{"id":"bgbl1-2013-7-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":7,"date":"2013-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/7#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_7.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität","law_date":"2013-02-13T00:00:00Z","page":231,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013              231\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität\nund Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität\nVom 13. Februar 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          10. Gestalten der Kundenbeziehungen,\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-         11. Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Um-\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-                weltmanagements.\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet            (3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung               Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Perso-\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                nenverkehr und Mobilität“ oder „Geprüfte Fachwirtin\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem           für Personenverkehr und Mobilität“.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:\n§2\n§1                                              Zulassungsvoraussetzungen\nZiel der Prüfung und                           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-             anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden\ndungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Personen-               dreijährigen Ausbildungsberuf oder einem dreijähri-\nverkehr und Mobilität und zur Geprüften Fachwirtin für            gen anerkannten Ausbildungsberuf des Personen-\nPersonenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9                 oder Reiseverkehrs und danach eine mindestens\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-              einjährige Berufspraxis oder\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-            2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                                  sonstigen anerkannten dreijährigen Ausbildungs-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kom-           beruf und danach eine mindestens zweijährige\npetenz vorhanden ist, um eigenständig und verantwort-             Berufspraxis oder\nlich in den verschiedenen Bereichen des Personenver-          3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nkehrs und der Mobilitätsdienstleistungen Organisa-\nnachweist.\ntionseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter\nEinbeziehung interner und externer Partner zu planen             (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nund zu steuern, Wirtschaftlichkeit und Qualität zu be-        wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\nwerten sowie marktgerechte und kundenspezifische              Aufgaben haben.\nDienstleistungen zu entwickeln. Dabei sind die recht-            (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nlichen Anforderungen sowie das wirtschaftliche und ge-        zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nsellschaftliche Umfeld der Personenmobilität zu beach-        auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\nten. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen wer-            nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)\nden:                                                          erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\n1. Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des           rechtfertigen.\nUnternehmens,\n§3\n2. Erstellen und Bewerten von Konzepten für Perso-\nnenverkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen,                                   Gliederung und\nDurchführung der Prüfung\n3. Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisge-\nstaltung,                                                   (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n4. Vermarkten von Personenverkehrs- und Mobilitäts-\ndienstleistungen,                                           (2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-\nlungsbereiche:\n5. Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der\n1. Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienst-\nLeistungserstellung im nationalen und grenzüber-\nleistungen,\nschreitenden Personenverkehr,\n2. Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Per-\n6. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\nsonenverkehr,\nFördern ihrer beruflichen Entwicklung,\n3. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.\n7. Organisieren der Berufsausbildung,\n(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage\n8. Entwickeln und Steuern von Projekten,                    einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei\n9. Kommunizieren und Kooperieren mit internen und           gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander ab-\nexternen Beteiligten,                                    gestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigen-","232              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei             6. Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung\nalle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thema-                 des Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanage-\ntisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll                  ments,\n600 Minuten betragen.                                          7. Entwerfen von fachbezogenen Vertragsbestimmun-\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die            gen,\nmündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü-             8. Planen von Projekten,\nfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-\n9. Gestalten von Marketingmaßnahmen.\nspräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass an-\ngemessen und sachgerecht kommuniziert und präsen-                 (2) Im Handlungsbereich „Leistungserstellung und\ntiert werden kann.                                             Auftragsabwicklung im Personenverkehr“ soll die Fä-\nhigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der\n(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge-         rechtlichen, organisatorischen, betrieblichen und wirt-\nwiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der be-              schaftlichen Anforderungen den Ressourceneinsatz in\ntrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge-     der Personenbeförderung zu planen und zu steuern,\nlöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf             Vorkehrungen für außergewöhnliche Ereignisse zu tref-\nzwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen,             fen, das Zusammenwirken der internen und externen\nvon denen einer der Handlungsbereich „Kommunika-               Beteiligten zu koordinieren sowie Vorschriften für den\ntion, Führung und Zusammenarbeit“ ist. Die Präsenta-           grenzüberschreitenden Personenverkehr zu berück-\ntionszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.               sichtigen. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\n(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-           den, an der Einrichtung und Pflege eines Controlling-\nfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin ge-          Systems mitzuwirken, Informationen und Daten zur Be-\nwählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstel-          wertung der Wirtschaftlichkeit und der Vertragserfül-\nlung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus-          lung sowie zur Verbesserung der Leistungserstellung\nschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung einge-             zu ermitteln und Maßnahmen abzuleiten. In diesem\nreicht.                                                        Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nwerden:\n(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä-\nsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-               1. Ermitteln des Bedarfs an Personal, Fahrzeugen und\ntriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungs-              Betriebsmitteln,\nmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Ein-             2. Mitgestalten des Störungs- und Eventmanagements\nflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in                und Umsetzen entsprechender Maßnahmen,\nder Regel 20 Minuten dauern.                                   