{"id":"bgbl1-2013-7-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":7,"date":"2013-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/7#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_7.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister  Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Schuhfertigung","law_date":"2013-02-13T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":17,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013               221\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung\nVom 13. Februar 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-              In- und Außerbetriebnahme von Fertigungsanlagen\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                organisieren und überwachen; bei der Entwicklung\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-                von Vorschlägen für neue technische Konzepte mit-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert              arbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungs-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-              prozess mitgestalten;\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-        2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich\nund Technologie:                                                  an der Planung und Umsetzung neuer Fertigungs-\nprozesse beteiligen; die Kontrollen der ein- und aus-\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität\n§1\nund Qualität sicherstellen; die Kostenentwicklung\nZiel der Prüfung und                           und den wirtschaftlichen Ablauf steuern; bei der\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                     Auswahl und Beschaffung von Anlagen, Maschinen\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten                 und Einrichtungen mitwirken; für die Einhaltung von\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung             Terminen sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung\nzum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung                    mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterin-\nSchuhfertigung“ und zur „Geprüften Industriemeisterin –           nen sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen\nFachrichtung Schuhfertigung“ erworben worden sind,                koordinieren und überwachen; die Einhaltung der\nkann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2                Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvor-\nbis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen             schriften gewährleisten sowie dazugehörige Unter-\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-             weisungen durchführen;\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-           nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-\ntion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung               rücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-\nSchuhfertigung“ oder zur „Geprüften Industriemeiste-              triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter\nrin – Fachrichtung Schuhfertigung“ und damit die Befä-            Berücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kom-\nhigung,                                                           petenzen und Interessen zuordnen; sie zu selbstän-\n1. in Betrieben der Schuhindustrie unterschiedlicher              digem, verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Mo-\nGröße sowie in verschiedenen Bereichen und Tätig-             tivation fördern und an Entscheidungsprozessen be-\nkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations-            teiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und\nund Führungsaufgaben wahrzunehmen und                         bei Stellenbesetzungen mitwirken; Arbeitsgruppen\n2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen                  betreuen und moderieren; die zielorientierte Koope-\nin der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeits-           ration und Kommunikation zwischen und mit den\norganisation und auf neue Anforderungen der Orga-             Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Füh-\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-           rungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Ein-\nwicklung einzustellen sowie den technisch-organi-             zelne und Gruppen beurteilen und Personalentwick-\nsatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.                 lungsmaßnahmen fördern sowie Unterweisungen\ndurchführen und veranlassen; die Innovationsbereit-\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-         schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern;\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang                  neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Ar-\nstehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeis-                 beitsbereiche einführen und begleiten; die Ausbil-\nters – Fachrichtung Schuhfertigung“ oder einer „Ge-               dung der zugeteilten Auszubildenden verantworten;\nprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhferti-             Qualitätsmanagementziele kontinuierlich umsetzen\ngung“ wahrnehmen zu können:                                       sowie Qualitätsbewusstsein und Kundenorientierung\n1. Fertigungsprozesse überwachen und optimieren;                  der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.\nden Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nkoordinieren und deren Erhaltung und Betriebs-\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-\nbereitschaft sowie den Werterhalt von Materialien\nmeister – Fachrichtung Schuhfertigung“ oder „Geprüfte\nund Produkten bei Transport und Lagerung sicher-\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“.\nstellen; für die Einhaltung von Qualitäts- und\nQuantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Ver-\nmeidung und Behebung von Betriebsstörungen                                            §2\neinleiten; bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und                   Umfang der Industriemeister-\nder Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung                 qualifikation und Gliederung der Prüfung\nergonomischer Gesichtspunkte und anerkannter,\neinschlägiger Regelwerke mitwirken; technologische           (1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeis-\nWeiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, die          ter – Fachrichtung Schuhfertigung“ und zur „Geprüften","222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ um-             (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nfasst:                                                        genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,           lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\ndere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,           und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\ntigen.\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü-                                    §4\nfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder\ndurch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare                                Fachrichtungs-\nPrüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-                    übergreifende Basisqualifikationen\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-\nPrüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach-             sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen\nweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzu-       zu prüfen:\nlegen.                                                        1. Rechtsbewusstes Handeln,\n(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeis-              2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nter – Fachrichtung Schuhfertigung“ und zur „Geprüften\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ glie-\nnikation und Planung,\ndert sich in die Prüfungsteile:\n4. Zusammenarbeit im Betrieb.