{"id":"bgbl1-2013-72-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":72,"date":"2013-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/72#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-72-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_72.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-12-12T00:00:00Z","page":4145,"pdf_page":29,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                 4145\nVerordnung\nzur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung\nund zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften1\nVom 12. Dezember 2013\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                    – auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\nschaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich                    mit Satz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3 Nummer 2\ndes Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit                        des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der                     machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006                             von denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1\n(BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutz-                   des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) ein-\nkommission,                                                             gefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n– auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5, des                      lung und dem Bundesministerium für Bildung und\n§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 12 Absatz 2                     Forschung und\nSatz 1 Nummer 1, 4 und 6, des § 16 Absatz 5 Satz 1\nin Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 16                  – auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-\nAbsatz 6 Satz 2 und 3, des § 16b Absatz 2, des § 16c                 päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum\nund des § 18a Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in                     Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006                      gen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der\n(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Absatz 6                     durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober\nSatz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom                     2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:\n18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47)\nneu gefasst und von denen durch Artikel 1 des Ge-                                         Artikel 1\nsetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) § 11 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 16c neu gefasst und                                      Verordnung\n§ 2a Absatz 1 Nummer 5, § 12 Absatz 2 Satz 1 Num-                            über die Meldung zu Versuchs-\nmer 4 sowie § 16 Absatz 6 Satz 3 geändert worden                            zwecken verwendeter Wirbeltiere\nsind,                                                                      oder Kopffüßer oder zu bestimmten\nanderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere\n– auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 in Ver-\nbindung mit Absatz 3 Nummer 1 sowie des § 9 Ab-                               (Versuchstiermeldeverordnung)\nsatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 des Tierschutz-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                               §1\n18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen                                       Meldeverfahren\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 2182) § 2a Absatz 3 Nummer 1 eingefügt, § 9 Ab-                   (1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tier-\nsatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 neu gefasst und                 schutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch-\n§ 2a Absatz 1 Nummer 5 geändert worden sind, im                   führt, hat der zuständigen Behörde Angaben über\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                   1. Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere\ndung und Forschung,                                                   oder Kopffüßer,\n1\nDie Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des   2. Zweck und Art der Tierversuche und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010\nzum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere\n3. den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15\n(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) und des Durchführungsbeschlus-      Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie\nses 2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Fest-         2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des\nlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen     Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für\ngemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten      wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl.\nTiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33).                              L 276 vom 20.10.2010, S. 33)","4146        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nnach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden. Satz 1 Num-                                       §3\nmer 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des Verwendens\nOrdnungswidrigkeiten\nvon Wirbeltieren nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tier-\nschutzgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für             Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Num-\ndas Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buch-        mer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,\nstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom           wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1\n1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind.           Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\n(2) Die Meldungen sind in elektronischer Form für je-    tig macht.\ndes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jah-\nres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu er-\n§4\nstatten.\nÜbergangsvorschrift\n§2                                   Für die Meldungen für das Kalenderjahr 2013 ist die\nVersuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999\nÜbermittlungsverfahren\n(BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\nDie zuständige Behörde übermittelt alle in einem         nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert\nLand für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in            worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass\nanonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des fol-       Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das\ngenden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung,          Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz.                       Fassung gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013       4147\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 2)\nMeldung\nvon in Tierversuchen verwendeten Wirbeltieren oder Kopffüßern\noder nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendeten Wirbeltieren\nfür das Jahr:\nA EU-Übermittlung\nB ID 1\nC ID 2\nD Verwendung\nE Tierart\nF Andere Tierart\nG Zahl der verwendeten Tiere\nH Erneut verwendet\nI Geburtsort\nJ Primaten Geburtsort\nK Primaten Generation\nL Genetischer Status\nM Schaffung neuer genetischer Linie\nN Verwendungszweck\nO Anderer Verwendungszweck\nP Gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach …\nQ Andere rechtliche Grundlage\nR Rechtsquelle\nS Schweregrad\nT Versuchsvorhaben\nU Anmerkung","4148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nHinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens\n1. A l l g e m e i n e E r l ä u t e r u n g e n\nDie Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere und Kopffüßer, die im Berichtszeitraum in Tierversuchen nach § 7\nAbsatz 2 des Tierschutzgesetzes sowie auf alle Wirbeltiere, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes verwendet\nworden sind.\nGenetisch veränderte Tiere sind nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe A des Durchführungsbeschlusses\n2012/707/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Infor-\nmationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche\nZwecke verwendeten Tiere (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 33) zu melden.\nNicht gemeldet werden:\n– Kopffüßer, die nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet worden sind,\n– Föten von Säugetieren,\n– Tiere im Larvenstadium, die noch nicht selbständig Nahrung aufnehmen können und\n– Sentineltiere.\nTiere, die, auch mit Kaiserschnitt, geboren wurden und leben, sowie Tiere im Larvenstadium, die selbständig Nahrung auf-\nnehmen können, sind zu zählen. Jede Verwendung eines Tieres ist zum Ende des Versuchsvorhabens zu melden. Für Ver-\nsuchsvorhaben mit einer Laufzeit von über zwei Kalenderjahren sind die Daten über die Tiere für das Jahr zu melden, in dem\ndiese getötet werden oder sterben oder nicht mehr in dem Versuchsvorhaben verwendet werden.\nDie Meldung erfolgt in elektronischer Form anhand eines elektronischen Erfassungsbogens. Außer in den Spalten F, G, O, Q\nund U ist zwischen vorgegebenen Optionen zu wählen. Falls die Option „Andere …“ in den Spalten E, N und P angegeben\nwird, sind jeweils in den folgenden Spalten F, O und Q und ggf. in Spalte U Erläuterungen zu machen.\nAngaben zu Tieren einer Tierart sind grundsätzlich in einer Zeile einzutragen, sofern sie in einem Vorhaben eingesetzt wurden,\ndas bezüglich der erfassten Aspekte gleichartig war. Innerhalb einer Zeile kann pro Spalte nur eine Option angegeben werden.\nDaher sind bei komplexen Vorhaben, in denen mehrere Optionen in einer Spalte erfüllt sind, die Angaben in mehreren Zeilen\naufzuschlüsseln. Gleichbleibende Optionen, wie z. B. der Verwendungszweck, sind in jeder Zeile einzutragen.\n2. E r l ä u t e r u n g e n z u d e n S p a l t e n\nSpalten A, B und C:\nDiese Spalten sind nicht auszufüllen. Sie dienen der behördlichen Verarbeitung.\nSpalte D:\nEs ist anzugeben, ob eine Verwendung im Tierversuch nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes (T1) oder nach § 4 Absatz 3\ndes Tierschutzgesetzes (T2) erfolgt ist.\nSpalte E:\nEs ist eine der folgenden Tierarten anzugeben:\n(A1) Mäuse (Mus musculus)\n(A2) Ratten (Rattus norvegicus)\n(A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)\n(A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)\n(A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)\n(A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)\n(A7) Andere Nager (andere Rodentia)\n(A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)\n(A9) Katzen (Felis catus)\n(A10) Hunde (Canis familiaris)\n(A11) Frettchen (Mustela putorius furo)\n(A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)\n(A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)\n(A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)\n(A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)\n(A16) Schafe (Ovis aries)\n(A17) Rinder (Bos primigenius)\n(A18) Halbaffen (Prosimia)\n(A19) Marmosetten und Tamarine (z. B. Callithrix jacchus)\n(A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                     4149\n(A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta)\n(A22) Grüne Meerkatzen (Cholorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus))\n(A23) Paviane (Papio spp.)