{"id":"bgbl1-2013-76-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":76,"date":"2013-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/76#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_76.pdf#page=19","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung","law_date":"2013-12-16T00:00:00Z","page":4335,"pdf_page":19,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013                   4335\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Europawahlordnung1\nVom 16. Dezember 2013\nAuf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgeset-                         Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag\nzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Geset-                       des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über\nzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert                          die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Ab-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:                     satz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den\n§§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entspre-\nArtikel 1                                      chend.“\nÄnderung der                                   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nEuropawahlordnung                               4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDie Europawahlordnung in der Fassung der Be-                         „Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu\nkanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die                      beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kennt-\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom                       nis zu nehmen.“\n3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                  5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                          „Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahl-\ngesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des\n„§ 35    Beschwerde gegen Entscheidungen des                      Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde be-\nBundeswahlausschusses“.                                  rufen werden, so kann diese auch den Schrift-\nb) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:                          führer und dessen Stellvertreter bestellen.“\n„§ 43    Wahlkabinen“.                                        b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindes-\nc) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:                         tens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, da-\nrunter“ gestrichen und nach dem Wort „Stell-\n„§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Be-                      vertreter“ das Komma durch die Wörter „sowie\nwerber in anderen Mitgliedstaaten“.                      mindestens ein Beisitzer“ ersetzt.\nd) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie                    c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der\n„Anlage 16C                                                       Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre\n(weggefallen)“.                                                   Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung\n2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die Entgegen-                       mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und\nnahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus“                          Feststellung des Wahlergebnisses mindestens\ndurch die Wörter „den Informationsaustausch mit“                       drei Beisitzer anwesend sind.“\nund wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und                6. § 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nvon Unionsbürgern in Deutschland.“ ersetzt.\n„6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                            der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                         ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder\nfügt:                                                              Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Ab-\n„(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter                   satz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der\ndes Bundesverwaltungsgerichts, die Landes-                         Ermittlung und Feststellung des Briefwahler-\nwahlleiter berufen je zwei Richter des Oberver-                    gebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei\nwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen                      Beisitzer anwesend sind.“\n7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden\n1\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 2, Nummer 17 Buch-       nach dem Wort „die“ die Wörter „sich in einer Jus-\nstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 30,         tizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung\nNummer 32, Nummer 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Num-\nmer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb           befinden und“ eingefügt.\nund ccc sowie Doppelbuchstabe bb und Nummer 53 dieser Verord-      8. § 17 wird wie folgt geändert:\nnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom\n20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Familien-\nEinzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen          namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort“\nzum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem\nMitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl.        durch die Wörter „den Familiennamen, die Vor-\nL 26 vom 26.1.2013, S. 27).                                               namen, das Geburtsdatum“ ersetzt.","4336          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nb) In Absatz 5 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Vor-\ndie Wörter „und ihn davon zu unterrichten.“ er-                    namen“ durch die Wörter „die Vornamen“ er-\nsetzt.                                                             setzt.\nc) In Absatz 5a Satz 2 wird der Punkt am Ende                    bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahl-\ndurch die Wörter „und ihn davon zu unterrich-                      raumes“ die Wörter „und ob dieser barriere-\nten.“ ersetzt.                                                     frei ist“ eingefügt.\nd) In Absatz 5b Satz 3 werden die Wörter „der an-                cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7\nfragenden Stelle mitzuteilen“ durch die Wörter                     eingefügt:\n„dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses                      „7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Infor-\nan die anfragende Stelle des anderen Mitglied-                          mationen über barrierefreie Wahlräume\nstaates weiterleitet“ ersetzt.                                          und Hilfsmittel erhalten können,“.\n9. § 17a wird wie folgt geändert:                                   dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Familien-            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlschei-\nnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburts-                    nes“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ einge-\nort“ durch die Wörter „den Familiennamen, die                 fügt.\nVornamen, das Geburtsdatum und den Geburts-\n12. § 19 wird wie folgt geändert:\nort“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsicht-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            nahme barrierefrei ist“ eingefügt.\n„Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzun-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde             aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\ndem Bundeswahlleiter eine elektronische                       die Wörter „und berufskonsularischen“ ge-\nDatei in einem den Mitgliedstaaten von der                    strichen.\nEuropäischen Kommission zur Verfügung\ngestellten Dateiformat mit den darin ab-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngefragten Informationen über den Unions-                      „Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6\nbürger oder, sofern dies nicht möglich ist,                   von den Botschaften durch mindestens eine\ndas einheitliche Formular für den Informa-                    deutschsprachige Anzeige in einer über-\ntionsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten                   regionalen Tages- oder Wochenzeitung vor-\nnach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter über-                    zunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der\nmittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat be-                   Bekanntmachung von den Berufskonsula-\nnannten Stelle eine elektronische Datei in                    ten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnis-\ndem von der Europäischen Kommission zur                       sen angezeigt ist, durch deutschsprachige\nVerfügung gestellten Dateiformat mit den In-                  Anzeigen in regionalen Tageszeitungen so-\nformationen der Gemeindebehörde oder, so-                     wie von den Botschaften und Berufskonsu-\nfern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der               laten im Internet veröffentlicht werden.“\nGemeindebehörde nach Anlage 2B.“\n13. § 21 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nWörter „; Anfragen an den Herkunfts-Mit-\ngliedstaat sind über den Bundeswahlleiter                aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzu stellen.“ ersetzt.                                         „In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie\nunverzüglich den Bundeswahlleiter von der\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das                     Eintragung oder Streichung.“\nWort „Absatz“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3\n„§ 15 Absatz 8 gilt entsprechend.“                            informiert der Bundeswahlleiter sodann die\n10. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.“\na) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort            b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Absatz“ und der Punkt am Ende durch die Wör-                 „Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“\nter „und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Ab-\n14. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Familien-\nsatz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht\nnamen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Wör-\nausgeschlossen ist.“ ersetzt.\nter „den Familiennamen, die Vornamen, das Ge-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort            burtsdatum“ ersetzt.