{"id":"bgbl1-2013-70-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":70,"date":"2013-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_70.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)","law_date":"2013-12-06T00:00:00Z","page":4070,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["4070        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2013\nVerordnung\nüber Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen\nnach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln\nund nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\n(EMV-FTEKostV)\nVom 6. Dezember 2013\nAuf Grund des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Geset-                                           §2\nzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBetriebsmitteln, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143\nNummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                   (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nS. 3154) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 2              dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nNummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Tele-                 Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über\nkommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch                die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-\nArtikel 2 Absatz 140 Nummer 3 des Gesetzes vom                   mitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,            Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und               (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154)\nterium der Finanzen:                                             geändert worden ist, außer Kraft.\n(2) Für Verfahren nach dem Gesetz über Funkan-\n§1                                    lagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und\ndem Gesetz über die elektromagnetische Verträglich-\nGebühren und Auslagen                             keit von Betriebsmitteln, die bis zum Inkrafttreten dieser\nDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-            Verordnung eingeleitet worden sind, ist die Anlage zu\nkommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-                 § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen\nagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Ab-          nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträg-\nsatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektro-             lichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz\nmagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in           über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-\n§ 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über                   tungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt\nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-                 durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August\ngen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser             2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in ihrer\nVerordnung. Daneben werden Auslagen nach § 12 des                bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden\nBundesgebührengesetzes erhoben.                                  Fassung weiter anzuwenden.\nBerlin, den 6. Dezember 2013\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nDr. P h i l i p p R ö s l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2013                               4071\nAnlage\n(zu § 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nLfd. Nr.                                    Gebührentatbestand                                                Gebühr in Euro\nA         Allgemeine Gebühren1\nMaßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in\nVerbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Verstoß gegen die in\n§ 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG\ngenannten Vorschriften                                                                              50 bis        265\nB         Gebühren für die administrative Prüfung von Geräten bei festge-\nstelltem Verstoß\n(zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenposition A)2\nB.1       Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, ge-\ngebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG                                            30 bis    3 500\nB.2       Prüfung eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14\nAbsatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1\nSatz 1 FTEG                                                                                         30 bis    1 500\nC         Gebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einem Gerät bei Verstoß\ngegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1\nNummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG\n(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)\nC.1       Haushaltskleingeräte                                                                               310 bis    1 200\nC.2       Haushaltsgroßgeräte                                                                                920 bis    2 500\nC.3       Elektrowerkzeuge                                                                                   210 bis    1 200\nC.4       Elektrogeräte                                                                                      890 bis    2 500\nC.5       Informationstechnische Einrichtungen (ITE)\nC.5a      Komponenten                                                                                        960 bis    3 200\nC.5b      Geräte und Peripheriegeräte                                                                        800 bis    3 000\nC.6       Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte                                            680 bis    1 600\nC.7       Telekommunikationseinrichtungen (TKE)\nC.7a      analog                                                                                             650 bis    2 200\nC.7b      digital                                                                                          1 100 bis    2 600\nC.8       Beleuchtungseinrichtungen                                                                          450 bis    1 500\nC.9       Funkgeräte/Funkeinrichtungen                                                                       640 bis    1 500\nC.10      Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV                                                        480 bis    1 800\nC.11      Geräte der Unterhaltungselektronik                                                                 560 bis    3 000\nC.12      Multimediageräte                                                                                   830 bis    3 400\nC.13      Sonstige Geräte                                                                                    200 bis    5 000\n1\nGebührenposition A ist stets in Verbindung mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände B bis G anzuwenden. Eine\nselbstständige Erhebung der Gebühren nach den Gebührenpositionen B bis G ist nicht möglich.\n2\nGebührenposition B.1 oder B.2 ist stets in Verbindung mit Gebührenposition A und ggf. mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Ge-\nbührentatbestände C bis G anzuwenden.","4072        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2013\nLfd. Nr.                              Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\nD       Gebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einer Geräteserie bei Verstoß\ngegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1\nNummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG\n(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)\nD.1     Haushaltsgeräte                                                                      760 bis    4 600\nD.2     Elektrowerkzeuge                                                                     760 bis    4 600\nD.3     Elektrogeräte                                                                      1 850 bis    9 700\nD.4     Informationstechnische Einrichtungen (ITE)\nD.4a    Komponenten                                                                        2 270 bis 12 600\nD.4b    Geräte und Peripheriegeräte                                                        1 700 bis 11 400\nD.5     Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte                            1 490 bis    5 500\nD.6     Telekommunikationseinrichtungen (TKE)\nD.6a    analog                                                                             1 570 bis    8 200\nD.6b    digital                                                                            2 600 bis 10 100\nD.7     Beleuchtungseinrichtungen                                                            950 bis    5 700\nD.8     Funkgeräte/Funkeinrichtungen                                                       1 090 bis    4 400\nD.9     Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV                                        1 010 bis    6 400\nD.10    Geräte der Unterhaltungselektronik                                                 1 320 bis 11 500\nD.11    Multimediageräte                                                                   1 800 bis 12 400\nD.12    Sonstige Geräte                                                                      500 bis 12 400\nE       Gebühren für die messtechnische Prüfung eines Gerätes bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG\n(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)\nE.1     Messtechnische Prüfung eines Gerätes (systemgebundene Funkanlage)                    910 bis    3 100\nE.2     Messtechnische Prüfung eines Gerätes (nicht systemgebundene Funk-\nanlage)                                                                              650 bis    1 200\nF       Gebühren für die messtechnische Prüfung einer Geräteserie bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG\n(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)\nF.1     Messtechnische Prüfung einer Serie (systemgebundene Funkanlagen)                   1 560 bis    8 800\nF.2     Messtechnische Prüfung einer Serie (nicht systemgebundene Funkan-\nlagen)                                                                             1 060 bis    2 900\nG       Gebühren bei Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1\noder Absatz 2 FTEG\n(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B sowie ggf. C bis F)\nG       Messtechnische Prüfung eines Gerätes durch ein beauftragtes Labor\nbei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG                                    500 bis 20 000\nH       Gebühren für Störungsbearbeitung\nH       Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Ab-\nsatz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6\nAbsatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Be-\ntreibern von Betriebsmitteln                                                         200 bis    7 000\nI      Gebühren für Störungsbearbeitung\nI      Gebühren für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuld-\nhaftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 EMVG\n(Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV)                                          25 bis    8 400"]}