{"id":"bgbl1-2013-7-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":7,"date":"2013-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_7.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker  nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin  nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker  motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin  motorisierte Zweiradtechnik (Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung  ZweiradFortbV)","law_date":"2013-02-13T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik\nund Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik\nund Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik\nund Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik\n(Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung – ZweiradFortbV)\nVom 13. Februar 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-         3. Zweiradsysteme und deren Komponenten sowie Zu-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1               satzeinrichtungen montieren, demontieren, Fehler\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-               und Störungen diagnostizieren und beheben, In-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert             standhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentie-\nworden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der                ren,\nzuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Ok-         4. Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver-           Kunden übergeben und Kosten kalkulieren,\nordnet das Bundesministerium für Bildung und For-\nschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                5. die Betriebsleitung in technischen Fragen beraten\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen                und bei der Einführung technischer Neuheiten unter-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-               stützen.\nnologie:                                                        (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung unter Einbezie-\nhung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweirad-\n§1                                systeme der nichtmotorisierten Zweiräder“ führt zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zwei-\nZiel der Prüfung und                        rad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtech-\nBezeichnung des Abschlusses                     nik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nicht-\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-        motorisierte Zweiradtechnik“; bei Einbeziehung des\ndungsprüfungen zum „Geprüften Zweirad-Servicetech-           Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der\nniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“        motorisierten Zweiräder“ zum anerkannten Fortbil-\nnach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf           dungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker –\neinen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der        motorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-\nberuflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.             Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik“.\n(2) Ziel der Prüfung zum „Geprüften Zweirad-Ser-                                     §2\nvicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Service-\ntechnikerin“ für die Funktion als technischer Spezialist                   Zulassungsvoraussetzungen\nund als technische Spezialistin in Betrieben der Zwei-          (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgen-\nrad-Branche ist der Nachweis, motorisierte oder nicht-       den Voraussetzungen nachweist:\nmotorisierte Zweiräder entsprechend den Wünschen             1. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-\nder Endabnehmer bauen und reparieren zu können.                  prüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen\nFolgende Qualifikationen, die dabei eigenständig und             Zweiradmechaniker oder Kraftfahrzeugmechatroni-\nverantwortlich wahrzunehmen sind, sind nachzuwei-                ker Schwerpunkt Motorradtechnik,\nsen:\n2. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-\n1. Kundenwünsche erfassen und unter Berücksich-                  prüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Be-\ntigung von Normen, Regeln und Vorschriften bear-             ruf und ein Jahr Berufspraxis in der Zweiradinstand-\nbeiten, Kunden beraten,                                      haltung,\n2. Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen,             3. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-\nsteuern und dokumentieren unter Berücksichtigung             prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungs-\nvon Rechts-, Garantie- und Gewährleistungsvor-               beruf und drei Jahre Berufspraxis in der Zweiradin-\nschriften,                                                   standhaltung oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013               215\n4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.                  formation“ und „Dokumentation“ nach § 3 Absatz 3\nDie Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Auf-          Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen. Die\ngaben nach § 1 Absatz 2 haben.                                Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und fin-\ndet an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo-          statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu\nraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer            dokumentieren. Es sind in 60 Minuten ergänzend\ndurch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise            schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situa-\nglaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-          tionsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt\nkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu ha-        mindestens sechs und höchstens acht Stunden.\nben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n(3) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\n§3                                 reich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikations-\nStruktur der Prüfungsinhalte                    schwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsab-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsberei-      wicklung“, „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“,\nche                                                           „Kostenabschätzung“ und „Information“ berücksich-\n1. Technik und                                                tigen. Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich\n„Technik“ sollen jeweils integrativ mit berücksichtigt\n2. Organisation, Kooperation und Kommunikation.               werden. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken be-\n(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die            stehen und findet an einem Zweirad oder an einem\nQualifikationsschwerpunkte:                                   Zweiradsystem statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend\n1. Werkstatt- und Betriebstechnik,                            schriftlich zu dokumentieren. Es sind in 60 Minuten er-\ngänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die\n2. Zweiradtechnik,                                            Situationsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer\n3. Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder            beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stun-\nund                                                      den.\n4. Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.                   (4) Das situationsbezogene Fachgespräch bezieht\n(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Koopera-          sich auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situa-\ntion und Kommunikation“ gehören die Qualifikations-           tionsaufgaben. Dabei soll unter Berücksichtigung der\nschwerpunkte:                                                 Qualifikationsschwerpunkte „Kooperation, Kommuni-\nkation und Mitarbeiterqualifizierung“ und „Kundenbe-\n1. Auftragsabwicklung,\ntreuung und -beratung“ gezeigt werden, dass fachbe-\n2. Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,                    zogene Probleme und deren Lösungen dargestellt, die\n3. Kostenabschätzung,                                         für die durchgeführten Situationsaufgaben relevanten\nfachlichen Hintergründe aufgezeigt sowie die Vorge-\n4. Information,\nhensweise bei der Umsetzung der Aufgaben begründet\n5. Dokumentation,                                             werden können. Die Prüfungsdauer soll mindestens 20\n6. Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifi-         und höchstens 30 Minuten betragen.\nzierung und\n7. Kundenbetreuung und -beratung.                                                         §5\nPrüfungsinhalte\n§4                                             im Handlungsbereich „Technik“\nDurchführung der Prüfung                          (1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und\n(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzufüh-       Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nren. Sie besteht aus zwei integrierten handlungsorien-        den, Aufgaben der Instandhaltung von Werkzeugen,\ntierten Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3,         Geräten und Einrichtung unter Berücksichtigung von\ndie Kundenaufträgen entsprechen sollen, und dem               technischen, organisatorischen und arbeits-, gesund-\nsituationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 4.               heits- und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten\nDie Situationsaufgaben sind an Zweirädern und deren           bearbeiten zu können. In diesem Rahmen sollen die fol-\nSystemen durchzuführen. Der Prüfungsteilnehmer oder           genden Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ndie Prüfungsteilnehmerin hat zwischen den Wahlquali-          1. Funktionen der Werkzeuge, Geräte und Einrichtun-\nfikationsschwerpunkten „Zweiradsysteme der nichtmo-               gen sichern,\ntorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 und „Zweirad-\n2. Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen warten, pfle-\nsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4\ngen und reparieren,\nzu wählen. Die Situationsaufgaben sind entsprechend\njeweils bezogen auf nichtmotorisierte und motorisierte        3. Bedeutung von Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-\nZweiräder zu gestalten.                                           schutzbestimmungen bei der sachgerechten Nut-\n(2) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-                zung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen\nreich „Technik“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet             beurteilen.\ndie Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Be-               (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Zweiradtechnik“\ntriebstechnik“ nach § 5 Absatz 1 und „Zweiradtechnik“         soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifika-\nnach § 5 Absatz 2 sowie „Zweiradsysteme der nicht-            tionen der Zweiradtechnik anzuwenden. Dazu gehört,\nmotorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 oder „Zwei-        Grundlagen der Zweiradmechanik, der zweiradspezi-\nradsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Ab-          fischen Elektrik und Elektronik, der zweiradspezifischen\nsatz 4. Dabei sind die Qualifikationsschwerpunkte „In-        Hydraulik und Pneumatik, der zweiradspezifischen","216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nSteuer- und Regeltechnik unter Nutzung von Messge-            4. Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und\nräten, Werkstatteinrichtungen bei der Fehlerdiagnose,             umbauen,\nInstandhaltung und Montage von beziehungsweise an             5. Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen\nZweiradsystemen anzuwenden. In diesem Rahmen sol-                 analysieren und bewerten,\nlen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n6. Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unter-\n1. Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen,                scheiden und deren Verwendung beurteilen.\npneumatischen, elektrischen und elektronischen\nBauteilen, Baugruppen und Funktionseinheiten an          Es ist in mindestens drei der folgenden technischen\nZweirädern überprüfen,                                   Systeme eines Zweirades zu prüfen:\n2. Messgeräte und Werkstatteinrichtungen bei der              1. Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs-\nÜberprüfung der Funktionsweise von Zweiradsyste-             und Informationssysteme,\nmen nutzen,                                              2. Start-, Gemischaufbereitungs-      und   Abgasreini-\n3. die Fehlerdiagnose an Zweiradsystemen durchführen.             gungssysteme,\n(3) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsys-         3. Motorsysteme, elektronische Motormanagement-\nteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ soll die Fähig-            systeme,\nkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung            4. Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsyste-\nund Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsys-              me,\ntemen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne             5. Brems- und Fahrwerkssysteme,\nZweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu kön-\n6. Federungs- und Dämpfungssysteme,\nnen. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll\ndiagnostiziert werden können. Zweiradsystemen sollen          7. Getriebe- und Antriebssysteme,\nhergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und      8. Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbe-\numgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen                   dingungen dienen.\ndie folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten be-                                       §6\nschreiben und bewerten,                                                      Prüfungsinhalte im\n2. Zweiradsysteme montieren und demontieren,                              Handlungsbereich „Organisation,\nKooperation und Kommunikation“\n3. Zweiradsysteme optimieren,\n(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsabwick-\n4. Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und\nlung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden-\numbauen,\naufträge unter Berücksichtigung technischer, betriebs-\n5. Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen             wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher As-\nanalysieren und bewerten,                                pekte abzuwickeln. Dazu gehört, Kundenaufträge nach\n6. Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unter-            kaufmännischen, technischen und arbeitsorganisatori-\nscheiden und deren Verwendung beurteilen.                schen Kriterien bewerten und präzisieren zu können,\nEs ist in mindestens drei der folgenden Systeme zu            den Bedarf an Personal, Werkzeugen, Geräten, Material\nprüfen:                                                       und Teilen unter Berücksichtigung vorhandener Res-\nsourcen planen und die Abwicklung von Kundenauf-\n1. Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs-           trägen kontrollieren zu können. In diesem Rahmen\nund Informationssysteme,                                 sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft wer-\n2. Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsyste-            den:\nme,                                                      1. Werkstattaufträge auf der Grundlage von Kunden-\n3. Brems- und Fahrwerkssysteme,                                   aufträgen erstellen,\n4. Federungs- und Dämpfungssysteme,                           2. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personeller\n5. Getriebe- und Antriebssysteme,                                 und zeitlicher Anforderungen planen,\n6. Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbe-         3. Einsatz von Werkzeugen, Teilen, Materialien und\ndingungen dienen.                                            Hilfsstoffen planen.\n(4) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsys-            (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Ersatzteile und\nteme der motorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit          Zubehörteilebestimmung“ soll die Fähigkeit nachge-\nnachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und             wiesen werden, unterschiedliche Ersatzteile und Zube-\nSicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen          hörteile unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten\nbearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweirad-          der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicher-\nsysteme bestimmen und unterscheiden zu können. Die            heit und des Umweltschutzes beurteilen und einsetzen\nLeistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnos-          zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden\ntiziert werden können. Zweiradsysteme sollen herge-           Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nstellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umge-     1. nötige Ersatz- und Zubehörteile ermitteln,\nbaut werden können. In diesem Rahmen sollen die fol-          2. Zuverlässigkeit von Ersatz- und Zubehörteilen beur-\ngenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:                      teilen,\n1. Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten be-            3. Alternativen zu verfügbaren Ersatz- und Zubehörtei-\nschreiben und bewerten,                                      len ermitteln und beurteilen.\n2. Zweiradsysteme montieren und demontieren,                     (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenabschät-\n3. Zweiradsysteme optimieren,                                 zung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kosten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013             217\nbei komplexen Kundenaufträgen kalkulieren, mit dem             3. Aufträge und Angebote kundenorientiert formulieren\nKunden kommunizieren und Handlungsalternativen                     und dem Kunden erklären,\naufzeigen zu können. In diesem Rahmen sollen die               4. Kundenreklamationen unter Berücksichtigung von\nfolgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:                    Garantie- und Gewährleistungsansprüchen anneh-\n1. Instandsetzungsalternativen ermitteln und auswäh-               men und bearbeiten,\nlen,                                                      5. Mitarbeiter technisch anleiten,\n2. den optimalen Reparaturweg ermitteln,                       6. die Geschäftsleitung beraten.\n3. Arbeitszeiten und Preise der Reparatur berechnen,\n§7\n4. Ersatzteilpreise ermitteln,\nBewerten\n5. Kostenstrukturen überprüfen und bewerten.\nder Prüfungsleistungen\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Information“ soll                       und Bestehen der Prüfung\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen un-              (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 Ab-\nter Berücksichtigung relevanter betriebsorganisatori-          satz 2 bis 4 sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\nscher sowie rechtlicher Quellen zu beschaffen und in           Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Si-\nBezug auf Kundenaufträge sachgerecht verwenden zu              tuationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punk-\nkönnen. In diesem Rahmen sollen die folgenden Quali-           tebewertung mit einzubeziehen.\nfikationsinhalte geprüft werden:\n(2) Die Punktebewertungen sind durch die Bildung\n1. branchenübliche Informationssysteme zur Informa-            des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zu-\ntionsermittlung verwenden,                                sammenzufassen.