{"id":"bgbl1-2013-72-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":72,"date":"2013-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/72#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_72.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung  BüroMKfAusbV)","law_date":"2013-12-11T00:00:00Z","page":4125,"pdf_page":9,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                   4125\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement\n(Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbV)*\nVom 11. Dezember 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                                           §4\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                                         Struktur der\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                              Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft                    (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nund Technologie und das Bundesministerium des In-                   1. gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nnern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                      nisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen,\nBildung und Forschung:                                              2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen,\n§1                                      die jeweils fünf Monate dauern und im Ausbildungs-\nStaatliche                                   vertrag festgelegt werden, sowie\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        3. gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse\nDer Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büroma-                      und Fähigkeiten.\nnagement und der Kauffrau für Büromanagement wird                      (2) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten,\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-                 Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikatio-\nlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Be-            nen sind:\nrufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes\nstattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.            1. Büroprozesse:\nIm Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen                     1.1 Informationsmanagement,\nWirtschaft.                                                             1.2 Informationsverarbeitung,\n1.3 bürowirtschaftliche Abläufe,\n§2\n1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben;\nDauer der Berufsausbildung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                         2. Geschäftsprozesse:\n2.1 Kundenbeziehungsprozesse,\n§3                                      2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,\nAusbildungsrahmenplan                                 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienst-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                          leistungen,\ntens die in der sachlichen Gliederung des Ausbildungs-                  2.4 personalbezogene Aufgaben,\nrahmenplans nach Anlage 1 genannten Fertigkeiten,\n2.5 kaufmännische Steuerung.\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-\nhigkeit). Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen                (3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nDienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des                nisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen sind:\nAusbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspe-                   1. Auftragssteuerung und -koordination:\nzifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffent-\n1.1 Auftragsinitiierung,\nlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.\n1.2 Auftragsabwicklung,\n(2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Aus-\nbildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende                            1.3 Auftragsabschluss,\nOrganisation der Berufsausbildung ist insbesondere                       1.4 Auftragsnachbereitung;\nzulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die\n2. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\nAbweichung erfordern.\n2.1 Finanzbuchhaltung,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des        2.2 Kosten-und-Leistungs-Rechnung,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      2.3 Controlling;\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen     3. kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                               Unternehmen:","4126           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\n3.1 laufende Buchführung,                                     3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit In-\n3.2 Entgeltabrechnung,                                             formationen,\n3.3 betriebliche Kalkulation,                                 3.2 Kommunikation,\n3.4 betriebliche Auswertungen;                                3.3 Kooperation und Teamarbeit,\n4. Einkauf und Logistik:                                          3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachauf-\ngaben.\n4.1 Bedarfsermittlung,\n4.2 operativer Einkaufsprozess,                                                       §5\n4.3 strategischer Einkaufsprozess,                                  Durchführung der Berufsausbildung\n4.4 Lagerwirtschaft;                                         (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n5. Marketing und Vertrieb:                                    Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\n5.1 Marketingaktivitäten,\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-\n5.2 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,          satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n5.3 Kundenbindung und Kundenbetreuung;                    die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n6. Personalwirtschaft:\nauch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-\n6.1 Personalsachbearbeitung,                              weisen.