{"id":"bgbl1-2013-73-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":73,"date":"2013-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/73#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_73.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz (Großkredit- und Millionenkreditverordnung  GroMiKV)","law_date":"2013-12-06T00:00:00Z","page":4183,"pdf_page":19,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                        4183\nVerordnung\nzur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012\nund zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz\n(Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV)1\nVom 6. Dezember 2013\nAuf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des                                              Kapitel 4\n§ 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen                                      Meldungen zu Großkrediten\n§ 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 27\nund § 22 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 38 des                     § 8 Stammdaten der Großkreditnehmer\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu                      § 9 Stammdatenrückmeldung\ngefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium                    § 10 Aufbewahrungsfristen\nder Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-\nbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der In-                                                  Teil 2\nstitute:                                                                        Bestimmungen für Millionenkredite\nInhaltsübersicht\nKapitel 1\nTeil 1\nAllgemeine Bestimmungen\nErgänzende Regelungen für Großkredite\n§ 11 Begriffsbestimmungen\nKapitel 1                                 § 12 Bemessungsgrundlage\nAusnahmen von der                               § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Posi-\nAnwendung der Obergrenze für Großkredite                           tionen\n§ 1 Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze für Groß-                § 14 Bestimmung des Kreditnehmers\nkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013                                                                                Kapitel 2\n§ 2 Weitere Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze\nMeldeverfahren für Millionenkreditanzeigen\nfür Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 bei gruppen- und verbundangehörigen            § 15 Meldeverfahren, Meldetermin, Ermittlung der Millionen-\nInstituten                                                             kreditmeldegrenze\n§ 16 Stammdaten für Millionenkreditnehmer\nKapitel 2                                 § 17 Betragsdaten für Millionenkredite\nBeschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter                 § 18 Aufbewahrungsfristen\n§ 3 Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13\nAbsatz 2 des Kreditwesengesetzes                                                             Teil 3\n§ 4 Beschlussfassungspflicht bei Großkreditüberschreitungen                          Benachrichtigung nach § 14\nAbsatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\nKapitel 3\n§ 19 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer\nNutzung der Ausnahmeregelung nach\nArtikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nTeil 4\n§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Arti-\nkel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                        Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 6 Meldung der Positionen des Handelsbuchs                             § 20 Übergangsbestimmungen\n§ 7 Organisatorische Maßnahmen                                          § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage  1  HA\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des    Anlage  2  EA\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den\nZugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Anlage  3  STA\nKreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie    Anlage  4  GbR\n2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und           Anlage  5  MKNE\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung\ndes Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-     Anlage  6  STAK\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-         Anlage  7  BA § 14\nsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur   Anlage  8  BAS § 14\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom\n27.6.2013, S. 1).                                                     Anlage  9  BAG","4184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nTeil 1                             3. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an Institute\nund sonstige Risikopositionen gegenüber Instituten\nErgänzende Regelungen für Großkredite                       in voller Höhe, sofern diese Risikopositionen\na) keine Eigenmittel dieser Institute darstellen,\nKapitel 1\nb) höchstens bis zum folgenden Geschäftstag be-\nAusnahmen von der Anwendung                                    stehen und\nder Obergrenze für Großkredite\nc) nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;\n§1                                4. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine Zen-\ntralnotenbank in voller Höhe, sofern diese Bilanz-\nAusnahmen                                  aktiva auf die Währung dieser Zentralnotenbank\nvon der Anwendung der Ober-                          lauten und aufgrund des Mindestreservesolls bei\ngrenze für Großkredite nach Artikel 395                    dieser Zentralnotenbank gehalten werden;\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n5. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an einen\nDie folgenden Risikopositionen sind in der jeweils             Zentralstaat, der von einer benannten externen Ra-\ngenannten Höhe nach Berücksichtigung der Wirkung                  tingagentur (ECAI) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\neiner Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399,                Nummer 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 min-\n401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Eu-              destens mit einem Ratingurteil, das der Rating-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni                  Klasse 3 gemäß Artikel 114 Absatz 2 dieser EU-Ver-\n2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute               ordnung zuzuordnen ist, bewertet wurde, in voller\nund Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-                 Höhe, sofern diese Forderungen\nnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)\na) aufgrund von Staatsschuldtiteln bestehen, die\nbei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für\nzur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanfor-\nGroßkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung\nderungen gehalten werden, und\n(EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:\nb) auf die Währung dieses Zentralstaats lauten und\n1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Ar-\nin dieser Währung refinanziert sind;\ntikels 129 Absatz 1, 3 und 6 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 in voller Höhe;                               6. in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrund-\nlage die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittle-\n2. in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungsgrund-                 rem/niedrigem Kreditrisiko einzustufenden\nlage:\na) Dokumentenakkreditive im Sinne von Gliede-\na) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an regio-                 rungspunkt (3) a) i) des Anhangs I der Verord-\nnale oder lokale Gebietskörperschaften der Mit-               nung (EU) Nr. 575/2013 und\ngliedstaaten, denen nach Artikel 115 in Verbin-\nb) nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten\ndung mit den Artikeln 119 bis 121 der Verord-\nim Sinne von Gliederungspunkt (3) b) i) des An-\nnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von\nhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;\n20 Prozent zugewiesen würde, und andere Risi-\nkopositionen gegenüber regionalen oder lokalen         7. die als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/\nGebietskörperschaften dieser Mitgliedstaaten;             niedrigem Kreditrisiko einzustufenden außerbilan-\nziellen Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne\nb) Risikopositionen gegenüber Kreditnehmern, so-              von Gliederungspunkt (3) a) des Anhangs I der Ver-\nfern die Risikopositionen                                 ordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe, sofern\naa) durch eine regionale oder lokale Gebietskör-          a) diese Geschäfte Risikopositionen eines Instituts\nperschaft der Mitgliedstaaten, denen nach                 gegenüber seinem Mutterunternehmen, gegen-\nArtikel 115 in Verbindung mit den Artikeln 119            über anderen Tochterunternehmen seines Mut-\nbis 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                  terunternehmens oder gegenüber eigenen Toch-\nein Risikogewicht von 20 Prozent zugewie-                 terunternehmen sind und\nsen würde, gewährleistet werden, und\nb) die Gegenpartei in die Beaufsichtigung auf\nbb) unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insol-              konsolidierter Basis einbezogen ist, der das\nvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers               Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\noder des Garanten nach Doppelbuchstabe                    nach der Richtlinie 2002/87/EG des Euro-\naa nicht nachrangig zu bedienen sind;                     päischen Parlaments und des Rates vom 16. De-\nc) Bilanzaktiva in Form von Forderungen an eine                   zember 2002 über die zusätzliche Beaufsich-\nKirche oder Religionsgesellschaft, die in der                 tigung der Kreditinstitute, Versicherungsunter-\nRechtsform einer Körperschaft des öffentlichen                nehmen und Wertpapierfirmen eines Finanz-\nRechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140             konglomerats und zur Änderung der Richt-\ndes Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137               linien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG,\nAbsatz 6 der Weimarer Reichsverfassung vom                    92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Ra-\n11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhe-                 tes und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG\nben oder am Steueraufkommen der steuererhe-                   des Europäischen Parlaments und des Rates\nbenden kirchlichen Körperschaften teilhaben,                  (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) oder nach gleich-\nund andere Risikopositionen gegenüber diesen                  wertigen Normen eines Drittlandes unterliegt;\nkirchlichen Körperschaften des öffentlichen            8. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die das Insti-\nRechts;                                                   tut gegenüber einer Pfandbriefbank in Bezug auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013             4185\neinen Darlehensnehmer zu stellen hat, wenn das            der jeweils nachfolgend genannten Höhe nach Berück-\nInstitut diesem Darlehensnehmer einen grund-              sichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung\npfandrechtlich besicherten Kredit, der über die           nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU)\nEmission von Pfandbriefen refinanziert wird, vor          Nr. 575/2013 ausgenommen, sofern das gruppenange-\nder Eintragung der Hypothek oder Grundschuld im           hörige Unternehmen, gegenüber dem die Risikopo-\nGrundbuch ausgezahlt hat, in voller Höhe, sofern          sition besteht, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter\ndie Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu ver-       Basis einbezogen ist, der das Institut nach der Verord-\nwendet wird, bei der Berechnung der risikogewich-         nung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG\nteten Aktiva das Risiko zu verringern;                    oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes un-\n9. Bilanzaktiva in Form von Forderungen an aner-              terliegt,\nkannte Börsen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1            1. in voller Höhe ihrer Bemessungsgrundlage, wenn es\nNummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und                sich bei der Risikoposition um eine vor dem 1. Ja-\nsonstige Risikopositionen gegenüber diesen aner-              nuar 2014 für ein gruppenangehöriges Unternehmen\nkannten Börsen in voller Höhe und                             erstmals abgegebene Patronatserklärung des Insti-\n10. Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förder-             tuts handelt, die zur Erfüllung konkret bestehender\ninstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne               aufsichtlicher Anforderungen abgegeben wurde. Das\ndes § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschafts-                  Institut hat gegenüber der Bundesanstalt die Höhe\nsteuergesetzes an Kreditinstitute und sonstige Risi-          sowie den erstmaligen Zeitpunkt der Abgabe als\nkopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kre-            auch den jeweiligen Zeitpunkt der Bestätigung einer\nditinstituten in voller Höhe, sofern die betreffenden         bereits vor dem 1. Januar 2014 bestehenden Patro-\nForderungen und Positionen aufgrund von Darle-                natserklärung im Einzelnen anzugeben,\nhen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen\n2. anderenfalls in Höhe von 75 Prozent ihrer Bemes-\nund über diese Kreditinstitute an die Begünstigten\nsungsgrundlage.\nweitergereicht werden.\n(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts\n§2                               zulassen, dass Risikopositionen nach Absatz 2 gegen-\nWeitere Ausnahmen                          über sämtlichen oder einzelnen gruppenangehörigen\nvon der Anwendung der Ober-                      Unternehmen bei der Berechnung der Auslastung der\ngrenze für Großkredite nach Artikel 395                Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von bis zu\nbei gruppen- und verbundangehörigen Instituten               93,75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausgenom-\nmen werden, sofern\n(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-\ngrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der           1. das gruppenangehörige Unternehmen, gegenüber\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Beteiligungen und                dem die Risikoposition besteht, in die Beaufsich-\nsonstige Anteile eines Instituts an seinem Mutterunter-            tigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, der\nnehmen, an anderen Tochterunternehmen seines Mut-                  das Institut nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\nterunternehmens oder an eigenen Tochterunterneh-                   nach der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleich-\nmen, sofern das gruppenangehörige Unternehmen, an                  wertigen Normen eines Drittlandes unterliegt, und\ndem das Institut diese Beteiligung oder diesen sonsti-\ngen Anteil hält, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter     2. das Institut der Bundesanstalt nachweist, dass die\nBasis einbezogen ist, der das Institut nach der Verord-            Ausnahme für die Liquiditätsversorgung innerhalb\nnung (EU) Nr. 575/2013, nach der Richtlinie 2002/87/EG             der Gruppe notwendig ist und kein unangemesse-\noder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes un-              nes Konzentrationsrisiko entsteht.\nterliegt, wie folgt ausgenommen:                               Bei der Antragstellung hat das Institut der Bundesan-\n1. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Pro-     stalt die Höhe der gegenüber gruppenangehörigen Un-\nzent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts           ternehmen bestehenden Risikopositionen anzugeben.\nnach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung\n(4) Die Bundesanstalt kann die nach Absatz 3 ge-\n(EU) Nr. 575/2013 nicht überschreitet, in voller Höhe,\nwährte Ausnahme von der Anrechnung von Risikopo-\n2. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Pro-     sitionen auf die Großkreditobergrenze jederzeit über-\nzent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts           prüfen; stellt die Bundesanstalt fest, dass gegenüber\nnach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung           dem Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 unan-\n(EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betra-        gemessene Konzentrationsrisiken vorliegen, kann die\nges, der 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel          Bundesanstalt die nach Absatz 3 gewährte Ausnahme\nentspricht.                                                nach Anhörung des Instituts widerrufen.\n(2) Unbeschadet des Artikels 400 Absatz 1 Buch-                (5) Bei der Berechnung der Auslastung der Ober-\nstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind bei der          grenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der\nBerechnung der Auslastung der Obergrenze für Groß-             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent\nkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU)          der anrechenbaren Eigenmittel sind direkte oder indi-\nNr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenba-            rekte Beteiligungen oder sonstige Anteile an regionalen\nren Eigenmittel Risikopositionen eines Instituts gegen-        Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,\nüber seinem Mutterunternehmen, gegenüber anderen\nTochterunternehmen seines Mutterunternehmens und               1. denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder\ngegenüber eigenen Tochterunternehmen, die weder                    Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds\nBeteiligungen noch sonstige Anteile sind, insgesamt in             angeschlossen ist und","4186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n2. die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften          Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der Verord-\nbeauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb      nung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.\ndieses Verbunds vorzunehmen,\nin Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage                                          §6\nnach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisiko-              Meldung der Positionen des Handelsbuchs\nminderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Ver-            (1) Ein Institut, das von der Ausnahmeregelung nach\nordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.                        Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nGebrauch macht, hat der Deutschen Bundesbank für\nKapitel 2                            die Meldetermine 31. März, 30. Juni, 30. September\nBeschlussfassungs-                            und 31. Dezember die Positionen des Handelsbuchs\npflichten der Geschäftsleiter                        in elektronischer Form zu melden. Für die Meldung ist\ndas Formular Angaben zu den Handelsbuchpositionen\n§3                              gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in\nVerbindung mit § 5 GroMiKV – HA (Anlage 1) zu ver-\nAusnahmen\nwenden. Die Meldung hat spätestens zum 12. Mai,\nvon der Beschlussfassungspflicht\n11. August, 11. November und 11. Februar zu erfolgen.\nnach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes\nIst der Tag, an dem die Meldung spätestens zu erfolgen\n(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2       hat, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder\nund 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich          Sonntag, hat die Meldung am darauf folgenden Werk-\nbei                                                           tag zu erfolgen.\n1. Risikopositionen im Sinne des § 1 Nummer 1, 3 bis 5           (2) Ein Institut, das kein Handelsbuch hat oder des-\nund 8 bis 10 sowie                                       sen Handelsbuch im Berichtszeitraum weder Positio-\n2. Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1        nen noch Bewegungen aufweist, muss nach der erst-\nSatz 1 Buchstabe a bis e, g bis h und j sowie Satz 2     maligen Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgen-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013.                        den Meldeterminen keine erneute Fehlanzeige abge-\nben. Als erstmalige Abgabe einer Fehlanzeige gilt auch\n(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlosse-      eine Fehlanzeige nach § 19 der Großkredit- und Millio-\nner Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kredit-           nenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I\nwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlos-           S. 3065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\nsen werden, auch wenn er durch Änderung von Devi-\n26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist,\nsenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkredit-           in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.\ndefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und                                      §7\ndiese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein\nneuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der be-                        Organisatorische Maßnahmen\nschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch             Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete\nÄnderungen nach Satz 1 überschritten wird.                    organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es\nein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach\n§4                              Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nBeschlussfassungspflicht                      feststellt. Es hat für die Bundesanstalt und die Deut-\nbei Großkreditüberschreitungen                   sche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzu-\nhalten:\nSoll ein Großkredit über die Obergrenze für Groß-\nkredite hinaus erhöht werden, haben die Geschäfts-            1. eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,\nleiter hierüber vor der Erhöhung einstimmig nach § 13         2. eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und\nAbsatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes zu beschlie-           3. eine Aufschlüsselung der Positionen des Handels-\nßen.                                                              buchs.