{"id":"bgbl1-2013-7-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":7,"date":"2013-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt  Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin  Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung","law_date":"2013-02-13T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sozialversicherungsfachwirt –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nund Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nVom 13. Februar 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          3. Ermitteln und Interpretieren von sozialversiche-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-             rungsrechtlich relevanten Daten,\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-\n4. Vorbereiten und Einleiten von Arbeitgeberprüfver-\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober\nfahren,\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung               5. Mitwirken bei Widerspruchs- und Klageverfahren,\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                6. Kooperieren mit internen und externen Stellen unter\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem               Lenkung von Kommunikationsprozessen,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:\n7. Planen, Steuern, Evaluieren und Optimieren von\nKern- und Dienstleistungsprozessen im eigenen\n§1\nAufgabenbereich unter Einbeziehung von Steue-\nZiel der Prüfung                              rungs- und Controllinginstrumenten,\nund Bezeichnung des Abschlusses\n8. Entwickeln, Durchführen und Bewerten von Projek-\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-             ten und Maßnahmen des Kunden-, Veränderungs-\ndungsprüfungen zum „Geprüften Sozialversicherungs-                und Qualitätsmanagements,\nfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und\n9. Qualifizieren und Fördern von Mitarbeiterinnen und\nknappschaftliche Sozialversicherung“ und zur „Geprüf-\nMitarbeitern anhand einer zielorientierten Führung\nten Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung ge-\nsowie Planen und Durchführen der Ausbildung,\nsetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversiche-\nrung“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die         10. Steuern einer sachgerechten Arbeitsverteilung auf\nauf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung             Grundlage einer bedarfsgerechten Personalpla-\nder beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.              nung und -kontrolle.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi-            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\ngung, eigenständig und verantwortlich in verschiede-         erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sozialver-\nnen Bereichen der gesetzlichen Renten- und knapp-            sicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten-\nschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere in Leis-       und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Ge-\ntungs-, Service- und Grundsatzbereichen sowie bei            prüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung\nBeratungsstellen der Bundes- und Regionalträger,             gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversi-\nLeistungserstellung unter Einbeziehung interner und          cherung“.\nexterner Stellen zu planen, zu steuern, deren Qualität\nzu beurteilen und zu verbessern. Es soll nachgewiesen                                   §2\nwerden, dass sich die Bearbeitung, Steuerung und Op-                       Zulassungsvoraussetzungen\ntimierung aller verwaltungsmäßigen Vorgänge an den\nBedürfnissen der Kunden orientiert und soziale, wirt-           (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt wer-       1. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Sozialversiche-\nden. Organisationsstrukturen und Ablaufprozesse der              rungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfach-\nTräger sollen analysiert werden, um Veränderungen im             angestellter und danach eine mindestens zweijäh-\neigenen Arbeitsbereich zu initiieren und Mitarbeiterin-          rige Berufspraxis oder\nnen und Mitarbeiter hierbei zu unterstützen. Ferner sind\ndie Kompetenzen nachzuweisen, Auszubildende, Stu-            2. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem anderen\ndierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren            anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorge-\nund führen sowie Organisationseinheiten prozessbe-               schriebenen Ausbildungszeit von mindestens drei\ngleitend im eigenen Verantwortungsbereich leiten zu              Jahren oder einen Abschluss eines Hochschulstudi-\nkönnen. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufga-              ums und danach eine mindestens vierjährige Berufs-\nben:                                                             praxis oder\n1. Aufbereiten, Analysieren und Entscheiden von            3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\nkomplexen Sachverhalten in Kern- und Dienstleis-        nachweist.\ntungsprozessen,\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich we-\n2. Beraten von Versicherten und Antragstellern in Be-      sentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufga-\nzug auf komplexe Leistungserstellungsprozesse,          ben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013               207\n(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo-          lungsbereiche aus. In dem gewählten Handlungsbe-\nraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer           reich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezo-\ndurch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise           gener Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Bearbeitungs-\nglaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-         zeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens\nkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu ha-       210 Minuten, höchstens 240 Minuten.