{"id":"bgbl1-2013-71-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":71,"date":"2013-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/71#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-71-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_71.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare Leistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung (Trinkwasser-Gebührenverordnung  TrinkwGebV)","law_date":"2013-12-11T00:00:00Z","page":4108,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["4108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2013\nVerordnung\nüber Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare\nLeistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung\n(Trinkwasser-Gebührenverordnung – TrinkwGebV)\nVom 11. Dezember 2013\nAuf Grund des § 38 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch\nArtikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nworden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:\n§1\nGebühren und Auslagen\nDas Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare Leistungen nach\nder Trinkwasserverordnung Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen\nTatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser\nVerordnung (Gebührenverzeichnis).\n§2\nGebührenermäßigung und Gebührenbefreiung\nDas Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit\ndem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder\nganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn\n1. an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht\nund\n2. der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand an-\ngemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann.\nEin öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt insbesondere\nvor, wenn die Prüfung eines Stoffes, eines Materials oder eines Verfahrens\nergeben hat, dass im Vergleich zu anderen bereits geprüften Stoffen, Materia-\nlien oder Verfahren bei gleicher Wirksamkeit eine geringere Belastung für die\nGesundheit oder die Umwelt anzunehmen ist. Das Umweltbundesamt kann die\nnach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete\nGebühr auch dann bis auf ein Viertel ermäßigen, wenn es durch die individuell\nzurechenbare Leistung Erkenntnisse gewinnt, an denen ein öffentliches Interesse\nbesteht.\n§3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 14. Au-\ngust 2018 außer Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2013        4109\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                  Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n1   Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die\nListe nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5\nder Trinkwasserverordnung\n1.1 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erwei-\nterte Wirksamkeitsprüfung                                                           3 500 – 4 500\n1.2 Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erwei-\nterter Wirksamkeitsprüfung                                                          7 000 – 8 000\n2   Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen\noder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung       400 – 500\nauf Antrag\n3   Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15\nAbsatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag                                      50 000 – 60 000\n4   Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste\nnach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag\nnach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung\n4.1 Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung\norganischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver-      5 500 – 6 500\nordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag\n4.2 Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung\norganischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver-      2 500 – 3 500\nordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag\n4.3 Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3\nSatz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag                                5 000 – 6 000"]}