{"id":"bgbl1-2013-73-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":73,"date":"2013-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/73#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-73-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_73.pdf#page=74","order":5,"title":"Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung  WuSolvV)","law_date":"2013-12-06T00:00:00Z","page":4238,"pdf_page":74,"num_pages":26,"content":["4238             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nVerordnung\nüber die angemessene Eigenkapitalausstattung\nvon Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\n(Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung – WuSolvV)1\nVom 6. Dezember 2013\nAuf Grund des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 des Kre-                                            Kapitel 3\nditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) einge-                                   Kreditrisiko-Standardansatz\nfügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank                                              Abschnitt 1\nnach Anhörung des Spitzenverbandes der Wohnungs-\nunternehmen mit Spareinrichtung:                                                       KSA-Forderungsklassen\nInhaltsübersicht                                 § 16 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklas-\nsen\nTeil 1\nAbschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften\n§   1   Anwendungsbereich                                                                 KSA-Risikogewicht\n§   2   Angemessenheit des Eigenkapitals\n§ 17 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen\n§   3   Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit\n§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche\n§   4   Auf fremde Währung lautende Positionen\nGebietskörperschaften\n§   5   Meldungen zur Eigenkapitalausstattung\n§ 19 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen\n§   6   Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderun-\n§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken\ngen\n§ 21 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen\n§ 22 KSA-Risikogewicht für Institute\nTeil 2                                   § 23 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte ge-\ndeckte Schuldverschreibungen\nAdressrisiken                                  § 24 KSA-Risikogewicht für Unternehmen\n§ 25 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft\nKapitel 1\n§ 26 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile\nRisikopositionen                               § 27 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen\n§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen\n§   7   Adressenausfallrisikopositionen                                 § 29 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen\n§   8   Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen                     § 30 Benennung von Exportversicherungsagenturen\n§   9   Derivative Adressenausfallrisikopositionen                      § 31 Verwendung von Länderklassifizierungen\n§ 10    Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen                § 32 Maßgebliche Länderklassifizierungen\n§ 11    Vorleistungsrisikopositionen                                    § 33 Maßgebliche Länderklassifizierung einer beurteilten KSA-\n§ 12    Abwicklungsrisikopositionen                                          Position\n§ 34 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Export-\nversicherungsagenturen\nKapitel 2\nGesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken                                             Abschnitt 3\n§ 13 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi-\nken                                                                               KSA-Positionswert\n§ 14 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für\nAdressenausfallrisikopositionen                                 § 35 KSA-Positionswert\n§ 15 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken                     § 36 KSA-Bemessungsgrundlage\n§ 37 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisi-\n1\nkopositionen\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den      § 38 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand\nZugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von § 39 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand\nKreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-        § 40 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen po-\nlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG              tenziellen Wiedereindeckungsaufwands\nund 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der An-\npassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013       § 41 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über      § 42 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und    § 43 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom\n27.6.2013, S. 1).                                                     § 44 KSA-Konversionsfaktor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                4239\nAbschnitt 4                                                     Kapitel 3\nVe r b r i e f u n g e n                                  Andere Marktrisikopositionen\nUnterabschnitt 1                         § 67 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikoposi-\ntionen\nAnrechnung von\nVerbriefungspositionen, Begriffsbestimmungen\n§ 45 Anrechnung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für                              Te i l 5\nVerbriefungspositionen                                                        Übergangs- und\n§ 46 Verbriefungstransaktion                                                    Schlussbestimmungen\n§ 47 Verbriefungspositionen, Verbriefungstranchen\n§ 68 Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung\n§ 48 Verbrieftes Portfolio                                             und -berechnung\n§ 49 Originator, Sponsor, Investor                              § 69 Inkrafttreten\n§ 50 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen            Anlage 1\nAnlage 2\nUnterabschnitt 2\nAnforderungen\nan Wohnungsunternehmen                                                  Teil 1\nmit Spareinrichtung, die als Originator\noder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 51 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirk-\n§1\nsamen Risikotransfer\n§ 52 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstrans-                    Anwendungsbereich\naktionen                                                     Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsun-\nternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Ab-\nUnterabschnitt 3\nsatz 29 des Kreditwesengesetzes.\nAnrechnung von Verbriefungstransaktionen\n§ 53 KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungsposition                                    §2\n§ 54 KSA-Positionswert einer Verbriefungsposition                          Angemessenheit des Eigenkapitals\n§ 55 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer Verbriefungs-\nposition                                                     (1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\n§ 56 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für Verbriefungspositionen   verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es täg-\n§ 57 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-   lich zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderun-\nVerbriefungstransaktion                                   gen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Markt-\nrisiken nach Absatz 2 erfüllt. Geschäftsschluss im\nUnterabschnitt 4                         Sinne dieser Verordnung ist täglich 24 Uhr MEZ/MESZ.\nAbzugsbeträge für Verbriefungspositionen             Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Bundesanstalt) kann auf Antrag des Wohnungsunter-\n§ 58 Abzugsbetrag von Verbriefungspositionen\nnehmens mit Spareinrichtung einen anderen Zeitpunkt\nfestsetzen, der den Aktivitäten des Wohnungsunterneh-\nTe i l 3\nmens mit Spareinrichtung angemessen Rechnung\nOperationelle Risiken                          trägt.\nKapitel 1                               (2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken,\nAllgemeine Vorschriften                      operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt,\n§ 59 Begriffsbestimmung                                         wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtan-\nrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 er-\nKapitel 2                            mittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken\nund die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermit-\nBasisindikatoransatz\ntelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositio-\n§ 60 Berechnung des Anrechnungsbetrags                          nen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Woh-\n§ 61 Definition des relevanten Indikators                       nungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht über-\nschreiten. Die Marktrisikopositionen werden gebildet\nTe i l 4\ndurch die\nMarktrisiken                             1. Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 5\nSatz 1,\nKapitel 1\n2. Rohwarenrisikopositionen nach § 3 Absatz 7 Satz 1,\nWährungsgesamtposition\n3. anderen Marktrisikopositionen nach § 3 Absatz 8\n§ 62 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition           Satz 1.\n§ 63 Aktiv- und Passivpositionen\n(3) Das Größenverhältnis nach Absatz 2 ist täglich\n§ 64 Berücksichtigung von Optionsgeschäften\nzum Geschäftsschluss zu ermitteln. Ein Wohnungs-\nunternehmen mit Spareinrichtung darf von der geschäfts-\nKapitel 2                            täglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete\nRohwarenposition                          interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderun-\ngen nach den Absätzen 1 und 2 entsprochen wird und\n§ 65 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition             die Gesamtkennziffer nach Absatz 4 Satz 2 den Betrag\n§ 66 Zeitfächermethode                                          von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.","4240          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n(4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung            Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62\nhat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamt-          bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und\nkennziffer zu ermitteln. Die Gesamtkennziffer gibt das        hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und\nVerhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigen-           Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128 000 Euro\nkapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes,          müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezo-\nsoweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesen-        gen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten,\ngesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und         sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die\nErgänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit       Währungsgesamtposition einzubeziehen.\n12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrech-\nnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbe-                (6) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 51a\ntrag für operationelle Risiken und der Summe der An-          Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes\nrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließ-        vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vol-\nlich der Optionsgeschäfte als Nenner an.                      lem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt wer-\nden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an ver-\n§3                                bundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu\nAnschaffungskursen bewertet werden (strukturelle\nAnrechnungspflichtige                       Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Woh-\nPositionen, Schuldnergesamtheit                   nungsunternehmens mit Spareinrichtung mit Zustim-\n(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung            mung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Wäh-\nhat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adress-        rungsgesamtposition nach Absatz 5 Satz 2 außer An-\nrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Roh-         satz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das\nwarenrisikopositionen und andere Marktrisikopositio-          Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mit seinem\nnen zu bestimmen.                                             Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundes-\n(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Po-         anstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Mo-\nsitionen gebildet, die                                        naten widerspricht. Änderungen der nicht zu berück-\nsichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzutei-\n1. einem Adressenausfallrisiko oder als Sachanlagen           len. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten\neinem     Wertverschlechterungsrisiko       unterliegen   ist auf der Meldung nach § 5 Absatz 1 zu vermerken.\n(Adressenausfallrisikopositionen) oder\n(7) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder\n2. einem Abwicklungsrisiko unterliegen (Abwicklungs-\nVerpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbe-\nrisikopositionen).\nstände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach\nDie Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren            den §§ 65 und 66 die Rohwarenposition zu bilden und\nzur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für               hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und\nAdressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichti-          Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26 000 Euro\ngen.                                                          brauchen nicht in die Rohwarenposition einbezogen\n(3) Adressenausfallrisiko ist                              werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten,\nsind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die\n1. das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Per-\nRohwarenposition einzubeziehen.\nson oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegen-\nüber der das Wohnungsunternehmen mit Spar-                   (8) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche\neinrichtung einen bedingten oder unbedingten An-          Ansprüche und Verpflichtungen, die\nspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet,\n1. für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermö-\n2. das Risiko, dass das Wohnungsunternehmen mit\ngenswert und für die andere Vertragspartei eine fi-\nSpareinrichtung gegenüber einer Person oder Per-\nnanzielle Verbindlichkeit schaffen und\nsonenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleis-\ntung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, oder      2. nicht nach den Absätzen 2 bis 7 zu erfassen sind.\n3. das finanzielle Risiko des Wohnungsunternehmens            Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositio-\nmit Spareinrichtung in Bezug auf Beteiligungen.           nen ist nach § 67 zu ermitteln.\nDie Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen\nsicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespei-            (9) Zwei oder mehr natürliche Personen, juristische\ncherten personenbezogenen Daten spätestens nach               Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in\nAblauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung             der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie unterei-\nund Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem                nander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und\nSchuldner des Wohnungsunternehmens mit Sparein-               tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass\nrichtung oder nach dem Scheitern der Begründung               die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen oder\ndes Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder ano-        Personenhandelsgesellschaften zu Schwierigkeiten bei\nnymisiert werden.                                             den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen\naus Kreditgewährung gegenüber dem Wohnungsunter-\n(4) Abwicklungsrisiko ist das Risiko einer Wertverän-      nehmen mit Spareinrichtung vollständig zu erfüllen.\nderung des Geschäftsgegenstands, das für ein nach             Kann eine der Personen oder Personenhandelsgesell-\nAblauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht er-       schaften nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherr-\nfülltes Geschäft besteht.                                     schenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Perso-\n(5) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche           nen oder Personenhandelsgesellschaften ausüben,\noder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in          darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nfremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände              nur in begründeten Fällen von der Bildung einer\nin fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den              Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4241\n§4                                schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist je-\nweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapital-\nAuf fremde\nanforderungen unterschritten werden.\nWährung lautende Positionen\nEine auf eine fremde Währung lautende Position ist                                   Teil 2\nzu dem von der Europäischen Zentralbank am Melde-\nstichtag festgestellten und von der Deutschen Bundes-                              Adressrisiken\nbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs)\nin Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses                                  Kapitel 1\nam Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich                       Risikopositionen\nder Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 3\nAbsatz 6 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Wäh-                                   §7\nrungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeit-\npunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs                       Adressenausfallrisikopositionen\nangewendet werden. Bei der Umrechnung von Währun-               (1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zu-\ngen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird,     sammen aus den\nsind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Ver-         1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8,\nkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.\n2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9,\n§5                                3. außerbilanziellen      Adressenausfallrisikopositionen\nnach § 10 sowie\nMeldungen zur Eigenkapitalausstattung\n4. Vorleistungsrisikopositionen nach § 11;\n(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ha-\nben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen            das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv ver-\nnach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende              brieft gelten.