{"id":"bgbl1-2013-9-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=21","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts","law_date":"2013-02-20T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               285\nGesetz\nzur Änderung und Vereinfachung\nder Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts\nVom 20. Februar 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              gefügt:\n„6a. die Mehraufwendungen für eine betrieblich\nArtikel 1                                       veranlasste doppelte Haushaltsführung, so-\nÄnderung des                                        weit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-\nEinkommensteuergesetzes                                    mer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                       die Mehraufwendungen für betrieblich ver-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                        anlasste Übernachtungen, soweit sie die\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                       nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a ab-\n20. Februar 2013 (BGBl. I S. 283) geändert worden ist,                    ziehbaren Beträge übersteigen;“.\nwird wie folgt geändert:                                      3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 a) In Satz 3 werden die Wörter „Fahrten zwischen\na) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                            Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die Wörter\n„Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-\n„13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten                   keitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1\nReisekostenvergütungen, Umzugskosten-                  Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wörter\nvergütungen und Trennungsgelder. Die als               „Entfernung zwischen Wohnung und Arbeits-\nReisekostenvergütungen gezahlten Vergü-                stätte“ durch die Wörter „Entfernung zwischen\ntungen für Verpflegung sind nur insoweit               Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der\nsteuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach             Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a\n§ 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Tren-                 Satz 3“ ersetzt.\nnungsgelder sind nur insoweit steuerfrei,\nals sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-           b) In Satz 4 werden die Wörter „zu Fahrten zwi-\nmer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwen-                schen Wohnung und Arbeitsstätte“ durch die\ndungen nicht übersteigen;“.                            Wörter „zu Fahrten zwischen Wohnung und ers-\nter Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Ab-\nb) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:                            satz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“ sowie die Wör-\n„16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außer-                ter „der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\nhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem               stätte“ durch die Wörter „der Fahrten zwischen\nArbeitgeber zur Erstattung von Reisekos-               Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahr-\nten, Umzugskosten oder Mehraufwendun-                  ten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3“\ngen bei doppelter Haushaltsführung erhal-              ersetzt.\nten, soweit sie die nach § 9 als Werbungs-          c) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze einge-\nkosten abziehbaren Aufwendungen nicht                  fügt:\nübersteigen;“.\n„Wird dem Arbeitnehmer während einer beruf-\n2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    lichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                             ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf\n„5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des                 dessen Veranlassung von einem Dritten eine\nSteuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige             Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahl-\nvorübergehend von seiner Wohnung und                     zeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender\ndem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten              amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialver-\nbetrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich             sicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn\ntätig, sind die Mehraufwendungen für Ver-                der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht über-\npflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a                  steigt. Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten\nabziehbar;“.                                             Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer\nfür ihm entstehende Mehraufwendungen für Ver-\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                            pflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 4                    Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.“\nund 5 Satz 1 bis 6“ durch die Wörter „Num-        4. § 9 wird wie folgt geändert:\nmer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5\nbis 7“ ersetzt.                                      a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1                aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 9 Ab-                   „4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die\nsatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6“ und                         Wege zwischen Wohnung und erster\ndie Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5                         Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.\nSatz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1                     Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist\nSatz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7“ ersetzt.                           für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit-","286        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nnehmer die erste Tätigkeitsstätte auf-                        für die Fahrten von der Wohnung zu\nsucht eine Entfernungspauschale für je-                       diesem Ort oder dem zur Wohnung\nden vollen Kilometer der Entfernung zwi-                      nächstgelegenen Zugang zum Tätig-\nschen Wohnung und erster Tätigkeits-                          keitsgebiet entsprechend. Für die Fahr-\nstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchs-                       ten innerhalb des weiträumigen Tätig-\ntens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr;                       keitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2\nein höherer Betrag als 4 500 Euro ist an-                     entsprechend.