{"id":"bgbl1-2013-74-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":74,"date":"2013-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/74#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_74.pdf#page=12","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)","law_date":"2013-12-16T00:00:00Z","page":4280,"pdf_page":12,"num_pages":25,"content":["4280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter\n(NotSan-APrV)\nVom 16. Dezember 2013\nAuf Grund des § 11 des Notfallsanitätergesetzes              (3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2\nvom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bun-        des Notfallsanitätergesetzes\ndesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem            1. dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                     in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungs-\nassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz\nAbschnitt 1                                und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation\nAusbildung und                                unterscheidet, sowie\nallgemeine Prüfungsbestimmungen                          2. der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprü-\nfung.\n§1                               Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der\nGliederung der Ausbildung,                    nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2\nGliederung der Ergänzungsausbildung                 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stun-\nden aus theoretischem und praktischem Unterricht so-\n(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum        wie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung\nNotfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfall-       und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten In-\nsanitätergesetzes umfasst mindestens                         halte. § 2 gilt entsprechend.\n1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und               (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an\npraktischen Unterricht mit einem Umfang von              den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder\n1 920 Stunden,                                           Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-\n2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbil-        ter der Anlage 5 nachzuweisen.\ndung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem\nUmfang von 1 960 Stunden und                                                        §2\n3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in                  Theoretischer und praktischer\ngeeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von                      Unterricht, praktische Ausbildung\n720 Stunden.                                                (1) Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt,\n(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert wer-\nauf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens so-\nden:\nwie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stan-\n1. im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Min-       des rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer\ndestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst,     bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden\ndie sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes         Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet\nerstreckt,                                               und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beur-\n2. im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für         teilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der\ndie Durchführung und Organisation von Kranken-           zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, So-\ntransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkei-        zial- und Selbstkompetenz zu fördern. Daneben muss\nten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,        den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglich-\nkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbil-\n3. im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die         dungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erfor-\nDurchführung und Organisation von Einsätzen in der       derlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.\nNotfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertig-\n(2) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Ab-\nkeiten,\nsatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und\n4. im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fach-         Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 er-\nübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der     worbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese\nKenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, be-       Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzu-\nsonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verant-     wenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels\nwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient,         nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche\nsowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.           Handlungskompetenz zu entwickeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013              4281\n§3                                   (4) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der\nPraxisanleitung; Praxisbegleitung                  Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der\npraktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des\n(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung           Notfallsanitätergesetzes durch Lehrkräfte der Schulen\nstellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schü-        sicher. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwe-\nler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergeset-       senheit der praxisbegleitenden Personen in den Ein-\nzes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher.           richtungen zu gewährleisten. Aufgabe der Praxisbeglei-\nZur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die               tung ist es,\n1. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2\n1. die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen\na) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergeset-         der praktischen Ausbildung zu betreuen und\nzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitäter-\ngesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeich-          2. die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie sie\nnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassis-            bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1\ntent“ berechtigt sind,                                     und 2 zu unterstützen.\nb) über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin\noder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren                                    §4\nverfügen sowie\nStaatliche Prüfung,\nc) über eine berufspädagogische Zusatzqualifika-                       staatliche Ergänzungsprüfung\ntion im Umfang von mindestens 200 Stunden ver-\nfügen,                                                    (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach\n§ 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, einen\n2. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3\nmündlichen und einen praktischen Teil.\ngemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs-\nund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kran-           (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab,\nkenpflege als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt      an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Be-\nsind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung       hörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der\nnicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen       Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem\nFällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte    Grund Ausnahmen zulassen.\nÄrztinnen und Ärzte.\n(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Ab-\nDie zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach            satz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst ei-\nInkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Um-             nen mündlichen und einen praktischen Teil.\nfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation\nnach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. Bis                   (4) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Ab-\nzum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser        satz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der\nVerordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach           Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Aus-\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige             bildung teilgenommen hat. Hat der Prüfling an keiner\nBerufserfahrung als Rettungsassistentin oder Ret-             weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zu-\ntungsassistent ausreichend.                                   ständige Behörde die Schule, an der er die staatliche\n(2) Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es,         Ergänzungsprüfung ablegt. Die zuständige Behörde\ndie Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigen-       kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung\nständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben he-             nur durchgeführt wird, wenn daran mindestens 15 Prüf-\nranzuführen und die Verbindung zwischen dem theore-           linge teilnehmen.