{"id":"bgbl1-2013-74-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":74,"date":"2013-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_74.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung  InstitutsVergV)","law_date":"2013-12-16T00:00:00Z","page":4270,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["4270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nVerordnung\nüber die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten\n(Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV)1\nVom 16. Dezember 2013\nAuf Grund des § 25a Absatz 6 des Kreditwesenge-                      § 21 Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder\nsetzes, der durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes                            Abfindungszahlungen\nvom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) in das Kredit-                    § 22 Ermessensabhängige Leistungen zur Altersversorgung\nwesengesetz eingefügt worden ist, verordnet das Bun-                    § 23 Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten\ndesministerium der Finanzen im Benehmen mit der                         § 24 Aufgaben des oder der Vergütungsbeauftragten\nDeutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-                        § 25 Personal- und Sachausstattung des Vergütungsbeauftrag-\nzenverbände der Institute:                                                    ten\n§ 26 Vergütungsbeauftragter in den Organisationsrichtlinien\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 4\nAbschnitt 1\nBesondere Vorschriften für Gruppen\nAllgemeines\n§ 27 Gruppenweite Regelung der Vergütung\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                          Abschnitt 5\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 2\n§ 28 Übergangsregelungen\nAllgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme\n§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 3 Verantwortung für die Ausgestaltung\n§ 4 Ausrichtung an der Strategie des Instituts                                                 Abschnitt 1\n§ 5 Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungs-\nAllgemeines\nsysteme\n§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung\n§1\n§ 7 Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütungen\n§ 8 Risikoorientierte Vergütung                                                             Anwendungsbereich\n§ 9 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter             (1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2\nund Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten                       für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b und des\n§ 10 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Ge-                 § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und für die\nschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen\nVergütungssysteme sämtlicher Geschäftsleiter und\n§ 11 Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisa-\ntionsrichtlinien\nGeschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeite-\nrinnen dieser Institute. Auf Zweigniederlassungen von\n§ 12 Anpassung der Vergütungssysteme\nUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-\n§ 13 Information über die Vergütungssysteme\npäischen Wirtschaftsraums nach § 53b des Kreditwe-\n§ 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen\nsengesetzes ist sie nicht anzuwenden.\n§ 15 Vergütungskontrollausschuss\n§ 16 Offenlegung                                                           (2) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute im\nSinne des § 17.\nAbschnitt 3                                   (3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Ver-\nBesondere Anforderungen für bedeutende Institute                 gütungen, die\n§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut                                1. durch Tarifvertrag vereinbart sind,\n§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme bedeutender Insti-              2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrages durch Ver-\ntute                                                                 einbarung der Arbeitsvertragsparteien über die An-\n§ 19 Berücksichtigung von Gesamterfolg und Erfolgsbeiträgen                 wendung der tarifvertraglichen Regelungen verein-\n§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvorausset-                  bart sind oder\nzungen\n3. aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des        Dienstvereinbarung vereinbart sind.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den\nZugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von                                 §2\nKreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie\n2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und                              Begriffsbestimmungen\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung\ndes Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-        (1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Auf-     1. sämtliche finanzielle Leistungen, gleich welcher Art,\nsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom                 einschließlich der Leistungen für die Altersversor-\n27.6.2013, S. 1).                                                         gung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013             4271\n2. sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, ein-                  (8) Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung sind\nschließlich der Leistungen für die Altersversorgung       die auf der Grundlage von Vergütungsparametern\noder                                                      ermittelten tatsächlichen Leistungen und Erfolge von\n3. Leistungen von Dritten, die ein Geschäftsleiter oder        Geschäftsleitern oder Geschäftsleiterinnen, Mitarbei-\neine Geschäftsleiterin oder ein Mitarbeiter oder eine     tern oder Mitarbeiterinnen oder Organisationseinheiten,\nMitarbeiterin im Hinblick auf seine oder ihre beruf-      die in die Ermittlung der Höhe der variablen Vergü-\nliche Tätigkeit bei dem Institut erhält.                  tungsbestandteile einfließen. Erfolgsbeiträge können\nauch negativ sein.\nNicht als Vergütung gelten finanzielle Leistungen oder\nSachbezüge jeweils einschließlich der Leistungen für               (9) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verordnung\ndie Altersversorgung, die von dem Institut aufgrund einer      sind diejenigen Organisationseinheiten, die die ge-\nallgemeinen, ermessensunabhängigen und instituts-              schäftsinitiierenden Organisationseinheiten, insbeson-\nweiten Regelung gewährt werden und keine Anreize               dere die Bereiche Markt und Handel, überwachen.\nschaffen, finanzielle Risiken einzugehen, insbesondere         Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Marktfolge\nRabatte, betriebliche Versicherungs- und Sozialleistun-        und Risikocontrolling sowie Einheiten mit Compliance-\ngen sowie bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die            Funktion. Die Interne Revision und der Bereich Perso-\nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne          nal gelten als Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur be-               nung.\ntrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsren-\ntengesetzes.                                                                         Abschnitt 2\n(2) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verordnung                                 Allgemeine\nsind die institutsinternen Regelungen zur Vergütung so-                            Anforderungen\nwie deren tatsächliche Umsetzung und Anwendung                               a n Ve r g ü t u n g s s y s t e m e\ndurch das Institut.\n§3\n(3) Variable Vergütung im Sinne dieser Verordnung\nist der Teil der Vergütung, dessen Gewährung oder                        Verantwortung für die Ausgestaltung\nHöhe im Ermessen des Instituts steht oder vom Eintritt             (1) Die Geschäftsleitung ist für die angemessene\nvereinbarter Bedingungen abhängt; die variable Vergü-          Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter\ntung schließt die ermessensabhängigen Leistungen zur           und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe der Vorgaben des\nAltersversorgung ein.                                          § 25a Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 25a Ab-\n(4) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-           satz 5 des Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung\nsorgung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der            verantwortlich. Sie hat das Verwaltungs- oder Auf-\nvariablen Vergütung, der zum Zweck der Altersversor-           sichtsorgan mindestens einmal jährlich über die Ausge-\ngung im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Be-            staltung der Vergütungssysteme des Instituts zu infor-\nendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Insti-           mieren. Dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungs-\ntut vereinbart wird.                                           oder Aufsichtsorgans ist ein entsprechendes Aus-\nkunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräu-\n(5) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist          men.\nder Teil der Vergütung, der nicht variabel im Sinne von\nAbsatz 3 ist.                                                      (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist für die\nAusgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäfts-\n(6) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser       leitung nach Maßgabe des § 25a Absatz 5 in Verbin-\nVerordnung sind alle natürlichen Personen,                     dung mit § 25d Absatz 12 des Kreditwesengesetzes\n1. deren sich das Institut beim Betreiben von Bankge-          und dieser Verordnung verantwortlich.\nschäften oder bei der Erbringung von Finanzdienst-            (3) Die Kontrolleinheiten sind bei der Ausgestaltung\nleistungen bedient, insbesondere aufgrund eines           und der Überwachung der Vergütungssysteme ange-\nArbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält-        messen zu beteiligen.\nnisses, oder\n2. die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung mit                                          §4\neinem gruppenangehörigen Auslagerungsunterneh-                   Ausrichtung an der Strategie des Instituts\nmen, für das § 64b des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Ver-             Die Vergütungssysteme einschließlich der Vergü-\ngütungsverordnung nicht gilt, unmittelbar an Dienst-      tungsstrategie müssen auf die Erreichung der Ziele aus-\nleistungen für das Institut beteiligt sind, um Bank-      gerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrate-\ngeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen        gien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. Die Ver-\nzu erbringen.                                             gütungsparameter müssen sich an den Strategien aus-\nrichten und das Erreichen der strategischen Ziele unter-\nNicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten Ge-          stützen.\nschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Handels-\nvertreter und Handelsvertreterinnen im Sinne des § 84                                        §5\nAbsatz 1 des Handelsgesetzbuches.\nAngemessenheit\n(7) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verord-                   der Vergütung und der Vergütungssysteme\nnung sind die quantitativen und qualitativen Bestim-\nmungsfaktoren, anhand derer die Leistung und der Er-               (1) Die Vergütungssysteme sind angemessen ausge-\nfolg eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin,      staltet, wenn\neines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin oder einer         1. Anreize für die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-\nOrganisationseinheit gemessen wird.                                 nen sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,","4272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nunverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, vermie-           (2) Das Institut hat im Einklang mit § 25a Absatz 5\nden werden und                                            Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine angemessene\n2. die Vergütungssysteme nicht der Überwachungs-              Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis\nfunktion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen.             zur fixen Vergütung festzulegen. Dabei kann auf höchs-\ntens 25 Prozent des Gesamtwerts der variablen Vergü-\n(2) In der Regel sind Vergütungssysteme nicht ange-        tung ein angemessener Diskontsatz angewendet wer-\nmessen ausgestaltet, wenn trotz negativer Erfolgsbei-         den, sofern dieser Anteil in Instrumenten gezahlt wird,\nträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch auf            die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden.\ndie variable Vergütung besteht.\n(3) Im Zusammenhang mit der Zurückbehaltung darf\n(3) Anreize, unverhältnismäßig hohe Risiken einzu-         ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf den Vergü-\ngehen, sind insbesondere gegeben, wenn                        tungsanteil nach Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf des\n1. eine signifikante Abhängigkeit der Geschäftsleiter         Zurückbehaltungszeitraums entstehen und während\noder Geschäftsleiterinnen sowie der Mitarbeiter oder      des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein Anspruch\nMitarbeiterinnen von der variablen Vergütung be-          auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer An-\nsteht oder                                                wartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils\n2. einzelvertraglich für den Fall der Beendigung der          dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht\nTätigkeit Ansprüche auf Leistungen begründet wer-         aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst.\nden und diese Ansprüche selbst bei negativen indi-           (4) Wird eine Erhöhung des Verhältnisses nach § 25a\nviduellen Erfolgsbeiträgen der Höhe nach unverän-         Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes angestrebt,\ndert bleiben.                                             muss das Institut in der Lage sein, der Bundesanstalt\n(4) Vergütungssysteme laufen der Überwachungs-             für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach-\nfunktion der Kontrolleinheiten insbesondere zuwider,          zuweisen, dass das vorgeschlagene höhere Verhältnis\nwenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitar-         nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes\nbeitern und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten und        nicht die Einhaltung der Verpflichtungen des Instituts\nden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen           nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-\nkontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach         päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013\ngleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und             über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und\ndie Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht.                Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung\n(EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1),\n(5) Die Vergütungssysteme für vertraglich gebun-           dem Kreditwesengesetz und dieser Verordnung beein-\ndene Vermittler und Vermittlerinnen müssen den Anfor-         trächtigt, wobei besonderes Augenmerk auf die Eigen-\nderungen von § 25e Satz 4 des Kreditwesengesetzes             mittelverpflichtungen des Instituts zu legen ist.\nentsprechen.\n(6) Eine variable Vergütung darf nur garantiert wer-                                  §7\nden                                                                                Festsetzung des\n1. für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme eines                  Gesamtbetrags der variablen Vergütungen\nArbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhält-           Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen im\nnisses bei dem Institut und                               Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kredit-\n2. unter der Bedingung, dass das Institut zum Zeit-           wesengesetzes muss in einem formalisierten, transpa-\npunkt der Auszahlung über eine angemessene Ei-            renten und nachvollziehbaren Prozess bestimmt wer-\ngenmittel- und Liquiditätsausstattung sowie hinrei-       den. Die Festsetzung des Gesamtbetrags hat\nchend Kapital zur Sicherstellung der Risikotragfähig-     1. die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapital-\nkeit verfügt.                                                 planung und die Ertragslage des Instituts zu berück-\n(7) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen              sichtigen,\nBeendigung eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-               2. sicherzustellen, dass die Fähigkeit des Instituts ge-\noder Dienstverhältnisses müssen der Leistung im Zeit-             geben ist, eine angemessene Eigenmittel- und Liqui-\nverlauf Rechnung tragen und dürfen negative Erfolgs-              ditätsausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten oder\nbeiträge oder Fehlverhalten des Geschäftsleiters, der             wiederherzustellen, und\nGeschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitarbeite-\nrin nicht belohnen. Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die      3. sicherzustellen, dass die Fähigkeit nicht einge-\naufgrund eines Sozialplans im Sinne des § 112 Absatz 1            schränkt wird, die kombinierten Kapitalpuffer-Anfor-\ndes Betriebsverfassungsgesetzes oder eines Sozial-                derungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes\ntarifvertrages erfolgen oder mit denen ein gesetzlicher           dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustel-\nAbfindungsanspruch abgegolten wird.                               len.\n§6                                                           §8\nVerhältnis von variabler zu fixer Vergütung                            Risikoorientierte Vergütung\n(1) Besteht die Vergütung aus einer variablen und             (1) Bei einer Risikoorientierung der Vergütung darf\neiner fixen Vergütung, müssen diese in einem ange-            die Risikoorientierung nicht durch Absicherungs- oder\nmessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis         sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufge-\nist angemessen, wenn einerseits die Voraussetzungen           hoben werden.\nvon § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes erfüllt               (2) Die Institute haben angemessene Compliance-\nsind und andererseits die variable Vergütung einen            Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige\nwirksamen Verhaltensanreiz setzen kann.                       Gegenmaßnahmen zur Einschränkung oder Aufhebung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013              4273\nder Risikoorientierung zu verhindern. Angemessene                                        § 12\nCompliance-Strukturen können insbesondere in einer                      Anpassung der Vergütungssysteme\nVerpflichtung der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-\nnen sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beste-            Im Falle von Änderungen der Geschäfts- oder der\nhen, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen          Risikostrategie sind die Vergütungsstrategie und die\nGegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung          Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu überprüfen\nihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben.               und erforderlichenfalls anzupassen; im Übrigen sind\nDabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risiko-         die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Ver-\norientiert zumindest stichprobenartig durch die Com-          gütungsparameter von dem Institut zumindest einmal\npliance-Funktion zu überprüfen; bei bedeutenden Insti-        jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch\ntuten im Sinne des § 17 erfolgt die Überprüfung durch         hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Strategien, zu\nden Vergütungsbeauftragten nach den §§ 23 bis 25.             überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.