{"id":"bgbl1-2013-9-11","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=52","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"2013-02-20T00:00:00Z","page":316,"pdf_page":52,"num_pages":7,"content":["316           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nErste Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 20. Februar 2013\nAuf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, § 21 Satz 2,                „(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bun-\n§ 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeam-               desbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver-           genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste\nordnet die Bundesregierung:                                     den dort genannten obersten Dienstbehörden über-\ntragen.“\nArtikel 1                             3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                   „(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer\nBundeslaufbahnverordnung                           eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die\nLaufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar\nund methodischen Grundkenntnisse durch ein\n2009 (BGBl. I S. 284) wird wie folgt geändert:\nmit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-\n1. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              studium oder durch einen gleichwertigen Abschluss\nnachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher\n„Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen\nSpezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehr-\nDienst können die Amtsbezeichnungen des Aus-\ngänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer\nwärtigen Dienstes verliehen werden.“\nFähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Stu-\n2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       dienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013               317\nvorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fach-                           lifizierenden Abschlusses begonnen und\nstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.“                               sich innerhalb von sechs Monaten nach\n4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Erwerb des Abschlusses um Einstellung\nbeworben hat,\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil-\n„2. des Mutterschutzes,“.\ndungsgang zum Erwerb eines berufsqua-\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                       lifizierenden Abschlusses begonnen und\n„4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundes-                       im Anschluss an den Erwerb des berufs-\nfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, frei-                    qualifizierenden Abschlusses eine haupt-\nwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,                       berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21\nanderen Dienstes im Ausland, Internatio-                          begonnen und sich innerhalb von sechs\nnalen Jugendfreiwilligendienstes, Europä-                         Monaten nach Ableistung der vorge-\nischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendiens-                   schriebenen Tätigkeit um Einstellung be-\ntes „weltwärts“ des Bundesministeriums für                        worben hat oder\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-                        4. im Anschluss an den Dienst eine haupt-\nwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,“.                         berufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21\nc) Nummer 5 wird aufgehoben.                                              begonnen und sich innerhalb von sechs\nd) Nummer 6 wird Nummer 5.                                                Monaten nach Ableistung der vorge-\nschriebenen Tätigkeit um Einstellung be-\n5. § 29 wird wie folgt gefasst:                                              worben hat\n„§ 29                                        und auf Grund der Bewerbung eingestellt\nAnrechnung                                      worden ist.“\nhauptberuflicher Tätigkeiten\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art\nund Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in ei-                      „Nicht auszugleichen sind Zeiten eines\nnem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen,                         Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\nkönnen auf die Probezeit angerechnet werden.                           mer 4, wenn diese als Voraussetzung für\ndie Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20\n(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tä-                      des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt\ntigkeiten,                                                             oder auf die Probezeit angerechnet worden\n1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet                         sind.“\nworden sind,                                            7. Dem § 34 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulas-\n„Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer\nsung zur Laufbahn ist oder\nBeurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer For-\n3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes be-                 schungseinrichtung ausgeübt worden sind.“\nrücksichtigt worden sind.\n8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.“\n„(6) Die obersten Dienstbehörden können für\n6. § 33 wird wie folgt geändert:\nden Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2                 erlassen.“\nsollen für die fiktive Fortschreibung auch Be-          9. In § 47 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“\nurteilungen der aufnehmenden Stelle heran-                 die Angabe „Satz 2“ eingefügt.\ngezogen werden.“\n10. § 50 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach\n„Haben sich Vorbereitungsdienst und Probe-\neinem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter\nzeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst\nBerücksichtigung der Anforderungen des Amtes\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abge-\nund in der Regel von mindestens zwei Perso-\nleistet worden ist, sind die sich daraus erge-\nnen.“\nbenden zeitlichen Verzögerungen angemes-\nsen auszugleichen.