{"id":"bgbl1-2013-9-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts","law_date":"2013-02-20T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               273\nGesetz\nzur Durchführung des Haager Übereinkommens\nvom 23. November 2007 über die internationale\nGeltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen\nFamilienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des\ninternationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts\nVom 20. Februar 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     „Unterabschnitt 3\nsen:                                                                                   Anerkennung und\nVollstreckung von Unterhaltstiteln\nArtikel 1                                        nach dem Haager Übereinkommen vom\nÄnderung des                                       2. Oktober 1973 über die Anerkennung und\nAuslandsunterhaltsgesetzes                                Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen“.\nDas Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011                    dd) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 3\n(BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:                               wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                     „Unterabschnitt 4\na) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                                      Übereinkommen\nüber die gerichtliche\n„§ 44 (weggefallen)“.                                                Zuständigkeit und die Vollstreckung\nb) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 4 werden                       gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\nwie folgt geändert:                                              Handelssachen vom 16. September 1988“.\naa) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende An-         2. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\ngabe eingefügt:                                      ändert:\n„§ 59a Einwendungen gegen den zu voll-               a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a\nstreckenden Anspruch im Beschwer-               vorangestellt:\ndeverfahren“.                                   „a) des Haager Übereinkommens vom 23. No-\nbb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgen-                  vember 2007 über die internationale Gel-\nden Angaben eingefügt:                                      tendmachung der Unterhaltsansprüche von\nKindern und anderen Familienangehörigen\n„Unterabschnitt 2                            (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maß-\nAnerkennung und                              gabe des Beschlusses des Rates der Euro-\nVollstreckung von Unterhaltstiteln                    päischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192\nnach dem Haager Übereinkommen vom                         vom 22.7.2011, S. 39) über die Geneh-\n23. November 2007 über die internationale                  migung dieses Übereinkommens;“.\nGeltendmachung der Unterhaltsansprüche              b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die\nvon Kindern und anderen Familienangehörigen             Buchstaben b bis d.\n§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des          3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHaager Übereinkommens“.                       a) In Satz 1 werden nach der Angabe „4/2009“ die\ncc) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 2              Wörter „oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager\nwird wie folgt gefasst:                                 Übereinkommens vom 23. November 2007 über","274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\ndie internationale Geltendmachung der Unter-           7. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2\nhaltsansprüche von Kindern und anderen Fami-              und § 14 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 8\nlienangehörigen“ eingefügt.                               Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5“ durch         8. § 22 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 5 Absatz 6“ ersetzt.                        a) Der Überschrift werden die Wörter „und den\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                    Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens\nvom 23. November 2007 über die internationale\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nGeltendmachung der Unterhaltsansprüche von\nfügt:\nKindern und anderen Familienangehörigen“ an-\n„(4) Im Anwendungsbereich des Haager Über-                gefügt.\neinkommens vom 23. November 2007 über die\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ninternationale Geltendmachung der Unterhalts-\nansprüche von Kindern und anderen Familien-                  „Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht\nangehörigen richten sich die Aufgaben der zen-               vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirt-\ntralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12              schaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe\ndieses Übereinkommens.“                                      für Anträge\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009\nsätze 5 und 6.                                                   gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                    2. nach Kapitel III des Haager Übereinkommens\nvom 23. November 2007 über die interna-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                     tionale Geltendmachung der Unterhaltsan-\nfügt:                                                            sprüche von Kindern und anderen Familien-\n„(2) Der Inhalt eines an einen anderen Ver-                   angehörigen gemäß Artikel 15 dieses Über-\ntragsstaat des Haager Übereinkommens vom                         einkommens.“\n23. November 2007 über die internationale Gel-            c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe\ntendmachung der Unterhaltsansprüche von Kin-                 „4/2009“ die Wörter „und des Artikels 10 Ab-\ndern und anderen Familienangehörigen gerichte-               satz 1 Buchstabe a und b des Haager Überein-\nten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses             kommens vom 23. November 2007 über die in-\nÜbereinkommens.“                                             ternationale Geltendmachung der Unterhaltsan-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in                  sprüche von Kindern und anderen Familienange-\nSatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die                 hörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Ab-\nAngabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab-                  satz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle“\nsätzen 1 und 2“ ersetzt.                                     eingefügt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in               d) In Absatz 3 werden nach der Angabe „4/2009“\nSatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die An-              die Wörter „und gemäß Artikel 43 des Haager\ngabe „Absatz 3“ ersetzt.                                     Übereinkommens vom 23. November 2007 über\ndie internationale Geltendmachung der Unter-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                  haltsansprüche von Kindern und anderen Fami-\nSatz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die                lienangehörigen“ eingefügt.\nAngabe „Absatzes 3“ ersetzt.\n9. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die              den Abschnitten 3 und 4“ durch die Wörter „nach\nAngabe „Absatzes 2“ wird durch die Angabe                 den Abschnitten 3 bis 5“ ersetzt.\n„Absatzes 3“ ersetzt.\n10. § 44 wird aufgehoben.