{"id":"bgbl1-2013-7-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":7,"date":"2013-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/7#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_7.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik","law_date":"2013-02-13T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik\nund Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik\nVom 13. Februar 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-         11. Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Um-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-             weltmanagements.\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-             (3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober             Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Güter-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet        verkehr und Logistik“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Gü-\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung              terverkehr und Logistik“.\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\n§2\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\nZulassungsvoraussetzungen\n§1                                  (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nZiel der Prüfung und                       1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                    anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf für\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-            den Bereich Güterverkehr und Logistik und danach\ndungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Güterver-              eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\nkehr und Logistik und zur Geprüften Fachwirtin für Gü-       2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nterverkehr und Logistik nach den §§ 2 bis 9 durchfüh-            sonstigen anerkannten dreijährigen kaufmännischen\nren, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzie-          oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach\nlende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit             eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nnachzuweisen ist.\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom-\npetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich        nachweist.\nin den verschiedenen Bereichen des Güterverkehrs und            (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nder Logistik Organisationseinheiten zu führen, die Leis-     wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\ntungserstellung unter Einbeziehung interner und exter-       Aufgaben haben.\nner Partner zu planen und zu steuern, deren Wirtschaft-\nlichkeit und Qualität zu bewerten sowie marktgerechte           (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nund kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln.        zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nDabei sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rah-         auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\nmenbedingungen und das internationale Umfeld zu be-          nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)\nrücksichtigen. Es sollen folgende Aufgaben wahrge-           erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\nnommen werden:                                               rechtfertigen.\n1. Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der                                    §3\nLeistungserstellung in Güterverkehr und Logistik,\nGliederung und\n2. Analysieren logistischer Anforderungen und Entwi-\nDurchführung der Prüfung\nckeln von markt- und kundengerechten Lösungen,\n(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n3. Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienst-\nführen.\nleistungen,\n(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-\n4. Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisge-\nlungsbereiche:\nstaltung,\n1. Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und\n5. Verhandeln und Vorbereiten von Verträgen über\nLogistikdienstleistungen,\nGüterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,\n6. Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des          2. Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleis-\nUnternehmens,                                               tungen,\n7. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und        3. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.\nFördern ihrer beruflichen Entwicklung,                     (3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage\n8. Organisieren der Berufsausbildung,                      einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei\ngleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander ab-\n9. Entwickeln und Steuern von Projekten,                   gestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-\n10. Gestalten der Kommunikation und Kooperation              ständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei\nnach innen und außen,                                   alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013              237\ntisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll             chen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n600 Minuten betragen.                                         tionsinhalte geprüft werden:\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die       1. Planen, Steuern und Optimieren von Güterverkehrs-\nmündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü-                und Logistikdienstleistungen,\nfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-\nspräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an-        2. Erstellen von Ausschreibungen für die Vergabe von\ngemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen-                 Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen und\ntiert werden kann.                                                Bewerten von Angeboten,\n(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge-        3. Analysieren der Kosten und Erträge der Leistungs-\nwiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der be-                 erstellung sowie Ableiten und Umsetzen von Maß-\ntrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge-        nahmen,\nlöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf            4. Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unter-\nzwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen,                nehmen anhand von Kennzahlen,\nvon denen einer der Handlungsbereich „Kommunika-\ntion, Führung und Zusammenarbeit“ ist. Die Präsenta-          5. Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und\ntionszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.                  Anpassung von Budgets,\n(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-          6. Umsetzen von internen und externen Auflagen zur\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt             Lieferkettensicherheit,\nund mit einer Kurzbeschreibung der Aufgabe, des Ziels\n7. Berücksichtigen von außenwirtschaftlichen        Vor-\nund einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Ter-\nschriften bei der Planung von Lieferketten.\nmin der schriftlichen Prüfung eingereicht.\n(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä-              (3) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung\nsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-              und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\ntriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs-         werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,\nmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein-            Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und\nflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in           zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des\nder Regel 20 Minuten dauern.                                  Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen\nund ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber\n§4                               hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-\ndende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-\nInhalte der Prüfung                       lichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie\n(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln und Vermark-          der Unternehmensziele geführt und motiviert werden\nten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“          können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Gestal-        tionsinhalte geprüft werden:\ntung des Leistungsangebots und der Marketingstrate-\n1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und\ngie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umwelt-\nexternen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen\nmanagements, der wirtschaftlichen, ökologischen,\nvon Präsentationstechniken,\ntechnischen, informationstechnischen und rechtlichen\nAnforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmen-           2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-\nbedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leis-                  sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-\ntungen anzubieten. In diesem Rahmen können fol-                   rekrutierung,\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                   3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,\n1. Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung\ndes Qualitäts- und Umweltmanagements,                    4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-\nden,\n2. Bewerten der Entwicklungen auf den nationalen und\ninternationalen Güterverkehrs- und Logistikmärkten       5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,\nund Ableiten von Maßnahmen,                              6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-\n3. Ermitteln von Kundenbedürfnissen und Beraten von               dung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,\nKunden,                                                  7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.\n4. Analysieren und Bewerten von Ausschreibungen,\n5. Entwickeln von Prozessabläufen,                                                        §5\n6. Erarbeiten, Präsentieren und Verhandeln von Leis-                                 Anrechnung\ntungsangeboten,                                                        anderer Prüfungsleistungen\n7. Mitwirken bei der Entwicklung und Umsetzung eines             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nMarketingplans.                                          rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\n(2) Im Handlungsbereich „Erstellen von Güterver-          bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nkehrs- und Logistikdienstleistungen“ soll die Fähigkeit       wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nnachgewiesen werden, die Leistungserstellung unter            fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nBerücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gesetz-          tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\nlichen, vertraglichen, technischen, organisatorischen         folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-\nund betrieblichen Anforderungen sowie der Ordnungs-           bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nrahmen und der Leistungsmerkmale der Verkehrsträger           Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-\nzu planen, zu koordinieren, zu steuern und zu überwa-         ten Prüfung erfolgt.","238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\n§6                                brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-\nBewerten der                            trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-\nPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung              fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt\ndas Ergebnis der letzten Prüfung.\n(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-\nfung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung\n§8\nnach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach\nPunkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Er-                              Ausbildereignung\ngebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichge-         Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nwichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu       hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem\nbilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist         Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-\ndas Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber           verordnung befreit.\nder Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu\ngewichten.\n§9\n(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti-\nschen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen                          Übergangsvorschriften\nund der mündlichen Prüfung.                                     (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift-       30. Juni 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\nlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes-         geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung\ntens ausreichende Leistungen erbracht wurden.                zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015\ndie Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\nwerden.\nZeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall\nder Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an-            (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\nderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des         fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine\nPrüfungsgremiums anzugeben.                                  erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen\nnach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;\n§7                                § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nWiederholung der Prüfung\n§ 10\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nmal wiederholt werden.                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu          anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Ge-\nanmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,     prüfte Verkehrsfachwirtin vom 23. Dezember 1998\nwenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-           (BGBl. I S. 4065) außer Kraft.\nBonn, den 13. Februar 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                                                                                                                 239\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik\nGeprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik\nGeprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterver-\nkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","240                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik\nGeprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik\nGeprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterver-\nkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236) mit\nfolgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*\nI. Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                                     ...........\nII. Mündliche Prüfung\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                                                           ...........\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche\n– Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,\n– Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,\n– Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.\nMit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-\nbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}