\nKapitel 3                                                    Kapitel 4\nNutzung der                                      Meldungen zu Großkrediten\nAusnahmeregelung\nnach Artikel 94 Absatz 1                                                     §8\nd e r Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 5 7 5 / 2 0 1 3             Stammdaten der Großkreditnehmer\n§5                                 (1) Besteht eine Meldepflicht nach Artikel 394 Ab-\nsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug\nAnzeige der Nutzung                        auf einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener\nder Ausnahmeregelung nach Artikel 94                 Kunden, für die noch keine Stammdaten gemeldet wur-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013              den, muss ein Institut die Angaben zu den Stammdaten\nMacht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94    eines Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch,           der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bun-\nhat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-          desbank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum\ndesbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94          15. Geschäftstag des Kalendermonats, der auf den\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüg-           Meldetermin folgt, zweifach in Papierform einreichen.\nlich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vor-    Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die folgenden\nschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die           Stammdaten eines Großkreditnehmers geändert haben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4187\n1. Name oder Firma,                                          Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts\n2. Wohnsitz oder Sitz,                                       angemessen Rechnung trägt.\n3. Zuordnung zu einer Gruppe verbundener Kunden                 (2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung\nnach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU)             sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesenge-\nNr. 575/2013.                                            setzes.\n(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Mel-                                    § 12\ndung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene\nStammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Mil-                              Bemessungsgrundlage\nlionenkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung            (1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der\n(EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3)            Kreditbeträge nach § 14 des Kreditwesengesetzes ist\nund für die Meldung von Gruppen verbundener Kunden           1. bei den Bilanzaktiva nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des\ndas Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe                Kreditwesengesetzes der Buchwert zuzüglich der\nverbundener Kunden für Großkreditanzeigen nach Arti-             darauf vorgenommenen Einzelwertberichtigungen,\nkel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – STAK (An-\n2. bei Ansprüchen aus Leasingverträgen nach § 19 Ab-\nlage 6) zu verwenden. Kann das Institut einen neuen\nsatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 Nummer 15 des\nKreditnehmer oder eine neue Gruppe verbundener Kun-\nKreditwesengesetzes der Barwert der Mindestlea-\nden unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine\nsingzahlungen nach Artikel 134 Absatz 7 der Verord-\nim Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifi-\nnung (EU) Nr. 575/2013,\nzieren, kann das Institut auf die Abgabe einer Meldung\nverzichten.                                                  3. bei Swap-Geschäften und den für sie übernomme-\nnen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\noder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt,\nMeldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 in Verbin-\nder aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstan-\ndung mit den Artikeln 10 bis 22 der Verordnung (EU)\ndes,\nNr. 575/2013, die ein übergeordnetes Unternehmen für\nseine Gruppe einzureichen hat.                               4. bei sonstigen Derivaten und den für sie übernomme-\nnen Gewährleistungen der unter der Annahme der\n§9                                   tatsächlichen Erfüllung bestehende und zum aktuel-\nlen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts\nStammdatenrückmeldung\nauf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegen-\nDie Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten             standes,\nund den übergeordneten Unternehmen spätestens am\n5. bei Patronatserklärungen und vergleichbaren Global-\n25. Geschäftstag, der auf den Meldetermin folgt, eine\ngarantien die Summe der Beträge aller vom patro-\nStammdatenrückmeldung als Grundlage für die Mel-\nnierten Unternehmen gewährten Kredite mit Aus-\ndung der zum Meldetermin bestehenden Großkredite.\nnahme der Kredite an das Institut, abzüglich des ein-\nDie Stammdatenrückmeldung enthält alle Kreditnehmer\ngezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rückla-\nund Gruppen verbundener Kunden, für die vom Institut\ngen des patronierten Unternehmens,\noder vom übergeordneten Unternehmen Stammdaten-\nmeldungen abgegeben wurden, sowie alle Kreditneh-            6. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich\nmer und Gruppen verbundener Kunden, die zum voran-               auf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen\ngegangenen Meldetermin von diesen im Rahmen der                  das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist,\nMeldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verord-            der Buchwert der Wertpapiere oder Waren,\nnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet wurden.                      7. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die sich\nauf Wertpapiere oder Waren beziehen und bei denen\n§ 10                                  das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist,\nAufbewahrungsfristen                            der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der\nim Gegenzug gestellten Wertpapier- oder Waren-\nDie Institute und die übergeordneten Unternehmen              sicherheit,\nhaben die Meldungen zu den Stammdaten und die Mel-\ndungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verord-           8. bei Effektenlombardkreditgeschäften der gewährte\nnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalender-           Kredit und\njahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren          9. bei den anderen außerbilanziellen Geschäften nach\neingereicht haben, aufzubewahren.                                § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes der\nKapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat,\nTeil 2                                 oder, falls es einen solchen Kapitalbetrag nicht gibt,\nder Buchwert.\nBestimmungen für Millionenkredite\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Derivate- und\nKapitel 1                              sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Ge-\nschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungs-\nAllgemeine Bestimmungen                            grundlage der Artikel 271 bis 293 und 299 der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend.\n§ 11\n(3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionen-\nBegriffsbestimmungen                        kreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne\n(1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Ver-      von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\nordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundes-          das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt,\nanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen        für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Be-","4188          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nmessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisi-           8. bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausge-\nkopositionen nach einheitlicher Wahl anhand des lauf-              staltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für\nzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwands gemäß                     dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen\nArtikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln             verspricht,\n(Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeu-             9. bei als Festgeschäften ausgestalteten Terminge-\ntig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschied-            schäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kom-\nlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann              missionsweise abgeschlossen oder übernommen\nnach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach un-                werden, der Kommittent,\nterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen\ndes Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode darf       10. bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontrakt-\nmit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweig-                   partner und die dem Kreditderivat zugrunde liegen-\nstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat               den Referenzschuldner.\nangewandt werden, die unter die Rechtsverordnung                 (2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des\nnach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bun-           Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder\ndesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.          des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von\nAm Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unterneh-         Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der\nmen, die nicht den Artikeln 387 bis 403 der Verordnung        Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Ge-\n(EU) Nr. 575/2013 unterliegen, dürfen die Ursprungs-          schäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegen-\nrisikomethode unter Anwendung des Prozentsatzes               den Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das\nfür währungskursbezogene Geschäfte auch für die Be-           Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kre-\nrechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderi-          ditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden.\nvaten verwenden.                                              Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Ab-\nsatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für\n§ 13                              Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zu-\nUmrechnung der auf                          grunde liegenden Vermögenswerte zu melden.\nfremde Währungen lautenden Positionen\nKapitel 2\nEine auf eine fremde Währung lautende Position ist\nzu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zen-                              Meldeverfahren\ntralbank am Tag des Meldetermins festgestellt und von                   für Millionenkreditanzeigen\nder Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist\n(Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Statt des                                     § 15\nEuro-Referenzkurses am Tag des Meldetermins darf                           Meldeverfahren, Meldetermin,\nfür Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbu-                Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze\nchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden.\nBei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-             (1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach\nReferenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse        § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionen-\naus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Tags            kreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter\ndes Meldetermins zugrunde zu legen.                           Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmerein-\nheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes\nfolgende Daten zu melden:\n§ 14\n1. die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne\nBestimmung des Kreditnehmers\ndes § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes\n(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengeset-              und\nzes ist der Kreditnehmer                                      2. die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Ab-\n1. bei Forderungen der Forderungsschuldner,                     satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern\noder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu ei-\n2. bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Perso-\nnem beliebigen Zeitpunkt während der dem Melde-\nnenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften\ntermin vorhergehenden drei Kalendermonate die\ndas Unternehmen, an dem die Anteile gehalten wer-\nMillionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des\nden,\nKreditwesengesetzes erreicht oder überschritten\n3. bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewähr-             hat.\nleistungen für Forderungen Dritter der Forderungs-          (2) Meldetermin ist jeweils der letzte Kalendertag der\nschuldner,\nMonate März, Juni, September und Dezember.\n4. bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der                (3) Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite,\nEinreicher,                                              die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes\n5. bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen ein-        Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kredit-\nschließlich Personenhandelsgesellschaften oder           nehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmelde-\nPartnerschaften das Unternehmen, an dem die An-          grenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des\nteile gehalten werden,                                   Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. Für die Ermitt-\nlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei\n6. bei als Festgeschäften ausgestalteten Terminge-\nGeschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die\nschäften der Geschäftspartner,\nbis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkredit-\n7. bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Op-         meldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberück-\ntionsrechte der Stillhalter,                             sichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013            4189\n§ 16                                                           § 17\nStammdaten für Millionenkreditnehmer                             Betragsdaten für Millionenkredite\n(1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes          (1) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes\nUnternehmen muss die Angaben zu den Stammdaten                Unternehmen muss die Angaben zu den Betragsdaten\neines Kunden oder einer Kreditnehmereinheit der zu-           der Millionenkredite der Evidenzzentrale in elektroni-\nständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-               scher Form bis zum 15. Geschäftstag der Monate Ja-\nbank zweifach in Papierform einreichen, wenn                  nuar, April, Juli und Oktober melden. Für die Meldung\nnach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe\n1. ein Kredit oder das Volumen der Kredite, den oder          der Absätze 2 bis 7 zu verwenden:\ndie ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes\nUnternehmen diesem Kreditnehmer oder dieser Kre-          1. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BA § 14\nditnehmereinheit gewährt hat, erstmalig die Millio-           (Anlage 7),\nnenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 Absatz 1           2. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BAS\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes erreicht oder über-            § 14 (Anlage 8),\nsteigt oder\n3. Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG – BAG\n2. sich die folgenden Stammdaten eines Millionenkre-              (Anlage 9).\nditnehmers ändern:\n(2) Das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\na) Name oder Firma,                                       (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszu-\nb) Wohnsitz oder Sitz,                                    füllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Ab-\nsatz 2 des Kreditwesengesetzes, ist das Formular nach\nc) Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach            Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) für jeden Kredit-\n§ 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.                 nehmer dieser Kreditnehmereinheit gesondert auszufül-\nDie Meldung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 15. Ka-        len.\nlendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober,            (3) Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige\nder auf den Beobachtungszeitraum im Sinne von § 14            Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein be-\nAbsatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes folgt, in dem         teiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein an-\ndas Ereignis nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingetreten          deres den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe\nist, einzureichen.                                            oder auf andere Weise sichert, hat das den Kredit\n(2) Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgen-         sichernde Unternehmen zusätzlich, im Bedarfsfall\nden Formulare zu verwenden:                                   mehrfach zu den Betragspositionen POS 310 und 320\ndes Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n1. Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditan-          (Anlage 7) die Positionen POS 311 und 312 sowie 321\nzeigen nach § 14 KWG – EA (Anlage 2),                     und 322 des Formulars nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n2. Meldung über die Zusammensetzung von Gesell-               (Anlage 7) für jeden einzelnen begünstigten Kreditgeber\nschaften bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkre-      anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürg-\nditanzeigen nach § 14 KWG – GbR (Anlage 4),               schaften anderer anzeigepflichtiger Unternehmen ge-\nsichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt\n3. Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditneh-            entsprechend, soweit gruppenangehörige Unterneh-\nmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten für Millio-        men im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-\nnenkreditanzeigen nach § 14 KWG – MKNE (An-               wesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1\nlage 5).                                                  oder Satz 2 genannten Weise beteiligt sind.\nWenn die anzuzeigende Änderung bereits im Daten-                 (4) Ist ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteilig-\nbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen                  tes Unternehmen als Konsorte an einem Gemein-\nwurde, darf das am Millionenkreditmeldeverfahren be-          schaftskredit und Konsortialavalkredit mit einem Millio-\nteiligte Unternehmen auf die Meldung nach Absatz 1            nenkreditnehmer beteiligt, bei dem ein anderes Unter-\nverzichten.                                                   nehmen als Konsortialführer die Kreditmittel zur Ver-\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung               fügung stellt, hat es den eigenen Haftungsanteil unter\nauch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter             Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 3 anzu-\nVerwendung des Formulars Vorgezogene Stamm-                   zeigen. Soweit gruppenangehörige Unternehmen im\ndatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionen-            Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset-\nkreditanzeigen nach Artikel 394 der Verordnung (EU)           zes an Gemeinschaftskrediten und Konsortialavalkredi-\nNr. 575/2013 sowie § 14 KWG – STA (Anlage 3) anstelle         ten beteiligt sind, gilt Entsprechendes.\ndes Formulars nach Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 2) er-              (5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes\nfolgen.                                                       Unternehmen muss für alle mit den Formularen nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Anlage 7) angezeigten Kre-\n(4) Mit Zustimmung der der bei der Deutschen Bun-\nditbeträge eine Summenanzeige mit dem Formular\ndesbank geführten Evidenzzentrale (Evidenzzentrale)\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Anlage 8) einreichen.\ndarf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes\nUnternehmen die Meldung von Stammdaten abwei-                    (6) Für sämtliche Kredite im Sinne des § 19 des Kre-\nchend von den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen            ditwesengesetzes seines gesamten Kreditportfolios\nFormularen vornehmen, soweit es für die technische            ohne Berücksichtigung der Millionenkreditmeldegrenze\nDurchführung der Einreichungsverfahren zweckmäßig             muss ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes\nerscheint und der Informationsgehalt der Meldungen            Unternehmen das Formular nach Absatz 1 Satz 2 Num-\ndadurch nicht beeinträchtigt wird.                            mer 3 (Anlage 9) einreichen.","4190         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n(7) Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am           (6) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1\nMillionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen        des Kreditwesengesetzes muss die Angabe des Me-\ndie Meldung von Betragsdaten abweichend von den in           dians der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten\nAbsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Formularen vornehmen,           im Sinne der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)\nsoweit es für die technische Durchführung des Melde-         Nr. 575/2013 für einen Kreditnehmer umfassen, wenn\nverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informa-             1. das zu benachrichtigende am Millionenkreditmelde-\ntionsgehalt der Meldungen dadurch nicht beeinträchtigt           verfahren beteiligte Unternehmen eine solche prog-\nwird.                                                            nostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet hat\nund\n§ 18\n2. insgesamt mindestens drei am Millionenkreditmel-\nAufbewahrungsfristen                            deverfahren beteiligte Unternehmen eine solche\nDie am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten              prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit gemeldet\nUnternehmen haben die Meldungen zu den Stammda-                  haben.\nten und zu den Betragsdaten nach den §§ 15 bis 17,           Haben mindestens vier am Millionenkreditmelde-\ndie sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei            verfahren beteiligte Unternehmen eine Ausfallwahr-\nvorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben,            scheinlichkeit angezeigt, ist zusätzlich die Bandbreite\naufzubewahren.                                               