\n(A24) Totenkopfaffen (z. B. Saimiri sciureus)\n(A25) Andere Arten von nicht menschlichen Primaten (andere Arten von Ceboidea und Cercopithecoidea)\n(A26) Menschenaffen (Hominoidea)\n(A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia)\n(A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus)\n(A29) Andere Vögel (andere Aves)\n(A30) Reptilien (Reptilia)\n(A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)\n(A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)\n(A33) Andere Amphibien (andere Amphibia)\n(A34) Zebrabärblinge (Danio rerio)\n(A35) Andere Fische (andere Pisces)\n(A36) Kopffüßer (Cephalopoda)\nKopffüßer und Fische sind ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier selbständig Nahrung aufnehmen kann, anzugeben.\nSpalte F:\nFalls die Option „Andere …“ in Spalte E angegeben wird (A7, A12, A25, A27, A29, A33, A35), ist hier die verwendete Tierart in\nderselben Zeile einzutragen.\nSpalte G:\nDie Zahl der verwendeten Tiere ist anzugeben. Hinsichtlich verwendeter Fische und Kopffüßer kann die Angabe, soweit nicht\nanders möglich, auf Basis von Schätzwerten erfolgen.\nSpalte H:\nEs ist anzugeben, ob die Tiere erneut in einem Versuchsvorhaben verwendet wurden (Ja/Nein). Falls in dem Versuchsvorhaben\nsowohl Tiere erstmalig als auch erneut verwendet wurden, sind die Angaben in mehreren Zeilen aufzuschlüsseln.\nSpalte I:\nDer Geburtsort der verwendeten Tiere, außer von Primaten, ist anzugeben. Der Geburtsort von erneut verwendeten Tieren ist\nnicht anzugeben.\n(O1) In der EU in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere\n(O2) In der EU, jedoch nicht in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere\n(O3) Im restlichen Europa geborene Tiere\n(O4) In der restlichen Welt geborene Tiere\nSpalte J:\nDie Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen.\n(NHPO1) In der EU in einem registrierten Zuchtbetrieb geborene Tiere\n(NHPO2) Im restlichen Europa geborene Tiere\n(NHPO3) In Asien geborene Tiere\n(NHPO4) In Amerika geborene Tiere\n(NHPO5) In Afrika geborene Tiere\n(NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere\nSpalte K:\nDie Generation der verwendeten Primaten ist anzugeben. Solange sich die Kolonie nicht selbst erhält, sind in diese Kolonie\nhineingeborene Tiere nach ihrer von mütterlicher Seite hergeleiteten Generation unter F0, F1, F2 oder höher zu erfassen.\n(NHPG1) F0\n(NHPG2) F1\n(NHPG3) F2 oder höher\n(NHPG4) Selbsterhaltende Kolonie","4150         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nSpalte L:\nDer genetische Status der verwendeten Tiere (GS1, GS2, GS3) ist nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II Buchstabe B\nNummer 6 des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU anzugeben.\n(GS1) Genetisch nicht verändert\n(GS2) Genetisch verändert ohne pathologischen Phänotyp\n(GS3) Genetisch verändert mit pathologischem Phänotyp\nSpalte M:\nEs ist anzugeben, ob die Verwendung der Schaffung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme diente (Ja/Nein). Zur Schaf-\nfung neuer genetisch veränderter Linien/Stämme verwendete Tiere sind solche, die zur Schaffung einer neuen genetisch\nveränderten Linie beziehungsweise eines Stamms verwendet und von anderen Tieren, die der „Grundlagenforschung“ oder\nsonstiger Forschung vorbehalten sind, zu unterscheiden sind.\nSpalte N:\nDer Zweck der Verwendung ist anzugeben:\n(PB1) Grundlagenforschung/Onkologie\n(PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)\n(PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem\n(PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem\n(PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber\n(PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System\n(PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem\n(PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem\n(PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)\n(PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel\n(PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch\n(PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie\n(PB13) Grundlagenforschung/Andere\n(PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen\n(PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen\n(PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen\n(PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen\n(PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen\n(PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen, einschließlich der Leber\n(PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen\n(PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen\n(PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungssystems des Menschen\n(PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren) des Menschen\n(PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/des Stoffwechselsystems des\nMenschen\n(PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen\n(PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tierkrankheiten\n(PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz\n(PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose\n(PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten\n(PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie\n(PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen und Tieren\n(PS41) Erhaltung der Art\n(PE42) Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten\n(PF43) Forensische Untersuchungen\n(PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                      4151\n(PR51) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis\n(PR52) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Monoklonale Antikörper\n(PR53) Regulatorischer Zweck, Routineproduktion/Andere\n(PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung\n(PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung\n(PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung\n(PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle\n(PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung\n(PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten, Akute