“\nzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen             cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\neigenen oder ihm zur Nutzung überlasse-\nnen Kraftwagen benutzt. Die Entfer-                     „5. notwendige Mehraufwendungen, die ei-\nnungspauschale gilt nicht für Flugstre-                     nem Arbeitnehmer wegen einer beruflich\ncken und Strecken mit steuerfreier Sam-                     veranlassten doppelten Haushaltsfüh-\nmelbeförderung nach § 3 Nummer 32.                          rung entstehen. Eine doppelte Haus-\nFür die Bestimmung der Entfernung ist                       haltsführung liegt nur vor, wenn der\ndie kürzeste Straßenverbindung zwi-                         Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner\nschen Wohnung und erster Tätigkeits-                        ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen\nstätte maßgebend; eine andere als die                       Hausstand unterhält und auch am Ort\nkürzeste Straßenverbindung kann zu-                         der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das\ngrunde gelegt werden, wenn diese offen-                     Vorliegen eines eigenen Hausstandes\nsichtlich verkehrsgünstiger ist und vom                     setzt das Innehaben einer Wohnung so-\nArbeitnehmer regelmäßig für die Wege                        wie eine finanzielle Beteiligung an den\nzwischen Wohnung und erster Tätig-                          Kosten der Lebensführung voraus. Als\nkeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Ab-                      Unterkunftskosten für eine doppelte\nsatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie                    Haushaltsführung können im Inland die\nSachbezüge für Fahrten zwischen Woh-                        tatsächlichen Aufwendungen für die Nut-\nnung und erster Tätigkeitsstätte mindern                    zung der Unterkunft angesetzt werden,\nden nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist                     höchstens 1 000 Euro im Monat. Aufwen-\nder Arbeitgeber selbst der Verkehrs-                        dungen für die Wege vom Ort der ersten\nträger, ist der Preis anzusetzen, den ein                   Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen\ndritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger                   Hausstandes und zurück (Familienheim-\nzu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer                   fahrt) können jeweils nur für eine Familien-\nmehrere Wohnungen, so sind die Wege                         heimfahrt wöchentlich abgezogen wer-\nvon einer Wohnung, die nicht der ersten                     den. Zur Abgeltung der Aufwendungen\nTätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu                  für eine Familienheimfahrt ist eine Entfer-\nberücksichtigen, wenn sie den Mittel-                       nungspauschale von 0,30 Euro für jeden\npunkt der Lebensinteressen des Arbeit-                      vollen Kilometer der Entfernung zwischen\nnehmers bildet und nicht nur gelegentlich                   dem Ort des eigenen Hausstandes und\naufgesucht wird.“                                           dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzu-\nsetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist ent-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                          sprechend anzuwenden. Aufwendungen\neingefügt:                                                     für Familienheimfahrten mit einem dem\nSteuerpflichtigen im Rahmen einer Ein-\n„4a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für                        kunftsart überlassenen Kraftfahrzeug\nberuflich veranlasste Fahrten, die nicht                  werden nicht berücksichtigt.“\nFahrten zwischen Wohnung und erster\nTätigkeitsstätte im Sinne des Absat-              dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nzes 4 sowie keine Familienheimfahrten                 eingefügt:\nsind. Anstelle der tatsächlichen Auf-                 „5a. notwendige Mehraufwendungen eines\nwendungen, die dem Arbeitnehmer                             Arbeitnehmers für beruflich veranlasste\ndurch die persönliche Benutzung eines                       Übernachtungen an einer Tätigkeits-\nBeförderungsmittels entstehen, können                       stätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte\ndie Fahrtkosten mit den pauschalen                          ist. Übernachtungskosten sind die tat-\nKilometersätzen angesetzt werden, die                       sächlichen Aufwendungen für die per-\nfür das jeweils benutzte Beförderungs-                      sönliche Inanspruchnahme einer Unter-\nmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstre-                      kunft zur Übernachtung. Soweit höhere\nckenentschädigung nach dem Bundes-                          Übernachtungskosten anfallen, weil der\nreisekostengesetz festgesetzt sind. Hat                     Arbeitnehmer eine Unterkunft gemein-\nein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeits-                    sam mit Personen nutzt, die in keinem\nstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach                       Dienstverhältnis zum selben Arbeitge-\nden dienst- oder arbeitsrechtlichen                         ber stehen, sind nur diejenigen Aufwen-\nFestlegungen sowie den diese ausfül-                        dungen anzusetzen, die bei alleiniger\nlenden Absprachen und Weisungen zur                         Nutzung durch den Arbeitnehmer an-\nAufnahme seiner beruflichen Tätigkeit                       gefallen wären. Nach Ablauf von 48 Mo-\ndauerhaft denselben Ort oder dasselbe                       naten einer längerfristigen beruflichen\nweiträumige Tätigkeitsgebiet typischer-                     Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte,\nweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt                      die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, kön-\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2                       nen Unterkunftskosten nur noch bis zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013                287\nHöhe des Betrags nach Nummer 5 an-                  sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich\ngesetzt werden. Eine Unterbrechung                  am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste\ndieser beruflichen Tätigkeit an dersel-             Tätigkeitsstätte. Als erste Tätigkeitsstätte gilt\nben Tätigkeitsstätte führt zu einem                 auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb ei-\nNeubeginn, wenn die Unterbrechung                   nes Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Voll-\nmindestens sechs Monate dauert.