\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\n11. Kapitel 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                     a) Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:\n„(2) Der Inhalt eines Antrages aus einem an-                                    „§ 59a\nderen Vertragsstaat des Haager Übereinkom-                                     Einwendungen\nmens vom 23. November 2007 über die inter-                              gegen den zu vollstreckenden\nnationale Geltendmachung der Unterhaltsan-                           Anspruch im Beschwerdeverfahren\nsprüche von Kindern und anderen Familienange-\n(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde,\nhörigen richtet sich nach Artikel 11 dieses Über-\ndie sich gegen die Zulassung der Zwangsvoll-\neinkommens.“\nstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1              Einwendungen gegen den Anspruch selbst inso-\nwird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe                 weit geltend machen, als die Gründe, auf denen\n„Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1                  sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entschei-\nund 2“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8            dung entstanden sind.\nAbsatz 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-\n(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die\nsetzt.\nZulassung der Zwangsvollstreckung aus einem\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in                  gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen\nSatz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die                Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwen-\nAngabe „Absatzes 3“ ersetzt.                                 dungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013                275\nder in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung gel-            a) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe\ntend machen.“                                                eingefügt:\nb) Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 ein-               „§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungs-\ngefügt:                                                             abwehrklage“.\n„Unterabschnitt 2                      b) In der bisherigen Angabe zu § 56 wird die Angabe\nAnerkennung und                            „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.\nVollstreckung von Unterhaltstiteln           2. In § 14 Absatz 2 Satz 2, zweiter Halbsatz werden die\nnach dem Haager Übereinkommen vom                   Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter\n23. November 2007 über die internationale             „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nGeltendmachung der Unterhaltsansprüche                und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nvon Kindern und anderen Familienangehörigen             richtsbarkeit“ ersetzt.\n§ 60a                         3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „sowie § 18“ durch\ndie Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18“ ersetzt.\nBeschwerdeverfahren\nim Bereich des Haager Übereinkommens              4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:\nAbweichend von § 59 gelten für das Be-                                          „§ 56\nschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23                               Sonderregelungen\nAbsatz 6 des Haager Übereinkommens.“                               für die Vollstreckungsabwehrklage\nc) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel\ndie Unterabschnitte 3 und 4.\nzugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendun-\n12. § 66 wird wie folgt geändert:                               gen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der\nTitel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren\n„(1) Ist ein ausländischer Titel nach der Ver-\nnach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfah-\nordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfah-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit\noder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n§ 767 der Zivilprozessordnung geltend machen.\ngenannten Abkommen für vollstreckbar erklärt,\nHandelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche\nso kann der Schuldner Einwendungen, die sich\nEntscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe,\ngegen den Anspruch selbst richten, in einem\nauf denen die Einwendungen beruhen, erst nach\nVerfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes\ndem Erlass der Entscheidung entstanden sind.\nüber das Verfahren in Familiensachen und in\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-              (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung\nbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozess-        und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes\nordnung geltend machen. Handelt es sich bei              über das Verfahren in Familiensachen und in den An-\ndem Titel um eine gerichtliche Entscheidung,             gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-\nso gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen           bindung mit § 767 der Zivilprozessordnung sind bei\ndie Einwendungen beruhen, erst nach dem Er-              dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf\nlass der Entscheidung entstanden sind.“                  Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.\nb) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1          Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegen-\nnach dem Wort „Titel“ die Wörter „nach einem             stand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die\nder in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten            örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des\nÜbereinkommen“ und nach dem Wort „nach“ die              Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nWörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das             und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-           richtsbarkeit für Unterhaltssachen.“\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-    5. Der bisherige § 56 wird § 57.\nbindung mit“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                                         Artikel 3\n„nach“ die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes                              Änderung des\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                      Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nin Verbindung mit“ eingefügt.                            § 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\nArtikel 2                          (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I\nÄnderung des                          S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAnerkennungs- und\nVollstreckungsausführungsgesetzes                   1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter\n„, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs\nDas Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\nunter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-\nwäre“ eingefügt.\nzember 2009 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) ge-         2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     „Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines","276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\ngemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestal-               die internationale Geltendmachung der Unterhaltsan-\ntung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit                sprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen\nwährend der Ehe ergeben.“                                     in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das\nBundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt\nArtikel 4                                 bekannt zu geben.\nInkrafttreten\n(2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.\n(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der\nNummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das                (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nHaager Übereinkommen vom 23. November 2007 über                  Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}