{"id":"bgbl1-2013-76-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":76,"date":"2013-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_76.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz  AIFM-StAnpG)","law_date":"2013-12-18T00:00:00Z","page":4318,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["4318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nGesetz\nzur Anpassung des Investmentsteuergesetzes\nund anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz\n(AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG)\nVom 18. Dezember 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   f) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               „§ 14 Verschmelzung von Investmentfonds\nund Teilen von Investmentfonds“.\nInhaltsübersicht\ng) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  1   Änderung des Investmentsteuergesetzes\nArtikel  2   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                  „§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds“.\nArtikel  3   Änderung des Bewertungsgesetzes                      h) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe\nArtikel  4   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                       eingefügt:\nArtikel  5   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nArtikel  6   Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-         „§ 15a Offene        Investmentkommanditgesell-\nrungsgesetzes                                                    schaft“.\nArtikel 7    Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes      i) In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort\nArtikel 8    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-       „Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-\nzes                                                     mentfonds“ ersetzt.\nArtikel 9    Änderung des Geldwäschegesetzes\nArtikel 10   Änderung der Verordnung zur Durchführung des         j) In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Spezial-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                       Investmentvermögen“ durch das Wort „Spezial-\nArtikel 11   Änderung des Einkommensteuergesetzes                    Investmentfonds“ ersetzt.\nArtikel 12   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes              k) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 13   Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 14   Änderung des Versicherungsteuergesetzes\n„§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von\nausländischen Investmentfonds und\nArtikel 15   Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nTeilen eines solchen Investmentfonds\nArtikel 16   Inkrafttreten\nauf einen anderen ausländischen In-\nvestmentfonds oder Teile eines solchen\nArtikel 1\nInvestmentfonds“.\nÄnderung des\nl) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\nInvestmentsteuergesetzes\nfasst:\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember\n„Abschnitt 4\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 8\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ge-                     Gemeinsame Regelungen für inländische\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           und ausländische Investitionsgesellschaften“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 m) In der Angabe zu § 18 wird das Wort „Anwen-\na) In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort              dungsvorschriften“ durch das Wort „Personen-\n„Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-                 Investitionsgesellschaften“ ersetzt.\nmentfonds“ ersetzt.                                      n) In der Angabe zu § 19 wird das Wort „Über-\nb) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe                  gangsvorschriften“ durch das Wort „Kapital-In-\neingefügt:                                                  vestitionsgesellschaften“ ersetzt.\n„§ 3a Ausschüttungsreihenfolge“.                         o) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden\nAngaben angefügt:\nc) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesell-\n„§ 10 Dach-Investmentfonds“.                                        schaft in einen Investmentfonds\nd) In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort\n„Investmentanteile“ durch das Wort „Invest-                                     Abschnitt 5\nmentfonds“ ersetzt.                                            Anwendungs- und Übergangsvorschriften\ne) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                   § 21 Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten\n„§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung“.                           des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013             4319\n§ 22 Anwendungsvorschriften zum             AIFM-          4. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der\nSteuer-Anpassungsgesetz                               Risikomischung angelegt. Eine Risikomi-\nschung liegt regelmäßig vor, wenn das Ver-\n§ 23 Übergangsvorschriften“.\nmögen in mehr als drei Vermögensgegen-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      stände mit unterschiedlichen Anlagerisiken\na) Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die fol-                  angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomi-\ngenden Absätze 1, 1a bis 1g, 2 und 2a ersetzt:                 schung gilt als gewahrt, wenn der OGAW\noder der AIF in nicht nur unerheblichem Um-\n„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Orga-                 fang Anteile an einem oder mehreren anderen\nnismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-                    Vermögen hält und diese anderen Vermögen\nren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ka-                   unmittelbar oder mittelbar nach dem Grund-\npitalanlagegesetzbuchs und Alternative Invest-                 satz der Risikomischung angelegt sind.\nmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des\n5. Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens\nKapitalanlagegesetzbuchs sowie auf Anteile an\n90 Prozent des Wertes des OGAW oder des\nOGAW oder AIF. Teilsondervermögen im Sinne\nAIF in die folgenden Vermögensgegenstände:\ndes § 96 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-\nsetzbuchs, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne                  a) Wertpapiere,\ndes § 117 oder des § 132 des Kapitalanlagege-                  b) Geldmarktinstrumente,\nsetzbuchs oder vergleichbare rechtlich getrennte\nc) Derivate,\nEinheiten eines ausländischen OGAW oder AIF\n(Teilfonds) gelten für die Zwecke dieses Geset-                d) Bankguthaben,\nzes selbst als OGAW oder AIF.                                  e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte\n(1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf                     und vergleichbare Rechte nach dem Recht\nanderer Staaten,\n1. Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisa-\ntionen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des                f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-\nKapitalanlagegesetzbuchs das Kapitalanlage-                    ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22\ngesetzbuch nicht anwendbar ist,                                des Kapitalanlagegesetzbuchs,\ng) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirt-\n2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im\nschaftungsgegenstände im Sinne des\nSinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über\n§ 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften und\nbuchs,\n3. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öf-\nh) Anteile oder Aktien an inländischen und\nfentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder\nausländischen Investmentfonds,\nmit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben.\ni) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-\n(1b) Die Abschnitte 1 bis 3 und 5 sind auf In-                  ten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 28\nvestmentfonds und Anteile an Investmentfonds                       des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der\nanzuwenden. Ein Investmentfonds ist ein OGAW                       Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt\noder ein AIF, der die folgenden Anlagebestim-                      werden kann und\nmungen erfüllt:\nj) Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforde-\n1. Der OGAW, der AIF oder der Verwalter des                        rungen und Beteiligungen an Kapitalge-\nAIF ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über                sellschaften, wenn der Verkehrswert dieser\nVermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalan-                     Beteiligungen ermittelt werden kann.\nlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt in den\n6. Höchstens 20 Prozent seines Wertes werden\nFällen des § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagege-\nin Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in-\nsetzbuchs als erfüllt.\nvestiert, die weder zum Handel an einer Börse\n2. Die Anleger können mindestens einmal pro                    zugelassen noch in einem anderen organisier-\nJahr das Recht zur Rückgabe oder Kündi-                    ten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-\ngung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung                gen sind. OGAW oder AIF, die nach ihren An-\nausüben. Dies gilt als erfüllt, wenn der OGAW              lagebedingungen das bei ihnen eingelegte\noder der AIF an einer Börse im Sinne des § 2               Geld in Immobilien anlegen, dürfen bis zu\nAbsatz 1 des Börsengesetzes oder einer ver-                100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Ge-\ngleichbaren ausländischen Börse gehandelt                  sellschaften investieren. Innerhalb der Gren-\nwird.                                                      zen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmens-\n3. Der objektive Geschäftszweck ist auf die                    beteiligungen gehalten werden, die vor dem\nAnlage und Verwaltung seiner Mittel für ge-                28. November 2013 erworben wurden.\nmeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder              7. Die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalge-\nAktieninhaber beschränkt und eine aktive un-               sellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals\nternehmerische Bewirtschaftung der Vermö-                  der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Be-\ngensgegenstände ist ausgeschlossen. Eine                   teiligungen eines OGAW oder eines AIF an\naktive unternehmerische Bewirtschaftung ist                a) Immobilien-Gesellschaften,\nbei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-\nten im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22                   b) ÖPP-Projektgesellschaften und\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs nicht schäd-                  c) Gesellschaften, deren Unternehmensge-\nlich.                                                          genstand auf die Erzeugung erneuerbarer","4320        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nEnergien im Sinne des § 3 Nummer 3 des                     des Kapitalanlagegesetzbuchs verwaltet\nGesetzes über den Vorrang erneuerbarer                     wird,\nEnergien gerichtet ist.                                 b) inländischen Zweigniederlassung einer\n8. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zur                 EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des\nHöhe von 30 Prozent des Wertes des OGAW                        § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetz-\noder des AIF aufgenommen werden. AIF, die                      buchs verwaltet wird oder\nnach den Anlagebedingungen das bei ihnen                    c) EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des\neingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen                  § 1 Absatz 17 Nummer 1 des Kapitalanla-\nkurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von                     gegesetzbuchs mittels der grenzüber-\n30 Prozent des Wertes des Investmentfonds                      schreitenden Dienstleistung verwaltet\nund im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von                   wird,\n50 Prozent des Verkehrswertes der im AIF un-\nmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobi-             2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft\nlien aufnehmen.                                             mit veränderlichem Kapital im Sinne des\nKapitels 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des\n9. Die vorstehenden Anlagebestimmungen oder                     Kapitalanlagegesetzbuchs oder\ndie für OGAW geltenden Anlagebestimmun-\ngen des Kapitalanlagegesetzbuchs gehen                  3. in Form einer offenen Investmentkommandit-\naus seinen Anlagebedingungen hervor.                        