{"id":"bgbl1-2013-8-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":8,"date":"2013-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_8.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)","law_date":"2013-02-15T00:00:00Z","page":254,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013\nGesetz\nzur Einführung eines Betreuungsgeldes\n(Betreuungsgeldgesetz)\nVom 15. Februar 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             3. Nach § 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:\nsen:\n„Abschnitt 2\nArtikel 1                                                   Betreuungsgeld\nÄnderung des\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                                             § 4a\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom                                      Berechtigte\n5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch                (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer\nArtikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I\nS. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1\nbis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und\n1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Veranlagungs-              2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2\nzeitraum“ die Wörter „vor der Geburt des Kin-                 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten\ndes“ eingefügt.                                               Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer\nschweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod\n„Erfüllt auch eine andere Person die Vorausset-           der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im\nzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder der Ab-               Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\nsätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1            § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld\nder Anspruch, wenn die Summe des zu versteu-              abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für\nernden Einkommens beider Personen mehr als                das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im\n500 000 Euro beträgt.“                                    Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24\n2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den               Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des\nWörtern „dem Elterngeld“ die Wörter „oder dem                 Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch ge-\nBetreuungsgeld“ eingefügt.                                    nommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013                255\n§ 4b                                                     „Abschnitt 3\nHöhe des Betreuungsgeldes                                    Verfahren und Organisation“.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nDas Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind\n150 Euro pro Monat.                                          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruchs-\nvoraussetzungen“ die Wörter „für Elterngeld\n§ 4c                                   oder Betreuungsgeld“ und nach dem Wort\n„Monatsbeträge“ die Wörter „der jeweiligen\nAnrechnung von anderen Leistungen                      Leistung“ eingefügt.\nDem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld ver-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a be-               aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem\nrechtigte Person außerhalb Deutschlands oder                         Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder mehr als\ngegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen                       die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge\nEinrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreu-                     Betreuungsgeld“ und nach den Wörtern\nungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag über-                    „eines Elternteils“ die Wörter „auf die jewei-\nsteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3                         lige Leistung“ eingefügt.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld an-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Eltern-\nzurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die\ngeld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“\nLeistungen nur für einen Teil des Lebensmonats\nund nach dem Wort „Monatsbeträge“ die\ndes Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden\nWörter „der jeweiligen Leistung“ eingefügt.\nTeil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange\nkein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleich-           c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch                  „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen\nauf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der                   des § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1\nvergleichbaren Leistung.                                        Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4\nentsprechend. Wird eine Einigung mit einem\n§ 4d                                   nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Per-\nson, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nBezugszeitraum                              und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1 Num-\n(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten               mer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1\nTag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des                 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen\n36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.                     kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von\nVor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld                     Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorge-\nnur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge                  berechtigten Elternteils an.“\ndes Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4         6. § 6 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben.              a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nFür jedes Kind wird höchstens für 22 Lebens-\nmonate Betreuungsgeld gezahlt.                                  „Elterngeld und Betreuungsgeld werden im\nLaufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt\n(2) Für angenommene Kinder und Kinder im                     sind.“\nSinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Be-              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Monatsbe-\ntreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats                   träge“ die Wörter „des Elterngeldes“ eingefügt.\nnach Aufnahme bei der berechtigten Person längs-\ntens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres          7. § 7 wird wie folgt geändert:\ndes Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist entsprechend anzuwenden.                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann                       „Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schrift-\nnur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebens-                  lich zu beantragen.“\nmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Es wird“ durch\n§ 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten                       die Wörter „Sie werden“ und das Wort\nals Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld                 „Elterngeld“ durch die Wörter „die jeweilige\nbezieht.                                                             Leistung“ ersetzt.