{"id":"bgbl1-2013-72-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":72,"date":"2013-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/72#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-72-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_72.pdf#page=39","order":7,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2013-12-12T00:00:00Z","page":4155,"pdf_page":39,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                                 4155\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 12. Dezember 2013\nAuf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23\nAbsatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. Das Wort „dies“ wird durch die Wörter „die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme“ und das Wort „im“\nwird durch das Wort „zum“ ersetzt.\n2. Folgender Satz wird angefügt:\n„Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit\nwird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungs-\nakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre.“\n(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\n1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:\n„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der\nSolvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkredit-\nverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)\n1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der\nLiquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)\n1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“.\n2. Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst:\nNr.                                        Gebührentatbestand                                           Gebühr in Euro\n„1.               Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nKreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der\nLiquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditver-\nordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131\n1.1               Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nKreditwesengesetzes (KWG)\n1.1.1             Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG                                        7 350\n1.1.2             Freistellungen nach § 2a KWG\n1.1.2.1           Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1                          500 bis 1 500\nSatz 1 KWG\n1.1.2.2           Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2                          500 bis 1 500\nSatz 1 KWG\n1.1.2.3           Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3                          500 bis 1 500\nSatz 1 KWG\n1.1.2.4           Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4                          500 bis 1 500\nSatz 1 KWG\n1.1.2.5           Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG                                       500 bis 1 500“.\n1\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und\nWertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).","4156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\n3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 100 000“ durch die Angabe\n„500 bis 10 000“ ersetzt.\n4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 100 000“ durch die Angabe\n„150 bis 3 000“ ersetzt.\n5. Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.3.5.1     Verlangen auf Abberufung\n1.1.3.5.1.1    von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft              2 000\ntatsächlich führen\n1.1.3.5.1.2    von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-               2 000\nGesellschaft tatsächlich führen\n1.1.3.5.2      Untersagung der Ausübung der Tätigkeit\n1.1.3.5.2.1    von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft              1 500\ntatsächlich führen\n1.1.3.5.2.2    von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-              1 500“.\nGesellschaft tatsächlich führen\n6. Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben.\n7. Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.4.2       auf die Eigenmittel                                                      750 bis 4 500“.\n(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)\n8. Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.4.3       Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10                 610“.\nAbsatz 3 Satz 1 KWG\n9. Nummer 1.1.4.4 wird aufgehoben.\n10. Die Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.5.1 bis 1.1.6.2.2 ersetzt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.5.1       Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer                  2 000\nFinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-\nGesellschaft als übergeordnetes Unternehmen\n(§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG;\n§ 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG)\n1.1.5.2        Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4            1 500\nKWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung\neiner Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten\nFinanzholding-Gruppe\n(§ 10a Absatz 6 KWG)\n1.1.6          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-\npuffer und Liquiditätsanforderungen\n1.1.6.1        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-\npuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG\n1.1.6.1.1      Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu- 200 bis 10 000\nte, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1\nSatz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG\n1.1.6.1.2      Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut  200 bis 10 000\nnach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG\n1.1.6.1.3      Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes      200 bis 10 000\nInstitut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG\n1.1.6.1.4      Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7                 2 000\nSatz 1 KWG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013         4157\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n1.1.6.1.5      Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab-\nsatz 8 KWG\n1.1.6.1.5.1    Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG                             1 500\n1.1.6.1.5.2    Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG                             1 500\n1.1.6.1.5.3    Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG                                      1 500\n1.1.6.2        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität\nnach § 11 KWG\n1.1.6.2.1      Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG             1 500\n1.1.6.2.2      Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität           1 500“.