gesellschaft im Sinne des Kapitels 1 Ab-\nschnitt 4 Unterabschnitt 4 des Kapitalanlage-\n(1c) OGAW und AIF, die nicht die Vorausset-                  gesetzbuchs, die nach ihrem Gesellschafts-\nzungen der Absätze 1b und 1f erfüllen, sind In-                 vertrag nicht mehr als 100 Anleger hat, die\nvestitionsgesellschaften. Auf Investitionsgesell-               nicht natürliche Personen sind und deren\nschaften sind die Absätze 1, 1a und 2 sowie                     Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-\ndie Abschnitte 4 und 5 anzuwenden.                              schließlich der Abdeckung von betrieblichen\n(1d) Ändert ein Investmentfonds seine Anla-                  Altersvorsorgeverpflichtungen dient. Die Vo-\ngebedingungen in der Weise ab, dass die Anla-                   raussetzungen des Satzes 1 gelten nicht als\ngebestimmungen des Absatzes 1b nicht mehr                       erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein\nerfüllt sind, oder liegt in der Anlagepraxis ein we-            Anleger erwirbt, den Wert der betrieblichen\nsentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmun-                   Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt. Die\ngen des Absatzes 1b vor, so hat bei inländischen                Anleger haben schriftlich nach amtlichem\nInvestmentfonds das nach § 13 Absatz 5 zu-                      Muster gegenüber der offenen Investment-\nständige Finanzamt und bei ausländischen In-                    kommanditgesellschaft zu bestätigen, dass\nvestmentfonds das Bundeszentralamt für Steu-                    sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich\nern das Fehlen der Anlagebestimmungen festzu-                   zur Abdeckung von betrieblichen Altersvor-\nstellen. Die §§ 164, 165 und 172 bis 175a der                   sorgeverpflichtungen halten.\nAbgabenordnung sind auf die Feststellung nicht                 (1g) Für die Anwendung der Abschnitte 1 bis 3\nanzuwenden. Nach Ablauf des Geschäftsjahres                 und 5 zählt ein EU-Investmentfonds der Ver-\ndes Investmentfonds, in dem der Feststellungs-              tragsform, der von einer externen Kapitalverwal-\nbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der In-            tungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 2\nvestmentfonds für einen Zeitraum von mindes-                Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder\ntens drei Jahren als Investitionsgesellschaft. Un-          einer inländischen Zweigniederlassung einer\nanfechtbare Feststellungsbescheide sind vom                 EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1\nzuständigen Finanzamt dem Bundeszentralamt                  Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-\nfür Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt               waltet wird, zu den ausländischen Investment-\nfür Steuern hat die Bezeichnung des Invest-                 fonds. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates\nmentfonds, die Wertpapieridentifikationsnummer              eines Investmentfonds nach Satz 1 auf Grund\nISIN, soweit sie erteilt wurde, und den Zeitpunkt,          des Sitzes der Kapitalverwaltungsgesellschaft\nab dem der Investmentfonds als Investitionsge-              im Inland oder der inländischen Zweigniederlas-\nsellschaft gilt, im Bundesanzeiger zu veröffent-            sung der EU-Verwaltungsgesellschaft die Bun-\nlichen.                                                     desrepublik Deutschland dazu berufen, die Be-\n(1e) Bei einer Überschreitung der zulässigen             steuerung des Investmentfonds umfassend zu\nBeteiligungshöhe an Kapitalgesellschaften nach              regeln, so gilt dieser Investmentfonds für die An-\nAbsatz 1b Nummer 7 sind für den Investment-                 wendung dieses Gesetzes abweichend von\nfonds oder für dessen Anleger keine Besteue-                Satz 1 als inländischer Investmentfonds. Anteile\nrungsregelungen anzuwenden, die eine über die-              an einem Investmentfonds nach Satz 2 gelten\nser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraus-                als Anteile an einem inländischen Investment-\nsetzen.                                                     fonds. Anteile an einem Investmentfonds nach\nSatz 1 zählen zu den ausländischen Anteilen.\n(1f) Inländische Investmentfonds können ge-\nbildet werden                                                  (2) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalan-\nlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit\n1. in Form eines Sondervermögens im Sinne                   sich keine abweichende Begriffsbestimmung\ndes § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetz-              aus diesem Gesetz ergibt. Anleger sind die In-\nbuchs, das von einer                                    haber von Anteilen an Investmentfonds und\na) externen Kapitalverwaltungsgesellschaft              Investitionsgesellschaften, unabhängig von de-\nim Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1                 ren rechtlicher Ausgestaltung. Inländische In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013             4321\nvestmentfonds oder inländische Investitionsge-          3. § 2 wird wie folgt geändert:\nsellschaften sind OGAW oder AIF, die dem inlän-            a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Investment-\ndischen Aufsichtsrecht unterliegen. EU-Invest-                vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“\nmentfonds und EU-Investitionsgesellschaften                   ersetzt.\nsind OGAW oder AIF, die dem Aufsichtsrecht ei-\nnes anderen Mitgliedstaates der Europäischen               b) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils das Wort „In-\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des                  vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                         mentfonds“ und werden in Satz 2 die Wörter\nschaftsraum unterliegen. Ausländische Invest-                 „das Investmentvermögen“ durch die Wörter\nmentfonds und ausländische Investitionsgesell-                „der Investmentfonds“ ersetzt.\nschaften sind EU-Investmentfonds oder EU-In-               c) In Absatz 1b Satz 1 wird das Wort „Investment-\nvestitionsgesellschaften oder AIF, die dem Recht              vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“\neines Drittstaates unterliegen. Als Anlagebedin-              und werden in Satz 2 die Wörter „das Invest-\ngungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch                   mentvermögen“ durch die Wörter „der Invest-\ndie Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder ver-               mentfonds“ ersetzt.\ngleichbare konstituierende Dokumente eines\nd) In Absatz 1c wird das Wort „Depotbank“ durch\nOGAW oder eines AIF.\ndas Wort „Verwahrstelle“ und werden jeweils die\n(2a) Inländische Investmentfonds sind zu-                  Wörter „des Investmentvermögens“ durch die\ngleich inländische Investmentgesellschaften im                Wörter „des Investmentfonds“ und die Wörter\nSinne dieses Gesetzes. Ausländische Invest-                   „das Investmentvermögen“ durch die Wörter\nmentfonds sind zugleich ausländische Invest-                  „den Investmentfonds“ ersetzt.\nmentgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes.               e) In Absatz 2a wird das Wort „Investmentvermö-\nInländische Investmentfonds werden bei der                    gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-\nGeltendmachung von Rechten und der Erfüllung                  setzt.\nvon Pflichten wie folgt vertreten:\nf) In Absatz 5 werden die Wörter „des Investment-\n1. bei Sondervermögen nach Absatz 1f Num-                     vermögens“ durch die Wörter „des Investment-\nmer 1                                                     fonds“ und die Wörter „das Investmentvermö-\ngen“ durch die Wörter „der Investmentfonds“ er-\na) Buchstabe a durch die Kapitalverwal-                   setzt.\ntungsgesellschaft,\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Buchstabe b durch die inländische Zweig-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Investmentvermö-\nniederlassung der EU-Verwaltungsgesell-\ngens“ durch das Wort „Investmentfonds“ und\nschaft,\nwird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch\nc) Buchstabe c durch die inländische Ver-                 die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“\nwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 3                  ersetzt.\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn es               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nsich um inländische OGAW handelt, oder                 fügt:\ndurch die inländische Verwahrstelle im\n„(1a) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforde-\nSinne des § 80 Absatz 6 des Kapitalanla-\nrung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als\ngegesetzbuchs, wenn es sich um inländi-\nVeräußerung der Schuldverschreibung und als\nsche AIF handelt, und\nAnschaffung der durch die Trennung entstande-\n2. bei Gesellschaften nach Absatz 1g durch die                nen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als voll-\nKapitalverwaltungsgesellschaft.                           zogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschrei-\nbung die Wertpapierkennnummern für die durch\nWährend der Abwicklung eines inländischen In-                 die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter\nvestmentfonds tritt die inländische Verwahrstelle             zugehen. Als Veräußerungserlös der Schuldver-\nfür die Anwendung des Satzes 2 an die Stelle                  schreibung gilt deren gemeiner Wert zum Zeit-\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft.“                          punkt der Trennung. Für die Ermittlung der An-\nb) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort                schaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter ist\n„Investmentvermögen“ durch das Wort „Invest-                  der Wert nach Satz 3 entsprechend dem gemei-\nmentfonds“ ersetzt.                                           nen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.\nDie Erträge des Stammrechts sind in sinngemä-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             ßer Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Num-\nmer 2 periodengerecht abzugrenzen.“\naa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils das\nWort „Investmentvermögens“ durch das                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nWort „Investmentfonds“ ersetzt.                             „(3) Werbungskosten des Investmentfonds,\nbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das                   die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-\nWort „Investmentvermögen“ durch das Wort                 sammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei\n„Investmentfonds“ ersetzt.                               den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Zu den\nunmittelbaren Werbungskosten gehören auch\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Invest-                Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-\nmentvermögen“ durch die Wörter „der In-                  ringerung, soweit diese die nach § 7 des Ein-\nvestmentfonds“ ersetzt.                                  kommensteuergesetzes zulässigen Beträge","4322       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nnicht übersteigen. Die nach Satz 1 verbleiben-                      vorangegangenen Geschäftsjahres, das\nden, in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zu-                      Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem\nsammenhang mit Einnahmen der in § 1 Absatz 3                        durchschnittlichen Gesamtvermögen des\nSatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Art (laufende                       vorangegangenen Geschäftsjahres zuzu-\nEinnahmen) sowie mit sonstigen Gewinnen und                         ordnen, das um das Vermögen im Sinne\nVerlusten aus Veräußerungsgeschäften stehen-                        der Nummer 1 vermindert ist. Nummer 1\nden Werbungskosten sind ausschließlich nach                         Satz 2 gilt entsprechend.\nden nachfolgenden Maßgaben abziehbar:                        3. Die abziehbaren Werbungskosten, die nach\n1. Den ausländischen laufenden Einnahmen                        Anwendung der Sätze 1 und 3 Nummer 1\noder sonstigen ausländischen Gewinnen und                    und 2 noch nicht zugeordnet wurden, sind\nVerlusten aus Veräußerungsgeschäften, für                    von den verbleibenden laufenden Einnahmen\ndie der Bundesrepublik Deutschland auf                       sowie den verbleibenden sonstigen Gewin-\nGrund eines Abkommens zur Vermeidung                         nen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-\nder Doppelbesteuerung kein Besteuerungs-                     ten des laufenden Geschäftsjahres abzuzie-\nrecht zusteht, sind Werbungskosten im Ver-                   hen.