{"id":"bgbl1-2013-72-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":72,"date":"2013-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/72#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-72-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_72.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung","law_date":"2013-12-11T00:00:00Z","page":4141,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013            4141\nVerordnung\nüber die Erprobung abweichender Ausbildungs-\nund Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung\nVom 11. Dezember 2013\nAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der                                      §3\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                                Teil 1 der Abschlussprüfung\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft              (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zur Mitte des\nund Technologie und das Bundesministerium des In-             zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nnern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für               (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-             1. auf die in den Anlagen 1 und 2 der Büromanage-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:                   mentkaufleute-Ausbildungsverordnung für die ers-\nten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\n§1                                    und Fähigkeiten sowie\nZiel und Gegenstand der Erprobung                   2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\n(1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob             Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ndie Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich            wesentlich ist.\nauseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungs-              (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\nform für den Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büro-         bereich „informationstechnisches Büromanagement“\nmanagement und der Kauffrau für Büromanagement ist.           statt.\nDarüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung            (4) Für den Prüfungsbereich „informationstechni-\nvon Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung sowie die          sches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:\nDurchführung und Prüfung der Zusatzqualifikation er-\nprobt werden.                                                 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nim Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages\n(2) Der Erprobung ist die Büromanagementkaufleute-             Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren\nAusbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013                       und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er\n(BGBl. I S. 4125) mit der Maßgabe zugrunde zu legen,              nachweisen, dass er unter Anwendung von Text-\ndass die §§ 6 bis 8 der Büromanagementkaufleute-                  verarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogram-\nAusbildungsverordnung nicht anzuwenden sind.                      men recherchieren, dokumentieren und kalkulieren\nkann;\n§2\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nAbschlussprüfung                              computergestützt bearbeiten;\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob       3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-                                   §4\nsen, dass er                                                                 Teil 2 der Abschlussprüfung\n1. die erforderlichen     beruflichen   Fertigkeiten   be-       (1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der\nherrscht,                                                 Berufsausbildung stattfinden.\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-             (2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich\nkeiten besitzt und\n1. auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,             nach den Anlagen 1 und 2 der Büromanagement-\nfür die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff ver-          kaufleute-Ausbildungsverordnung sowie\ntraut ist.\n2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\nDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                     Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich              sentlich ist.\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der               (3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den\nAbschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und          Prüfungsbereichen:\nFähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der            1. Kundenbeziehungsprozesse,\nAbschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen wer-\nden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung       2. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,\nnach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.        3. Wirtschafts- und Sozialkunde.","4142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\n(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungs-             tens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung\nprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:                         zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsaus-\nkomplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu           schuss eine aus. Ausgehend von der gewählten Fach-\nbearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge        aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der\nkundenorientiert abwickeln, personalbezogene Auf-         Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahl-\ngaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmänni-           qualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass\nschen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;               die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nach-\ngewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich      Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine\nbearbeiten;                                               Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Aus-\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                      gehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt\n(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der            hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde\nWahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:                liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachge-\nspräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     Vorgaben nachgewiesen werden können.\na) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,            (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\nProbleme und Vorgehensweisen zu erörtern so-           kunde“ bestehen folgende Vorgaben:\nwie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nund zu reflektieren,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nb) kunden- und serviceorientiert zu handeln,                  sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\nc) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichti-            stellen und zu beurteilen;\ngung wirtschaftlicher, ökologischer und recht-         2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\nlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen              bearbeiten;\nund auszuwerten sowie\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nd) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen\nzu berücksichtigen;                                                                §5\n2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge-                           Gewichtung der Prüfungs-\nspräch durchgeführt werden, für das folgende Vor-                bereiche, Bestehen der Abschlussprüfung\ngaben bestehen:\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\na) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist        ten:\neine der festgelegten Wahlqualifikationen nach\n1. informationstechnisches\n§ 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Aus-\nBüromanagement                       mit 25 Prozent,\nbildungsverordnung,\n2. Kundenbeziehungs-\nb) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling\nprozesse                             mit 30 Prozent,\nim fallbezogenen Fachgespräch zeigt,\n3. Fachaufgabe in der\nc) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten\nWahlqualifikation                    mit 35 Prozent,\ndauern und\n4. Wirtschafts- und\nd) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von            Sozialkunde                          mit 10 Prozent.\nAufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling ein-\ngeleitet;                                                 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:\n3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch\nsoll der Prüfling                                         1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\na) für jede der beiden festgelegten Wahlqualifika-\ntionen nach § 4 Absatz 3 der Büromanagement-           2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nkaufleute-Ausbildungsverordnung einen höchs-               mindestens „ausreichend“,\ntens dreiseitigen Report über die Durchführung         3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\neiner betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder             Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nb) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben,                und\ndie ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt        4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nwerden, bearbeiten und Lösungswege entwi-                  prüfung mit „ungenügend“.\nckeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine            (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4          der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse“\nAbsatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbil-           oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-\ndungsverordnung.                                       liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nDer Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit       1. einer der beiden Prüfungsbereiche schlechter als\nder Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante nach               „ausreichend“ bewertet worden ist und\nSatz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Variante nach\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Aus-             2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben vom                 der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nPrüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden          Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nsind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätes-          fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                  4143\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-                  gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten,\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                          Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.\n(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 4\n§6\nAbsatz 5 entsprechend.\nZusatzqualifikation\n(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestan-\n(1) Als Zusatzqualifikation kann eine im Rahmen der\nden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet\nBerufsausbildung nicht festgelegte Wahlqualifikation\nworden ist.\nnach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Aus-\nbildungsverordnung vermittelt werden.\n§8\n(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt\ndie sachliche Gliederung der Anlage 1 Abschnitt B                       Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nder Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung                     Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf\nentsprechend.                                                      des 31. Juli 2020 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.\n§7\nPrüfung der Zusatzqualifikation                                                   §9\n(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen von Teil 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn bei der\nAnmeldung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, dass                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft\ndiese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft               und am 1. August 2020 außer Kraft.\nBerlin, den 11. Dezember 2013\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nRogall-Grothe\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}