{"id":"bgbl1-2013-73-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":73,"date":"2013-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/73#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_73.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung  SolvV)","law_date":"2013-12-06T00:00:00Z","page":4168,"pdf_page":4,"num_pages":15,"content":["4168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nVerordnung\nzur angemessenen Eigenmittelausstattung\nvon Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen\n(Solvabilitätsverordnung – SolvV)1\nVom 6. Dezember 2013\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kre-                § 14    Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berück-\nditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 21 des                          sichtigendes Bestandsgeschäft\nGesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu                   § 15    Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-\nAnsatzes für steuererhebende Kirchen und Religions-\ngefasst worden ist, sowie auf Grund des § 10a Absatz 7                       gesellschaften\nSatz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Ar-\n§ 16    Wesentlichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug\ntikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 28. August 2013\n§ 17    Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die\n(BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, jeweils im Be-                     Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach An-                             31. Dezember 2017\nhörung der Spitzenverbände der Institute verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:                                                                 Abschnitt 3\nInhaltsübersicht                                              Ergänzende Regelungen zur IMM\nTeil 1                                § 18    IMM-Eignungsprüfung\nAllgemeine Vorschriften                                                    Abschnitt 4\n§ 1      Anwendungsbereich\nErgänzende Regelungen\n§ 2      Anträge und Anzeigen                                                        zu internen Einstufungsverfahren\n§ 19    Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren\nTeil 2\nNähere Bestimmungen zu den Eigen-                                                  Abschnitt 5\nmittelanforderungen für Institute und Gruppen\nErgänzende Regelungen\nKapitel 1                                                    zu operationellen Risiken\nInterne Ansätze                              § 20    AMA-Eignungsprüfung\nAbschnitt 1\nAbschnitt 6\nAllgemeine Bestimmungen\nErgänzende Regelungen\n§ 3      Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen\nAnsatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforde-                    zu internen Modellen für Marktrisiken\nrungen                                                      § 21    Interne Modelle-Eignungsprüfung\n§ 4      Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder\nder Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung                                   Kapitel 2\neines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der\nVorgaben\nMindesteigenmittelanforderungen\nfür die Bemessung des Beleihungswerts\n§ 5      Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche\nBenchmarking bei der Anwendung interner Ansätze             § 22    Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von\n§ 6      Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze                        Immobilien\nAbschnitt 2                                                         Kapitel 3\nErgänzende                                                 Nähere Bestimmungen\nRegelungen zum IRB-Ansatz                                    zu den Übergangsvorschriften\nfür die Eigenmittelanforderungen\n§ 7      IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme\nund Beteiligungsrisikomodelle                               § 23    Prozentsätze für die Kapitalquoten\n§   8    Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes\n§   9    Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes                                           Teil 3\n§ 10     IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt                               Nähere Bestimmungen\n§ 11     Berechnung des Abdeckungsgrads                                               zur Ermittlung der Eigenmittel\n§ 12     Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende                                  Kapitel 1\nIRB-Ansatz-Positionen\nNähere Bestimmungen\n§ 13     Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende\nzu den Übergangsvorschriften\nPositionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad\nfür die Ermittlung der Eigenmittel\n1                                                                    § 24    Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den\nausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Ver-\nZugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung          mögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum\nvon Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-         beizulegenden Zeitwert bewertet werden\nlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG      § 25    Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz\nund 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der An-            ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Ver-\npassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013            mögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über           beizulegenden Zeitwert bewertet werden\nAufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom      § 26    Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital,\n27.6.2013, S. 1).                                                          zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013               4169\n§ 27    Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minder-    Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an\nheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Posi-      die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.\ntionen im konsolidierten harten Kernkapital\n§ 28    Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligun-      (3) § 32 dieser Verordnung ist ergänzend zu den Ar-\ngen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie     tikeln 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von\nErgänzungskapital                                         denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die\n§ 29    Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56   sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach\nund 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                   dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel\n§ 30    Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1    halten müssen.\nBuchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013                                            (4) Die §§ 33 bis 37 dieser Verordnung sind ergän-\n§ 31    Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz  zend zu den §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes\nfallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzli-  von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden,\nchen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Arti-       die sich an die Vorgaben dieser Vorschriften halten\nkel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013   müssen.\nKapitel 2\n§2\nBehandlung der\nnach der Äquivalenzmethode                                             Anträge und Anzeigen\nbewerteten Beteiligungen bei Gruppen                           (1) Anträge, über die nach der Verordnung (EU)\n§ 32    Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten      Nr. 575/2013 die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nBeteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a     tungsaufsicht (Bundesanstalt) als zuständige Behörde\nAbsatz 5 des Kreditwesengesetzes\nzu entscheiden hat, sind vorbehaltlich abweichender\nBestimmungen in schriftlicher Form bei der Bundesan-\nTeil 4\nstalt zu stellen.\nNähere Bestimmungen zum\nantizyklischen Kapitalpuffer und                     (2) Anzeigen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\nzur kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung                für die die Bundesanstalt die zuständige Behörde ist,\nKapitel 1\nsind bei der Bundesanstalt und in Kopie bei der Deut-\nschen Bundesbank einzureichen.\nAntizyklischer Kapitalpuffer\n§ 33    Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen\n(3) Meldungen, die aufgrund regelmäßiger Berichts-\nKapitalpuffer                                             pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge-\n§ 34    Veröffentlichung der Quote                                genüber der Bundesanstalt als zuständige Behörde er-\n§ 35    Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten folgen müssen, sind über die Deutsche Bundesbank\n§ 36    Maßgebliche Risikopositionen                              einzureichen.\nKapitel 2                                                    Te i l 2\nKombinierte                                      Nähere Bestimmungen\nK a p i t a l p u ff e r- A n f o rde r u n g\nzu den Eigenmittelanforde-\n§ 37    Maximal ausschüttungsfähiger Betrag\nrungen für Institute und Gruppen\nTeil 5\nÜbergangs-\nKapitel 1\nund Schlussbestimmungen                                             Interne Ansätze\n§ 38    Übergangsvorschriften\n§ 39    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                 Abschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen\nTe i l 1\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                                        §3\nPrüfungen bei Verwendung\n§1\neines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Er-\nAnwendungsbereich                               mittlung der Mindesteigenmittelanforderungen\n(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind ergän-                 (1) Hat die Bundesanstalt einem Institut die Erlaub-\nzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU)               nis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des                  Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Ver-\nRates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen               wendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung\nan Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-             (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Be-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom             hörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung\n27.6.2013, S. 1) von denjenigen Instituten und Gruppen            der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regel-\nanzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU)                     mäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen An-\nNr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an                   satz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung\ndie Vorgaben dieser Artikel halten müssen.                        (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet\n(2) Die §§ 24 bis 31 dieser Verordnung sind ergän-             mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die\nzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU)                Bundesanstalt im Rahmen von Nachschauprüfungen,\nNr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen                ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt\nanzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU)                     sind.","4170          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n(2) Die Bundesanstalt kann die Eignungsprüfung für            (4) Erscheint es nach Einschätzung der Bundesan-\ndie Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die         stalt unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgeleg-\nregelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfun-              ter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollstän-\ngen auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1        digen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes durchführen. Die Prü-          der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum un-\nfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset-          angemessen lang ist, verlangt die Bundesanstalt eine\nzes führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.         Nachbesserung des Plans.\n(3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundes-            (5) Erscheint es nach Einschätzung der Bundesan-\nanstalt insbesondere Veränderungen der Geschäftstä-           stalt unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforde-\ntigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses er-          rungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder ein-\nlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindest-       halten wird, und hat das Institut, sofern das nach der\neigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätz-           Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zuläs-\nlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz aus-    sig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der\ngereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwen-          Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhal-\ndet.                                                          tens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 2 erbracht, muss die Bundesanstalt die Erlaubnis\n(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die Bundes-         zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut\nanstalt die Analysen und Benchmarks der Europä-\nischen Bankenaufsichtsbehörde.                                1. insgesamt widerrufen oder\n2. auf solche Bereiche beschränken, in denen die Ein-\n§4                                    haltung der Anforderungen gegeben ist oder inner-\nhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann,\nMaßnahmen bei Mängeln bei\nsofern dies innerhalb der von der Bundesanstalt\nder Risikoerfassung oder der Nicht-\nfestgelegten Grenzen für die Nichtanwendung die-\neinhaltung der Anforderungen bei Verwen-\nses Ansatzes möglich ist.\ndung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur\nErmittlung der Mindesteigenmittelanforderungen              Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach\ndem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz\n(1) Sofern die Bundesanstalt feststellt, dass die Aus-     (IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Ver-\ngestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Er-        ordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die Bundesanstalt\nmittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch            separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen\ndas Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des          die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verord-\nRisikos aufweist, sorgt die Bundesanstalt dafür, dass         nung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-An-\ndiese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift ange-        satzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von\nmessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus              Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults – LGDs) im\nden Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen.              Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Verord-\nGeeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festset-            nung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren für\nzung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher        diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen.\nEigenmittelanforderungen.\n(2) Deutet bei einem von der Bundesanstalt erlaub-                                     §5\nten internen Modell für Marktrisiken das zahlreiche                        Berechnungen und Meldungen\nAuftreten von in Artikel 366 der Verordnung (EU)                        für das aufsichtliche Benchmarking\nNr. 575/2013 genannten Überschreitungen darauf hin,                    bei der Anwendung interner Ansätze\ndass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug\n(1) Ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen\nist, widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Ver-\nanhand interner Ansätze ermittelt, hat die Eigenmittel-\nwendung dieses internen Modells für Marktrisiken oder\nanforderungen einmal jährlich für diejenigen seiner Ri-\nordnet angemessene Maßnahmen an, die gewährleis-\nsikopositionen oder Positionen zu berechnen und zu\nten, dass das Modell umgehend verbessert wird.\nmelden, die in den diese internen Ansätze betreffenden\n(3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforde-        Referenzportfolios der Bundesanstalt oder der Europä-\nrungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermitt-      ischen Bankenaufsichtsbehörde enthalten sind. Diese\nlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser          Berechnungs- und Meldepflicht gilt nicht, soweit die\nVerordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013          Eigenmittelanforderungen mit dem fortgeschrittenen\nerfüllt, verlangt die Bundesanstalt                           Messansatz nach Artikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Ver-\n1. vom Institut einen Plan, wie und in welchem Zeit-          ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.\nraum eine zeitnahe Rückkehr zur Regelkonformität             (2) Die Berechnungen und Meldungen nach Absatz 1\ngewährleistet werden soll, oder                           müssen nach dem Stand zum Ende des Kalenderjahres\nund für jeden vom Institut verwendeten internen Ansatz\n2. dass das Institut in einer die Bundesanstalt zufrie-\ngetrennt erfolgen. Die Ergebnisse dieser Berechnungen\ndenstellenden Weise nachweist, dass die Auswir-\nsind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der\nkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen un-\nErgebnisse angewandten Methoden jeweils bis zum\nwesentlich sind, sofern das nach der Verordnung\n30. Geschäftstag nach Ablauf eines Kalenderjahres ge-\n(EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist.\ntrennt für Referenzportfolios der Bundesanstalt und der\nSind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1       Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei der Deut-\nwahrscheinlich unzureichend, ordnet die Bundesan-             schen Bundesbank sowie bei der Europäischen Ban-\nstalt, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanfor-       kenaufsichtsbehörde zu melden. Hierbei sind die tech-\nderungen an.                                                  nischen Durchführungsstandards nach Artikel 78 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                4171\nsatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-                             Abschnitt 2\nlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den\nZugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Be-                              Ergänzende\naufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,               Regelungen zum IRB-Ansatz\nzur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf-\nhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG                                          §7\n(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) zu berücksichtigen.\nIRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne\n(3) Die Bundesanstalt kann von Absatz 1 Satz 1 und            Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle\nAbsatz 2 Satz 1 abweichende Berechnungstermine\noder von Absatz 2 Satz 2 abweichende Meldefristen               (1) Die Bundesanstalt entscheidet über die Erlaubnis\nbestimmen.                                                   zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143\nAbsatz 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen\n§6                               Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsprüfung) auf der\nGrundlage einer Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2\nAufsichtliches\ndes Kreditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Ab-\nBenchmarking interner Ansätze\nsatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Re-\n(1) Die Bundesanstalt erstellt eigene Referenzportfo-     gel die Deutsche Bundesbank durch. IRB-Ansatz-Eig-\nlios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen       nungsprüfungen führt die Bundesanstalt erst dann\nBankenaufsichtsbehörde.                                      durch, wenn das Institut\n(2) Die Bundesanstalt verwendet die von den Institu-      1. mit den Ratingsystemen, die zur IRB-Ansatz-Eig-\nten nach § 5 gemeldeten Informationen, um die Spanne             nungsprüfung angemeldet sind, und den Rating-\nder risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigen-            systemen, die das Institut bereits für den IRB-Ansatz\nmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen              verwenden darf, insgesamt die IRB-Ansatz-Eintritts-\noder Positionen eines Referenzportfolios zu überwa-              schwelle nach § 10 Absatz 1 erreicht oder über-\nchen, die sich aus den internen Ansätzen der melde-              schreitet,\npflichtigen Institute ergeben.                               2. für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsprüfung ange-\nmeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisiko-\n(3) Die Bundesanstalt bewertet mindestens jährlich\nmodelle die Verwendungsanforderungen nach Arti-\ndie Qualität dieser internen Ansätze und konzentriert\nkel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU)\nsich dabei insbesondere auf\nNr. 575/2013 erfüllt hat und, im Falle eines Ratingsys-\n1. die internen Ansätze, die erhebliche Unterschiede in          tems, die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145\nBezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang\nRisikoposition oder Position aufweisen,                      erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfah-\nrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeit-\n2. die internen Ansätze, die eine besonders hohe oder            punkt der Nutzung des Ratingsystems ermöglicht,\nniedrige Vielfalt aufweisen, sowie\n3. für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsprüfung an-\n3. auf Fälle einer signifikanten und systematischen Un-          gemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisiko-\nterschätzung der Eigenmittelanforderungen.                   modelle das Neugeschäft nach § 14 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 sowie mindestens einen signifikanten Teil\n(4) Ergeben die Überwachung nach Absatz 2 und die             des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach\nBewertung nach Absatz 3, dass die Ergebnisse interner            § 14 Absatz 2 mit diesem Ratingsystem oder Be-\nAnsätze bestimmter Institute erheblich von den Ergeb-            teiligungsrisikomodell erfasst hat, und\nnissen der Mehrheit der Institute abweichen oder dass\nnur wenige Gemeinsamkeiten bei den internen An-              4. glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umset-\nsätzen bestehen, so dass sich eine weite Spanne an               zungsplan angestrebten Zeitpunkt der Verwendung\nErgebnissen ergibt, untersucht die Bundesanstalt die             für den IRB-Ansatz die für das Ratingsystem oder\nGründe hierfür. Wenn klar festgestellt werden kann,              Beteiligungsrisikomodell einzuhaltenden Nutzungs-\ndass der interne Ansatz eines Instituts zu einer Unter-          voraussetzungen für den IRB-Ansatz einhalten wird.\nschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht\n(2) Im Rahmen einer IRB-Ansatz-Eignungsprüfung,\nauf Unterschiede bei den zugrundeliegenden Risiken\ndie nach bereits erteilter Erlaubnis des Instituts zum\nder Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt\nIRB-Ansatz durchgeführt wird, beurteilt die Bundesan-\nwerden kann, ergreift die Bundesanstalt angemessene\nstalt auch, ob das Institut den bei der Erlaubnis zum\nAbhilfemaßnahmen. Bei ihrer Entscheidung über die\nIRB-Ansatz genehmigten Umsetzungsplan einhält.\nAngemessenheit von Abhilfemaßnahmen sind die Ziele,\ndie mit der Verwendung interner Ansätze verfolgt wer-           (3) Bei bedeutenden Änderungen von Ratingsyste-\nden, zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass        men oder Beteiligungsrisikomodellen muss ein Institut\ndie Abhilfemaßnahmen                                         vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder\nBeteiligungsrisikomodells für den IRB-Ansatz mit der\n1. nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Me-\nBundesanstalt abstimmen, ob die Bundesanstalt die\nthoden führen,\nEinschätzung des Instituts teilt, dass es sich nicht um\n2. keine falschen Anreize schaffen und                       eine wesentliche Änderung handelt, die nach Artikel 143\nAbsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n3. kein Herdenverhalten verursachen.                         einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf.","4172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n§8                                die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle erreicht, dann muss\nZeitraum                             das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungs-\nfür die Umsetzung des IRB-Ansatzes                   plan, nach dem es für derartige IRB-Ansatz-Positionen\neigene Schätzungen der LGD oder des Konversions-\n(1) Der nach Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung           faktors verwendet, bis zur Feststellung der Bundes-\n(EU) Nr. 575/2013 von der Bundesanstalt festzulegende         anstalt, dass der aufsichtliche Referenzpunkt erreicht\nmaximal zulässige Zeitraum, in dem der IRB-Ansatz             worden ist, sicherstellen, dass es die Positionsbeträge\numzusetzen ist, beträgt stets fünf Jahre. Er beginnt,         im IRB-Ansatz (risikogewichtete IRB-Ansatz-Positions-\nsobald die Bundesanstalt die Verwendung des IRB-An-           beträge) für diese IRB-Ansatz-Positionen ermitteln\nsatzes durch das Institut erlaubt hat (IRB-Ansatz-Zulas-      kann, ohne eigene Schätzungen der LGD oder des\nsung).                                                        Konversionsfaktors zu verwenden.\n(2) Der Zeitraum, in dem die Fähigkeit zur Ermittlung\nder Eigenmittelanforderungen unter Verwendung des                                        § 10\nKreditrisikostandardansatzes (KSA) nach Artikel 148                            IRB-Ansatz-Schwellen;\nAbsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beizubehal-                       aufsichtlicher Referenzpunkt\nten ist, beginnt mit der IRB-Ansatz-Zulassung und\nendet mit Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts            (1) Die IRB-Ansatz-Eintrittsschwelle ist erreicht, wenn\nnach § 10 Absatz 2 für die Umsetzung des IRB-Ansat-           für die Kreditrisikopositionen des Instituts sowohl der\nzes.                                                          Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte als auch\nder Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-\n(3) Hat ein Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulas-        Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und\nsung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhal-           Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Pro-\nten, nach dem es für sämtliche Kreditrisikopositionen,        zent beträgt.\nfür die das Institut den IRB-Ansatz verwendet (IRB-An-\nsatz-Positionen), die nicht der Forderungsklasse Men-            (2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn\ngengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der         der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, keine           der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-\neigenen Schätzungen der LGD oder des Konversions-             Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und\nfaktors verwendet, und hat das Institut auf der Grund-        Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Pro-\nlage dieses Umsetzungsplans bereits die IRB-Ansatz-           zent beträgt.\nAustrittsschwelle nach § 10 Absatz 3 erreicht, dann gilt         (3) Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn\nauch bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach             der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte\ndem das Institut für solche IRB-Ansatz-Positionen             nach § 11 Absatz 1 und der Abdeckungsgrad für risiko-\neigene Schätzungen der LGD oder des Konversions-              gewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach § 11 Ab-\nfaktors verwendet, der in Absatz 2 genannte Zeitraum          satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindes-\nals bereits beendet.                                          tens 92 Prozent beträgt. Die Bundesanstalt kann den\nProzentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für\n§9                                ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut da-\nfür wichtige Gründe dargelegt hat.\nAnforderungen\nan die Umsetzung des IRB-Ansatzes\n§ 11\n(1) Bei der Umsetzung des IRB-Ansatzes muss ein\nBerechnung des Abdeckungsgrads\nInstitut die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllen;\ndiese Anforderungen bilden die nach Artikel 148 Ab-              (1) Der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positions-\nsatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu kon-        werte ist der Quotient aus\nkretisierenden Anforderungen.                                 1. der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für sämt-\n(2) Für die Kreditrisikopositionen des Instituts muss          liche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 12 im Zähler\nfür den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dür-\n1. zum Zeitpunkt der IRB-Ansatz-Zulassung bereits die\nfen, jedoch für IRB-Ansatz-Positionen nach § 13 Ab-\nIRB-Ansatz-Eintrittsschwelle erreicht sein,\nsatz 4 Nummer 2 Buchstabe a nur in Höhe des nach\n2. spätestens nach zweieinhalb Jahren der aufsicht-               Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Prozentsatzes\nliche Referenzpunkt für die Umsetzung des IRB-An-             des IRB-Ansatz-Positionswerts, und\nsatzes erreicht sein,                                     2. der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche\n3. bis zum Ende des maximal zulässigen Zeitraums für              KSA-Positionen und der IRB-Ansatz-Positionswerte\ndie Umsetzung des IRB-Ansatzes die IRB-Ansatz-                für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13\nAustrittsschwelle erreicht sein.                              jeweils im Nenner für den Abdeckungsgrad zu be-\n(3) Einmal erreichte Schwellen müssen weiter einge-            rücksichtigen sind.\nhalten werden.                                                   (2) Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-\n(4) Hat das Institut bereits eine IRB-Ansatz-Zulas-        Ansatz-Positionsbeträge ist der Quotient aus\nsung auf der Grundlage eines Umsetzungsplans erhal-           1. der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Posi-\nten, nach dem es für IRB-Ansatz-Positionen, die nicht             tionsbeträge für sämtliche IRB-Ansatz-Positionen,\nder Forderungsklasse Mengengeschäft nach Artikel 147              die nach § 12 im Zähler für den Abdeckungsgrad\nAbsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013             berücksichtigt werden dürfen, jedoch für IRB-Ansatz-\nzugeordnet sind, keine eigenen Schätzungen der LGD                Positionen nach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buch-\noder des Konversionsfaktors verwendet, und hat das                stabe a nur in Höhe des nach Absatz 5 berücksich-\nInstitut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits             tigungsfähigen Prozentsatzes des risikogewichteten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013                4173\nIRB-Ansatz-Positionsbetrags, soweit diese risikoge-       Absatz 2 Nummer 1. Nach Satz 1 relevante Arten von\nwichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge bei der Er-         Risikopositionen sind sämtliche IRB-Ansatz-Positio-\nmittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags nach Ar-        nen, die der IRB-Ansatz-Forderungsklasse Zentralre-\ntikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013        gierungen, Institute oder Unternehmen nach Artikel 147\nberücksichtigt oder bei der Ermittlung des harten         Absatz 2 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU)\nKernkapitals nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k         Nr. 575/2013 zugeordnet sind, mit Ausnahme von\ndieser EU-Verordnung in Abzug gebracht worden             1. Risikopositionen, die aus angekauften Forderungen\nsind, und                                                     resultieren,\n2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positions-\n2. Spezialfinanzierungspositionen nach Artikel 147 Ab-\nbeträge für sämtliche KSA-Positionen und der risiko-\nsatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, hinsichtlich\ngewichteten IRB-Ansatz-Positionsbeträge für sämt-\nderer sich das Institut für die Verwendung der Risiko-\nliche IRB-Ansatz-Positionen, die nach § 13 jeweils\ngewichtskategorien nach Artikel 153 Absatz 5 dieser\nim Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksich-\nEU-Verordnung entschieden hat, und\ntigen sind, soweit diese risikogewichteten Positions-\nbeträge bei der Ermittlung des Gesamtrisikoposi-          3. Risikopositionen, die bei Anwendung des Standard-\ntionsbetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verord-             ansatzes für Kreditrisiken der Forderungsklasse ge-\nnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt oder bei der            deckte Schuldverschreibungen nach Artikel 112 Buch-\nErmittlung des harten Kernkapitals nach Artikel 36            stabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuord-\nAbsatz 1 Buchstabe k dieser EU-Verordnung in Ab-              nen wären und für die das Institut nach einheitlicher\nzug gebracht worden sind.                                     Wahl für alle derartigen IRB-Ansatz-Positionen nicht\n(3) Zur Bestimmung der Abdeckungsgrade nach den                beabsichtigt, eigene Schätzungen von LGD und\nAbsätzen 1 und 2 sind die Positionswerte und die risiko-          Konversionsfaktor zu verwenden.\ngewichteten Positionsbeträge nach dem Verfahren zu               (2) Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,\nermitteln, das zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede\n1. falls das Institut für keine der nach Absatz 1 Satz 2\nder Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehen\nrelevanten Arten von Risikopositionen die Verwen-\noder durch die IRB-Ansatz-Zulassung bereits festgelegt\ndung eigener Schätzungen der LGD oder des Kon-\nist.\nversionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundge-\n(4) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des                samtheit für den Abdeckungsgrad gehörende Risiko-\nIRB-Ansatz-Positionswerts einer IRB-Ansatz-Position               positionen berücksichtigt werden, die mit Rating-\nnach § 13 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist der                   systemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst\nQuotient aus                                                      worden sind, die das Institut mit Zustimmung der\n1. der Summe der IRB-Ansatz-Positionswerte für die-               Bundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verord-\njenigen Kreditrisikopositionen des verbrieften Port-          nung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwen-\nfolios, die das Institut mit einem Ratingsystem er-           den darf, und für die sämtliche Risikoparameter ge-\nfasst hat, das das Institut mit Zustimmung der Bun-           schätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewich-\ndesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung           teten IRB-Ansatz-Positionsbetrags der jeweiligen\n(EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden                Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden\ndarf, und                                                     müssen;\n2. der Summe der Positionswerte für sämtliche Kredit-         2. falls es nach Absatz 1 Satz 2 relevante Arten von\nrisikopositionen des verbrieften Portfolios.                  Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwen-\ndung eigener Schätzungen der LGD oder des Kon-\n(5) Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz des\nversionsfaktors anstrebt, sämtliche zur Grundge-\nrisikogewichteten IRB-Ansatz-Positionsbetrags einer\nsamtheit für den Abdeckungsgrad gehörenden Risiko-\nIRB-Ansatz-Position nach § 13 Absatz 4 Nummer 2\npositionen berücksichtigt werden, die,\nBuchstabe a ist der Quotient aus\n1. der Summe der risikogewichteten IRB-Ansatz-Posi-               a) sofern sie zu den nach Absatz 1 Satz 2 rele-\ntionsbeträge für diejenigen Kreditrisikopositionen               vanten Arten von Risikopositionen gehören, mit\ndes verbrieften Portfolios, die das Institut mit einem           Ratingsystemen erfasst worden sind, die das In-\nRatingsystem erfasst hat, das das Institut mit Zu-               stitut mit Zustimmung der Bundesanstalt nach\nstimmung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Ab-                  Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den                  Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf\nIRB-Ansatz verwenden darf, und                                   und die sowohl zur Schätzung der PD im Sinne\nvon Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verord-\n2. der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge                  nung (EU) Nr. 575/2013 als auch zur Schätzung\nfür sämtliche Kreditrisikopositionen des verbrieften             der LGD und, soweit anwendbar, des Konver-\nPortfolios.                                                      sionsfaktors geeignet sind, oder\n§ 12                                  b) sofern sie nicht zu den nach Absatz 1 Satz 2 re-\nlevanten Arten von Risikopositionen gehören, mit\nIm Zähler für den Abdeckungsgrad                          Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen\nzu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen                     erfasst worden sind, die das Institut mit Zustim-\n(1) Wenn das Institut für relevante Arten von Risiko-             mung der Bundesanstalt nach Artikel 143 Ab-\npositionen die Verwendung eigener Schätzungen der                    satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den\nLGD oder des Konversionsfaktors anstrebt, bestimmen                  IRB-Ansatz verwenden darf, und für die sämtliche\nsich die im Zähler zu berücksichtigenden IRB-Ansatz-                 Risikoparameter geschätzt werden, die zur Er-\nPositionen nach Absatz 2 Nummer 2, anderenfalls nach                 mittlung des risikogewichteten IRB-Ansatz-Posi-","4174          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\ntionsbetrags der jeweiligen Risikoposition min-          (3) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 übergangsweise\ndestens selbst geschätzt werden müssen.               ausnahmefähig ist eine Art von Kreditrisikopositionen\nnach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung\n(3) Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche\n(EU) Nr. 575/2013, wenn die Bundesanstalt\nnach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 die Risikopositionen bei Vorliegen          1. festgestellt hat, dass vom Institut dargelegte wich-\nder Voraussetzungen nach Absatz 2 im Zähler berück-               tige Gründe vorliegen, diese Art von Kreditrisiko-\nsichtigt werden sollen, liegt beim Institut. Sie muss ein-        positionen in der Grundgesamtheit für den Ab-\nheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft           deckungsgrad nicht zu berücksichtigen,\noder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft               2. einem vom Institut vorgelegten Plan zugestimmt hat,\neines Geschäftsbereichs gehören, ausgeübt und im                  dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeit-\nUmsetzungsplan dargelegt werden. IRB-Ansatz-Posi-                 raum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberück-\ntionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts                sichtigung dieser Art von Kreditrisikopositionen\neines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Ab-            nach Nummer 1 führt.\ndeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn\nEin wichtiger Grund nach Satz 1 Nummer 1 liegt insbe-\nsämtliche dieser IRB-Ansatz-Positionen nach Absatz 2\nsondere dann vor, wenn die Kreditrisikopositionen\nim Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt\nwerden dürfen.                                                1. durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach\nArtikel 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU)\n§ 13                                  Nr. 575/2013 begründet worden sind, der zu dem\nZeitpunkt, an dem das Institut der Bundesanstalt\nIm Nenner für den Abdeckungsgrad                       seinen Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz vorge-\nzu berücksichtigende Positionen;                      legt hat, noch nicht zu den Geschäftsbereichen des\nGrundgesamtheit für den Abdeckungsgrad                     Instituts gehörte, und\n(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämt-          2. nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsys-\nliche IRB-Ansatz-Positionen und KSA-Positionen zu                 tems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das\nberücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Ab-              Institut bereits mit Zustimmung der Bundesanstalt\ndeckungsgrad gehören.                                             nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n(2) Zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad                 Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf\ngehören sämtliche KSA-Positionen und IRB-Ansatz-                  oder nach seinem von der Bundesanstalt genehmig-\nPositionen, mit Ausnahme von                                      ten Umsetzungsplan für den IRB-Ansatz zu verwen-\nden beabsichtigt.\n1. Beteiligungspositionen nach Artikel 147 Absatz 2\n(4) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderun-\nBuchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\ngen nach § 11 Absatz 3 zusätzlich die folgenden IRB-\n2. Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1             Ansatz-Positionen in der Grundgesamtheit für den Ab-\nNummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,               deckungsgrad berücksichtigen:\n3. sonstigen kreditunabhängigen Aktiva nach Ar-               1. IRB-Ansatz-Positionen, die der Forderungsklasse Be-\ntikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU)            teiligungen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e\nNr. 575/2013,                                                 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind\nund mittels eines Ratingsystems oder Beteiligungs-\n4. Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem\nrisikomodells, das das Institut mit Zustimmung der\nOrganismus für gemeinsame Anlagen (OGA) im\nBundesanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verord-\nSinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwen-\nnung (EU) Nr. 575/2013,\nden darf, erfasst worden sind,\n5. Risikopositionen, die nach der Entscheidung des            2. Verbriefungspositionen nach Artikel 4 Absatz 1\nInstituts nach Artikel 150 der Verordnung (EU)                Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für\nNr. 575/2013 ohne zeitliche Beschränkung von der              die das Institut\nAnwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen sind,\na) den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach Artikel 262\n6. Risikopositionen eines gruppenangehörigen Unter-                   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet und\nnehmens, das nicht das zuständige Institut für die                dafür Kreditrisikopositionen des verbrieften Port-\nEinhaltung der Eigenmittelanforderungen auf zusam-                folios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das\nmengefasster Basis der Gruppe nach Artikel 11 Ab-                 das Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt\nsatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist,               nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nund für die die Bundesanstalt festgestellt hat, dass              Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden darf,\nbereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Insti-            oder\ntut dargelegte wichtige Gründe bestanden haben,\nb) mit Zustimmung der Bundesanstalt ein internes\ndiese Risikopositionen nicht zu berücksichtigen,\nEinstufungsverfahren nach Artikel 259 Absatz 3\n7. Risikopositionen, die zu einer übergangsweise aus-                 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwen-\nnahmefähigen Art von Kreditrisikopositionen gehö-                 det,\nren, oder\n3. Risikopositionen in der Form eines Anteils an einem\n8. Risikopositionen, für die nach Artikel 107 Absatz 2            OGA im Sinne des Artikels 152 der Verordnung (EU)\nSatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berech-           Nr. 575/2013, die das Institut nach Artikel 152 Ab-\nnung der risikogewichteten Positionsbeträge die Be-           satz 1 Satz 1 dieser EU-Verordnung unter Verwen-\nhandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 anzuwenden               dung der Methoden für den IRB-Ansatz berücksich-\nist.                                                          tigt hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4175\n4. Risikopositionen, die das Institut nach Artikel 150        2. darauf basierend entschieden hat, das gesamte Be-\nAbsatz 1 Buchstaben d bis j der Verordnung (EU)               standsgeschäft gegenwärtig nicht mit dem für die-\nNr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes               sen Geschäftsbereich für den IRB-Ansatz zu ver-\nausgenommen hat und unter Verwendung des KSA                  wendenden Ratingsystem zu erfassen.