\n2. für die Instandsetzung und den Service relevante In-           (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prü-\nformationen und ihre Bedeutung berücksichtigen            fungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 mindestens\nund weiterleiten.                                         ausreichende Leistungen erzielt wurden.\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentation“              (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Dokumenta-             Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall\ntionen unter Berücksichtigung von Rechts-, Gewähr-             der Befreiung einzelner Prüfungsleistungen nach § 8\nleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten nutzen und er-         sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prü-\nstellen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgen-         fung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums an-\nden Qualifikationsinhalte geprüft werden:                      zugeben.\n1. die Bedeutung der Dokumentation für Rechts- und\nGewährleistungsfragen und für die Qualitätssiche-                                     §8\nrung erklären,                                                                   Anrechnung\n2. betriebliche und außerbetriebliche Dokumentationen                        anderer Prüfungsleistungen\nnutzen,                                                      Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\n3. Prüfergebnisse dokumentieren.                               rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kooperation,             wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nKommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ soll die          fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse der innerbe-           tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\ntrieblichen Kommunikation und Kooperation unter Be-            folgreich abgelegt und die Anmeldung zur Fortbil-\nrücksichtigung individueller Qualifikationen und Motiva-       dungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekannt-\ntionen der Mitarbeiter bewerten und mitgestalten zu            gabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.\nkönnen. In diesem Rahmen sollen die folgenden Quali-\nfikationsinhalte geprüft werden:                                                           §9\n1. die branchentypische Aufbau- und Ablauforganisa-                           Wiederholung der Prüfung\ntion von Zweiradbetrieben beschreiben,\n(1) Jede nicht bestandene Prüfung kann zweimal\n2. die Bedeutung von Kommunikation, Qualifikation              wiederholt werden.\nund Motivation für betriebliche Leistungserstel-\nlungsprozesse beurteilen,                                    (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\n3. den Personalbedarf ermitteln,                               merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\n4. den Qualifizierungsbedarf von Mitarbeitern erheben,         die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\n5. betriebliche Schulungsmaßnahmen planen, unter-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nstützen und durchführen.\nnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht\n(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenbetreuung          bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nund -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-            gemeldet hat.\nden, kundenorientiert kommunizieren und handeln zu\nkönnen. In diesem Rahmen sollen die folgenden Quali-                                      § 10\nfikationsinhalte geprüft werden:\nÜbergangsvorschriften\n1. Kundeninformationen für den Arbeitsauftrag nutzen,             (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Geprüften\n2. technische Sachverhalte dem Kunden erläutern,               Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zwei-","218           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nrad-Servicetechnikerin“, zum „Zweiradmechaniker-Ser-           (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\nvicetechniker“ und zur „Zweiradmechaniker-Service-          fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die\ntechnikerin“ sowie zum „Kraftrad-Servicetechniker“          Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-\nund zur „Kraftrad-Servicetechnikerin“ können bis zum        führen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwen-\n31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften          den.\nzu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An-\nmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember                                   § 11\n2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-                             Inkrafttreten\ntragt werden.\nDiese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                                                                                                              219\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Zweirad-Servicetechniker\nGeprüfte Zweirad-Servicetechnikerin\nnichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Zweirad-Servicetechniker\nGeprüfte Zweirad-Servicetechnikerin\nnichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik\nnach der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","220                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Zweirad-Servicetechniker\nGeprüfte Zweirad-Servicetechnikerin\nnichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Zweirad-Servicetechniker\nGeprüfte Zweirad-Servicetechnikerin\nnichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik\nnach der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214) mit folgenden Ergeb-\nnissen bestanden:\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunkte**\nI. Situationsaufgabe „Technik“                                                                                                                                                                              ...........\nII. Situationsaufgabe „Organisation, Kooperation und Kommunikation“                                                                                                                                         ...........\nIII. Situatives Fachgespräch                                                                                                                                                                                ...........\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n* Nicht Zutreffendes streichen.\n** Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}