als Differenz aus der geringsten und der höchsten ge-\nmeldeten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit\nTeil 3                              (Maximum minus Minimum) auszuweisen.\nBenachrichtigung nach § 14                         (7) Die Evidenzzentrale teilt den am Millionenkredit-\nAbsatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes                 meldeverfahren beteiligten Unternehmen Betragsda-\ntenkorrekturen zu den letzten zwei Meldeterminen mit.\n§ 19                               Die Korrekturbenachrichtigung ist entsprechend der\nVorgaben der Absätze 2 bis 6 aufzugliedern. Die Deut-\nBenachrichtigung über die\nsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, Betragsdaten-\nVerschuldung der Kreditnehmer\nkorrekturen für davor liegende Meldetermine vorzuneh-\n(1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1        men und diese mitzuteilen.\ndes Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den          (8) Die Evidenzzentrale kann jedem am Millionenkre-\nam Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-\nditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen für den\nmen in elektronischer Form zur Verfügung.                    nächsten Meldetermin in elektronischer Form eine\n(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die          Rückmeldung als Grundlage für die Meldung der zum\nVerschuldung eines Kreditnehmers und einer Kredit-           Meldetermin bestehenden Millionenkredite, die Stamm-\nnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millio-       daten und weitere gemeldete Informationen zu den\nnenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in           Kreditnehmern und Kreditnehmereinheiten enthält, die\nder Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des           von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten\nKreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100         Unternehmen zum vorhergehenden Meldetermin von\nbis 510 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Num-         diesen gemeldet wurden, bereitstellen.\nmer 1 (Anlage 7) aufzugliedern; nicht einzubeziehen\nsind die Betragspositionen POS 311, 312, 321, 322,                                     Teil 4\n501 und 511.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1\ndes Kreditwesengesetzes muss Angaben über die                                           § 20\nVerschuldung eines Kreditnehmers enthalten, die von\nausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines                              Übergangsbestimmungen\ngrenzüberschreitenden Informationsaustausches zur               (1) Abweichend von § 2 Absatz 2 sind die dort ge-\nVerfügung gestellt werden. Die Angaben sind jeweils          nannten Forderungen in den im Folgenden genannten\nländerbezogen aufzugliedern in Bilanzaktiva und außer-       Zeiträumen in der jeweils genannten Höhe ausgenom-\nbilanzielle Geschäfte.                                       men:\n(4) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind die          1. im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-\nKredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bür-          ber 2014 in Höhe von 90 Prozent ihrer Bemessungs-\ngerlichen Rechts als „darunter“-Position auszuweisen.            grundlage,\n(5) In den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 sind Infor-       2. im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem-\nmationen zu potenziellen Doppelerfassungen (Over-                ber 2015 in Höhe von 80 Prozent ihrer Bemessungs-\nlaps) auszuweisen; diese sind aufzugliedern nach                 grundlage.\n1. Betrag vor Overlap-Berechnung,                               (2) § 8 ist ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem\n2. Betrag aus der Overlap-Berechnung (potenzieller           die technischen Durchführungsstandards nach Arti-\nOverlap) und                                             kel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an-\nzuwenden sind. Bis zur Anwendung der technischen\n3. Betrag nach Abzug des Overlaps (Nettobetrag).             Durchführungsstandards sind für Zwecke der Groß-\nDie Nettobeträge sind zur Summe „Ausland“ zu addie-          kreditmeldungen § 8 und die Anlagen 3 bis 7 der Groß-\nren und gemeinsam mit dem Gesamtverschuldungsbe-             kredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum\ntrag nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengeset-         31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzu-\nzes als Summe „EU“ auszuweisen.                              wenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4191\nden Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards              sengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Melde-\nnach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU)                 termin 31. Dezember 2014 beziehen, ist § 39 der Groß-\nNr. 575/2013 anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt            kredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum\nbekannt.                                                      31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzu-\n(3) Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2015            wenden.\nanzuwenden. Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwe-\ncke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kredit-                                     § 21\nwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Mel-\ndetermin 31. Dezember 2014 beziehen, ist § 38                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom\n14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\n31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzu-              Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditver-\nwenden.                                                       ordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die\n(4) § 19 ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Auf         zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober\nBenachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwe-           2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","4192\nAnlage 1\nHA\nVertrauliches Bundesbankmaterial\nAnlage 1                                      Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß Artikel 94                                                                           Nur für Vermerk der BBk HV/Fil.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nKontrolliert\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 5 GroMiKV                                                            ____________________\nStand Ende ______________________________\nInstitutsnummer ______________ Prüfziffer __ Name ____________________________________________________________________ Ort ____________________________________\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nDie angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro\nI. Zinsbezogene                 II. Aktienkursbezogene            III. Währungskursbezogene          IV. Rohwarenpreisbezogene                 V. Sonst. Handelsbuchposi-\nHandelsbuchpositionen           Handelsbuchpositionen             Handelsbuchpositionen              Handelsbuchpositionen                     tionen\nAktivische    Passivische        Aktivische      Passivische       Aktivische       Passivische        Aktivische         Passivische          Aktivische      Passivische\nAusrichtung    Ausrichtung       Ausrichtung      Ausrichtung      Ausrichtung       Ausrichtung       Ausrichtung         Ausrichtung         Ausrichtung      Ausrichtung\n01            02                 03              04                05               06                 07                 08                   09              10\n1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente bzw. Aktien\nu. Zertifikate, die Aktien vertreten o. a. mit Aktien\nvergleichbare Wertpapiere sowie Anteile an\nInvestmentvermögen                                           010\n2. Unter Aktiva in der Bilanz auszuweisende\nRohwarenbestände                                             020\n3. Eventualansprüche- u. -verbindlichkeiten auf Rück-\ngabe von in Pension genommenen Gegenständen\nder Aktivposition Nr. 2 (02007)                              030\n4. Übernahmegarantien und -gewährleistungen                     040\n5. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus\nTermingeschäften\na) Festgeschäfte (ohne Swaps)                                050\nb) Stillhalterpositionen aus\nOptionsgeschäften                                         060\nc) Erworbene Optionsrechte                                   070\nd) Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen)                        080\n6. Kreditderivate                                               090\n7. Institutsinterne Sicherungsgeschäfte                         100\n8. Sonstige zins-, aktienkurs-, währungskurs- und               110\nrohwarenpreisbezogene Handelsbuchpositionen\n9. Sonstige, nicht unter Nr. 1 bis 8 einzuordnende              120\nHandelsbuchpositionen\nZwischensummen (Zeile 010 bis 120)                              130\nAktivische    Passivische        Gesamt            Anteil des Handelsbuchs an der Gesamt-\nAusrichtung    Ausrichtung                         summe der bilanz- und außerbilanzmäßigen\nGeschäfte (in v. H.)*) Pos. 15003/16003\n01             02                03                                04\nVII. Gesamtsumme der Handelsbuchpositionen\n(Zeile 130 sowie Positionen 14001 und 14002)                    150\nVIII. Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz-\nmäßigen Geschäfte gemäß § Art. 94 Abs. 2 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013                                               160\nGrau unterlegte Felder sind nicht auszufüllen. *) Angabe mit einer Dezimalstelle\nFür die Richtigkeit der Meldung:\n________________________________                  ______________________________             _______________________________________           _____________________________________\nFirma/Unterschrift                                             Datum                                      Sachbearbeiter/-in                                    Telefon","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                                   4193\nAnlage 2\nEA\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAnlage 2                                                                                             Meldeformular\n(nicht amtliches Dokument)\nEinzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen\nnach § 14 KWG\nMeldetermin\nAn die\nDeutsche Bundesbank\nHauptverwaltung\nKreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name                                                           – ID\nKreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name                                                           – ID\nwird durch die Bundesbank ausgefüllt\nKreditnehmereinheit – ID\nKreditnehmer             – Name/Firma (lt. Registereintragung)                     – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID\n1                  2                                           3                                           4\nPostleitzahl                Sitz                                      Staat                             ISO-Code (Staat)     Wirtschaftszweig –\n5\nCode\n6                                                7                              7                   8\nSteuernummer                Registereintragung – Art und Nummer       Registereintragung – Ort          Bundesstaat\n9                  9                                        10                               11\nGeburtsdatum                Beruf                                     ISIN                              LEI\n12\nKreditnehmereinheit      – Name/Firma                                              – ID (falls bekannt)\n13                             14\nBegründung der Zuordnung – Code         Referenzschuldner – Name                   – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID\nKreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)\n15\nLaufende Nummer\nBetragsdatenidentifikation\n16\nMelderelevanz – Code        Position BA 100                      Filiale                                Zusatzangaben\nSachbearbeiter/-in                                     Telefon                                          E-Mail","4194                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n1\nDie Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.