\n§ 13\n§9\nInformation über die Vergütungssysteme\nZusätzliche Anforderungen                         Die Geschäftsleiter, Geschäftsleiterinnen, Mitarbeiter\nan die Vergütung der Mitarbeiter                  und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die Aus-\nund Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten              gestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungs-\nsysteme und insbesondere der für sie relevanten Ver-\n(1) Die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\ngütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die\nnen der Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein,\nSchriftform ist auch bei einer elektronischen Übermitt-\ndass eine angemessene qualitative und quantitative\nlung gewahrt.\nPersonalausstattung ermöglicht wird.\n(2) Bei der Ausgestaltung der Vergütung der Mit-                                      § 14\narbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten ist              Anpassung bestehender Vereinbarungen\nsicherzustellen, dass der Schwerpunkt auf der fixen\n(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass\nVergütung liegt.\n1. die mit Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen\nsowie mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beste-\n§ 10                                   henden Verträge,\nZusätzliche Anforderungen an die Vergütung               2. Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie\nvon Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen             3. betriebliche Übungen,\n(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat bei           die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit\nder Festsetzung der Vergütung des einzelnen Ge-               rechtlich zulässig, angepasst werden.\nschäftsleiters oder der einzelnen Geschäftsleiterin dafür        (2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte\nzu sorgen, dass die Vergütung in einem angemessenen           nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung\nVerhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Ge-             der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkre-\nschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin sowie zur Lage      ten Erfolgsaussichten zu erfolgen.\ndes Instituts steht und die übliche Vergütung nicht ohne\nbesondere Gründe übersteigt.                                                             § 15\n(2) Variable Vergütungen sollen eine mehrjährige Be-                    Vergütungskontrollausschuss\nmessungsgrundlage haben; für außerordentliche Ent-               (1) Hat das Institut nach § 25d Absatz 12 des Kre-\nwicklungen soll das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan          ditwesengesetzes in Verbindung mit § 25d Absatz 7\neine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren.                      des Kreditwesengesetzes einen Vergütungskontrollaus-\nschuss eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die\n(3) Andere einschlägige bundes- oder landesgesetz-\nAufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 wahr.\nliche Regelungen zur Vergütung von Geschäftsleitern\nbleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.                      (2) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der angemesse-\n(4) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge-             nen Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Insti-\nschäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem      tuts für Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen. Dies\nInstitut erhalten, muss abschließend im Anstellungsver-       umfasst insbesondere auch\ntrag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag und\n1. die Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungs-\nspätere Änderungen bedürfen der Schriftform.\noder Aufsichtsorgans zur Festsetzung des Gesamt-\nbetrags der variablen Vergütungen im Sinne des § 45\n§ 11                                   Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengeset-\nzes unter Berücksichtigung des § 7 sowie zur Fest-\nGrundsätze zu den Vergütungs-                         legung von angemessenen Vergütungsparametern,\nsystemen in den Organisationsrichtlinien                   von Erfolgsbeiträgen, der Leistungs- und Zurückbe-\nDas Institut hat in seinen Organisationsrichtlinien            haltungszeiträume und der Voraussetzungen für\nGrundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen.                 einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Redu-\nDie Grundsätze umfassen insbesondere Angaben zur                  zierung der variablen Vergütung und\nAusgestaltung und Anpassung der Vergütungssysteme             2. die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Über-\nund zur Zusammensetzung der Vergütung.                            prüfung, ob die vom Verwaltungs- oder Aufsichtsor-","4274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\ngan beschlossenen Festlegungen zu den in der               gen dieser Verordnung nachvollziehen zu können. Auf\nNummer 1 genannten Punkten noch angemessen                 die etwaige Einbindung externer Berater und Interes-\nsind.                                                      sengruppen ist einzugehen.\n(3) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das            (3) Die Informationen nach Absatz 2 sind zumindest\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Instituts ferner          auf der eigenen Internetseite in deutscher Sprache und\nbei der Überwachung der angemessenen Ausgestal-                in verständlicher und transparenter Form zu veröffent-\ntung der Vergütungssysteme für die Mitarbeiter und             lichen. Der Detaillierungsgrad der Informationen ist\nMitarbeiterinnen. Zu den diesbezüglichen Aufgaben              abhängig von der Größe und Vergütungsstruktur des\ndes Vergütungskontrollausschusses zählt insbesondere           Instituts sowie von Art, Umfang, Risikogehalt und Inter-\ndie regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprü-          nationalität seiner Geschäftsaktivitäten. Bei der Ver-\nfung, ob der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen            öffentlichung der Informationen ist der Wesentlich-\nim Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des                keits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatz gemäß\nKreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7             Artikel 432 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)\nermittelt ist und die festgelegten Grundsätze zur Be-          Nr. 575/2013 zu beachten. Die veröffentlichten Informa-\nmessung von Vergütungsparametern, Erfolgsbeiträgen             tionen sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.\nsowie Leistungs- und Zurückbehaltungszeiträumen\n(4) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ge-\neinschließlich der Voraussetzungen für einen vollständi-\nmäß § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes sind von\ngen Verlust oder eine teilweise Reduzierung der varia-\nder Offenlegungspflicht nach Absatz 2 ausgenommen.\nblen Vergütung angemessen sind.