\n„Absatz“ ersetzt.\n15. § 27 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Absatz“ und wird die Angabe „Nr.“\ndurch das Wort „Nummer“ ersetzt.                                 „(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung\nder Wahlvorschläge durch den Bundeswahlaus-\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                                    schuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europa-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      wahlgesetzes oder durch das Bundesverfas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013              4337\nsungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europa-                      letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem\nwahlgesetzes erteilt werden.“                                     die Uhrzeit des Eingangs und übersendet\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie\nder Listen für das betreffende Land und der\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-                       gemeinsamen Listen für alle Länder.“\ntern „zu übersenden ist“ die Wörter „(Wahl-\nbriefempfänger gemäß § 59 Absatz 2)“ ein-                bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf einer Liste\ngefügt sowie das Wort „angegeben“ durch                       für ein Land“ durch die Wörter „in einem\ndie Wörter „von der Ausgabestelle voreinge-                   Wahlvorschlag“ ersetzt und werden nach\ntragen“ ersetzt.                                              dem Wort „bewirbt“ das Komma und die\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das                    Wörter „und unterrichtet unverzüglich den\nWort „Absatz“ ersetzt.                                        zuständigen Landeswahlleiter“ gestrichen.\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-              cc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Landes-\ngefügt:                                                           wahlleiter“ durch das Wort „Er“ ersetzt.\n„Wird die Versendung an eine andere Anschrift in             dd) Satz 4 wird aufgehoben.\neiner Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt,\ngehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndie gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an             fügt:\ndie Wohnanschrift.“                                             „(1a) Ist in einem Wahlvorschlag ein Unions-\n16. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                     bürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufge-\n„Wahlvorschläge“ die Wörter „beim Bundeswahl-                    führt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweit-\nleiter“ eingefügt.                                               ausfertigung der Versicherung an Eides statt\n17. § 32 wird wie folgt geändert:                                    nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahl-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem                   Mitgliedstaat benannte Stelle. Gehen innerhalb\nWort „enthalten“ ein Doppelpunkt eingefügt.              einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informa-\nbb) In Nummer 1 werden der Punkt und das                     tionen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber\nWort „Die“ durch ein Semikolon und das                   ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund\nWort „die“ und wird das Komma am Ende                    einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Arti-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                             kel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Ra-\ntes vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nder Ausübung des aktiven und passiven Wahl-\n„2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politi-            rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parla-\nschen Vereinigung den Namen und, so-                 ment für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem\nfern sie ein Kennwort verwendet, auch                Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht\ndieses; die Vereinigung kann den Namen               besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die\nund die Kurzbezeichnung ihrer Mitglieds-             zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26\nvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres                vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die\neuropäischen Zusammenschlusses an-                   Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unions-\nfügen;“.                                             bürger bis zu einer gegenteiligen Information des\ndd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Familien-                 Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu\nnamen“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Vor-                behandeln.“\nnamen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Be-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Wird dem Lan-\nruf“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Ge-\ndeswahlleiter bekannt, dass“ durch die Wörter\nburtsdatum“ das Wort „dem“, vor dem Wort\n„Der Bundeswahlleiter prüft, ob“ ersetzt und\n„Geburtsort“ das Wort „dem“ und vor dem\nwerden nach dem Wort „ist“ das Komma und\nWort „Anschrift“ das Wort „der“ eingefügt.\ndie Wörter „weist er den für den anderen Wahl-\nb) In Absatz 3 Nummer 4 zweiter Halbsatz wird                    vorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Dop-\nnach dem Wort „allen“ das Wort „weiteren“ ein-               pelbewerbung hin“ gestrichen.\ngefügt.\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Landes-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwahlausschuss“ durch das Wort „Bundeswahl-\naa) In Nummer 2a werden die Wörter „des Her-                 ausschuss“ und das Wort „Landeswahlleiters“\nkunfts-Mitgliedstaates sowie“ gestrichen.                durch das Wort „Bundeswahlleiters“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Unter-\ne) Absatz 4 wird aufgehoben.\nschriften“ die Wörter „nebst Bescheinigun-\ngen des Wahlrechts der Unterzeichner“ ein-        19. § 34 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Landeswahlleiter“\n18. § 33 wird wie folgt geändert:                                    durch das Wort „Bundeswahlleiter“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Landeswahlleiter“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           durch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das\n„Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem                 Wort „Landeswahlausschuss“ durch das Wort\nWahlvorschlag den Tag und bei Eingang am                 „Bundeswahlausschuss“ ersetzt.","4338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Landeswahlaus-                      die Wörter „und den Landeswahlleiter“ gestri-\nschuss“ durch das Wort „Bundeswahlaus-                         chen.\nschuss“ ersetzt.                                            d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundeswahlleiter“\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              durch das Wort „Bundeswahlausschuss“ und\naa) In Satz 1 wird das Wort „Landeswahlaus-                    das Wort „die“ durch das Wort „seine“ ersetzt\nschuss“ durch das Wort „Bundeswahlaus-                   und werden die Wörter „des Bundeswahlaus-\nschuss“ ersetzt.                                         schusses“ gestrichen.\n21. § 37 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „im“ durch die Wör-\nter „in einem“ und das Wort „Landeswahl-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den\nausschuss“ durch das Wort „Bundeswahl-                   Landeswahlausschüssen“ gestrichen.\nausschuss“ ersetzt.                                   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und den\ne) In Absatz 5 wird das Wort „Landeswahlleiter“                   Landeswahlausschuss“ gestrichen.\ndurch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das               22. § 38 wird wie folgt geändert:\nWort „Landeswahlausschusses“ durch das Wort\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Bundeswahlausschusses“ ersetzt und werden\nnach dem Wort „Rechtsbehelf“ die Wörter „nach                  aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das\n§ 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes                        Wort „Absatz“ ersetzt.\nund die hierfür geltende Frist“ eingefügt.                     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                   „Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens-\n„(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist un-                oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12\nverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu                        des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1\nfertigen. In der Niederschrift sind die tragenden                  Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben\nGründe darzustellen. Der Niederschrift sind die                    werden.“\nzugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bun-                 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndeswahlausschuss festgestellten Fassung bei-\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-\nzufügen.“\nstellt:\ng) In Absatz 7 wird das Wort „Landeswahlleiter“                       „Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen\ndurch das Wort „Bundeswahlleiter“ und werden                       so gewählt werden, dass die Lesbarkeit er-\ndie Wörter „dem Bundeswahlleiter“ durch die                        leichtert wird.“\nWörter „den Landeswahlleitern“ ersetzt.\nbb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Ab-\nh) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                   satz 6.\n„(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien      23. In § 42 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel\nund sonstigen politischen Vereinigungen, deren              oder Packpapier“ durch das Wort „Verpackungs-“\nWahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewie-              ersetzt.\nsen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag\nnach der Sitzung des Bundeswahlausschusses,             24. Es werden ersetzt:\nauf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie              a) in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2, in\nbetreffenden Teils der Niederschrift mit den nach              § 49 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1\nAbsatz 5 erforderlichen Hinweisen.“                            Nummer 4 und in § 50 Absatz 2 Satz 2 das Wort\ni) Absatz 9 wird aufgehoben.                                      „Wahlzelle“ jeweils durch das Wort „Wahlkabine“,\nb) in der Überschrift zu § 43 und in § 43 Absatz 1\n20. § 35 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und 2 das Wort „Wahlzellen“ jeweils\na) In der Überschrift wird das Wort „Landeswahl-                  durch das Wort „Wahlkabinen“.\nausschusses“ durch das Wort „Bundeswahlaus-\n25. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortes\nschusses“ ersetzt.\nund“ gestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n26. In § 64 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landes-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Landeswahlaus-                 wahlleiter“ die Wörter „entsprechend § 71“ einge-\nschusses“ durch die Wörter „Bundeswahl-               fügt.\nausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europa-\n27. § 71 wird wie folgt geändert:\nwahlgesetzes“ und das Wort „Landeswahl-\nleiter“ durch das Wort „Bundeswahlaus-                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nschuss“ ersetzt.                                         aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Landeswahlleiter“                     „stellt“ durch das Wort „ermittelt“ ersetzt.\ndurch das Wort „Bundeswahlleiter“ und das                bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zusammen\nWort „Bundeswahlleiter“ durch das Wort                       und ermittelt“ durch ein Komma ersetzt.\n„Bundeswahlausschuss“ ersetzt.                           cc) In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hundert-\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                        Satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeswahl-               b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird vor dem Wort\nleiter“ durch das Wort „Bundeswahlausschuss“                   „Familiennamen“ das Wort „dem“, vor dem Wort\nund das Komma nach dem Wort „Beschwerde-                       „Vornamen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Be-\nführer“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden                ruf“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Geburts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013             4339\njahr“ das Wort „dem“, vor dem Wort „Geburts-               und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus\nort“ das Wort „dem“ und vor dem Wort „An-                  der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt.\nschrift“ das Wort „der“ eingefügt.\n(2) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem ande-\n28. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         ren Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates,\nwenn möglich, in kürzerer Frist die Information\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\ndarüber, ob der deutsche Staatsangehörige in\nWort „Feststellungen“ die Wörter „aller Wahl-\nDeutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen\nausschüsse“ eingefügt.\nist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch               von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genann-\ndas Wort „Absatz“ ersetzt und werden nach             ten Informationen. Er übermittelt dem Mitgliedstaat\nder Angabe „Satz 2“ die Wörter „Nummer 1              die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn\nbis 6“ und nach dem Wort „Angaben“ die                sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten\nWörter „und den Namen der gewählten Be-               Frist vorliegen.“\nwerber“ eingefügt.\n31. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch\ndas Wort „Absatz“ ersetzt.                               „(3) Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz\nund dieser Verordnung vorgeschriebenen öffent-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     lichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Inter-\n29. § 77 wird wie folgt geändert:                                  net veröffentlicht werden. Dabei sind die Unver-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Familien-             sehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung\nnamen“ das Wort „den“, vor dem Wort „Vor-                  der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der\nnamen“ das Wort „die“, vor dem Wort „Beruf“                Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist\ndas Wort „den“, vor dem Wort „Geburtsjahr“                 nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene\ndas Wort „das“, vor dem Wort „Geburtsort“ das              Daten in Internetveröffentlichungen von öffent-\nWort „den“ und vor dem Wort „Anschrift“ das                lichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätes-\nWort „die“ eingefügt.                                      tens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgül-\ntigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekannt-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „macht“ die             spätestens sechs Monate nach dem Ende der\nWörter „entsprechend § 72 Absatz 1 Num-               Wahlperiode zu löschen.“\nmer 1“ eingefügt und wird der Punkt am\n32. § 81 Absatz 3 Nummer 6c wird aufgehoben.\nEnde durch die Wörter „, und übersendet\neine Abschrift der Bekanntmachung an den          33. § 83 wird wie folgt geändert:\nPräsidenten des Deutschen Bundestages.“               a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           c) Absatz 3 wird Absatz 2.\n„(4) Ein nicht gewählter Bewerber oder Er-              d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsatzbewerber verliert seine Anwartschaft als                      „(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60\nListennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter                 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Par-\nschriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ableh-                laments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter\nnung kann nicht widerrufen werden.“                            kann zulassen, dass die Unterlagen früher ver-\n30. § 78a wird wie folgt gefasst:                                      nichtet werden, soweit sie nicht für ein schwe-\nbendes Wahlprüfungsverfahren oder für die\n„§ 78a\nStrafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer\nPrüfung der Wählbarkeit                            Wahlstraftat von Bedeutung sein können.“\ndeutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten\n34. § 86 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wird dem Bundeswahlleiter von einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union mitge-                „Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der\nteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger               Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europa-\ndort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Füh-           wahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie\nrungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des                Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepu-\nBundeszentralregistergesetzes ein und leitet die               blik Deutschland innehaben und sich dort auch\nMitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls               sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in\nunverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2                 Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Ab-\nSatz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbar-              satz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5\nkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter.                 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.“\nZuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen               35. § 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGemeinde, der die in der Mitteilung angegebene\na) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort\nletzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen\n„Absatz“ und werden die Wörter „kann auch\nin Deutschland zuzuordnen ist. Die Gemeinde-\ndurch Übermittlung von Disketten“ durch das\nbehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter inner-\nhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und                   Wort „soll“ ersetzt.\nteilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum                b) Satz 2 wird aufgehoben.","4340         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\n36. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt ge-             Member State only“ durch die Wörter „Member\nändert:                                                        State and address“ und die Wörter „indiquer\na) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in               l’État membre seulement“ durch die Wörter\ndas Wählerverzeichnis für Deutsche – Erst- und              „État membre et adresse“ ersetzt.\nZweitausfertigung – erhält jeweils die aus dem           d) Den nummerierten Formularfeldern wird nach\nAnhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-             Nummer 10 folgende Nummer 11 angefügt:\nsung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort              „11) (DE) Besondere Angaben für einzelne Mit-\n„Erstausfertigung“ durch das Wort „Zweitaus-                      gliedstaaten (EN) Specific information\nfertigung“ ersetzt wird.                                          for individual Member States           (FR)\nb) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus                 Informations spécifiques pour certains États\ndem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche                    membres“.\nFassung.                                                 e) Dem Text der neuen Nummer 11 wird in einer\nc) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in               neuen Zeile ein Kästchen angefügt, das in\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung               Größe und Ausrichtung den Kästchen unter\nan Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem           den Nummern 2 bis 10 entspricht.\nAnhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-          f) Die Wörter „7. GL PHARLIAMI NT na hEORPA“\nsung.                                                       werden durch die Wörter „7. GA TOGHCHÁIN\n37. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt               DO PHARLAIMINT NA hEORPA 2014“ ersetzt.\ngeändert:\ng) Nach      den    Wörtern     „17. HU EURÓPAI\na) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in               PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK“ wird die An-\ndas Wählerverzeichnis für Unionsbürger erhält               gabe „2014“ eingefügt.\ndie aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung er-\nh) Den Wörtern „23. RO ALEGERILE PENTRU\nsichtliche Fassung.