{"id":"bgbl1-2013-9-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten","law_date":"2013-02-20T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               277\nGesetz\nzur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten\nVom 20. Februar 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              hältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit\nsen:                                                            nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt\nist.\nArtikel 1\nÄnderung des                                                       § 630c\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                              Mitwirkung der\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                    Vertragsparteien; Informationspflichten\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                    (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durch-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des           führung der Behandlung zusammenwirken.\nGesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geän-\n(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patien-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nten in verständlicher Weise zu Beginn der Behand-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 2         lung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämt-\nAbschnitt 8 Titel 8 wie folgt gefasst:                       liche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu\n„Titel 8                             erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraus-\nsichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie\nDienstvertrag und ähnliche Verträge\nund die zu und nach der Therapie zu ergreifenden\nMaßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände\nUntertitel 1\nerkennbar, die die Annahme eines Behandlungs-\nDienstvertrag                           fehlers begründen, hat er den Patienten über diese\nauf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher\nUntertitel 2                          Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden\nBehandlungsvertrag“.                        oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-\n2. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 8 wird          ordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungs-\nwie folgt gefasst:                                           fehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2\nzu Beweiszwecken in einem gegen den Behandeln-\n„Titel 8                             den oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-\nDienstvertrag und ähnliche Verträge“.               oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Be-\n3. Vor § 611 wird folgende Überschrift eingefügt:               handelnden verwendet werden.\n„Untertitel 1                             (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige\nÜbernahme der Behandlungskosten durch einen\nDienstvertrag“.                         Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach\n4. Nach § 630 wird folgender Untertitel 2 eingefügt:            den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte,\n„Untertitel 2                          muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung\nüber die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in\nBehandlungsvertrag\nTextform informieren. Weitergehende Formanforde-\nrungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 630a\n(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht,\nVertragstypische Pflichten\nsoweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer\nbeim Behandlungsvertrag\nUmstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die\n(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige,          Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf\nwelcher die medizinische Behandlung eines Patienten          die Information ausdrücklich verzichtet hat.\nzusagt (Behandelnder), zur Leistung der versproche-\nnen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewäh-                                 § 630d\nrung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit\nnicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.                                    Einwilligung\n(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt                (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maß-\nder Behandlung bestehenden, allgemein anerkann-              nahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper\nten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht           oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflich-\netwas anderes vereinbart ist.                                tet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der\nPatient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung ei-\n§ 630b                              nes hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht\neine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1\nAnwendbare Vorschriften                       Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Wei-\nAuf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschrif-         tergehende Anforderungen an die Einwilligung aus\nten über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsver-          anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine","278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nEinwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme                akte in Papierform oder elektronisch zu führen. Be-\nnicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Ein-        richtigungen und Änderungen von Eintragungen in\nwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mut-              der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben\nmaßlichen Willen des Patienten entspricht.                    dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann\n(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus,         sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für\ndass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2           elektronisch geführte Patientenakten sicherzustel-\nder zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung         len.\nnach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt                (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Pa-\nworden ist.                                                   tientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die\n(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne An-           derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen\ngabe von Gründen formlos widerrufen werden.                   Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen,\ninsbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersu-\n§ 630e                               chungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, The-\nrapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkun-\nAufklärungspflichten                        gen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe\n(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patien-          sind in die Patientenakte aufzunehmen.\nten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen             (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die\nUmstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere               Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behand-\nArt, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen               lung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vor-\nund Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendig-                schriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.\nkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im\nHinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der\n§ 630g\nAufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme\nhinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleicherma-                       Einsichtnahme in die Patientenakte\nßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich                (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich\nunterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Hei-              Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patien-\nlungschancen führen können.                                   tenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme\n(2) Die Aufklärung muss                                    nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sons-\ntige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die\n1. mündlich durch den Behandelnden oder durch\nAblehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.