\nnach § 11 Absatz 4 KWG\n11. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden aufgehoben.\n12. In Nummer 1.1.9.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „haftendem Eigenkapital“ durch die\nWörter „Kern- und Ergänzungskapital“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und in der Spalte\n„Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die Angabe „760“ ersetzt.\n13. In Nummer 1.1.10.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG“ durch\ndie Wörter „§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 3 000“ durch\ndie Angabe „1 100 bis 4 500“ ersetzt.\n14. In Nummer 1.1.10.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 25a Abs. 3 KWG“ durch die\nAngabe „§ 25b Absatz 4 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 3 000“ durch die\nAngabe „2 500“ ersetzt.\n15. Nach Nummer 1.1.10.2 werden folgende Nummern 1.1.10.3 bis 1.1.10.4.2 eingefügt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.10.3      Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich          750 bis 3 000\nStrategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach\n§ 25c Absatz 4a und 4b KWG\n(§ 25c Absatz 4c KWG)\n1.1.10.4       Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das\nE-Geld-Geschäft\n(§ 25m KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG)\n1.1.10.4.1     Maßnahmen nach § 25m Absatz 4 KWG                                        1 000 bis 3 000\n1.1.10.4.2     Gestattung eines Antrages nach § 25m Absatz 5 KWG                            2 520“.\n16. In Nummer 1.1.11 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 26a Abs. 3 KWG“ durch die Angabe\n„§ 26a Absatz 2 KWG“ ersetzt.\n17. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 13a Abs. 1 und 2,“ gestrichen und\nin der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die Angabe „375 bis 1 125“ ersetzt.\n18. Die Nummern 1.1.12.5 bis 1.1.12.8 werden aufgehoben.\n19. In Nummer 1.1.13.1.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000“ durch die Angabe „2 600“\nersetzt.\n20. Nummer 1.1.13.1.2 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.13.1.2    Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von    2 000 bis 17 000“.\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG\nErteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder\nsämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2\nNummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1\nanwendbar ist\n21. Die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.7 werden aufgehoben.\n22. Die Nummern 1.1.13.2.1.1, 1.1.13.2.1.2 und 1.1.13.2.1.3 werden aufgehoben.","4158          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\n23. Nummer 1.1.13.2.1.4 wird Nummer 1.1.13.2.1.1 und wie folgt gefasst:\nNr.                                  Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.13.2.1.1 Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte                                       5 000 bis 20 000“.\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren\nBankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5,\n7 bis 10 und 12 KWG\n24. Nummer 1.1.13.2.1.5 wird Nummer 1.1.13.2.1.2.\n25. In den Nummern 1.1.13.4.1 und 1.1.13.4.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „50 %“\ndurch die Angabe „25 %“ ersetzt.\n26. Nummer 1.1.13.5.2 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                  Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.13.5.2    im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters         510“.\n27. Die Nummern 1.1.15 bis 1.1.15.2 werden wie folgt gefasst:\nNr.                                  Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.15        Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-\noder Aufsichtsorgans\n(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)\n1.1.15.1       Verlangen auf Abberufung                                                       2 500\n1.1.15.2       Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                      2 500“.\n28. In Nummer 1.1.16.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)“ durch die Wörter „(§ 37\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 KWG)“ ersetzt.\n29. Nummer 1.1.16.1.1 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                  Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.16.1.1    Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-                 10 000“.\nmer 1.1.16.1.3 anwendbar ist\n30. Nummer 1.1.16.1.2 wird aufgehoben.\n31. In Nummer 1.1.16.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG“ durch die Wörter „(§ 37\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 KWG)“ ersetzt.\n32. Nummer 1.1.16.2.1 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                  Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.16.2.1    Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-                  5 000“.\nmer 1.1.16.2.3 anwendbar ist\n33. Nummer 1.1.16.2.2 wird aufgehoben.\n34. Nummer 1.1.16.2.3 wird Nummer 1.1.16.2.2.\n35. Nach Nummer 1.1.16.2.2 werden die folgenden Nummern 1.1.16.3 und 1.1.16.4 eingefügt:\nNr.                                  Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.16.3      Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der                                50 % der Gebühr\nAnordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder nach Nummer 1.1.16.1\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit\noder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder\nBestellung eines Abwicklers,\ngegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die\nEinbeziehung gesetzt haben\n(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,\nauch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013         4159\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n1.1.16.4       Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach\nmer 1.1.16.3,                                                         Nummer 1.1.16.2“.\nmit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare\nUrsache für die Einbeziehung gesetzt hat,\ndie unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler\nbestellt wird\n(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,\nauch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)\n36. In den Nummern 1.1.17.1 und 1.1.17.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 38 Abs. 1\nSatz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG“ jeweils durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG“ ersetzt.