\nben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.               (10) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist an-\nhand einer handlungsbereichsübergreifenden komple-\n§3                                 xen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Bearbeitungszeit\nGliederung und                           beträgt mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minu-\nDurchführung der Prüfung                      ten.\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungs-          (11) Wurde in der Prüfung nach den Absätzen 8\nteile:                                                       bis 10 nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangel-\n1. Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen,           haft bewertet, ist für die nicht bestandene schriftliche\nPrüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung\n2. Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen,\nanzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden\n3. Organisationsaufgaben,                                    Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-\n4. Personalaufgaben.                                         zungsprüfung soll handlungsbezogen durchgeführt\n(2) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen         werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten\nLeistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Hand-          dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungs-\nlungsbereiche:                                               leistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-\nden zu einem Punktwert zusammengefasst. Dabei wird\n1. Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen           die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-\nnach dem Sozialgesetzbuch,                               pelt gewichtet.\n2. System der sozialen Sicherung,                               (12) Die mündliche Prüfung nach Absatz 7 gliedert\n3. Sozialverwaltungsverfahren.                               sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes\n(3) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen          Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden,\nLeistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Hand-          dass angemessen und sachgerecht kommuniziert wer-\nlungsbereiche:                                               den kann.\n1. Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,           (13) In der Präsentation nach Absatz 12 soll nachge-\nwiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung\n2. Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversiche-\nder betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt\nrung.\nund gelöst werden kann. Die Präsentationszeit soll in\n(4) Der Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ glie-        der Regel zehn Minuten dauern und 15 Minuten nicht\ndert sich in folgende Handlungsbereiche:                     überschreiten.\n1. Betriebswirtschaftliches Management in der öffent-           (14) Das Thema der Präsentation ist vom Prüfungs-\nlichen Verwaltung,                                       teilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin selbst zu\n2. Kundenmanagement,                                         wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problem-\n3. Veränderungsmanagement.                                   stellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungs-\nausschuss zu einem von ihm festgesetzten Termin mit-\n(5) Der Prüfungsteil „Personalaufgaben“ gliedert          zuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die\nsich in folgende Handlungsbereiche:                          Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie\n1. Mitarbeiterführung,                                       der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer\n2. Personalmanagement.                                       mit.\n(6) Die Prüfung in den Prüfungsteilen „Sachaufga-            (15) Im Fachgespräch werden anknüpfend an die\nben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und „Sachauf-         Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestel-\ngaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie „Or-           lungen aus den Handlungsbereichen nach Absatz 5 ge-\nganisationsaufgaben“ ist schriftlich durchzuführen.          prüft, dabei sollen beide Handlungsbereiche angemes-\nsen thematisiert werden. Das Fachgespräch soll in der\n(7) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ ist mündlich\nRegel 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht über-\nzu prüfen.\nschreiten. Fachgespräch und Präsentation gehen\n(8) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen          gleichgewichtig in die Bewertung der Prüfung ein.\nLeistungsprozessen“ ist im Handlungsbereich „Versi-\n(16) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen,\ncherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach\nwenn in jeder der schriftlichen Prüfungsleistungen nach\ndem Sozialgesetzbuch“ anhand einer komplexen an-\nAbsatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. Die\nwurden. Sie soll nicht später als ein Jahr nach dem er-\nHandlungsbereiche „System der sozialen Sicherung“\nfolgreichen Bestehen der schriftlichen Prüfung durch-\nund „Sozialverwaltungsverfahren“ sind anhand einer\ngeführt werden.\nkomplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung\nzu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher\nPrüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens                                         §4\n240 Minuten.                                                                    Inhalt der Prüfung\n(9) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen              (1) Im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse\nLeistungsprozessen“ wählt der Prüfungsteilnehmer             und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“\noder die Prüfungsteilnehmerin einen der beiden Hand-         soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anfragen von","208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nVersicherten und Arbeitgebern klären und Beratungen              (4) Im Handlungsbereich „Leistungen in der gesetz-\nhinsichtlich     möglicher    Versicherungsverhältnisse       lichen Rentenversicherung“ soll die Fähigkeit nachge-\ndurchführen zu können. Es sollen Begründung und               wiesen werden, Versicherte und Antragsteller über die\nBeendigung von Versicherungs- und Beitragsverhält-            Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nnissen erläutert und entsprechende Sachverhalte bear-         beraten zu können. Ferner soll dargelegt werden, dass\nbeitet werden können. In diesem Rahmen können fol-            im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen ei-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                   genverantwortlich und auf der Grundlage der gesetz-\nlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt,\n1. Beraten zu versicherungs- und beitragsrechtlichen\nrechtlich bewertet und entschieden werden können. In\nFragestellungen,\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\n2. Aufzeigen von Gestaltungsoptionen zum Erwerb von           geprüft werden:\nLeistungsansprüchen,\n1. Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,\n3. Ermitteln und Würdigen sowie rechtliches Bewerten\n2. Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur\nund zutreffendes Entscheiden versicherungs- und\nwirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der\nbeitragsrechtlicher Sachverhalte sowie\nErwerbsfähigkeit und den Versicherten entspre-\n4. Einfordern und Erstatten von Beiträgen.                        chende Entscheidungsoptionen aufzeigen,\n(2) Im Handlungsbereich „System der sozialen Si-           3. Beraten der Versicherten hinsichtlich der wirtschaft-\ncherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, un-              lichen Sicherung im Alter und ebenso umfassend\nterschiedliche Sozialleistungen in Leistungsprozessen             Hinterbliebenen deren Sicherungsansprüche und\nzu berücksichtigen. Hierbei sollen mittels des Verständ-          daraus resultierende Maßnahmen aufzeigen,\nnisses von dem Aufbau, der Entwicklung sowie von\n4. Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher\ndem Sicherungszweck dieses Systems Versicherten\nSozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen\nmögliche Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen, de-\nweiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,\nren Voraussetzungen und Zusammenwirken dargelegt\nwerden können. Darüber hinaus können die Gestal-              5. Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Fak-\ntungsmöglichkeiten im Rahmen der ergänzenden Risi-                toren für die Rentenhöhe,\nkoabdeckung aufgezeigt werden. In diesem Rahmen\n6. Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhal-\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nten zwischen den Leistungsträgern.\n1. Klären von Leistungen der sonstigen gesetzlichen\n(5) Im Handlungsbereich „Leistungen in der knapp-\nSicherungs-, Entschädigungs- und Fürsorgesys-\nschaftlichen Sozialversicherung“ soll die Fähigkeit\nteme, bei Berechnungen berücksichtigen und in Be-\nnachgewiesen werden, Versicherte, Antragsteller und\nziehung zueinander setzen,\nandere Kunden über die Leistungen aus der knapp-\n2. Aufzeigen der Arten und Leistungsvoraussetzungen           schaftlichen Sozialversicherung informieren sowie be-\nder betrieblichen und der privaten sowie der zulage-      raten zu können. Ferner soll nachgewiesen werden,\ngeförderten Alterssicherung und entsprechend bera-        dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistun-\nten und                                                   gen, unter Beachtung der knappschaftlichen Besonder-\nheiten, eigenverantwortlich und auf der Grundlage der\n3. Berücksichtigen der Zweige der gesetzlichen Sozial-\ngesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, ge-\nversicherung, deren Leistungen und Voraussetzun-\nwürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden\ngen in Leistungsprozessen.\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n(3) Im Handlungsbereich „Sozialverwaltungsverfah-          tionsinhalte geprüft werden:\nren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die\n1. Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,\nHandlungsformen öffentlicher Verwaltung überblickt\nund die Grundsätze des Verwaltungshandelns und -ver-          2. Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur\nfahrens beherrscht werden. Hierzu gehört insbesondere             wirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der\ndie Fähigkeit, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsak-              Erwerbsfähigkeit und den Versicherten entspre-\nten auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zu prü-              chende Entscheidungsoptionen aufzeigen,\nfen und zu beurteilen. Ferner können die Grundzüge\n3. Versicherte hinsichtlich der wirtschaftlichen Siche-\ndes Sozialgerichtsverfahrens erläutert und dessen ver-\nrung im Alter umfassend beraten und Hinterbliebe-\nschiedene Klagearten voneinander abgegrenzt werden.\nnen ihre Sicherungsansprüche und daraus resultie-\nDie wesentlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes\nrende Maßnahmen aufzeigen,\nkönnen hierbei angewandt werden. In diesem Rahmen\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:         4. Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher\nSozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen\n1. Erlassen und Korrigieren von Verwaltungsakten,\nweiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,\n2. Aufzeigen und Bearbeiten von Folgen fehlerhafter\n5. Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Fak-\nAuskunft und Beratung,\ntoren für die Rentenhöhe,\n3. Prüfen und Beurteilen der Erfolgsaussichten von\n6. Feststellen der Leistungen zur wirtschaftlichen Si-\nWidersprüchen und Klagen,\ncherung bei Arbeitsunfähigkeit und deren Höhe er-\n4. Prüfen von Ansprüchen Dritter auf Sozialleistungen             mitteln,\nsowie Regressansprüche gegen Dritte und\n7. Beraten der Kunden zu Leistungen der Krankenbe-\n5. Anwenden der Vorschriften des Sozialdatenschutzes              handlung und Bewerten entsprechender Leistungs-\nin der Praxis.                                                anträge,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013              209\n8. Beraten von Pflegebedürftigen, Pflegepersonen und          2. Begleiten und Unterstützen in den Phasen des\nweiteren Kunden über die Leistungen bei Pflegebe-             Change-Managements,\ndürftigkeit und Aufzeigen der daraus resultierenden       3. Entwickeln einer Vorgehensweise zur Veränderung\nHandlungsoptionen,                                            von Prozessen und Strukturen,\n9. Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhal-         4. Auswählen geeigneter Methoden zur Veränderung\nten zwischen den Leistungsträgern.                            von Organisationsstrukturen,\n(6) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliches          5. Fördern der Veränderungsbereitschaft der Mitarbei-\nManagement in der öffentlichen Verwaltung“ soll die               terinnen und Mitarbeiter und konstruktives Umgehen\nFähigkeit nachgewiesen werden, Charakteristika von                mit Widerständen durch Kommunikation und Infor-\nUnternehmen und Verwaltungen einschließlich der Or-               mation.\nganisation in ihren Unterschieden darstellen und beur-\nteilen zu können. Des Weiteren soll nachgewiesen wer-            (9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung“ soll\nden, dass mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten im        anhand des Verständnisses von Kommunikations- und\neigenen Verantwortungsbereich umgegangen werden               Führungstheorien die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nkann. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-             Personalführungsprozesse im direkten Kontakt mit Mit-\ntionsinhalte geprüft werden:                                  arbeitern gestalten zu können. Im Besonderen soll dar-\ngelegt werden, wie die Führungsrolle und die Führungs-\n1. Beurteilen der Organisation aus Sicht des eigenen          funktionen unter Berücksichtigung von Gleichstellung\nVerantwortungsbereiches,                                  und Gender Mainstreaming verantwortlich wahrgenom-\n2. Begründen betrieblicher Entscheidungen mit Hilfe           men werden können. Dabei soll selbstreflektiertes, ko-\nvon Kennzahlen sowie der Kosten- und Leistungs-           operatives und zielorientiertes Handeln in der Bezie-\nrechnung,                                                 hung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter sichtbar\n3. Erläutern und Abgrenzen der Grundbegriffe des              werden. Des Weiteren soll die Berufsausbildung ge-\nRechnungswesens sowie entsprechende Geschäfts-            plant und durchgeführt werden können. In diesem Rah-\nvorfälle zuordnen und Verfahren der Wirtschaftlich-       men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nkeitsrechnung durchführen,                                den:\n4. Erläutern und Begründen der Funktion und Anwen-            1. Planen von Personalentwicklungsmaßnahmen für\ndungsfelder des Controllings im eigenen Verantwor-            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,\ntungsbereich sowie                                        2. Auszubildende anleiten und zielorientiert führen und\n5. Einsetzen der Elemente des Projektmanagements                  im Lernprozess unterstützen,\nfür eigene Projekte.                                      3. Umsetzen von Führungsmodellen, -konzepten und\n(7) Im Handlungsbereich „Kundenmanagement“ soll                -techniken und mitarbeiterorientiert Einfluss neh-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Kunden                     men,\ndienstleistungsorientiert umgehen zu können. Dabei            4. Anwenden von Führungsinstrumenten,\nsoll auch dargelegt werden, wie die kundenorientierte         5. Kommunizieren und Präsentieren von Sachverhalten\nAusrichtung des eigenen Bereichs erkannt, bewertet                entsprechend den Adressaten und Informationen\nund zur Verbesserung Maßnahmen abgeleitet werden                  angemessen weitergeben sowie Besprechungen er-\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-               gebnisorientiert leiten und moderieren und\ntionsinhalte geprüft werden:\n6. Entwickeln und nachhaltiges Beeinflussen der Grup-\n1. Vorschlagen und Begründen von Maßnahmen des                    pendynamik und Kooperation in einer Organisati-\nKundenmanagements,                                            onseinheit durch Teamführung.