\n(4) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung bewertet                                    Abschnitt 3\nder Vergütungskontrollausschuss die Auswirkungen\nder Vergütungssysteme auf die Risiko-, Kapital- und                       Besondere Anforderungen\nLiquiditätssituation des Instituts oder der Gruppe und                     für bedeutende Institute\nstellt sicher, dass die Vergütungssysteme an der auf die\nnachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Ge-                                      § 17\nschäftsstrategie und an den daraus abgeleiteten Risiko-                  Einstufung als bedeutendes Institut\nstrategien sowie an der Vergütungsstrategie auf Instituts-\nund Gruppenebene ausgerichtet sind.                               (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne dieser Verord-\nnung, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den\n§ 16                               jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen\nGeschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder über-\nOffenlegung                            schritten hat, es sei denn, das Institut weist der Bun-\n(1) Die Offenlegungspflichten für Institute nach § 1        desanstalt auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach\nAbsatz 1b des Kreditwesengesetzes, für die die Be-             Absatz 5 nach, dass es nicht bedeutend ist.\nstimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten,               (2) Als bedeutende Institute gelten\nrichten sich ausschließlich nach Artikel 450 der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013.                                        1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung\n(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013\n(2) Institute, die keine CRR-Institute sind, haben un-          zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-\nterteilt nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des In-            menhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf\nstituts folgende Informationen zu veröffentlichen:                 die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom\n1. Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen dieser                29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentral-\nVerordnung erfüllt werden, insbesondere die Anfor-             bank beaufsichtigt werden,\nderungen an die Ausgestaltung der Vergütungssys-           2. Institute, die als potentiell systemgefährdend im\nteme gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2                  Sinne des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes\nund 3, den §§ 4, 5 Absatz 1 bis 6, den §§ 6, 8 bis 10          eingestuft wurden, und\nund 11 Satz 1 sowie gegebenenfalls gemäß den\n§§ 19 bis 22; gegebenenfalls zu veröffentlichen sind       3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1\nferner Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen an            des Kreditwesengesetzes.\ndie Feststellung der Mitarbeiter gemäß § 18 und die           (3) Die Bundesanstalt kann ein Institut, dessen\nZusammenarbeit mit dem Vergütungskontrollaus-              Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stich-\nschuss gemäß § 15 erfüllt werden,                          tagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre\n2. die Entscheidungsprozesse zu den Vergütungssys-             15 Milliarden Euro nicht erreicht hat, als bedeutend ein-\ntemen und deren Ausgestaltung, insbesondere die            stufen, wenn dies hinsichtlich der Vergütungsstruktur\nmaßgeblichen Vergütungsparameter sowie die Zu-             des Instituts sowie hinsichtlich Art, Umfang, Komplexi-\nsammensetzung der Vergütungen und die Art und              tät, Risikogehalt und Internationalität der betriebenen\nWeise der Gewährung, sowie                                 Geschäftsaktivitäten geboten ist. Geboten ist eine Ein-\nstufung als bedeutend insbesondere dann, wenn\n3. der Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe\nund variable Vergütung, sowie die Anzahl der Be-           1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen auf-\ngünstigten der variablen Vergütung.                            weist, insbesondere in derivativen Instrumenten,\nDie Institute haben unter Wahrung der in Absatz 2 ge-          2. das Institut in hohem Umfang als Originator, Sponsor\nnannten Grundsätze bei der Darstellung der in Satz 1               oder Investor von Verbriefungstransaktionen tätig ist\ngenannten Informationen einen Detaillierungsgrad zu                oder sich hierfür einer Verbriefungszweckgesell-\ngewährleisten, der es ermöglicht, inhaltlich die Überein-          schaft gemäß Artikel 4 Nummer 66 der Verordnung\nstimmung der Vergütungssysteme mit den Anforderun-                 (EU) Nr. 575/2013 bedient,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013               4275\n3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch gemäß                                     § 19\nArtikel 4 Nummer 86 der Verordnung (EU)                                      Berücksichtigung\nNr. 575/2013 inne hat oder                                        von Gesamterfolg und Erfolgsbeiträgen\n(1) Bei der Ermittlung der variablen Vergütung ist ne-\n4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts\nben dem Gesamterfolg des Instituts beziehungsweise\ndurch einen hohen Anteil variabler Vergütung an\nder Gruppe und dem Erfolgsbeitrag der Organisations-\nder Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.\neinheit auch der individuelle Erfolgsbeitrag angemes-\nsen zu berücksichtigen.\n(4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als bedeu-\ntend eingestuft, gelten auch alle anderen gruppenange-           (2) Der individuelle Erfolgsbeitrag ist anhand der Er-\nhörigen Institute, die derselben Institutsgruppe, Finanz-     reichung von vereinbarten Zielen zu bestimmen, wobei\nholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-                 sowohl quantitative als auch qualitative Vergütungs-\nGruppe oder demselben Finanzkonglomerat angehören             parameter berücksichtigt werden müssen. Die Vergü-\nund deren jeweilige Bilanzsumme im Durchschnitt zu            tungsparameter sind so festzulegen, dass der Grad\nden jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlos-        der Zielerreichung ermittelt werden kann. Insbesondere\nsenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder         sitten- oder pflichtwidriges Verhalten darf nicht durch\nüberschritten hat, als bedeutend.                             positive Erfolgsbeiträge ausgeglichen werden und\nmuss die Höhe der variablen Vergütung verringern.\n(5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die               (3) Für die Ermittlung des Gesamterfolgs des Insti-\nGröße des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie           tuts, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organisations-\nArt, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-        einheit und, soweit dies nicht mit einem unverhältnis-\nnalität der betriebenen Geschäftsaktivitäten sowie Ab-        mäßigen Aufwand verbunden ist, des individuellen\nsatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 entsprechend zu berück-          Erfolgsbeitrags sind insbesondere solche Vergütungs-\nsichtigen. Die Risikoanalyse muss plausibel, umfas-           parameter zu verwenden, die dem Ziel eines nachhalti-\nsend und für Dritte nachvollziehbar sein. Sie ist jährlich    gen Erfolges Rechnung tragen. Dabei sind insbeson-\ndurchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.               