\n37. Nach Nummer 1.1.17.2.3 werden die folgenden Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.5 eingefügt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.18        Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der\nLiquidität\n1.1.18.1       Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG                       5 005\nje Tatbestand\n1.1.18.2       Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG                         5 005\nje Tatbestand\n1.1.18.3       Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2                                    5 005\nje Tatbestand\n1.1.18.4       Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG                         5 005\nje Tatbestand\n1.1.18.5       Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG                                              1 510“.\n38. Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis 1.1.18.3.4 werden die Nummern 1.1.19 bis 1.1.19.3.4.\n39. In der neuen Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 45 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG“ durch die Wörter „§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in\nVerbindung mit Absatz 2, KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 1 500“ durch die\nAngabe „3 010“ ersetzt.\n40. Die neue Nummer 1.1.19.3.4 wird durch die folgenden Nummern 1.1.19.3.4 bis 1.1.20.10 ersetzt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„1.1.19.3.4    Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes                5 005\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)\n1.1.19.3.5     Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft                    5 005\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)\n1.1.19.3.6     Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von            5 005\nVerbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind\n(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)\n1.1.19.3.7     Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-                  5 005\nhörige Unternehmen\n(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)\n1.1.19.3.8     Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4               1 510\nKWG\n1.1.20         Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen\n1.1.20.1       Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie-          220 bis 1 000\nrungsplanes nach § 47a Absatz 4 Satz 1 KWG\n1.1.20.2       Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplanes wegen Unzuläng-       14 500 bis 75 000\nlichkeiten (mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanie-\nrungsplanes) an das Kreditinstitut nach § 47b Absatz 2 Satz 1 und 2\nKWG, Anforderung und Prüfung","4160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n1.1.20.3       Anordnung einer Frist zur Behebung aller festgestellten Mängel bzw.      14 500 bis 75 000\nzur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplanes nach § 47b Absatz 3\nKWG\n1.1.20.4       Anordnung zum Erlass von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung        3 200 bis 15 000\nvon Sanierungshindernissen nach § 47b Absatz 4 Satz 1 KWG\n1.1.20.5       Mitteilung zur Beseitigung von Hindernissen in Bezug auf die Abwick-     8 300 bis 50 000\nlungsfähigkeit (nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche\nBundesbank sowie ggf. Beteiligung in- und ausländischer Stellen) an\ndas Kreditinstitut nach § 47e Absatz 1, 2 und 5 KWG\n1.1.20.6       Anordnung zur Mitteilung zum Erlass einer alternativen Maßnahme          4 400 bis 25 000\n(nach Anhörung der und mit Information an die Deutsche Bundesbank\nsowie ggf. Einbindung des Abwicklungskollegiums) an das Kreditinsti-\ntut nach § 47e Absatz 3, 4 und 5 KWG\n1.1.20.7       Anordnung zur Anforderung von Informationen nach § 47h Absatz 1         20 100 bis 100 000\nund 2 KWG\n1.1.20.8       Anordnung der Übertragung des Vermögens eines Kreditinstituts auf       29 850 bis 150 000\neinen bestehenden Rechtsträger im Wege der Ausgliederung nach\n§ 48a Absatz 1 KWG\n1.1.20.9       Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-     4 450 bis 25 000\nsatz 3 KWG\n1.1.20.10      Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts-            1 100 bis 4 500“.\norganisation nach § 25f Absatz 7 KWG\n41. Die Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.7 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1.1.1 bis 1.2.1.1.3 ersetzt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n„1.2.1.1.1     Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 9 SolvV)                            1 000 bis 20 000\n1.2.1.1.2      Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV)              1 000 bis 20 000\n1.2.1.1.3      Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder     1 000 bis 20 000“.\nmehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß\nArtikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen\n(§ 21 SolvV)\n42. Die Nummern 1.2.1.2 bis 1.2.1.2.2 werden aufgehoben.\n43. Nummer 1.2.1.3 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n„1.2.1.3       Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen        500 bis 10 000“.\nnach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil-\nter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken\n(§ 21 Absatz 3 SolvV)\n44. Die Nummern 1.2.1.3.1 bis 1.2.1.7 und 1.2.3 bis 1.2.3.2 werden aufgehoben.\n45. Nach der Nummer 1.2.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.8 eingefügt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n„1.3           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013\n1.3.1          Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech-               510\nnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\n(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n1.3.2          Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines            1 000 bis 6 000\nRatingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der\nLGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren-\nden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun-\ngen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013\n(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013          4161\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n1.3.3          Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle        500 bis 10 000\nRisiko\n(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013)\n1.3.4          Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika-          500 bis 5 000\ntors im Standardansatz für das operationelle Risiko\n(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n1.3.5          Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier-          500 bis 10 000\nten Ansatz für das operationelle Risiko\n(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n1.3.6          Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-        1 000 bis 20 000\nansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz\n(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013)\n1.3.7          Genehmigung zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver-           500 bis 10 000\nwendung eines geeigneten Modells\n(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n1.3.8          Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;                                   600\nFestsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall              je Tatbestand“.