,                  Entwicklung des Luftfahrzeugs oder der Kompo-\nnente verantwortlichen Betrieb nicht oder nicht\n5. entgegen Absatz 21.A.157 es der zuständigen Be-                   rechtzeitig in Kenntnis setzt,\nhörde nicht ermöglicht, eine dort genannte Untersu-\nd) Absatz 145.A.80 ein Luftfahrzeug oder ein Luft-\nchung durchzuführen,\nfahrzeugbauteil instand hält,\n6. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe b einen Her-                e) Absatz 145.A.85 eine dort genannte Mitteilung\nstellungsbetrieb nicht in dem dort genannten Zu-                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nstand hält,                                                      rechtzeitig macht,\n7. entgegen Absatz 21.A.165 Buchstabe g einen Inha-           3. entgegen Anhang III (Teil-66)\nber der Muster- und Gerätezulassung in der Durch-             a) Absatz 66.A.20 Buchstabe b Freigabebescheini-\nführung einer dort genannten Maßnahme nicht un-                  gungen ausstellt,\nterstützt,\nb) Absatz 66.A.55 eine dort genannte Lizenz als\n8. entgegen Absatz 21.A.609 Buchstabe a einen Artikel                Qualifizierungsnachweis nicht, nicht richtig oder\nnicht richtig herstellt oder                                     nicht rechtzeitig beibringt oder\n9. entgegen Absatz 21.A.803 Buchstabe a, b oder d             4. entgegen Anhang IV (Teil-147) Absatz 147.A.150\nKenndaten anbringt, ändert oder entfernt.                     Buchstabe a die zuständige Behörde nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1                  richtet.\nNummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge-\ngen die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommis-                                            § 17\nsion vom 20. November 2003 über die Aufrechter-\nhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-                        Übergangsbestimmungen\nfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstun-             (1) Die Prüfstellen, die nach § 10a der Verordnung\ngen und die Erteilung von Genehmigungen für Organi-           zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998\nsationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen        (BGBl. I S. 2010, 2011) in der am 31. Dezember 2012\n(ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die      geltenden Fassung anerkannt worden sind, sind bis\nVerordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom                  zum 31. Dezember 2013 berechtigt, die Lufttüchtigkeit\n27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, verstößt, indem       für leichtes Luftsportgerät nach dieser Vorschrift fest-\ner vorsätzlich oder fahrlässig                                zustellen.\n1. entgegen Anhang I (Teil-M)                                    (2) Bisherige Zulassungen, Genehmigungen und An-\nerkennungen, die nach der Verordnung zur Prüfung von\na) Absatz M.A.201 Buchstabe a nicht sicherstellt,         Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,\ndass ein Flug nur unter den dort genannten             2011) in der am 1. September 2012 geltenden Fassung\nVoraussetzungen stattfindet,                           erteilt worden sind, bleiben weiterhin gültig. Beste-\nb) Absatz M.A.201 Buchstabe g die Instandhaltung          hende Zulassungen, Genehmigungen und Anerkennun-\nvon großen Luftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen          gen mit zeitlichen Befristungen bleiben bis zum Ablauf\nfür die gewerbsmäßige Beförderung oder von             der Befristung gültig.\nKomponenten ohne Genehmigung durchführt,\nArtikel 2\nc) Absatz M.A.202 eine dort genannte Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                             Änderung der\nrechtzeitig macht,                                                Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nd) Absatz M.A.306 Buchstabe a ein technisches\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I\nBordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nS. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndig führt,\n8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird\ne) Absatz M.A.306 Buchstabe c nicht sicherstellt,         wie folgt geändert:\ndass das technische Bordbuch mindestens für             1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndie dort genannte Dauer aufbewahrt wird,\na) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz M.A.401 Buchstabe a andere als die dort                 „11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüs-\ngenannten Instandhaltungsunterlagen verwendet,                        tungs- oder Zubehörteil eines Luftfahr-\ng) Absatz M.A.713 die zuständige Behörde nicht,                          zeugs den folgenden Anforderungen unter-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-                 liegt:\ntig unterrichtet,                                                     a) den besonderen Anforderungen auf\nGrund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008\n2. entgegen Anhang II (Teil-145)\ndes Europäischen Parlaments und des\na) Absatz 145.A.45 Buchstabe a Satz 1 andere als                             Rates vom 20. Februar 2008 zur Fest-\ndie dort genannten Instandhaltungsunterlagen                              legung gemeinsamer Vorschriften für\nanwendet,                                                                 die Zivilluftfahrt und zur Errichtung ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013                299\nner Europäischen Agentur für Flug-              ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-\nsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie        gen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-\n91/670/EWG des Rates, der Verordnung            übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach\n(EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie           § 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung\n2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008,            ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann\nS. 1) oder                                      zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf\nb) den Anforderungen der Betriebsordnung            der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird.\nfür Luftfahrtgerät.“                               (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe                widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle\n„§ 10a“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.                  das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen.\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                      (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahr-\n„§ 2                              zeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1\nSatz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der\nZuständige Stellen                        nach § 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräusch-\nFür Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7              grenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahr-\nund für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8             zeugs mit dem Muster oder durch die Bescheini-\nerteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-          gung nach § 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen\ngesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die              ist.