\ntischen und praktischen Unterricht an der Schule mit\nder praktischen Ausbildung zu gewährleisten. Hierbei                                       §5\nhaben sie den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit\nzu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu                              Prüfungsausschuss\nvertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der spä-           (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss ge-\nteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. Praxisanlei-          bildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern be-\ntende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 haben            steht:\nzudem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder\nRettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vor-           1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem\nzuschlagen, die die Schülerinnen und Schüler während              fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Be-\nihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Ein-              hörde oder einer von der zuständigen Behörde mit\nsatzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des                der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich\nNotfallsanitätergesetzes betreuen. Nach Ablauf von                geeigneten Person,\nfünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen\n2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter,\npraktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 nur noch\nvon Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut       3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der\nwerden.                                                           Schule unterrichten und von denen\n(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1            a) mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und\nund 2 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemes-\nsenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen               b) mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der\nund Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Perso-                Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer\nnen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich                 nach dem entsprechenden Landesrecht ver-\nder Anlagen 2 und 3 sicherzustellen.                                 gleichbaren Qualifikation ist,","4282          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\n4. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeit-               (3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die\npunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen           Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei\nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen         Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung\nmindestens eine Person die Voraussetzungen nach           spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt.                     mitgeteilt werden.\nFür die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 ent-\nsprechend.                                                                                §7\nNiederschrift\n(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag\nder Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses                Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,\nsowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für      aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü-\njedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder      fung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten her-\nein Stellvertreter zu bestimmen. Als Fachprüferinnen          vorgehen.\noder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden,\ndie den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.                                           §8\n(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist                    Benotung der staatlichen Prüfung\nVorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschus-              Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-\nses. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder         gen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung\ndes Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer          nach den §§ 15 bis 17 werden wie folgt benotet:\nund deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die     1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen\neinzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prü-               in besonderem Maße entspricht,\nfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.\nDie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist          2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll\nverpflichtet, an den jeweiligen Teilen der Prüfung in dem         entspricht,\nUmfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser          3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen\nVerordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist; eine             den Anforderungen entspricht,\nVerpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten            4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel\nDauer der Prüfung besteht nicht.                                  aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige                entspricht,\nsowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme            5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderun-\nan allen Prüfungsvorgängen entsenden.                             gen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die\nnotwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und\n§6                                    die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden kön-\nZulassung zur Prüfung                            nen,\n6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforde-\n(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nrungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-\nses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zu-\nnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh-\nlassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im\nbarer Zeit nicht behoben werden können.\nBenehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter\nfest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll\nnicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbil-                                     §9\ndung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung                             Bestehen und\ndarf die Prüfung erst nach dem vollständigen Ab-                       Wiederholung der staatlichen Prüfung\nschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden.             (1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder\nSatz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling         der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile\nkeine weitere Ausbildung abgeleistet hat.                     bestanden ist.\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-         (2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält\ngende Nachweise vorliegen:                                    ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Wer die\n1. ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich be-        staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der\nglaubigter Abschrift,                                     oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine\nschriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten ange-\n2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teil-         geben sind.\nnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,\n(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung,\n3. im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der        die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der prak-\nstaatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2           tischen Prüfung können einmal wiederholt werden,\nSatz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der        wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenü-\nNachweis über die Erlaubnis zur Führung der Be-           gend“ erhalten hat.\nrufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Ret-\n(4) Hat der Prüfling die schriftliche Aufsichtsarbeit\ntungsassistent“ sowie der Nachweis der Berufstätig-\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ein Fallbeispiel\nkeit.\ndes praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund        Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungs-\ndes § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitä-       prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zu-\ntergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die         sätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. Dauer und\nstaatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.           Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013              4283\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die zusätz-           chend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung\nliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung       oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begon-\nerforderlichen Zeit die in § 17 Absatz 2 des Notfallsani-      nen.\ntätergesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger\nüberschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Be-\nGrund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prü-\nhörde in begründeten Fällen zulassen. Der Prüfling hat\nfungsausschusses. § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2\nseinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprü-\nund 3 gilt entsprechend.\nfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung\nbeizufügen.