\nbei der Ermittlung des Gesamtrisikopositionsbetrags\nnach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)                                        § 15\nNr. 575/2013 berücksichtigt, sofern das Institut\na) diese Risikopositionen unter Verwendung von                             Dauerhafte Ausnahme\nRatingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen                        von der Anwendung des\nerfasst hat, die es mit Zustimmung der Bundes-                   IRB-Ansatzes für steuererhebende\nanstalt nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung                Kirchen und Religionsgesellschaften\n(EU) Nr. 575/2013 für den IRB-Ansatz verwenden            Wenn es sich bei den Schuldnern um inländische Kir-\ndarf, und                                              chen oder Religionsgesellschaften handelt, die in der\nb) für diese Risikopositionen IRB-Ansatz-Risikoge-        Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\nwichte und risikogewichtete IRB-Ansatz-Positions-      verfasst sind und die aufgrund des Artikels 140 des\nbeträge so ermittelt hat, als wären die Kreditrisiko-  Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6\npositionen IRB-Ansatz-Positionen.                      der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919\n(5) Für Risikopositionen nach Absatz 4 Nummer 4            (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steuerauf-\nmuss das Institut die so ermittelten IRB-Ansatz-Risiko-       kommen der steuererhebenden kirchlichen Körper-\ngewichte und risikogewichteten IRB-Ansatz-Positions-          schaften teilhaben, dann gelten für die dauerhafte An-\nbeträge statt der KSA-Risikogewichte oder risikoge-           wendung des KSA nach Artikel 150 Absatz 1 Buch-\nwichteten KSA-Positionsbeträge für die Berücksich-            stabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraus-\ntigung der betreffenden Kreditrisikopositionen im Zäh-        setzungen einer geringen Anzahl wesentlicher Schuld-\nler und im Nenner für einen Abdeckungsgrad berück-            ner und eines unverhältnismäßig großen Aufwands für\nsichtigen.                                                    die Einführung eines Ratingsystems ohne weiteren\nNachweis als erfüllt.\n§ 14\nAuslaufender                                                     § 16\nGeschäftsbereich; Neugeschäft;                                        Wesentlichkeits-\nzu berücksichtigendes Bestandsgeschäft                            schwelle für den 90-Tage-Verzug\n(1) Ein auslaufender Geschäftsbereich ist ein Ge-\nschäftsbereich nach Artikel 142 Absatz 1 Nummer 3                Jede Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem das Institut         dem Institut, seiner Muttergesellschaft oder einer seiner\nweder neue Kreditrisikopositionen durch den Abschluss         Tochtergesellschaften gilt als wesentlich im Sinne des\nneuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsich-             Artikels 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\ntigt. Für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender       Nr. 575/2013, wenn für diesen Schuldner die gegenwär-\nGeschäftsbereich ist und auf dessen Risikopositionen          tig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitge-\nsich der Anwendungsbereich nach Artikel 143 Absatz 3          teilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, min-\nSatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines laut Um-        destens jedoch um 100 Euro, überschreitet. Die gegen-\nsetzungsplan des Instituts für den IRB-Ansatz zu ver-         wärtig bestehende Gesamtschuld ist die Summe der\nwendenden Ratingsystems erstreckt, besteht                    Beträge, die dieser Schuldner gegenwärtig dem Institut\noder einem Unternehmen der Gruppe, der das Institut\n1. das Neugeschäft aus den Geschäften, die ab der             angehört, im Rahmen sämtlicher bestehender Rechts-\nVerwendung dieses Ratingsystems zur Erfüllung der         verhältnisse schuldet. Der gegenwärtige Gesamtrah-\nÜberprüfungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1       men ist die Summe der dem Schuldner im Rahmen die-\nBuchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-          ser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditge-\ngründet werden, und                                       währung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Be-\n2. das Bestandsgeschäft aus den Geschäften, die in            träge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inan-\nden Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen            spruchnahme.\nund nicht zum Neugeschäft zählen.\n(2) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das                                   § 17\nBestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäfts-\nbereichs, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft                       Berücksichtigungsfähige Arten\nist. Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Be-                  von Beteiligungen für die Ausnahme von der\nstandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbe-          Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017\nreichs, für den das Institut                                     Für die übergangsweise Ausnahme bis 31. Dezember\n1. gegenüber der Bundesanstalt nachgewiesen hat,              2017 von der Anwendung des IRB-Ansatzes nach den\ndass die Erfassung mit dem für diesen Geschäfts-          Vorschriften des Artikels 495 der Verordnung (EU)\nbereich für den IRB-Ansatz zu verwendenden Ra-            Nr. 575/2013 darf ein Institut nach Maßgabe der Bun-\ntingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen          desanstalt sämtliche Arten von Beteiligungspositionen\nAufwand im Vergleich zu dem Aufwand darstellen            berücksichtigen, die es nicht bereits nach Artikel 150\nwürde, der vom Institut für die Erfassung von ver-        Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung (EU)\ngleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Rating-            Nr. 575/2013 von der Anwendung des IRB-Ansatzes\nsystem üblicherweise betrieben wird, und                  ausnehmen darf.","4176          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nAbschnitt 3                                 nach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke\nErgänzende Regelungen zur IMM                              geeignet ist.\nDie Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-\n§ 18                               wesengesetzes führt in der Regel die Deutsche Bun-\nIMM-Eignungsprüfung                         desbank durch.\n(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Ar-           (3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwen-\ntikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013           dungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens\nerforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem          wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbe-\ninternen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungs-             sondere der Art der einer Verbriefungsposition zu-\nprüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Ab-        grundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen,\nsatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung            den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition,\nnach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes             Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungspro-\nführt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.             gramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere\nüberwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit\n(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der           einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr be-\nder auf einem internen Modell beruhenden Methode              geben werden (ABCP-Programm) oder dem verfüg-\n(IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt        baren Datenumfang, von diesem internen Einstufungs-\nentsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt            verfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen\neiner Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vor-         gebildet.\nherige IMM-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die\nÄnderung oder Erweiterung nach Einschätzung der                                   Abschnitt 5\nBundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bun-\ndesbank auch ohne IMM-Eignungsprüfung angemes-                            Ergänzende Regelungen\nsen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeu-                       zu operationellen Risiken\ntende Änderungen erfordern keine erneute IMM-Eig-\nnungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der                                       § 20\nDeutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeu-                             AMA-Eignungsprüfung\ntende Änderungen sind vor Verwendung der geänder-\n(1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach\nten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.\nArtikel 312 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung\nAbschnitt 4\neines fortgeschrittenen Messansatzes (AMA-Eignungs-\nErgänzende Regelungen                            prüfung) auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Ab-\nzu internen Einstufungsverfahren                        satz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. Die Prüfung\ngemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes\n§ 19                               führt in der Regel die Deutsche Bundesbank durch.\nEignungsprüfungen                             (2) Bei einer erneuten Genehmigung aufgrund we-\nfür interne Einstufungsverfahren                  sentlicher Änderungen und Erweiterungen des fortge-\n(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Ein-       schrittenen Messansatzes nach Artikel 312 Absatz 2\nstufungsverfahrens nach Artikel 259 Absatz 3 der Ver-         Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Absatz 1\nordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die Bundesanstalt für       entsprechend. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt\njedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eig-       einer Änderung oder Erweiterung nach Satz 1 ohne vor-\nnungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Arti-          herige AMA-Eignungsprüfung zustimmen, sofern die\nkel 259 Absatz 3 dieser EU-Verordnung erfüllt und             Änderung oder Erweiterung nach Einschätzung der\nsämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Ver-           Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bun-\nbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben      desbank auch ohne AMA-Eignungsprüfung angemes-\nvor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie        sen beurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeu-\nüber hinreichende Erfahrungen mit solchen internen            tende Änderungen erfordern keine erneute AMA-Eig-\nVerfahren verfügen, die den Anforderungen des Arti-           nungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der\nkels 259 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013            Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Bedeu-\nim Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwen-            tende Änderungen sind vor Verwendung des geänder-\ndungsbereich im Wesentlichen dem des internen Ein-            ten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundes-\nstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis         anstalt abzustimmen.\nbeantragt wurde.