{"id":"bgbl1-2013-71-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":71,"date":"2013-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/71#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_71.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union im Kraftomnibusverkehr (EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung  EU-FahrgRBusV)","law_date":"2013-12-11T00:00:00Z","page":4098,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["4098         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2013\nVerordnung\nzur Durchsetzung von\nFahrgastrechten der Europäischen Union im Kraftomnibusverkehr\n(EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung – EU-FahrgRBusV)\nVom 11. Dezember 2013\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des              1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 sich weigert, eine Reser-\nEU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes vom 23. Juli             vierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen\n2013 (BGBl. I S. 2547) verordnet das Bundesminis-                oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                    oder eine Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,\n2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Reservierung oder\n§1                                    einen Fahrschein nicht richtig anbietet,\nBerichterstattung                          3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 ein dort ge-\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht jeweils            nanntes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig macht,\nfür den Zeitraum von zwei Kalenderjahren nach Maß-            4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster\ngabe des Absatzes 2 einen Bericht über seine Wahr-               Halbsatz eine Begleitperson nicht richtig befördert,\nnehmung der Aufgaben bei der Durchsetzung der Ver-\n5. entgegen Artikel 10 Absatz 5 den behinderten Men-\nordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parla-\nschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität\nments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nFahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Ände-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom         6. entgegen Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 nicht gewähr-\n28.2.2011, S. 1) in nicht personenbezogener Form mit             leistet, dass die dort genannten Informationen ver-\nfolgenden Angaben:                                               fügbar sind,\n1. Art und Inhalt der vom Eisenbahn-Bundesamt zur             7. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Hilfeleistung\nDurchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ge-            nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,\ntroffenen Maßnahmen,                                      8. entgegen Artikel 15 eine dort genannte Meldung\n2. Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahr-              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ngästen,                                                      zeitig weiterleitet,\n3. Anzahl, Art und Inhalt der Antworten des Eisenbahn-        9. entgegen Artikel 16 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass\nBundesamtes auf Grund von Beschwerden,                       die dort genannten Mitarbeiter, die keine Fahrer\nsind, eine dort genannte Schulung oder Instruktio-\n4. Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen             nen erhalten haben,\ndes Eisenbahn-Bundesamtes zur Durchsetzung der\nVerordnung (EU) Nr. 181/2011.                           10. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 21 Satz 1\nBuchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort ge-\n(2) Der erste Bericht im Sinne des Absatzes 1, der            nannte Leistung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nden Zeitraum ab dem 27. Juli 2013 bis zum 31. Dezem-             dig oder nicht rechtzeitig anbietet,\nber 2014 erfasst, ist bis zum 1. Juni 2015 zu veröffent-\n11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine dort genannte\nlichen. Die nachfolgenden Berichte für die sich jeweils\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nanschließenden Zeiträume sind jeweils bis 1. März des\noder nicht rechtzeitig gibt,\nJahres zu veröffentlichen, das dem Berichtszeitraum\nfolgt.                                                      12. entgegen Artikel 20 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass\nbehinderte Menschen oder Personen mit einge-\n§2                                    schränkter Mobilität die dort genannten Informatio-\nnen in zugänglicher Form erhalten, oder\nOrdnungswidrigkeiten\n13. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des                  mit Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Fahrgäste\nEU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes handelt, wer             die dort genannten Informationen erhalten.\ngegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar                                            §3\n2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004                                   Inkrafttreten\n(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) verstößt, indem er vor-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsätzlich oder fahrlässig                                    in Kraft.\nBerlin, den 11. Dezember 2013\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer"]}