\neines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit              (2) Aus einem Geschäft können mehrere Adressen-\nAnlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf        ausfallrisikopositionen entstehen. Wertpapiere oder\nden Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres ein-       Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften über-\nzureichen. Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit           tragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften ver-\nSpareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach        liehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilan-\nSatz 1 verlängern.                                           zierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurech-\nnen. Für eine Credit Linked Note, bei der das Woh-\n(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im elektroni-\nnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsge-\nschen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundes-\nber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition\nbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische\ngegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als\nDateneinreichung zu verwendenden Satzformate und\nauch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das\nden Einreichungsweg. Sie leitet die Meldung an die\nReferenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berück-\nBundesanstalt weiter.\nsichtigen.\n(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ha-              (3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisi-\nben die zuletzt abgegebene Meldung nach Absatz 1             koposition, die zu einem durch eine solche Verbrie-\nsowie die Meldungen nach Absatz 1 für die zwei voran-        fungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressen-\ngegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Wohnungs-            ausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen\nunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Markt-            werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungs-\npreisdaten für die Angaben der Meldung nach Absatz 1         unternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1\nfür den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der        als Originator gilt und für die es die Mindestanforderun-\nvergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Mel-           gen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer\ndezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der          nach § 51 erfüllt.\nDeutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung\nstellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4                                    §8\nSatz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben\ndie Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die je-                                  Bilanzielle\nweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach die-                     Adressenausfallrisikopositionen\nser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handels-           Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen\ntage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch          gehören\ndie Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die\n1. Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2\nAngaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach\nNummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Aus-\n15 Geschäftstagen eingereicht werden.\nnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehens-\nnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle\n§6                                    von sich darauf beziehenden Pensions- und Darle-\nAnzeigen bei                               hensgeschäften,\nNichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen             2. Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen            3. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie\ndie Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach           nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind,\n§ 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüg-              die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum\nlich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank              Nennwert passiviert sind, und","4242          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n4. die Positionen des Umlaufvermögens der zum Ver-                                          § 12\nkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte,                          Abwicklungsrisikopositionen\nmit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch\nnicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskos-             (1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder An-\nten.                                                      spruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren,\nFremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das\n§9                                kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Ge-\nschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren\nDerivative                            ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des\nAdressenausfallrisikopositionen                   vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrech-\nDerivative Adressenausfallrisikopositionen sind Deri-      nungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.\nvate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit             (2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch system-\nAusnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.         weite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssys-\ntemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustim-\n§ 10                               mung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt blei-\nAußerbilanzielle                         ben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.\nAdressenausfallrisikopositionen\n(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisiko-                                  Kapitel 2\npositionen gehören                                                           Gesamtanrechnungs-\n1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Ab-                       betrag für Adressrisiken\nsatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,\n2. Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kredit-                                    § 13\nderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet                                  Ermittlung des\nsind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisiko-          Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken\npositionen darstellen,                                       (1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken\n3. Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Ver-        wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressri-\nkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand un-           sikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopo-\nter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Ab-          sitionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt\nnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle          und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)\nAdressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen          berücksichtigt werden.\nwürde,                                                       (2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken\n4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapie-         ist 8 Prozent der Summe aus\nren und                                                   1. den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die\n5. Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenak-                keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Ab-\nkreditiven, die durch Warenpapiere besichert wer-             satz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positions-\nden.                                                          werten und\n(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenaus-        2. den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichte-\nfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen            ten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositio-\nAdressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Num-                nen.\nmer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative\n(3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken\nAdressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilan-       erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Ab-\nzielle Adressenausfallrisikoposition.\nwicklungsrisiken nach § 15.\n§ 11\n§ 14\nVorleistungsrisikopositionen\nErmittlung der\n(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch                 risikogewichteten KSA-Positions-\naus einem Geschäft, bei dem                                         werte für Adressenausfallrisikopositionen\n1. ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                   (1) Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positi-\na) die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwäh-         onswerte muss ein Wohnungsunternehmen mit Spar-\nrungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder       einrichtung sämtliche Adressenausfallrisikopositionen\nnach § 7 den KSA-Forderungsklassen nach § 16 zuord-\nb) die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwäh-         nen.\nrungen oder Waren noch nicht erhalten hat,\n(2) Für jede KSA-Position, die keine Verbriefungspo-\n2. seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungs-            sition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als\nunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Ge-          das Produkt aus ihrem nach den §§ 17 bis 34 zu ermit-\nschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein             telnden KSA-Risikogewicht und ihrem nach § 35 zu er-\ngrenzüberschreitendes Geschäft handelt.                   mittelnden KSA-Positionswert zu bestimmen. Abwei-\n(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle          chend von Satz 1 ist für eine Vorleistungsrisikoposition,\nvon Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen ent-               solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach\nstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der            deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden\nBundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis           ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das\ndie Systeme wieder funktionstüchtig sind.                     Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Pro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013            4243\nzent und ihrem nach § 35 zu ermittelnden KSA-Positi-           Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind\nonswert zu bestimmen.                                          der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegen-\n(3) Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewich-     stands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuord-\nteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu er-           nen.\nmitteln.                                                          (2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen\nist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung ge-\n§ 15                                schuldet wird von\nGesamtanrechnungs-                           1. der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen\nbetrag für Abwicklungsrisiken                        Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen\n(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungs-                Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,\nrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für               2. einer ausländischen Zentralregierung oder Zentral-\nsämtliche Abwicklungsrisikopositionen.                             notenbank oder\n(2) Der Anrechnungsbetrag einer Abwicklungsposi-            3. der Europäischen Zentralbank.\ntion wird jeweils anhand des Unterschiedsbetrags er-\n(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen\nmittelt, der zugunsten des Wohnungsunternehmens mit\nund örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Posi-\nSpareinrichtung zwischen vereinbartem Abrechnungs-\ntion zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird von\npreis und aktuellem Marktwert der dem Geschäft zu-\ngrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder              1. einem Land,\nWaren besteht und der zu multiplizieren ist                    2. einer inländischen Gemeinde,\n1. mit 8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem              3. einem inländischen Gemeindeverband,\n15. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrech-\n4. einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen\nnungstermin,\neiner der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Ge-\n2. mit 50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem                bietskörperschaften,\n30. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrech-\n5. einer ausländischen Regionalregierung oder ört-\nnungstermin,\nlichen Gebietskörperschaft oder\n3. mit 75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem\n6. einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der\n45. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrech-\nRechtsform einer Körperschaft des öffentlichen\nnungstermin und\nRechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140\n4. mit 100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag nach dem                des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137\nvereinbarten Abrechnungstermin.                                Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom\n11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt\nKapitel 3                                   oder am Steueraufkommen der steuererhebenden\nKreditrisiko-Standardansatz                                kirchlichen Körperschaften teilhat.\n(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche\nAbschnitt 1                             Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfül-\nlung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Un-\nKSA-Forderungsklassen\nternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Ein-\nrichtungen des öffentlichen Bereichs, geschuldet wird.\n§ 16\nEinrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieser\nZuordnung von                             Verordnung sind\nKSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen\n1. Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke\n(1) Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-              verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen,\nForderungsklassen zuzuordnen:                                      Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörper-\n1. Zentralregierungen,                                           schaften unterstehen und deren Aufgaben wahrneh-\n2. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörper-               men, sowie\nschaften,                                                 2. nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich\n3. sonstige öffentliche Stellen,                                 selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich die-\nser Verordnung, die von einer inländischen Gebiets-\n4. multilaterale Entwicklungsbanken,                             körperschaft getragen werden und für deren Zah-\n5. internationale Organisationen,                                lungsverpflichtungen mindestens eine inländische\n6. Institute,                                                    Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat.\n7. von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldver-          (5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwick-\nschreibungen,                                             lungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren\nErfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank\n8. Unternehmen,\nnach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n9. Mengengeschäft,                                           Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des\n10. Investmentanteile,                                         Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderun-\ngen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur\n11. Beteiligungen,\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl.\n12. Verbriefungen,                                             L 176 vom 27.6.2013, S. 1) geschuldet wird.\n13. sonstige Positionen,                                          (6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Orga-\n14. überfällige Positionen.                                    nisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Er-","4244          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nfüllung von einer internationalen Organisation nach Ar-           satz 9 bildenden natürlichen oder juristischen Perso-\ntikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschuldet             nen oder Personenhandelsgesellschaften dem Woh-\nwird.                                                             nungsunternehmen mit Spareinrichtung insgesamt\n(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-           schuldet, nach Kenntnis des Wohnungsunterneh-\nPosition zuzuordnen, deren Erfüllung geschuldet wird              mens mit Spareinrichtung 1 Million Euro nicht über-\nvon                                                               steigt; das Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-\ntung muss alle angemessenen Schritte unterneh-\n1. einem Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-             men, um hierüber Kenntnis zu erlangen.\ngesetzes, das die Eigenkapitalanforderungen der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt,                        (11) Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile\nist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen In-\n2. einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,             vestmentanteil begründet wird. Ein Investmentanteil im\nauf das diese Verordnung anzuwenden ist,                  Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investment-\n3. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1      vermögen, der\nNummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz        1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von\nin einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelas-        Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem\nsen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das             Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch\nmateriell demjenigen des Kreditwesengesetzes                  verbleibenden Wert des Investmentvermögens ver-\ngleichwertig ist,                                             körpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von\n4. einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1          Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren\nNummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit                Ansprüchen gleichrangig ist, und\nSitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung      2. dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumin-\nvon Kreditinstituten zuständigen Behörde seines               dest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1\nSitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssys-             genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils\ntem unterliegt, das materiell demjenigen des Kredit-          fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen\nwesengesetzes gleichwertig ist,                               befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fällig-\n5. einer anerkannten Wertpapierfirma aus einem Dritt-             stellung der entsprechenden Ansprüche anderer In-\nstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verord-           haber von Anteilen an diesem Investmentvermögen\nnung (EU) Nr. 575/2013,                                       auslöst.\n6. einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1        Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den An-\nNummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit            spruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur so-\nSitz im Ausland oder                                      weit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert\n7. einer anerkannten Börse nach Artikel 4 Absatz 1            des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag\nNummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.               nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils\nauch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung\n(8) Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten          dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Invest-\nemittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen zu-          mentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die\ngeordnet werden:                                              Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe\n1. gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 129            dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und                      investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, son-\n2. Ansprüche gegen eine Pfandbriefbank nach § 4 Ab-           dern als nachrangiger Residualanspruch auf das In-\nsatz 3 des Pfandbriefgesetzes, wenn diese Ansprü-         vestmentvermögen.\nche aus Derivategeschäften begründet werden, die             (12) Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist\nzur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1            eine KSA-Position zuzuordnen, die\nSatz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ver-         1. keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete\nwendet werden.                                                Adressenausfallrisikoposition ist und einen nachran-\n(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine              gigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das\nKSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem                Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder\nUnternehmen, einer anderen natürlichen oder juristi-          2. eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete\nschen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen               Adressenausfallrisikoposition ist, die aufgrund ihrer\ngeschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forde-                 rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher\nrungsklasse zuzuordnen ist.                                       Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen\n(10) Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft                   Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1\ndarf eine KSA-Position zugeordnet werden, wenn                    führt.\n1. sie kein Wertpapier ist,                                   Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf\n2. sie von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft       Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen\nnatürlicher Personen oder einem kleinen oder mitt-        abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse\nleren Unternehmen geschuldet wird,                        sonstige Positionen zuordnen.\n3. sie Teil einer erheblichen Zahl von Adressenausfall-          (13) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist\nrisikopositionen mit ähnlichen Eigenschaften ist, so-     jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3\ndass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifi-       zuzuordnen.\nzierungseffekte wesentlich verringert wird, und              (14) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen\n4. der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem           sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:\nSchuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 3 Ab-           1. Sachanlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013             4245\n2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die                (3) Wird ihre Erfüllung von\ndas Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kei-          1. der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich\nnen Schuldner ermitteln kann,                                 unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepu-\n3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende             blik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder\nZahlungen bereits bevorschusst wurden,                    2. einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank\n4. Barrengold,                                                    eines anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-\n5. Kreditderivate, bei denen das Wohnungsunterneh-                raums\nmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist und           geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staa-\ndie in Anspruch genommen werden können, sobald            tes geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikoge-\nfür einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis ein-      wicht von 0 Prozent verwendet werden.\ngetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn              (4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Eu-\nsämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als            ropäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-\nAdressenausfallrisikopositionen des Wohnungsun-           Risikogewicht 0 Prozent.\nternehmens mit Spareinrichtung KSA-Positionen\nwären,                                                       (5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer\nZentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen\n6. die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der         Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes mate-\nVertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des          riell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung\nLeasingvertrags unterstellt worden sind, wenn             dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf\na) für den Restwert kein Betrag festgelegt ist, zu        das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem\ndessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet          Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung\nist oder verpflichtet werden kann, oder                kommt.\nb) der Restwert nicht durch eine Kaufoption abge-\ndeckt wird, die dem Leasingnehmer einen Anreiz                                     § 18\nzur Ausübung bietet,                                                       KSA-Risikogewicht\n7. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistun-                          für Regionalregierungen\ngen, die vom Wohnungsunternehmen mit Sparein-                        und örtliche Gebietskörperschaften\nrichtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteili-             (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position\ngungen zugeordnet werden, und                             der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und\n8. der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.            örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für\nInstitute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu\n(15) Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positio-\nbestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts an-\nnen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zu-\nderes geregelt ist.\ngrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 auf-\neinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von              (2) Wird ihre Erfüllung von\n100 Euro oder mehr überfällig ist. Satz 1 gilt nicht für      1. einem Land, einem rechtlich unselbständigen Son-\nVerbriefungspositionen.                                           dervermögen eines Landes, einer inländischen Ge-\nmeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder\nAbschnitt 2                           2. einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskör-\nKSA-Risikogewicht                              perschaft in einem anderen Staat des Europäischen\nWirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhe-\n§ 17                                  bungsrechten und der Existenz spezifischer institu-\nKSA-Risikogewicht                              tioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfall-\nfür Zentralregierungen                           risikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen\ngegenüber der Zentralregierung dieses Staates be-\n(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position                steht, geschuldet,\nder KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt\n100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts an-        erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung\nderes geregelt ist.                                           nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der\nPosition gehört.\n(2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maß-\ngebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsun-             (3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung\nternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten             oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat\nExportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und            geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kredit-\nsind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung               wesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die\nvon Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke          KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung\nnach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikoge-         gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie\nwicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der         das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und           Drittstaat zur Anwendung kommt.\nEntwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte          (4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung\nExportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien        oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des\nund Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bun-            Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie\ndes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage,              in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder\n2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämi-              örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinan-\nenkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3          ziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent ver-\nder Anlage 1 ermittelt.                                       wendet werden.","4246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n§ 19                                                           § 21\nKSA-Risikogewicht                                             KSA-Risikogewicht\nfür sonstige öffentliche Stellen                            für internationale Organisationen\n(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position\nDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der\nder KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen\nKSA-Forderungsklasse internationale Organisationen\nbeträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Ab-\nbeträgt 0 Prozent.\nsätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.\n(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Er-\n§ 22\nfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs\nnach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten                    KSA-Risikogewicht für Institute\nEinrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentli-\nchen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die             (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position\nauch von der Bundesrepublik Deutschland getragen               der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Pro-\nwird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtun-         zent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes\ngen die Bundesrepublik Deutschland eine der aus-               geregelt ist.\ndrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernom-              (2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Er-\nmen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förder-       füllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen\ninstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren           Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird,\nAnstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht            das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18\nnach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland.                  Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften\n(3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Er-         getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zah-\nfüllung geschuldet wird                                        lungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Ga-\n1. von einer inländischen juristischen Person des öf-          rantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder\nfentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt        mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das\nund die von der Bundesrepublik Deutschland, einem          KSA-Risikogewicht ihrer Träger.\nLand, einer inländischen Gemeinde, einem inländi-             (3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des\nschen Gemeindeverband getragen wird oder                   Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung\n2. von einem inländischen Unternehmen ohne Er-                 einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und\nwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder            sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung\nmehrerer der in Nummer 1 genannten Gebietskör-             von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke\nperschaften steht,                                         nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht\nvorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von\nerfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Insti-\nder Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitz-\ntute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5.\nstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten\n(4) Handelt es sich um eine KSA-Position,                   Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen\n1. deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentli-         nach Tabelle 4 der Anlage 1.\nchen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europä-             (4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei\nischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Dritt-      einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, be-\nstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwe-            trägt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.\nsengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet\nwird und                                                      (5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine\n2. die in diesem Staat wie eine Position gegenüber In-         Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist\nstituten oder der Zentralregierung dieses Staates          und die in der Landeswährung des Schuldners ge-\nbehandelt wird,                                            schuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Ab-\nsätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risiko-\ndarf das Risikogewicht übernommen werden, das in               gewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregie-\ndiesem Staat zur Anwendung kommt.                              rung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.\n§ 20                                  (6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine\nUrsprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten auf-\nKSA-Risikogewicht\nweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.\nfür multilaterale Entwicklungsbanken\n(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position\n§ 23\nder KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungs-\nbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2                               KSA-Risikogewicht\nund 3 nichts anderes geregelt ist.                                              für von Kreditinstituten\n(2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117             emittierte gedeckte Schuldverschreibungen\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten               Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der\nEntwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risi-           KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte\nkogewicht 0 Prozent.                                           gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit\n(3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an       von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-\nder multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117           Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden\nAbsatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013          Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der\nbeträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.                      Anlage 1 zu bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013             4247\n§ 24                                   b) gegebenenfalls die relativen Obergrenzen und die\nKSA-Risikogewicht für Unternehmen                           Methodik zur Bestimmung von Obergrenzen für\ndie Investition in bestimmte Kategorien von Ver-\nDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der                    mögensgegenständen enthält,\nKSA-Forderungsklasse Unternehmen ist das Höhere\nvon 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach                 3. für das Investmentvermögen mindestens jährlich ein\n§ 17 für die Zentralregierung des Sitzstaates des                  Bericht erstellt wird, der die Vermögensgegenstände\nSchuldners.                                                        