“                                    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Über-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            oder Unterschreitung“ durch das Wort „Über-\nschreitung“ ersetzt.\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\neine Person, die einen der in § 15 Absatz 1        11. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSatz 1 Nummer 4 genannten Dienste abge-                   „(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem\nleistet und                                            26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf\n1. sich innerhalb von sechs Monaten nach               Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis\nBeendigung des Dienstes um Einstellung             dahin geltenden Fassung anzuwenden.“\nbeworben hat,                                  12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1\n2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbil-            Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 27 Ab-\ndungsgang zum Erwerb eines berufsqua-              satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.","318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\n13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 9 Absatz 1)\nZu den Laufbahnen\nNr.    Laufbahngruppe       der Laufbahngruppe                         Amtsbezeichnungen\ngehörende Ämter\n1 Einfacher Dienst\n2                      Besoldungsgruppe A 2       Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;\nWachtmeisterin/Wachtmeister\n3                      Besoldungsgruppe A 3       Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;\nOberaufseherin/Oberaufseher;\nOberwachtmeisterin/Oberwachtmeister\n4                      Besoldungsgruppe A 4       Amtsmeisterin/Amtsmeister;\nHauptaufseherin/Hauptaufseher;\nHauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister\n5                      Besoldungsgruppe A 5       Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;\nBetriebsassistentin/Betriebsassistent;\nOberamtsmeisterin/Oberamtsmeister\n6                      Besoldungsgruppe A 6       Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;\nBetriebsassistentin/Betriebsassistent;\nOberamtsmeisterin/Oberamtsmeister\n7 Mittlerer Dienst\n8                      Besoldungsgruppe A 6       Sekretärin/Sekretär\n9                      Besoldungsgruppe A 7       Brandmeisterin/Brandmeister;\nObersekretärin/Obersekretär\n10                      Besoldungsgruppe A 8       Hauptsekretärin/Hauptsekretär;\nOberbrandmeisterin/Oberbrandmeister\n11                      Besoldungsgruppe A 9       Amtsinspektorin/Amtsinspektor;\nHauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister\n12 Gehobener Dienst\n13                      Besoldungsgruppe A 9       Inspektorin/Inspektor;\nKapitänin/Kapitän\n14                      Besoldungsgruppe A 10      Oberinspektorin/Oberinspektor;\nSeekapitänin/Seekapitän\n15                      Besoldungsgruppe A 11      Amtfrau/Amtmann;\nSeeoberkapitänin/Seeoberkapitän\n16                      Besoldungsgruppe A 12      Amtsrätin/Amtsrat;\nRechnungsrätin/Rechnungsrat\n– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter\nbei einem Rechnungshof –;\nSeehauptkapitänin/Seehauptkapitän\n17                      Besoldungsgruppe A 13      Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;\nOberamtsrätin/Oberamtsrat;\nOberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat\n– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter\nbei einem Rechnungshof –;\nSeehauptkapitänin/Seehauptkapitän","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013              319\nZu den Laufbahnen\nNr.  Laufbahngruppe      der Laufbahngruppe                           Amtsbezeichnungen\ngehörende Ämter\n18 Höherer Dienst\n19                   Besoldungsgruppe A 13       Akademische Rätin/Akademischer Rat\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer\nMitarbeiter an einer Hochschule –;\nÄrztin/Arzt;\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen\nEinrichtung (Jobcenter);\nKustodin/Kustos;\nPfarrerin/Pfarrer;\nRätin/Rat;\nStudienrätin/Studienrat\n20                   Besoldungsgruppe A 14       Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer\nMitarbeiter an einer Hochschule –;\nFachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen\nEinrichtung (Jobcenter);\nMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;\nOberkustodin/Oberkustos;\nOberrätin/Oberrat;\nOberstudienrätin/Oberstudienrat;\nPfarrerin/Pfarrer;\nRegierungsschulrätin/Regierungsschulrat\n21                   Besoldungsgruppe A 15       Akademische Direktorin/Akademischer Direktor\n– als wissenschaftlicher oder künstlerischer\nMitarbeiter an einer Hochschule –;\nDekanin/Dekan;\nDirektorin/Direktor;\nDirektorin/Direktor einer Fachschule;\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen\nEinrichtung (Jobcenter);\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für\nArbeit;\nHauptkustodin/Hauptkustos;\nMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;\nMuseumsdirektorin und Professorin/\nMuseumsdirektor und Professor;\nRegierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;\nStudiendirektorin/Studiendirektor\n22                   Besoldungsgruppe A 16       Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;\nAbteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;\nLeitende Dekanin/Leitender Dekan;\nDirektorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter-\nsuchung;\nDirektorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der\nStiftung Preußischer Kulturbesitz;\nDirektorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen\nInstituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;\nDirektorin/Direktor des Staatlichen Instituts für\nMusikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;\nDirektorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen\nEinrichtung (Jobcenter);\nGeschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes\nMitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;","320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nZu den Laufbahnen\nNr.    