\n6.2 Personalbeschaffung und -entwicklung;                    (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des\n7. Assistenz und Sekretariat:                                 Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die\n7.1 Sekretariatsführung,                                  Auszubildenden zu erstellen.\n7.2 Terminkoordination und Korrespondenzbear-                (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nbeitung,                                             Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den Ausbildungsnachweis während der Aus-\n7.3 Organisation von Reisen und Veranstaltungen;          bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den\n8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanage-            Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.\nment:                                                        (4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbil-\n8.1 Öffentlichkeitsarbeit,                                dung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öf-\n8.2 Veranstaltungsmanagement;                             fentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer\n9. Verwaltung und Recht:                                      dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu ver-\n9.1 Kunden- und Bürgerorientierung,                       mitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere\n9.2 Rechtsanwendung,                                      Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht,\ndie nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt wer-\n9.3 Verwaltungshandeln;                                   den können. Die dienstbegleitende Unterweisung um-\n10. öffentliche Finanzwirtschaft:                              fasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und\n10.1 Finanzwesen,                                         zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.\n10.2 Haushalts- und Kassenwesen.                                                      §6\n(4) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse\nZwischenprüfung\nund Fähigkeiten sind:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n1. Ausbildungsbetrieb:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des\n1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,        zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot,                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich\n1.3 Berufsbildung,                                         1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Mo-\n1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und            nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\ntarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,               keiten sowie\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-           2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\nbeit,                                                     Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\nsentlich ist.\n1.6 Umweltschutz,\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und\n„Büro- und Beschaffungsprozesse“ statt.\nHandeln;\n2. Arbeitsorganisation:                                           (4) Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaf-\nfungsprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:\n2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisations-\nmittel,                                               1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2.2 Arbeitsplatzergonomie,                                     a) Wege der Informationsbeschaffung und den Um-\ngang mit Informationen darzustellen und die Da-\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,                              tenschutzregelungen zu berücksichtigen,\n2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen;                b) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von\n3. Information, Kommunikation, Kooperation:                           Informationsflüssen vorzubereiten und dabei Ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013              4127\nscheidungswege und Schnittstellen zu berück-            1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsichtigen,                                                   a) berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,\nc) bürowirtschaftliche Abläufe und Termine zu pla-                 Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern so-\nnen, zu organisieren und zu überwachen,                         wie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen\nd) Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und               und zu reflektieren,\ndie Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen,               b) kunden- und serviceorientiert zu handeln,\ne) vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung               c) betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichti-\nvon Material und externen Dienstleistungen zu                   gung wirtschaftlicher, ökologischer und recht-\nberücksichtigen;                                                licher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen\n2. der Prüfling soll berufstypische und prozessbezo-                   und auszuwerten sowie\ngene Aufgaben schriftlich bearbeiten;                           d) Kommunikations- und Kooperationsbedingungen\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                               zu berücksichtigen;\n2. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachge-\n§7                                     spräch durchgeführt werden, für das folgende Vor-\ngaben bestehen:\nAbschlussprüfung\na) Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\neine der festgelegten Wahlqualifikationen nach\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n§ 4 Absatz 3,\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\nsen, dass er                                                        b) bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling\nim fallbezogenen Fachgespräch zeigt,\n1. die erforderlichen      beruflichen  Fertigkeiten   be-\nherrscht,                                                       c) das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten\ndauern und\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten besitzt und                                              d) das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von\nAufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling ein-\n3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,\ngeleitet;\nfür die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff ver-\ntraut ist.                                                 3. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch\nsoll der Prüfling\nDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.\na) für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikatio-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-                  nen nach § 4 Absatz 3 einen höchstens dreiseiti-\nbereichen                                                              gen Report über die Durchführung einer betrieb-\n1. informationstechnisches Büromanagement,                             lichen Fachaufgabe erstellen oder\n2. Kundenbeziehungsprozesse,                                        b) eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben,\n3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,                               die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt\nwerden, bearbeiten und Lösungswege entwi-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                       ckeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine\n(3) Für den Prüfungsbereich „informationstechni-                    der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Ab-\nsches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:                      satz 3.\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,      Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit\nim Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages            der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, welche Vari-\nBüro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren             ante nach Satz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Va-\nund kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er          riante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat\nnachweisen, dass er unter Anwendung von Textver-           der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben\narbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen             vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt wor-\nrecherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann;         den sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich       spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzu-\ncomputergestützt bearbeiten;                               leiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden be-\ntrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                       eine aus. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe\n(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungs-              und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prü-\nprozesse“ bestehen folgende Vorgaben:                          fungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifi-\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,      kation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in\nkomplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu be-        Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen\narbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kun-      werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Num-\ndenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufga-           mer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vor-\nben wahrnehmen und Instrumente der kaufmänni-              bereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausge-\nschen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;                hend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt\nhat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich       liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachge-\nbearbeiten;                                                spräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                       Vorgaben nachgewiesen werden können.\n(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der                 (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und So-\nWahlqualifikation“ bestehen folgende Vorgaben:                 zialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:","4128          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-           Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 1. einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „aus-\nstellen und zu beurteilen;                                         reichend“ bewertet worden ist und\n2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nbearbeiten;\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n§8                                     fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nGewichtung der Prüfungsbereiche,                        nis 2:1 zu gewichten.\nBestehen der Abschlussprüfung\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-                                          §9\nten:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. informationstechnisches\nBüromanagement                         mit 25 Prozent,            (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.\n2. Kundenbeziehungs-                                                  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nprozesse                               mit 30 Prozent,         1. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bü-\n3. Fachaufgabe in der                                                  rokaufmann/zur Bürokauffrau vom 13. Februar 1991\nWahlqualifikation                      mit 35 Prozent,             (BGBl. I S. 425),\n4. Wirtschafts- und                                                2. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nSozialkunde                            mit 10 Prozent.             Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                    Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 (BGBl. I\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:                             S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n22. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2067) geändert worden\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nist, und\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und                                         3. die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nFachangestellten für Bürokommunikation/zur Fach-\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                         angestellten für Bürokommunikation vom 12. März\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem               1992 (BGBl. I S. 507), die durch Artikel 1 der Verord-\nder Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büro-                    nung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) geän-\nmanagement“, „Kundenbeziehungsprozesse“ oder                           dert worden ist.\nBerlin, den 11. Dezember 2013\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nRogall-Grothe\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                    4129\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement\n– sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den\nPflichtqualifikationen\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                         3\n1      Büroprozesse\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\n1.1    Informationsmanagement                   a) betriebliche Kommunikationssysteme auswählen und anwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.1)                   den\nb) Grundfunktionen des Betriebssystems anwenden\nc) Nutzen des Einsatzes von elektronischen Dokumentenmanage-\nmentsystemen aufzeigen\nd) Nutzen und Risiken von Onlineanwendungen aufzeigen\ne) Wege der Informationsbeschaffung beherrschen\nf) Maßnahmen zur Datensicherung und Datenpflege veranlassen\n1.2    Informationsverarbeitung                 a) Texte des internen und externen Schriftverkehrs formulieren,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.2)                   gliedern sowie situationsgerecht und normgerecht erstellen\nb) Textverarbeitungssystem bedarfsgerecht und effizient anwen-\nden\nc) Vor- und Nachteile verschiedener Präsentationsmedien und\n-techniken abwägen\nd) Präsentationen vorgaben- und adressatengerecht entwerfen,\ngestalten und durchführen\ne) Präsentationen reflektieren\nf) Kalkulationstabellen erstellen und Berechnungen durchführen\ng) Daten in Diagrammen darstellen\nh) Tabellen und Diagramme dokumentenübergreifend verwenden\ni) Dokumente pflegen und archivieren\nj) Dateien exportieren und importieren\n1.3    bürowirtschaftliche Abläufe              a) Bedarf an Büromaterial planen, beschaffen und verwalten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.3)                b) Posteingang und -ausgang bearbeiten\nc) Dokumente unter Beachtung gesetzlicher und betrieblicher\nAufbewahrungsfristen verwalten\nd) bürowirtschaftliche Abläufe reflektieren und Verbesserungen\nvorschlagen\n1.4    Koordinations- und                       a) interne und externe Termine planen, koordinieren und über-\nOrganisationsaufgaben                       wachen; bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1.4)                   einleiten\nb) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen\nVorgaben vor- und nachbereiten sowie betreuen\nc) bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Projekten mit-\nwirken\n2      Geschäftsprozesse\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\n2.1    Kundenbeziehungsprozesse                 a) eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.1)                   tigen\nb) Kundendaten zusammenstellen, aufbereiten und auswerten","4130         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nc) situationsgerecht und kundenorientiert Auskunft geben und\nberaten\nd) Informationen kundengerecht aufbereiten\ne) Bedeutung von Kundenservice für die Kundenzufriedenheit er-\nkennen und berücksichtigen\n2.2    Auftragsbearbeitung und              a) Kundenanfragen bearbeiten und bei ihrer Abwicklung mitwirken\n-nachbereitung                       b) Kundenaufträge annehmen, bearbeiten sowie dabei Rechtsvor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.2)\nschriften und Verfahrensregeln beachten\nc) Auftragsabwicklung mit Kunden festlegen\nd) Begleitdokumente und Rechnungen erstellen\ne) Vor- und Nachkalkulationen durchführen und auswerten\nf) Beschwerden und Reklamationen bearbeiten\n2.3    Beschaffung von Material             a) Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln\nund externen Dienstleistungen        b) Bezugsquellen ermitteln, Auswahl begründen und dabei Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.3)\nschaffungsrichtlinien sowie Rahmenverträge beachten\nc) Angebote einholen, prüfen, vergleichen und Entscheidungen\nbegründen\nd) Bestellungen durchführen\ne) Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen\nf) Bestellungen mit den Wareneingangsunterlagen vergleichen,\nDienstleistungen abnehmen, bei Abweichungen Differenzen\nklären\n2.4    personalbezogene Aufgaben            a) Personaleinsatzplanung unterstützen und Arbeitszeitregelun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.4)                gen berücksichtigen\nb) Dienstreiseanträge und Reisekostenabrechnungen vorbereiten\nc) bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten Regelungen zum\nDatenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nd) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten\n2.5    kaufmännische Steuerung              a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2.5)                Leistungserstellung beachten\nb) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,\nSteuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetrie-\nbes anwenden\nc) Investitionen und Finanzierung an Beispielen des Ausbildungs-\nbetriebes erläutern\nd) Kosten- und Leistungsstruktur des Ausbildungsbetriebes be-\nrücksichtigen\ne) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen\nzuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen\nf) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen\nvorbereiten\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen\nvon jeweils fünf Monaten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1      Auftragssteuerung und -koordination\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\n1.1    Auftragsinitiierung                  a) Kunden produktspezifisch und kaufmännisch beraten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.1)            b) Angebotsgrundlagen und -alternativen mit dem Kunden ent-\nwickeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013               4131\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nc) ergänzenden Service anbieten\nd) Kalkulationsdaten für Angebote einholen\ne) Angebote erstellen\nf) Auftragseingang prüfen, Auftrag bestätigen\n1.2    Auftragsabwicklung                   a) Zeit- und Ressourcenplan in Abstimmung mit den Beteiligten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.2)                erstellen\nb) auftragsrelevante Beschaffungen sicherstellen\nc) auftragsbegleitend mit Kunden kommunizieren\nd) auftragsbezogene Daten einholen\ne) Soll- und Ist-Vergleich der Leistungserbringung durchführen,\nbei Bedarf nachsteuern\nf) Abnahme der Leistung veranlassen\n1.3    Auftragsabschluss                    a) Auftragsdokumentation vervollständigen und bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.3)            b) Aufträge nachkalkulieren\nc) Aufträge fakturieren, Kundenrechnungen erstellen\nd) Zahlungseingänge überwachen und bei Bedarf Maßnahmen\neinleiten\n1.4    Auftragsnachbereitung                a) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1.4)            b) Maßnahmen zur Kundenbindung initiieren\nc) Kundenreklamationen bearbeiten\nd) Probleme in Auftragsprozessen identifizieren und analysieren\ne) Problemlösungen vorschlagen\n2      kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\n2.1    Finanzbuchhaltung                    a) Kreditoren- und Debitorenstammdaten aufnehmen und pflegen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2.1)            b) Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung gesetzlicher und\nbetrieblicher Regelungen buchhalterisch einordnen\nc) Belege erfassen, kontieren und auf Bestands- und Erfolgskon-\nten buchen\nd) im Rahmen der Kontokorrentbuchhaltung Zahlungseingänge\nüberwachen und Zahlungsausgänge veranlassen\ne) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten\nf) bei periodengerechten Abschlussarbeiten unterstützen\n2.2    Kosten-und-Leistungs-Rechnung        a) Zweck und Struktur der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2.2)                Rechnung bei Aufgabenstellungen berücksichtigen\nb) Kosten ermitteln, aufbereiten und überwachen\nc) Leistungen kalkulieren und verrechnen\nd) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung für Entschei-\ndungen aufbereiten\n2.3    Controlling                          a) Einflussfaktoren auf den Betriebserfolg identifizieren und reflek-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2.3)                tieren\nb) Ergebnisse der Betriebsrechnung und der Finanzbuchhaltung\nfür das Controlling aufbereiten und interpretieren\nc) Soll- und Ist-Vergleiche durchführen, Abweichungen feststellen\nund kommunizieren\nd) Kennzahlen ermitteln, aufbereiten und beurteilen, Statistiken\nund Berichte erstellen","4132         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n3      kaufmännische Abläufe in\nkleinen und mittleren Unternehmen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\n3.1    laufende Buchführung                 a) Buchungsvorgänge bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.1)            b) Kassenbuch führen\nc) Bestands- und Erfolgskonten führen\nd) Offene-Posten-Listen verwalten\ne) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren und Maßnahmen bei\nZahlungsverzug einleiten\nf) am buchhalterischen Jahresabschluss unter Berücksichtigung\nder Fristen mitwirken\n3.2    Entgeltabrechnung                    a) Personalstammdaten erfassen und pflegen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.2)            b) erforderliche Prozessdaten für die Entgeltabrechnung erfassen\nund bearbeiten\nc) Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung geltender steuer-,\nsozial- und tarifrechtlicher Bestimmungen ermitteln\nd) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss\nunter Berücksichtigung der Fristen erstellen\n3.3    betriebliche Kalkulation             a) Kosten verursachungsgerecht zuordnen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.3)            b) Angebote unter Berücksichtigung der Kosten und Marktchan-\ncen kalkulieren\nc) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollieren\nd) Verfahren der Voll- und Teilkostenrechnung anwenden\ne) durch Nachkalkulation Auswirkungen auf den Unternehmenser-\nfolg ermitteln\n3.4    betriebliche Auswertungen            a) bei der Ermittlung der Unternehmensertragslage mitwirken\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3.4)            b) Wirkungen der Abschreibungen für den Betriebserfolg unter-\nscheiden\nc) Statistiken erstellen und Plan-Ist-Vergleiche durchführen\nd) betriebliche Kennzahlen beurteilen und für unternehmerische\nEntscheidungen aufbereiten\n4      Einkauf und Logistik\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\n4.1    Bedarfsermittlung                    a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen feststellen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.1)            b) Mengen und Termine disponieren\n4.2    operativer Einkaufsprozess           a) interne Einkaufsrichtlinien und Rahmenverträge sowie betrieb-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.2)                liche Compliance einhalten\nb) Bezugsquellen ermitteln, analysieren und Lieferantenvoraus-\nwahl treffen\nc) Angebote einholen und vergleichen\nd) Bestellung durchführen, Auftragsbestätigung mit der Bestellung\nvergleichen und bei Abweichungen Lösungen vereinbaren\ne) Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maß-\nnahmen einleiten\n4.3    strategischer Einkaufsprozess        a) bei der Verhandlung von Einkaufskonditionen mitwirken\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.3)            b) Lieferanteninformationen für Entscheidungen systematisch er-\nfassen\nc) bei der Erstellung von Rahmenverträgen mitwirken\nd) Prozesse der Bedarfsermittlung und des Einkaufs reflektieren\nund Verbesserungen vorschlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                4133\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n4.4    Lagerwirtschaft                      a) unterschiedliche Systeme der Lagerhaltung vergleichen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4.4)            b) vom Ausbildungsbetrieb genutztes Lagersystem bei logisti-\nschen Abläufen berücksichtigen\nc) Wareneingang prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen\nd) Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten\n5      Marketing und Vertrieb\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\n5.1    Marketingaktivitäten                 a) Instrumente der Marktbeobachtung und -analyse nutzen und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5.1)                dabei Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beachten\nb) an der Entwicklung von Marketingmaßnahmen mitwirken\nc) Ressourcen planen und organisieren und Kosten ermitteln\nd) bei der Durchführung von Marketingmaßnahmen, insbesondere\nder Verkaufsförderung, mitwirken und diese Maßnahmen doku-\nmentieren\ne) Aktivitäten hinsichtlich Zeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität\nüberwachen und gegebenenfalls nachsteuern\nf) Wirkungen von Marketingmaßnahmen feststellen und Verbes-\nserungsvorschläge entwickeln\n5.2    Vertrieb von Produkten               a) Kundendaten und -informationen nutzen\nund Dienstleistungen                 b) Vertriebsformen berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5.2)\nc) Situation des Kunden analysieren, Bedarf feststellen, kunden-\ngerechte Lösungsvorschläge entwickeln und erläutern, über\nFinanzierungsmöglichkeiten informieren; Angebote unterbreiten\nd) Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Ver-\ntragsabschlüssen mitwirken\ne) Erfüllung von Verträgen überwachen, bei Abweichungen Maß-\nnahmen einleiten\n5.3    Kundenbindung                        a) Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nund Kundenbetreuung                      gaben gestalten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5.3)\nb) Maßnahmen der Kundenbindung und -betreuung umsetzen\nc) Beschwerden entgegennehmen und Maßnahmen des Be-\nschwerdemanagements umsetzen\nd) Kundenzufriedenheit ermitteln, Maßnahmen vorschlagen\n6      Personalwirtschaft\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\n6.1    Personalsachbearbeitung              a) rechtliche Vorgaben aus unterschiedlichen Beschäftigungs-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6.1)                und Dienstverhältnissen im Ausbildungsbetrieb beachten\nb) Personalakten unter Berücksichtigung von Datenschutz und\nDatensicherheit führen\nc) Vorgänge im Zusammenhang mit Entgelten oder Bezügen be-\narbeiten\nd) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten be-\narbeiten\ne) Auskünfte im Zusammenhang mit der Personalverwaltung er-\nteilen\nf) Personalstatistiken führen und auswerten\ng) Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte be-\nrücksichtigen\nh) bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche\nMeldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Dokumente\nerstellen","4134         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n6.2    Personalbeschaffung und              a) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anfor-\n-entwicklung                             derungsprofilen unterstützen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6.2)\nb) im Personalbeschaffungsprozess, insbesondere bei Stellenaus-\nschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen,\nmitwirken\nc) im Bereich der Personalentwicklung insbesondere Maßnahmen\nim Rahmen der Aus- und Weiterbildung organisieren\nd) betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen\ne) Maßnahmen der Personalbeschaffung und -entwicklung reflek-\ntieren und Verbesserungen vorschlagen\n7      Assistenz und Sekretariat\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\n7.1    Sekretariatsführung                  a) Methoden des Selbstmanagements zur Optimierung von Büro-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7.1)                organisation und Arbeitsabläufen anwenden\nb) Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstützen und\nüber Prioritäten von Interessen und Anliegen entscheiden\nc) Kommunikation mit den Beteiligten situationsgerecht gestalten,\ndabei Anliegen berücksichtigen, eigenes Rollenverständnis\nentwickeln\nd) Kommunikationsstörungen vermeiden\ne) Kleinprojekte planen, durchführen, kontrollieren und bewerten\n7.2    Terminkoordination und               a) Termine koordinieren und überwachen; Wiedervorlage steuern\nKorrespondenzbearbeitung             b) termingerecht Informationen und Arbeitsergebnisse einfordern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7.2)\nund bereitstellen\nc) Informationen und Dokumente inhaltlich zusammenstellen\nd) über Dringlichkeit von Informationen und Dokumenten sowie\nderen Weiterleitung entscheiden\ne) Geschäftskorrespondenz führen\n7.3    Organisation von Reisen              a) Reisen organisieren, nachbereiten und abrechnen\nund Veranstaltungen                  b) Veranstaltungen organisieren, begleiten und nachbereiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7.3)\nc) Unterlagen zusammenstellen und aufbereiten\n8      Öffentlichkeitsarbeit\nund Veranstaltungsmanagement\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\n8.1    Öffentlichkeitsarbeit                a) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ausbildungsbetriebes\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8.1)                analysieren\nb) an der Entwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit\nunter Berücksichtigung von Zielsetzung, Zielgruppen und un-\nterschiedlichen Medien mitwirken\nc) Umsetzung der Maßnahmen planen und organisieren\nd) Wirkung der Maßnahmen analysieren und bewerten\n8.2    Veranstaltungsmanagement             a) an Veranstaltungsplanungen, insbesondere hinsichtlich Öffent-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8.2)                lichkeitsarbeit, Ressourcenkalkulation, räumlicher Organisation\nund Ausstattung, mitwirken und dabei wirtschaftliche, rechtli-\nche und ökologische Aspekte berücksichtigen\nb) Einladungen