\n(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Mo-             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfal-\n„In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungs-\nlen ist.\ngeld ist anzugeben, für welche Monate die jewei-\n(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den               lige Leistung beantragt wird.“\nFällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung              c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nmit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorge-\n„Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig\nberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a\neinen Antrag auf das von ihr beanspruchte\nAbsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3\nElterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der\nSatz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen\nBehörde anzeigen, für wie viele Monate sie die\nkönnen, bedürfen der Zustimmung des sorgebe-\njeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem\nrechtigten Elternteils.“\nAnspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 2\n4. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:                    Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 über-","256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013\nschritten würden. Liegt der Behörde weder ein          10. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Elterngel-\nAntrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch             des“ die Wörter „, des Betreuungsgeldes“ und nach\neine Anzeige der anderen berechtigten Person               dem Wort „und“ das Wort „jeweils“ eingefügt.\nnach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder         11. § 12 wird wie folgt geändert:\ndie Antragstellerin die Monatsbeträge der jewei-\nligen Leistung ausgezahlt; die andere berech-              a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“\ntigte Person kann bei einem späteren Antrag                   durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 4a\nabweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter                 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Ab-\nBerücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3                satz 2“ ersetzt.\noder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate             b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die\ndie jeweilige Leistung erhalten.“                             Wörter „und das Betreuungsgeld.“ ersetzt.\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                               12. Die bisherigen Abschnitte 2 und 3 werden die Ab-\nschnitte 4 und 5.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die\nWörter „auf Elterngeld“ eingefügt.                     13. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses\n„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An-                Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind\ntragstellung der Steuerbescheid für den letzten               laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld\nabgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der                  und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durch-\nGeburt des Kindes nicht vorliegt und nach den                 zuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim\nAngaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreu-                 Statistischen Bundesamt.“\nungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder\nnach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschrit-            aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt ge-\nten werden, wird die jeweilige Leistung unter                      ändert:\ndem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall ge-                       Nach dem Wort „Statistik“ werden die Wör-\nzahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag                         ter „zum Bezug von Elterngeld“ eingefügt\nauf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1                    und die Wörter „Elterngeld beziehende Per-\nAbsatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in                       sonen“ durch die Wörter „Personen, die in\nVerbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten wer-                     einem dieser Kalendermonate Elterngeld\nden.“                                                              bezogen haben, für jedes den Anspruch aus-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   lösende Kind“, in Nummer 6 die Wörter\n„ausgezahlten Monatsbetrags“ durch die\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“                        Wörter „monatlichen Auszahlungsbetrags“\ndie Wörter „auf Elterngeld“ eingefügt.                        und in Nummer 8 die Wörter „Antragstellerin\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 oder den Antragsteller“ durch die Wörter „El-\nterngeld beziehende Person“ ersetzt.\n„Das Gleiche gilt bei der Beantragung von\nElterngeld oder Betreuungsgeld, wenn zum                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nZeitpunkt der Antragstellung der Steuerbe-                    „Die Angaben nach den Nummern 2, 3 und 6\nscheid für den letzten abgeschlossenen Ver-                   sind für jeden Lebensmonat des Kindes be-\nanlagungszeitraum vor der Geburt des Kin-                     zogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen\ndes nicht vorliegt und noch nicht angegeben                   Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.“\nwerden kann, ob die Beträge nach § 1 Ab-              c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in\nVerbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten                   „(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungs-\nwerden.“                                                 geld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten\nTag des aktuellen und der vorangegangenen\n9. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                       zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. Septem-\n„(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und je-                ber 2013 für Personen, die in einem dieser Ka-\nweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie                   lendermonate Betreuungsgeld bezogen haben,\ndie nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung                 für jedes den Anspruch auslösende Kind fol-\nangerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben                   gende Erhebungsmerkmale:\nbei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen                   1. Art der Berechtigung nach § 4a,\nEinkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von                     2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,\ninsgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen un-\n3. Geburtstag des Kindes,\nberücksichtigt.\n4. für die Betreuungsgeld beziehende Person:\n(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und je-\nweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie                      a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,\ndie nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung                    b) Staatsangehörigkeit,\nangerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen                       c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,\nbis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht\ndafür herangezogen werden, um auf Rechtsvor-                         d) Familienstand und unverheiratetes Zusam-\nschriften beruhende Leistungen anderer, auf die                          menleben mit dem anderen Elternteil und\nkein Anspruch besteht, zu versagen.