{"id":"bgbl1-2013-8-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":8,"date":"2013-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege","law_date":"2013-02-15T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013\nGesetz\nzur zusätzlichen Förderung von Kindern\nunter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege\nVom 15. Februar 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   (4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises\nrates folgendes Gesetz beschlossen:                            der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren,\nArtikel 1                             Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten\nNummern bis zum 31. August 2015 einen zusammen-\nÄnderung des\nfassenden Abschlussbericht vorzulegen.\nGesetzes über Finanzhilfen des\nBundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder\nKapitel 2\nDas Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-                              Investitionsprogramm\nbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember                  „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013–2014\n2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:                                        §5\n„Kapitel 1                                            Zweck der Finanzhilfen\nInvestitionsprogramm                          (1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der\n„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013“.             Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbe-\ntreuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Ar-\n2. Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden ange-          tikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen\nfügt:                                                       für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kin-\n„§ 4                             dertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Geför-\ndert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung\nMittelabruf; Nachweis\nzusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab\nder Mittelverwendung; Abschlussbericht\ndem 1. Juli 2012 begonnen wurden.\n(1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember\n(2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um-\n2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum\nsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbind-\n30. Juni 2014 abgerufen werden.\nlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vor-\n(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt lau-          haben, die in selbständige Abschnitte eines laufen-\nfend und ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen.           den Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine\n(3) Die Länder unterrichten das Bundesministe-           Förderung des selbständigen Abschnitts auch mög-\nrium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis           lich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förder-\nzum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassen-             kriterien erfüllt sind.\nden vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht ent-            (3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes\nhält mindestens Angaben über                                sind solche, die entweder neu entstehen oder solche\nersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfal-\n1. die Anzahl der bewilligten und der neu eingerich-\nlen.\nteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tagesein-\nrichtungen und in der Kindertagespflege,                   (4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen\nund Verwaltungsvereinbarungen im Wege der An-\n2. die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landes-            teilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgeset-\nmittel,                                                 zes durch den Bund gefördert werden, können nicht\n3. die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren          gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz ge-\nim Land zur Verfügung stehenden Plätze.                 währt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013                 251\n§6\nHöhe und Aufteilung der Programmkosten\n(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 580,5 Millionen Euro werden gemäß Artikel 104b\nAbsatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen entsprechend der Anzahl der\nKinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:\nVerfügungsrahmen (Angaben in Euro)\nLand\ngesamt              im Jahr 2013          im Jahr 2014\nBaden-Württemberg                                      78 158 734             42 987 304            35 171 430\nBayern                                                 90 874 152             49 980 784            40 893 368\nBerlin                                                 27 670 595             15 218 827            12 451 768\nBrandenburg                                            16 508 519              9 079 686             7 428 833\nBremen                                                  4 646 357              2 555 496             2 090 861\nHamburg                                                14 111 602              7 761 381             6 350 221\nHessen                                                 44 134 416             24 273 929            19 860 487\nMecklenburg-Vorpommern                                 11 256 883              6 191 286             5 065 597\nNiedersachsen                                          54 678 686             30 073 277            24 605 409\nNordrhein-Westfalen                                  126 434 159              69 538 787            56 895 372\nRheinland-Pfalz                                        27 191 155             14 955 135            12 236 020\nSaarland                                                6 045 959              3 325 278             2 720 681\nSachsen                                                29 574 122             16 265 767            13 308 355\nSachsen-Anhalt                                         14 876 315              8 181 973             6 694 342\nSchleswig-Holstein                                     19 533 207             10 743 264             8 789 943\nThüringen                                              14 805 139              8 142 826             6 662 313\n(Summe: Deutschland)                                 580 500 000            319 275 000           261 225 000\nAuf Grund der Regelungen in § 7 können sich die Verfügungsrahmen ändern.\n(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.\n§7                                  1. mindestens 50 Prozent des gesamten Verfü-\nAnpassung der Verfügungsrahmen                         gungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni\n2013,\n(1) Die Bundesmittel nach § 6 Absatz 1 stehen\nLändern zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember              2. mindestens 75 Prozent des gesamten Verfü-\n2012 mindestens 95 Prozent der ihnen nach Kapitel 1              gungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember\nim Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbe-                   2013,\ntreuungsfinanzierung“ 2008–2013 zur Verfügung                3. 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens\ngestellten Bundesmittel durch Bewilligung gebun-                 des Landes bis zum 31. März 2014.\nden haben. Etwaige spätere Rückforderungen sind\nMittel, die den Ländern nach dem 31. März 2014 im\nunschädlich. Besteht in einem Land keine Bindung\nRahmen der Umverteilung bereitgestellt werden,\nder Bundesmittel im Sinne von Satz 1, fließen die für\nmüssen bis zum 30. Juni 2014 vollständig bewilligt\ndieses Land in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Bundes-\nwerden.\nmittel im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei\nJahren den anderen Ländern zu.                                  (3) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen\n(2) Bundesmittel, die nicht in Höhe der zu den            Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung\nStichtagen genannten Anteile bewilligt sind, fließen         zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzu-\nin Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten         setzen. Jedes Land hat zu den Stichtagen 30. Juni\nMitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter          2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 nach-\ndrei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung            zuweisen, dass\ngestellten Mittel mindestens in Höhe der zu diesen           1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-\nStichtagen genannten Anteile bewilligt haben:                    gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel","252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013\nhöchstens 54 Prozent der investiven Gesamt-                                          §9\nkosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt;                  Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten\nhierzu weist das Land die Bewilligung von Lan-\ndesmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler               (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium\nMittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von          für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum\ninvestiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von           31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013\nmindestens 46 Prozent der investiven Gesamt-              und 31. März 2014 über die Anzahl der bewilligten\nkosten nach, oder                                         und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreu-\nungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kinder-\n2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebs-               tagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten\nkosten und Investitionen bis einschließlich des           Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landes-\njeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der           mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.\nGesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie\n(2) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die sta-\nsie in der Begründung des Entwurfs eines Geset-\ntistischen Landesämter dem Statistischen Bundes-\nzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren\namt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen\nin Tageseinrichtungen und in der Kindertages-\nnach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten\npflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) der Frak-\nBuches Sozialgesetzbuch.\ntionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-\ndrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde                   (3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises er-\ngelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das             folgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 ab-\nLand zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung              zuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte,\nvon Landesmitteln, kommunalen Mitteln und                 die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich\nsonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten          erscheinen lassen, haben das Bundesministerium\nund Investitionen entsprechend den jeweiligen             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der\nDurchschnittswerten auf Landesebene mindes-               Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbe-\ntens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem          zogene Informationsbeschaffung einschließlich ört-\nStichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze,            licher Erhebungsbefugnisse.\ndie über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3                (4) Die Länder unterrichten das Bundesministe-\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus-                rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend un-\ngehen, nach.                                              verzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen\nEine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisen-            ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.\nden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung                 (5) Die Länder unterrichten das Bundesministe-\nder nach § 6 Absatz 1 dem Land zur Verfügung                  rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis\nstehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen                  zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfas-\nder Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile        senden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prü-\nnachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der             fung des Verwendungsnachweises der verausgab-\nZahl der Kinder unter drei Jahren zum folgenden               ten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein\nStichtag.                                                     zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.\n(4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den\n§ 10\nnach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereitgestellten\nVerfügungsrahmen, so verringert sich der Verfü-                         Rückforderung von Bundesmitteln\ngungsrahmen für das Jahr 2014 entsprechend.                      (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,\nwenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach\n§8                                  nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweck-\nbindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5\nVerfahren und Durchführung\nAbsatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder\n(1) Den Ländern obliegen die Regelung und                  zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung\nDurchführung des Verfahrens zur Verwendung der                erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des\nFinanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach           Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sät-\ndem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterrei-             zen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach\nchung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte            Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.\ngelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinnge-                  (2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh\nmäß.                                                          angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der\n(2) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember            Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwen-\n2014 abzuschließen. Die Mittel können bis zum                 dung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich\n31. Oktober 2015 abgerufen werden.                            nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bun-\ndes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Frist-\n(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen            überschreitung.\nBundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zu-\nständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die                                           § 11\nBundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen\ndurch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt                              Grundvereinbarung\nwerden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bun-              Im Übrigen sind die Regelungen der Grundverein-\ndes unverzüglich an die Empfänger weiter und ver-             barung zwischen dem Bund und den Ländern über\npflichten diese, auf die Bundesförderung angemes-             die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die\nsen hinzuweisen.                                              Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2013                253\nzes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des           „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich\nBundesministers der Finanzen und des Bundes-\nin den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,\nministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend\nanzuwenden.“                                               in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,\nim Jahr 2009 auf                     1 727 712 000 Euro,\nArtikel 2\nÄnderung des                             im Jahr 2010 auf                     1 372 712 000 Euro,\nKinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes                  im Jahr 2011 auf                     1 912 712 000 Euro,\nDas    Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz       vom\n18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt            im Jahr 2012 auf                     1 007 212 000 Euro,\ngeändert:                                                     im Jahr 2013 auf                       947 462 000 Euro,\n1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                    im Jahr 2014 auf                       943 212 000 Euro,\n„§ 4a\nab dem Jahr 2015 auf                   905 712 000 Euro.“\nAufstockung des Sondervermögens\nArtikel 4\nDer Bund stellt dem Sondervermögen zur Finan-\nzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Be-                               Änderung des\ntreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nzusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen               In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-\nEuro im Jahr 2012 zur Verfügung.“                          gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-\n2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die An-         kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\ngabe „2017“ ersetzt.                                       S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert\nArtikel 3                             worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2013“\nÄnderung des                             durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.\nFinanzausgleichsgesetzes\nArtikel 5\n§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt                               Inkrafttreten\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 1424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Februar 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}