“                    zeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungs-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              maßnahme aufgesucht wird.“\n„(2) Durch die Entfernungspauschalen sind              e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nsämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch                  fügt:\ndie Wege zwischen Wohnung und erster Tätig-                       „(4a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers\nkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch                 für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der\ndie Familienheimfahrten veranlasst sind. Auf-                 folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.\nwendungen für die Benutzung öffentlicher Ver-                 Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Woh-\nkehrsmittel können angesetzt werden, soweit                   nung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig\nsie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfer-                 (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgel-\nnungspauschale abziehbaren Betrag überstei-                   tung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich\ngen. Behinderte Menschen,                                     veranlassten Mehraufwendungen eine Verpfle-\n1. deren Grad der Behinderung mindestens 70                   gungspauschale anzusetzen. Diese beträgt\nbeträgt,                                                  1. 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der\n2. deren Grad der Behinderung weniger als 70,                     Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Woh-\naber mindestens 50 beträgt und die in ihrer                   nung abwesend ist,\nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-                  2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag,\nheblich beeinträchtigt sind,                                  wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem\nkönnen anstelle der Entfernungspauschalen die                     anschließenden oder vorhergehenden Tag\ntatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-                      außerhalb seiner Wohnung übernachtet,\nschen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und\n3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der\nfür Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraus-\nArbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb\nsetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch\nseiner Wohnung mehr als 8 Stunden von sei-\namtliche Unterlagen nachzuweisen.“\nner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 4 und 5                     abwesend ist; beginnt die auswärtige beruf-\nund Absatz 2“ durch die Wörter „Nummer 4                          liche Tätigkeit an einem Kalendertag und\nbis 5a sowie die Absätze 2 und 4a“ ersetzt.                       endet am nachfolgenden Kalendertag ohne\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                      Übernachtung, werden 12 Euro für den Ka-\nfügt:                                                             lendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer\nden überwiegenden Teil der insgesamt mehr\n„(4) Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste be-\nals 8 Stunden von seiner Wohnung und der\ntriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines\nersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.\nverbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-\nsetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten                 Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte,\nDritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeord-              gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Woh-\nnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird             nung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der\ndurch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Fest-               Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinte-\nlegungen sowie die diese ausfüllenden Abspra-                 ressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Un-\nchen und Weisungen bestimmt. Von einer dauer-                 terkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im\nhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen,                 Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Bei\nwenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer              einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle\ndes Dienstverhältnisses oder über einen Zeit-                 der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise\nraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen                   unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle\nTätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine sol-           der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2\nche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung                 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder\nauf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht ein-             nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bun-\ndeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche           desministerium der Finanzen im Einvernehmen\nEinrichtung, an der der Arbeitnehmer                          mit den obersten Finanzbehörden der Länder\n1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden                 aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;\nsoll oder                                                 dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach\ndem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Orts-\n2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder                zeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im In-\nmindestens ein Drittel seiner vereinbarten re-            land liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im\ngelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.                 