und subakute Toxizität/\nLD50, LC50\n(PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute und subakute Toxizität/\nAndere letale Methoden\n(PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Akute und subakute Toxizität/\nNichtletale Methoden\n(PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautreizung/-korrosion\n(PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Hautsensibilisierung\n(PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Augenreizung/-korrosion\n(PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter\nVerabreichung/bis zu 28 Tagen\n(PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter\nVerabreichung/29 – 90 Tage\n(PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Toxizität – bei wiederholter\nVerabreichung/> 90 Tage\n(PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Karzinogenität\n(PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Gentoxizität\n(PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Reproduktionstoxizität\n(PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Entwicklungstoxizität\n(PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Neurotoxizität\n(PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Kinetik (Pharmakokinetik,\nToxikokinetik, Rückstandsabbau)\n(PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Pharmakodynamik (ein-\nschließlich Sicherheitspharmakologie)\n(PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Fototoxizität\n(PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Akute Toxizität\n(PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Chronische\nToxizität\n(PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Reproduk-\ntionstoxizität\n(PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Endokrine\nWirkung\n(PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Bioakkumula-\ntion\n(PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Ökotoxizität/Andere\n(PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeitsprüfung\nvon Nahrungs- und Futtermitteln\n(PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Unbedenklichkeit für Zieltiere\n(PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/Andere\nSpalte O:\nFalls die Option „Andere …“ angegeben wurde (PB13, PT32, PR53, PR64, PR82, PR103, PR106), ist der spezifische Verwen-\ndungszweck zu benennen.","4152         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nSpalte P:\nDiese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in Spalte N bei „Verwendungszweck“ eine der Optionen PR51 bis PR106 (Regulatori-\nscher Zweck, …) angegeben wurde. Die Rechtsvorschrift muss entsprechend dem vorgesehenen Hauptverwendungszweck\nangegeben werden.\n(LT1) Vorschriften für Humanarzneimittel\n(LT2) Vorschriften für Tierarzneimittel und ihre Rückstände\n(LT3) Vorschriften für Medizinprodukte\n(LT4) Vorschriften für Industriechemikalien\n(LT5) Vorschriften für Pflanzenschutzmittel\n(LT6) Vorschriften für Biozidprodukte\n(LT7) Vorschriften für Lebensmittel, einschließlich Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen\n(LT8) Vorschriften für Futtermittel, einschließlich Vorschriften für die Sicherheit von Zieltieren, Arbeitnehmern und Umwelt\n(LT9) Vorschriften für Kosmetikprodukte\n(LT10) Andere\nSpalte Q:\nFalls unter Spalte P „Andere“ angegeben wurde, ist die spezifische Rechtsvorschrift, die der Verwendung zugrunde liegt, zu\nbenennen.\nSpalte R:\nDiese Spalte ist nur auszufüllen, wenn eine Vorschrift nach Spalte P angegeben wurde oder eine andere in der Spalte Q.\nAusschlaggebend ist dabei nicht, wer die Prüfung in Auftrag gibt, sondern welchen Vorschriften nachgekommen wird, wobei\nder weitreichenderen Vorschrift Vorrang eingeräumt wird. Dienen die nationalen Vorschriften der Umsetzung von EU-Recht\n(z. B. Umsetzung von Richtlinien der EU, Durchführung von Verordnungen der EU u. Ä.), muss „Vorschriften, die EU-Anfor-\nderungen erfüllen“ gewählt werden.\n(LO1) Vorschriften, die EU-Anforderungen erfüllen\n(LO2) Vorschriften, die nur nationale Anforderungen erfüllen\n(LO3) Vorschriften, die EU-externe Anforderungen erfüllen\nSpalte S:\nDer tatsächliche Schweregrad der Schmerzen, Leiden und Schäden, dem die Tiere durch die Verwendung ausgesetzt waren,\nist anzugeben, nicht der im Genehmigungsantrag oder in der Anzeige angegebene Schweregrad. Bei einer Verwendung nach\n§ 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes ist diese Spalte nicht auszufüllen. Im Falle des § 25 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchs-\ntierverordnung, der besonders belastende Tierversuche mit erheblichen Schmerzen oder Leiden, die länger anhalten und nicht\ngelindert werden können, zum Gegenstand hat, sollen in Spalte U Angaben zu einer Ausnahmegenehmigung, zu den Einzel-\nheiten der Verwendung und den Gründen für das Erreichen dieser besonderen Belastungen gemacht werden.\n(SV1) Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion\n(SV2) Gering (höchstens)\n(SV3) Mittel\n(SV4) Schwer\nSpalte T:\nIn diese Spalte ist die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vergebene\nAngabe zur eindeutigen Identifizierung des Versuchsvorhabens, z. B. Kennziffer oder Geschäftszeichen, einzutragen.\nSpalte U:\nIn diese Spalte können Anmerkungen eingetragen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                4153\nArtikel 2                                  1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort\ndes Antragstellers sowie den Ort der jeweili-\nÄnderung der                                      gen Gewerbeanmeldung,\nTierschutzkommissions-Verordnung\n2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller\nIn § 1 Satz 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung                   tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers des-\nvom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch                  sen Anschrift,\nArtikel 418 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n3. Name des Inhabers des Betriebes nach Num-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-\nmer 2,\nter „§ 15a des Tierschutzgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung“ ersetzt.                