\nPARLAMENTUL EUROPEAN 2014“ werden\nb) Die Rückseite des Antrags wird wie folgt ge-                in einer neuen Zeile folgende Wörter angefügt:\nändert:\n„24. HR IZBORI ZA EUROPSKI PARLAMENT\naa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                       2014. godine“.\naaa) Nach dem Wort „Voraussetzungen“ wer-           i) Der Abschnitt „| 1|ES|“ wird wie folgt geändert:\nden in einem neuen Absatz die Wörter\n„Innehabung einer Wohnung oder eines             aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nsonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes                   mern durch die Wörter „Estado miembro y\nin der Bundesrepublik Deutschland“                    domicilio“ ersetzt.\nund daneben in einer Zeile ein quadra-           bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\ntisches Kästchen zum Ankreuzen, das                   angefügt:\nWort „nein“, ein weiteres quadratisches               „11. Datos     específicos    por   Estados\nKästchen zum Ankreuzen und das Wort                   miembros“.\n„ja“ eingefügt.\nj) Der Abschnitt „| 2|DK|“ wird wie folgt geändert:\nbbb) Das Wort „Mindestens“ wird durch die\nWörter „Am Wahltag mindestens“ er-               aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nsetzt.                                                mern durch die Wörter „Medlemsstat og\nbopæl“ ersetzt.\nccc) Nach dem Wort „Deutschland“ wird der\nFußnotenhinweis „*)“ gestrichen.                 bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nangefügt:\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „die vom\nHerkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle“                   „11. Særlige bemærkninger for enkelte\ndurch die Wörter „den Bundeswahlleiter“ er-                 medlemsstater“.\nsetzt.                                              k) Der Abschnitt „| 3|DE|“ wird wie folgt geändert:\ncc) Die Fußnote wird aufgehoben.                            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „93/109EG“\nc) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in                    durch die Angabe „93/109/EG“ ersetzt.\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung\nbb) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nan Eides statt für Unionsbürger (noch Anlage 2A)\nmern durch die Wörter „Mitgliedstaat und\nerhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verord-\nWohnanschrift“ ersetzt.\nnung ersichtliche Fassung.\ncc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\n38. Die Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt\nangefügt:\ngeändert:\n„11. Besondere Angaben für einzelne Mit-\na)  In dem Kasten oben links wird das Wort „Ge-\ngliedstaaten“.\nmeindebehörde“ durch das Wort „Bundeswahl-\nleiter“ ersetzt.                                        l) Der Abschnitt „|4|EL|“ wird wie folgt geändert:\nb)  Die Angabe „2009“ wird jeweils durch die An-               aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\ngabe „2014“ ersetzt.                                            mern durch die Wörter „Κράτος-μέλος και\nc)  In Nummer 10 werden die Wörter „nur Mitglied-                   διεύθυνση κατοικίας“ ersetzt.\nstaat angeben“ durch die Wörter „Mitgliedstaat             bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nund Wohnanschrift“, die Wörter „indicate                        angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013             4341\n„11. Εξειδικευμένες      πληροφορίες       για             „11. Informações específicas para Estados-\nμεμονωμένα κράτη-μέλη“.                                    membros individuais“.\nm) Der Abschnitt „|5|EN|“ wird wie folgt geändert:          s) Der Abschnitt „|11|FI|“ wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-                 aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nmern durch die Wörter „Member State and                    mern durch die Wörter „Jäsenvaltio ja\naddress“ ersetzt.                                          asuinosoite“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                  bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nangefügt:                                                  angefügt:\n„11. Specific information     for   individual             „11. Yksittäisille jäsenvaltioille tarkoitettua\nMember States“.                                            erityistietoa“.\nn) Der Abschnitt „|6|FR|“ wird wie folgt geändert:          t) Der Abschnitt „| 12|SV|“ wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-                 aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nmern durch die Wörter „État membre et                      mern durch die Wörter „Medlemsstat och\nadresse“ ersetzt.                                          bosättningsadress“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                  bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nangefügt:                                                  angefügt:\n„11. Informations spécifiques pour certains                „11. Särskilda upplysningar för enskilda\nÉtats membres“.                                            medlemsstater“.\no) Der Abschnitt „|7|GL|“ wird wie folgt neu ge-\nu) Der Abschnitt „|13|CS|“ wird wie folgt geändert:\nfasst:\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\n„|7|GA|                                                         mern durch die Wörter „Členský stát a\n1. Fógra a thabhairt maidir le saoránaigh AE                    bydliště“ ersetzt.\na bhfuil cónaí orthu i mBallstát nach\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nnáisiúnaigh dá chuid iad a thaifeadadh sa\nangefügt:\nrolla toghcháin (Airteagal 13 de Threoir\n93/109/CE         ón     gComhairle) 2. Sloinne/                „11. Zvláštní údaje pro jednotlivé členské\nSloinnte        3. Céadainm(neacha) 4. Sloinne                  státy“.\nroimh       phósadh 5. Gnéas 6. Náisiúntacht\nv) Der Abschnitt „|14|ET|“ wird wie folgt geändert:\n7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe 9. An ceantar\nnó an toghcheantar deireanach ina Bhallstát                 aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nbaile inar taifeadadh a ainm sa rolla                           mern durch die Wörter „Liikmesriik ja\ntoghcháin 10. atá cláraithe mar vótálaí i                       elukoha aadress“ ersetzt.\ndtoghcháin 2014 do Pharlaimint na hEorpa i/sa\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\n(Ballstát agus Seoladh Baile) 11. Faisnéis\nangefügt:\nShonrach do Bhallstáit Aonair.“\n„11. Erisätted üksikutele liikmesriikidele“.\np) Der Abschnitt „|8|IT|“ wird wie folgt geändert:\nw) Der Abschnitt „| 15|LV|“ wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nmern durch die Wörter „Stato membro e                  aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nindirizzo di residenza“ ersetzt.                           mern durch die Wörter „Dalībvalsts un\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                      dzīvesvietas adrese“ ersetzt.\nangefügt:                                              bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\n„11. Indicazioni particolari per singoli Stati             angefügt:\nmembri“.                                                   „11. Īpašas         norādes        atsevišķām\nq) Der Abschnitt „|9|NL|“ wird wie folgt geändert:                 dalībvalstīm“.\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-              x) Der Abschnitt „|16|LT|“ wird wie folgt geändert:\nmern durch die Wörter „Lidstaat en                     aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nwoonadres“ ersetzt.                                        mern durch die Wörter „Valstybė narė ir\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                      gyvenamosios vietos adresas“ ersetzt.\nangefügt:                                              bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\n„11. Bijzondere informatie voor afzonderlijke              angefügt:\nlidstaten“.                                                „11. Speciali       informacija      atskiroms\nr) Der Abschnitt „|10|PT|“ wird wie folgt geändert:                valstybėms narėms“.\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-              y) Der Abschnitt „|17|HU|“ wird wie folgt geän-\nmern durch die Wörter „Estado-membro e                 dert:\nendereço de residência“ ersetzt.                       aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                      mern durch die Wörter „Tagország és\nangefügt:                                                  lakcím“ ersetzt.","4342        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11               z6) Nach dem Abschnitt „|23|RO|“ wird folgender\nangefügt:                                                  Abschnitt angefügt:\n„11. Egyes       tagországokra    vonatkozó                „|24|HR|\nkülönleges adatok“.\n1. Obavijest o upisu u popis birača za izbore za\nz)  Der Abschnitt „|18|MT|“ wird wie folgt geän-                   Europski parlament za građane Europske unije\ndert:                                                          s prebivalištem u državi članici Europske\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-                    unije čiji nisu državljani (članak 13. Direktive\nmern durch die Wörter „Stat Membru u                       Vijeća 93/109/EZ) 2. Prezime(na) 3. Ime(na)\nindirizz“ ersetzt.                                         4. Prezime po rođenju 5. Spol 6. Državljanstvo\n7. Datum rođenja 8. Mjesto rođenja 9. Općina\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                     ili izborna jedinica u matičnoj državi članici gdje\nangefügt:                                                  je birač posljednje bio upisan u popis birača\n„11. Informazzjoni     speċifika   għall-Istati            10. Upisan kao birač s aktivnim biračkim\nMembri individwali“.                                       pravom na izborima za Europski parlament\n2014. (država članica i adresa prebivališta)\nz1) Der Abschnitt „|19|PL|“ wird wie folgt geändert:\n11. Posebni podaci za pojedine države članice“.\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-          39. Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt geändert:\nmern      durch    die   Wörter    „Państwo\nczłonkowskie i adres zamieszkania“ er-               a) Unter dem Absender wird in der linken unteren\nsetzt.                                                   Ecke der Wahlbenachrichtigung folgender Satz\neingefügt:\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11\nangefügt:                                                „Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten\nSie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\n„11. Szczególne         dane      dotyczące\nzu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhal-\nposzczególnych państw członkowskich“.