{"id":"bgbl1-2013-72-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":72,"date":"2013-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/72#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-72-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_72.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"2013-12-12T00:00:00Z","page":4120,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["4120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank\nVom 12. Dezember 2013\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Ren-\ntenbank in der vom 1. Januar 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. September 2002\n(BGBl. I S. 3646),\n2. den am 22. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n15. August 2003 (BGBl. I S. 1657),\n3. den am 19. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai\n2005 (BGBl. I S. 1373),\n4. den am 1. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n12. August 2005 (BGBl. I S. 2363),\n5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 174 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n6. den am 26. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n20. März 2009 (BGBl. I S. 607),\n7. den am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506),\n8. den am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 12. Dezember 2013\nDer Bundesminister des Innern\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt\nHans-Peter Friedrich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013            4121\nGesetz\nüber die Landwirtschaftliche Rentenbank\n§1                                     Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nRechtsform, Sitz                              ischen Wirtschaftsraum,\n(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachste-           3. agrarbezogener Umweltschutz, Förderung erneuer-\nhend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare An-                barer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus\nstalt des öffentlichen Rechts.                                    der Landwirtschaft, Verbreitung des ökologischen\nLandbaus, Tierschutz in der Landwirtschaft,\n(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie\nunterhält keine Zweigniederlassungen.                         4. Verbesserung der Infrastruktur ländlich geprägter\nRäume,\n§ 1a                                5. agrarbezogener Verbraucherschutz.\nHaftung des Bundes                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nDer Bund haftet für die von der Bank aufgenomme-           und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem\nnen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen,             Bundesministerium der Finanzen der Bank die Durch-\ndie als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte,         führung von Fördermaßnahmen im Rahmen ihres staat-\ndie Rechte aus Optionen und andere Kredite an die             lichen Auftrages gegen angemessenes Entgelt zuwei-\nBank sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der          sen.\nBank ausdrücklich gewährleistet werden.                          (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank\nalle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instru-\n§2                                 mente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse\nKapital                              und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften\nübernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Gewäh-\n(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen        rung von Darlehen soll in der Regel über oder zusam-\nEuro.                                                         men mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im Verhältnis\n(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Haupt-         zu anderen Kreditinstituten hat die Bank das gemein-\nrücklage zu bilden. Dieser ist mindestens die Hälfte          schaftliche Diskriminierungsverbot zu beachten.\ndes nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3)               (3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß\nverbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.                  Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung auch\n(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine be-        Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweck-\nsondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der             verbänden Darlehen und andere Finanzierungsformen\nSchaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der           gewähren.\nBank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibun-                  (4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der\ngen. Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des              Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der\nNennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen ge-           deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der\ndeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten.            ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich\nIhr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahres-          dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt,\nüberschusses zugewiesen werden.                               die von der Europäischen Investitionsbank oder ähn-\nlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mit-\n§3                                 finanziert werden.\nGeschäftsaufgaben                             (5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann\n(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Land-        die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und ge-\nwirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei          deckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewährleis-\ndie jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der             tungen übernehmen sowie alle sonstigen banküblichen\nLänder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages        Finanzierungsinstrumente einsetzen.\nführt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer Be-\nstimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbeson-                                          §4\ndere mittels Finanzierungen, durch:                                             Sonstige Geschäfte\n1. Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft, Gar-          (1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienst-\ntenbau und Fischerei, sowie den vor- und nachgela-        leistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Auf-\ngerten Bereichen,                                         gaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem\n2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernährungswirt-          Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wert-\nschaftlicher Produkte, einschließlich der Erschlie-       papiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und\nßung und Festigung von Märkten in den Mitglied-           Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer\nstaaten der Europäischen Union und den anderen            finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Manage-","4122           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nment) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen          5. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Er-\nGeschäfte betreiben.                                               nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz so-\n(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und                wie des Bundesministeriums der Finanzen; die Bun-\nZahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zah-                 desministerien können auch durch andere sachver-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für                ständige Personen vertreten sein;\neigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie\n6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen\nmit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in\nKreditsachverständigen, die auf Vorschlag der Bun-\ndirektem Zusammenhang stehen.\ndesregierung von den anderen Mitgliedern des Ver-\nwaltungsrates hinzugewählt werden.\n§5\nOrgane                                  (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom\n(1) Organe der Bank sind                                    Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen\nBauernverband e. V. benannten Mitglieder gewählt.\n1. der Vorstand,\nSein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bun-\n2. der Verwaltungsrat,                                         desministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\n3. die Anstaltsversammlung.                                    braucherschutz.\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,\n(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem\nsoweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.\nVerwaltungsrat nicht angehören.\n§6                                    (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsfüh-\nVorstand                              rung des Vorstandes und beschließt über dessen Ent-\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mit-           lastung; er kann dem Vorstand allgemeine und beson-\ngliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwal-           dere Weisungen erteilen.\ntungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-\n(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahres-\nteln seiner Mitglieder bestellt und abberufen. Die Be-\nabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und\nstellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nzur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des\n(§ 11 Absatz 1).\nBilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Absatz 2)\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, so-          und das Zweckvermögen (§ 9 Absatz 3); er hat seinen\nweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung             Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Ab-\nanderen Organen zugewiesen ist.                                satz 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung\n(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und au-      zuzuleiten.\nßergerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der Bank\nsowie die Form für Willenserklärungen der vertretungs-            (6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und\nberechtigten Personen werden durch die Satzung gere-           ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der\ngelt. Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber             Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).\nabzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem\nMitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung der Bank                                       §8\ngegenüber ihren Organen sind die für Aktiengesell-\nschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzu-                              Anstaltsversammlung\nwenden.