\neine Person erfolgen, die über die zur Durchfüh-\n§ 811 ist entsprechend anzuwenden.\nrung der Maßnahme notwendige Ausbildung ver-\nfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug               (2) Der Patient kann auch elektronische Abschrif-\ngenommen werden, die der Patient in Textform              ten von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Be-\nerhält,                                                   handelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.\n2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine               (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die\nEntscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt           Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung\ntreffen kann,                                             der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben\nzu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des\n3. für den Patienten verständlich sein.\nPatienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend\nDem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die            machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit\ner im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Ein-               der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaß-\nwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.                   liche Wille des Patienten entgegensteht.\n(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht,\nsoweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer                                        § 630h\nUmstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die                               Beweislast bei Haftung\nMaßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf                     für Behandlungs- und Aufklärungsfehler\ndie Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.\n(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet,\n(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilli-          wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko ver-\ngung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser         wirklicht hat, das für den Behandelnden voll be-\nnach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.                 herrschbar war und das zur Verletzung des Lebens,\n(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die            des Körpers oder der Gesundheit des Patienten ge-\nwesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem                  führt hat.\nPatienten entsprechend seinem Verständnis zu er-                 (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er\nläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwick-               eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und ent-\nlungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten              sprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt\nin der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und             hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen\nsoweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3          des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf be-\ngilt entsprechend.                                            rufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungs-\ngemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt\n§ 630f                               hätte.\nDokumentation der Behandlung                         (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebo-\n(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck            tene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entge-\nder Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zu-             gen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Pa-\nsammenhang mit der Behandlung eine Patienten-                 tientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patienten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013              279\nakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt,                Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Bu-\nwird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht ge-                ches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung\ntroffen hat.                                                   selbst beschaffter Leistungen.“\n(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorge-          2. In § 66 wird das Wort „können“ durch das Wort\nnommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet,              „sollen“ ersetzt.\ndass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der          3. § 73b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-\nsundheit ursächlich war.                                       a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-\nfügt:\n(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist\n„Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-\ndieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des\nrung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-\nLebens, des Körpers oder der Gesundheit der tat-\ngabe in Textform oder zur Niederschrift bei der\nsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird ver-\nKrankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-\nmutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verlet-\nrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige\nzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es\nAbsendung der Widerrufserklärung an die Kran-\nder Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch\nkenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die\ngebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu\nKrankenkasse dem Versicherten eine Belehrung\nsichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahr-\nüber sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt\nscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das An-\nhat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-\nlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und\nnahmeerklärung.“\nwenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob\nfehlerhaft gewesen wäre.“                                      b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Der\nVersicherte ist an diese Verpflichtung“ durch die\nArtikel 2                                  Wörter „Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt,\nist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung“\nÄnderung des\nersetzt.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                    „Die Satzung hat auch Regelungen zur Abgabe\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt               der Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Rege-\ndurch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar                lungen sind auf der Grundlage der Richtlinie\n2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie                  nach § 217f Absatz 4a zu treffen.“\nfolgt geändert:                                                4. § 73c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-              a) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\ngefügt:                                                          „Die Versicherten können die Teilnahmeerklä-\n„(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag                  rung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ab-\nauf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf                  gabe in Textform oder zur Niederschrift bei der\nvon drei Wochen nach Antragseingang oder in Fäl-                 Krankenkasse ohne Angabe von Gründen wider-\nlen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, ins-              rufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige\nbesondere des Medizinischen Dienstes der Kran-                   Absendung der Widerrufserklärung an die Kran-\nkenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt                kenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die\nwird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragsein-                 Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung\ngang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine                  über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt\ngutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat            hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teil-\nsie diese unverzüglich einzuholen und die Leis-                  nahmeerklärung. Wird das Widerrufsrecht nicht\ntungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der                  ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnah-\nMedizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wo-                 meerklärung mindestens ein Jahr gebunden.