\n2\nAls Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.\n3\nDer Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.\n4\nEin ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der\nInternational Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.\n5\nEs ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.\n6\nDie Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.\n7\nDie Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben.\nFür die ausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und\nIT anzugeben.\n8\nBei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.\n9\nGeburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.\n10\nBei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden. Dies gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.\n11\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s, sind ebenfalls zu\nberücksichtigen.\n12\nBei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).\n13\nDie Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungs-\nbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.\n14\nDer Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.\n15\nAlle Vordrucke EA sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.\n16\nEs ist der Betrag der Position BA 100 aus dem zugehörigen Betragsdatensatz anzugeben.\nWeitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                                      4195\nAnlage 3\nSTA\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAnlage 2                                                                                                Meldeformular\n(nicht amtliches Dokument)\nVorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen\nnach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 14 KWG\nTag der Abgabe/Einreichung\nAn die\nDeutsche Bundesbank\nHauptverwaltung\nMeldetermin\nKreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name                                                              – ID\nKreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name                                                              – ID\nMeldepflicht nach:                                                                                          wird durch die Bundesbank ausgefüllt\næ Art. 394 der Verordnung (EU)            æ Art. 394 der Verordnung (EU)         æ § 14 KWG                Kreditnehmereinheit – ID\nNr. 575/2013 - Einzelinstitut             Nr. 575/2013 - Konsolidiert\nKreditnehmer             – Name/Firma (lt. Registereintragung)                        – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID\n1                    2                                            3                                           4\nPostleitzahl                  Sitz                                       Staat                             ISO-Code (Staat)     Wirtschaftszweig –\n5\nCode\n6                                                  7                               7                   8\nSteuernummer                  Registereintragung – Art und Nummer        Registereintragung – Ort          Bundesstaat\n9                    9                                         10                               11\nGeburtsdatum                  Beruf                                      ISIN                              LEI\n12\nKreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden           – Name/Firma                  – ID (falls bekannt)\n13                             14\nBegründung der Zuordnung – Code           Referenzschuldner – Name                    – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID\n15\nKreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)\n16\nLaufende Nummer\nZusatzangaben\nSachbearbeiter/-in                                      Telefon                                            E-Mail","4196                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n1\nDie Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.\n2\nAls Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.\n3\nDer Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.\n4\nEin ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-\nnational Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.\n5\nEs ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.\n6\nDie Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.\n7\nDie Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben. Für die\nausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und IT\nanzugeben.\n8\nBei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.\n9\nGeburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.\n10\nBei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.\n11\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s sind ebenfalls zu berück-\nsichtigen.\n12\nBei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach\n§ 14 KWG erforderlich.\n13\nDie Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungs-\nbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.\n14\nDer Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach\n§ 14 KWG erforderlich.\n15\nAngaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich.\n16\nAlle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren.\nWeitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten) und für\nMillionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                                      4197\nAnlage 4\nGbR\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAnlage 2                                                                                           Meldeformular\n(nicht amtliches Dokument)\nMeldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a.\nfür Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG\nMeldetermin\nAn die\nDeutsche Bundesbank\nHauptverwaltung\nKreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name                                                           – ID\nKreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name                                                           – ID\nwird durch die Bundesbank ausgefüllt\nKreditnehmereinheit           – Name/Firma                                        – ID (falls bekannt) Kreditnehmereinheit – ID\nKreditnehmer                  – Name/Firma (lt. Registereintragung)               – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID\n1                     2                                         3                                            4\nPostleitzahl                  Sitz                                    Staat                            ISO-Code (Staat)       Wirtschaftszweig –\n5\nCode\n6                          7                               8                                                                9\nSteuernummer                  Bundesstaat                             LEI                                               Laufende Nummer\nGesellschafter-/Partnerzusammensetzung\nGesellschafter/Partner        – Name/Firma (lt. Registereintragung)               – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID\n1              2                         3                               4                                                6\nPostleitzahl           Sitz                     Staat                 ISO-Code (Staat)            Wirtschaftszweig-     Steuernummer\n5\nCode\n7                     11                   11                  8\nRegistereintragung – Registereintragung –       Bundesstaat           Geburtsdatum                Beruf                 LEI\n10        10\nArt und Nummer         Ort\n[ Zurechnung für § 14 KWG12                     mit Quote in Prozent:\nGesellschafter/Partner        – Name/Firma (lt. Registereintragung)               – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID\n1              2                         3                               4                                                6\nPostleitzahl           Sitz                     Staat                 ISO-Code (Staat)            Wirtschaftszweig-     Steuernummer\n5\nCode\n7                     11                   11                  8\nRegistereintragung – Registereintragung –       Bundesstaat           Geburtsdatum                Beruf                 LEI\n10        10\nArt und Nummer         Ort\n[ Zurechnung für § 14 KWG12                     mit Quote in Prozent:","4198                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n1\nDie Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.\n2\nAls Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.\n3\nDer Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.\n4\nEin ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-\nnational Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.\n5\nEs ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.\n6\nDie Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.\n7\nBei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.\n8\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s, sind ebenfalls zu berück-\nsichtigen.\n9\nEs ist die laufende Nummer des zugehörigen Vordrucks EA/STA zu verwenden.\n10\nDie Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben. Für die\nausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und IT\nanzugeben.\n11\nGeburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.\n12\nAnzukreuzen ist die Zurechnung der Verschuldung der GbR (o. a.) nach § 14 KWG zum jeweiligen Partner; bei der Anzeige einer Quoten-GbR (o. a.) ist zusätzlich die\nentsprechende Quote in Prozent anzugeben.\nWeitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                                       4199\nAnlage 5\nMKNE\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAnlage 5                                                                                                                            Meldeformular\n(nicht amtliches Dokument)\nMeldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten\nfür Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG\nAn die                                                                                                     Meldetermin\nDeutsche Bundesbank\nHauptverwaltung\nKreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name                                                              – ID\nKreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name                                                              – ID\nwird durch die Bundesbank ausgefüllt\nKreditnehmereinheit – ID\nKreditnehmer                   – Name/Firma (lt. Registereintragung)                  – ID (falls bekannt) Kreditnehmer – ID\n1                 2                                              3                                           4\nPostleitzahl              Sitz                                        Staat                             ISO-Code (Staat)    Wirtschaftszweig –\n5\nCode\n6                                                7                               7                  8                     9\nSteuernummer              Registereintragung – Art und Nummer         Registereintragung – Ort          Bundesstaat         Geburtsdatum\n9                        10                                         11                                                                  12\nBeruf                     ISIN                                        LEI                                                   Laufende Nummer\nZugehörigkeit zu folgenden Kreditnehmereinheiten\nKreditnehmereinheit           – Name/Firma                                            – ID (falls bekannt) Kreditnehmereinheit – ID\n1          2                                  3                                           4                8\nPostleitzahl       Sitz                               Staat                         ISO-Code (Staat)        Bundesstaat\n13                               14\nBegründung der Zuordnung – Code           Referenzschuldner – Name                    – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID\n15\næ  Zurechnung für § 14 KWG                                                 mit Quote in Prozent:\nKreditnehmereinheit           – Name/Firma                                            – ID (falls bekannt) Kreditnehmereinheit – ID\n1          2                                  3                                           4                8\nPostleitzahl       Sitz                               Staat                         ISO-Code (Staat)        Bundesstaat\n13                               14\nBegründung der Zuordnung – Code           Referenzschuldner – Name                    – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID\n15\næ  Zurechnung für § 14 KWG                                                 mit Quote in Prozent:","4200                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n1\nDie Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.\n2\nAls Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.\n3\nDer Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.\n4\nEin ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-\nnational Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.\n5\nEs ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden.\n6\nDie Steuernummer ist anzugeben für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern ES, IT, PT und RO haben.\n7\nDie Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für Kreditnehmer, die ihren Sitz in den Ländern AT, BE, CZ, FR, IT und RO haben. Für die\nausländischen Kreditnehmer ist als „Registereintragung – Art und Nummer -“ die Registernummer mitzuteilen, der „Ort der Registereintragung“ ist bei DE und IT\nanzugeben.\n8\nBei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.\n9\nGeburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.\n10\nBei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert.\n11\nSofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI‘s, sind ebenfalls zu berück-\nsichtigen.\n12\nEs ist die laufende Nummer des zugehörigen Vordrucks EA/STA zu verwenden.\n13\nDie Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungs-\nbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert.\n14\nDer Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.\n15\nAnzukreuzen ist die Zurechnung der Verschuldung des Kreditnehmers nach § 14 KWG zur jeweiligen Kreditnehmereinheit; bei der Anzeige einer Personenhandels-\ngesellschaft mit quotaler Haftung der Gesellschafter ist zusätzlich die entsprechende Quote in Prozent anzugeben.\nWeitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                     4201\nAnlage 6\nSTAK\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAnlage 6                                                                                                         Meldeformular\n(nicht amtliches Dokument)\nVorgezogene Stammdatenmeldung Gruppe verbundener Kunden für Großkreditanzeigen\nnach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nTag der Abgabe/Einreichung\nAn die\nDeutsche Bundesbank\nHauptverwaltung\nMeldetermin\nKreditgeber – Name                                                                        – ID\nMeldepflicht nach:\næ Art. 394 der Verordnung (EU) æ Art. 394 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 - Einzelinstitut Nr. 575/2013 - Konsolidiert\nwird durch die Bundesbank ausgefüllt\nGruppe verbundener Kunden                         – Name/Firma       – ID (falls bekannt) Gruppe verbundener Kunden – ID\n1          2                              3                               4               5\nPostleitzahl       Sitz                         Staat               ISO-Code (Staat)      Bundesstaat\nErläuterungen\n6\nLaufende Nummer\nZusatzangaben\nSachbearbeiter/-in                                Telefon                                 E-Mail","4202                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n1\nDie Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.\n2\nAls Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.\n3\nDer Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.\n4\nEin ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der Inter-\nnational Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.\n5\nBei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.\n6\nAlle Vordrucke STA/STAK sind für einen Meldetermin eindeutig zu nummerieren.\nWeitere Erläuterungen sind den technischen Durchführungsbestimmungen für Großkredite nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nur Stammdaten)\nzu entnehmen.","Anlage 7\nBA § 14\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAngaben zu den Krediten nach § 14 KWG                                  - 01 -                                                                                  (nicht amtliches Dokument)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nBerichtszeitraum                                                                     POS   001\nVordruck                                                                             POS   002\nKreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID                                          POS   004\nKreditgeber-ISO-Ländercode                                                           POS   005\nKreditgeber – Filiale                                                                POS   006\nKreditnehmereinheit – ID                                                             POS   007\nKreditnehmer – ID                                                                    POS   008\nLaufende Nummer der EA                                                               POS   010\nWährungskennzeichen des Kredites                                                     POS   011\nVerwendeter Ansatz                                                                   POS   012\nInterne Risikoeinstufung gemäß PrüfbV                                                POS   013\nAusfallkennzeichen                                                                   POS   014\nAusfallwahrscheinlichkeit (PD)                                                       POS   015\ndurchschnittliche Verlustquote (LGD)                                                 POS   016\nForderungsklasse                                                                     POS   017\nJahresumsatz                                                                         POS   018\nDatum des Jahresabschlusses                                                          POS   019\nISIN Emittent/Fonds/Konstrukt                                                        POS   020\nKreditnehmerergänzungsschlüssel                                                      POS   021\nFallbezogene Felddefinition 1                                                        POS   030\nFallbezogene Felddefinition 2                                                        POS   031\nFallbezogene Felddefinition 3                                                        POS   032\nServicefeld/Zusatzangaben                                                            POS   040\n- 01 -        - 02 -       - 03 -     - 04 -     - 05 -       - 06 -         - 07 -        - 08 -        - 09 -         - 10 -\ndarunter\nBetragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR                                                                                                                 Restlaufzeit\nunabhängig vom Währungskennzeichen)                                                                                      Summe der    gesichert                     < = 1 Jahr Restlaufzeit\nrelevanter   Eigenmittel-   Expected             bewerteten durch Kredit-                  (ohne täglich     > 1,      Restlaufzeit\nBetrag     anforderung    Loss (EL)   EWB      Sicherheiten derivate      täglich fällig     fällig)   < = 5 Jahre    > 5 Jahre\nGesamtposition Millionenkredite                                                      POS 100\ndavon\nBilanzielle Forderungen                                                             POS 200\ndavon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere                   POS 210\ndavon Nominalbetrag – Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere   POS 211\ndarunter Bestand des Handelsbuchs                                               POS 212\ndarunter Nominalbetrag – Bestand des Handelsbuchs                               POS 213\ndavon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen                               POS 220\n4203\ndarunter Bestand des Handelsbuchs                                               POS 221","4204\n- 01 -        - 02 -         - 03 -       - 04 -     - 05 -       - 06 -         - 07 -        - 08 -        - 09 -          - 10 -\ndarunter\nBetragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR                                                                                                               Restlaufzeit\nunabhängig vom Währungskennzeichen)                                                                                    Summe der    gesichert                     < = 1 Jahr Restlaufzeit\nrelevanter   Eigenmittel-   Expected                 bewerteten durch Kredit-                  (ohne täglich     > 1,       Restlaufzeit\nBetrag     anforderung    Loss (EL)       EWB      Sicherheiten derivate      täglich fällig     fällig)   < = 5 Jahre     > 5 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\ndavon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 231\ngeber\ndavon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 232\nnehmer\ndavon gewerbliche Realkredite                                                   POS 240\ndavon wohnwirtschaftliche Realkredite                                           POS 250\ndavon Konsumentenkredite                                                        POS 260\ndavon Handelskredite                                                            POS 270\ndavon sonstige Bilanzielle Forderungen                                          POS 280\ndavon\nAndere außerbilanzielle Geschäfte                                                 POS 300\ndarunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite                             POS 310\ndarunter Beträge zugunsten eines meldepflichtigen Kreditgebers               POS 311                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\nanderer meldepflichtiger Kreditgeber                                         POS 312                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\ndarunter Kreditderivate (Referenzaktivum)                                       POS 320\ndarunter Beträge zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers                POS 321                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\nanderer meldepflichtiger Kreditgeber                                         POS 322                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\ndarunter offene Kreditzusagen                                                   POS 330\ndavon\nDerivate                                                                          POS 400\ndarunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer            POS 410\ndarunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber             POS 420\nnachrichtlich\nBeträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers          POS   500                Ggf.   mehrfach   ausfüllen.