“\nMusterzulassung, soweit nicht gemäß der Verord-\n5. § 10 wird aufgehoben.\nnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur\nfür Flugsicherheit zuständig ist.“                         6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:\n3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 „§ 11\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                                   Anzeigepflichten\nfügt:\n(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zustän-\n„2. die Benennung eines Zustellungsbevoll-                digen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:\nmächtigten, soweit der Eigentümer seinen\nWohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bun-            1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit\ndesrepublik Deutschland hat;“.                            beeinträchtigen oder beeinträchtigen können,\nsoweit sie nicht durch die vorgeschriebene In-\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die\nstandhaltung zu beheben sind,\nNummern 3 bis 8.\nc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein               2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts des\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 9 an-                   Luftfahrzeugs,\ngefügt:                                                   3. jede Änderung seiner Anschrift,\n„9. ein von der zuständigen Stelle nach der Ver-          4. jede Änderung des Verwendungszwecks des\nordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission                 Luftfahrzeugs.\nvom 20. November 2003 über die Aufrecht-\nerhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahr-              (2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zu-\nzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnis-            ständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der\nsen, Teilen und Ausrüstungen und die Ertei-           Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für min-\nlung von Genehmigungen für Organisationen             destens sechs Monate wechselt.\nund Personen, die diese Tätigkeiten ausfüh-\nren (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zu-                                 § 12\nletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010                      Vorläufige Verkehrszulassung\n(ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung             (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise,\ngenehmigtes Instandhaltungsprogramm, so-              insbesondere für technische Zwecke, Ausbil-\nfern nicht § 12 Absatz 3 der Verordnung zur           dungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke,\nPrüfung von Luftgerät zutrifft.“                      vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn\ndie Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Ver-\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   langen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwen-\n„§ 9                              dung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten\nVerkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf                  Zweck unbedenklich ist.\n(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät            (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät\ndurch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses              durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum\nzum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungs-             Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeit-\nzweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis           raum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie\nund die Bescheinigung über die Prüfung der Luft-              ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.\ntüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts                (3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann einge-\nmitzuführen.                                                  schränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden\n(2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,            werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-\nmit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die             setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\nZulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-                haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraus-\nsetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-             setzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur","300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nvorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige                terprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung\nnach § 102a eingeht.                                          von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne\n(4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß an-             ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulas-\nzuwenden.“                                                    sung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet\nist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen\n7. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter               technischen Anforderungen und Prüfverfahren vor-\n„Hängegleiter und Gleitsegel“ jeweils durch die               liegt.“\nWörter „Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4“ ersetzt.\n13. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „17“ durch die\n8. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    Angabe „19“ ersetzt.\n„(3) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal,\ndie nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)                                      Artikel 3\nNr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur                              Änderung der\nFreigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den An-                    Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\nwendungsbereich des Rechts der Europäischen\nUnion fällt. Die Gruppenberechtigungen gemäß An-            Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März\nhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind da-       1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der\nbei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen          Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834)\nStartmasse bis 5 700 Kilogramm sowie für einmo-           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntorige Drehflügler anzuwenden.“                            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n9. In § 28 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                  a) Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Ab-\n„Lizenzen“ die Wörter „und Berechtigungen“ einge-                 schnitt werden wie folgt gefasst:\nfügt.                                                                            „Zweiter Abschnitt\n10. § 61 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             Technische Betriebsvorschriften\n„1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför-                 §4            Zulässige Betriebszeiten\nderung von Personen und Sachen eingesetzt                    §§ 5 bis 9    (weggefallen)\nwerden, nach Anhang III der Verordnung (EWG)\nNr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991                  § 10          Wägung der Luftfahrzeuge\nin Bezug auf gemeinsame technische Vorschrif-                §§ 11 bis 13 (weggefallen)\nten und Verwaltungsverfahren für den gewerb-                 § 14          Lufttüchtigkeitsanweisungen\nlichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl.\nL 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch               § 15          (weggefallen)\ndie Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254\nvom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in                                  Dritter Abschnitt\nder jeweils geltenden Fassung;“.                             §§ 16 bis 17 (weggefallen)“.\n11. § 78 wird wie folgt geändert:                                 b) Nach der Angabe „§ 24 Betriebsgrenzen für\nLuftfahrzeuge“ wird folgende Angabe eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24a        Besondere betriebliche Genehmi-\n„Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luft-                                 gungen“.\nverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach\n§ 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunter-           2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-             „1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beför-\nBundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt,                derung von Personen und Sachen eingesetzt\nwenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91                   werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie\nAnhang III Abschnitt R oder beim Transport mit                 nach den Bestimmungen des Anhangs III der\nHubschraubern die im Abschnitt R der JAR-                      Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom\nOPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz.                      16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame\nNr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forde-                 technische Vorschriften und Verwaltungsver-\nrungen sinngemäß erfüllt sind.“                                fahren für den gewerblichen Luftverkehr mit\nFlächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991,\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „JAR-OPS 1\nS. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\ndeutsch“ durch die Wörter „Verordnung (EWG)\nNr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1)\nNr. 3922/91 Anhang III“ ersetzt.\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden\n12. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Fassung;“.\n„(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer             3. Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben.\nhöchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm,             4. § 14 wird wie folgt geändert:\ndie von einem deutschen oder ausländischen\nStaatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der               a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Nachprü-\nBundesrepublik Deutschland betrieben werden, be-                  fung“ die Wörter „oder Prüfung zur Feststellung\ndürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Auslän-                 der Lufttüchtigkeit“ eingefügt und wird folgender\ndische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen                 Satz angefügt:\nLeermasse bis 120 Kilogramm, die von einem                        „Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die\ndeutschen oder ausländischen Staatsangehörigen                    Europäische Agentur für Flugsicherheit nach\nmit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik                      dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Ver-\nDeutschland betrieben werden, bedürfen der Mus-                   ordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               301\nwurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen                  cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d.\nkeiner Veröffentlichung nach Satz 1.“                      b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              gefügt:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luft-            „3a. ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1\nsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der                          einen dort genannten Flug durchführt;“.\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“\nc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.\n5. Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben.\nd) In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern\n6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                         „Mindestausrüstungslisten oder“ das Wort „ent-\n„§ 24a                                    gegen“ eingefügt.\nBesondere betriebliche Genehmigungen                    e) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.\n(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen\nder Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt,                                       Artikel 4\nwenn die Lufträume aus einem der folgenden                                       Änderung der\nGründe besondere Navigationsanforderungen stel-                     Verordnung über Luftfahrtpersonal\nlen:\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-\n1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984\n2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen             (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nLuftraum (MNPS),                                       nung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert\n3. die Anwendung von Flächennavigationsverfah-             worden ist, wird wie folgt geändert:\nren (PBN, RNAV, RNP).                                   1. § 104 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die              a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nFähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu\nkönnen, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst                           „(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2 sind\n1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,\n1. für die Prüferlaubnis Klasse 1\n2. die Betriebsverfahren und\na) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen\n3. die Schulung der Flugbesatzung.“                                      oder staatlich anerkannten Techniker-\n7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    schule oder einer Fachhochschule oder\n„(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen                             wissenschaftlichen Hochschule einschlä-\nLuftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Luft-                       giger Fachrichtung oder ein Abschluss in\ntüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen                         einem anerkannten Ausbildungsberuf in ei-\nkönnen, oder bestehen begründete Zweifel an der                          nem der Prüfertätigkeit förderlichen Fach-\nLufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zustän-                     gebiet,\ndige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist,                 b) eine der beantragten Fachrichtung ent-\ninnerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen                          sprechende berufliche Tätigkeit von drei\ndurchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen.                          