“\nchen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesman-             b) Folgender Satz wird angefügt:\ntelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachter-\nverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab                  „§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“\nAntragseingang innerhalb von sechs Wochen zu               5. In § 99 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\nentscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von                „Landesbehörden“ die Wörter „und den auf Lan-\nvier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fris-             desebene für die Wahrnehmung der Interessen der\nten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie        Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe\ndies den Leistungsberechtigten unter Darlegung                chronisch kranker und behinderter Menschen\nder Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine         maßgeblichen Organisationen“ eingefügt.\nMitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die           6. In § 135a Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem\nLeistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Be-             Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wozu\nschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der            in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durch-\nFrist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Kran-       führung eines patientenorientierten Beschwerde-\nkenkasse zur Erstattung der hierdurch entstande-              managements gehört“ eingefügt.\nnen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berich-\ntet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen              7. Dem § 135a wird folgender Absatz 3 angefügt:\njährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen             „(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinter-\nnicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorge-              nen und einrichtungsübergreifenden Risikoma-\nnommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen               nagement- und Fehlermeldesystemen nach Ab-","280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nsatz 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1d dürfen im               1. den Landesausschüssen nach § 90,\nRechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden\n2. dem gemeinsamen Landesgremium nach\nverwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Ver-\n§ 90a,\nwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im\nHöchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe               3. den Zulassungsausschüssen nach § 96 und\nbedroht ist und auch im Einzelfall besonders                        den Berufungsausschüssen nach § 97, so-\nschwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung                  weit Entscheidungen betroffen sind über\ndes Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-\na) die ausnahmeweise Besetzung zusätz-\nhaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aus-\nlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Ab-\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3,\n8. Nach § 137 Absatz 1c wird folgender Absatz 1d                       b) die Befristung einer Zulassung nach § 19\neingefügt:                                                             Absatz 4 der Zulassungsverordnung für\n„(1d) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                            Vertragsärzte,\nstimmt in seinen Richtlinien über die grundsätz-                    c) die Ermächtigung von Ärzten und Einrich-\nlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes                       tungen,\nQualitätsmanagement nach Absatz 1 Nummer 1\nerstmalig bis zum 26. Februar 2014 wesentliche                   4. den Zulassungsausschüssen nach § 96, so-\nMaßnahmen zur Verbesserung der Patientensicher-                     weit Entscheidungen betroffen sind über\nheit und legt insbesondere Mindeststandards für                     a) die Durchführung eines Nachbesetzungs-\nRisikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest.                         verfahrens nach § 103 Absatz 3a,\nÜber die Umsetzung von Risikomanagement- und\nFehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den                    b) die Ablehnung einer Nachbesetzung nach\nQualitätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 zu in-                       § 103 Absatz 4 Satz 9,\nformieren. Als Grundlage für die Vereinbarung von                ein Mitberatungsrecht; die Organisationen be-\nVergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1 Satz 5                  nennen hierzu sachkundige Personen.“\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt\nder Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen                  c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 111b,\nan einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme,                 112 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 112 Absatz 5“\ndie in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risi-                ersetzt, werden nach der Angabe „§ 127 Abs. 1a\nken und Fehlerquellen in der stationären Versor-                 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 6“ eingefügt,\ngung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermei-                    wird die Angabe „132b Abs. 2 und“ durch die\ndung unerwünschter Ereignisse beizutragen.“                      Angabe „132c Absatz 2,“ ersetzt und werden\nnach der Angabe „§ 132d Abs. 2“ die Wörter\n9. Nach § 140a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden                 „, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a“ einge-\nSätze eingefügt:                                                 fügt.\n„Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung           11. Dem § 140h Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ninnerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in\n„Die beauftragte Person soll die Rechte der Patien-\nTextform oder zur Niederschrift bei der Kranken-\ntinnen und Patienten umfassend, in allgemein ver-\nkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur\nständlicher Sprache und in geeigneter Form zu-\nFristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung\nsammenstellen und zur Information der Bevölke-\nder Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die\nrung bereithalten.“\nWiderrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse\ndem Versicherten eine Belehrung über sein Wider-          12. § 217f wird wie folgt geändert:\nrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens je-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung.\n§ 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend.“                        „Die Wahrnehmung der Interessen der Kranken-\nkassen bei über- und zwischenstaatlichen Orga-\n10. § 140f wird wie folgt geändert:                                  nisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                   Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.“\ngefügt:                                                   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über                     fügt:\nAnträge der Organisationen nach Satz 5 in der                   „(4a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nnächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu                  kassen legt bis zum 26. August 2013 in einer\nberaten. Wenn über einen Antrag nicht entschie-              Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelun-\nden werden kann, soll in der Sitzung das Verfah-             gen nach § 73b Absatz 3 Satz 8, § 73c Absatz 2\nren hinsichtlich der weiteren Beratung und Ent-              Satz 7 und § 140a Absatz 2 Satz 5 fest. Die\nscheidung festgelegt werden.“                                Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundes-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       ministeriums für Gesundheit.