\nhältnis des durchschnittlichen Vermögens\nDie nach Satz 3 zuzuordnenden Werbungskos-\ndes vorangegangenen Geschäftsjahres, das\nten sind innerhalb der jeweiligen Nummern 1\nQuelle dieser laufenden Einnahmen und\nbis 3 den jeweiligen laufenden Einnahmen oder\ndieser sonstigen Gewinne und Verluste aus\nden sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Ver-\nVeräußerungsgeschäften ist, zu dem durch-\näußerungsgeschäften nach dem Verhältnis der\nschnittlichen Gesamtvermögen des vorange-\npositiven Salden der laufenden Einnahmen des\ngangenen Geschäftsjahres zuzuordnen. Zur\nvorangegangenen Geschäftsjahres einerseits\nBerechnung des durchschnittlichen Vermö-\nund der positiven Salden der sonstigen Gewinne\ngens sind die monatlichen Endwerte des\nund Verluste aus Veräußerungsgeschäften des\nvorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde\nvorangegangenen Geschäftsjahres andererseits\nzu legen.\nzuzuordnen. Hierbei bleiben Gewinn- und Ver-\n2. Bei der Ermittlung der Erträge, auf die beim              lustvorträge unberücksichtigt. Nach Zuordnung\nAnleger                                                   der Werbungskosten nach den Sätzen 1 bis 5\na) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-                   erfolgt eine weitere Zuordnung der Werbungs-\nsetzes anwendbar ist, sind die nach An-                kosten in dem Verhältnis der positiven laufenden\nwendung der Nummer 1 verbleibenden ab-                 Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjah-\nziehbaren Werbungskosten den laufenden                 res zueinander auf die jeweiligen laufenden Ein-\nEinnahmen, die auch § 3 Nummer 40 des                  nahmen. Den laufenden Einnahmen nach Satz 3\nEinkommensteuergesetzes unterfallen, so-               Nummer 2 Buchstabe b sind die Werbungskos-\nwie den sonstigen Gewinnen im Sinne des                ten nach dem Verhältnis des positiven Saldos\n§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-                   der laufenden Einnahmen im Sinne des § 15 Ab-\nsetzes und den sonstigen Gewinnminde-                  satz 1a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b\nrungen im Sinne des § 3c Absatz 2 des                  Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes des\nEinkommensteuergesetzes des laufenden                  vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits\nGeschäftsjahres im Verhältnis des durch-               und des positiven Saldos der laufenden Einnah-\nschnittlichen Vermögens des vorangegan-                men im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses\ngenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser               Gesetzes des vorangegangenen Geschäftsjah-\nEinnahmen ist, zu dem durchschnittlichen               res andererseits zuzuordnen; Satz 6 gilt entspre-\nGesamtvermögen des vorangegangenen                     chend. Satz 6 ist auf die sonstigen Gewinne und\nGeschäftsjahres zuzuordnen, das um das                 Verluste aus Veräußerungsgeschäften entspre-\nVermögen im Sinne der Nummer 1 vermin-                 chend anzuwenden. Bei Fehlen positiver Salden\ndert ist. Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-                auf beiden Seiten erfolgt die Zuordnung der Wer-\nchend;                                                 bungskosten jeweils hälftig zu den laufenden\nEinnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen\nb) § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-\nund Verlusten aus Veräußerungsgeschäften.“\nsetzes anwendbar ist oder, ungeachtet des\n§ 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuerge-             d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-\nsetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1a                vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“\ndieses Gesetzes, anwendbar wäre, sind                  ersetzt.\ndie nach Anwendung der Nummer 1 ver-                e) In Absatz 5 wird das Wort „Investmentvermö-\nbleibenden abziehbaren Werbungskosten                  gens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-\nden laufenden Einnahmen im Sinne des                   setzt.\n§ 15 Absatz 1a dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaft-         5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nsteuergesetzes, den laufenden Einnahmen                                      „§ 3a\nim Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses\nGesetzes sowie den sonstigen Gewinnen                             Ausschüttungsreihenfolge\nund Verlusten aus Veräußerungsgeschäf-                 Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbe-\nten im Sinne des § 8b Absatz 2 und 3                träge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge\ndes Körperschaftsteuergesetzes des lau-             des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre\nfenden Geschäftsjahres im Verhältnis des            als verwendet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013             4323\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                          ccc) In Nummer 4 wird das Wort „EU-Invest-\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                           mentvermögen“ durch das Wort „EU-\nersetzt:                                                                 Investmentfonds“ und das Wort „Kapi-\ntalanlagegesellschaft“ durch das Wort\n„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüt-                              „Kapitalverwaltungsgesellschaft“    er-\ntungsgleichen Erträge aus einem Investmentan-                            setzt.\nteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermö-\ngen, so ist bei den nach Satz 1 befreiten Ein-                     ddd) In Nummer 5 Satz 1 und 3 werden je-\nkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich                              weils die Wörter „ein EU-Investment-\nergibt, wenn bei der Berechnung der Einkom-                              vermögen“ durch die Wörter „einen\nmensteuer das nach § 32a des Einkommensteu-                              EU-Investmentfonds“ und jeweils das\nergesetzes zu versteuernde Einkommen um die                              Wort „Kapitalanlagegesellschaft“ durch\nin Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder                              das Wort „Kapitalverwaltungsgesell-\nvermindert wird, wobei die darin enthaltenen au-                         schaft“ ersetzt.\nßerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu                bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nberücksichtigen sind. § 32b Absatz 1 Satz 2\n„Eine Bekanntmachung zu Satz 1 Nummer 1\ndes Einkommensteuergesetzes gilt entspre-\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa und gg ist\nchend.“\nnur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist.“\naa) In Satz 3 wird das Wort „Investmentvermö-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-\nsetzt.                                                   aa) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-\ngens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „das ausschüt-                     setzt.\ntende ausländische Investmentvermögen“\ndurch die Wörter „der ausschüttende aus-                 bb) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Investment-\nländische Investmentfonds“ ersetzt.                           vermögen“ durch das Wort „Investment-\nfonds“ und werden die Wörter „der §§ 112\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das In-                      und 113 des Investmentgesetzes“ durch die\nvestmentvermögen“ durch die Wörter „Der In-                        Wörter „des § 225 des Kapitalanlagegesetz-\nvestmentfonds“ ersetzt.                                            buchs“ ersetzt.\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                               8. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-\naaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                   ter „§ 21 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\naaaa) Im ersten Halbsatz werden die             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „des Investmentvermö-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-\ngens“ durch die Wörter „des In-                   gen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-\nvestmentfonds“ ersetzt.                           setzt.\nbbbb) In Buchstabe c wird Doppel-                  bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\nbuchstabe mm aufgehoben.                          „Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“\ncccc) In Buchstabe d wird in Doppel-                    ersetzt.\nbuchstabe cc die Angabe                      cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Invest-\n„Satz 5“ durch die Angabe                         mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-\n„Satz 4“ ersetzt.                                 vestmentfonds“ ersetzt.\ndddd) In Buchstabe h wird das ab-               c) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nschließende Komma durch ein                  und b und Nummer 2 wird jeweils das Wort „In-\nSemikolon ersetzt.                           vestmentvermögen“ durch das Wort „Invest-\neeee) Buchstabe i wird aufgehoben.                 mentfonds“ ersetzt.\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\naaaa) Im Satzteil vor Satz 2 werden                aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\ndie Wörter „von § 45 Abs. 1,                      „Depotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“\n§ 122 Abs. 1 oder Abs. 2 des                      ersetzt.\nInvestmentgesetzes“ durch die\nbb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die\nWörter „der §§ 101, 120, 135,\nWörter „des Investmentvermögens“ durch\n298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ndie Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.\nsowie § 299 Absatz 1 Nummer 3\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“                cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Invest-\nersetzt.                                          mentvermögen“ durch die Wörter „Der In-\nbbbb) In Satz 3 wird das Wort „Invest-                  vestmentfonds“ ersetzt.\nmentgesetzes“ durch das Wort              e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Investment-\n„Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-               vermögens“ durch das Wort „Investmentfonds“\nsetzt.                                       ersetzt.","4324          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nf) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des § 44a        11. § 11 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 und des § 44b Absatz 1 Satz 1“ durch              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „des § 44a Absatz 4 und 10 Satz 1“\nersetzt.                                                                             „§ 11\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                            Steuerbefreiung und Außenprüfung“.\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-           b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nter „des Investmentvermögens“ durch die Wör-                     „(1) Das inländische Sondervermögen gilt als\nter „des Investmentfonds“ ersetzt.                            Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und\nals sonstige juristische Person des privaten\naa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die                  Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-\nWörter „des Investmentvermögens“ durch                   steuergesetzes. Ein inländischer Investment-\ndie Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.                fonds in der Rechtsform eines Sondervermö-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-                 gens oder einer Investmentaktiengesellschaft\ngen“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-                mit veränderlichem Kapital ist von der Körper-\nsetzt.                                                   schaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ein\ninländischer Investmentfonds in der Rechtsform\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             einer offenen Investmentkommanditgesellschaft\naa) In Satz 5 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1                    ist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1                  nicht für\nSatz 2“ ersetzt.                                         