{"id":"bgbl1-2013-9-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":9,"date":"2013-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme","law_date":"2013-02-18T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013\nGesetz\nzur Regelung der betreuungsrechtlichen\nEinwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme\nVom 18. Februar 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        5. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmäch-\nArtikel 1                               tigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten\nÄnderung des                                in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen\nBürgerlichen Gesetzbuchs                          voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und\n§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-               die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnah-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I              men ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die\nS. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1         Absätze 1 bis 4 entsprechend.“\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2749)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          Artikel 2\n1. Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die                                  Änderung des\nWörter „zur Abwendung eines drohenden erheb-                                   Gesetzes über das\nlichen gesundheitlichen Schadens“ vorangestellt.                   Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\n„Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,           und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nwenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Be-       barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht          2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nanzuzeigen.“                                              5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden\n3. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a        ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt:                                                  1. § 312 wird wie folgt geändert:\n„(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach             a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Be-\ntreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der                   „1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden\nBetreuer in sie nur einwilligen, wenn                                 Unterbringung und die Genehmigung einer\nEinwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-\n1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-                    nahme (§ 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürger-\nheit oder einer geistigen oder seelischen Behin-                  lichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder\nderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maß-                      einer Person, die einen Dritten dazu bevoll-\nnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-                  mächtigt hat (§ 1906 Absatz 5 des Bürger-\nsicht handeln kann,                                               lichen Gesetzbuchs),“.\n2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der                b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „freiheits-\nNotwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu über-                entziehende Unterbringung“ die Wörter „und eine\nzeugen,                                                       ärztliche Zwangsmaßnahme“ eingefügt.\n3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der                 c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nUnterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Be-\ntreuten erforderlich ist, um einen drohenden er-              „Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die\nheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwen-                   für die Unterbringung in diesem Abschnitt gelten-\nden,                                                          den Vorschriften entsprechende Anwendung, so-\nweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Ge-\n4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch                   nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche\nkeine andere dem Betreuten zumutbare Maß-                     Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Ver-\nnahme abgewendet werden kann und                              fahrenspflegers stets erforderlich.“\n5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangs-        2. Dem § 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigun-\ngen deutlich überwiegt.                                   „Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine\närztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anord-\n§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der            nung soll der Sachverständige nicht der zwangs-\nErfüllung seiner Pflichten verhindert ist.                    behandelnde Arzt sein.“\n(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-      3. § 323 wird wie folgt geändert:\nnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-\nrichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärzt-        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nVoraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf                       „(2) Die Beschlussformel enthält bei der Ge-\ndem Betreuungsgericht anzuzeigen.“                                nehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche\n4. In Absatz 4 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die An-               Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung\ngabe „1 und 2“ ersetzt.                                           auch Angaben zur Durchführung und Dokumen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2013                    267\ntation dieser Maßnahme in der Verantwortung                 S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\neines Arztes.“                                              6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird\n4. § 329 wird wie folgt geändert:                                  die Angabe „Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1,\n3 und 4“ ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärzt-                                       Artikel 4\nliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung\ndarf die Dauer von sechs Wochen nicht über-                                          Änderung des\nschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.“                              Erwachsenenschutz-\nübereinkommens-Ausführungsgesetzes\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in             Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-\neine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren An-                rungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314;\nordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als                  2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom\nzwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachver-               17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nständigen bestellen, der den Betroffenen bisher             ist, wird wie folgt geändert:\nbehandelt oder begutachtet hat oder in der Ein-             1. § 8 wird wie folgt geändert:\nrichtung tätig ist, in der der Betroffene unterge-\nbracht ist.“                                                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Buch“\ndurch die Wörter „dem Buch“ ersetzt.\n5. § 331 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Be-                b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Unterbringung“\ntroffenen und über die Notwendigkeit der Maß-                    durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.\nnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Num-              2. In § 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nmer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche                  die Angabe „§ 1906 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 1906\nZeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der                Absatz 3 oder 4“ ersetzt.\nPsychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie\nsein,“.\nArtikel 5\n6. § 333 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                                    Rechtspflegergesetzes\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nIn § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Rechtspflegergeset-\n„(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der            zes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zu-\nGenehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche            letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember\nZwangsmaßnahme oder deren Anordnung die                     2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden\nDauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei              die Wörter „Genehmigung einer Freiheitsentziehung“\nmehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer                durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.\nsechs Wochen nicht überschreiten.“\nArtikel 6\nArtikel 3\nÄnderung der                                                         Inkrafttreten\nVorsorgeregister-Verordnung                           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nIn § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorge-              nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar\nregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I                  2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}