Laufbahngruppe       der Laufbahngruppe                           Amtsbezeichnungen\ngehörende Ämter\nKanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;\nLeitende Akademische Direktorin/\nLeitender Akademischer Direktor;\nLeitende Direktorin/Leitender Direktor;\nLeitende Regierungsschuldirektorin/\nLeitender Regierungsschuldirektor;\nMinisterialrätin/Ministerialrat;\nMitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion\nder Bundesagentur für Arbeit;\nMuseumsdirektorin und Professorin/\nMuseumsdirektor und Professor;\nOberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor\n23                      Ämter der Besoldungs-        Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem\ngruppen der Bundes-          Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-\nbesoldungsordnung B          dungsordnung B).                                      “\n14. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 10 Absatz 1)\nNr.          Laufbahn            Fachspezifische Vorbereitungsdienste              Oberste Dienstbehörde\n1 Mittlerer nichttechni-\nscher Dienst\n2                           Mittlerer Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt\ntendienst\n3                           Mittlerer Zolldienst des Bundes             Bundesministerium der Finanzen\n4                           Mittlerer Steuerdienst des Bundes           Bundesministerium der Finanzen\n5                           Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz Bundesministerium des Innern\ndes Bundes\n6                           Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Bundesministerium des Innern\nallgemeinen und inneren Verwaltung\ndes Bundes\n7                           Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- Bundesministerium der Verteidigung\ndienst in der Bundeswehrverwaltung\n8 Mittlerer technischer\nVerwaltungsdienst\n9                           Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundeswehr\n10                           Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung – Fachrichtung\nWehrtechnik –\n11                           Mittlerer technischer Dienst der Fern- Bundesministerium der Verteidigung\nmelde- und Elektronischen Aufklärung\ndes Bundes\n12                           Mittlerer technischer Dienst in der Bundesministerium für Verkehr,\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung Bau und Stadtentwicklung\ndes Bundes\n13 Mittlerer naturwissen-\nschaftlicher Dienst\n14                           Mittlerer Wetterdienst des Bundes           Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013             321\nNr.         Laufbahn            Fachspezifische Vorbereitungsdienste            Oberste Dienstbehörde\n15 Gehobener nichttech-\nnischer Verwaltungs-\ndienst\n16                           Gehobener Dienst im Bundesnachrich- Bundeskanzleramt\ntendienst\n17                           Gehobener nichttechnischer Dienst des Vorstand der Deutschen Renten-\nBundes in der Sozialversicherung          versicherung Bund im Einvernehmen\nmit dem Vorstand der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See\n18                           Gehobener nichttechnischer Zolldienst Bundesministerium der Finanzen\ndes Bundes\n19                           Gehobener Steuerdienst des Bundes         Bundesministerium der Finanzen\n20                           Gehobener Archivdienst des Bundes         Der Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\n21                           Gehobener Dienst im Verfassungs- Bundesministerium des Innern\nschutz des Bundes\n22                           Gehobener Verwaltungsinformatikdienst Bundesministerium des Innern\ndes Bundes\n23                           Gehobener nichttechnischer Dienst in Bundesministerium des Innern\nder allgemeinen und inneren Verwal-\ntung des Bundes\n24                           Gehobener nichttechnischer Verwal- Bundesministerium der Verteidigung\ntungsdienst in der Bundeswehrverwal-\ntung\n25 Gehobener technischer\nVerwaltungsdienst\n26                           Gehobener bautechnischer          Verwal- Bundesministerium für Verkehr,\ntungsdienst des Bundes                    Bau und Stadtentwicklung\n27                           Gehobener technischer Dienst              Bundesministerium für Verkehr,\n– Fachrichtung Bahnwesen –                Bau und Stadtentwicklung\n28                           Gehobener technischer Verwaltungs- Bundesministerium für Verkehr,\ndienst in der Wasser- und Schifffahrts- Bau und Stadtentwicklung\nverwaltung des Bundes\n29                           Gehobener technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung – Fachrichtung\nWehrtechnik –\n30                           Gehobener feuerwehrtechnischer            Bundesministerium der Verteidigung\nDienst in der Bundeswehr\n31                           Gehobener technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nEisenbahn-Unfallkasse\n32                           Gehobener technischer Dienst der Bundesministerium der Verteidigung\nFernmelde- und Elektronischen Auf-\nklärung des Bundes\n33 Gehobener naturwissen-\nschaftlicher Dienst\n34                           Gehobener Wetterdienst des Bundes         Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung\n35 Höherer nichttechni-\nscher Verwaltungs-\ndienst\n36                           Höherer Archivdienst des Bundes           Der Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien","322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nNr.         Laufbahn             Fachspezifische Vorbereitungsdienste        Oberste Dienstbehörde\n37 Höherer sprach- und\nkulturwissenschaft-\nlicher Dienst\n38                            Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bundesministerium des Innern\nBibliotheken des Bundes\n39 Höherer technischer\nVerwaltungsdienst\n40                            Höherer technischer Verwaltungsdienst Bundesministerium für Verkehr,\ndes Bundes                              Bau und Stadtentwicklung\n41                            Höherer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung\nBundeswehrverwaltung – Fachrichtung\nWehrtechnik –\n42                            Höherer technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse\nEisenbahn-Unfallkasse                                                 “.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeslaufbahn-\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. Februar 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}