\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist             Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-            gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und\nbenstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach        Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu\nAbsatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von die             gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-\nHandlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben           heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen\nund mündlich in Form eines situationsbezogenen Fach-          Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit\ngesprächs nach § 5 zu prüfen.                                 mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\n§3                                inhalte geprüft werden:\nZulassungsvoraussetzungen                       1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-             beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-           beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\ngendes nachweist:                                                  Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem             rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,\ndreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der den        2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nBerufen der Schuhindustrie oder des Schuhmacher-               fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nhandwerks zugeordnet werden kann,                              rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nanderen anerkannten Ausbildungsberuf der schuh-                lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nund lederverarbeitenden Industrie und eine mindes-             wie der Arbeitsförderung,\ntens sechsmonatige Berufspraxis,\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem             heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-                 Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder              lichen Institutionen,\n4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-              insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\nsche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes                denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-\nnachweist:                                                         tung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes\nund des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\ngreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\nfünf Jahre zurückliegt, und\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\n2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vo-               tung sowie des Datenschutzes.\nraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr             (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\nBerufspraxis.                                             Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-\n(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll        triebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen pra-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften           xisbezogener Handlungen berücksichtigen und volks-\nIndustriemeisters – Fachrichtung Schuhfertigung“ und          wirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Un-\neiner „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung            ternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll\nSchuhfertigung“ nach § 1 Absatz 3 aufweisen.                  die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013             223\nläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,            3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nbeurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah-              das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-             wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\nden:                                                           4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-                 rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-              zen,\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nkungen,\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-               lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nbau- und Ablauforganisation,                                  sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-                 zu fördern,\nlung,                                                     6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung                 Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nund der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,          Probleme und sozialer Konflikte.\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und             (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-\nKostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-           gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nkulationsverfahren.                                       Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben\nStunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\ntens 90 Minuten.\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-                  (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\nzesse analysieren und transparent machen zu können.            fungsleistung in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge-\nDazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen          nannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung\nlesen sowie entsprechende Planungstechniken unter-             erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche\nscheiden zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nach-         Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-\ngewiesen werden, angemessene Präsentationstechni-              ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-\nken anwenden zu können. In diesem Rahmen können                steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                 soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und\nnicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\nder schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli-\nund Produktionsdaten mit EDV-Systemen und Be-\nchen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung\nwerten visualisierter Daten,\nder Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird\n2. Unterscheiden von Planungstechniken,                        die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                        pelt gewichtet.\n4. Lesen von technischen Unterlagen und Erstellen von\n§5\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,                              Handlungsspezifische Qualifikationen\n6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-                 (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-\nformen und Sicherstellen des Informationsflusses in       kationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Schuhtech-\nder Prozesskette.                                         nik“, „Organisation“ sowie „Führung und Kommunika-\ntion“. Die Handlungsbereiche werden durch die in\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-              Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Qualifikations-\ntrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-          schwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Hand-\nmenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir-           lungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach\nkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch             den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fach-\nangemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi-          richtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt.\nziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken            Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen,\nzu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der          eine Situationsaufgabe ist Gegenstand eines situa-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie be-          tionsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 6. Die Si-\ntriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu kön-        tuationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Quali-\nnen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden,         fikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindes-\nFührungsgrundsätze berücksichtigen und angemes-                tens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der\nsene Führungstechniken anwenden zu können. In die-             schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils min-\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-           destens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr\nprüft werden:                                                  als zehn Stunden.