\nten Sie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . .5)“.\nz2) Der Abschnitt „|20|SK|“ wird wie folgt geändert:         b) Unter der Angabe „53225 Bonn“ werden die\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-                  Wörter „barrierefrei/nicht barrierefrei6)“ eingefügt.\nmern durch die Wörter „Členský štát a                c) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 einge-\nadresa bydliska“ ersetzt.                                fügt:\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                   „5) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden-\nangefügt:                                                      und Sehbehindertenverbandes, DBSV.“\n„11. Zvláštne údaje pre jednotlivé členské           d) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-\nštáty“.                                                  fügt:\n„6) Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder\nz3) Der Abschnitt „|21|SL|“ wird wie folgt geändert:                   nicht barrierefrei ist.“\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-          40. In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird in dem Kästchen\nmern durch die Wörter „Država članica in             links neben dem Kästchen für die Unterschrift des\nnaslov bivališča“ ersetzt.                           Wahlberechtigten vor der Erklärung des Bevoll-\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11               mächtigten das Wort „Ort,“ gestrichen.\nangefügt:                                        41. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) wird dem Text von\n„11. Posebni podatki za posamezne države             Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:\nčlanice“.                                            „Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob\nz4) Der Abschnitt „|22|BG|“ wird wie folgt geän-             er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.“\ndert:                                                42. In Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird Satz 3 wie folgt\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-              geändert:\nmern durch die Wörter „Държава-членка и              a) Dem Text der Nummer 1.1 werden die Wörter\nнастоящ адрес“ ersetzt.                                  „am Wahltag“ vorangestellt.\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11               b) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:\n„1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Le-\n„11. Особени данни за отделни държави-                            bensjahres mindestens drei Monate unun-\nчленки“.                                                          terbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-\nz5) Der Abschnitt „| 23|RO|“ wird wie folgt geän-                         land1) eine Wohnung innegehabt oder sich\ndert:                                                                 sonst gewöhnlich aufgehalten haben und\ndieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre\naa) In Nummer 10 wird der Text in den Klam-                           zurückliegt, oder aus anderen Gründen\nmern durch die Wörter „Stat membru şi                             persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit\nadresa domiciliului“ ersetzt.                                     den politischen Verhältnissen in der Bun-\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11                            desrepublik Deutschland erworben haben\nangefügt:                                                         und von ihnen betroffen sind;“.\n„11. Date speciale pentru unele state            43. In Anlage 8 (zu § 25) wird die Versicherung an Eides\nmembre“.                                             statt zur Briefwahl wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013                              4343\na) Das Kästchen mit den Wörtern „Ort, Datum“                                      Bundeswahlleiter\nwird gestrichen.                                                               Statistisches Bundesamt\nb) Im Kästchen für die Unterschrift des Wählers                                   Gustav-Stresemann-Ring 11\nund im Kästchen für die Unterschrift der Hilfs-                                65189 Wiesbaden“.\nperson wird jeweils vor den Wörtern „Vor- und                              b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nFamilienname“ das Wort „Datum,“ eingefügt.                                     aa) Buchstabe c wird aufgehoben.\n44. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4)                                bb) Die Buchstaben d bis j werden die Buch-\nwird wie folgt geändert:                                                              staben c bis i.\na) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wer-                              c) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nden unter den Wörtern „Sodann den Wahlbrief-                                   „Wahlgebiet“ die Wörter „sowie ihres europä-\numschlag zukleben.“ folgende Absätze einge-                                    ischen Zusammenschlusses“ eingefügt.\nfügt:\n47. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt ge-\n„Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass\nändert:\ner spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem\nauf der Vorderseite angegebenen Empfänger                                  a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\neingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgege-                                  aa) Buchstabe c wird aufgehoben.\nben werden.\nbb) Die Buchstaben d bis j werden die Buch-\nDie Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)              staben c bis i.\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist\nb) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nunentgeltlich.“\n„Wahlgebiet“ die Wörter „sowie ihres europä-\nb) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen“                                     ischen Zusammenschlusses“ eingefügt.\ndie Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.\n48. In Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Käst-\nc) In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich be-                                chen links neben dem Kästchen für die persönliche\nkannt gemachtes“ durch die Wörter „ist von der                             und handschriftliche Unterschrift des Bürgers das\nAusgabestelle das amtlich bekannt gemachte“                                Wort „Ort,“ gestrichen.\nund das Wort „einsetzen“ durch das Wort „ein-\n49. In Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Käst-\nzusetzen“ ersetzt.\nchen links neben dem Kästchen für die Unterschrift\nd) In den Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach                                das Wort „Ort,“ gestrichen.\ndem Wort „ist“ die Wörter „von der Ausgabe-\n50. In Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird in\nstelle“ eingefügt.\ndem Kästchen links neben dem Kästchen für die\ne) In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind“ die                               persönliche und handschriftliche Unterschrift das\nWörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.                                  Wort „Ort,“ gestrichen.\n45. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt ge-                       51. In Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird in\nändert:                                                                       dem Kästchen links neben dem Kästchen für die\na) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl                           persönliche und handschriftliche Unterschrift des\nwird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Brief-                            Bewerbers/Ersatzbewerbers das Wort „Ort,“ ge-\nwähler“ Nummer 4 Absatz 2 Satz 2 wie folgt ge-                             strichen.\nfasst:                                                                 52. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird\n„Die Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)     wie folgt geändert:\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist                               a) Die Vorderseite der Versicherung an Eides statt\nunentgeltlich.“                                                                – Erst- und Zweitausfertigung – wird jeweils wie\nb) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl wird                                folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                                            aa) Randnummer 7 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Text in Nummer 2 wird folgender Satz                                       aaa) Im ersten Kästchen werden die Wörter\nangefügt:\n„Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/\n„(Die blauen Stimmzettelumschläge kom-                                              folgenden Wahlkreises)“ durch die\nmen später ungeöffnet in die Wahlurne.)“                                            Wörter „Gebietskörperschaft (Gemeinde/\nbb) Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                         Stadt)/folgenden Wahlkreises“ ersetzt.\n„Die „Versicherung an Eides statt zur Brief-                                  bbb) Nach dem ersten Kästchen wird in ei-\nwahl“ auf dem Wahlschein mit Datums-                                                ner neuen Zeile ein Kästchen eingefügt.\nangabe persönlich unterschreiben.“                                            ccc) In das neue Kästchen wird am oberen\n46. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt ge-                                         Rand folgender Text eingefügt:\nändert:                                                                                     „ – Meine letzte Wohnung (Straße,\na) Der Text im Kästchen für den Adressaten oben                                                 Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im\nlinks über den Wörtern „Liste für ein Land“ wird                                             Herkunftsmitgliedstaat“.\nwie folgt gefasst:                                                             bb) Nach Randnummer 8 wird folgende Rand-\n„Bundeswahlleiter                                                                  nummer 9 eingefügt:\nStatistisches Bundesamt                                                            „(9) – Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht\n65180 Wiesbaden                                                                           von der Wählbarkeit ausgeschlos-\noder                                                                                      sen.1)“","4344          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\ncc) Die bisherige Randnummer 9 wird Rand-                           bb) Im Satzteil vor den Kästchen für die Unter-\nnummer 10.                                                         