4. die Räume und die Einrichtungen, die für die\nTätigkeit bestimmt sind,\n5. die Art der betroffenen Tiere und\nArtikel 3\n6. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburts-\nÄnderung der                                      ort der für die Tätigkeit verantwortlichen Per-\nTierschutz-Hundeverordnung                                son.“\nDie Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001                 b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom\naa) Die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-\n19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird\nstabe d“ werden durch die Wörter „§ 11 Ab-\nwie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ er-\n1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:                        setzt.\na) Die Angabe „§ 7 Absatz 1“ wird durch die Angabe               bb) Die Angabe „§ 11 Abs. 1“ wird durch die Wör-\n„§ 7 Absatz 2“ ersetzt.                                           ter „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nb) Die Wörter „oder bei Eingriffen oder Behandlun-        3. § 4 wird wie folgt geändert:\ngen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten\nZwecken“ werden gestrichen.                                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Anga-\nben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutz-\n2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „zum Erreichen                       gesetzes“ gestrichen.\nbestimmter Rassemerkmale“ durch das Wort „tier-\nschutzwidrig“ ersetzt.                                           bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11\n3. § 13 wird aufgehoben.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nArtikel 4                                             Nummer 6“ ersetzt.\nÄnderung der                                       bbb) In den Nummern 1, 7 und 8 werden je-\nweils die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nTierschutz-Nutztierhaltungsverordnung\nBuchstabe d“ durch die Wörter „§ 11\nIn § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztier-                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“\nhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-                                ersetzt.\nchung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zu-              b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 1\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober                  Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11 Ab-\n2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die                 satz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.\nAngabe „§ 7 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“\nersetzt.\nArtikel 6\nArtikel 5                                                  Änderung der\nTierschutz-Versuchstierverordnung\nÄnderung der\nZirkusregisterverordnung                         In § 44 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverord-\nnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) wird\nDie Zirkusregisterverordnung vom 6. März 2008              nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:\n(BGBl. I S. 376) wird wie folgt geändert:\n„10a. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vor-\n1. In § 1, § 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und                   schriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,“.\nAbsatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 11 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 11\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.                                       Artikel 7\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   Tierschutztransportverordnung\n„(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Ertei-          Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar\nlung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1         2009 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:\nNummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes,           1. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9\nwenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausge-             Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12\nübt wird, folgende Daten:                                  Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1","4154         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nSatz 1 werden nach den Wörtern „gemeinschafts-                                                Artikel 8\nrechtliche Vorschriften“ die Wörter „oder unions-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nrechtliche Vorschriften“ eingefügt.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\n2. In § 8 Absatz 2 und § 17 werden die Wörter „Euro-                dung in Kraft.\npäische Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-\n(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt die\npäische Union“ ersetzt.\nVersuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999\n3. In § 22 werden die Wörter „Kommission der Euro-                  (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\npäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-                   nung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert\npäische Kommission“ ersetzt.                                     worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 2013\nDer Bundesminister des Innern\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Ernährung,\nL a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t\nHans-Peter Friedrich"]}