{"id":"bgbl1-2013-9-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)","law_date":"2013-02-18T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nGesetz\nzur Ergänzung des Geldwäschegesetzes\n(GwGErgG)\nVom 18. Februar 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               bis 12“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 13“ er-\nsetzt.\nArtikel 1                             4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und 5 wird die Angabe „§ 2\nÄnderung des                                Abs. 1 Nr. 12“ jeweils durch die Wörter „§ 2 Ab-\nGeldwäschegesetzes                              satz 1 Nummer 13“ ersetzt.\nDas Geldwäschegesetz vom 13. August 2008                    5. In § 4 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-         eingefügt:\nzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert\n„Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirt-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu             festgestellten Risiko erhoben werden.“\n§ 9 folgende Angaben eingefügt:\n6. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge-\n„Abschnitt 2a                             fasst:\nVorschriften für das Glücksspiel im Internet             „In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a, b und d\n§ 9a    Interne Sicherungsmaßnahmen der Ver-                  hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass eine\npflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12               Transaktion unmittelbar von einem Zahlungskonto\nim Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdienste-\n§ 9b    Spieleridentifizierung                                aufsichtsgesetzes erfolgt, das auf den Namen des\n§ 9c    Spielerkonto und Transparenz der Zahlungs-            Vertragspartners bei einem Verpflichteten nach § 2\nströme                                                Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a oder bei\neinem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässi-\n§ 9d    Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflich-           gen Kreditinstitut lautet.“\ntete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a“.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(5) Glücksspiele im Internet im Sinne dieses                 aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2\nGesetzes sind Glücksspiele, die mittels Telemedien                   Absatz 1 Nummer 3 und 11“ durch die\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Telemedien-                     Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12“\ngesetzes veranstaltet oder vermittelt werden.“                       ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12“\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b\naa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12                        bis 3, 5, 7 bis 11 und 13“ ersetzt.\neingefügt:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 7\n„12. Veranstalter und Vermittler von Glücks-             bis 10 oder Nr. 12“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nspielen im Internet,“.                              satz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13“\nbb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.                   ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               269\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          det, zu löschen. Die zuständige Behörde kann\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1             Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Verpflich-\nNummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12“ durch              tete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 vom Einsatz\ndie Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5,            von Systemen nach Satz 1 absehen können.\n7 bis 10 und 13“ ersetzt.\n(4) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 3 Satz 1\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1             als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist\nNummer 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1             vom Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko\nNummer 13“ ersetzt.                                   der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Trans-\n8. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:               aktionen im Spiel überwachen, einschätzen und\ngegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11\n„Abschnitt 2a                             Absatz 1 dieses Gesetzes meldepflichtigen Sach-\nVorschriften für das Glücksspiel im Internet             verhalts oder die Erstattung einer Strafanzeige\ngemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu\n§ 9a                                 können. Über diese Sachverhalte hat der Verpflich-\ntete Informationen nach Maßgabe des § 8 aufzu-\nInterne Sicherungsmaßnahmen\nzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung\nder Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12\ngegenüber der zuständigen Behörde erforderlich\n(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12              sind, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetz-\nmüssen unbeschadet der in diesem Gesetz aufge-                buchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen\nführten Pflichten im Rahmen ihrer Geschäftsorgani-            oder versucht wurde oder wird. Absatz 3 Satz 2 gilt\nsation über ein angemessenes Risikomanagement                 entsprechend.\nsowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die\nder Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismus-                    (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12\nfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlun-               dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser\ngen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des                Vorschrift sowie Aktivitäten und Prozesse, die für\nVerpflichteten führen können, dienen.                         