schriften werden nach dem Wort „Beisitzern“\ndd) In der neuen Randnummer 10 wird in dem                              die Wörter „, den in den Ausschuss be-\nKästchen links neben dem Kästchen für die                          rufenen Richtern des Bundesverwaltungs-\nUnterschrift das Wort „Ort,“ gestrichen.                           gerichts“ eingefügt.\nb) Die Rückseite der Zweitausfertigung wird wie                        cc) In den Kästchen mit der Angabe „7.“ und „8.“\nfolgt geändert:                                                         für die Unterschriften der Beisitzer wird je-\nweils der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen.\nDie Wörter „Bundes- oder Landeswahlleiters“\nwerden jeweils durch das Wort „Bundeswahl-                          dd) Unter den Kästchen für die Unterschriften\nleiters“ ersetzt.                                                       der Beisitzer werden die Wörter „Die in den\n53. Die Anlage 16C (zu § 78a) wird aufgehoben.                                 Ausschuss berufenen Richter des Bundes-\nverwaltungsgerichts“ und in einer neuen\n54. Die Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird                             Zeile ein Kästchen mit der Angabe „1.“ und\nwie folgt geändert:                                                        ein Kästchen mit der Angabe „2.“ angefügt.\na) Nach den Wörtern „Wir versichern“ werden die                    g) Die Fußnote wird aufgehoben.\nWörter „dem Landeswahlleiter des Landes“ und\ndas Kästchen mit den Wörtern „Name des Lan-                 56. In der Anlage 21 (zu § 36 Absatz 1) wird der mit den\ndes“ gestrichen.                                                Wörtern „Eine Bescheinigung des Landeswahl-\nleiters für das Land“ beginnende Satz einschließlich\nb) Nach dem Wort „Bundeswahlleiter“ wird der\ndes in den Satz integrierten Kästchens aufgehoben.\nFußnotenhinweis „1)“ gestrichen.\n57. In der Anlage 22 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Ab-\nc) Nach den Wörtern „an Eides statt“ wird der Fuß-\nsatz 1) wird dem Kasten des Stimmzettelmusters\nnotenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhinweis\nfolgender Text vorangestellt:\n„1)“ ersetzt.\nd) In Nummer 1 wird der bisherige Fußnotenhin-                                     „[Stimmzettelmuster*)]\nweis „1)“ jeweils durch den Fußnotenhinweis „2)“                *) Die Bewerber eines Wahlvorschlags können fort-\nersetzt.                                                           laufend nebeneinander aufgeführt und/oder der\ne) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:                              Stimmzettel kann im DIN A4-Querformat gedruckt\n„1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versiche-\nwerden, wenn dies wegen der Länge des Stimm-\nrung an Eides statt wird hingewiesen.“                         zettels erforderlich wird.“\nf) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:                       58. Es werden ersetzt:\n„2) Nicht Zutreffendes streichen.“\na) in Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) das Wort „Wahl-\n55. Die Anlage 20 (zu § 34 Absatz 6 und 8) wird wie                        zelle“ durch das Wort „Wahlkabine“,\nfolgt geändert:\nb) in Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) jeweils das Wort\na) In der Überschrift wird das Wort „Landeswahl-                       „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“.\nausschusses/“ gestrichen.\n59. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt ge-\nb) Nummer I wird wie folgt geändert:                               ändert:\naa) Im ersten Kasten wird in den Zeilen 8 und 9                 a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den erschie-\njeweils der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen.                   nenen Mitgliedern des Landeswahlausschusses\nbb) Dem ersten Kasten zu den erschienen Mit-                        zwei neue vierspaltige Zeilen mit der Angabe „8.“\ngliedern des Bundeswahlausschusses wer-                        in der ersten neuen Zeile und der Angabe „9.“ in\nden zwei neue vierspaltige Zeilen mit der An-                  der zweiten neuen Zeile jeweils in der ersten\ngabe „10.“ in der ersten neuen Zeile und der                   Spalte und den Wörtern „als in den Ausschuss\nAngabe „11.“ in der zweiten neuen Zeile je-                    berufener Richter des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)“\nweils in der ersten Spalte und den Wörtern                     jeweils in der letzten Spalte angefügt.\n„als in den Ausschuss berufener Richter des\nb) In Nummer 2.1 wird der Fußnotenhinweis „1)“\nBundesverwaltungsgerichts“ jeweils in der\ndurch den Fußnotenhinweis „2)“ und der Fußno-\nletzten Spalte angefügt.\ntenhinweis „2)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“\nc) In Nummer V werden nach den Wörtern „Art des                        ersetzt.\nMangels“ die Wörter „und die diesen begrün-\ndenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände“                  c) In Nummer 2.2 wird der Fußnotenhinweis „2)“\neingefügt.                                                          durch den Fußnotenhinweis „3)“ ersetzt.\nd) In Nummer VII werden nach den Wörtern „fol-                     d) In Nummer 3 wird der Fußnotenhinweis „3)“\ngende Mängel“ die Wörter „(einschließlich Dar-                      durch den Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.\nstellung der den jeweiligen Mangel betreffenden                 e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\ntatsächlichen und rechtlichen Umstände)“ einge-\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beisitzern“\nfügt.\ndie Wörter „, den in den Ausschuss berufenen\ne) In Nummer XIII wird das Wort „Landeswahlleiter/“                        Richtern des . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)“ eingefügt.\ngestrichen.\nbb) Unter den Kästchen für die Unterschriften der\nf) Nummer XIV wird wie folgt geändert:                                     Beisitzer werden die Wörter „Die in den Aus-\naa) Das Wort „Landeswahlleiter/“ wird jeweils                           schuss berufenen Richter des . . . . . . . . . . . 1)“\ngestrichen.                                                        und in einer neuen Zeile ein Kästchen mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013                4345\nAngabe „1.“ und ein Kästchen mit der An-                   b) In Nummer 3 werden die Wörter „Vom Hundert\ngabe „2.“ angefügt.                                           der gültigen Stimmen“ durch die Wörter „Anteil\nf) Der Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 1 voran-                   der gültigen Stimmen in Prozent“ ersetzt.\ngestellt:                                                       c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n„1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes ein-        aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beisitzern“\nsetzen.“                                                           die Wörter „, den in den Ausschuss be-\ng) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden die Fuß-                        rufenen Richtern des Bundesverwaltungsge-\nnoten 2 bis 4.                                                         richts“ eingefügt.\n60. Die Anlage 30 (zu § 71 Absatz 4) wird wie folgt ge-                   bb) Unter den Kästchen für die Unterschriften\nändert:                                                                   der Beisitzer werden die Wörter „Die in den\nAusschuss berufenen Richter des Bundes-\na) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den er-                               verwaltungsgerichts“ und in einer neuen\nschienenen Mitgliedern des Bundeswahlaus-                              Zeile ein Kästchen mit der Angabe „1.“ und\nschusses zwei neue vierspaltige Zeilen mit der                         ein Kästchen mit der Angabe „2.“ angefügt.\nAngabe „10.“ in der ersten neuen Zeile und der\nAngabe „11.“ in der zweiten neuen Zeile jeweils                                     Artikel 2\nin der ersten Spalte und den Wörtern „als in den\nAusschuss berufener Richter des Bundesverwal-                                     Inkrafttreten\ntungsgerichts“ jeweils in der letzten Spalte an-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngefügt.                                                     in Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2013\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich","4346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a\nAnlage 2\n(zu § 17 Absatz 5)\n①          Antrag für Deutsche\nauf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20..\nund Wahlscheinantrag gemäß § 17 Absatz 5 der Europawahlordnung\n– Erstausfertigung –\n②   An die Gemeindebehörde                                                                                            Bitte\n– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder\nMaschinenschrift aus,\n........................................................\n– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-\nnummern,\n........................................................                                                         – das Zutreffende ankreuzen. ✕                                          \nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                                                       Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!\nFamilienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde\ngemeldet war,\n ist unverändert            lautete damals:\nGeburtsdatum               Tag                   Monat                                        Jahr                              E-Mail (für Rückfragen):\n③   Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):\n................................................................................................................................\n④   Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens drei Monate ununterbrochen und\nzuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom                          bis zum                                                                             (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nvom                          bis zum                                                                             (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n⑤   und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                                     nach (Ort, Staat)\n⑥   Ich bin im Besitz eines                   Ausweis-Nummer:                                                                                                                 ausgestellt am:\n Personalausweises\n Reisepasses                             von (ausstellende Behörde)\n⑦   Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:\n⑧    Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.