Jahren in der Instandhaltung von Luftfahr-\nBis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die                           zeugen des beantragten oder eines ähn-\nzuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs                          lichen Musters oder eine der beantragten\nuntersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die                        Fachrichtung entsprechende berufliche\nLufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wieder-                      Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchfüh-\nhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luft-                     rung von Arbeiten im Rahmen der Instand-\nfahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die                       haltung nach § 12 der Verordnung zur Prü-\nvon der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die                       fung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen\nSätze 1 bis 3 sinngemäß.“                                                des beantragten oder eines ähnlichen\n8. In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „nach                          Musters; zwölf Monate dieser beruflichen\n§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c“ gestrichen.                        Tätigkeit müssen innerhalb der letzten\n24 Monate vor Stellung des Antrags auf\n9. § 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nErteilung der Erlaubnis in einem anerkann-\n„Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch                            ten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luft-\ndas Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flug-                         fahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden\nbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts                       sein;\nbei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um\n2. für die Prüferlaubnis Klasse 3\nPräzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III\nhandelt.“                                                            a) ein Abschluss in einem anerkannten Aus-\n10. § 57 wird wie folgt geändert:                                            bildungsberuf in einem für die Prüfertätig-\nkeit förderlichen Fachgebiet,\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im\naa) Die Buchstaben c und e werden aufgeho-                           Bereich der Instandhaltung von Luftfahrt-\nben.                                                            gerät der beantragten oder einer technisch\nbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c                       ähnlichen Art, davon zwölf Monate inner-\nund die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Wör-                     halb der letzten 24 Monate vor Stellung\nter „§ 14 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.                             des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in","302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\neinem anerkannten Instandhaltungs- oder             4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von\nluftfahrttechnischen Betrieb;                           Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Ret-\ntungsgeräte.\n3. für die Prüferlaubnis Klasse 4\na) ein Abschluss in einem anerkannten Aus-                (2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrt-\nbildungsberuf in einem für die Prüfertätig-         gerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden\nkeit förderlichen Fachgebiet,                       von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1\numgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für\nb) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren           Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und\nbei der Instandhaltung oder Prüfung der             Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf\nArt von Luftfahrtgerät, für das die Prüfer-         Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Per-\nlaubnis erteilt werden soll;                        sonal umgeschrieben. Mustereintragungen für\nnationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern\n4. für die Prüferlaubnis Klasse 5\nerfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsum-\na) ein Abschluss in einem anerkannten Aus-             fang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.\nbildungsberuf in einem für die Prüfertätig-\nkeit förderlichen Fachgebiet,                          (3) Die Erlaubnis wird erteilt\nb) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren           1. für bestimmte Gerätearten und Muster;\nim Bereich der Instandhaltung von Ultra-\n2. für bestimmte Fachrichtungen\nleichtflugzeugen, davon sechs Monate in-\nnerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung              a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer\ndes Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in                  höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilo-\neinem Instandhaltungsbetrieb.“                              gramm und für Motorsegler für die Fachrich-\ntung Flugwerk, Triebwerk und elektronische\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Stück- und\nAusrüstung,\nNachprüfungen“ durch die Wörter „der Instand-\nhaltung von Luftfahrtgerät“ ersetzt.                           b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone\n2. § 105 wird wie folgt geändert:                                         für die Fachrichtung Flugwerk und elektroni-\nsche Ausrüstung,\na) In Buchstabe a wird die Angabe „2 oder“ gestri-\nchen.                                                          c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte\nUltraleichtflugzeuge und Tragschrauber für\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,“ gestrichen.                     die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und\n3. § 106 wird wie folgt geändert:                                         elektronische Ausrüstung.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\nTätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung\n„(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3            zur Prüfung von Luftfahrtgerät.\noder Klasse 5 kann von dem Nachweis der be-\nruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Num-                  (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der\nmer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b                Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffent-\nabgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tä-              licht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die\ntigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten             Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach\nInstandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstel-             Muster 9a.“\nlerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.