und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Ge-\nschäftstätigkeit während der Berichtsperiode dar-\n§ 25                                   stellt.\nKSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft                     (4) Mit der Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach\nAbsatz 2 können Dritte beauftragt werden, wenn\nDas KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position\nder KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt                1. die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an\n75 Prozent.                                                        das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in\nangemessener Weise sichergestellt werden und\n§ 26                               2. ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach\nKSA-Risikogewicht für Investmentanteile                     Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermö-\ngens die Richtigkeit der Berechnung durch den Drit-\n(1) Das Risikogewicht einer KSA-Position der KSA-               ten bestätigt.\nForderungsklasse Investmentanteile beträgt 100 Pro-\nzent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes               (5) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die\ngeregelt ist.                                                  mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-\nRisikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.\n(2) Sind die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen\nerfüllt, darf das Wohnungsunternehmen mit Sparein-                                         § 27\nrichtung für eine KSA-Position der KSA-Forderungs-\nklasse Investmentanteile ein betragsgewichtetes                          KSA-Risikogewicht für Beteiligungen\ndurchschnittliches KSA-Risikogewicht bestimmen; die               Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der\nBestimmung erfolgt auf der Basis                               KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Pro-\n1. der tatsächlichen Zusammensetzung des Invest-               zent.\nmentvermögens, wenn diese dem Wohnungsunter-\nnehmen mit Spareinrichtung bekannt ist, oder                                           § 28\n2. einer fiktiven Zusammensetzung des Investmentver-                               KSA-Risikogewicht\nmögens, wenn die tatsächliche Zusammensetzung                               für sonstige Positionen\ndes Investmentvermögens dem Wohnungsunterneh-                 (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position\nmen mit Spareinrichtung nicht bekannt ist.                 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt\nFür die fiktive Zusammensetzung des Investmentver-             0 Prozent für Barrengold im Besitz des Wohnungsunter-\nmögens ist zu unterstellen, dass das Investmentvermö-          nehmens mit Spareinrichtung, für Zertifikate, die anteil-\ngen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Invest-         mäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ih-\nmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument               nen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüber-\nvorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge            stehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwer-\nin diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils             tige Positionen.\nhöchsten KSA-Risikogewicht investiert, bis der maxi-              (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risi-\nmale Investitionsgrad erreicht ist.                            kogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte,\n(3) Voraussetzungen für die Anwendung der in Ab-            für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst\nsatz 2 genannten Verfahren ist, dass                           wurden.\n1. die Investmentanteile von einem Unternehmen aus-               (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risi-\ngegeben werden, das                                        kogewicht 100 Prozent für\na) in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-            1. Sachanlagen,\nraums beaufsichtigt wird oder                           2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die\nb) in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unter-            das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kei-\nliegt, für das die Bundesanstalt oder die zustän-           nen Schuldner ermitteln kann,\ndige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des         3. einen nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksich-\nEuropäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass               tigenden Restwert eines Leasinggegenstands und\ndieses einer Aufsicht nach dem Recht der Euro-          4. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistun-\npäischen Union gleichwertig ist und dass die Zu-            gen, die das Wohnungsunternehmen mit Sparein-\nsammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und                 richtung nicht der KSA-Forderungsklasse Beteili-\nder zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Dritt-              gungen zugeordnet hat.\nstaates hinreichend gesichert ist,\n(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderi-\n2. der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder         vat nach § 16 Absatz 14 Nummer 5, dass das KSA-\nein gleichwertiges Dokument                                Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte\na) alle Kategorien von Vermögensgegenständen               sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kredit-\nenthält, in die das Investmentvermögen investiert       derivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von\nwerden darf, und                                        1 250 Prozent zu ermitteln ist, wobei bei der Addition","4248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\ndie KSA-Risikogewichte der n-1-Adressen mit den                                           § 33\nniedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten                                    Maßgebliche\nauszunehmen sind.                                                               Länderklassifizierung\neiner beurteilten KSA-Position\n§ 29\nDas Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat\nKSA-Risikogewicht                          sämtliche nach § 34 verwendungsfähigen Länderklas-\nfür überfällige Positionen                     sifizierungen der von ihm benannten Exportversiche-\n(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position            rungsagenturen zu ermitteln, die sich auf eine KSA-Po-\nder KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen be-           sition beziehen. Liegen keine verwendungsfähigen Län-\nträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas ande-        derklassifizierungen vor, gilt die KSA-Position als unbe-\nres geregelt ist.                                             urteilt. Liegt nur eine einzige verwendungsfähige Län-\nderklassifizierung vor, so ist diese für die Bestimmung\n(2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forde-        des KSA-Risikogewichts maßgeblich. Liegen mehrere\nrungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent,       verwendungsfähige Länderklassifizierungen vor, sind\nwenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position          diejenigen maßgeblich, die entsprechend der aufsicht-\nmindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der             lichen Mindestprämienkategorien für Exportversiche-\nKSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 dieser Position             rungsagenturen zu den beiden niedrigsten KSA-Risiko-\nbetragen.                                                     gewichten führen; unterscheiden sich die beiden nied-\nrigsten KSA-Risikogewichte, ist die Länderklassifizie-\n§ 30                               rung maßgeblich, die zum höheren KSA-Risikogewicht\nBenennung von                            führt.\nExportversicherungsagenturen\n§ 34\n(1) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\ndarf für KSA-Positionen, die nach Tabelle 6 der                                  Verwendungsfähige\nAnlage 1 für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forde-                           Länderklassifizierungen\nrungskategorie Staaten in Frage kommen, eine oder                        von Exportversicherungsagenturen\nmehrere Exportversicherungsagenturen benennen, de-                Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezo-\nren Länderklassifizierungen es bei der Ermittlung der         genen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 6 der\nKSA-Risikogewichte nach Maßgabe der §§ 17 bis 22              Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizie-\nberücksichtigt.                                               rung einer Exportversicherungsagentur jede\n(2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung            1. als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte\nkann die Benennung einer Exportversicherungsagentur               Konsensländerklassifizierung der Exportversiche-\nnur auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt zu-               rungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teil-\nrücknehmen. Der Antrag ist zu begründen. Die Bundes-              nehmen, oder\nanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn              2. Länderklassifizierung einer Exportversicherungs-\nkonkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch                agentur, die die in der OECD-Vereinbarung niederge-\ndie Rücknahme der Benennung eine Verminderung der                 legte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet,\nEigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.                       ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den\nMindest-Exportversicherungsprämien nach dieser\n§ 31                                   Methodik zuordnet.\nVerwendung von\nLänderklassifizierungen                                               Abschnitt 3\nEin Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das                              KSA-Positionswert\neine Exportversicherungsagentur benannt hat, muss\nderen Länderklassifizierungen dauerhaft und einheitlich                                   § 35\nfür sämtliche KSA-Positionen dieser Kategorie, für die                           KSA-Positionswert\neine Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunter-\nnehmen mit Spareinrichtung benannten Exportversi-                 Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das\ncherungsagentur vorhanden ist, anwenden.                      Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach\n§ 36 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 44.\n§ 32\n§ 36\nMaßgebliche Länderklassifizierungen\nKSA-Bemessungsgrundlage\nDie maßgebliche Länderklassifizierung einer KSA-               Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Posi-\nPosition ist nach § 33 zu ermitteln. Für eine KSA-Posi-       tion ist\ntion der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist die maßgebliche Länder-            1. bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition\nklassifizierung die entsprechend § 33 Satz 1, 3 und 4 zu          a) ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigen-\nbestimmende Länderklassifizierung der Zentralregie-                  kapital anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva\nrung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-                   zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach\nPosition seinen Sitz hat. Eine Länderklassifizierung ist             § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der\neine Länderbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf               passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Ge-\nbestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage                      bührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darle-\nüber die Bonität des Schuldners trifft.                              hen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013             4249\nb) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden            ren, anderen Edelmetallen als Gold oder sonstigen\nund kein nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu be-            nicht zins-, währungs- oder goldpreisbezogenen Ge-\nrücksichtigender Restwert eines Leasinggegen-           schäften beruht. Bei Anwendung der Laufzeitmethode\nstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlun-       darf die Wahl für bestimmte und eindeutig abgegrenzte\ngen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen,          Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung\nzu denen der Leasingnehmer während der Lauf-            von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzin-\nzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder     strumenten oder nach unterschiedlichen organisato-\nverpflichtet werden kann, einschließlich eines Be-      risch festgelegten Bereichen des Wohnungsunterneh-\ntrags für den Restwert des Leasinggegenstands,          mens mit Spareinrichtung erfolgen. Das Wohnungsun-\nzu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflich-          ternehmen mit Spareinrichtung darf jederzeit von der\ntet ist oder verpflichtet werden kann, und ande-        Laufzeitmethode zur Marktbewertungsmethode über-\nrerseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz           gehen.\nzur Ausübung bietenden Kaufoption,\nc) bei einem nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu be-                                       § 38\nrücksichtigenden Restwert eines Leasinggegen-                                Marktbewerteter\nstands, der Barwert des bei der Vertragsgestal-                        Wiedereindeckungsaufwand\ntung für das Ende der Laufzeit des Leasingver-             Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist\ntrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Bar-\nwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter             1. der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungs-\nKaufoptionen,                                               aufwand nach § 39 zuzüglich\n2. bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikopo-         2. der künftig zu erwartenden Erhöhung des gegenwär-\nsition der Buchwert der Ansprüche und Eventualan-               tigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands\nsprüche, die diese KSA-Position bilden,                         nach § 40, wenn es sich nicht um einen währungs-\ngleichen Zinsswap ohne Festzinsteil handelt.\n3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition\nihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43,                                        § 39\n4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Ab-                          Gegenwärtiger potenzieller\nsatz 1 solange die Gegenleistung fünf Geschäfts-                           Wiedereindeckungsaufwand\ntage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam er-\nDer gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungs-\nbracht worden ist, der Betrag des übertragenen\naufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen\nWerts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskos-\nMarktwert des Derivats.\nten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach\n§ 11 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Woh-\nnungsunternehmens mit Spareinrichtung aus dem                                          § 40\nGeschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition                            Künftig zu erwartende\ngebildet wird,                                                            Erhöhung des gegenwärtigen\npotenziellen Wiedereindeckungsaufwands\n5. bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Un-\nternehmen in dessen Eigenschaft als zentrale Ge-               (1) Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegen-\ngenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der             wärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossenes Ge-              das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus\nschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet      dem Derivat nach § 41 und der sich in Abhängigkeit\nwird, Null.                                                 von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach\n§ 42 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der An-\nBei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfall-\nlage 1. Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das\nrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder\nGeschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kate-\ndas Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet\ngorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der\nwird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des\nhöchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden\nrisikogewichteten Positionswerts für die Adressenaus-\nVolatilitätsrate zuzuordnen.\nfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit\nLinked Note reduziert werden.                                      (2) Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition,\ndie durch ein als Total Return Swap oder Credit Default\n§ 37                               Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist\ndie künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen\nBemessungsgrundlage                           potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt\nfür derivative Adressenausfallrisikopositionen             aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und\nDie Bemessungsgrundlage einer derivativen Adres-             1. 0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default\nsenausfallrisikoposition ist anhand des marktbewerte-               Swap ausgestaltet ist, das Wohnungsunternehmen\nten Wiedereindeckungsaufwands nach § 38 zu ermit-                   mit Spareinrichtung Gewährleistungsgeber aus dem\nteln (Marktbewertungsmethode). Ein Wohnungsunter-                   Kreditderivat ist und – auch bei Ausfall des Siche-\nnehmen mit Spareinrichtung darf die Bemessungs-                     rungsnehmers aus dem Kreditderivat – nur Leistun-\ngrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositio-              gen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat,\nnen abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich Satz 3                  wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist,\nnach einheitlicher Wahl anhand des laufzeitbewerteten\nWiedereindeckungsaufwands nach § 43 ermitteln                   2. sonst 10 Prozent.\n(Laufzeitmethode), wenn der Wiedereindeckungsauf-               Für ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen wer-\nwand nicht auf Änderungen der Preise von Aktien, Wa-            den kann, sobald für eine Mehrheit bestimmter Adres-","4250           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nsen (Korb) zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten           (2) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für\nist und dies den Vertrag beendet, beträgt der in Satz 1        1. Dokumentenakkreditive,\nzu verwendende Prozentsatz 10 Prozent. Die künftig zu\nerwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen                 a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Pro-\nWiedereindeckungsaufwands bei Credit Default Swaps,                    zent,\nbei denen das Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-                 b) sonst 50 Prozent,\ntung Gewährleistungsgeber ist und die nicht unter\n2. Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 Num-\nSatz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch ausstehenden\nmer 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,\nBetrag der Prämienzahlungen begrenzt.\n3. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien\n§ 41                                    a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kre-\nditsubstituts haben,\nMarktbewerteter\nAnspruch aus einem Derivat                          b) sonst 50 Prozent,\nDer marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist           4. Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility\nbei                                                                oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Pro-\nzent.\n1. Swapgeschäften und für sie übernommenen Ge-\nwährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder,              (3) Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisiko-\nwenn es keinen effektiven Kapitalbetrag gibt, der ak-      position in einer noch nicht in Anspruch genommenen\ntuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands,                 Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisi-\nkoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden\n2. als Festgeschäft und Optionsrecht ausgestalteten            KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.\nTermingeschäften und für sie übernommenen Ge-\nwährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher                                   Abschnitt 4\nLieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands\nbestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete                                    Verbriefungen\nAnspruch des Wohnungsunternehmens mit Spar-\neinrichtung auf Lieferung oder Abnahme des Ge-                                Unterabschnitt 1\nschäftsgegenstands.                                                           Anrechnung von\nVe r b r i e f u n g s p o s i t i o n e n ,\n§ 42                                              Begriffsbestimmungen\nFür den Wiedereindeckungs-\naufwand maßgebliche Laufzeit                                                     § 45\nDie für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebli-                          Anrechnung der risikogewichteten\nche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft,              KSA-Positionswerte für Verbriefungspositionen\ndas eine derivative Adressenausfallrisikoposition be-             Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das\ngründet,                                                       Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungs-\ntransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbrie-\n1. die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Deriva-\nfungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu er-\nten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte\nmitteln. Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-\nLaufzeit aufweisen,\ntung, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist,\n2. bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere         braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehö-\nund bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Fest-              renden Verbriefungspositionen keinen risikogewichte-\nzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpas-           ten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus die-\nsungstermin verbleibende Zeitspanne,                       ser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleich-\nterung in Anspruch nimmt.\n3. sonst die Laufzeit des Derivats.\n§ 46\n§ 43\nVerbriefungstransaktion\nLaufzeitbewerteter\nWiedereindeckungsaufwand                           (1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn\n1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften\nDer laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand\nPortfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbrie-\nfür eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das\nfungstranchen aufgeteilt wird,\nProdukt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem\nDerivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeb-           2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen\nlichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitäts-             der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungs-\nrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.                                  tranchen vertraglich von der Realisierung des Adres-\nsenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Port-\n§ 44                                    folios abhängen,\n3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinations-\nKSA-Konversionsfaktor\nverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihen-\n(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent,              folge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder\nsoweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt             Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfall-\nist.                                                               risikos des verbrieften Portfolios den Haltern von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4251\nPositionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen                                     § 49\nwerden (Wasserfall-Prinzip), und                                         Originator, Sponsor, Investor\n4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als einge-            (1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\ntreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Ver-        gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator,\nbriefungstranche derselben Transaktion aufgrund            wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopo-\nder vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlus-         sitionen enthält, die für Rechnung des Wohnungsunter-\nten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirt-            nehmens mit Spareinrichtung begründet oder zum\nschaftliches Kreditereignis eingetreten ist.               Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag\nAls Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungs-        des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung ver-\nprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzun-            brieft wurden. Überträgt ein Wohnungsunternehmen\ngen erfüllt.                                                   mit Spareinrichtung Adressenausfallrisikopositionen\n(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungs-            durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Per-\nübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines         son mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das\nverbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt.          Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung auch für\ndie weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator,\n(3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungs-           wenn die von dem Wohnungsunternehmen mit Sparein-\nübertragung ist durch die Übertragung des Adressen-            richtung auf die andere Person übertragenen Adressen-\nausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den       ausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Be-\nEinsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berück-            messungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der\nsichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem         risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressen-\nOriginator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Port-         ausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der\nfolio rechtlich zu übertragen.                                 weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres\nAbschlusses ausmachen.\n§ 47\n(2) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nVerbriefungspositionen, Verbriefungstranchen               gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn\n(1) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition       die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes\nin einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen im          Geldmarktpapierprogramm oder ein anderes Verbrie-\nSinne des Satzes 1 gelten auch                                 fungsprogramm ist, das Wohnungsunternehmen mit\n1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der          Spareinrichtung dieses Geldmarktpapierprogramm oder\nAbsicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn            ein anderes Verbriefungsprogramm auflegt und verwal-\nsie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind, und         tet und das Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-\ntung nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist.\n2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisi-\nEin forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im\nkopositionen, die ein Institut begründet, indem es\nSinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in\nVerbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des\ndessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in\n§ 50 Absatz 3, Kreditverbesserungen im Sinne des\nder Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungs-\n§ 50 Absatz 1 für Verbriefungstranchen oder Teile          laufzeit von längstens einem Jahr begeben werden\nvon Verbriefungstranchen bereitstellt.                     (ABCP-Programm).\nEin Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, das\n(3) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nVerbriefungspositionen vollständig oder nicht nachran-\ngilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn\ngig anteilig gewährleistet oder absichert, muss die\nes weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungs-\ndurch diese Gewährleistung oder Absicherung begrün-\ntransaktion ist und\ndete Risikoposition so berücksichtigen, als hielte es die\ngewährleistete oder abgesicherte Verbriefungsposition          1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser\nunmittelbar.                                                       Verbriefungstransaktion hält oder\n(2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abge-      2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus\ngrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbun-          dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder\ndenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in              absichert.\ndem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das\nentweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko                                   § 50\neiner Position über denselben Betrag in jedem anderen                              Sonstige Begriffs-\nTeil. Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Posi-                     bestimmungen für Verbriefungen\ntion von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden\nsind, bleiben hierbei unberücksichtigt.                           (1) Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Ver-\neinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität\n(3) Eine Verbriefungsposition ist jede Verbriefungs-        des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransakti-\nposition, die Anteil an einer zu einer Verbriefungstrans-      on, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungs-\naktion gehörenden Verbriefungstranche ist.                     position zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung\nvon Zahlungsansprüchen.\n§ 48\n(2) Eine Verbriefungszweckgesellschaft ist ein Unter-\nVerbrieftes Portfolio                       nehmen, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen\nEin durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes          als KSA-Position nicht der KSA-Forderungsklasse In-\nPortfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfall-       stitute zuzuordnen wären und das zu dem ausschließ-\nrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch            lichen Zweck der Durchführung einer oder mehrerer\ndiese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.          Verbriefungstransaktionen mit der Absicht errichtet","4252           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nwurde, die Verpflichtungen der Verbriefungszweckge-               leichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentli-\nsellschaft von denen des Originators zu isolieren und             chen Risikotransfer an Dritte begründet ist und dem\nderen Anteilseigner das Recht haben, die mit ihrem An-            Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von\nteil an der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenen             Anrechnungserleichterungen versagen. Die maßgebli-\nRechte uneingeschränkt zu verpfänden oder auszutau-               chen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbrie-\nschen. Die Aktivitäten der Verbriefungszweckgesell-               fungstransaktion sind diejenigen in das folgende Inter-\nschaft sind auf die Tätigkeiten begrenzt, die zur Errei-          vall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbrie-\nchung des Zwecks erforderlich sind.                               fungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent ist. Das\n(3) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Ver-       Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche,\nbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflich-           die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau\ntung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung        eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbrie-\nder termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an In-            fungstranche, die die höchstrangige Verbriefungstran-\nvestoren bereitzustellen.                                         che dieser Verbriefungstransaktion ist.\n(4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungs-                 (3) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\ntransaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens            kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 ge-\neine Verbriefungsposition enthalten ist.                          nannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein\nwesentlicher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das\n(5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbrie-          Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Verfahren\nfungsposition in einer Wiederverbriefung. Die Bundes-             und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen,\nanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der              dass die Anrechnungserleichterung, die das Woh-\nEinstufung als Wiederverbriefungspositionen ausneh-               nungsunternehmen mit Spareinrichtung als Originator\nmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbeson-                  mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beab-\ndere wegen der Art und der Struktur der zugrunde lie-             sichtigt, durch eine angemessene Übertragung von\ngenden Geschäfte, angezeigt ist. Die Ausnahme kann                Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. Der\nauf Antrag eines Wohnungsunternehmens mit Sparein-                Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertra-\nrichtung oder von Amts wegen erfolgen.                            gung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das\ninterne Risikomanagement und die interne Kapitalallo-\nUnterabschnitt 2                              kation des Wohnungsunternehmens mit Spareinrich-\nAnforderungen an                              tung berücksichtigt wird.\nWohnungsunternehmen                                    (4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,\nmit Spareinrichtung, die                              das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit\nals Originator oder Sponsor von                            Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften\nVe r b r i e f u n g s t r a n s a k t i o n e n g e l t e n Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen\nbei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für\n§ 51                             Adressrisiken unberücksichtigt lassen, wenn ein we-\nMindestanforderungen an einen                         sentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist\nwesentlichen und wirksamen Risikotransfer                   und die folgenden Mindestanforderungen an einen\nwirksamen Risikotransfer erfüllt sind:\n(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,\ndas als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt,            1. die Dokumentation der Verbriefungstransaktion\nkann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichte-                   spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion\nrung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion                 wider;\nein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und                     2. die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\n1. das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                        in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressen-\nsämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion               ausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Woh-\ngehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermitt-                 nungsunternehmens mit Spareinrichtung und seiner\nlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi-                 Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Woh-\nken mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent oder                nungsunternehmens mit Spareinrichtung oder im\nnach § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen                 Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was\nberücksichtigt oder                                               durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen\nist;\n2. der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im\nSinne des Absatzes 2 anzusehen ist.                           3. die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungs-\nverpflichtungen des Wohnungsunternehmens mit\n(2) Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel              Spareinrichtung dar;\nals bewirkt, wenn der Anteil der Summe der risikoge-\nwichteten Positionswerte für die vom Wohnungsunter-               4. die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nnehmen mit Spareinrichtung gehaltenen Verbriefungs-                   in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressen-\npositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungs-                  ausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Ver-\ntranchen an der Summe der risikogewichteten Positi-                   briefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unter-\nonswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransak-                 nehmen übertragen;\ntion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbrie-                  5. das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat\nfungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist. Die Bun-               auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen\ndesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen                  Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsäch-\ndes Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim                 lichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsäch-\nOriginator mit der Verbriefungstransaktion einherge-                  licher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das\nhende mögliche Geltendmachung von Anrechnungser-                      Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung berech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013               4253\ntigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen              die Besicherung oder den an die Halter von Ver-\nvon deren Erwerber zurückzukaufen, um damit ver-                   briefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.\nbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es ver-           3. Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in\npflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen;              dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungs-\n6. ein dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                  instrumente in allen relevanten Rechtsordnungen\nvertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungsposi-               festgestellt wird.\ntionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurück-        (6) Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-\nzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden            Positionswertes für die im verbrieften Portfolio enthal-\nAdressenausfallrisikopositionen des verbrieften             tenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Woh-\nPortfolios unter einen bestimmten Betrag absinken           nungsunternehmen mit Spareinrichtung die Gesamtheit\n(Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risi-           seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressen-\nkotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rück-          ausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus\nführungsoption ausschließlich im Ermessen des               diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungs-\nWohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und                tranchen zu ersetzen. Jede dieser Verbriefungstran-\nnur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag              chen bildet eine Verbriefungsposition des Wohnungs-\ndes verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ur-            unternehmens mit Spareinrichtung, für die es nach\nsprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückfüh-         den §§ 53 bis 58 risikogewichtete Positionswerte unter\nrungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung           Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen be-\nvon Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermei-          stehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat.\nden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur\n(7) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Sparein-\nVerfügung zu stellen;\nrichtung, das als Originator für eine Verbriefungstrans-\n7. die Dokumentation der Verbriefungstransaktion ent-           aktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen\nhält keine Klausel, die das Wohnungsunternehmen             wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt,\nmit Spareinrichtung bei einer Verschlechterung der          braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspo-\nKreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet,     sitionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikoge-\nVerbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere            wichteten Positionswerte zu berücksichtigen.\ndurch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zu-\ngrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch                                     § 52\nZahlung eines höheren Zinses an die Halter von Ver-                            Verbot der impliziten\nbriefungspositionen infolge der Verschlechterung                 Unterstützung von Verbriefungstransaktionen\nder Kreditqualität des verbrieften Portfolios.\n(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,\n(5) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,             das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt,\ndas als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne           aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder\nForderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften         einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Ver-\nPortfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen           briefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Un-\nrisikogewichtete KSA-Positionswerte nach Absatz 6 er-           terstützung gewähren.\nmitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Ab-\n(2) Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu\nsatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforde-\nder das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nrungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:\nnicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Woh-\n1. Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion                nungsunternehmen mit Spareinrichtung zu einer Erhö-\nspiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion       hung des Risikos oder zur Übernahme von Verlusten\nwider.                                                      aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrief-\n2. Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos ein-          ten Portfolios führt und die das Wohnungsunternehmen\ngesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen              mit Spareinrichtung nicht zu marktmäßigen Konditionen\nenthalten, die                                              vornimmt.\n(3) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,\na) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, un-\ndas für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt\nterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Ein-\nund diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfall-\ntritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei\nrisikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Er-\nden im verbrieften Portfolio enthaltenen Adres-\nmittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressri-\nsenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch ge-\nsiken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressen-\nnommen werden kann,\nausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungs-\nb) als Folge einer Verschlechterung der Kreditquali-        transaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Woh-\ntät der Adressenausfallrisikopositionen des ver-        nungsunternehmens mit Spareinrichtung, sowie offen-\nbrieften Portfolios die Beendigung der Besiche-         zulegen, dass es als Originator eine seiner Verbrie-\nrung erlauben oder auslösen,                            fungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher\ndie Adressenausfallrisikopositionen des durch diese\nc) das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nVerbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollstän-\nverpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten,\ndig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbe-\ninsbesondere durch Veränderung des zugrunde\ntrags für Adressrisiken berücksichtigen muss. Für die\nliegenden Adressenausfallrisikos, oder\nvon dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nd) als Folge einer Verschlechterung der Kreditquali-        in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen\ntät des verbrieften Portfolios die Kosten des           Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewich-\nWohnungsunternehmens mit Spareinrichtung für            teter Positionswerte nicht erforderlich.","4254         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Wohnungsun-        verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransak-\nternehmen mit Spareinrichtung, das als Sponsor einer         tion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis\nVerbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unter-     der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte\nstützung leistet.                                            zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit\nder im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungs-\nUnterabschnitt 3                           transaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositio-\nAnrechnung                              nen, wären diese KSA-Positionen des Wohnungsunter-\nv o n Ve r b ri e f u n g s t r a n s a k t i o n e n nehmens mit Spareinrichtung. Die Risikokonzentrati-\nonsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte\naller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominal-\n§ 53\nwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbrie-\nKSA-Bemessungs-                           fungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche,\ngrundlage einer Verbriefungsposition                in der die Verbriefungsposition gehalten wird. Ist das\nDie KSA-Bemessungsgrundlage einer Verbriefungs-           nach Satz 1 für eine Verbriefungsposition zugrunde zu\nposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage            legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbrie-\nnach § 36.                                                   fungsrisikogewicht für eine dieser Verbriefungsposition\nim Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben\n§ 54                            Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Boni-\ntätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisiko-\nKSA-Positionswert\ngewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen.\neiner Verbriefungsposition\nDas nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbrie-\n(1) Der KSA-Positionswert einer Verbriefungsposi-         fungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.\ntion ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrund-\n(3) Auf eine Verbriefungsposition aus einem ABCP-\nlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.\nProgramm, die\n(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungs-\nposition beträgt 100 Prozent.                                1. Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich\neine Zweitverlustposition oder weniger riskante Po-\nsition einnimmt und dieser Verbriefungstranche Po-\n§ 55\nsitionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet\nRisikogewichteter                            sind,\nKSA-Positionswert einer Verbriefungsposition\n2. eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kre-\n(1) Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer              ditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für\nVerbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem               die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt,\nKSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisiko-              die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer nied-\ngewicht zu ermitteln.                                            rigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist, und\n(2) Wenn ein Wohnungsunternehmen mit Sparein-             3. von einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-\nrichtung mehrere Verbriefungspositionen an derselben             tung, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erst-\nKSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich si-        verlustposition hält, gehalten wird,\nchergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbrie-\nfungspositionen dieselben Verluste aus dem durch             darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risi-\ndiese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio      kogewicht angewendet werden, das für eine im ver-\nerleiden kann, sind die Verbriefungspositionen, soweit       brieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposi-\nsie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikoge-     tion als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens\nwichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen Ver-        jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. Als Erstver-\nbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten       lustposition nach Satz 1 Nummer 3 gilt jede Verbrie-\nrisikogewichteten KSA-Positionswert aufweist.                fungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikoge-\nwicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die nach\n§ 56                            § 58 als abzuziehende Verbriefungspositionen berück-\nsichtigt wird.\nKSA-Verbriefungs-\nrisikogewicht für Verbriefungspositionen\n§ 57\n(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine Ver-\nMaximaler risiko-\nbriefungsposition beträgt 1 250 Prozent.\ngewichteter KSA-Positionswert\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf für eine Verbrie-                   einer KSA-Verbriefungstransaktion\nfungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das\nProdukt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des              (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, die\nverbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransak-       für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren\ntion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach       oder Sponsoren gelten, dürfen die Summe der risiko-\nSatz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Wohnungs-            gewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu der-\nunternehmen mit Spareinrichtung Zugang zu ausrei-            selben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden Ver-\nchend aktuellen Informationen über die Zusammenset-          briefungspositionen nach Maßgabe von Absatz 2 auf\nzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegen-        die Summe der risikogewichteten Positionswerte für\nden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage       sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrief-\nversetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des         ten Portfolios begrenzen.\nverbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion          (2) Der von einem Originator für sämtliche Verbrie-\nzu ermitteln. Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des         fungspositionen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4255\nund 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion ins-              (3) Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts\ngesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positions-            des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit po-\nwert darf auf die Summe aus den risikogewichteten              sitivem Wert zu berücksichtigen. Der Dreijahresdurch-\nKSA-Positionswerten nach § 14 Absatz 2 und 3 aller             schnitt des relevanten Indikators berechnet sich als\nKSA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich            Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die An-\ndes 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 58 für Verbrie-           zahl der positiven Jahreswerte.\nfungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Ver-\nbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositio-                                       § 61\nnen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrief-                Definition des relevanten Indikators\nten Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositio-\nnen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Woh-             (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kön-\nnungsunternehmens mit Spareinrichtung der KSA-For-             nen bei der Berechnung des relevanten Indikators aus-\nderungsklasse überfällige Positionen nach § 16 Ab-             schließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrich-\nsatz 15 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikoge-              tung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und\nwicht von 150 Prozent anzuwenden.                              Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rech-\nnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.\nUnterabschnitt 4                              (2) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung er-\nAbzugsbeträge                             mitteln den relevanten Indikator als Differenz der nach-\nf ü r Ve r b r i e f u n g s p o s i t i o n e n     folgenden Positionen:\n1. dem Produkt aus dem durchschnittlichen Bestand\n§ 58                                an Spareinlagen und dem durchschnittlichen Zins-\nsatz für Finanzierungen durch Kreditinstitute divi-\nAbzugsbetrag\ndiert durch 100 und\nvon Verbriefungspositionen\n2. den Zinsaufwendungen für Spareinlagen.\nEine Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungs-\nrisikogewicht 1 250 Prozent beträgt, darf bei der Ermitt-      Der durchschnittliche Bestand an Spareinlagen ist für\nlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken            jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand\nnach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und             der diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermit-\nstattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenka-          teln. Der durchschnittliche Zinssatz für Finanzierungen\npitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes             durch Kreditinstitute ist für jedes in die Berechnung ein-\nmit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug ge-            zubeziehende Jahr der Quotient aus Zinsaufwendun-\nbracht werden.                                                 gen gegenüber Kreditinstituten und den durchschnitt-\nlichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,\nTeil 3                           multipliziert mit 100. Der durchschnittliche Bestand\nder Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ist für\nOperationelle Risiken                       jedes in die Berechnung einzubeziehende Jahr anhand\nder diesbezüglichen Werte zum Quartalsende zu ermit-\nKapitel 1                             teln.\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n            (3) Basis der Berechnung nach Absatz 2 ist für Woh-\nnungsunternehmen mit Spareinrichtung der mit befrei-\n§ 59                            ender Wirkung erstellte Jahresabschluss.\nBegriffsbestimmung\nTeil 4\nEin operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlus-\nMarktrisiken\nten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versa-\ngens von internen Verfahren und Systemen, von Men-\nschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. Diese                               Kapitel 1\nDefinition schließt Rechtsrisiken ein.                                   