1. Einkünfte, die die Investmentaktiengesell-\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 1“ durch die                  schaft mit veränderlichem Kapital oder deren\nAngabe „Satz 2“ ersetzt.                                     Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwal-\ntung des Vermögens erzielt, oder\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n2. Einkünfte der Investmentaktiengesellschaft\n„(8) Ein Investmentanteil gilt mit Ablauf des\nmit veränderlichem Kapital oder deren Teilge-\nGeschäftsjahres, in dem ein Feststellungsbe-\nsellschaftsvermögen, die auf Unternehmens-\nscheid nach § 1 Absatz 1d Satz 1 unanfechtbar\naktien entfallen, es sei denn, es wurde nach\ngeworden ist, als veräußert. Ein Anteil an einer\n§ 109 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlage-\nInvestitionsgesellschaft gilt zum selben Zeit-\ngesetzbuchs auf die Begebung von Anlage-\npunkt als angeschafft. Als Veräußerungserlös\naktien verzichtet.\ndes Investmentanteils und als Anschaffungskos-\nten des Investitionsgesellschaftsanteils ist der              Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Investment-\nRücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres                    fonds im Sinne des § 1 Absatz 1g Satz 2.“\nanzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid               c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nunanfechtbar geworden ist. Wird kein Rücknah-\nmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Bör-           aa) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermö-\nsen- oder Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist                      gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das\nnicht einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen                     Wort „Investmentvermögens“ durch das\nsind die vorstehenden Absätze anzuwenden. Die                      Wort „Investmentfonds“ und das Wort „De-\nfestgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Ver-                potbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er-\näußerung des Anteils als zinslos gestundet.“                       setzt.\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Depotbank“\ndurch das Wort „Verwahrstelle“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „das Invest-\n„§ 10                                       mentvermögen“ durch die Wörter „den In-\nDach-Investmentfonds“.                                vestmentfonds“ ersetzt.\nb) In Satz 1 wird das Wort „Investmentvermögen“               d) In Absatz 3 wird das Wort „Investmentvermö-\ndurch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt und                  gen“ durch das Wort „Investmentfonds“, das\nwerden die Wörter „des Investmentvermögens“                   Wort „Investmentvermögens“ durch das Wort\ndurch die Wörter „des Investmentfonds“ ersetzt.               „Investmentfonds“ und werden die Wörter „nach\n§ 44 des Investmentgesetzes“ durch die Wörter\nc) In Satz 2 wird das Wort „Ziel-Investmentvermö-                „nach den §§ 101, 120 und 135 des Kapitalanla-\ngen“ durch das Wort „Ziel-Investmentfonds“ und                gegesetzbuchs“ ersetzt.\nwerden die Wörter „des Ziel-Investmentvermö-\ngens“ durch die Wörter „des Ziel-Investment-           12. In § 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch\nfonds“ ersetzt.                                            die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.\nd) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter        13. § 13 wird wie folgt geändert:\n„des Dach-Investmentvermögens“ durch die                   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWörter „des Dach-Investmentfonds“ ersetzt.                    „Der Feststellungserklärung sind der Jahresbe-\ne) In Satz 3 werden die Wörter „des Kapitels 2 Ab-               richt, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1\nschnitt 1a des Investmentgesetzes“ durch die                  Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss\nWörter „der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagege-               gemäß § 12 und eine Überleitungsrechnung, aus\nsetzbuchs“ ersetzt.                                           der hervorgeht, wie aus der investmentrecht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013                4325\nlichen Rechnungslegung die Besteuerungs-                             näre haben, die nicht natürliche Personen\ngrundlagen ermittelt wurden, beizufügen.“                            sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Ab-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                     satz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die\n§§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwen-\n„(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in                      den.“\ndessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Ka-\npitalverwaltungsgesellschaft des Investment-                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Invest-\nfonds befindet, oder in den Fällen des § 1 Ab-                       mentvermögens“ durch die Wörter „des In-\nsatz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, in des-                         vestmentfonds“ ersetzt.\nsen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder             c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nin den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1                    „(3) Ein Investmentanteil an einem Spezial-In-\nBuchstabe c, in dessen Bezirk sich die Ge-                      vestmentfonds gilt mit Ablauf des vorangegan-\nschäftsleitung der inländischen Verwahrstelle                   genen Geschäftsjahres des Spezial-Investment-\nbefindet.“                                                      fonds als veräußert, in dem der Spezial-Invest-\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                                      mentfonds seine Anlagebedingungen in der\na) In der Überschrift wird jeweils das Wort „Invest-               Weise abgeändert hat, dass die Voraussetzun-\nmentvermögen“ durch das Wort „Investment-                       gen des § 1 Absatz 1b nicht mehr erfüllt sind\nfonds“ ersetzt.                                                 oder in dem ein wesentlicher Verstoß gegen die\nAnlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b vor-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40g des In-                    liegt. Als Veräußerungserlös des Investmentan-\nvestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189                       teils und als Anschaffungskosten des Anteils an\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                          der Investitionsgesellschaft ist der Rücknahme-\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 40g Ab-                 preis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis\nsatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes“ durch die                 festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder\nWörter „§ 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanla-                  Marktpreis. Kapitalertragsteuer ist nicht einzube-\ngegesetzbuchs“ ersetzt.                                         halten und abzuführen. Der Spezial-Investment-\nd) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 40h des                 fonds gilt mindestens für einen Zeitraum von drei\nInvestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 190                     Jahren als Investitionsgesellschaft.“\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                  16. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                                     „§ 15a\naa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „In-                    Offene Investmentkommanditgesellschaft\nvestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit\n(1) § 15 gilt für offene Investmentkommanditge-\nveränderlichem Kapital“ eingefügt.\nsellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1f Nummer 3\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          entsprechend. § 15 Absatz 3 ist entsprechend an-\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Spe-            zuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Ab-\nzial-Sondervermögen nach § 1 Absatz 6                  satz 1f Nummer 3 nicht mehr erfüllt sind.\nund 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder                  (2) Die für die Ermittlung von Einkünften eines\nein Teilinvestmentvermögen eines solchen               Anlegers eines Spezial-Investmentfonds geltenden\nSondervermögens oder eine Spezial-Invest-              Regelungen sind für die Anleger von offenen Invest-\nmentaktiengesellschaft mit veränderlichem              mentkommanditgesellschaften entsprechend anzu-\nKapital nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit            wenden. Für die Bewertung eines Anteils an einer\nKapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 des             offenen      Investmentkommanditgesellschaft         im\nKapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilge-              Sinne des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2\nsellschaftsvermögen einer solchen Invest-              des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\nmentaktiengesellschaft als übertragender\noder aufnehmender Investmentfonds betei-                  (3) Die Beteiligung an einer offenen Investment-\nligt ist.“                                             kommanditgesellschaft im Sinne des Absatzes 1\nführt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurech-\nf) In Absatz 8 werden jeweils hinter dem Wort „In-             nung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. Die\nvestmentaktiengesellschaft“ die Wörter „mit ver-            Einkünfte der offenen Investmentkommanditgesell-\nänderlichem Kapital“ eingefügt.                             schaft im Sinne des Absatzes 1 gelten als nicht ge-\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                  werblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergeset-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     zes ist auf Anteile am Gewinn an einer offenen In-\nvestmentkommanditgesellschaft im Sinne des Ab-\n„§ 15                               satzes 1 nicht anzuwenden.\nInländische Spezial-Investmentfonds“.                   (4) Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebs-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           vermögen des Anlegers in das Gesellschaftsvermö-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          gen einer offenen Investmentkommanditgesell-\nschaft übertragen, ist bei der Übertragung der Teil-\n„Bei inländischen Sondervermögen oder In-              wert anzusetzen.“\nvestmentaktiengesellschaften mit veränder-\nlichem Kapital, die auf Grund einer schrift-       17. § 16 wird wie folgt geändert:\nlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwal-             a) In der Überschrift wird das Wort „Spezial-Invest-\ntungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Sat-                mentvermögen“ durch das Wort „Spezial-Invest-\nzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktio-                mentfonds“ ersetzt.","4326            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              gesellschaften in der Rechtsform eines Sonderver-\n„Bei ausländischen AIF, deren Anteile satzungs-           mögens gelten als Zweckvermögen im Sinne des\ngemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die                § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuerge-\nnicht natürliche Personen sind, gehalten werden           setzes und als sonstige juristische Personen des\n(ausländische Spezial-Investmentfonds), sind              privaten Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Ge-\n§ 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1          werbesteuergesetzes. Ausländische Kapital-Inves-\nNummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4             titionsgesellschaften, die keine Kapitalgesellschaf-\nund 8 nicht anzuwenden.“                                  ten sind, gelten als Vermögensmassen im Sinne\ndes § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes\nc) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort                 und als sonstige juristische Person des privaten\n„Spezial-Investmentvermögen“ durch das Wort               Rechts im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gewerbe-\n„Spezial-Investmentfonds“ ersetzt.                        steuergesetzes.\nd) Folgender Satz wird angefügt:                                   (2) Bei Anlegern, die ihren Investitionsgesell-\n„§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.