\n§ 13\n§ 10                                    Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nBestehen und Wiederholung                          Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nder staatlichen Ergänzungsprüfung                   kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durch-\nführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder\nDie staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden,             eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil\nwenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen              der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3\nPrüfungsteile bestanden ist. Wer die staatliche Ergän-         und § 10 gelten entsprechend. Eine solche Entschei-\nzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach            dung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum\ndem Muster der Anlage 7. Wer die staatliche Ergän-             Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täu-\nzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder          schungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine                  Abschluss der Prüfung zulässig.\nschriftliche Mitteilung. Die mündliche Prüfung und je-\ndes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal                                     § 14\nwiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings\nnicht mit „bestanden“ bewertet wurde. § 9 Absatz 4                                Prüfungsunterlagen\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Dauer der zusätz-             Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prü-\nlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht           fung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.\nüberschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß            Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-\n§ 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vor-         lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn\ngesehen sind. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb           Jahre aufzubewahren.\neines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von\nder zuständigen Behörde festgelegt wird. Er darf die\nAbschnitt 2\nDauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.\nBestimmungen für\n§ 11                                             die staatliche Prüfung\nRücktritt von der Prüfung                                                  § 15\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der                      Schriftlicher Teil der Prüfung\nPrüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er\nder oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses                 (1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung er-\nden Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich        streckt sich auf die folgenden Themenbereiche der An-\nmitzuteilen.                                                   lage 1:\n1. rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen\n(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü-\nder Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und\nfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung\nauswerten; Abläufe im Rettungsdienst strukturieren\nals nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu ertei-\nund Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon-\nlen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit\nzepte integrieren und anwenden,\nkann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ver-\nlangt werden.                                                  2. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-\nwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah-\n(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prü-\nmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher\nfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der\nSchäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des\nPrüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich\nNotarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen\nmit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der\nVersorgung durchführen,\nPrüfung als nicht bestanden. § 9 Absatz 3 und § 10\ngelten entsprechend.                                           3. das Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien\nausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und\n§ 12                                   ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind;\nauf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im\nVersäumnisfolgen                               gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen.\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt        Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in je-\ner eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab        weils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufga-\noder unterbricht er die Prüfung oder einen Teil der Prü-       ben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils\nfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der        120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei\nPrüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger          Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden\nGrund vorliegt; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entspre-          von der Schulleitung bestellt.","4284          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden             (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nvon der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus-           ses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesen-\nses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Auf-            heit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen\nsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen          Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Inte-\noder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3           resse besteht.\nzu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder\nFachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prü-                                      § 17\nfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferin-                           Praktischer Teil der Prüfung\nnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Auf-\nsichtsarbeit. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten           (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling\nbildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-         nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der\nses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prü-      Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in\nfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden,        der beruflichen Praxis anzuwenden und befähigt ist, die\nwenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit           Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 des Not-\n„ausreichend“ benotet wird.                                   fallsanitätergesetzes auszuführen.\n(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf\n§ 16                               die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und\nFertigkeiten im Rahmen der Notfallversorgung. Der\nMündlicher Teil der Prüfung                     Prüfling übernimmt bei vier vorgegebenen Fallbeispie-\nlen die anfallenden Aufgaben einer fachgerechten not-\n(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine       fallmedizinischen Versorgung einschließlich\nberufliche Handlungskompetenz, die sich in den Di-\nmensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfal-          1. der Einschätzung der Gesamtsituation,\ntet, nachzuweisen.                                            2. der Erstellung einer Arbeitsdiagnose,\n(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf      3. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,\ndie folgenden Themenbereiche der Anlage 1:                    4. der Durchführung von Sofort- und erweiterten Ver-\nsorgungsmaßnahmen,\n1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen\nsowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und          5. der Dokumentation sowie,\nbewerten,                                                 6. soweit erforderlich, der Herstellung der Transportbe-\nreitschaft und der Übergabe der Patientin oder des\n2. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung               Patienten in die notärztliche Versorgung.\nvon hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen\nunter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie        Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der inter-\nsoziologischer und psychologischer Aspekte; in            nistischen Notfälle, eines aus dem Bereich der trauma-\nGruppen und Teams zusammenarbeiten,                       tologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herz-\nkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Bei min-\n3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-         destens einem Fallbeispiel ist die Prüfung zusätzlich\nwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah-            auf das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Ziel-\nmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher               klinik, auf die Zusammenarbeit mit der Leitstelle, die\nSchäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des         Anmeldung in der stationären Versorgungseinrichtung\nNotarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen       und die Übergabe in diese zu erstrecken.\nVersorgung durchführen.                                      (3) Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch\n(3) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit ge-         ergänzt. In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu er-\nprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens         läutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation\n30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.                    zu reflektieren.\n(4) Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die\n(4) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von            Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nmindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern ge-          schusses auf Vorschlag der Schule. Dabei sind der ak-\nmäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und               tuelle Standard und die Besonderheiten und Erforder-\nbenotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2              nisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfall-\nNummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer           versorgung angemessen zu berücksichtigen.\ndie Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nBuchstabe b erfüllen. Die oder der Vorsitzende des Prü-          (5) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit ge-\nfungsausschusses ist berechtigt, sich an der münd-            prüft. Die Prüfung soll einschließlich des Fachge-\nlichen Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungs-       sprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht\nfragen zu stellen. Aus den Noten der Fachprüferinnen          länger als 40 Minuten dauern. Die Prüfung kann auf\nund Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des            zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.\nPrüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprü-                 (6) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei\nferinnen und Fachprüfern die Note für den jeweiligen          Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine\nThemenbereich. Die oder der Vorsitzende des Prü-              oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Ab-\nfungsausschusses bildet die Note für den mündlichen           satz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des\nTeil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der für        § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen\njeden Themenbereich erteilten Einzelnote. Der münd-           und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder\nliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder The-         Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prü-\nmenbereich mindestens mit „ausreichend“ benotet               fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferin-\nwird.                                                         nen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fall-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013              4285\nbeispiel. Aus diesen Noten bildet die oder der Vorsit-        und bewertet. Der praktische Teil der Ergänzungsprü-\nzende des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für              fung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprü-\nden praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil         ferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel überein-\nder Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel min-       stimmend mit „bestanden“ bewerten. § 18 Absatz 3\ndestens mit „ausreichend“ benotet wird.                       Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nAbschnitt 3                                                   Abschnitt 4\nPrüfungsbestimmungen für                                        Anpassungsmaßnahmen\ndie staatliche Ergänzungsprüfung\n§ 20\n§ 18\nMündlicher Teil der Ergänzungsprüfung                                  Sonderregelungen für\nInhaberinnen und Inhaber von\n(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung er-\nAusbildungsnachweisen aus einem\nstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der An-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nlage 1:\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung                  über den Europäischen Wirtschaftsraum\nvon hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen\nunter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie           (1) Personen, die über einen Ausbildungsnachweis\nsoziologischer und psychologischer Aspekte,               aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n2. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen\nausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und      und eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitä-\nökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,           tergesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass\n3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-         die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2\nwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah-            des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, eine von der zu-\nmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher               ständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates aus-\nSchäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des         gestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von\nNotarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen       einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus-\nVersorgung durchführen.                                   zug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden\n(2) Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit ge-         kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat\nprüft. Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens         die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitä-\n30 und nicht länger als 40 Minuten dauern. § 16 Ab-           ters im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so\nsatz 1 gilt entsprechend.                                     kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Ab-\nsatz 1 des Notfallsanitätergesetzes zuständige Behörde\n(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von            bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied-\nmindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern ab-          staates Auskünfte über etwa gegen die antragstellende\ngenommen und bewertet. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2             Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder\ngilt entsprechend. Der mündliche Teil der Ergänzungs-         strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden\nprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fach-         standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-\nprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich ge-           gen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmit-\nmeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-           gliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung\nausschusses übereinstimmend mit „bestanden“ bewer-            der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des\nten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die           Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatsachen Kenntnis,\nLeistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den An-        die außerhalb des Geltungsbereichs des Notfallsanitä-\nforderungen genügt. Kommen die Fachprüferinnen                tergesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die\noder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,         Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Not-\nentscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-         fallsanitätergesetzes von Bedeutung sein können, so\nschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen             hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaa-\noder Fachprüfern über das Bestehen.                           tes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände\nzu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun-\n§ 19                               gen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-\nPraktischer Teil der Ergänzungsprüfung                 scheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzutei-\n(1) Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung er-          len. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigun-\nstreckt sich auf die Übernahme aller anfallenden Auf-         gen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie\ngaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Not-          dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,\nfallversorgung bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen.          wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als\nEines der Fallbeispiele stammt aus dem Bereich der            drei Monate zurückliegt.\ntraumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich             (2) Personen nach Absatz 1 Satz 1 können zum\ninternistischer Notfälle. § 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Ab-        Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1\nsatz 3 bis 5 gilt entsprechend.                               Nummer 3 des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, ei-\n(2) Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei            nen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied-\nFachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine              staates vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein\noder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Ab-          solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zu-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des          ständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Be-\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen              scheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass","4286          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\ndie Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des             Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden\nNotfallsanitätergesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4        sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus-\nund 5 gilt entsprechend.                                      