Währungsgesamtposition\nKapitel 2                                                         § 62\nBasisindikatoransatz                                                  Ermittlung und\nAnrechnung der Währungsgesamtposition\n§ 60                               (1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Ge-\nBerechnung des Anrechnungsbetrags                      schäftsschluss aus den in die Währung der Rech-\nnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen\n(1) Der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken         zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt\nbeträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des re-         für jede fremde Währung (offene Einzelwährungsposi-\nlevanten Indikators.                                           tionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln.\n(2) Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indika-       Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der No-\ntors ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende          tierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das\ndes Geschäftsjahres des Wohnungsunternehmens mit               Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die\nSpareinrichtung zu bestimmen. Wenn keine durch Ab-             Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Woh-\nschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch           nungsunternehmen mit Spareinrichtung haben zu do-\nunternehmensinterne Schätzungen dieser Werte ver-              kumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ anse-\nwendet werden.                                                 hen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.","4256         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n(2) Die offenen Einzelwährungspositionen sind ge-         vestmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit\ntrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit pas-      Spareinrichtung nicht bekannt, ist davon auszugehen,\nsivischer Ausrichtung zusammenzufassen. Der be-              dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufs-\ntragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowäh-             prospekt oder einem gleichwertigen Dokument ge-\nrungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der of-        nannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert\nfenen Goldposition die Währungsgesamtposition des            wurde. Die nach Satz 4 ermittelte als gehalten unter-\nWohnungsunternehmens mit Spareinrichtung.                    stellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung\n(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent             der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte\noder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden         Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu\nSummen aller in die Währung der Rechnungslegung              behandeln. Sofern die Ausrichtung der Anlagen des In-\numgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen           vestmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von\nfremden Währungen 100 Prozent des Eigenkapitals              Satz 5, dass die Währungsposition des betreffenden\nübersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Er-       Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung\nmittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu ge-         nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungs-\nwichten.                                                     positionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe\nder offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer\n(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für         Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. Eine Aufrech-\ndie Währungsgesamtposition darf das Wohnungsunter-           nung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht\nnehmen mit Spareinrichtung nach einheitlicher und            zulässig.\ndauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach\nUmrechnung in die Währung der Rechnungslegung be-                                       § 63\ntragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Wäh-\nrungsposition) in nachweislich eng verbundenen Wäh-                        Aktiv- und Passivpositionen\nrungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungs-           (1) Aktivpositionen sind\npositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und\n1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögens-\nstatt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgegliche-\nnen Währungsposition der Nettowährungsposition                   gegenstände einschließlich zeitanteiliger Erträge,\nselbst wenn diese noch nicht den zugehörigen bilan-\nnach Absatz 2 hinzufügen. Für die Ermittlung des An-\nziellen Posten zugeordnet worden sind und die Ver-\nrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit\n8 Prozent zu gewichten. Absatz 3 ist nicht anzuwen-              mögensgegenstände nicht von den Aktivpositionen\nNummer 4 oder 5 erfasst sind,\nden. Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nhat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts           2. Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus\ndie durchgeführte statistische Untersuchung der Bun-             Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsansprüche aus\ndesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen.              Kassageschäften und sonstigen Derivaten ohne Op-\nDie Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des                   tionsrechte nach den Nummern 4 und 5, wenn die\nWahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach                Ansprüche nicht in der Aktivposition Nummer 1 er-\nSatz 4 nicht sachgerecht erfolgte. Davon ist insbeson-           fasst sind,\ndere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genann-           3. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension\nten Parameter nicht beachtet wurden.                             gegebenen Gegenständen der Aktivposition Num-\n(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng              mer 1,\nverbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen             4. dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im\nWechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahr-               Falle der Ausübung eigener oder fremder Options-\nscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die            rechte zustehende Liefer- oder Zahlungsansprüche\nletzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindes-           aus Devisen- oder Goldoptionen nach den Regeln\ntens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Ein-            von § 64,\nzelwährungspositionen in diesen Währungen über die\nnächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der         5. nicht unter Nummer 4 erfasste eigene Optionsrechte\n4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungs-                nach den Regeln von § 64,\nposition überschreitet.                                      6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen\n(6) Investmentanteile im Sinne des § 16 Absatz 11             und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in\nsind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 63 Ab-           Anspruch genommen werden, soweit ihre Inan-\nsatz 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Wäh-               spruchnahme zu einer Zunahme der Aktivpositionen\nrungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen.                Nummer 1 bis 5 führen wird.\nUnter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Er-        Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge\nmittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunter-            sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder\nnehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise             mehrere der Passivpositionen nach Absatz 2 Satz 1\nsichergestellt werden, kann das Wohnungsunterneh-            Nummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und\nmen mit Spareinrichtung für die Ermittlung der Wäh-          dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit\nrungszusammensetzung des Investmentvermögens                 Spareinrichtung den Aktivpositionen zugerechnet wer-\nauf Dritte zurückgreifen. Ermittelt das Wohnungsunter-       den.\nnehmen mit Spareinrichtung die Währungszusammen-\nsetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss              (2) Passivpositionen sind\nein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ab-        1. unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden\nlauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die             einschließlich zeitanteiliger Aufwendungen, selbst\nRichtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. Ist           wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen\ndie tatsächliche Währungszusammensetzung des In-                 Posten zugeordnet worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013            4257\n2. Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen                                      § 64\naus Finanz-Swaps, Liefer- und Zahlungsverpflich-                 Berücksichtigung von Optionsgeschäften\ntungen aus Kassageschäften und sonstigen Deriva-\nten ohne Optionsrechte nach den Nummern 4 und 5,             (1) Bei der Währungsgesamtposition sind die dem\nwenn die Verpflichtungen nicht in der Passivposition      Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung aus den\nNummer 1 erfasst sind,                                    einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden\nLiefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu er-\n3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pen-         füllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter\nsion genommenen Gegenständen der Aktivposition            der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme\nNummer 1,                                                 des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquiva-\n4. vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im             lents zu berücksichtigen.\nFalle der Ausübung eigener oder fremder Options-             (2) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer\nrechte zu erfüllende Liefer- oder Zahlungsverpflich-      Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente\ntungen aus Devisen oder Goldoptionen nach den             ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominal-\nRegeln von § 64,                                          betrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor\n5. nicht unter Nummer 4 erfasste fremde Optionsrechte         zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts\nnach den Regeln von § 64,                                 besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Opti-\nonspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen\n6. unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen\nVeränderung des Preises des Optionsgegenstands.\nund vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in\nAnspruch genommen werden, soweit ihre Inan-                  (3) Bei der Ermittlung des in Absatz 2 Satz 2 ge-\nspruchnahme zu einer Zunahme der Passivpositio-           nannten Deltafaktors sind vom Wohnungsunternehmen\nnen Nummer 1 bis 5 führen wird.                           mit Spareinrichtung für gleichartige Optionsgeschäfte\neinheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach\nErwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendun-        wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte\ngen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine          Optionspreismodelle zu verwenden. Die mathematisch-\noder mehrere Aktivpositionen nach Absatz 1 Satz 1             statistischen Verfahren zur Ermittlung der Options-\nNummer 1 bis 5 gesichert sind, nach einheitlicher und         preise sind angemessen zu dokumentieren. Sie müssen\ndauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens mit                 mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwende-\nSpareinrichtung den Passivpositionen zugerechnet              ten Verfahren übereinstimmen. Die in Satz 1 genannten\nwerden.                                                       Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesan-\n(3) Die Aktiv- und Passivpositionen nach Absatz 1          stalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Woh-\nund 2 Nummer 1, 3 und 6 sind jeweils in Höhe ihrer            nungsunternehmen mit Spareinrichtung die Verwen-\nBuchwerte, die Aktiv- und Passivpositionen nach den           dung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersa-\nAbsätzen 1 und 2 Nummer 5 sind jeweils in Höhe ihrer          gen und die Verwendung eines geeigneten Options-\nMarktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen           preismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang\nmit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Die un-         oder Struktur der Optionsgeschäfte des Wohnungsun-\nter den Aktiv- und Passivpositionen nach den Ab-              ternehmens mit Spareinrichtung zur adäquaten Erfas-\nsätzen 1 und 2 Nummer 2 jeweils zu berücksichtigen-           sung und Eigenkapitalunterlegung der mit diesen Ge-\nden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen-          schäften verbundenen Risiken geboten erscheint.\nund Goldtermingeschäften können nach einheitlicher\nund dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens                                        Kapitel 2\nmit Spareinrichtung mit ihren Gegenwartswerten be-\nrücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres                            Rohwarenposition\nBilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberich-\ntigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen.                                      § 65\n(4) Aktiv- oder Passivpositionen in Verrechnungsein-                            Ermittlung und\nheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen                     Anrechnung der Rohwarenposition\nrechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher             (1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäfts-\nund dauerhafter Wahl des Wohnungsunternehmens                 schluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den\nmit Spareinrichtung wie eine fremde Währung behan-            Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in\ndelt oder in die ihrer Kursfeststellung zugrunde liegen-      die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Ak-\nden Währungen aufgeschlüsselt werden.                         tiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelposi-\n(5) Die Berechnung des Zinsabgrenzungsbetrags              tionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Er-\nkann bei den Aktiv- und Passivpositionen nach einem           mittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5\nvereinfachten Verfahren erfolgen. Danach darf ein Woh-        oder nach § 66 zu erfolgen.\nnungsunternehmen mit Spareinrichtung den Betrag der              (2) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit\nzuletzt vorgenommenen Zinsabgrenzung heranziehen.             Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwa-\nDieser Betrag ist mittels linearer Extrapolation fortzu-      renposition Rohwarenbestände und deren Sicherungs-\nschreiben, wobei der regelmäßige von dem Wohnungs-            geschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen\nunternehmen mit Spareinrichtung gewählte Berech-              über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Roh-\nnungszeitraum für die Zinsabgrenzung zugrunde zu le-          ware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Posi-\ngen ist. Nimmt ein Wohnungsunternehmen mit Sparein-           tionen während der gesamten Geschäftsdauer begrün-\nrichtung das Verfahren nach Satz 1 in Anspruch, ist           den, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines\ndies bei erstmaliger Anwendung der Bundesanstalt              Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit\nund der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.                      Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt blei-","4258         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Woh-          folgenden Anrechnungsbereichen (Zeitfächer) bestim-\nnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen          men.\nformlos beantragt und die Bundesanstalt nicht inner-            (2) Zur Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für die\nhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags wi-           offenen Rohwareneinzelpositionen sind die Aktiv- und\nderspricht. Der Antrag muss die Geschäftsart und die         Passivpositionen entsprechend ihrer Fälligkeit den An-\nRohware bezeichnen. Der Antrag ist jährlich zum Jah-         rechnungsbereichen des Risiko-Erfassungssystems\nresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt          zuzuordnen und in jedem Anrechnungsbereich die ei-\neinzureichen und kann über die regionalen Prüfungs-          nander betragsmäßig entsprechenden, gegenläufig\nverbände eingehen. Beabsichtigt ein Wohnungsunter-           ausgerichteten Positionen (ausgeglichene Bereichspo-\nnehmen mit Spareinrichtung,                                  sitionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge\n1. den Umfang der vom Wohnungsunternehmen mit                zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen (offene\nSpareinrichtung in dem letzten turnusmäßigen An-         Bereichspositionen) zu bestimmen. Die ausgeglichenen\ntrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition         Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten\num 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch           und zum Teilanrechnungsbetrag zusammenzufassen.\n1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolu-          Abweichend von Satz 2 beträgt der Gewichtungssatz\nmens des vergangenen Jahres zu überschreiten             für ausgeglichene Bereichspositionen in gleichen Roh-\noder                                                     waren 0 Prozent, wenn die zugrunde liegenden Ge-\n2. ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Mo-           schäfte den gleichen Fälligkeitstermin haben oder diese\nnats abzuschließen,                                      innerhalb des gleichen Zehntageszeitraums fällig sind\nund auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt\nist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantra-      werden.\ngen.\n(3) Die offene Bereichsposition eines jeden Anrech-\n(3) Aktivpositionen sind                                  nungsbereichs ist, beginnend mit dem ersten in Ab-\n1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbe-         satz 1 in Verbindung mit Tabelle 7 der Anlage 1 aufge-\nstände,                                                  führten Anrechnungsbereich, mit der offenen Bereichs-\n2. Lieferansprüche aus Kassageschäften und Deriva-           position des jeweils nächstfolgenden Anrechnungsbe-\nten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,                    reichs zusammenzufassen und die aus dieser Zusam-\nmenfassung sich ergebenden, dem nächstfolgenden\n3. dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im            Anrechnungsbereich zuzuordnenden ausgeglichenen\nFalle der Ausübung eigener oder fremder Options-         und offenen Bereichspositionen zu ermitteln. Jede der\nrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln        in die Zusammenfassung eingehenden offenen Be-\nentsprechend § 64,                                       reichspositionen ist mit 0,6 Prozent je Anrechnungsbe-\n4. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension             reich zu gewichten und dem Teilanrechnungsbetrag\ngegebenen Gegenständen der Aktivposition Num-            nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurechnen. Die sich aus\nmer 1.                                                   der Zusammenfassung ergebenden ausgeglichenen\n(4) Passivpositionen sind                                 Bereichspositionen sind mit 3 Prozent zu gewichten\nund dem Teilanrechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2\n1. Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und De-         hinzuzurechnen. Die verbleibende offene Bereichsposi-\nrivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,                tion ist mit 15 Prozent zu gewichten und dem Teilan-\n2. vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im            rechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzurech-\nFalle der Ausübung eigener oder fremder Options-         nen.\nrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den\nRegeln entsprechend § 64,                                                      Kapitel 3\n3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pen-               Andere Marktrisikopositionen\nsion genommenen Gegenständen der Aktivposition\nnach Absatz 3 Nummer 1.                                                             § 67\n(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die                      Ermittlung und Anrechnung\noffenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer ak-                  der anderen Marktrisikopositionen\ntivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzu-\nfassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge             (1) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus\nder Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer        anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Ge-\naktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammen-          schäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand\nzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach            des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung be-\nSatz 1 hinzuzurechnen.                                       findlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basis-\nwerte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio\n§ 66                               (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. In\nein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und\nZeitfächermethode                         dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit\n(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung           Spareinrichtung und mit vorheriger Zustimmung der\ndarf nach dauerhafter Wahl den Anrechnungsbetrag             Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Markt-\nfür die Rohwarenposition aus den Teilanrechnungsbe-          risikoportfolios verschoben werden, wenn ein nach-\nträgen für die offenen Rohwareneinzelpositionen mit          weisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten\nHilfe eines für jede Rohware getrennt aufzustellenden,       in diesem Marktrisikoportfolio in Bezug auf die für die-\nzeitlich gegliederten Risiko-Erfassungssystems für die       ses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken be-\nin Tabelle 7 der Anlage 1 genannten sieben aufeinander       steht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Woh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4259\nnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Zusam-               betrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe\nmenführung formlos beantragt und die Bundesanstalt            der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoport-\nnicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des An-         folien.\ntrags widerspricht. Der Antrag muss Geschäftsart und\n(5) Die Angemessenheit der Bestimmung der theore-\n-umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen so-\ntischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3\nwie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthal-\nSatz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätz-\nten. Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. De-\nten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nach-\nzember für das folgende Jahr und bei geplanten oder\nweislich zu überprüfen. Der Marktwert jedes Marktrisi-\ntatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt\nkoportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vor-\neinzureichen.\ntags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit\n(2) Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen           Spareinrichtung befindlichen Kontrakte anhand der\nMarktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kon-          zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags er-\ntrakte eines aktuellen Marktrisikoportfolios, bei Optio-      mittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Ba-\nnen das Deltaäquivalent nach den Regeln entspre-              siswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu be-\nchend § 64, so zu zerlegen, dass keiner der dabei ent-        stimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittel-\nstehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen            ten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertände-\nentstehenden Basiswerte ist. Für jeden Einzelbasiswert        rung) festzustellen. Ist diese Wertänderung negativ\nist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus            und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung\nAnsprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu be-         den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrech-\nstimmen. Für jeden Handelstag des basiswertspezifi-           nungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und\nschen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag            die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre\nermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit         Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu\ndes Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Net-          unterrichten.\ntoposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren\n(Tagesmarktwert der Nettoposition). Der Marktwert                (6) Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmä-\ndes aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handels-         ßig, mindestens monatlich, durchzuführen. Das Woh-\ntag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte           nungsunternehmen mit Spareinrichtung hat nachweis-\nder Nettopositionen. Die Marktwertänderung des aktu-          lich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Kri-\nellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der      senszenarien in das System der risikobegrenzenden Li-\nUnterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses            mite einzubeziehen.\nMarktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehen-\nden Handelstag. Die kumulierte Marktwertänderung                                        Teil 5\nfür einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe                                Übergangs-\nder Marktwertänderungen für diesen und die vorherge-\nund Schlussbestimmungen\nhenden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handels-\ntage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null.\nFür auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 4                                       § 68\nentsprechend.                                                              Übergangsbestimmungen für\n(3) Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden ba-               die Eigenkapitalausstattung und -berechnung\nsiswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend                Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Wohnungsun-\nbekannt. Steht für eine Position keine ausreichende           ternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht\nPreishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen           von 0 Prozent im Sinne des § 17 Absatz 3 Nummer 2\nPreise des Instruments zu bestimmen.                          berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentral-\n(4) Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Markt-        regierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staa-\nrisikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem         tes des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet\nFaktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der             und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates\nMarktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über         des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und re-\nalle Handelstage des basiswertspezifischen Beobach-           finanziert wird.\ntungszeitraums einschließlich des aktuellen Handels-\ntags und der größten kumulierten Marktwertänderung                                       § 69\nfür einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. Zur\nInkrafttreten\nSchätzung der Standardabweichung ist die Momen-\nten-Methode zu verwenden. Der Gesamtanrechnungs-                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","4260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nAnlage 1\nTa b e l l e 1\n(zu § 40 Absatz 1)\nVolatilitätsrate Erhöhung Wiedereindeckungsaufwand\nWährungskurs-                                Edelmetall-           Rohwaren-\nAktienkurs-\nZinsbezogene          und goldpreis-                             preisbezogene         preisbezogene\nRestlaufzeit                                                          bezogene\nGeschäfte             bezogene                                   Geschäfte            und sonstige\nGeschäfte\nGeschäfte                                 (ohne Gold)            Geschäfte\nbis 1 Jahr                   0,0 %                 1,0 %                    6,0 %              7,0 %                10,0 %\nüber 1 Jahr                  0,5 %                 5,0 %                    8,0 %              7,0 %                12,0 %\nbis 5 Jahre\nüber 5 Jahre                 1,5 %                 7,5 %                   10,0 %              8,0 %                15,0 %\nTa b e l l e 2\n(zu § 43)\nVolatilitätsrate laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand\nAusschließlich                          Währungskurs- und\nLaufzeit                            zinsbezogene Geschäfte                   goldpreisbezogene Geschäfte\n(Restlaufzeit)                         (Ursprungslaufzeit)\nbis 1 Jahr                                                      0,5 %                                    2,0 %\nüber 1 Jahr bis 2 Jahre                                         1,0 %                                    5,0 %\nZusätzliche Berücksichtigung                                    1,0 %                                    3,0 %\neines jeden weiteren Jahres\nTa b e l l e 3\n(zu § 17 Absatz 2)\nKSA-Risikogewicht Zentralregierungen\nnach Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen (MPE)\nMPE                    0             1            2             3           4           5             6            7\nKSA-Risikogewicht             0%           0%           20 %          50 %         100 %       100 %       100 %         150 %\nTa b e l l e 4\n(zu § 22 Absatz 3)\nInstitute in Abhängigkeit von Zentralregierung Sitzstaat\nMPE der Zentralregierung          0 oder 1            2                  3            4            5 oder 6            7\nKSA-Risikogewicht                     20 %            50 %             100 %           100 %          100 %            150 %\nTa b e l l e 5\n(zu § 23)\nKSA-Risikogewicht gedeckter Schuldverschreibungen\nKSA-Risikogewicht für vom emittierenden Kreditinstitut                         20 %        50 %          100 %          150 %\ngeschuldete Positionen\nKSA-Risikogewicht der gedeckten Schuldverschreibung                            10 %        20 %          50 %           100 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013         4261\nTa b e l l e 6\n(zu § 30 Absatz 1 und § 34)\nNominierung von Exportversicherungsagenturen\nje bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorien\nBonitätsbeurteilungsbezogene\nArten von Positionen\nForderungskategorie\nStaaten                        KSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 16 Ab-\nsatz 2 zuzuordnen sind\nKSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche\nGebietskörperschaften nach § 16 Absatz 3 zuzuordnen sind\nKSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen nach\n§ 16 Absatz 4 zuzuordnen sind, deren KSA-Risikogewicht entweder dasjenige nach\n§ 19 Absatz 2 oder dasjenige nach § 19 Absatz 3 ist\nKSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 16 Absatz 7 zuzu-\nordnen sind, sowie\nKSA-Positionen, die der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte ge-\ndeckte Schuldverschreibungen nach § 16 Absatz 8 zuzuordnen sind\nTa b e l l e 7\n(zu § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1)\nZeitfächer Rohwarenpositionen\nAnrechnungsbereich\nBis zu 1 Monat\nüber 1 Monat bis zu 3 Monaten\nüber 3 Monaten bis zu 6 Monaten\nüber 6 Monaten bis zu 1 Jahr\nüber 1 Jahr bis zu 2 Jahren\nüber 2 Jahren bis zu 3 Jahren\nüber 3 Jahren","4262          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1)\nEUEBW\nAnforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nBetrag/Kennziffer\n01\n1. Ermittlung des haftenden Eigenkapitals\nGeschäftsguthaben                                                                      0010\nRücklagen                                                                              0020\nnachrichtlich:                                                                         0030\ndarunter Rücklagen nach § 51a Absatz 7 Satz 2 KWG\n(-) Geschäftsguthaben und andere Ansprüche der ausscheidenden Mitglieder, die zu       0040\nAuszahlungen führen (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG)\nBilanzgewinn (§ 51a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KWG)                                      0050\n(-) Bilanzverlust (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 KWG)                                 0060\n(-) immaterielle Vermögensgegenstände (§ 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG)             0070\n(-) Korrekturposten (§ 51a Absatz 9 KWG)                                               0080\n(-) Abzugsbetrag betreffend Verbriefungspositionen nach § 51a Absatz 6 Satz 2          0090\nNummer 4 KWG\nGewinne aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 1 KWG                           0100\n(-) Verluste aus Zwischenabschluss nach § 51a Absatz 8 Satz 2 KWG                      0110\nAnrechenbares Eigenkapital                                                             0120\nnachrichtlich:                                                                         0130\ndarunter Eigenkapital nach § 51a Absatz 5 KWG\n2. Anrechnungspflichtige Positionen\nSumme aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Ge-                    0140\nsamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken (§§ 13 bis 15)\nnachrichtlich:\ndarunter Anrechnungsbeträge betreffend\nForderungsklasse Zentralregierungen                                                    0150\nForderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften                0160\nForderungsklasse sonstige öffentliche Stellen                                          0170\nForderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken                                      0180\nForderungsklasse internationale Organisationen                                         0190\nForderungsklasse Institute                                                             0200\nForderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen        0210\nForderungsklasse Unternehmen                                                           0220\nForderungsklasse Mengengeschäft                                                        0230\nForderungsklasse Investmentanteile                                                     0240\nForderungsklasse Beteiligungen                                                         0250\nForderungsklasse Verbriefungen                                                         0260\nForderungsklasse sonstige Positionen                                                   0270","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                          4263\nBetrag/Kennziffer\nForderungsklasse überfällige Positionen                                                               0280\nGesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15                                              0290\nAnrechnungsbetrag für operationelle Risiken (§ 59 bis § 61)                                           0300\nSumme der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich                                 0310\nOptionsgeschäfte\nnachrichtlich:\ndarunter Anrechnungsbeträge betreffend\nWährungsgesamtposition                                                                                0320\nRohwarenposition                                                                                      0330\nAndere Marktrisikopositionen (§ 67 Absatz 4)                                                          0340\nAnrechnungsbeträge insgesamt                                                                          0350\n(Summe aus den Zeilen 0140, 0300 und 0310)\nEigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG2                                                    0360\nnachrichtlich: Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-                      0370\ndung mit Satz 4\n3. Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach § 2 Absatz 2 sowie der Ermitt-\nlung der Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4\nAnrechenbares Eigenkapital                                                                            0380\nSumme aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungs-                             0390\nbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Markt-\nrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte\nNachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2                                                            0400\nAnrechenbares Eigenkapital nach Abzug der Summe aus dem Gesamtanrechnungs-\nbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und\nder Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der\nOptionsgeschäfte\nGesamtkennziffer gemäß § 2 Absatz 4 (0380/(0390*12,5))                                                0410\n2\nSofern Eigenkapitalanforderungen nach § 51a Absatz 2 KWG angeordnet wurden, ermittelt sich\na) der Nachweis der Anforderung nach § 2 Absatz 2 in Zeile 0400 als die Differenz zwischen dem anrechenbaren Eigenkapital und den in\nZeile 0360 ausgewiesenen Eigenkapitalanforderungen und\nb) die in Zeile 0410 auszuweisende Gesamtkennziffer wie folgt: (0380/(0360*12,5))."]}