3. Planen und Koordinieren der Fahrgastinformation\nsowie des Informationsflusses im Betriebsablauf,\n§4\n4. Mitwirken bei der Aufstellung, Überwachung und\nInhalte der Prüfung                            Anpassung von Budgets,\n(1) Im Handlungsbereich „Konzipieren und Vermark-          5. Beurteilen der wirtschaftlichen Situation von Unter-\nten von Mobilitätsdienstleistungen“ soll die Fähigkeit             nehmen anhand von Kennzahlen,\nnachgewiesen werden, Mobilitätsangebote zu entwer-             6. Sicherstellen und Weiterentwickeln der Leistungs-\nfen, die Bedingungen für ihre Umsetzung zu ermitteln               qualität,\nsowie Alternativen aufzuzeigen und zu bewerten. Dabei\n7. Bearbeiten von Ansprüchen von Vertragspartnern,\nsollen insbesondere die technischen, rechtlichen, orga-\nnisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen              8. Mitgestalten der Kundenkommunikation,\nberücksichtigt, Erkenntnisse der Verkehrsplanung und           9. Mitwirken bei der Ausschreibung von Leistungen\nMarktforschung genutzt, Wirtschaftlichkeits- und                   und Bewerten von Angeboten.\nNachhaltigkeitsgesichtspunkte beurteilt und die Einbe-            (3) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung\nziehung externer Partner berücksichtigt werden. Ferner         und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Marktauf-          werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden,\ntritt des Unternehmens mitzugestalten. In diesem               Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft           zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des\nwerden:                                                        Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen\n1. Ermitteln von Mobilitätsbedürfnissen sowie Auswer-          und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber\nten und Bewerten entsprechender Studien,                  hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubil-\ndende und Projektgruppen unter Beachtung der recht-\n2. Ermitteln und Bewerten von Markt- und Wettbe-\nlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie\nwerbsbedingungen, auch unter Nutzung einschlägi-\nder Unternehmensziele geführt und motiviert werden\nger Kennzahlen,\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n3. Analysieren von Ausschreibungen und Mitwirken bei           tionsinhalte geprüft werden:\nder Erstellung und Kalkulation von Angeboten für          1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und\nMobilitätsleistungen,                                         externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen\n4. Entwickeln und Präsentieren von Konzepten ein-                  von Präsentationstechniken,\nschließlich Darstellung ihrer Wirkungen im Mobili-        2. Festlegen und Begründen von Kriterien für die Per-\ntätssystem sowie der Schnittstellen und der Aufga-            sonalauswahl sowie Mitwirken bei der Personal-\nbenverteilung zwischen den Beteiligten,                       rekrutierung,\n5. Entwickeln konzeptbezogener Personalstrategien,             3. Planen und Steuern des Personaleinsatzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013               233\n4. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-            derweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des\nden,                                                      Prüfungsgremiums anzugeben.\n5. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,\n§7\n6. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbil-\nWiederholung der Prüfung\ndung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\n7. Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.\nmal wiederholt werden.\n§5                                    (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nAnrechnung                             net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu\nanderer Prüfungsleistungen                      anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-       brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der An-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,         trag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prü-\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-          fungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt\nfentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-        das Ergebnis der letzten Prüfung.\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\nfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-                                      §8\nbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der                                Ausbildereignung\nBekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgeleg-\nWer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nten Prüfung erfolgt.\nhat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem\nBerufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-\n§6\nverordnung befreit.\nBewerten der\nPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung                                           §9\n(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-                       Übergangsvorschriften\nfung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung             (1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verord-\nnach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach           nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-\nPunkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Er-          prüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin\ngebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichge-       vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) können bis\nwichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu        zum 30. Juni 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu\nbilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist          Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmel-\ndas Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber            dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember\nder Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu           2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-\ngewichten.                                                    tragt werden.\n(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmeti-             (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\nschen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen          fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine\nund der mündlichen Prüfung.                                   erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift-        nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;\nlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindes-          § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\ntens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n§ 10\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\nZeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall                                Inkrafttreten\nder Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an-             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","234                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität\nGeprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität\nGeprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personen-\nverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I\nS. 231) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                                                                                                           235\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität\nGeprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität\nGeprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personen-\nverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I\nS. 231) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*\nI. Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                                     ...........\nII. Mündliche Prüfung\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                                                           ...........\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche\n– Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen,\n– Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Personenverkehr,\n– Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.\nMit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-\nbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}