\n(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der\n§7                                 Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrund-\nVerwaltungsrat                            schuld belasteten Grundstücke.\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus                             (2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitglie-\n1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungs-        dern, von denen je zwei von den Ländern Baden-Würt-\nwirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt         temberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-\nwerden sechs vom Deutschen Bauernverband e. V.,            Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,\neiner vom Deutschen Raiffeisenverband e. V. sowie          Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schles-\neiner als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Indus-       wig-Holstein sowie Thüringen und je eines von den\ntrie und Handel) von den ernährungswirtschaftlichen        Ländern Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland be-\nVerbänden;                                                 nannt werden. Bei der Auswahl der Vertreter sind die\n2. drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom           einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere die\nBundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeit-             bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen zu berück-\ndauer bestimmt werden, oder ihren ständigen Vertre-        sichtigen.\ntern im Amt;\n(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des\n3. einem Vertreter der Gewerkschaften;                         Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und\n4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin für            des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Be-\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;           schlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen der\ndie Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungs-           Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Rau-\nrates und seiner Ausschüsse durch einen ständigen          mes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäftspoliti-\nVertreter im Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist     schen Fragen. Sie beschließt über die Gewinnverwen-\nzulässig;                                                  dung gemäß § 9 Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013            4123\n§9                               der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter\nGewinnverwendung                          Urkunden.\n(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemein-                                § 13\ninteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und\nGedeckte Schuldverschreibungen\ndes ländlichen Raumes verwendet werden.\n(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen\n(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommen-\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.\nden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über\ndessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach                  (2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebe-\nvon ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.              nen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nenn-\nwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als De-\n(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kom-\nckung sind zulässig\nmenden Betrages soll dem Zweckvermögen des Bun-\ndes nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des               1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Pfand-\nBundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom               briefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfand-\n12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) zugeführt werden,              briefgesetzes ausgegeben werden,\nsolange dieses von der Bank verwaltet wird und so-           2. Darlehen an inländische Körperschaften und solche\nlange die Bank von allen Steuern vom Vermögen, vom               Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine An-\nEinkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist.                    staltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewähr-\nträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungs-\n§ 10                                  garantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Er-\nBesondere Pflicht der Organe                        hebung von Gebühren und anderen Abgaben inne-\nhaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewähr-\nSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder        leistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt\ndes Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich             gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der\nnach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands-              Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anfor-\nund Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.            derungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung\nvon Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbrie-\n§ 11                                  fen entsprechen,\nAufsicht                            3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen\n(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesmi-            Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.\nnisteriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-        Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung\ncherschutz (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidun-        kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deut-\ngen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der            schen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten\nFinanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge,     ersetzt werden (Ersatzdeckung).\ndass der Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentli-            (3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen be-\nchen Interesse insbesondere an der Förderung der             stimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzde-\nLandwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie mit           ckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungs-\nden Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.              rücklage nach § 2 Absatz 3 sind von der Bank einzeln in\n(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Orga-        ein Register einzutragen. § 5 Absatz 1 und 2 des Pfand-\nnen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen-          briefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\nheiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank           an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1\neinzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungs-           genannte Aufsichtsbehörde tritt.\nrates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstaltsver-           (4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt\nsammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihren          nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen\nVertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen.               Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten,\n(3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anbe-     dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der\nraumung von Sitzungen der Organe und die Ankündi-            Schuldverschreibungen den gesetzlichen und sat-\ngung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu ver-           zungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedin-\nlangen sowie die Ausführung von Anordnungen und              gungen entsprechen. § 7 Absatz 3 und 4 und die §§ 8\nBeschlüssen zu untersagen, die gegen das öffentliche         bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit\nInteresse insbesondere an der Förderung der Landwirt-        der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die\nschaft und des ländlichen Raumes oder gegen die Ge-          in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.\nsetze oder die Satzung verstoßen.\n§ 13a\n(4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und\nGeschäftsführung selbständig, desgleichen in der An-                             Mündelsicherheit\nstellung des Personals.                                         Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf\nausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung\n§ 12                              von Mündelgeldern geeignet.\nDienstsiegel und öffentliche Urkunden\n§ 14\nDie Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.\n§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend an-                    Arreste und Zwangsvollstreckungen\nzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit                 Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermö-\ndem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen          genswerte, die in das Deckungsregister nach § 13","4124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2013\nAbsatz 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbrief-          sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur\ngesetzes entsprechend anzuwenden.                            Verfügung.\n§ 15                                                        § 17\nSondervorschrift für Refinanzierungskredite                             Übergangsregelungen\nKreditinstitute können sich bei der Gewährung von\nDie bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben\nDarlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten,\nnach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung\ndie Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus verspre-\ndes Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nchen lassen.\nals getrennte Deckungsregister neben dem Deckungs-\nregister nach § 13 Absatz 3 bestehen. Die Aufgaben\n§ 16\ndes Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich\nAuflösung                             auch auf diese Deckungsregister.\n(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst wer-\nden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des                                      § 18\nVermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse\nwahrende Förderung der Landwirtschaft oder der land-                             (weggefallen)\nwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.\n(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der                                 § 19\ngedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der                                 (weggefallen)\nnach § 13 Absatz 3 in dem Register eingetragenen\nWerte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.\n§ 20\nSoweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubi-\nger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig                                (Inkrafttreten)"]}