\n(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013)\n46. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500“ durch die Angabe „305“ ersetzt.\n47. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „250“ durch die Angabe „140“ ersetzt.\n48. Nummer 2.3 wird aufgehoben.\n49. In Nummer 2.6 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG“\ndurch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750“\ndurch die Angabe „470“ ersetzt.\n50. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG“ durch die\nWörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „250“ durch die Angabe\n„1 500 bis 3 000“ ersetzt.\n51. Nummer 7.2 wird durch die folgenden Nummern 7.2 bis 7.3.2 ersetzt:\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n„7.2           Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten                          1 165\n(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)\n7.3            Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG\n7.3.1          Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG                         585\n7.3.2          Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16              2 100“.\nAbsatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung\n52. In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach der Angabe „(§ 8 ZAG)“ die Wörter „und\nzum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)“ eingefügt.\n53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n„9.1.1.1       Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten     5 000 bis 12 000“.\nim Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG\n54. Die Nummern 9.1.1.2 und 9.1.1.3 werden durch folgende Nummer 9.1.1.2 ersetzt:\n„9.1.1.2       E-Geld-Geschäft                                                         5 000 bis 15 000“.\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne\nvon § 1a Absatz 2 ZAG","4162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\n55. Nummer 9.1.2 wird durch die folgenden Nummern 9.1.2 bis 9.1.2.3.2 ersetzt:\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n„9.1.2         Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis\n9.1.2.1        Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah-             2 720\nlungsdiensten bezieht\n9.1.2.2        Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft              5 170\nim Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz\neiner Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten\nbezieht\n9.1.2.3        Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei-\nben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine\nPersonenhandelsgesellschaft\n9.1.2.3.1      bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung       Erlaubnisgebühren-\nrahmen nach den\nNummern 9.1.1.1\nund 9.1.1.2, die bei\nmehreren persönlich\nhaftenden Gesell-\nschaftern nach\ndem Verhältnis ihrer\njeweiligen Kapitalein-\nlagen zueinander\naufgeteilt wird, min-\ndestens jedoch 250 je\npersönlich haftendem\nGesellschafter\n9.1.2.3.2      Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters           400“.\n56. In Nummer 9.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wörter\n„und unerlaubtes E-Geld-Geschäft“ eingefügt.\n57. Nummer 9.1.3.1 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4\nZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in\nVerbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2\nZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG“ ersetzt.\nb) In der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „2 110“ ersetzt.\n58. Nummer 9.1.3.2 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4\nZAG auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in\nVerbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2\nZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG“ ersetzt.\nb) In der Spalte „Gebühr in Euro“ wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 165“ ersetzt.\n59. Nach Nummer 9.1.3.2 werden die folgenden Nummern 9.1.3.3 und 9.1.3.4 eingefügt:\nNr.                                  Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n„9.1.3.3       Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der                                 50 % der Gebühr nach\nAnordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Nummer 9.1.3.1\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit\noder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be-\nstellung eines Abwicklers,\ngegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein-\nbeziehung gesetzt haben\n(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder\n2 ZAG;\n§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1\nSatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013         4163\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n9.1.3.4        Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach\nmer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure- Nummer 9.1.3.2“.\nchenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche\nAbwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für\ndie Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird\n(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/\noder 2 ZAG;\n§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1\nSatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG)\n60. In Nummer 9.1.5.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG“ durch\ndie Wörter „§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 500“ durch die\nAngabe „1 635“ ersetzt.\n61. In Nummer 9.2.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe\n„§ 6 Absatz 1“ und in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750“ durch die Angabe „760“ ersetzt.\n62. Die Nummer 9.2.2 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n„9.2.2         Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-               760“.\nnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens\n(§ 6 Absatz 2 ZIEV)\n63. Die Nummern 9.2.3 und 9.2.4 werden aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nBerlin, den 12. Dezember 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}