“                        schaftsanteil im Privatvermögen halten, gelten die\n18. In § 17 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Nr. 2 und              Ausschüttungen als Einkünfte im Sinne des § 20\ndes § 138 des Investmentgesetzes“ durch die                    Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergeset-\nWörter „§ 317 Absatz 1 Nummer 4 und § 319 des                  zes. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 3\nKapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                             Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sind\nanzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass\n19. § 17a wird wie folgt geändert:                                 die Kapital-Investitionsgesellschaft\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n„§ 17a                                  oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nAuswirkungen der Verschmelzung                         kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nvon ausländischen Investmentfonds und                      raum ansässig ist und dort der Ertragsbesteue-\nTeilen eines solchen Investmentfonds auf                   rung für Kapitalgesellschaften unterliegt und\neinen anderen ausländischen Investmentfonds                   nicht von ihr befreit ist, oder\noder Teile eines solchen Investmentfonds“.             2. in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer\nb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in\nHöhe von mindestens 15 Prozent unterliegt,\naa) Das Wort „Investmentvermögen“ wird je-\nund nicht von ihr befreit ist.\nweils durch das Wort „Investmentfonds“ er-\nsetzt.                                                Die inländische auszahlende Stelle hat von den\nAusschüttungen einer Kapital-Investitionsgesell-\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 40g des\nschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzu-\nInvestmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 189\nführen. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\ngen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nc) In Satz 5 wird jeweils das Wort „Investmentver-             oder Nummer 1a sowie Satz 2 des Einkommen-\nmögens“ durch das Wort „Investmentfonds“ er-              steuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkom-\nsetzt.                                                    mensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-\n20. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-              den. Bei Ausschüttungen von ausländischen Kapi-\nfasst:                                                         tal-Investitionsgesellschaften sind die für den Steu-\n„Abschnitt 4                            erabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Einkommensteuer-\nGemeinsame Vorschriften für inländische                 gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend\nund ausländische Investitionsgesellschaften“.              anzuwenden.\n21. Nach § 17a werden die folgenden §§ 18 und 19                       (3) Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe\neingefügt:                                                     oder Veräußerung von Kapital-Investitionsgesell-\n„§ 18                               schaftsanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermö-\nPersonen-Investitionsgesellschaften                  gen gehören, sind Einkünfte im Sinne des § 20 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge-\nPersonen-Investitionsgesellschaften sind Inves-            setzes. Als Veräußerung gilt auch die vollständige\ntitionsgesellschaften in der Rechtsform einer In-              oder teilweise Liquidation der Kapital-Investitions-\nvestmentkommanditgesellschaft oder einer ver-                  gesellschaft. § 8b des Körperschaftsteuergesetzes\ngleichbaren ausländischen Rechtsform. Für diese                und § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes\nsind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2                sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nder Abgabenordnung gesondert und einheitlich                   Satz 2 anzuwenden. Die Regelungen zum Abzug\nfestzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern             der Kapitalertragsteuer nach § 8 Absatz 6 sind ent-\nnach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelun-                sprechend anzuwenden.\ngen zu versteuern.\n(4) Abweichend von § 7 Absatz 7 des Außen-\n§ 19                               steuergesetzes bleiben die §§ 7 bis 14 des Außen-\nsteuergesetzes anwendbar. Soweit Hinzurech-\nKapital-Investitionsgesellschaften                 nungsbeträge nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Au-\n(1) Kapital-Investitionsgesellschaften sind alle           ßensteuergesetzes angesetzt worden sind, ist auf\nInvestitionsgesellschaften, die keine Personen-In-             Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne § 3\nvestitionsgesellschaften sind. Kapital-Investitions-           Nummer 41 des Einkommensteuergesetzes anzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013              4327\nwenden. Im Übrigen unterliegen die Ausschüttun-                 eines Investmentvermögens nach dem 28. No-\ngen und Veräußerungsgewinne der Besteuerung                     vember 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nnach den vorstehenden Absätzen.“                                in folgender Fassung anzuwenden:\n22. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 21                    „1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei\nund 23.                                                             jeder Ausschüttung bezogen auf einen In-\nvestmentanteil unter Angabe der Wertpapier-\n23. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:                            identifikationsnummer ISIN des Investment-\n„§ 20                                      fonds und des Zeitraums, auf den sich die\nAngaben beziehen, folgende Besteuerungs-\nUmwandlung einer                                  grundlagen in deutscher Sprache bekannt\nInvestitionsgesellschaft in einen Investmentfonds                 macht:\nÄndert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlage-               a) den Betrag der Ausschüttung (mit min-\nbedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten                       destens vier Nachkommastellen) sowie\ndergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1                        aa) in der Ausschüttung enthaltene aus-\nAbsatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investiti-                       schüttungsgleiche Erträge der Vorjah-\nonsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem                           re,\nEinkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen\ndas Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen                         bb) in der Ausschüttung enthaltene Sub-\nder Voraussetzungen festzustellen. Dabei ist der                            stanzbeträge,\nMindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Ab-                        b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge\nsatz 1d Satz 3 zu beachten. § 1 Absatz 1d Satz 4                       (mit mindestens vier Nachkommastellen),\nund 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Ablauf                       c) die in den ausgeschütteten Erträgen ent-\ndes Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbe-                       haltenen\nscheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil\nan der Investitionsgesellschaft als veräußert und                      aa)    Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2\nder Anteil an einem Investmentfonds als ange-                                 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-\nschafft. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten                          dung mit § 3 Nummer 40 des Ein-\nund abzuführen. Als Veräußerungserlös des Inves-                              kommensteuergesetzes oder im Fall\ntitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungs-                             des § 16 dieses Gesetzes in Verbin-\nkosten des Investmentanteils ist der Rücknahme-                               dung mit § 8b Absatz 1 des Körper-\npreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in                              schaftsteuergesetzes,\ndem der Feststellungsbescheid unanfechtbar ge-                         bb)    Veräußerungsgewinne im Sinne des\nworden ist. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt,                             § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes\ntritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.                            in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des\nDie festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen                            Körperschaftsteuergesetzes oder § 3\nVeräußerung des Anteils als zinslos gestundet.“                               Nummer 40 des Einkommensteuer-\ngesetzes,\n24. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:\ncc)    Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,\n„Abschnitt 5\ndd)    steuerfreie Veräußerungsgewinne im\nAnwendungs- und Übergangsvorschriften“.                                 Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1\n25. § 21 wird wie folgt geändert:                                                 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008\nanzuwendenden Fassung,\na) Der Überschrift werden die Wörter „vor Inkraft-\nee)    Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3\ntreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes“\nNummer 1 Satz 2 in der am 31. De-\nangefügt.\nzember 2008 anzuwendenden Fas-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                 sung, soweit die Erträge nicht Kapi-\ntalerträge im Sinne des § 20 des\n„Die in § 21 verwendeten Begriffe Investment-                             Einkommensteuergesetzes sind,\nvermögen,       Publikums-Investmentvermögen,\nZiel-Investmentvermögen und Dach-Investment-                       ff)    steuerfreie Veräußerungsgewinne im\nvermögen bestimmen sich weiterhin nach die-                               Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab\nsem Gesetz und dem Investmentgesetz in der                                1. Januar 2009 anzuwendenden Fas-\nam 21. Juli 2013 geltenden Fassung.“                                      sung,\ngg)    Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,\nc) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„Vertragsbedingungen“ durch das Wort „Anlage-                      hh)    in Doppelbuchstabe gg enthaltene\nbedingungen“ ersetzt.                                                     Einkünfte, die nicht dem Progressi-\nonsvorbehalt unterliegen,\nd) In Absatz 20 Satz 4 wird jeweils das Wort „De-\npotbank“ durch das Wort „Verwahrstelle“ er-                        ii)    Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2,\nsetzt.                                                                    