\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung             (2) Die Handlungsbereiche nach Absatz 1 enthalten\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-          folgende Qualifikationsschwerpunkte:\nrufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher\nund sozialer Gegebenheiten,                               1. Handlungsbereich „Schuhtechnik“:\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der               a) Schuhfertigung,\nArbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das            b) Maschinen- und Anlagentechnik;\nSozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima\nsowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesse-          2. Handlungsbereich „Organisation“:\nrung,                                                         a) Betriebliches Kostenwesen,","224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nb) Planungs- und Steuerungssysteme, Prozessopti-                   Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umwelt-\nmierung,                                                        schutz,\nc) Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheits-                h) Auswählen und Anwenden von Prüftechniken,\nschutz;                                                         Auswerten der Kenndaten und Einleiten von qua-\n3. Handlungsbereich „Führung und Kommunikation“:                       litätssichernden Maßnahmen,\na) Personalführung und -entwicklung,                          i) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen\nzur Behebung von Störungen und Einhalten qua-\nb) Information und Kommunikation,\nlitativer und quantitativer Anforderungen,\nc) Qualitätsmanagement.\nj) Beurteilen von Auswirkungen auf Fertigungspro-\n(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-                   zesse beim Umstellen von Maschinen und Anla-\nreich „Schuhtechnik“ soll einer der beiden Qualifika-                  gen auf neue Produkte sowie bei der Änderung\ntionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf-                  von Prozessparametern,\ngabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\nQualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche                 k) Veranlassen von Maßnahmen zur optimalen La-\n„Organisation“ und „Führung und Kommunikation“ in-                     gerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von\ntegrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifi-               Halb- und Fertigwaren;\nkationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den          2. im Qualifikationsschwerpunkt „Maschinen- und An-\nAbsätzen 4 und 5 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die              lagentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nSituationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus              den, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen und de-\ndem Handlungsbereich „Schuhtechnik“ mit den Quali-                ren Instandhaltung planen, organisieren und über-\nfikationsschwerpunkten nach den Nummern 1 und 2                   wachen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit\numfassen:                                                         nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchfüh-\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Schuhfertigung“ soll             ren und entsprechende Maßnahmen einleiten zu\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Fertigungspro-             können. In diesem Rahmen können folgende Qua-\nzesse zur Herstellung von Schuhen unter Berück-               lifikationsinhalte geprüft werden:\nsichtigung von Produkt- und Anlagensicherheit, Ar-            a) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen,\nbeitssicherheit, Umweltschutz sowie Qualitätssiche-                Maschinen und Einrichtungen, insbesondere un-\nrung planen, organisieren und überwachen zu kön-                   ter Beachtung sicherheitstechnischer und anla-\nnen. Dazu gehört, fertigungstechnische Einzelheiten,               genspezifischer Vorschriften,\nZusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten\nb) Berechnen der Beanspruchung auf Zug, Druck\ndes Fertigungsprozesses zu erkennen und entspre-\nund Abscherung sowie der Flächenpressung an\nchende Maßnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die\nmechanischen Antrieben und Bauteilen,\nFähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz von\nMaschinen und Anlagen, Werk-, Betriebs- und Hilfs-            c) Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktions-\nstoffen sowie bei der Be- und Verarbeitung unter-                  erhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen,\nschiedlicher Werkstoffe die Auswirkungen auf den                   von Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von\nFertigungsprozess erkennen und berücksichtigen                     Hebe-, Transport- und Fördermitteln,\nzu können. In diesem Rahmen können folgende                   d) Planen und Anwenden von Schutzmaßnahmen\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                              entsprechend der Sicherheitsvorschriften,\na) Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen             e) Planen und Veranlassen der vorbeugenden In-\nund Festlegen von Fertigungsverfahren, Maschi-                  standhaltung sowie Organisieren, Überwachen\nnen und Anlagen sowie Ermitteln der technischen                 und Koordinieren von Maßnahmen der Instand-\nDaten,                                                          haltung,\nb) Festlegen des Einsatzes von Werk-, Betriebs-               f) Durchführen von Störungsanalysen und Einleiten\nund Hilfsstoffen, insbesondere Steppmaterialien,                von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,\nVerstärkungen, Klebstoffen, Bodenmaterialien,\nFarben und Appreturen, unter Berücksichtigung              g) Beurteilen der Energiearten, deren Nutzung und\nwirtschaftlicher und produktionstechnischer As-                 Verteilung im Betrieb unter Berücksichtigung von\npekte,                                                          Energieeinsparmöglichkeiten.\nc) Optimieren und Reduzieren des Einsatzes von               (4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nKlebstoffen, Lösungsmitteln und Finishprodukten        bereich „Organisation“ sollen mindestens zwei der\nunter Berücksichtigung der chemischen und phy-         Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situations-\nsikalischen Reaktionen,                                aufgabe bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber\nhinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-\nd) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren\nschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuhtechnik“\nvon Fertigungsprozessen,\nund „Führung und Kommunikation“ integrativ mitbe-\ne) Anwenden und Überwachen der Mess-, Steuer-             rücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte\nund Regelungseinrichtungen bei der Organisation        sind in annähernd gleichen Umfang den Absätzen 3\nvon Fertigungsprozessen,                               und 5 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situations-\nf) Anwenden von statistischen Methoden zur Über-          aufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem\nwachung, Sicherung und Steuerung von Prozes-           Handlungsbereich „Organisation“ mit den Schwerpunk-\nsen,                                                   ten nach den Nummern 1 bis 3 umfassen:\ng) Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festle-       1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-\ngen der Verfahrensabläufe unter Beachtung von              tenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                