“\n13. In § 219a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt\n„Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der\ndurch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-\nInteressen der Patientinnen und Patienten und\nmer 6 angefügt:\nder Selbsthilfe chronisch kranker und behinder-\nter Menschen maßgeblichen Organisationen er-              „6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen\nhalten in                                                     Kontaktstelle nach § 219d.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               281\n14. Nach § 219c wird folgender § 219d eingefügt:                     (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den\nnationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten\n„§ 219d                               und der Europäischen Kommission in Fragen\ngrenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zu-\nNationale Kontaktstelle\nsammen.“\n(1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle\nnach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen                                   Artikel 3\nParlaments und des Rates vom 9. März 2011 über\ndie Ausübung der Patientenrechte in der grenzüber-                             Änderung der\nschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88                        Patientenbeteiligungsverordnung\nvom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband               In § 4 Absatz 2 der Patientenbeteiligungsverordnung\nBund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungs-            vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2753), die durch\nstelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem             Artikel 457 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n25. Oktober 2013 wahr. Sie stellt insbesondere In-       (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach\nformationen über                                         dem Wort „Bei“ die Wörter „den in § 140f Absatz 2\n1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltende          Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-\nQualitäts- und Sicherheitsbestimmungen sowie         ten“ eingefügt und werden die Wörter „nach § 91 Abs. 4\nPatientenrechte einschließlich der Möglichkeiten     bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ und die\nihrer Durchsetzung,                                  Wörter „§ 140f Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozi-\nalgesetzbuch“ gestrichen.\n2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei\nInanspruchnahme grenzüberschreitender Leis-                                   Artikel 4\ntungen in anderen Mitgliedstaaten und\nÄnderung des\n3. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten                        Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nzur Verfügung. Die Deutsche Krankenhausgesell-              In § 17b Absatz 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzie-\nschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die       rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nKassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die            vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch\nprivaten Krankenversicherungen stellen der natio-        Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I\nnalen Kontaktstelle die zur Aufgabenerfüllung erfor-     S. 1613) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nderlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es         tern „§ 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf      Wörter „und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser\ndie nationale Kontaktstelle personenbezogene Da-         oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrich-\nten der anfragenden Versicherten nur mit deren           tungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern\nschriftlicher Einwilligung und nach deren vorheriger     diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundes-\nInformation verarbeiten und nutzen.                      ausschusses nach § 137 Absatz 1d Satz 3 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechen,“ eingefügt.\n(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenver-\nsicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3                                  Artikel 4a\ngenannten Organisationen vereinbaren das Nähere                                Änderung der\nzur Bereitstellung der Informationen durch die na-               Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\ntionale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in ei-\nnem Vertrag.                                                Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der          8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\nnationalen Kontaktstelle erforderlichen Kosten sind      letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember\ndie in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu       2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie\nbeteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbeson-       folgt geändert:\ndere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mit-\ntel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der Kran-       1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-\nkenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kranken-               desbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebene\nversicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3           für die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-\ngenannten Organisationen in dem Vertrag nach Ab-             nen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch\nsatz 2. Wird nichts Abweichendes vereinbart, betei-          kranker und behinderter Menschen maßgeblichen\nligen sich die privaten Krankenversicherungen zu             Organisationen“ eingefügt.\n5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft\n2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2\nzu 20 Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereini-\nBuchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num-\ngung zu 20 Prozent sowie die Kassenzahnärztliche\nmer 5“ ersetzt.\nBundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur\nAufgabenerfüllung erforderlichen Kosten.                 3. § 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informatio-          a) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgevertrag“\nnen müssen leicht zugänglich sein und, soweit er-               durch das Wort „Versorgungsvertrag“ und die An-\nforderlich, auf elektronischem Wege und in barrie-              gabe „§ 111 Satz 2“ durch die Angabe „§ 111\nrefreien Formaten bereitgestellt werden.                        Absatz 2“ ersetzt.","282            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 119b Satz 3“                                            Artikel 4c\ndurch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 und 4“                                     Änderung der\nersetzt.                                                                       Bundesärzteordnung\nArtikel 4b                                   In § 6 Absatz 1 der Bundesärzteordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I\nÄnderung der\nS. 1218), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte                ist, wird in Nummer 3 das Wort „oder“ durch ein\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            Komma ersetzt, wird in Nummer 4 der Punkt durch\nmer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die           das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 5\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezem-             angefügt:\nber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                              „5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen\ndie sich aus seiner Berufsausübung ergebenden\n1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-                Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Lan-\ndesbehörden“ die Wörter „und die auf Landesebene                  desrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur\nfür die Wahrnehmung der Interessen der Patientin-                 Versicherung besteht.“\nnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch\nkranker und behinderter Menschen maßgeblichen\nArtikel 5\nOrganisationen“ eingefügt.\n2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2                                    Inkrafttreten\nBuchstabe e“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Num-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmer 5“ ersetzt.                                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}