{"id":"bgbl1-2013-7-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":7,"date":"2013-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/7#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_7.pdf#page=37","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme","law_date":"2013-02-13T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":37,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013               241\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme\nVom 13. Februar 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                     §2\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-\nZulassungsvoraussetzungen\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober                (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet        1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                  der anerkannten Ausbildungsberufe\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem              a) Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logis-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                   tikdienstleistung oder\nb) Speditionskaufmann       oder   Speditionskauffrau\n§1                                      oder\nZiel der Prüfung                             c) Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\nd) Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außen-\ndungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für\nhandel oder\nLogistiksysteme und zur Geprüften Fachkauffrau für\nLogistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in              e) Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau\ndenen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende              und danach eine mindestens einjährige Berufspra-\nErweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach-             xis,\nzuweisen ist.\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom-\nanderen dreijährigen anerkannten kaufmännisch-\npetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich\nverwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkann-\neinen vollständigen und bereichsübergreifenden Ge-\nten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik\nschäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbes-\nund danach eine mindestens zweijährige Berufs-\nsern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen,\npraxis,\nKunden zu beraten, logistische Anforderungen zu ana-\nlysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu ent-       3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. Es sol-             anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf\nlen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:                       und danach eine mindestens dreijährige Berufs-\n1. Beraten von internen und externen Kunden bei der              praxis oder\nGestaltung logistischer Prozesse,                        4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n2. Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungs-              nachweist.\nketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunk-\nten,                                                        (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\n3. Entwickeln logistischer Konzepte,                         Aufgaben haben.\n4. Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nvon Logistiklösungen im Rahmen von Projekten,\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\n5. Analysieren und Weiterentwickeln bestehender lo-          auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\ngistischer Prozesse,                                     nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)\n6. Beachten von Qualitätsmanagementsystemen,                 erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\n7. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und          rechtfertigen.\nFördern ihrer beruflichen Entwicklung,\n§3\n8. Organisieren der Berufsausbildung.\nGliederung und\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nDurchführung der Prüfung\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachkauf-\nmann für Logistiksysteme“ oder „Geprüfte Fachkauf-              (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nfrau für Logistiksysteme“.                                   führen.","242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\n(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsberei-         (2) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen\nche:                                                          entwickeln und planen“ soll die Fähigkeit nachgewie-\n1. Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren           sen werden, logistische Konzepte im Kontext von Pro-\nund bewerten,                                            zessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Um-\nsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln\n2. Logistische Lösungen entwickeln und planen,                und ihre Einführung vorzubereiten. Dafür ist die Zusam-\n3. Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und wei-           menarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen\nterentwickeln,                                           Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu orga-\nnisieren. Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Pro-\n4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.                 jekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann.\n(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage       In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\neiner betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei           inhalte geprüft werden:\ngleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander ab-        1. alternative logistische Konzepte entwickeln und be-\ngestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-                 werten,\nständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei\nalle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema-            2. logistische Lösungen und deren Umsetzung planen,\ntisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll                 dabei Information, Dokumentation, Kooperation,\n600 Minuten betragen.                                             Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die       3. an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung\nmündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü-                von Logistiklösungen mitwirken.\nfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-          (3) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen um-\nspräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an-        setzen, bewerten und weiterentwickeln“ soll die Fähig-\ngemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen-             keit nachgewiesen werden, die Umsetzung logistischer\ntiert werden kann.                                            Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewer-\n(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge-        ten. Insbesondere soll nachgewiesen werden, dass die\nwiesen werden, dass ein komplexes Problem der be-             Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten ge-\ntrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge-    fördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmög-\nlöst werden kann. Die Themenstellung muss sich min-           lichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Be-\ndestens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2          teiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete\nbeziehen, von denen einer der Handlungsbereich                Maßnahmen initiiert werden können. In diesem Rahmen\n„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist.              können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nDie Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht über-           1. Veränderungsprozesse bei der Einführung von logis-\nschreiten.                                                        tischen Lösungen zusammen mit den Prozessbetei-\n(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-              ligten gestalten,\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt         2. Logistikprozesse anhand von Kennzahlen bewerten\nund mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung,               und optimieren.\ndes Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus-\n(4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung\nschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung einge-\nund Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nreicht.\nwerden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,\n(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä-           Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und\nsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-              zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des\ntriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs-         Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen\nmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein-            und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber\nflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in           hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.                 dende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-\nlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie\n§4                               der Unternehmensziele geführt und motiviert werden\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nInhalte der Prüfung\ntionsinhalte geprüft werden:\n(1) Im Handlungsbereich „Logistische Anforderun-\n1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und\ngen ermitteln, analysieren und bewerten“ soll die Fähig-\nexternen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen\nkeit nachgewiesen werden, logistische Bedürfnisse von\nvon Präsentationstechniken,\nKunden zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu\nanalysieren und unter betriebswirtschaftlichen Ge-            2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-\nsichtspunkten zu bewerten. Dabei sollen auch soziale,             sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-\nrechtliche, technische und ökologische Bedingungen                rekrutierung,\nzielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt wer-      3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,\nden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:                                  4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-\nden,\n1. logistische Abläufe und ihre Einbindung in den Wert-\nschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logis-         5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,\ntiksystemanalyse bewerten,                               6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-\n2. Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber                 dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,\ndem Kunden darstellen.                                   7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013               243\n§5                                    (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\nAnrechnung                             Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall\nanderer Prüfungsleistungen                      der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an-\nderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         Prüfungsgremiums anzugeben.\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-                                      §7\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-                      Wiederholung der Prüfung\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\nfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der            mal wiederholt werden.\nBekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-               (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\nten Prüfung erfolgt.                                          teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu\n§6                                 anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,\nBewerten der                            wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-\nPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung               brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-\n(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-       trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-\nfung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung          fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt\nnach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach           das Ergebnis der letzten Prüfung.\nPunkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das\nErgebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleich-                                   §8\ngewichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen\nzu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung                               Ausbildereignung\nist das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegen-              Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nüber der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt         hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem\nzu gewichten.                                                 Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-\n(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti-          verordnung befreit.\nschen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen\nund der mündlichen Prüfung.                                                               §9\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift-\nInkrafttreten\nlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes-\ntens ausreichende Leistungen erbracht wurden.                    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","244                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme\nGeprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme\nGeprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für\nLogistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                                                                                                           245\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme\nGeprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme\nGeprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für\nLogistiksysteme und Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241) mit folgen-\nden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*\nI. Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                                     ...........\nII. Mündliche Prüfung\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                                                           ...........\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche\n1. Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten,\n2. Logistische Lösungen entwickeln und planen,\n3. Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln,\n4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.\nMit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-\nbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}