225\nKostenverantwortung übernehmen zu können. Dazu                     von Unfällen sowie von Umwelt- und Gesund-\ngehört, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge                      heitsbelastungen,\nund kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich              c) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur\nder Entstehung von Kosten, der Entwicklung von                     Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Um-\nKostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie                 weltschutz,\nder Kostenplanung beurteilen zu können. Diese sol-\nlen auf betriebswirtschaftliche Anwendungssituatio-            d) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und\nnen bezogen und in Entscheidungen über wirt-                       Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit\nschaftliche Abläufe umgesetzt werden können. In                    und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Ge-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikations-                      sundheitsschutzes,\ninhalte geprüft werden:                                        e) Überwachen der Lagerung, des Einsatzes und\nder Entsorgung von umweltbelastenden und ge-\na) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen                      sundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmit-\ndes betrieblichen Rechnungswesens, insbeson-                   teln.\ndere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-\nrechnung,                                                 (5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nreich „Führung und Kommunikation“ sollen mindestens\nb) Berücksichtigen der Kostenfaktoren bei techni-          zwei der Qualifikationsschwerpunkte den Kern der\nschen, organisatorischen und personellen Maß-          Situationsaufgabe bilden. Die Situationsaufgabe soll\nnahmen,                                                darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifika-\ntionsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Schuh-\nc) Anwenden von Kalkulationsverfahren und Metho-\ntechnik“ und „Organisation“ integrativ mitberücksichti-\nden der Zeitwirtschaft,\ngen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in an-\nd) Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter          nähernd gleichen Umfang den Absätzen 3 und 4 zu\nund Mitarbeiterinnen und Einleiten von Maßnah-         entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe\nmen zur Kostenbeeinflussung;                           folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe-\nreich „Führung und Kommunikation“ mit den Schwer-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs- und                punkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:\nSteuerungssysteme, Prozessoptimierung“ soll die\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und\nFähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung die-\n-entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nser Systeme erkennen, sie anforderungsgerecht\nden, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter\nauswählen sowie zur Überwachung von Planungs-\nBeachtung der Qualifikationsanforderungen des Be-\nzielen und zur Optimierung von Prozessen anwen-\ntriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf-\nden zu können. In diesem Rahmen können folgende\nlichen Entwicklung vorschlagen zu können. In die-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\na) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk-                geprüft werden:\ntions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun-             a) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per-\ngen,                                                           sonalbedarfs,\nb) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablauf-                b) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und\nplanung, Materialflussgestaltung, Produktions-                 Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer per-\nprogrammplanung und Auftragsdisposition, ein-                  sönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen\nschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datener-               sowie der betrieblichen Anforderungen,\nmittlung,                                                  c) Delegieren von Aufgaben und der damit verbun-\ndenen Verantwortung,\nc) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere\nim Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;            d) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\nnach vorgegebenen Beurteilungssystemen,\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitssicherheit,\ne) Durchführen von Mitarbeitergesprächen          und\nUmwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit\nFestlegen von Zielvereinbarungen,\nnachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomi-\nscher, ökologischer und sozialer Faktoren berück-              f) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,\nsichtigen zu können. Dazu gehört, in den Bereichen             g) Beraten, Unterstützen und Fördern von Mitarbei-\nArbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz                   ter und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf-\nim Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieb-                   lichen Entwicklung;\nlicher Vorgaben verantwortlich handeln zu können.\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-           2. im Qualifikationsschwerpunkt „Information und\ninhalte geprüft werden:                                        Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, Methoden und Systeme der Information\na) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-             und Kommunikation im Betrieb anwenden zu kön-\nheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, Er-             nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nkennen von Schwachstellen sowie Einleiten vor-             tionsinhalte geprüft werden:\nbeugender Maßnahmen,                                       a) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste-\nb) Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen so-                    men zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts-\nwie Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprü-                und Terminplanung,\nfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Ar-                 b) Vermitteln von Informationen und Anweisungen\nbeitssicherheit, zur Reduzierung und Vermeidung                der Betriebsleitung,","226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nc) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen                                   §6\nam kontinuierlichen Verbesserungsprozess,\nAnrechnung\nd) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie-                       anderer Prüfungsleistungen\nrungsmaßnahmen,\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\ne) Kommunizieren mit vor- und nachgelagerten Be-          rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nreichen,                                               bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nf) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-        wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nund Projektgruppen,                                    fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\ng) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-          folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-\nbereitschaft;                                          bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\nBekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\nfolgt.