und Teilnehmerunterlagen erarbeiten sowie Teil-\nnehmer bei Anfragen und organisatorischen Problemen unter-\nstützen\nc) Prozesse mit Dienstleistern koordinieren und überwachen, da-\nbei betriebliche Compliance einhalten und bei Abweichungen\nMaßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013               4135\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nd) Kosten nachkalkulieren, Rechnungen prüfen und kontieren\ne) Veranstaltungen dokumentieren und analysieren, Informationen\nfür die Öffentlichkeitsarbeit und nachfolgende Prozesse nutzen\n9      Verwaltung und Recht\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)\n9.1    Kunden- und Bürgerorientierung       a) Kunden und Bürger im Umgang mit Verwaltung situationsge-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9.1)                recht unterstützen, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken\nb) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung Kunden und Bürgern\nnachvollziehbar aufzeigen\nc) Verwaltungsprozesse transparent gestalten\n9.2    Rechtsanwendung                      a) Anliegen und Zuständigkeiten klären, Sachverhalte ermitteln,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9.2)                Maßnahmen einleiten\nb) Beteiligungsverfahren durchführen, dabei Verfahrensvorschrif-\nten beachten\nc) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben\nanwenden\nd) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und un-\nter Beachtung gebundenen und ungebundenen Verwaltungs-\nhandelns Rechtsfolgen feststellen\n9.3    Verwaltungshandeln                   a) Verwaltungsakte entwerfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9.3)            b) Bekanntgabe von Verwaltungsakten veranlassen\nc) Widersprüche, Einsprüche und Beschwerden entgegenneh-\nmen, Form und Frist prüfen und weiterleiten\nd) Möglichkeiten der Korrektur von Verwaltungshandlungen auf-\nzeigen\ne) Vorgänge nach rechtlichen und behördlichen Vorgaben doku-\nmentieren\nf) Bearbeitungsprozesse analysieren und Verbesserungen vor-\nschlagen\n10      öffentliche Finanzwirtschaft\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)\n10.1    Finanzwesen                          a) rechtliche Grundlagen des öffentlichen Haushaltes der ausbil-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 10.1)               denden Stelle unter Berücksichtigung des Haushalts- oder\nWirtschaftsplans anwenden\nb) Haushaltsgrundsätze bei der Mittelbewirtschaftung anwenden\nc) am Verfahren zur Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschafts-\nplans mitwirken\nd) Anforderungen der Haushaltsaufsicht und Haushaltskontrolle\nberücksichtigen\n10.2    Haushalts- und Kassenwesen           a) Geschäftsvorgänge zuordnen und Buchungen vorbereiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 10.2)           b) bei der Mittelbedarfsberechnung im Rahmen der Haushaltsaus-\nführung mitwirken\nc) gebuchte Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen\nermitteln und hochrechnen\nd) Übersichten für Mittelzu- und Mittelabflüsse erstellen, überwa-\nchen und weiterleiten\ne) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass\nvon Forderungen prüfen\nf) Unterlagen für den Jahresabschluss zusammenstellen","4136         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nAbschnitt C: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n1      Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform                 a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes\nund Organisationsstruktur                im gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Zu-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1)                sammenhang beschreiben\nb) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen\nAufgaben und Zuständigkeiten erläutern und Zusammenwirken\nder einzelnen Funktionsbereiche erklären\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-\nganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-\nschreiben\n1.2    Produkt- und                         a) Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nDienstleistungsangebot               b) Leistungen des Wirtschaftszweiges darstellen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2)\nc) Markt- und Wettbewerbssituation des Ausbildungsbetriebes\ndarstellen\n1.3    Berufsbildung                        a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.3)                und Aufgaben der Beteiligten im dualen System der Berufsaus-\nbildung beschreiben\nb) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen\nc) Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und\npersönliche Entwicklung begründen sowie den Nutzen beruf-\nlicher Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstel-\nlen\n1.4    arbeits-, sozial-, mitbestimmungs-   a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-\nrechtliche und tarif- oder               wie für den Ausbildungsbetrieb geltende tarif- oder beamten-\nbeamtenrechtliche Vorschriften           rechtliche Vorschriften beachten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.4)\nb) Arbeitsverträge unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und\nsozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden\nc) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\n1.5    Sicherheit und                       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nGesundheitsschutz bei der Arbeit         feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.5)                ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.6    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.6)            lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013                4137\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                       3\n1.7    wirtschaftliches und nachhaltiges    a) Rolle der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den betrieblichen\nDenken und Handeln                       Erfolg erkennen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1.7)\nb) betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und Aspekte der\nNachhaltigkeit bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen\nc) Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung anwenden\nd) Kosten-Nutzen-Relationen