die unternehmenstypischen Dienstleistungen des\n(2) Das Risikomanagement muss auf aufbau-                  Verpflichteten und deren Dokumentation wesentlich\nund ablaufbezogenen Regelungen sowie Prozes-                  sind, nur mit vorheriger Zustimmung der zustän-\nsen zur Steuerung dieser Risiken beruhen und eine             digen Behörde im Rahmen von vertraglichen Ver-\ninterne Revision einschließen. Hierzu gehört auch             einbarungen durch einen Dritten durchführen las-\ndie fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien            sen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn\nund Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des                  der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Siche-\nMissbrauchs von neuen Technologien bei Glücks-                rungsmaßnahmen oder Prozesse ordnungsgemäß\nspielen im Internet für Zwecke der Geldwäsche,                durchgeführt werden und die Steuerungsmöglich-\nTerrorismusfinanzierung oder der Begünstigung                 keiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglich-\nder Anonymität von Geschäftsbeziehungen und                   keiten der zuständigen Behörde nicht beeinträch-\nTransaktionen.                                                tigt werden. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes\nbleibt unberührt.\n(3) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12\nhaben angemessene Datenverarbeitungssysteme                      (6) Die zuständige Behörde kann gegenüber\nzu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie          einem Verpflichteten im Einzelfall Anordnungen tref-\nin der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen                 fen, die geeignet und erforderlich sind, die in den\nsowie einzelne Transaktionen im Spielbetrieb oder             Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu\nüber ein Spielerkonto im Sinne des § 9c als auch              schaffen. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\nFälle des unerlaubten Zusammenwirkens von Spie-               gen diese Anordnungen haben keine aufschie-\nlern zum Nachteil eines Dritten zu erkennen, die auf          bende Wirkung.\nGrund des öffentlich oder im Unternehmen ver-\nfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden                     (7) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung\nder Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und               ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei\nsonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des                  einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nAbsatzes 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich an-              oder Nummer 2a\nzusehen sind. Die Verpflichteten dürfen personen-\nbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen,               1. zu Zahlungskonten im Sinne des § 1 Absatz 3\nsoweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich             des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zah-\nist. Bei der Verarbeitung und Nutzung der spieler-                lungsvorgängen\nund transaktionsbezogenen Daten hat der Ver-                      a) eines Veranstalters oder Vermittlers von\npflichtete spezifische technische und organisatori-                  Glücksspielen im Internet, der im Besitz einer\nsche Maßnahmen nach § 9 Satz 1 des Bundes-                           glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist,\ndatenschutzgesetzes zu treffen, die den Anforde-\nrungen des Satzes 2 Nummer 1 bis 5 und 7 der                      b) eines Spielers und dessen wirtschaftlich Be-\nAnlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzge-                        rechtigten sowie\nsetzes entsprechen. Die Daten über Geschäfts-\nbeziehungen und Transaktionen sind fünf Jahre                 2. zu einem Unternehmen, bei dem Tatsachen die\nnach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit                        Annahme rechtfertigen, dass es Glücksspiele im\neinem Spieler, beginnend mit dem Schluss des                      Internet ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis\nKalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung en-                 veranstaltet oder vermittelt.","270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\n§ 9b                                   (3) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass\nSpieleridentifizierung                       Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten\nnur erfolgen\n(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Inter-\n1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs\nnet und der Errichtung eines beim Verpflichteten\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spieler-                    a) mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2\nkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des                      Nummer 2a des Zahlungsdiensteaufsichts-\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und                     gesetzes,\ndes § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren;               b) mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2\nsoweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der Errich-                Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichts-\ntung und beim Bestehen eines Spielerkontos vor-                       gesetzes oder\nhanden ist, ist auch dieser zu identifizieren. Der Ver-\nc) mittels einer auf den Namen des Spielers\npflichtete hat die zuständige Behörde unbeschadet\nausgegebenen Zahlungskarte nach § 1 Ab-\nder Pflicht nach § 11 Absatz 1 unverzüglich zu in-\nsatz 2 Nummer 2c oder Nummer 3 des\nformieren, wenn der Spieler für einen wirtschaftlich\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und\nBerechtigten handelt.\n2. von einem Zahlungskonto im Sinne des § 1 Ab-\n(2) Ist der Spieler zur Feststellung der Identität             satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,\nnicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete                 das auf den Namen des Spielers bei einem Ver-\nanstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die                     pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder\nIdentität des Spielers auch anhand einer elektro-                 Nummer 2a errichtet worden ist.\nnisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines\nDokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-                  (4) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1\nmer 1 überprüfen. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2                Nummer 1 oder Nummer 2a,\ngilt entsprechend. Der Verpflichtete hat unverzüg-            1. der ein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Absatz 3\nlich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die                   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes führt,\nÜberprüfung der Identität des Spielers                            das auf den Namen eines Spielers bei ihm er-\n1. nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2                         richtet worden ist, oder\nSatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu              2. der eine von einem Spieler für einen Zahlungs-\nwiederholen und dabei im Falle des Satzes 1                   vorgang verwendete Zahlungskarte ausgegeben\nBuchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2                     hat,\nNummer 2 Satz 3 einzuhalten oder                          seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\n2. auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumen-                zes hat, hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass\nten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die            die Identität des Spielers vom Verpflichteten nach\nvon einer glaubwürdigen und unabhängigen                  § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a anhand\nQuelle stammen und für die Überprüfung geeig-             von Maßnahmen geprüft worden ist, die den Maß-\nnet sind.                                                 nahmen gleichwertig sind, die nach § 4 Absatz 3\nund 4 und § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu treffen\nDer Verpflichtete dokumentiert die gemäß Satz 3 er-\nsind. Kann der Verpflichtete diese Pflicht nicht er-\ngriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. § 3 Ab-\nfüllen, darf die Geschäftsbeziehung mit dem Spieler\nsatz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2\nnicht begründet oder fortgesetzt und keine Trans-\nzuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren\naktion durchgeführt werden.\nVorliegen Dokumente, Daten oder Informationen\nfür die Überprüfung geeignet sind.                               (5) Soweit der Verpflichtete oder ein anderer\nEmittent monetäre Werte ausstellt, die auf Instru-\n(3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde           menten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10\nüber die Eröffnung und Schließung eines bei einem             des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert\nVerpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder                sind und für Transaktionen auf ein Spielerkonto ge-\nNummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungs-              nutzt werden sollen, hat der Verpflichtete gegen-\nkontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs-                über der zuständigen Behörde sicherzustellen,\ndiensteaufsichtsgesetzes, auf dem Gelder eines                dass der Inhaber des monetären Werts mit dem In-\nSpielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet           haber des Spielerkontos identisch ist.\nentgegengenommen werden, unverzüglich zu infor-\nmieren.                                                          (6) Transaktionen des Verpflichteten an den\nSpieler dürfen nur durch die Ausführung eines Zah-\n§ 9c                                lungsvorgangs nach Absatz 3 auf ein Zahlungs-\nkonto vorgenommen werden, das auf den Namen\nSpielerkonto und                           des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2\nTransparenz der Zahlungsströme                     Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a errichtet wor-\n(1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Inter-           den ist.\nnet hat der Verpflichtete für den Spieler auf dessen\nNamen ein Spielerkonto zu errichten.                                                   § 9d\n(2) Der Verpflichtete darf keine Einlagen oder an-                      Besondere Sorgfaltspflichten\ndere rückzahlbare Gelder vom Spieler auf dem                  für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a\nSpielerkonto entgegennehmen. § 2 Absatz 2 Satz 2                 (1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nund 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gilt               und 2a haben angemessene geschäfts- und kun-\nfür das Spielerkonto entsprechend.                            denbezogene Systeme zu schaffen und zu aktua-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               271\nlisieren. Ferner haben sie regelmäßig Kontrollen            12. Die beiden §§ 16a werden durch den folgenden\ndurchzuführen, die sicherstellen, dass bei der Aus-             § 16a ersetzt:\nführung eines Zahlungsvorgangs eines Spielers                                            „§ 16a\nmittels einer Zahlungskarte an einen Veranstalter\noder Vermittler von Glücksspielen im Internet dieser                           Zusammenarbeit mit der\nZahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zu-                         Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,\nständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a                       der Europäischen Aufsichtsbehörde für das\nbis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung auf-                       Versicherungswesen und die betriebliche\nweist, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers                    Altersversorgung sowie mit der Europäischen\nals Anbieter von Glücksspielen im Internet ermög-                      Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nlicht.                                                             (1) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen\n(2) Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c                 Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach\nzuständige Behörde kann gegenüber einem Ver-                    § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten sie\npflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-                für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG mit der\nmer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-            Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Euro-\nnet und erforderlich sind, die in Absatz 1 genannten            päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\nVorkehrungen zu treffen. Widerspruch und Anfech-                wesen und die betriebliche Altersversorgung sowie\ntungsklage gegen diese Anordnungen haben keine                  mit der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\naufschiebende Wirkung.“                                         sichtsbehörde nach Maßgabe der folgenden Vor-\nschriften zusammen:\n9. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern\n„Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachts-               1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-\nmeldungen –“ die Wörter „und an die zuständige                      päischen Parlaments und des Rates vom\nStrafverfolgungsbehörde“ eingefügt.                                 