\nAbschnitt 6\n(2) Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf\nder Grundlage von § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-                      Ergänzende Regelungen\nsengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren an,          zu internen Modellen für Marktrisiken\n1. das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet\nhat, und                                                                            § 21\n2. das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung                    Interne Modelle-Eignungsprüfung\nüber einen angemessenen Zeitraum als maßgeb-                 (1) Die Bundesanstalt entscheidet über die nach Ar-\nliches Instrument zur Messung und Steuerung der           tikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nwesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat,        erforderliche Erlaubnis zur Verwendung interner Mo-\ndie in den Anwendungsbereich des internen Einstu-         delle (Interne Modelle-Eignungsprüfung) auf der Grund-\nfungsverfahren fallen, und von dem das Institut da-       lage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4177\nditwesengesetzes. Die Prüfung gemäß § 44 Absatz 1                 ermittelt worden sein, die die Bundesanstalt als mit\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes führt in der Regel die             der Beleihungswertermittlungsverordnung gleich-\nDeutsche Bundesbank durch.                                        wertig anerkannt hat,\n(2) Für eine erneute, erweiterte oder zusätzliche Er-\n4. ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert\nlaubnis aufgrund wesentlicher Änderungen oder Erwei-\nsein, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2\nterungen interner Modelle, insbesondere der Hinzu-\nSatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.\nnahme zusätzlicher Risikokategorien, nach Artikel 363\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Absatz 1\ngrundsätzlich entsprechend. Im Einzelfall kann die Bun-                                Kapitel 3\ndesanstalt einer Änderung oder Erweiterung nach\nSatz 1 ohne vorherige Interne Modelle-Eignungsprü-                             Nähere Bestimmungen\nfung zustimmen, sofern die zu beurteilende Änderung                        zu den Übergangsvorschriften\noder Erweiterung nach Einschätzung der Bundesanstalt                     für die Eigenmittelanforderungen\nin Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auch\nohne Interne Modelle-Eignungsprüfung angemessen\nbeurteilt werden kann. Bedeutende und unbedeutende                                       § 23\nÄnderungen erfordern keine erneute Interne Modelle-\nProzentsätze\nEignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und\nfür die Kapitalquoten\nder Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen. Be-\ndeutende Änderungen sind vor Verwendung des ge-                  Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a\nänderten internen Modells mit der Bundesanstalt abzu-         und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die In-\nstimmen.                                                      stitute in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De-\n(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der Bun-    zember 2014 eine harte Kernkapitalquote von mindes-\ndesanstalt interne Modelle verwendet, darf die Eigen-         tens 4 Prozent und eine Kernkapitalquote von mindes-\nmittelanforderungen für die Risikokategorien nach Arti-       tens 5,5 Prozent vorzuhalten.\nkel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur\nbei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneu-\nTe i l 3\nter Erlaubnis der Bundesanstalt nach den Artikeln 326\nbis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die\nNähere Bestimmungen\nErlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei\nder Bundesanstalt zu beantragen.\nzur Ermittlung der Eigenmittel\nKapitel 2                                                     Kapitel 1\nVorgaben                                              Nähere Bestimmungen\nfür die Bemessung des Beleihungswerts                               zu den Übergangsvorschriften\nfür die Ermittlung der Eigenmittel\n§ 22\nVorgaben\nfür die Bemessung des                                                   § 24\nBeleihungswerts von Immobilien\nProzentsätze für die\nWenn ein Institut für eine Immobilie einen Beleihungs-                Berücksichtigung von in der Bilanz\nwert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Ver-                  ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus\nordnung (EU) Nr. 575/2013 für Zwecke der Artikel 92             Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten,\nbis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden             die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden\nwill, die dafür strenge Vorgaben in Rechts- oder Ver-\nwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Be-             Abweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU)\nmessung des Beleihungswerts erfordert, muss der Be-           Nr. 575/2013 haben die Institute bei der Berechnung\nleihungswert                                                  des harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar\n2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozent-\n1. nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbrief-\nsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisier-\ngesetzes in Verbindung mit der Beleihungswert-\nten Verluste aus Vermögensgegenständen oder Ver-\nermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I\nbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewer-\nS. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt\ntet werden, abzuziehen:\nworden sein,\n2. nach den Vorschriften für die Beleihungswertermitt-        1. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis\nlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bauspar-             31. Dezember 2014;\nkassen unter Beachtung einer von der Bundesan-\nstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2            2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis\nNummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermit-               31. Dezember 2015;\ntelt worden sein,\n3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis\n3. sich auf eine Immobilie in einem anderen Staat des             31. Dezember 2016;\nEuropäischen Wirtschaftsraums beziehen und auf\nGrundlage von in diesem Staat gültigen strengen           4. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis\nVorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften              31. Dezember 2017.","4178          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n§ 25                                  (3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Pro-\nzentsätzen gelten für die in Artikel 36 Absatz 1 Buch-\nProzentsätze für die\nstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten\nBerücksichtigung von in der Bilanz\nausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus              Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, für die\nVermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten,               Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-\nordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Prozentsätze:\ndie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden\n1. 0 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis\nAbweichend von Artikel 35 der Verordnung (EU)\n31. Dezember 2014;\nNr. 575/2013 dürfen die Institute bei der Berechnung\ndes harten Kernkapitals im Zeitraum vom 1. Januar               2. 10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis\n2015 bis zum 31. Dezember 2017 folgende Prozent-                   31. Dezember 2015;\nsätze der in ihrer Bilanz veröffentlichten nicht realisier-     3. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis\nten Gewinne aus Vermögensgegenständen oder Ver-                    31. Dezember 2016;\nbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewer-           4. 30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis\ntet werden, nicht anrechnen:                                       31. Dezember 2017;\n1. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis                5. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis\n31. Dezember 2015;                                             31. Dezember 2018;\n2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis                6. 50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis\n31. Dezember 2016;                                             31. Dezember 2019;\n3. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis                7. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis\n31. Dezember 2017.                                             31. Dezember 2020;\n8. 70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis\n§ 26                                    31. Dezember 2021;\nProzentsätze für die                         9. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis\nAbzüge vom harten Kernkapital,                         31. Dezember 2022;\nzusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital\n10. 90 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis\n(1) Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach               31. Dezember 2023.\nArtikel 468 Absatz 4, Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a\nund c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buch-                                       § 27\nstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die                                Prozentsätze für die\nfolgenden Prozentsätze:                                                 Anerkennung von nicht als Minder-\n1. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis                   heitenbeteiligungen geltenden Instrumenten\n31. Dezember 2014;                                        und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital\n2. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis                 (1) Abweichend von Teil 2 Titel III der Verordnung\n31. Dezember 2015;                                        (EU) Nr. 575/2013 können Instrumente und Posten, die\nnach § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1\n3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis              des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember\n31. Dezember 2016;                                        2013 geltenden Fassung zu den konsolidierten Rück-\n4. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis              lagen gerechnet worden wären und aus einem der in\n31. Dezember 2017.                                        Artikel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger als\n(2) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze gelten\nkonsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungsfähig\nim jeweiligen Zeitraum entsprechend für\nsind, zu den folgenden Prozentsätzen weiterhin zum\n1. die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a            konsolidierten harten Kernkapital gerechnet werden:\nbis h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Aus-\n1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis\nnahme des Abzugs latenter Steuern, die von der\n31. Dezember 2014;\nkünftigen Rentabilität abhängig sind und aus zeit-\nlichen Differenzen resultieren,                           2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis\n31. Dezember 2015;\n2. den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nvorgeschriebenen Abzug des aggregierten Betrags           3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis\nlatenter Steuern, die von der künftigen Rentabilität          31. Dezember 2016;\nabhängig sind und aus zeitlichen Differenzen resul-       4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis\ntieren,                                                       31. Dezember 2017.