bei der Aufgabenerledigung beurtei-\nlen und Aufgaben effektiv erledigen\n2      Arbeitsorganisation\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\n2.1    Arbeits- und Selbstorganisation,     a) eigene Arbeit systematisch planen, durchführen, kontrollieren\nOrganisationsmittel                      und reflektieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.1)                und finanzielle Aspekte berücksichtigen\nb) Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen\nc) Methoden des selbständigen Lernens anwenden, Fachinforma-\ntionen nutzen, Lern- und Arbeitstechniken anwenden\nd) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse berücksichti-\ngen\n2.2    Arbeitsplatzergonomie                a) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.2)            b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung un-\nter Berücksichtigung der Umwelt- und Gesundheitsfaktoren\nund ergonomischer Grundsätze erläutern\n2.3    Datenschutz und Datensicherheit      a) personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.3)                verstehen und Datenschutzregelungen in den Arbeitsprozessen\nanwenden\nb) Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren\n2.4    qualitätsorientiertes Handeln        a) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informations-\nin Prozessen                             flüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2.4)                mitgestalten\nb) eigenes Handeln im Arbeitsprozess in Bezug auf den Erfolg des\nGeschäftsprozesses und auf die Belange aller Beteiligten re-\nflektieren und anpassen\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im\nBetrieb beitragen\n3      Information, Kommunikation,\nKooperation\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\n3.1    Informationsbeschaffung              a) Informationen recherchieren, beurteilen, aufbereiten und archi-\nund Umgang mit Informationen             vieren\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1)\nb) Informationen auswerten, interpretieren und in sprachlich ange-\nmessener Form weitergeben\nc) Vor- und Nachteile verschiedener Informationsquellen berück-\nsichtigen\n3.2    Kommunikation                        a) interne und externe Kommunikationsprozesse gestalten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2)            b) Anlässe und Arten mündlicher und schriftlicher Kommunikation\nberücksichtigen\nc) Gesprächsführungs- und Fragetechniken anwenden\nd) ziel- und kundenorientierte Gespräche führen, Zeitrahmen ein-\nhalten, Ergebnisse zusammenfassen\ne) soziokulturelle Unterschiede in der Kommunikation berücksich-\ntigen","4138         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n3.3    Kooperation und Teamarbeit           a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolg-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.3)                reicher Zusammenarbeit erkennen\nb) Feedback konstruktiv geben und entgegennehmen\nc) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten\nd) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\ne) zur Konfliktlösung im eigenen Arbeitsumfeld beitragen\n3.4    Anwenden einer Fremdsprache          a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nbei Fachaufgaben                     b) Auskünfte in einer Fremdsprache einholen und erteilen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3.4)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013         4139\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement\n– zeitliche Gliederung –\nDie nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum\nErreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.\nA.\nWährend der gesamten Ausbildungszeit\nWährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\nBerufsbildpositionen aus § 4\nAbsatz 4 Nummer 1.3      Berufsbildung,\nAbsatz 4 Nummer 1.4      arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,\nAbsatz 4 Nummer 1.5      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbsatz 4 Nummer 1.6      Umweltschutz,\nAbsatz 4 Nummer 1.7      wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,\nAbsatz 4 Nummer 2.4      qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,\nAbsatz 4 Nummer 3.3      Kooperation und Teamarbeit,\nAbsatz 4 Nummer 3.4      Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.\nB.\n1. bis 15. Ausbildungsmonat\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4\nAbsatz 2 Nummer 1.1      Informationsmanagement,\nAbsatz 2 Nummer 1.2      Informationsverarbeitung,\nAbsatz 4 Nummer 1.1      Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,\nAbsatz 4 Nummer 2.3      Datenschutz und Datensicherheit,\nAbsatz 4 Nummer 3.1      Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4\nAbsatz 2 Nummer 1.3      bürowirtschaftliche Abläufe,\nAbsatz 2 Nummer 1.4      Koordinations- und Organisationsaufgaben,\nAbsatz 4 Nummer 2.1      Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,\nAbsatz 4 Nummer 2.2      Arbeitsplatzergonomie.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4\nAbsatz 2 Nummer 2.3      Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,\nAbsatz 4 Nummer 1.2      Produkt- und Dienstleistungsangebot.\nC.\n16. bis 36. Ausbildungsmonat\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Berufsbildpositionen aus § 4\nAbsatz 2 Nummer 2.1      Kundenbeziehungsprozesse,\nAbsatz 2 Nummer 2.2      Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,\nAbsatz 2 Nummer 2.4      personalbezogene Aufgaben,\nAbsatz 2 Nummer 2.5      kaufmännische Steuerung,\nAbsatz 4 Nummer 3.2      Kommunikation.","4140         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\n(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4\nAbsatz 3 Nummer 1 Auftragssteuerung und -koordination,\nAbsatz 3 Nummer 2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\nAbsatz 3 Nummer 3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,\nAbsatz 3 Nummer 4 Einkauf und Logistik,\nAbsatz 3 Nummer 5 Marketing und Vertrieb,\nAbsatz 3 Nummer 6 Personalwirtschaft,\nAbsatz 3 Nummer 7 Assistenz und Sekretariat,\nAbsatz 3 Nummer 8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,\nAbsatz 3 Nummer 9 Verwaltung und Recht oder\nAbsatz 3 Nummer 10 öffentliche Finanzwirtschaft."]}