\nanderer (meldepflichtiger) Kreditgeber                                            POS   501                Ggf.   mehrfach   ausfüllen.\nBeträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten Sicherungsgebers          POS   510                Ggf.   mehrfach   ausfüllen.\nanderer (meldepflichtiger) Kreditgeber                                            POS   511                Ggf.   mehrfach   ausfüllen.\nFallbezogene     Betragsposition   1                                              POS   701\nFallbezogene     Betragsposition   2                                              POS   702\nFallbezogene     Betragsposition   3                                              POS   703\nFallbezogene     Betragsposition   4                                              POS   704\nFallbezogene     Betragsposition   5                                              POS   705\nnicht zu füllen","Anlage 8\nBAS § 14\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAngaben zu den Krediten nach § 14 KWG                                  - 01 -                                                                                  (nicht amtliches Dokument)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nBerichtszeitraum                                                                     POS   001\nKreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID                                          POS   004\nSachbearbeiter/-in                                                                   POS   041\nTelefon                                                                              POS   042\nE-Mail                                                                               POS   043\nBemerkungen                                                                          POS   044\n- 01 -        - 02 -       - 03 -     - 04 -     - 05 -       - 06 -         - 07-         - 08 -        - 09 -          - 10 -\ndarunter\nBetragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR                                                                                                                 Restlaufzeit\nunabhängig vom Währungskennzeichen)                                                                                      Summe der    gesichert                     < = 1 Jahr Restlaufzeit\nrelevanter   Eigenmittel-   Expected             bewerteten durch Kredit-                  (ohne täglich     > 1,       Restlaufzeit\nBetrag     anforderung    Loss (EL)   EWB      Sicherheiten derivate      täglich fällig     fällig)   < = 5 Jahre     > 5 Jahre\nGesamtposition Millionenkredite                                                      POS 100\ndavon\nBilanzielle Forderungen                                                             POS 200\ndavon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere                   POS 210\ndavon Nominalbetrag – Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere   POS 211\ndarunter Bestand des Handelsbuchs                                               POS 212\ndarunter Nominalbetrag – Bestand des Handelsbuchs                               POS 213\ndavon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen                               POS 220\ndarunter Bestand des Handelsbuchs                                               POS 221\ndavon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 231\ngeber\ndavon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 232\nnehmer\ndavon gewerbliche Realkredite                                                     POS 240\ndavon wohnwirtschaftliche Realkredite                                             POS 250\ndavon Konsumentenkredite                                                          POS 260\ndavon Handelskredite                                                              POS 270\ndavon sonstige Bilanzielle Forderungen                                            POS 280\ndavon\nAndere außerbilanzielle Geschäfte                                                   POS 300\ndarunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite                               POS 310\ndarunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber                         POS 311                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\ndarunter Kreditderivate (Referenzaktivum)                                         POS 320\ndarunter Beträge zugunsten bestimmter Sicherungsnehmer                          POS 321                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\n4205\ndarunter offene Kreditzusagen                                                     POS 330","4206\n- 01 -        - 02 -       - 03 -     - 04 -     - 05 -       - 06 -         - 07-         - 08 -        - 09 -          - 10 -\ndarunter\nBetragsdaten zu den Krediten nach § 14 KWG (jeweils in Tsd. EUR                                                                                                           Restlaufzeit\nunabhängig vom Währungskennzeichen)                                                                                Summe der    gesichert                     < = 1 Jahr Restlaufzeit\nrelevanter   Eigenmittel-   Expected             bewerteten durch Kredit-                  (ohne täglich     > 1,       Restlaufzeit\nBetrag     anforderung    Loss (EL)   EWB      Sicherheiten derivate      täglich fällig     fällig)   < = 5 Jahre     > 5 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\ndavon\nDerivate                                                                          POS 400\ndarunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer            POS 410\ndarunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber             POS 420\nnachrichtlich\nBeträge aus Kreditderivaten zugunsten eines bestimmten Sicherungsnehmers          POS 500                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\nBeträge gesichert durch Kreditderivate eines bestimmten Sicherungsgebers          POS 510                  Ggf. mehrfach ausfüllen.\nFallbezogene     Betragsposition   1                                              POS   701\nFallbezogene     Betragsposition   2                                              POS   702\nFallbezogene     Betragsposition   3                                              POS   703\nFallbezogene     Betragsposition   4                                              POS   704\nFallbezogene     Betragsposition   5                                              POS   705\nnicht zu füllen","Anlage 9\nBAG\nVertrauliches Bankaufsichtsmaterial\nAngaben zu den Krediten nach § 14 KWG                                - 01 -                                                                           (nicht amtliches Dokument)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nBerichtszeitraum                                                                     POS 001\nKreditgeber/nachgeordnetes Unternehmen – ID                                          POS 004\n- 01 -        - 07 -           - 08 -         - 09 -         - 10 -\nSummenangaben zum Gesamtexposure (in Tsd. Euro)                                                           Restlaufzeit\n< = 1 Jahr Restlaufzeit\nrelevanter                        (ohne           > 1,      Restlaufzeit\nBetrag     täglich fällig   täglich fällig) < = 5 Jahre    > 5 Jahre\nGesamtposition aller Kredite                                                         POS 100\ndavon\nBilanzielle Forderungen                                                             POS 200\ndavon Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere                   POS 210\ndavon Nominalbetrag – Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Wertpapiere   POS 211\ndarunter Bestand des Handelsbuchs                                               POS 212\ndarunter Nominalbetrag – Bestand des Handelsbuchs                               POS 213\ndavon Aktien, Beteiligungen, Anteile an Unternehmen                               POS 220\ndarunter Bestand des Handelsbuchs                                               POS 221\ndavon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 231\ngeber\ndavon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte – Pensions-/Darlehens- POS 232\nnehmer\ndavon gewerbliche Realkredite                                                     POS 240\ndavon wohnwirtschaftliche Realkredite                                             POS 250\ndavon Konsumentenkredite                                                          POS 260\ndavon Handelskredite                                                              POS 270\ndavon sonstige Bilanzielle Forderungen                                            POS 280\ndavon\nAndere außerbilanzielle Geschäfte                                                   POS 300\ndarunter Bürgschaften, Garantien, Konsortialkredite                               POS 310\ndarunter Beträge zugunsten meldepflichtiger Kreditgeber                         POS 311\ndarunter Kreditderivate (Referenzaktivum)                                         POS 320\ndarunter Beträge zugunsten von Sicherungsnehmern                                POS 321\ndarunter offene Kreditzusagen                                                     POS 330\n4207","4208\n- 01 -        - 07 -           - 08 -         - 09 -          - 10 -\nSummenangaben zum Gesamtexposure (in Tsd. Euro)                                                   Restlaufzeit\n< = 1 Jahr Restlaufzeit\nrelevanter                        (ohne           > 1,       Restlaufzeit\nBetrag     täglich fällig   täglich fällig) < = 5 Jahre     > 5 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\ndavon\nDerivate                                                                  POS 400\ndarunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer   POS 410\ndarunter Kontrahentenrisiko aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber    POS 420\nnachrichtlich\nBeträge aus Kreditderivaten zugunsten von Sicherungsnehmern               POS 500\nBeträge gesichert durch Kreditderivate diverser Sicherungsgeber           POS 510\nPauschalwertberichtigung für Länderrisiko                                 POS 600                  Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.\nISO-Ländercode zur Pauschalwertberichtigung für Länderrisiko            POS 601                  Ggf. mehrfach ausfüllen, wenn PWB für verschiedene Länder gebildet wurden.\nFallbezogene   Betragsposition   1                                        POS   701\nFallbezogene   Betragsposition   2                                        POS   702\nFallbezogene   Betragsposition   3                                        POS   703\nFallbezogene   Betragsposition   4                                        POS   704\nFallbezogene   Betragsposition   5                                        POS   705\nnicht zu füllen"]}