\n3. den nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013          (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Instrumente\nvorgeschriebenen Abzug der Posten nach Arti-              und Posten, die nach § 10a Absatz 6 Satz 10 des Kre-\nkel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)           ditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013\nNr. 575/2013,                                             geltenden Fassung zu den konsolidierten Rücklagen\ngerechnet worden wären und aus einem der in Arti-\n4. jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 56               kel 479 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung\nBuchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013        (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Gründe nicht länger\nund\nals konsolidiertes hartes Kernkapital anerkennungs-\n5. jeden vorgeschriebenen Abzug nach Artikel 66 Buch-         fähig sind, bei der Anwendung der Regelungen von\nstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.           Teil 2 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4179\nraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 nicht           1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis\nmehr zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet              31. Dezember 2014;\nwerden.\n2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis\n§ 28                                   31. Dezember 2015;\nFaktoren für die                         3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis\nAnerkennung von Minderheits-                         31. Dezember 2016 und\nbeteiligungen und qualifiziertem\nzusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital             4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis\nAbweichend von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b,                31. Dezember 2017.\nArtikel 85 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 1\nBuchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die\n§ 30\ndort genannten Prozentsätze im Zeitraum vom 1. Januar\n2014 bis 31. Dezember 2017 mit folgenden Faktoren zu                            Prozentsatz für die\nmultiplizieren:                                                             Anpassung nach Artikel 36\n1. dem Faktor 0,2 im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis                    Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49\n31. Dezember 2014;                                          Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n2. dem Faktor 0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis\nAbweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i\n31. Dezember 2015;\nund Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)\n3. dem Faktor 0,6 im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis          Nr. 575/2013 gilt für die in Artikel 481 Absatz 2 der Ver-\n31. Dezember 2016;                                        ordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme vom\n4. dem Faktor 0,8 im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis          Abzug im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezem-\n31. Dezember 2017.                                        ber 2014 ein Prozentsatz von 50 Prozent.\n§ 29                                                           § 31\nProzentsätze für\nAbzüge nach den Artikeln 32 bis 36,                                   Prozentsätze für die\n56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                          Begrenzung der unter Bestands-\nschutz fallenden Instrumente des\n(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66               harten Kernkapitals, zusätzlichen Kern-\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum             kapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484\nvom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 für die in              Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nArtikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nvon den Instituten geforderten Anpassungen für Ab-               Für die Anwendung des Artikels 484 Absatz 3 bis 5\nzüge, die gemäß § 10 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1        der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten im Zeitraum\nund 2 sowie Absatz 6a Nummer 1, 2 und 4 des Kredit-           vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 für die An-\nwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013                erkennung der unter Bestandsschutz fallenden Instru-\ngeltenden Fassung vorgeschrieben sind, folgende Pro-          mente und Posten des harten Kernkapitals, des zusätz-\nzentsätze:                                                    lichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals fol-\n1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis              gende Prozentsätze:\n31. Dezember 2014;\n1. 80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis\n2. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis                  31. Dezember 2014;\n31. Dezember 2015;\n3. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis              2. 70 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis\n31. Dezember 2016 und                                         31. Dezember 2015;\n4. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis              3. 60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis\n31. Dezember 2017.                                            31. Dezember 2016;\n(2) Bei Anwendung der Regelungen der Artikel 32\nbis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt       4. 50 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis\nim Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember                   31. Dezember 2017;\n2017 für die nach § 10a Absatz 6 Satz 9 des Kredit-\nwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013                5. 40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis\ngeltenden Fassung von den Instituten geforderte An-               31. Dezember 2018;\npassung ein Prozentsatz von 0 Prozent.\n6. 30 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis\n(3) Der Unterschiedsbetrag, der nach § 2 Absatz 1              31. Dezember 2019;\nder Konzernabschlussüberleitungsverordnung in der\nbis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Er-            7. 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis\ngänzungskapital berücksichtigungsfähig ist, kann im               31. Dezember 2020;\nZeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017\nmultipliziert mit den folgenden Prozentsätzen weiterhin       8. 10 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis\ndem Ergänzungskapital zugerechnet werden:                         31. Dezember 2021.","4180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\nKapitel 2                            BIP-Verhältnis) vom langfristigen Trend. Bei der Fest-\nlegung des Puffer-Richtwerts berücksichtigt die Bun-\nBehandlung                             desanstalt:\nder nach der Äquivalenzmethode\nbewerteten Beteiligungen bei Gruppen                     1. einen Indikator für das Kreditwachstum im Inland\nund insbesondere einen Indikator, der Veränderun-\n§ 32                                 gen des Kredite-BIP-Verhältnisses widerspiegelt;\nBehandlung der nach der                         2. etwaige Empfehlungen zur Messung und Berech-\nÄquivalenzmethode bewerteten                           nung der Abweichung des Kredite-BIP-Verhältnisses\nBeteiligungen bei Anwendung des Verfahrens                       vom langfristigen Trend sowie zur Ermittlung der\nnach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes                       Puffer-Richtwerte des Europäischen Ausschusses\n(1) Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen                für Systemrisiken nach Artikel 16 der Verordnung\noder Anbietern von Nebendienstleistungen, die nach                   (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments\nder Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils                 und des Rates vom 24. November 2010 über die\ngeltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003                  Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makro-\nder Kommission vom 29. September 2003 betreffend                     ebene und zur Errichtung eines Europäischen Aus-\ndie Übernahme bestimmter internationaler Rechnungs-                  schusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom\nlegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verord-                  15.12.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\nnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments\nund des Rates (ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1) be-                 (2) Bei der Festlegung und Bewertung der Quote für\nwertet werden, können, vorbehaltlich der Anwendung               den antizyklischen Kapitalpuffer berücksichtigt die Bun-\ndes § 10a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit ih-              desanstalt darüber hinaus alle etwaigen Empfehlungen,\nrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Ab-             die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken ge-\nschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen,           mäß Artikel 135 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des\nin die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 5 des Kre-              Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\nditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der                 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten\nÄquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert               und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wert-\nder Beteiligung ist vom harten Kernkapital der Gruppe            papierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG\nabzuziehen, wobei der darin enthaltene Firmenwert in             und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und\nder Abzugsposition nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b          2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) abgibt.\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfassen ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Verwendung eines                                       § 34\nAbschlusses, der nicht nach Maßgabe der Rechnungs-                              Veröffentlichung der Quote\nlegungsstandards, die nach den Artikeln 2, 3 und 6\nder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen                  In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kredit-\nParlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend            wesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für\ndie Anwendung internationaler Rechnungslegungs-                  das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inlän-\nstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) übernom-              dischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internet-\nmen wurden, aufgestellt wurde.                                   