24. November 2010 zur Errichtung einer Europä-\nischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-\n10. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1                   aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlus-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“ ersetzt.                   ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                       schlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                L 331 vom 15.12.2010, S. 12),\naa) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Num-             2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Euro-\nmer 9“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-                    päischen Parlaments und des Rates vom\nmer 8a und 9“ ersetzt.                                    24. November 2010 zur Errichtung einer Europä-\nischen Aufsichtsbehörde (Europäische Auf-\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Num-\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und\nmer 2 Buchstabe g und h und Nummer 9“\ndie betriebliche Altersversorgung), zur Änderung\ndurch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buch-\ndes Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Auf-\nstabe g und h, Nummer 8a und 9“ und die\nhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kom-\nWörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5\nmission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und\nund 8a bis 12“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 13“              3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Euro-\nersetzt.                                                  päischen Parlaments und des Rates vom\n24. November 2010 zur Errichtung einer Europä-\ncc) Folgender Satz 6 wird angefügt:\nischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpa-\n„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                   pier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung\nMaßnahmen auf der Grundlage des Satzes 2                  des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Auf-\nund des Satzes 5 haben keine aufschie-                    hebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kom-\nbende Wirkung.“                                           mission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).\nb) In Absatz 2 wird nach Nummer 8 folgende Num-                    (2) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen\nmer 8a eingefügt:                                          Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach\n„8a. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-              § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen sie\nmer 12, soweit das Landesrecht nichts an-            der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der\nderes bestimmt, die für die Erteilung der            Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nglücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige          rungswesen und die betriebliche Altersversorgung\nBehörde,“.                                           sowie der Europäischen Wertpapier- und Markt-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Num-               aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35\nmer 9“ durch die Wörter „Nummer 8a und 9“ er-              der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010\nsetzt.                                                     und Nr. 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen\nzur Verfügung, die zur Durchführung von deren Auf-\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            gaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie\n„(7) Die zuständige Behörde kann im Einzel-             der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010\nfall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten ge-          und Nr. 1095/2010 erforderlich sind.“\nmäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c            13. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht\nanzuwenden sind, wenn das Risiko der Geld-                 a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering                 mern 7 bis 13 eingefügt:\nist und die glücksspielrechtlichen Anforderungen               „7. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nerfüllt sind.“                                                     Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich","272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nBerechtigten nicht, nicht richtig, nicht voll-               11. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergrif-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                      fene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht,\noder nicht rechtzeitig identifiziert,                             nicht richtig oder nicht vollständig aufzeich-\n8. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zustän-                         net,\ndige Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll-               12. entgegen § 9c Absatz 2 Satz 1 eine Einlage\nständig oder nicht rechtzeitig informiert,                        oder andere rückzahlbare Gelder entgegen-\n9. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicher-                       nimmt,\nstellt, dass die erste Transaktion von einem                 13. entgegen § 9c Absatz 6 eine Transaktion\nauf den Namen des Vertragspartners eröff-                         vornimmt,“.\nneten Zahlungskonto erfolgt,\nb) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Num-\n10. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Über-\nmer 14 und die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.\nprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig wiederholt oder           c) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die\nergänzt,                                                     neuen Nummern 15 bis 17.\nArtikel 2\nÄnderung der Prüfungsberichtsverordnung\nIn Anlage 6 (zu § 21) der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird die als Num-\nmer 33 bezeichnete Zeile der Tabelle wie folgt gefasst:\n„33.     § 9d GwG                               Besondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungs-\nvorgängen mittels Zahlungskarte im Zu-\nsammenhang mit Glücksspielen im Internet                               “.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}