\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nMethoden und Techniken anwenden, um qualitäts-\nbewusst handeln und das Qualitätsmanagement                                          §7\nweiterentwickeln zu können. In diesem Rahmen kön-\nBewerten der\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung\na) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-\nnagementsystems auf das Unternehmen,                       (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende\nBasisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-\nb) Umsetzen der Qualitätsziele und Qualitätsvor-          lifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\ngaben,\n(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-\nc) Berücksichtigen und Sicherstellen der Einhaltung       fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-\nrechtlicher und betrieblicher Vorgaben und Quali-      metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-\ntätsnormen im eigenen Verantwortungsbereich,           gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nd) Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorberei-           (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nten von Audits und Zertifizierungen,                   tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und\ne) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-           das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine\nments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesse-          Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung\nrung, Prozessoptimierung und Kundenzufrieden-          zu bilden. Bei der Bewertung der Leistungen in den Si-\nheit,                                                  tuationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern\nund die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in\nf) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbei-        die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die\nter und Mitarbeiterinnen.                              integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich\netwa gleichgewichtig zu bewerten.\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufga-                (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-\nbenstellungen analysieren, strukturieren und einer be-        tungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils\ngründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört,             „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und\nLösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsenta-            aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs-\ntionstechniken erläutern und erörtern zu können. Das          leistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische\nsituationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche               Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.\nStruktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es\nstellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der               (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im\nnicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und      Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-\nintegriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte,       kationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prü-\ndie nicht schriftlich geprüft werden. Das situationsbe-       fungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in\nzogene Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder           den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situa-\nPrüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und                tionsbezogenem Fachgespräch jeweils mindestens\nhöchstens 60 Minuten dauern.                                  ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situa-         (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\ntionsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung er-            Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das\nbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche        Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in\nErgänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-           den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basis-\nren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-         qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifika-\nsteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung          tionen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen\nsoll situationsbezogen durchgeführt werden und in der         in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-          die Punktebewertungen in den schriftlichen Situations-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der           aufgaben und dem situationsbezogenem Fachge-\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Be-              spräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6\nwertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei           sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-\nwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung         gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-\ndoppelt gewichtet.                                            ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013             227\narbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Ab-                                        §9\nsatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.                                              Übergangsvorschrift\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum\n§8\n31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften\nWiederholung der Prüfung                      zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-        dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser\nmal wiederholt werden.                                       Verordnung durchführen. § 8 Absatz 2 findet in diesem\nFall keine Anwendung.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-                                   § 10\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-             Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-       Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be-          anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/\nendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-          Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhferti-\nderholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü-            gung vom 8. November 2002 (BGBl. I S. 4401), die\nfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt          zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 23. Juli\nwerden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prü-    2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, außer\nfung.                                                        Kraft.\nBonn, den 13. Februar 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","228                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013\n(BGBl. I S. 221) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                                                                                                           229\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013\n(BGBl. I S. 221) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunkte*                    Note\nI. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                                                                                                          ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                      ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                             ..........\nAnwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung                                                                                                             ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                    ..........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative Situationsaufgaben\n1. Schriftliche Situationsaufgaben Handlungsbereich                                                           ............                                                 ...........                 ............\n2. Schriftliche Situationsaufgaben Handlungsbereich                                                           ............                                                 ...........                 ............\n3. Situationsbezogenes Fachgespräch Handlungsbereich                                                               ............                                            ...........                 ............\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)","230                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}