für die kein Abzug nach Absatz 4\nvorgenommen wurde,\ne) Folgender Absatz 24 wird angefügt:\njj)    in Doppelbuchstabe ii enthaltene\n„(24) Sind in den Erträgen eines Investment-                           Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses\nvermögens solche im Sinne des § 21 Absatz 22                              Gesetzes in Verbindung mit § 8b Ab-\nSatz 4 enthalten und endet das Geschäftsjahr                              satz 2 des Körperschaftsteuergeset-","4328   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nzes oder § 3 Nummer 40 des Ein-                          nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wur-\nkommensteuergesetzes oder im Fall                        de,\ndes § 16 dieses Gesetzes in Verbin-                  bb) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist\ndung mit § 8b Absatz 1 des Körper-                       und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2\nschaftsteuergesetzes anzuwenden                          Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-\nist,                                                     dung mit § 8b Absatz 2 des Körper-\nkk)   in Doppelbuchstabe ii enthaltene                         schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-\nEinkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2,                     mer 40 des Einkommensteuergesetzes\ndie nach einem Abkommen zur Ver-                         oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes\nmeidung der Doppelbesteuerung zur                        in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des\nAnrechnung einer als gezahlt gelten-                     Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-\nden Steuer auf die Einkommensteuer                       den ist,\noder Körperschaftsteuer berechti-\ncc) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes\ngen,\nin Verbindung mit § 34c Absatz 3 des\nll)   in Doppelbuchstabe kk enthaltene                         Einkommensteuergesetzes abziehbar\nEinkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses                   ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4\nGesetzes in Verbindung mit § 8b Ab-                      dieses Gesetzes vorgenommen wurde,\nsatz 2 des Körperschaftsteuergeset-\ndd) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist\nzes oder § 3 Nummer 40 des Ein-\nund auf Einkünfte entfällt, auf die § 2\nkommensteuergesetzes oder im Fall\nAbsatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-\ndes § 16 dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 8b Absatz 2 des Körper-\ndung mit § 8b Absatz 1 des Körper-\nschaftsteuergesetzes oder § 3 Num-\nschaftsteuergesetzes anzuwenden\nmer 40 des Einkommensteuergesetzes\nist,\noder im Fall des § 16 dieses Gesetzes\nmm) Erträge im Sinne des § 21 Absatz 22                        in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des\nSatz 4 dieses Gesetzes in Verbin-                        Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-\ndung mit § 8b Absatz 1 des Körper-                       den ist,\nschaftsteuergesetzes,\nee) der nach einem Abkommen zur Ver-\nnn)   in Doppelbuchstabe ii enthaltene                         meidung der Doppelbesteuerung als\nEinkünfte im Sinne des § 21 Ab-                          gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in\nsatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf                      Verbindung mit diesem Abkommen\ndie § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in                      anrechenbar ist,\nder am 20. März 2013 geltenden\nFassung in Verbindung mit § 8b Ab-                   ff) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist\nsatz 1 des Körperschaftsteuergeset-                      und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2\nzes anzuwenden ist,                                      Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 8b Absatz 2 des Körper-\noo)   in Doppelbuchstabe kk enthaltene                         schaftsteuergesetzes oder § 3 Num-\nEinkünfte im Sinne des § 21 Ab-                          mer 40 des Einkommensteuergesetzes\nsatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes, auf                      oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes\ndie § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in                      in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des\nder am 20. März 2013 geltenden                           Körperschaftsteuergesetzes anzuwen-\nFassung in Verbindung mit § 8b Ab-                       den ist,\nsatz 1 des Körperschaftsteuergeset-\nzes anzuwenden ist,                                  gg) in Doppelbuchstabe aa enthalten ist\nund auf Einkünfte im Sinne des § 21\nd) den zur Anrechnung von Kapitalertrag-                          Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-\nsteuer berechtigenden Teil der Ausschüt-                       fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-\ntung                                                           setzes in der am 20. März 2013 gelten-\naa) im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,                           den Fassung in Verbindung mit § 8b\nbb) im Sinne des § 7 Absatz 3,                                 Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-\nsetzes anzuwenden ist,\ncc) im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 4, so-\nweit in Doppelbuchstabe aa enthalten,                  hh) in Doppelbuchstabe cc enthalten ist\nund auf Einkünfte im Sinne des § 21\ne) (weggefallen)                                                  Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-\nf) den Betrag der ausländischen Steuer, der                       fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-\nauf die in den ausgeschütteten Erträgen                        setzes in der am 20. März 2013 gelten-\nenthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4                         den Fassung in Verbindung mit § 8b\nAbsatz 2 entfällt und                                          Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-\naa) der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes                      setzes anzuwenden ist,\nin Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder                  ii) in Doppelbuchstabe ee enthalten ist\n§ 34c Absatz 1 des Einkommensteuer-                        und auf Einkünfte im Sinne des § 21\ngesetzes oder einem Abkommen zur                           Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes ent-\nVermeidung der Doppelbesteuerung                           fällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Ge-\nanrechenbar ist, wenn kein Abzug                           setzes in der am 20. März 2013 gelten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013             4329\nden Fassung in Verbindung mit § 8b                (5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013\nAbsatz 1 des Körperschaftsteuerge-             geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei\nsetzes anzuwenden ist,                         Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 2\nSatz 1.“\ng) den Betrag der Absetzungen für Abnut-\nzung oder Substanzverringerung,                27. § 23 wird wie folgt geändert:\nh) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellen-             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Investment-\nsteuer, vermindert um die erstattete Quel-             vermögen“ durch das Wort „Investmentfonds“\nlensteuer des Geschäftsjahres oder frühe-              ersetzt.\nrer Geschäftsjahre;“.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird\n26. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:                          jeweils das Wort „Investmentvermögens“ durch\ndas Wort „Investmentfonds“ ersetzt.\n„§ 22\nAnwendungsvorschriften                                              Artikel 2\nzum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz\nÄnderung des\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-                      Finanzverwaltungsgesetzes\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-\n§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\nber 2013 (BGBl. I S. 4318) sind ab dem 24. Dezem-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\nber 2013 anzuwenden, soweit im Folgenden keine\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des\nabweichenden Bestimmungen getroffen werden.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes in der am 21. Juli       Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2013 geltenden Fassung sind in der Zeit vom\n22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin         1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nanzuwenden.\n„4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue-\n(2) Investmentvermögen im Sinne dieses Geset-                 rungsgrundlagen für ausländische Investment-\nzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gel-               anteile, die Feststellung, ob die Anforderungen\nten bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach                   an einen Investmentfonds erfüllt sind oder nicht,\ndem 22. Juli 2016 endet, als Investmentfonds im                  sowie die Veröffentlichung dieser Feststellungen\nSinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. Voraussetzung                    nach dem Investmentsteuergesetz vom 15. De-\nfür die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die In-                 zember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt\nvestmentvermögen weiterhin die Voraussetzungen                   durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\ndes § 1 Absatz 1 und 1a in der am 21. Juli 2013                  (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, in der je-\ngeltenden Fassung sowie die Anlagebestimmungen                   weils geltenden Fassung; die Überprüfung er-\nund Kreditaufnahmegrenzen nach dem Investment-                   folgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder\ngesetz in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung                 durch Stichproben;“.\nerfüllen. Anteile an Investmentvermögen im Sinne\nder Sätze 1 und 2 gelten als Anteile an Investment-       2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-\nfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2. § 1 Ab-             fügt:\nsatz 1d, § 15 Absatz 3 und § 16 Satz 8 in der am\n24. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei In-             „5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mel-\nvestmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sinnge-                      dungen nach auf der Grundlage von § 117c der\nmäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen                       Abgabenordnung ergangenen Rechtsverord-\ngegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen                       nungen und die Durchführung von Bußgeldver-\nwesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Ver-                  fahren in den Fällen des § 379 Absatz 2 Num-\nstoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlage-                     mer 1b der Abgabenordnung;“.\nbedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der\nWeise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden\nArtikel 3\nVorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetz-\nbuchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in                                 Änderung des\nder am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals                              Bewertungsgesetzes\nanzuwenden sind.\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n(3) § 3 Absatz 1a ist erstmals auf Abtrennungen        machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nvon Zinsscheinen bzw. Zinsforderungen von dem             zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni\ndazugehörigen Stammrecht anzuwenden, die nach             2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie\ndem 28. November 2013 erfolgen. § 3 Absatz 3 in           folgt geändert:\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals          1. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nauf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 2013 beginnen.                                     „(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem In-\nvestmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege-\n(4) § 3a ist erstmals bei Ausschüttungen anzu-            setzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis\nwenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen.              anzusetzen.“","4330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\n2. § 205 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                      3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3            a) In Nummer 5 wird das Wort „Kapitalanlagegesell-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I                       schaften“ durch das Wort „Kapitalverwaltungsge-\nS. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli              sellschaften“ und das Wort „Investmentgesetzes“\n2013 anzuwenden.“                                                 durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs“ er-\nsetzt sowie die Angabe „oder d“ gestrichen.\nArtikel 4                                b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                   „6. Anteile an offenen EU-Investmentvermögen\nUmsatzsteuergesetzes                                    und ausländischen AIF, die nach dem Kapital-\n§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergeset-                        anlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.“\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-             4. Dem § 17 wird folgender Absatz 15 angefügt:\nruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809; 2013                 „(15) § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des\nII S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:           Artikels 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013\n(BGBl. I S. 4318) ist erstmals für vermögenswirk-\n„h) die Verwaltung von Investmentfonds im Sinne des                same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nInvestmentsteuergesetzes und die Verwaltung von               zember 2013 angelegt werden. § 4 Absatz 4 Num-\nVersorgungseinrichtungen im Sinne des Versiche-               mer 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes\nrungsaufsichtsgesetzes,“.                                     vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erst-\nmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2013\nArtikel 5                                anzuwenden.