geglichen werden konnten, die die antragstellenden\n(3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 führen nach der          Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar\nAnerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-           erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Ab-\nzeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“.       satz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Ab-\nsatz 3 ablegen.\n(4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-\nkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten           (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich\nBescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Ab-           der von der zuständigen Behörde festgestellten we-\nsatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen          sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-\ninnerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die            sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-\nantragstellende Person sie durch Vorlage einer Be-            schem und praktischem Unterricht, einer praktischen\nscheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Er-        Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder bei-\nklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Her-            dem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder\nkunftsmitgliedstaates ersetzen.                               Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zu-\nständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein-\n(5) Die zuständige Behörde hat die dienstleistungs-        richtungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-\nerbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer          weisung sollen Personen nach § 5 Absatz 1 Satz 1\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Not-          Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden.\nfallsanitätergesetzes binnen eines Monats nach Ein-           Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte\ngang der Meldung und der Begleitdokumente über                des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehr-\ndas Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 des            gangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des An-\nNotfallsanitätergesetzes zu unterrichten. Ist diese Prü-      passungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach\nfung innerhalb der genannten Frist in besonderen Aus-         dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen.\nnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige\n(3) Bei der Eignungsprüfung haben die antragstel-\nBehörde die dienstleistungserbringende Person inner-\nlenden Personen nachzuweisen, dass sie über die\nhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzöge-\nzum Ausgleich der von der zuständigen Behörde fest-\nrung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die\ngestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen\nvor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der voll-\nKenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die Eignungs-\nständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält die dienst-\nprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit\nleistungserbringende Person innerhalb der in den Sät-\neinem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling\nzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der\nübernimmt dabei alle anfallenden Aufgaben einer fach-\nzuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht\ngerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung im\nwerden.\nSinne des § 17 Absatz 2 in mindestens einem und\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Dritt-     höchstens vier Fallbeispielen. Die zuständige Behörde\nstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem            legt die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung\nRecht der Europäischen Union eine Gleichstellung er-          erstreckt, und den Bereich der Notfälle, aus dem sie\ngibt.                                                         stammen sollen, gemäß den festgestellten wesent-\nlichen Unterschieden fest. § 17 Absatz 5 Satz 2 und 3\n§ 21                               sowie § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Die Eig-\nAnpassungsmaßnahmen für                         nungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich ange-\nInhaberinnen und Inhaber von                     boten werden und darf in jedem Fallbeispiel, das nicht\nAusbildungsnachweisen aus einem                     bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Über die\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union              bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 22\n(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1\ndes Notfallsanitätergesetzes beantragen und                               Anerkennungsregelungen für\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat\n1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-              (1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-           des Notfallsanitätergesetzes beantragen, haben einen\nschaftsraum abgeschlossen haben oder                      Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren,\nder mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungs-\n2. über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäte-        lehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach\nrin oder Notfallsanitäter aus einem Staat verfügen,       Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungs-\nder nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder       nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über            worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter-\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem       schiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder         von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über            ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung\nden Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wur-           der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und\nde,                                                       nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen\nkönnen zum Ausgleich von wesentlichen Unterschie-             werden konnten, die die antragstellenden Personen im\nden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der            Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben\nPrüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur         haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013             4287\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes           4. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mit-\nauf Grund der in § 2 Absatz 3 Satz 6 des Notfallsanitä-           wirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnah-\ntergesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt              men zur Abwendung schwerer gesundheitlicher\nwird.                                                             Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit                  Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die an-              Versorgung durchführen.\ntragstellenden Personen über die zur Ausübung des             Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\nBerufs des Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse        Prüfling mindestens 20 und höchstens 60 Minuten dau-\nund Fertigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird ent-       ern. Er wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern,\nsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-             von denen eine Person die Voraussetzungen des § 5\nschem und praktischem Unterricht, einer praktischen           Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss,\nAusbildung mit theoretischer Unterweisung oder bei-           abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der\ndem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder            Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nSatz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zu-       die Fachprüferinnen und Fachprüfer ihn in einer Ge-\nständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Ein-           samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“\nrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung        bewerten. § 18 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nüber den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der            chend.\ntheoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 5\n(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang\n§ 21 Absatz 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.\nbeteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer\nund die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass            (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal\ndas Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgrei-        jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil\nche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch              sowie in jedem Fallbeispiel nach Absatz 5, das nicht\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10              bestanden wurde, einmal wiederholt werden.\nnachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in            (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine\nder Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs             Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.\ndurchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die an-\ntragstellenden Personen das Lehrgangsziel erreicht ha-                                    § 23\nben. Das Abschlussgespräch wird von einer Fachprü-\nferin oder einem Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1                              Fristen, Bescheide,\nNummer 3 Buchstabe b gemeinsam mit der Person                               Durchführungsbestimmungen\nnach Satz 3, die die antragstellenden Personen wäh-              (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Er-\nrend des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich      teilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Not-\nin dem Abschlussgespräch, dass die antragstellenden           fallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitäterge-\nPersonen den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich             setzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4 oder Absatz 5\nabgeleistet haben, entscheidet die Fachprüferin oder          des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier\nder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3              Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2\nBuchstabe b im Benehmen mit der an dem Gespräch               des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen\nteilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemes-           zu entscheiden.\nsene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine\nVerlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung           (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede,\nfolgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach          die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines An-\ndem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung               passungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen,\nnach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungs-        ist den antragstellenden Personen ein rechtsmittelfähi-\nlehrgang nur einmal wiederholt werden.                        ger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:\n(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die antragstellen-       1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifika-\nden Personen nachzuweisen, dass sie über die zur                  tion und das Niveau der von den antragstellenden\nAusübung des Berufs des Notfallsanitäters erforder-               Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klas-\nlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die                  sifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG\nKenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen                  des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nund praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen,          7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nwenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.                rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22,\nL 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die\n(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt           Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom\nsich auf folgende Themenbereiche:                                 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils\n1. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung               geltenden Fassung,\nvon hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen          2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile,\nunter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie            bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt\nsoziologischer und psychologischer Aspekte,                   wurden,\n2. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maß-           3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter-\nnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte inte-               schiede sowie die Begründung, warum diese dazu\ngrieren und anwenden,                                         führen, dass die antragstellenden Personen nicht in\n3. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien                ausreichender Form über die in Deutschland zur\nausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und          Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters notwen-\nökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,               digen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und","4288          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\n4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-             fallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige\nschiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten           Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der\nausgeglichen werden konnten, die die antragstellen-       Anlage 12 aus.\nden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-\nrufspraxis erworben haben.                                                      Abschnitt 6\n(3) Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die           Übergangs- und Schlussvorschriften\nKenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form\neiner staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prü-                                     § 25\nfungskommission statt. Die Länder können zur Durch-\nführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine                             Übergangsvorschrift\nder staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen. So-            Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begon-\nweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,         nene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum\ngelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prü-      Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden\nfungen nach Satz 1 entsprechend.                              Vorschriften abgeschlossen.\nAbschnitt 5                                                          § 26\nErlaubniserteilung                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 24                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-\nErlaubnisurkunde                           sistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November\nSind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsani-         1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des\ntätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsani-        Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-\ntätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Füh-        ändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nren der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Not-          2014 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013        4289\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1 Nummer 1)\nTheoretischer und praktischer Unterricht\nDer theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:\nStunden\n1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erken-                  360\nnen, erfassen und bewerten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der\nBezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und\nspezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Not-\nfallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituatio-\nnen zu erkennen und adäquat zu handeln,\nb) eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maß-\nnahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Be-\nrücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick\nauf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben,\nc) die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen,\nd) unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer\nEinsatzstelle durchzuführen,\ne) die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren,\nf)  die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der be-\ntroffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter\nBerücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen\nzum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten.\n2. Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen,                             360\ndurchführen und auswerten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen\nder Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in\nihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach\nzu handeln,\nb) Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durch-\nzuführen,\nc) geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen\nPatientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen,\nd) Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschied-\nlichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des\nTransports durchzuführen,\ne) Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der\nGrundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich\nbegleiteten Sekundärtransportes durchzuführen,\nf)  Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen\nunter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten,\ng) das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließ-\nlich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher\nanzuwenden,\nh) die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes\nHandeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen.\n3. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürf-                  120\ntigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und\npsychologischer Aspekte\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und So-\nziologie auszurichten,","4290        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nStunden\nb) mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter\nBerücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren,\nc) die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Ange-\nhörigen zu beachten,\nd) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an\nden spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung\nvon speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebe-\ndürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör-\nund sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten\nauszurichten,\ne) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkran-\nkungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten.\n4. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon-              100\nzepte integrieren und anwenden\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik\nunter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzu-\nwenden,\nb) das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten,\nc) auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation\nvon Arbeitsabläufen zu handeln.\n5. Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Struk-           100\nturen organisieren\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes\neinschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials\nund der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen,\nb) mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten,\nc) bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksich-\ntigen,\nd) die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksich-\ntigen,\ne) bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Struk-\nturen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbe-\nsondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen\nzu handeln.\n6. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirt-             100\nschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes ein-\nschließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landes-\nrettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten,\nb) bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen,\nc) das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus\ndem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere\ndem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten,\nd) das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungs-\ndienst auszurichten.\n7. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen               500\nund Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen\nder Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung\ndurchführen\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013      4291\nStunden\na) apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patien-\nten situationsbezogen einzusetzen,\nb) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie\ninsbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beat-\nmungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem ak-\ntuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,\nc) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere\nmedikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von\nWissenschaft und Technik mitzuwirken,\nd) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere me-\ndikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik\nmitzuwirken,\ne) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Not-\nfallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Konio-\ntomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik\nmitzuwirken,\nf)  ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabili-\nsierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Ver-\nsorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen\nAspekte zu berücksichtigen,\ng) Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs,\nim Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebens-\nerhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erfor-\nderlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer\nweiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht-\nlichen Aspekte zu berücksichtigen,\nh) bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Siche-\nrung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Re-\nanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizi-\nnisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren,\ni)  Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Ab-\nwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Not-\närztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich\nsind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbeson-\ndere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen.\n8. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewäl-            100\ntigen\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,\nb) sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen,\nc) zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,\nd) mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien an-\nzuwenden.\n9. Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss               60\nnehmen\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und\nEntwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitä-\nterberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,\nb) den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unter-\nschiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln,\nc) die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das\neigene lebenslange Lernen zu übernehmen,\nd) mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren,","4292        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nStunden\ne) Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie\nin den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin\noder des Notfallsanitäters zu bewerten.\n10. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten                                                             120\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen,\nb) mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten\nBehörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten,\nc) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von\nderen Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten,\nd) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie\nGefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und\nKompetenzen zusammenzuarbeiten.\nStundenzahl insgesamt                                                                               1 920","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013          4293\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2)\nPraktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen\nDie praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:\nStunden\n1.   Dienst an einer Rettungswache                                                                           40\n2.   Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung                                    1 600\nDie Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und\nAnleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens\n175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport),\nvon denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müs-\nsen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Hand-\nlungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln.\nZur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleit-          320\nstelle oder integrierten Leitstelle\nStundenzahl insgesamt                                                                                     1 960\nWährend der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unter-\nrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu\nnutzen.","4294         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 1 Nummer 3)\nPraktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern\nDie praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:\nStunden\n1.   Pflegeabteilung                                                                                     80\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken,\nb) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken.\n2.   Interdisziplinäre Notfallaufnahme                                                                  120\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener\nund situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen,\nb) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,\nc) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen,\nd) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.\nWenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert\nwerden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer\nchirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.\n3.   Anästhesie- und OP-Abteilung                                                                       280\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) mit sterilen Materialien umzugehen,\nb) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen,\nc) einen periphervenösen Zugang zu legen,\nd) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,\ne) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen,\nf)  Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.\n4.   Intensivmedizinische Abteilung                                                                     120\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) Spritzenpumpen anwenden zu können,\nb) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen,\nc) einen periphervenösen Zugang zu legen,\nd) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,\ne) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung\ndurchzuführen,\nf)  Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu-\nführen.