“\n5. § 109 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch\n4. § 108 wird wie folgt gefasst:                                      die Angabe „5 Jahren“ ersetzt.\n„§ 108                               b) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die An-\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                      gabe „24 Monate“ durch die Angabe „5 Jahre“\nAusweis für Prüfer von Luftfahrtgerät                     ersetzt.\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des               c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nAusweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klas-\nsen 1 bis 5 wie folgt erteilt:                                        „(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des\nnationalen Anhangs von Lizenzen für freigabe-\n1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung                   berechtigtes Personal richten sich nach der Ver-\nvon Luftschiffen,                                              ordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission\nvom 20. November 2003 über die Aufrechterhal-\n2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung\ntung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und\nvon Flugzeugen mit einer höchstzulässigen\nluftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und\nAbflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern,\nAusrüstungen und die Erteilung von Genehmi-\nSegelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfall-\ngungen für Organisationen und Personen, die\nschirmen,\ndiese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom\n3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung                   28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nvon Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luft-                 ordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom\nschrauben und Flugsicherungsausrüstung,                        27.10.2010, S. 78) geändert worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               303\n6. § 110 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         rung zu der Genehmigung für die Ausbildung von\nfreigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen\n„(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche           für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftver-\nVoraussetzung für den Erwerb der Musterberech-                 kehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraus-\ntigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei             setzungen für die Erteilung der Erweiterung nach\nJahre vor Antragstellung praktisch an diesem Mus-              § 104 erbracht wurden.\nter in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen\nwurde und mindestens sechs Monate im Bereich                       (4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann\nder Herstellung oder Instandhaltung des Musters                mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet\nin einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig              werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen,\nwar; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang kön-               wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nach-\nnen berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich             träglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen\nauf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und In-             nicht eingehalten werden.“\nstandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstre-             9. In § 114 Satz 3 wird die Angabe „JAR-OPS 1\ncken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb                 deutsch“ durch die Wörter „Anhang III der Verord-\noder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu be-                nung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezem-\nscheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu beschei-             ber 1991 in Bezug auf gemeinsame technische\nnigen, dass die Einweisung nach den für das Mus-               Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den ge-\nter geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung            werblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl.\nmit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbe-                L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die\nhörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen               Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom\nverlangen.“                                                    20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\n7. § 111 wird wie folgt geändert:                                 geltenden Fassung“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       10. In § 125 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz\neingefügt:\n„(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaub-\n„Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen\nnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine\nnach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachver-\ngrößere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich\nmerken erfolgen, die durch das Bundesaufsichts-\nin Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.“\namt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnis-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   scheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1\nNummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Num-\n8. § 111a wird wie folgt gefasst:                                 mer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonal-\nausbildungsverordnung eingetragen oder diesem\n„§ 111a\nPersonal auf einem gesonderten Dokument be-\nFachliche Voraussetzungen,                        scheinigt wurden.“\nPrüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis          11. In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV)\n(1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf                 gestrichen.\neiner Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulas-\nsungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen,                                    Artikel 5\ndie Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen\nals freigabeberechtigtes Personal richten sich nach                              Änderung der\nder Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III                    Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nTeil 66. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag           Die Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis)\neine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um              der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom\nLuftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-         14. Februar 1984 (BGBI. I S. 346), die zuletzt durch Ar-\nZulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzun-          tikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)\ngen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nerbracht wurden.