\n Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.                                                              oder  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.\n⑨    Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.\n⑩    Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine\nWohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.\noder\n⑪    Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach oder                                                                 Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar\nVollendung meines 14. Lebensjahres mindestens                                                                             Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der\ndrei Monate ununterbrochen in der Bundesrepu-                                                                             Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen\nblik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder                                                                           betroffen.\nmich sonst gewöhnlich aufgehalten.                                                                                        In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,\ngegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.\n⑫    Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und\nhabe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in\nder Bundesrepublik Deutschland gestellt.\nMir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt\noder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht\nteilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n⑬    Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\n Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Postleitzahl, Ort, Staat) ........................................................................................................................\n⑭\n................................................................................................................................\nDatum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n⑮   Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des\nAntragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\n................................................................................................................................\nDatum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013                                         4347\nAnhang 2 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.\nRückseite\nder Erstausfertigung\nMuster für amtliche Vermerke\n1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde                       ja\n Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde\n(Gemeindebehörde)\nBegründung\n(Ort, Datum)                                           Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\n2     Antragseingang\nam (Datum)                        21. Tag vor der Wahl                                    Antragseingang\n=                                                        verspätet             rechtzeitig\n3     Status als Deutscher nachgewiesen                                                          nein                  ja\n4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                                        nein                  ja\n5     Wahlausschlussgrund                                                                        vorhanden             nicht vorhanden\n § 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG              § 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG            § 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG\n6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\n6.1   Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufenthalt in den übrigen Mitgliedstaaten  nein                          ja\nder Europäischen Union\n6.2   oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik  nein                            ja\nDeutschland*)\ninnerhalb der letzten 25 Jahre                                                             nein                  ja\nnach Vollendung des 14. Lebensjahres                                                       nein                  ja\n6.3   oder Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit  nein                         ja\nmit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und\nist von ihnen betroffen\n7     Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach\n§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG                                              nein                  ja\n§ 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG                      nein                  ja\n§ 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG                      nein                  ja\n8     Erledigung des Antrages\n Eintragung in das Wählerverzeichnis                                    Bezeichnung des Wahlbezirks\n Erteilung des Wahlscheines                                             Wahlscheinnummer\n Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\n Absendung des Wahlscheines und der                                      Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an\nBriefwahlunterlagen per Luftpost                                         den Bundeswahlleiter\nam (Datum)                                                               am (Datum)\n Zurückweisung (siehe Anlage)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).","4348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nAnhang 3 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c\nnoch Anlage 2\n(zu § 17 Absatz 5)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nund zu der Versicherung an Eides statt\nWahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.\n①   Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur\nteilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine\nWohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung\nan Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie\n– entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(siehe hierzu die Erläuterung unter ⑩) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf\ndie Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,\n– oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-\nland*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als\n25 Jahre zurückliegt,\n– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik\nDeutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑪.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht\nmöglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der\nzuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.\nDer in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden\n– bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. einen Monat vor dem Wahltag übersandt.\nIm Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:\n– Wer bereits vor dem 35. Tag vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in\ndas Wählerverzeichnis beantragen.\n– Wer erst nach dem 35. Tag vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht\nzu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.\nBei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\n– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmel-\ndet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\n– Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den\ner bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller\nin das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.\n– Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis\nzum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis\neingetragen wird.\n②   Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Haupt-\nwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).\nFür Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte\nvon Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin.\nFür Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16\nAbsatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO).\n③   Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,\nName des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).\n④   Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen\ninnegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer\ngemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.\nWenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemel-\ndet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\n(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).\nVon Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu\nführen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:\nName des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).\n⑤   Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von\neinem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.\n⑥   Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013                              4349\n⑦     Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europä-\nischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die\nStrafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen\nder Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.\n⑧     Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die\n1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder\n2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-\nlinge aufgrund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung\nder Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche\nStaatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörig-\nkeit\nbesitzen.\n⑨     Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt\nist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,\n3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\nKrankenhaus befindet.\n⑩     Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,\nEstland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-\nreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes\nKönigreich und Zypern.\n⑪     Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin\nzutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich\naufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.\nDas rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den An-\ntragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland\ninnehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen\npersönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat\nund gegenwärtig von ihnen betroffen ist.\nIn diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-\nstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-\nrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen\nbeigefügt werden.\nWahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht\nbereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):\n– Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissen-\nschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der\ndeutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;\n– Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;\n– Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-\nlichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.\nDie Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt\ngemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik\nDeutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146,\n13353 Berlin, stellen.\n⑫     Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine\nstrafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde.\n⑬     Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen,\nin dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.\n⑭     Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig\noder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst\nauszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die\nVersicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen\ndie Erläuterungen unter ⑮.\n⑮     Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑭ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,\nhat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung\nan Eides statt wird hingewiesen.\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).","4350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nAnhang 4 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe a\nAnlage 2A\n(zu § 17a Absatz 2)\n①    Antrag für Unionsbürger\nauf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20..\ngemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung\n②   An die Gemeindebehörde                                               Bitte\n– füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder\n........................................................              Maschinenschrift aus,\n– beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-\n........................................................              nummern,\n– das Zutreffende ankreuzen. ✕   \nDer Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen!\nFamilienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen                                                 Geschlecht\nGeburtsdatum                Tag         Monat                Jahr            Geburtsort\n③   Ich bin im Besitz eines             Ausweis-Nummer\n gültigen Identitätsausweises\n Reisepasses                       ausgestellt am                                              von (ausstellende Behörde)\nzuletzt verlängert am                                       von (ausstellende Behörde)\nE-Mail (für Rückfragen)\n④   Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:\n⑤   Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union\n⑥   Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n.................................................................................................................................\n⑦   Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis\nfolgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen\nvom                           bis                                      Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)             nach (Ort, Staat)\n⑧   Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben\n Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.                        oder  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.\n⑨    Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.\n⑩    Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.\n⑪    Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil\nund habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament\nin der Bundesrepublik Deutschland gestellt.\n⑫    Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das\nWählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen\nVoraussetzungen vorliegen.\n⑬   Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt\noder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die\nGemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser\nEuropawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung\nmehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte.\n................................................................................................................................\nDatum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n⑭   Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben\ndes Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\n.............................................................................................................................\nDatum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013                        4351\nAnhang 5 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c\nnoch Anlage 2A\n(zu § 17a Absatz 2)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nund zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger\nDer Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder\nsich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden.\n①    Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nUnionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland\ngrundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nUnionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig\nnur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wähler-\nverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhn-\nlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühest-\nmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unter-\nschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.\nIst ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni\n1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts\nwegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum\n21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.\nDieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf\nEintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik\nDeutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.\n②    Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der\nBundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist – bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige\nGemeindebehörde.\nFür Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben,\nund für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO).\n③    Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.\n④    Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Euro-\npäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die\nStrafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen\nder Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag\nzurückgenommen beziehungsweise die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.\n⑤    Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union.\n⑥    Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter      ② Absatz 2.\n⑦    Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wähler-\nverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zu-\nletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.\n⑧    Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig\nsind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der\nBundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staats-\nangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur\nVerhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu\nihren Staatsangehörigen.\nFolgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich:\nBelgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter     ③ identisch)\nBulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch); bulgarische zehn-\nstellige persönliche Identifikationsnummer\nDänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter       ③ identisch)\nEstland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)\nFinnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)\nFrankreich: keine\nGriechenland: Name des Vaters und der Mutter","4352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nIrland: keine\nItalien: keine\nKroatien: keine\nLettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter        ③ identisch)\nLitauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter ③ identisch)\nLuxemburg: keine\nMalta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter         ③ identisch)\nNiederlande: keine\nÖsterreich: keine\nPolen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter         ③ identisch); Name des Vaters und\nder Mutter\nPortugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter           ③    identisch); Wahlnummer;\nName des Vaters und der Mutter\nRumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter         ③ identisch)\nSchweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer\nSlowakei: keine\nSlowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer\nSpanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter         ③ identisch); zweiter Nachname\nTschechische Republik: keine\nUngarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter          ③ identisch)\nVereinigtes Königreich: keine\nZypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter         ③ identisch); Wahlnummer\n⑨  Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger\nausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-\nmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament\nnicht besitzt.\n⑩  Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,\nEstland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-\nreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes\nKönigreich und Zypern.\nDie Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt.\n⑪  Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine\nstrafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet\nden Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zu-\nständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit gegebenenfalls eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in\nmehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.\n⑫  Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung\n(EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der\nzuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle\nkünftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wähler-\nverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.\n⑬  Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig\noder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst\nauszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die\nVersicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen\ndie Erläuterungen unter ⑭.\n⑭  Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,\nhat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung\nan Eides statt wird hingewiesen."]}