dere eingegangene Risiken, deren Laufzeiten sowie Ka-\npital- und Liquiditätskosten zu berücksichtigen, wobei\ndie Laufzeiten der Risiken nicht zwingend nachgebildet\n§ 18                               werden müssen.\nAnforderungen an                                                    § 20\nVergütungssysteme bedeutender Institute\nZurückbehaltung, Anspruchs-\nund Auszahlungsvoraussetzungen\n(1) Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Ge-\nschäftsleiterinnen bedeutender Institute im Sinne des            (1) Mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung\n§ 17 und Vergütungssysteme dieser Institute für solche        eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin müssen über\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten ei-       einen Zurückbehaltungszeitraum von mindestens drei\nnen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil          Jahren gestreckt werden. Abhängig von der Stellung,\nhaben, müssen zusätzlich den besonderen Anforderun-           den Aufgaben und den Tätigkeiten eines Mitarbeiters\ngen der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei § 20 Absatz 1         oder einer Mitarbeiterin sowie von der Höhe der varia-\nbis 3 und § 22 nur auf variable Vergütungen ab einer          blen Vergütung und der Risiken, die ein Mitarbeiter oder\nHöhe anzuwenden sind, die der Bundesanstalt unter             eine Mitarbeiterin begründen kann, erhöhen sich die\nBerücksichtigung des allgemeinen Lohnniveaus im               Untergrenze des Zurückbehaltungszeitraums auf bis\nBankensektor geboten erscheint.                               zu fünf Jahre und die Untergrenze des zurückbehalte-\nnen Anteils der variablen Vergütung. Bei der Festlegung\ndes Zurückbehaltungszeitraums nach den Sätzen 1\n(2) Das Institut hat auf der Grundlage einer Risiko-\nund 2 sind der Geschäftszyklus, die Art und der Risiko-\nanalyse eigenverantwortlich festzustellen, ob es Mitar-\ngehalt der betriebenen Geschäftsaktivitäten zu berück-\nbeiter hat, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Ein-\nsichtigen.\nfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben. Die für diese\nRisikoanalyse zu verwendenden Kriterien bestimmen                (2) Bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen\nsich nach dem technischen Regulierungsstandard ge-            sowie bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der nach-\nmäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu          gelagerten Führungsebene sind mindestens 60 Prozent\nqualitativen und angemessenen quantitativen Kriterien         der variablen Vergütung zu strecken. Im Übrigen ist Ab-\nfür die Identifikation von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten    satz 1 entsprechend anzuwenden.\neinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil           (3) Während des Zurückbehaltungszeitraums\nhaben. Die Risikoanalyse muss plausibel, umfassend\n1. darf der Anspruch oder die Anwartschaft auf diesen\nund für Dritte nachvollziehbar sein. Sie ist schriftlich\nVergütungsanteil nicht schneller als zeitanteilig ent-\nzu dokumentieren.\nstehen und\n(3) Wenn die Risikoanalyse nicht plausibel, umfas-         2. besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermitt-\nsend oder für Dritte nachvollziehbar ist, kann die Bun-           lung bezüglich des noch nicht zu einer Anwartschaft\ndesanstalt anordnen, dass das Institut Mitarbeiter und            oder einem Anspruch erwachsenen Teils der varia-\nMitarbeiterinnen oder Gruppen von Mitarbeitern und                blen Vergütung, nicht aber auf diesen Teil der varia-\nMitarbeiterinnen als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen             blen Vergütung selbst.\neinzustufen hat, deren Tätigkeiten einen wesentlichen            (4) Abhängig von den Aufgaben sowie der Tätigkeit\nEinfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben.                    und der Stellung eines Geschäftsleiters oder einer Ge-","4276          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nschäftsleiterin oder eines Mitarbeiters oder einer Mitar-     3. verringert werden für den Fall, dass sich die für die\nbeiterin in dem Institut müssen                                   ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-\n1. mindestens 50 Prozent der nach den Absätzen 1                  gung maßgeblichen Erfolgsbeiträge des Geschäfts-\nund 2 zurückzubehaltenden variablen Vergütung und             leiters, der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder\nder Mitarbeiterin, seiner oder ihrer Organisationsein-\n2. mindestens 50 Prozent der nicht nach den Absätzen 1            heit oder der Gesamterfolg des Instituts beziehungs-\nund 2 zurückzubehaltenden variablen Vergütung                 weise der Gruppe nicht als nachhaltig erweisen.\nvon einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts\n(2) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-\nabhängen und jeweils mit einer angemessenen Frist\nsorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Be-\nversehen werden, nach deren Verstreichen frühestens\nendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder\nüber den jeweiligen Anteil der variablen Vergütung nach\nDienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge-\nden Nummern 1 und 2 verfügt werden darf.\nschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei-\n(5) Negative Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters,         terinnen geleistet werden, müssen\nder Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters oder der Mitar-\nbeiterin oder seiner oder ihrer Organisationseinheit und      1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts\nein negativer Gesamterfolg des Instituts oder der                 abhängen und\nGruppe müssen die Höhe der variablen Vergütung ein-           2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen\nschließlich der zurückbehaltenen Beträge nach den                 werden, innerhalb derer nicht über die ermessens-\nAbsätzen 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 4                 abhängigen Leistungen zur Altersversorgung verfügt\nNummer 1, verringern oder zum vollständigen Verlust               werden darf.