\n5.   Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder           40\nStation mit entsprechenden Patientinnen und Patienten\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,\nb) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen,\nc) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.\nKann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat\ndie Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde-\nrungen genügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013         4295\nStunden\n6.   Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung                             80\nDie Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,\na) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,\nb) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen,\nc) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.\nStundenzahl insgesamt                                                                                    720\nDie praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektions-\nschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Ge-\nräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer\nallgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räum-\nlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den\nNotfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder\nunter Anleitung durchzuführen.","4296          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3)\nWeitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes\n1. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes\ndauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:\nStunden\na) Theoretischer und praktischer Unterricht\naa) Themenbereich 3 der Anlage 1                                                                 20\nbb) Themenbereich 6 der Anlage 1                                                                 20\ncc) Themenbereich 7 der Anlage 1                                                                160\nZur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die          120\nstaatliche Ergänzungsprüfung\nStundenzahl insgesamt                                                                           320\nStunden\nb) Praktische Ausbildung\naa) in geeigneten Krankenhäusern\naaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3                                                     40\nbbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3                                                     40\nbb) in der Lehrrettungswache                                                                     80\nDie weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-\nricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-\ntiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.\nStundenzahl insgesamt                                                                           160\n2. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes\ndauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:\nStunden\na) Theoretischer und praktischer Unterricht\naa) Themenbereich 3 der Anlage 1                                                                 60\nbb) Themenbereich 6 der Anlage 1                                                                 40\ncc) Themenbereich 7 der Anlage 1                                                                280\nZur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die          260\nstaatliche Ergänzungsprüfung\nStundenzahl insgesamt                                                                           640\nStunden\nb) Praktische Ausbildung\naa) in geeigneten Krankenhäusern\naaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3                                                     80\nbbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3                                                     60\nZur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3                          40\nbb) in der Lehrrettungswache                                                                    140\nDie weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-\nricht und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-\ntiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.\nStundenzahl insgesamt                                                                           320","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013                                               4297\nAnlage 5\n(zu § 1 Absatz 4)\n......................................\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                           Geburtsort\n....................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis            ....................................................\nmit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für Notfallsani-\ntäterinnen und Notfallsanitäter gemäß\n– § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,\n– § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,\n– § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter*\nteilgenommen.\nDie Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Notfallsanitätergesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stunden* – unterbrochen worden.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..............................................\nUnterschrift der Schulleitung\n* Nichtzutreffendes streichen.","4298                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nAnlage 6\n(zu § 9 Absatz 2 Satz 1)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung\nfür\n........................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                        Geburtsort\n....................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes\nvor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der\n....................................................................................................................\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung                                                 „ . . . . . . . . . . . . . .“\n2. im mündlichen Teil der Prüfung                                                    „ . . . . . . . . . . . . . .“\n3. im praktischen Teil der Prüfung                                                   „ . . . . . . . . . . . . . .“\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..............................................\n(Unterschrift der/des\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013                          4299\nAnlage 7\n(zu § 10 Satz 2)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Ergänzungsprüfung\nfür\n........................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                   Geburtsort\n....................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes\nvor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der\n....................................................................................................................\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..............................................\n(Unterschrift der/des\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses)","4300                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nAnlage 8\n(zu § 21 Absatz 2)\n......................................\nBezeichnung der Einrichtung\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                           Geburtsort\n....................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang\nteilgenommen, der nach § 21 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen\nund Notfallsanitäter von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n..............................................\n(Unterschrift(en) der Einrichtung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013                                                                          4301\nAnlage 9\n(zu § 21 Absatz 3)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung für\n„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                     Geburtsort\n....................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n..............................................\n(Unterschrift der/des\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","4302                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nAnlage 10\n(zu § 22 Absatz 2)\n......................................\nBezeichnung der Einrichtung\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                             Geburtsort\n.......................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem Anpassungslehrgang\nteilgenommen, der nach § 22 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und\nNotfallsanitäter von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................\n(Unterschrift(en) der Einrichtung)\n* Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013                                                                          4303\nAnlage 11\n(zu § 22 Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                         Geburtsort\n.......................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................\n(Unterschrift der/des\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n* Nichtzutreffendes streichen.","4304                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nAnlage 12\n(zu § 24)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nName, Vorname\n.......................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                               Geburtsort\n.......................................................................................................................\nerhält auf Grund des Notfallsanitätergesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n„ ...........................................................“\nzu führen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................\n(Unterschrift)"]}