seite. Zusätzlich werden mindestens noch die folgen-\nden weiteren Angaben veröffentlicht:\nTe i l 4\n1. das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen\nNähere Bestimmungen                                   Abweichung vom langfristigen Trend,\nzum antizyklischen\nKapitalpuffer und zur kombi-                             2. der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,\nn i e r t e n K a p i t a l p u ff e r- A n f o r d e r u n g 3. eine Begründung für die Quote für den inländischen\nantizyklischen Kapitalpuffer,\nKapitel 1\n4. bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen\nAntizyklischer Kapitalpuffer                         antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die\nInstitute diese höhere Quote zur Berechnung ihres\n§ 33                                 institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers\nFestlegung der Quote                              verwenden müssen,\nfür den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer\n5. in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4\n(1) Zur Festlegung der Quote für den inländischen                 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Ver-\nantizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 10d des Kredit-                 öffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den in-\nwesengesetzes ermittelt die Bundesanstalt quartals-                  ländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1\nweise einen Puffer-Richtwert. Dieser spiegelt in aus-                liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine\nsagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch ein                kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,\nübermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken im In-\nland wider und trägt den spezifischen volkswirtschaft-           6. bei einer Herabsetzung der Quote für den inlän-\nlichen Gegebenheiten im Geltungsbereich des Kredit-                  dischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum,\nwesengesetzes Rechnung. Der Puffer-Richtwert basiert                 in dem keine Erhöhung der Quote für den inlän-\nauf der Abweichung des Verhältnisses der im Inland                   dischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist,\ngewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt (Kredite-                 und eine Begründung hierfür.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013              4181\n§ 35                             4. gilt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer\nZusätzliche                              bei einer Herabsetzung der Quote ab der Entschei-\nVeröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten                dung über die Herabsetzung der Quote.\nDie Bundesanstalt veröffentlicht zusätzlich zu den         Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 gilt eine Ände-\nAngaben, die nach § 10d Absatz 9 des Kreditwesen-             rung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für\ngesetzes zu veröffentlichen sind, im Falle des § 10d          einen Drittstaat ab dem Datum als bekannt gegeben, an\nAbsatz 6 des Kreditwesengesetzes eine Begründung              dem sie von der zuständigen Behörde in diesem Dritt-\nfür die Anerkennung der von einem Drittstaat festgeleg-       staat nach den dort geltenden einzelstaatlichen Vor-\nten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und in         schriften veröffentlicht wird.\nden Fällen des § 10d Absatz 7 und 8 des Kreditwesen-             (3) Die Belegenheit eines wesentlichen Kreditengage-\ngesetzes eine Begründung für die Festlegung der               ments nach § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes\nQuote für den antizyklischen Kapitalpuffer.                   bestimmt das Institut unter Berücksichtigung etwaiger\nRechtsakte, die von der Europäischen Kommission hierzu\n§ 36                             auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nMaßgebliche Risikopositionen                    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-\n(1) Zu den maßgeblichen Risikopositionen im Sinne\nsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),\nvon § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zählt jede\nzur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und\nRisikoposition, die keiner der Forderungsklassen des\nzur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kom-\nArtikels 112 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU)\nmission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in der je-\nNr. 575/2013 angehört und für die eine der nachfolgen-\nweils geltenden Fassung erlassen wurden.\nden Bedingungen erfüllt ist:\n1. sie unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Kre-                                Kapitel 2\nditrisiken gemäß den Artikeln 107 bis 311 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 575/2013,                                                      Kombinierte\n2. wird die Risikoposition im Handelsbuch geführt, sind                      Kapitalpuffer-Anforderung\ndie Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken\ngemäß den Artikeln 326 bis 350 oder für zusätz-                                      § 37\nliche Ausfall- und Migrationsrisiken gemäß den Arti-\nkeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                  Maximal ausschüttungsfähiger Betrag\nanzuwenden,                                                  (1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im\n3. handelt es sich bei der Risikoposition um eine Ver-        Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes er-\nbriefung, so sind die Eigenmittelanforderungen ge-        rechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 be-\nmäß den Artikeln 242 bis 270 der Verordnung (EU)          rechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgeleg-\nNr. 575/2013 anzuwenden.                                  ten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Ab-\nsatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes\n(2) Für die Zwecke der in § 10d Absatz 2 des Kredit-       durchgeführte Maßnahme.\nwesengesetzes vorgeschriebenen Berechnung\n(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus\n1. ist die geänderte Quote für den antizyklischen Kapi-\ntalpuffer für einen Staat des Europäischen Wirt-          1. den Zwischengewinnen, die nicht im Kernkapital\nschaftsraums im Falle ihrer Erhöhung ab dem Datum             gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nanzuwenden, das in den nach § 34 oder nach § 10d              Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten\nAbsatz 9 des Kreditwesengesetzes veröffentlichten             Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder\nInformationen angegeben ist;                                  eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3\n2. ist eine geänderte Quote für den antizyklischen Ka-            des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen\npitalpuffer für einen Drittstaat im Falle ihrer Erhöhung      erwirtschaftet wurden;\nvorbehaltlich Nummer 3 ab dem Tag anzuwenden,             2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im\nder zwölf Monate nach dem Datum liegt, an dem                 Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verord-\ndie zuständige Behörde in dem Drittstaat eine Ände-           nung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach\nrung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer           der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüt-\nbekannt gegeben hat, unabhängig davon, ob diese               tung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Num-\nBehörde von den Instituten mit Sitz in dem betref-            mer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten\nfenden Drittstaat verlangt, diese Änderung innerhalb          Maßnahmen erwirtschaftet wurden;\neiner kürzeren Frist anzuwenden;\n3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu\n3. ist die jeweilige Quote für den antizyklischen Kapi-\nzahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2\ntalpuffer in Fällen, in denen die Bundesanstalt die\naufgeführten Gewinne einbehalten würden.\nQuote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen\nDrittstaat festlegt oder die für einen Drittstaat gel-       (3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht\ntende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer an-      zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Arti-\nerkennt und die Festlegung oder Anerkennung zu            kel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)\neiner Erhöhung der bisher jeweils geltenden Quote         Nr. 575/2013 verwendete Kernkapital, ausgedrückt als\nführt, ab dem Datum anzuwenden, das in den ge-            Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne\nmäß § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes ver-           von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\nöffentlichten Informationen angegeben ist;                innerhalb des","4182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013\n1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombi-                    Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4\nnierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der                      Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an-\nFaktor 0;                                                              wendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.\n2. zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-                           (2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352\nAnforderung, so beträgt der Faktor 0,2;                                Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der\n3. dritten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anfor-                  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Geneh-\nderung, so beträgt der Faktor 0,4;                                     migung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den\nDelta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein\n4. obersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-\nselbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als\nAnforderung, so beträgt der Faktor 0,6.\nerteilt, wenn das Institut\n(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der\nkombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie                          1. der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nfolgt berechnet:                                                               bis zum 31. Januar 2014 anzeigt, dass es auf dem\nStand vom 31. Dezember 2012 das Optionspreis-\nKombinierte Kapitalpufferanforderung\nUntergrenze des Quartils =                                      x (Qn – 1)     modell für die Berechnung der Eigenmittelanforde-\n4\nrungen benutzt hat, für das mit erster Anwendung\nObergrenze des Quartils =\nKombinierte Kapitalpufferanforderung\nx Qn.          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmi-\n4                                  gung der Bundesanstalt erforderlich wäre, und\n„Qn“ steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.                  2. das Institut der Anzeige nach Nummer 1 eine Stel-\nlungnahme seines Abschlussprüfers beifügt, wo-\nTe i l 5                                        nach auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 kein\nÜbergangs-                                           Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung\nund Schlussbestimmungen                                              der Delta-Faktoren zu zweifeln.\n§ 38                                                                 § 39\nÜbergangsvorschriften                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) § 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Tech-                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nnische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4                      Gleichzeitig tritt die Solvabilitätsverordnung vom\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzu-                         14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch\nwenden ist, nicht mehr anzuwenden. Das Bundesminis-                        Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013\nterium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die                        (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 6. Dezember 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}