\nderselben führen. Dies gilt sowohl für die jeweilige Er-\nmittlung der variablen Vergütung als auch für die nach-                                   § 23\nträgliche Leistungsbewertung, die zu einer Verringerung\noder zum vollständigen Verlust der zurückbehaltenen                             Vergütungsbeauftragte\nvariablen Vergütung aus den vorangegangenen Bemes-                            in bedeutenden Instituten\nsungszeiträumen führen kann. Der vollständige Verlust            (1) Bedeutende Institute haben eine angemessene,\neiner variablen Vergütung tritt insbesondere dann ein,        dauerhafte und wirksame Kontrolle der Vergütung der\nwenn der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin           Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sicherzustellen. Hierfür\noder der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin                   hat die Geschäftsleitung nach Anhörung des Verwal-\n1. an einem Verhalten, das für das Institut zu erheb-         tungs- oder Aufsichtsorgans einen Vergütungsbeauftrag-\nlichen Verlusten geführt hat, beteiligt war oder dafür    ten oder eine Vergütungsbeauftragte zu bestellen. Der\nverantwortlich war;                                       Vergütungsbeauftragte oder die Vergütungsbeauftragte\n2. externe oder interne Regelungen in Bezug auf Eig-          muss die für seine oder ihre Tätigkeit erforderlichen\nnung und Verhalten nicht erfüllt hat.                     Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, insbesondere\nim Bereich der Vergütungssysteme und des Risiko-\n§ 21                              controllings. Zum Erhalt der zur Erfüllung seiner oder\nihrer Aufgaben erforderlichen Fachkunde sind dem oder\nVergütungen im Zusammenhang                       der Vergütungsbeauftragten die Teilnahme an Fort- und\nmit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen               Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und\nVergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs-                deren Kosten vom Institut zu übernehmen.\noder Abfindungszahlungen für entgangene Ansprüche\n(2) Der oder die Vergütungsbeauftragte wird für einen\naus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen müssen\nZeitraum von mindestens 24 Monaten bestellt. Er oder\nunter Einbeziehung der besonderen Anforderungen\nsie darf wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgabe\nnach § 19 Absatz 2 und § 20 mit den langfristigen In-\nnicht benachteiligt werden. Ist nach Absatz 1 ein Ver-\nteressen des Instituts in Einklang stehen.\ngütungsbeauftragter oder eine Vergütungsbeauftragte\nzu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhält-\n§ 22                              nisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,\nErmessensabhängige                          die die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wich-\nLeistungen zur Altersversorgung                   tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\n(1) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-           berechtigen. Nach der Abberufung als Vergütungs-\nsorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbeding-         beauftragter oder Vergütungsbeauftragte ist die Kündi-\nten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-             gung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der\noder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge-         Bestellung unzulässig, es sei denn, die verantwortliche\nschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei-       Stelle ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne\nterinnen geleistet werden, müssen                             Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.\n1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts          (3) Soll die Person des Vergütungsbeauftragten oder\nabhängen,                                                 der Vergütungsbeauftragten ausgewechselt werden, ist\ndas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan rechtzeitig vor-\n2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-\nher zu informieren und anzuhören.\ntens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während\ndes Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein An-              (4) Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen dürfen\nspruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens-       nicht zugleich Vergütungsbeauftragter oder Vergü-\nabhängigen Leistungen zur Altersversorgung be-            tungsbeauftragte sein. Der oder die Vergütungsbeauf-\nsteht, nicht aber auf die ermessensabhängigen Leis-       tragte darf nicht zugleich Compliance-Beauftragter\ntungen zur Altersversorgung selbst, und                   oder Compliance-Beauftragte sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013                      4277\n(5) Der oder die Vergütungsbeauftragte ist organisa-         (2) Die dem oder der Vergütungsbeauftragten gemäß\ntorisch und disziplinarisch auf einer ausreichend hohen       Absatz 1 unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nFührungsebene unterhalb der Geschäftsleitung anzu-            sind mit den zur wirksamen Ausübung ihrer Tätigkeit\nsiedeln.                                                      erforderlichen Befugnissen auszustatten.\n(6) Dem oder der Vergütungsbeauftragten ist ein hin-\nreichend qualifizierter Vertreter oder eine hinreichend                                    § 26\nqualifizierte Vertreterin zuzuordnen, für den oder die                          Vergütungsbeauftragter\nAbsätze 1 bis 5 und die §§ 24 und 25 entsprechend                          in den Organisationsrichtlinien\ngelten.\nDie Aufgaben und die organisatorische Einbindung\ndes oder der Vergütungsbeauftragten sind in den Orga-\n§ 24                               nisationsrichtlinien des Instituts darzustellen.\nAufgaben des oder der\nVergütungsbeauftragten                                              Abschnitt 4\n(1) Der oder die Vergütungsbeauftragte hat die An-           B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r G r u p p e n\ngemessenheit der Vergütungssysteme der Mitarbeiter\nund Mitarbeiterinnen ständig zu überwachen. Zu die-                                        § 27\nsem Zweck ist er oder sie in die laufenden Prozesse\nGruppenweite Regelung der Vergütung\nder Vergütungssysteme einzubinden. Dies gilt sowohl\nfür die konzeptionelle Neu- und Weiterentwicklung als            (1) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen des\nauch für die laufende Anwendung der Vergütungssys-            übergeordneten Unternehmens oder des übergeordne-\nteme. Er oder sie ist verpflichtet, sich mit dem oder der     ten Unternehmens einer Institutsgruppe, einer Finanz-\nVorsitzenden des Vergütungskontrollausschusses oder,          holding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe\nfalls kein Vergütungskontrollausschuss eingerichtet           oder eines Finanzkonglomerats (übergeordnetes Unter-\nwurde, mit dem oder der Vorsitzenden des Verwal-              nehmen) haben eine gruppenweite Vergütungsstrategie\ntungs- oder Aufsichtsorgans eng abzustimmen.                  