Ausland. Der Abzug der Verpflegungspauscha-\nJe Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchs-               len ist auf die ersten drei Monate einer länger-\ntens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Vor-             fristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tä-\naussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tä-                tigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung\ntigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte           dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätig-\nerste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber be-               keitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie\nstimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist                mindestens vier Wochen dauert. Wird dem Ar-","288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätig-                          Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte\nkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom                        Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die\nArbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von                             nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem\neinem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung ge-                            Sachbezugswert anzusetzen sind,“.\nstellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittel-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nten Verpflegungspauschalen zu kürzen:\n1. für Frühstück um 20 Prozent,                                     „4. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-\nwendungen anlässlich einer Tätigkeit im\n2. für Mittag- und Abendessen um jeweils                                Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6\n40 Prozent,                                                         zahlt, soweit diese die dort bezeichneten\nPauschalen um nicht mehr als 100 Pro-\nder nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in\nzent übersteigen,“.\nVerbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpfle-\ngungspauschale für einen vollen Kalendertag;               b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspau-\nschale nicht übersteigen. Satz 8 gilt auch, wenn              „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem\nReisekostenvergütungen wegen der zur Verfü-                   Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbe-\ngung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder ge-               züge in Form der unentgeltlichen oder verbillig-\nkürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Ab-                ten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert                    Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zu-\nwerden. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit                 sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\nein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den                geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen\nKürzungsbetrag nach Satz 8. Erhält der Arbeit-                des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Woh-\nnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung,              nung und erster Tätigkeitsstätte erheben, soweit\nist ein Werbungskostenabzug insoweit ausge-                   diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den\nschlossen. Die Verpflegungspauschalen nach                    der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3\nden Sätzen 3 und 5 sowie die Dreimonatsfrist                  Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten\nnach den Sätzen 6 und 7 gelten auch für den                   geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht\nAbzug von Mehraufwendungen für Verpflegung,                   pauschal besteuert würden.“\ndie bei einer beruflich veranlassten doppelten          9. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt\nHaushaltsführung entstehen; dabei ist für jeden            gefasst:\nKalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an\ndem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Sat-          „8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestell-\nzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der                 ten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den\njeweils höchste in Betracht kommende Pausch-                   Großbuchstaben M,“.\nbetrag abziehbar. Die Dauer einer Tätigkeit im         10. § 52 wird wie folgt geändert:\nSinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an\ndem die doppelte Haushaltsführung begründet                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\nwenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.“\nin den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-\nf) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1                deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-\nbis 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ er-                  gungszeitraum 2014 anzuwenden. Beim Steuer-\nsetzt.                                                        abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-\ngabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-\n5. § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt ge-\nfenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen\nfasst:\nnach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohn-\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 1                     zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige\nSatz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, Absatz 4 Satz 7                 Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-\nund Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwen-                fließen.“\ndungen anzuwenden;“.\nb) In Absatz 12 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt\n6. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „511 500“               gefasst:\ndurch die Angabe „1 000 000“ und die Angabe\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung\n„1 023 000“ durch die Angabe „2 000 000“ ersetzt.\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar\n7. In § 37b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 8                  2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Ja-\nAbsatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 8 Ab-                 nuar 2014 anzuwenden. § 4 Absatz 5 Satz 1\nsatz 2 Satz 2 bis 10“ ersetzt.                                   Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I\n8. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 an-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               zuwenden.“\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                  c) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:\neingefügt:\n„§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar-\n„1a. oder auf seine Veranlassung ein Dritter             tikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013\nden Arbeitnehmern anlässlich einer                 (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf negative Ein-\nberuflichen Tätigkeit außerhalb seiner             künfte anzuwenden, die bei der Ermittlung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013                289\nGesamtbetrags der Einkünfte des Veran-                                im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur\nlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen wer-                         gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte\nden können.“                                                          zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach\ninnerstaatlichem Steuerrecht als auch\nArtikel 2                                           nach einem anzuwendenden Abkommen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nÄnderung des                                            der inländischen Besteuerung unterlie-\nKörperschaftsteuergesetzes                                     gen.“\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                 cc) Der Nummer 3 werden die folgenden Sätze\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                            angefügt:\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-                    „Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als\nden ist, wird wie folgt geändert:                                       durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn\noder ausgeglichene Verlust auf einem Jahres-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie                  abschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzan-\nfolgt gefasst:                                                       sätze enthält, sofern\n„§ 18 (weggefallen)“.                                                a) der Jahresabschluss wirksam festgestellt\nist,\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\nb) die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jah-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              resabschlusses unter Anwendung der\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nnicht hätte erkannt werden müssen und\n„mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland“\ndurch die Wörter „mit Geschäftsleitung im                     c) ein von der Finanzverwaltung beanstande-\nInland und Sitz in einem Mitgliedstaat der                        ter Fehler spätestens in dem nächsten\nEuropäischen Union oder in einem Vertrags-                        nach dem Zeitpunkt der Beanstandung\nstaat des EWR-Abkommens“ ersetzt und die                          des Fehlers aufzustellenden Jahresab-\nWörter „so ist das“ durch die Wörter „ist das“                    schluss der Organgesellschaft und des\nersetzt.                                                          Organträgers korrigiert und das Ergebnis\nentsprechend abgeführt oder ausge-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nglichen wird, soweit es sich um einen\n„2. Organträger muss eine natürliche Person                       Fehler handelt, der in der Handelsbilanz\noder eine nicht von der Körperschaft-                         zu korrigieren ist.\nsteuer befreite Körperschaft, Personen-\nDie Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b\nvereinigung oder Vermögensmasse sein.\ngilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten\nOrganträger kann auch eine Personenge-\nBestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3\nsellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1\ndes Handelsgesetzbuchs zum Jahresab-\nSatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuer-\nschluss, zu einem Konzernabschluss, in den\ngesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im\nder handelsrechtliche Jahresabschluss ein-\nSinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nbezogen worden ist, oder über die freiwillige\ndes Einkommensteuergesetzes ausübt.\nPrüfung des Jahresabschlusses oder der\nDie Voraussetzung der Nummer 1 muss\nBescheinigung eines Steuerberaters oder\nim Verhältnis zur Personengesellschaft\nWirtschaftsprüfers über die Erstellung eines\nselbst erfüllt sein. Die Beteiligung im\nJahresabschlusses mit umfassenden Beur-\nSinne der Nummer 1 an der Organgesell-\nteilungen als erfüllt.“\nschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an\nder Organgesellschaft, die Beteiligung im            dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nSinne der Nummer 1 an der vermitteln-\nden Gesellschaft, muss ununterbrochen                     „5. Negative Einkünfte des Organträgers oder\nwährend der gesamten Dauer der Organ-                          der Organgesellschaft bleiben bei der in-\nschaft einer inländischen Betriebsstätte                       ländischen Besteuerung unberücksichtigt,\nim Sinne des § 12 der Abgabenordnung                           soweit sie in einem ausländischen Staat\ndes Organträgers zuzuordnen sein. Ist                          im Rahmen der Besteuerung des Organ-\nder Organträger mittelbar über eine oder                       trägers, der Organgesellschaft oder einer\nmehrere Personengesellschaften an der                          anderen Person berücksichtigt werden.