“\nÄnderung des\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                                             Artikel 6\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-                                    Änderung des\nsung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I                 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nS. 406), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom            In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d des\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,           Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes      vom\nwird wie folgt geändert:                                       26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:              Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 28. August 2013\n(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, werden die Wör-\na) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                     ter „Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland“\ndurch die Wörter „externe Kapitalverwaltungsgesell-\n„c) zum Erwerb von Anteilen an OGAW-Sonder-\nschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des\nvermögen sowie an als Sondervermögen auf-\nKapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.\ngelegten offenen Publikums-AIF nach den\n§§ 218 und 219 des Kapitalanlagegesetz-\nbuchs sowie von Anteilen an offenen EU-In-                                  Artikel 7\nvestmentvermögen und offenen ausländi-                                  Aufhebung des\nschen AIF, die nach dem Kapitalanlagege-                      Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes\nsetzbuch vertrieben werden dürfen, wenn\nnach dem Jahresbericht für das vorletzte Ge-          Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz vom 12. Au-\nschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab-          gust 2008 (BGBl. I S. 1672) wird aufgehoben.\nschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder\ndes § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in                                  Artikel 8\ndiesem Investmentvermögen 60 Prozent des\nWerts dieses Investmentvermögens nicht un-                               Änderung des\nterschreitet; für neu aufgelegte Investment-               Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nvermögen ist für das erste und zweite Ge-             Das      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\nschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der       22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nerste Halbjahresbericht nach Auflegung des\ntikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 28. August 2013\nInvestmentvermögens maßgebend,“.                   (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) Buchstabe d wird aufgehoben.                            geändert:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird\ndas Wort „Wagniskapitalbeteiligungs-,“ gestrichen.\na) In den Absätzen 1 und 2 Satz 3 sowie Absatz 5\nwird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft“       2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft“             a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch\nersetzt.                                                       das Wort „oder“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nummer 4 zweiter Halbsatz werden                b) Nummer 9 wird aufgehoben.\ndie Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f\nbis l“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1          3. In § 16 wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsge-\nBuchstabe a, b, f bis l“ ersetzt.                           sellschaften,“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013             4331\n4. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-                                   Artikel 10\nter „, inländisches Investment- und Wagniskapital-                                Änderung der\nbeteiligungswesen“ durch die Wörter „und inländi-                       Verordnung zur Durchführung\nsches Investmentwesen“ ersetzt.                                    des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\n5. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-\na) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch einen           mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994\nPunkt ersetzt.                                          (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                               setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n6. § 16f wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2,\naa) In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am               Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Satz 3 sowie Absatz 4\nEnde durch einen Punkt ersetzt.                       und § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie Ab-\nsatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kapitalanlage-\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                              gesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwaltungs-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Gruppen“ durch das              gesellschaft“ ersetzt.\nWort „Gruppe“ ersetzt und werden die Wörter\n2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das\n„sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften“\nWort „Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort\nund „oder Nummer 3“ gestrichen.\n„Kapitalverwaltungsgesellschaften“ ersetzt.\n7. § 16g Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch                                    Artikel 11\neinen Punkt ersetzt.                                                           Änderung des\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                              Einkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 9                             kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nÄnderung des                            3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nGeldwäschegesetzes                          15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nDas Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie\ndes Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)               folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    „§ 4f Verpflichtungsübernahmen,        Schuldbeitritte\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                         und Erfüllungsübernahmen“.\n„6. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des          2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:\n§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                                         „§ 4f\nim Inland gelegene Zweigniederlassungen von\nEU-Verwaltungsgesellschaften und ausländi-                              Verpflichtungsübernahmen,\nschen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie                        Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen\nausländische      AIF-Verwaltungsgesellschaften,              (1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim\nfür die die Bundesrepublik Deutschland Refe-              ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-\nrenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der            schränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle-\nBundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des              gen haben, ist der sich aus diesem Vorgang erge-\nKapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“.                   bende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldüber-\n2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5          nahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmä-\ndes Investmentgesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Ab-            ßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist auf\nsatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                 Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Pas-\nsivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit\n3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben d             der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende\nbis f wie folgt gefasst:                                      Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in\n„d) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des             Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebs-\n§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,               ausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passiv-\nposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschafts-\ne) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von                jahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden\nEU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1             14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-\nAbsatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie              triebsausgabe abzuziehen. Eine Verteilung des sich\nvon ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-             ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuld-\nten im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanla-           übernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Auf-\ngegesetzbuchs,                                            gabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mit-\nf)  ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für           unternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Ab-\ndie die Bundesrepublik Deutschland Referenz-              satz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt;\nmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bun-           dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mit-\ndesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Ka-             nahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu ei-\npitalanlagegesetzbuchs unterliegen,“.                     nem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Be-","4332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\ntrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschafts-               handeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunfts-\njahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2            arten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die\nNummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet.               Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Wer-\nErfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teil-           bungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Be-\nbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der                trieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung\n§§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Ab-               und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Anschaf-\nsatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust             fungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen\num den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermin-               des Satzes 1 unberührt.“\ndern, soweit dieser den Verlust begründet oder er-\n5. Nach § 15b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nhöht hat. Entsprechendes gilt für den einen aufge-\ngefügt:\nlösten Passivposten übersteigenden Betrag im\nSinne des Satzes 2. Für den hinzugerechneten Auf-                 „(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach\nwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3                den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmo-\nentsprechend. Der jeweilige Rechtsnachfolger des              dell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor,\nursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwands-            wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder\nverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.                  sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf\nGrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bü-\n(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Ab-            cher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu ma-\nsatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsüber-         chen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern\nnahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung           des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebs-\nvereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten        ausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne kör-\nan den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leis-           perliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930\ntungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.