\n1. Im Inhaltsverzeichnis werden im Satz nach der An-\n(2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabe-            gabe zu Abschnitt VII die Angaben „JAR-TSO\nberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen,              deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-\nbedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-                 21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, ge-\nBundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die                ändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999,\nErteilung und der Umfang der Genehmigung richten              BAnz. S. 6435),“ gestrichen und die Angabe „(ABl.\nsich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.                  L 10 vom 12.1.2008, S. 1)“ durch die Wörter „(An-\nhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des\n(3) Genehmigungen zur Ausbildung von freiga-\nRates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemein-\nbeberechtigtem Personal, die durch die Europä-\nsame technische Vorschriften und Verwaltungs-\nische Agentur für Flugsicherheit, durch einen\nverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flä-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einen\nchenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4),\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008\nischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG)\n(ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden\nNr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundes-\nist)“ ersetzt.\nrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Das\nLuftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweite-       2. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefasst:","304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\n„I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder\nInstandhaltung von Luftfahrtgerät\nGebührentatbestand                                         Gebühr\n1.  Entwicklung\na) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,\nVerordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012\nzur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung\nvon Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und\nzugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zu-\nlassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21\nAbschnitt J)                                                                    600 bis 14 000 EUR\nb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a                         3/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nc) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                            2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\n2.  Herstellung\na) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV,\nVerordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt G)                        600 bis 14 000 EUR\nb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a                         3/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nc) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                            2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nd) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-\nGerPV)                                                                                     500 EUR\ne) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgerät oder -teilen ohne\nGenehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Ver-\nordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt F)                            500 bis 5 000 EUR\nf) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät oder Er-\nweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)                                   300 EUR\n3.  Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrecht-\nerhaltung der Lufttüchtigkeit\na) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 Luft-\nGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. No-\nvember 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von\nLuftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und\nAusrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisa-\ntionen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)                           500 bis 14 000 EUR\nb) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a                         3/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nc) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a                            2/10 bis 5/10 der Gebühr für die\nGenehmigung\nd) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-\ntung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EG)\nNr. 2042/2003 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G)                            500 bis 14 000 EUR\ne) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d                            3/10 bis 5/10 der Gebühr der\nGenehmigung\nf) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d                               2/10 bis 5/10 der Gebühr der\nGenehmigung\ng) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6\nLuftGerPV)                                                                          80 bis 450 EUR\nh) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4\nLuftGerPV)                                                                          90 bis 300 EUR\ni)  Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die\nInstandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2\nund 3 LuftGerPV)                                                                           300 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013          305\nGebührentatbestand                                       Gebühr\nj)   Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12\nAbsatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I\nAbsatz M.A.302)                                                                  100 bis 2 000 EUR\nk) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit\n(§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I\nAbsatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i)                                          100 bis 1 000 EUR\n4.  Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\na) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9\nAbsatz 4 LuftGerPV)                                                                        220 EUR\nb) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und\nÄnderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV)                                          60 bis 600 EUR\nc) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines\nBetriebs nach den Nummern 1, 2 und 3                                                        90 EUR\nd) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer\nGenehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den\nzugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene\nTätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu aus-\nwärtigen Dienststätten                                                              65 bis 110 EUR\ne) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-\nbetrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-\ntigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003\nAnhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A\nAbsatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1\nund 4)                                                                           100 bis 1 800 EUR\n5.  Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile\n(§ 9 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21\nAbschnitt K)\na) Grundgebühr je Anerkennung                                                                    70 EUR\nb) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zu-\nsammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation                             65 bis 110 EUR\n6.  Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestä-\ntigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der\nGültigkeit der Genehmigung eines Betriebs nach Abschnitt I Nummer 1,\n2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von\na) bis zu 5 Personen                                                                          1 000 EUR\nb) über 5 bis 10 Personen                                                                     2 000 EUR\nc) über 10 bis 50 Personen                                                                    3 500 EUR\nd) über 50 bis 100 Personen                                                                   5 000 EUR\ne) über 100 bis 250 Personen                                                                  7 000 EUR\nf) über 250 bis 500 Personen                                                                 10 000 EUR\ng) über 500 Personen                                                                         14 000 EUR\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen\nGebührentatbestand                                       Gebühr\n1.    Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)\nA. Grundgebühren\na)   Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrau-\nber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse\naa) bis       2 000 kg                                                             500 EUR\nbb) über      2 000 kg bis   5 700 kg                                              900 EUR\ncc) über      5 700 kg bis 14 000 kg                                             1 500 EUR\ndd) über 14 000 kg bis 50 000 kg                                                 2 500 EUR\nee) über 50 000 kg bis 100 000 kg                                                5 000 EUR","306   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nGebührentatbestand                                        Gebühr\nff)  über 100 000 kg bis 150 000 kg                                              11 000 EUR\ngg) über 150 000 kg                                                              24 000 EUR\nb)   Luftschiffe mit einer Höchstmasse\naa) bis       1 500 kg                                                              800 EUR\nbb) über      1 500 kg bis    5 000 kg                                            1 200 EUR\ncc) über      5 000 kg bis 10 000 kg                                              1 800 EUR\ndd) über 10 000 kg bis 100 000 kg                                                 3 000 EUR\nee) über 100 000 kg                                                               6 000 EUR\nc)   Motorsegler\naa) nichtselbststartend                                                             200 EUR\nbb) selbststartend                                                                  500 EUR\nd)   Segelflugzeuge                                                                      150 EUR\ne)   Bemannte Ballone mit einer Zulassung\naa) bis 5 Personen                                                                  150 EUR\nbb) über 5 Personen bis 15 Personen                                                 500 EUR\ncc) über 15 Personen                                                              1 000 EUR\nf)   Ultraleichtflugzeuge                                                         50 bis 125 EUR\ng)   Rettungsfallschirme                                                                 250 EUR\nh)   Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über\n150 kg                                                                              500 EUR\ni)   Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung\noder mit einem höchstzulässigen Startschub\naa) bis 75 kW                                                                       350 EUR\nbb) über 75 kW bis 150 kW oder bis 3 000 N                                          700 EUR\ncc) über 150 kW bis 375 kW oder\nüber 3 000 N bis 10 000 N                                                    1 500 EUR\ndd) über 375 kW bis 750 kW oder\nüber 10 000 N bis 50 000 N                                                   3 000 EUR\nee) über 750 kW oder über 50 000 N                                                4 000 EUR\nff)  Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge\n(VLA)                                                                          250 EUR\nj)   Propeller\naa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller                                     300 EUR\nbb) Verstellpropeller                                                               700 EUR\nk)   Rettungs- oder Sicherheitsgerät                                             130 bis 500 EUR\nl)   Geräte der elektrischen Anlagen                                             180 bis 800 EUR\nm)   Bordküchen                                                                180 bis 1 300 EUR\nn)   Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Banner-\nschlepp                                                                              70 EUR\nB. Zuschlag zu den Grundgebühren nach Buchstabe A je ange-\nfangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrt-\nzeiten zu auswärtigen Dienststätten                                               65 bis 110 EUR\nC. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsport-\ngerät (§§ 10, 13 Absatz 1 und 2 LuftGerPV)\na)   Musterprüfung\naa) Rettungssystem                                                        300 bis 2 500 EUR\nbb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät                                 500 bis 7 000 EUR\ncc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät                              500 bis 7 500 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013              307\nGebührentatbestand                                           Gebühr\nb)    Stückprüfung\naa) Rettungsgerät                                                              25 bis 250 EUR\nbb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte                                    25 bis 500 EUR\nc)    Nachprüfung\naa) Luftsportgerät\naaa)   Dokumentation, Berichte                                             25 bis 80 EUR\nbbb)   Abnahmeprüfung                                                     80 bis 350 EUR\nbb) Rettungssystem\naaa)   Dokumentation, Berichte                                             25 bis 80 EUR\nbbb)   Abnahmeprüfung                                                     50 bis 150 EUR\nD. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmo-\ndellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9\nAbsatz 3, § 13 Absatz 3 LuftGerPV)\na)    Musterprüfung, Stückprüfung                                                   150 bis 500 EUR\nb)    Nachprüfung                                                                    30 bis 150 EUR\nE. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-\nstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten\nim Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung                                           65 bis 110 EUR\n2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung\n(§ 5 LuftVZO)\na) Grundgebühr                                                       1/10 bis 5/10 der Musterzulas-\nsungsgrundgebühr des jeweiligen\nGerätes nach Abschnitt II Num-\nmer 1 Buchstabe A\nb) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der\nAn- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-\ntigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der Musterzu-\nlassung oder Ergänzung zur Musterzulassung                                           65 bis 110 EUR\n3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-\nkeit (§ 8 LuftGerPV)                                                                   50 bis 2 000 EUR\n4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)\nNr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)                                             100 bis 1 000 EUR\na) Grundgebühr                                                                       100 bis 1 000 EUR\nb) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der\nAn- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-\ntigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigun-\ngen                                                                                  65 bis 110 EUR\n5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO, Verordnung (EU)\nNr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt O)\na) Grundgebühr je Änderung                                           1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der\njeweiligen Berechtigung nach Ab-\nschnitt II Nummer 4\nb) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der\nAn- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tä-\ntigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechti-\ngungen                                                                               65 bis 110 EUR\n6. (weggefallen)\n7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 9 und 14 LuftVZO)\na) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultra-\nleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse\naa) bis      2 000 kg                                                                        80 EUR","308        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nGebührentatbestand                                          Gebühr\nbb) über     2 000 kg bis 20 000 kg                                                       350 EUR\ncc) über 20 000 kg bis 100 000 kg                                                       1 000 EUR\ndd) über 100 000 kg bis 150 000 kg                                                      2 500 EUR\nee) über 150 000 kg                                                                     4 500 EUR\nb) Luftschiffe\naa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas                                                   400 EUR\nbb) über    10 000 kg Leermasse ohne Gas                                        450 bis 1 000 EUR\nc) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Absatz 1 Nummer 9 LuftVZO)        Gebührensätze wie bei Buch-\nstabe a, höchstens jedoch\n800 EUR\nBeantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person,\ndie den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts gestellt\nhat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulas-\nsung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Ver-\nkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht.\nd) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Ausliefe-\nrungsort des Luftfahrzeugs\naa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage der\nMitarbeiterin/des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom\nDienstsitz                                                               2 000 bis 5 000 EUR\nbb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag                                        700 EUR\n8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 9, 14\nLuftVZO)\na) Änderung der Verkehrszulassung                                  1/10 bis 3/10 der Gebühren gemäß\nAbschnitt II Nummer 7, mindestens\njedoch\n30 EUR\nb) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle                                            70 EUR\nc) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis                                   25 EUR\n9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnis-\nses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheins (§§ 9, 14\nLuftVZO, § 10 Absatz 1 Nummer 2 VwKostG)                                                       30 EUR\n10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung\n(Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Teil 21 Abschnitt H)\na) Einzelzulassung\naa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segel-\nflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone         5/10 der Gebühr gemäß Abschnitt II\nNummer 7\nbb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über\n150 kg                                                                                30 EUR\ncc) sonstiges Luftfahrtgerät                                   Gebührensätze wie bei Doppel-\nbuchstabe aa, höchstens jedoch\n500 EUR\nb) Allgemeine Zulassung                                            50/10 der Gebühr gemäß Ab-\nschnitt II Nummer 10 Buchstabe a\n11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät\n(§ 13 LuftVZO)                                                     Gebührensätze wie bei Abschnitt II\nNummer 10 Buchstabe a\n12. Erteilung eines Auszugs oder einer Bescheinigung über Nichtein-\ntragung (§ 14 LuftVZO)                                                                         40 EUR\na) aus der Luftfahrzeugrolle                                                                   40 EUR\nb) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis                                                          30 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               309\nGebührentatbestand                                           Gebühr\n13.   Zulassung von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An-\nlage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO)                                                40 EUR\n14.   Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Absatz 2 LuftVG)                                             40 bis 80 EUR\n15.   Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO)                                             30 EUR\n16.   Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulas-\nsung (§ 3 Absatz 2, § 9 Absatz 4 LuftVZO, § 4 Absatz 4 Landeplatz-\nLärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der\nAn- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten                                      65 bis 110 EUR“.\n3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe „(OPS 1.015)“ gestrichen.\nb) In Nummer 20 Buchstabe d werden die Wörter „in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR OPS 3.010 deutsch“\ngestrichen.\nc) Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2a Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.\nArtikel 6\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-\nnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010,\n2011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I\nS. 11) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Februar 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}