“                                 e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013               257\nDie Angaben nach Nummer 2 sind für jeden                   a) In der Überschrift werden die Wörter „Erzie-\nLebensmonat des Kindes bezogen auf den nach                   hungsgeld und“ gestrichen und werden die Wör-\n§ 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leis-                    ter „und Betreuungsgeld“ angefügt.\ntungsbezugs zu melden.“                                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n14. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  „(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld-\n„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist            und Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für je-\ngegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen                      des Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in An-\nStellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Ab-                   spruch genommen werden.“\nsatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen               c) In Absatz 3 werden die Wörter „, für die Ausfüh-\nStellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben                     rung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des\nnach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3                   Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stel-\nSatz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses                len“ und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.\nGesetzes nicht erforderlich sind, nur durch techni-\nsche und organisatorische Maßnahmen getrennt               3. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nvon den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3                    „(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf\nund nur für die Übermittlung an das Statistische\n1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der\nBundesamt verwenden und haben diese unverzüg-\nnach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-\nlich nach Übermittlung an das Statistische Bundes-\ngesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem\namt zu löschen.“\nErziehungsgeld vergleichbare Leistungen der\n15. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „1. Oktober 2008                   Länder,\neinen Bericht über die Auswirkungen dieses Geset-\n2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mut-\nzes sowie über die gegebenenfalls notwendige\nterschutzgesetzes, soweit das Mutterschafts-\nWeiterentwicklung dieser Vorschriften“ durch die\ngeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung wäh-\nWörter „31. Dezember 2015 einen Bericht über die\nrend der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des El-\nAuswirkungen des Betreuungsgeldes“ ersetzt.\nterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und\n16. In § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Eltern-                      Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungs-\ngeld“ die Wörter „oder Betreuungsgeld“ und nach                    freien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld-\ndem Wort „Ersten“ die Wörter „, Zweiten und Drit-                  und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,\nten“ eingefügt.\n2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen An-\n17. § 27 wird wie folgt geändert:                                       sprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               und 10 des Wohngeldgesetzes sind,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den\ndurch einen Körper- oder Gesundheitsschaden\n„Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen\nbedingten Mehraufwand auszugleichen.“\noder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-\nmenen Kinder wird Elterngeld unter Anwen-         4. § 68 Nummer 15 und 15a wird durch folgende Num-\ndung der Vorschriften des Ersten Abschnitts           mer 15 ersetzt:\ndieses Gesetzes und § 9 in der bis zum                „15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bun-\n16. September 2012 geltenden Fassung ge-                    deselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“.\nzahlt.“\n(2) In § 224 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                      Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –\n„Die Statistik für das Elterngeld nach Satz 1     (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\nerfolgt nach den Vorgaben der §§ 22 und 23        S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nin der bis zum 16. September 2012 gelten-         vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden\nden Fassung.“                                     ist, werden die Wörter „Erziehungsgeld oder“ gestrichen\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder\nBetreuungsgeld.“ ersetzt.\n„(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem\n1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis               (3) § 16 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetz-\nzum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld           buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der\nabweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.“               Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I\nS. 2022) wird aufgehoben.\nArtikel 2                              (4) In § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozi-\nFolgeänderungen                           algesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\n(1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner            1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nTeil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,           20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden\nBGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-          ist, werden die Wörter „Erziehungs- oder Elterngeld“\nsetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geän-             durch die Wörter „Eltern- oder Betreuungsgeld“ ersetzt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(5) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 25         der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar\ndie Wörter „Erziehungsgeld und“ gestrichen und              2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des\nwerden die Wörter „und Betreuungsgeld“ angefügt.            Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert\n2. § 25 wird wie folgt geändert:                                worden ist, werden die Wörter „und das Erziehungsgeld","258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013\noder Elterngeld“ durch die Wörter „, das Elterngeld und       „Elterngeld“ die Wörter „und Betreuungsgeld“ einge-\ndas Betreuungsgeld“ ersetzt.                                  fügt.\n(6) In § 46 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes                                    Artikel 3\nüber die Krankenversicherung der Landwirte vom                             Bekanntmachungserlaubnis\n20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-\n(BGBl. I S. 91) geändert worden ist, werden die Wörter\nund Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n„Erziehungsgeld oder“ gestrichen und werden nach\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ndem Wort „Elterngeld“ die Wörter „oder Betreuungs-\nbekannt machen.\ngeld“ eingefügt.\nArtikel 4\n(7) In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der\nSysteme der sozialen Sicherheit in Europa vom                                       Inkrafttreten\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) werden nach dem Wort             Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}