“\nOrgangesellschaft beteiligt, gilt Satz 4          b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsinngemäß. Das Einkommen der Organ-\ngesellschaft ist der inländischen Betriebs-             „(5) Das dem Organträger zuzurechnende Ein-\nstätte des Organträgers zuzurechnen, der             kommen der Organgesellschaft und damit zu-\ndie Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an             sammenhängende andere Besteuerungsgrund-\nder Organgesellschaft oder, bei mittelba-            lagen werden gegenüber dem Organträger und\nrer Beteiligung an der Organgesellschaft,            der Organgesellschaft gesondert und einheitlich\ndie Beteiligung im Sinne der Nummer 1                festgestellt. Die Feststellungen nach Satz 1 sind\nan der vermittelnden Gesellschaft zuzu-              für die Besteuerung des Einkommens des Organ-\nordnen ist. Eine inländische Betriebsstätte          trägers und der Organgesellschaft bindend. Die","290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der                  Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)\nOrgangesellschaft geleistete Steuern, die auf die              geändert worden ist, entsprechenden Verweis auf\nSteuer des Organträgers anzurechnen sind. Zu-                  § 302 des Aktiengesetzes, steht dies der Anwen-\nständig für diese Feststellungen ist das Finanz-               dung der §§ 14 bis 16 für Veranlagungszeiträume,\namt, das für die Besteuerung nach dem Einkom-                  die vor dem 31. Dezember 2014 enden, nicht ent-\nmen der Organgesellschaft zuständig ist. Die                   gegen, wenn eine Verlustübernahme entspre-\nErklärung zu den gesonderten und einheitlichen                 chend § 302 des Aktiengesetzes tatsächlich er-\nFeststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit                folgt ist und eine Verlustübernahme entsprechend\nder Körperschaftsteuererklärung der Organge-                   § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Arti-\nsellschaft verbunden werden.“                                  kels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013\n(BGBl. I S. 285) bis zum Ablauf des 31. Dezember\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                     2014 wirksam vereinbart wird. Für die Anwen-\ndung des Satzes 2 ist die Vereinbarung einer Ver-\na) In Satz 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort\nlustübernahme entsprechend § 17 Satz 2 Num-\n„Absatz“ ersetzt und werden die Wörter „mit Ge-\nmer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes\nschäftsleitung und Sitz im Inland“ durch die Wör-\nvom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) nicht erfor-\nter „mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in ei-\nderlich, wenn die steuerliche Organschaft vor\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\ndem 1. Januar 2015 beendet wurde. Die Ände-\nin einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens“\nrung im Sinne des Satzes 2 eines bestehenden\nersetzt.\nGewinnabführungsvertrags gilt für die Anwen-\nb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        dung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht\nals Neuabschluss.“\n„2. eine Verlustübernahme durch Verweis auf die\nVorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in           d) Der bisherige Absatz 10b wird Absatz 10c.\nseiner jeweils gültigen Fassung vereinbart\nwird.“                                                                        Artikel 3\n4. § 18 wird aufgehoben.                                                             Änderung des\nBundesreisekostengesetzes\n5. § 34 wird wie folgt geändert:\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2010“ durch die An-       vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch\ngabe „2012“ ersetzt.                                   Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nb) Dem Absatz 9 werden die folgenden Nummern 7            fasst:\nbis 9 angefügt:\n„Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Ver-\n„7. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des        pflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstan-\nArtikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013       dener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im In-\n(BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht be-       land nach dem Einkommensteuergesetz.“\nstandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden.\n8. Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 1                                     Artikel 4\nNummer 5 und § 17 Satz 1 in der Fassung                                    Änderung des\ndes Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar                           Gewerbesteuergesetzes\n2013 (BGBl. I S. 285) ist in allen noch nicht\nbestandskräftig veranlagten Fällen anzuwen-           Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nden.                                               kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezem-\n9. Absatz 5 in der Fassung des Artikels 2 des          ber 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird\nGesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I             wie folgt geändert:\nS. 285) gilt erstmals für Feststellungszeiträu-\nme, die nach dem 31. Dezember 2013 begin-          1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14, 17\nnen.“                                                  oder 18“ durch die Angabe „§ 14 oder § 17“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 10a wird folgender Absatz 10b ein-         2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz\ngefügt:                                                    eingefügt:\n„§ 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4\n„(10b) § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung\ndes Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285)\ndes Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Februar\nist erstmals für den Erhebungszeitraum 2012 anzu-\n2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf Gewinnab-\nwenden.“\nführungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlos-\nsen oder geändert werden. Enthält ein Gewinnab-                                   Artikel 5\nführungsvertrag, der vor diesem Zeitpunkt wirk-\nÄnderung der\nsam abgeschlossen wurde, keinen den Anforde-                     Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nrungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002                   In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durch-\n(BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des     führungsverordnung in der Fassung der Bekannt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013              291\nmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die                                  Artikel 6\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember\nInkrafttreten\n2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden die\nWörter „§ 8 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 3“ durch die Wörter         Artikel 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 Buchstabe a und b\n„§ 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3“ und die Wörter           sowie Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.\n„§ 8 Abs. 2 Satz 9 oder Abs. 3“ durch die Wörter „§ 8        Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-\nAbsatz 2 Satz 11 oder Absatz 3“ ersetzt.                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}