“                des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung\n3. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:                     des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs erfolgt.“\n„(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim\nursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -be-           6. In § 32b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt\nschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterle-              entsprechend“ durch die Wörter „und § 15b sind\nsinngemäß anzuwenden“ ersetzt.\ngen haben, sind zu den auf die Übernahme folgen-\nden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und             7. § 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie\nbeim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme               a) Die Angabe „8 004“ wird durch die Angabe\nzu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuld-             „8 130“ ersetzt.\nbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollstän-          b) Die Angabe „8 130“ wird durch die Angabe\ndiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich             „8 354“ ersetzt.\naus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflich-\ntungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines          8. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kapitalanla-\nMitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.                gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalverwal-\nWird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger          tungsgesellschaft“ ersetzt.\nÜbernahme von Vermögenswerten gegenüber einem              9. § 52 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer übernommen, der bisher in einem an-\nderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der               a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c ein-\nMaßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des                   gefügt:\nTeilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach                   „(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom\n§ 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist,                 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals\ndass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Über-                    für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nnahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen                      28. November 2013 enden.“\nmit den übernommenen Vermögenswerten gleich\ndem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;             b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a einge-\ndabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.              fügt:\nFür einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der                     „(14a) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Geset-\nSätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vier-              zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist\nzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage                    erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\ngebildet werden, die in den folgenden 14 Wirt-                    nach dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag\nschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vier-                  kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre\nzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungs-                angewendet werden. Bei Schuldübertragungen,\nzeitraum). Besteht eine Verpflichtung, für die eine               Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die\nRücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des                   vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden,\nmaßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist                   ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzu-\ndie insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzu-                wenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der\nlösen.“                                                           Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt,\n4. § 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             jeweils in Höhe von neunzehn Zwanzigstel eine\ngewinnmindernde Rücklage gebildet werden\n„(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Um-               kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren\nsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbe-                jeweils mit mindestens einem Neunzehntel ge-\nträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu be-                 winnerhöhend aufzulösen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013               4333\nc) Nach Absatz 23e wird folgender Absatz 23f ein-         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ngefügt:                                                   § 117b folgende Angabe eingefügt:\n„(23f) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Arti-          „§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer\nkels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013                            völkerrechtlicher Vereinbarungen zur För-\n(BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge                     derung der Steuerehrlichkeit bei internatio-\ninfolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne                      nalen Sachverhalten“.\nvon § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-\nden, die nach dem 28. November 2013 eingetre-          2. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt:\nten sind.“\n„§ 117c\nd) Die bisherigen Absätze 23f bis 23h werden die\nAbsätze 23g bis 23i.                                                 Umsetzung innerstaatlich anwend-\ne) Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt:                       barer völkerrechtlicher Vereinbarungen\nzur Förderung der Steuerehrlichkeit\n„§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der                        bei internationalen Sachverhalten\ndort bezeichneten Steuerstundungsmodelle an-\nzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Um-                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlaufvermögens nach dem 28. November 2013 an-              mächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus in-\ngeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermö-         nerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Verein-\ngen eingelegt werden.“                                    barungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit\ndurch systematische Erhebung und Übermittlung\nf) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:              steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsver-\n„§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-           ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Rege-\nkels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013                lungen über die Erhebung der nach diesen Vereinba-\n(BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzu-       rungen erforderlichen Daten durch in diesen Verein-\nwenden.“                                                  barungen dem Grunde nach bestimmte Dritte und\nihre Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem\ng) Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 45 einge-            Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an\nfügt:                                                     das Bundeszentralamt für Steuern sowie ihre Weiter-\n„(45) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist            leitung an die zuständige Behörde des anderen Ver-\n§ 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-            tragsstaates zu treffen. § 150 Absatz 6 Satz 2, 3, 5, 8\nkels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes                 und 9 gilt für die Übermittlung der Daten an das\nvom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) anzu-             Bundeszentralamt für Steuern entsprechend.\nwenden.“\n(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das\nh) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a einge-           Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige\nfügt:                                                     Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach\neiner auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen\n„(45a) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung            Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteilig-\ndes Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Ge-              ten nicht statt. § 30a Absatz 2 und 3 gilt nicht.\nsetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014                (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berech-\nanzuwenden.“                                              tigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten\nzur Erhebung und Übermittlung von Daten nach ei-\nArtikel 12                               ner auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsver-\nordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung\nÄnderung des                               bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und\nKörperschaftsteuergesetzes\nderen Übermittlung an das Bundeszentralamt für\nIn § 34 Absatz 10b Satz 2 des Körperschaftsteuerge-           Steuern Verpflichteten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     gelten sinngemäß.\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I                    (4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nS. 1809) geändert worden ist, werden die Wörter „Ver-            Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Ab-\nanlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014                satz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen\nenden“ durch die Wörter „Veranlagungszeiträume, die              Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden\nvor dem 1. Januar 2015 enden“ ersetzt.                           völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwe-\ncke verwendet werden.“\nArtikel 13                            3. Nach § 379 Absatz 2 Nummer 1a wird folgende\nÄnderung der                               Nummer 1b eingefügt:\nAbgabenordnung\n„1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                       oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003                      einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nI S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Ge-                 delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert                    stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    schrift verweist,“.","4334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013\nArtikel 14                                                         „§ 3a\nÄnderung des                                            Ausnahme von der Besteuerung\nVersicherungsteuergesetzes                           Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung\nDem § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-           des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsver-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996                     eine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadens-\n(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes       falls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht\nvom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden             übersteigt.“\nist, wird folgende Nummer 12 angefügt:\nArtikel 16\n„12. an Brandunterstützungsvereine, soweit die an-\nInkrafttreten\nlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene\nUmlage den Betrag von 5 500 Euro nicht über-                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nsteigt.“                                                  bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Artikel 14 und 15 treten mit Wirkung vom\nArtikel 15                              1. Juli 2010 in Kraft.\nÄnderung des                                  (3) Artikel 11 Nummer 1 bis 3 und 9 Buchstabe a und b\nFeuerschutzsteuergesetzes                       tritt mit Wirkung vom 28. November 2013 in Kraft.\nNach § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fas-               (4) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe a und Num-\nsung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996                     mer 9 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-        2013 in Kraft.\nzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-               (5) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe b und Num-\nden ist, wird folgender § 3a eingefügt:                         mer 9 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}