festzulegen, welche die Anforderungen dieser Verord-\nnung auch gruppenweit umsetzt. Unterliegt ein nachge-\n(2) Der oder die Vergütungsbeauftragte hat zudem\nordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland nach seiner\ndas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und dessen Ver-\nRechtsordnung strengeren Anforderungen als nach die-\ngütungskontrollausschuss bei deren Überwachungs-\nser Verordnung, hat das übergeordnete Unternehmen\nund Ausgestaltungsaufgaben hinsichtlich aller Vergü-\ndies bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungs-\ntungssysteme zu unterstützen. Er oder sie ist verpflich-\nstrategie zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken,\ntet, dem oder der Vorsitzenden des Vergütungskontroll-\ndass das nachgeordnete Unternehmen die strengeren\nausschusses oder, falls kein Vergütungskontrollaus-\nAnforderungen einhält.\nschuss eingerichtet wurde, dem oder der Vorsitzenden\ndes Aufsichts- oder Verwaltungsorgans Auskunft zu er-            (2) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sind\nteilen.                                                       verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen\ndieser Verordnung in den nachgeordneten Unternehmen,\n(3) Der oder die Vergütungsbeauftragte hat mindes-        für die weder § 64b des Versicherungsaufsichtsge-\ntens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessen-       setzes in Verbindung mit der Versicherungs-Ver-\nheit der Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mit-         gütungsverordnung noch § 37 des Kapitalanlagege-\narbeiter und Mitarbeiterinnen (Vergütungskontrollbericht)     setzbuchs in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie\nzu verfassen und diesen gleichzeitig der Geschäfts-           2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des\nleitung, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan und             Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer\ndem Vergütungskontrollausschuss, sofern ein solcher           Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien\neingerichtet ist, vorzulegen. Das Verwaltungs- oder           2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen\nAufsichtsorgan oder der Vergütungskontrollausschuss           (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl.\nbestimmt unbeschadet des Satzes 1 über den Turnus             L 174 vom 1.7.2011, S. 1) gilt. § 25 Absatz 1 Satz 4\nfür die Erstellung des Vergütungskontrollberichtes. So-       des Gesetzes zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsich-\nweit erforderlich, hat der oder die Vergütungsbeauf-          tigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats und\ntragte auch anlassbezogen Bericht zu erstatten.               § 64b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nbleiben unberührt.\n§ 25\n(3) Im Einzelfall darf ein nachgeordnetes Unterneh-\nPersonal- und                           men bei der Festlegung einer gruppenweiten Vergü-\nSachausstattung des Vergütungsbeauftragten               tungsstrategie unberücksichtigt bleiben, wenn\n(1) Das Institut muss dem oder der Vergütungs-            1. das nachgeordnete Unternehmen kein Institut ist\nbeauftragten eine angemessene quantitative und quali-             und nicht in der Weise mit dem übergeordneten Un-\ntative Personal- und Sachausstattung zur Verfügung                ternehmen in Geschäftsbeziehung steht, dass es\nstellen. Die dem oder der Vergütungsbeauftragten un-              wesentliche Leistungen für dieses erbringt,\nterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen die\nfür ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfah-       2. diese Verordnung aufgrund der Geschäftstätigkeit\nrungen besitzen, insbesondere im Bereich der Ver-                 des nachgeordneten Unternehmens nicht sinnvoll\ngütungssysteme und des Risikocontrollings. Durch ge-              auf dieses anwendbar ist und\neignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass das              3. die Geschäftstätigkeit des nachgeordneten Unter-\nQualifikationsniveau dieser Mitarbeiter und Mitarbeite-           nehmens einen geringen oder keinen Einfluss auf\nrinnen die Ausübung der Tätigkeit ermöglicht.                     das Gesamtrisikoprofil der Gruppe hat.","4278         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2013\nDas übergeordnete Unternehmen hat die Einschätzung           Nominaldiskontsatz nach Artikel 94 Absatz 1 Buch-\nund die Gründe für die Nichtberücksichtigung eines           stabe g der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden.\nnachgeordneten Unternehmens nach Satz 1 schriftlich\nzu dokumentieren.                                               (2) § 17 Absatz 2 Nummer 3 ist erst ab dem 31. Ja-\n(4) Wenn es sich bei einem gruppenangehörigen             nuar 2014 anzuwenden.\nInstitut um ein bedeutendes Institut im Sinne des § 17\nhandelt, haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Per-            (3) Bis zum Inkrafttreten des technischen Regulie-\nsonen auf der Grundlage einer gruppenweiten Risiko-          rungsstandards gemäß Artikel 94 Absatz 2 Variante 2\nanalyse im Sinne des § 18 Absatz 2 festzustellen, ob         der Richtlinie 2013/36/EU sind berücksichtigungsfähige\nein gruppenangehöriges Unternehmen Mitarbeiter oder          Kriterien für die Risikoanalyse im Sinne des § 18 unter\nMitarbeiterinnen hat, deren Tätigkeiten einen wesentli-      anderem\nchen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil eines anderen\ngruppenangehörigen bedeutenden Unternehmens im               1. die Größe,\nSinne des § 17 oder der Gruppe haben.\n(5) Wenn es unter Berücksichtigung der Größe und          2. die Art der Geschäftstätigkeit,\nder Komplexität der Geschäftstätigkeit der Instituts-\ngruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten             3. das Geschäftsvolumen,\nFinanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats\nrisikoadäquat erscheint, können einzelne Anforderun-         4. die Höhe der Risiken und\ngen dieser Verordnung zentral innerhalb der Gruppe\noder des Finanzkonglomerats erfüllt werden. Das über-        5. die Erträge\ngeordnete Unternehmen hat die Anforderungen, die\nzentral innerhalb der Gruppe oder des Finanzkonglo-          einer Organisationseinheit. Kriterien können auch die\nmerats erfüllt werden sollen, und die Gründe, die zur        Tätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergü-\nEinschätzung der Angemessenheit des Vorgehens ge-            tung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin sowie\nmäß Satz 1 geführt haben, schriftlich zu dokumentie-         eine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf dem Ar-\nren.                                                         beitsmarkt sein.\nAbschnitt 5\n§ 29\nSchlussvorschriften\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 28\nÜbergangsregelungen                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\n(1) § 6 Absatz 2 Satz 2 ist erst ab dem Zeitpunkt der     Gleichzeitig tritt die Instituts-Vergütungsverordnung\nVeröffentlichung der Leitlinie für den anzuwendenden         vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374) außer Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}