\n2. kundenzentriertes Planen der Arbeitsabläufe und der           (10) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“\nOrganisation,                                             soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Personal\n3. Umsetzen von Strategien und Programmen zur An-             in der eigenen Organisationseinheit vor dem Hinter-\npassung an Kundenanforderungen,                           grund des gesamtorganisatorischen Zusammenhangs\n4. Optimieren der Arbeitsergebnisse durch das Quali-          und unter Berücksichtigung von Gleichstellung und\ntäts- und Beschwerdemanagement.                           Gender Mainstreaming adäquat einsetzen zu können.\nEs soll dargelegt werden, wie über Managementfunk-\n(8) Im Handlungsbereich „Veränderungsmanage-               tionen zielorientiert Einfluss genommen wird, und dass\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass            die strukturellen Bedingungen der Personalauswahl,\nOrganisationsprozesse und Strukturen beurteilt und            -beschaffung, -planung und -entwicklung gekannt und\nVeränderungen bezogen auf den eigenen Verantwor-              genutzt werden können. In diesem Rahmen können fol-\ntungsbereich vorgeschlagen und weiterentwickelt wer-          gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nden können. Des Weiteren soll nachgewiesen werden,\nwie sich an der Umsetzung von Veränderungsprozes-             1. Einsetzen der Instrumente des Personalmanage-\nsen beteiligt werden kann. Hierbei sollen Rahmenbe-               ments im Führungshandeln sowie die Einbeziehung\ndingungen und Einflussfaktoren für die Veränderung                von Dritten beschreiben,\nvon Organisationen und Verwaltungen definiert und be-         2. Planen des Personalbedarfs, der Ressourcen und\nrücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können               der Arbeitsverteilung unter Berücksichtigung von\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                    Aufgaben und Strukturen und Anpassen im Rahmen\n1. Analysieren der Rahmenbedingungen für das                      der gesamtorganisatorischen Möglichkeiten,\nChange-Management einschließlich der Akteure              3. Ausüben personalwirtschaftlicher Kontrolle       und\nund Interessengruppen,                                        Steuerung in der eigenen Arbeitseinheit.","210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\n§5                                erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind\nAnrechnung                             und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-\nanderer Prüfungsleistungen                      mer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nTage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         lungsprüfung angemeldet hat.\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,            (3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-\nwenn in den letzten fünf Jahren eine andere vergleich-        trag einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das\nbare Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-      Ergebnis der letzten Prüfung.\nlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss mit Er-                                      §8\nfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent-                               Ausbildereignung\nsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung               Wer den Prüfungsteil „Personalaufgaben“ bestanden\nentspricht.                                                   hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem\nBerufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungs-\n§6                                verordnung befreit.\nBewertungen der\nPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung                                           §9\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-                         Zusatzqualifikation\nlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht           rin kann nach dem Erwerb des Abschlusses „Geprüfter\nwurden.                                                       Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche\n(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewer-          Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“\nten. Für die Prüfungsteile „Sachaufgaben in allgemei-         oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fach-\nnen Leistungsprozessen“ sowie „Sachaufgaben in                richtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche So-\nbesonderen Leistungsprozessen“ ist jeweils ein Punkt-         zialversicherung“ beantragen, die Prüfung in dem nicht\nwert aus dem arithmetischen Mittel der dort erbrachten        geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 ab-\nPrüfungsleistungen zu bilden.                                 zulegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens\n(3) Für die Bildung der Gesamtnote sind die Punkt-         ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über\nwerte der einzelnen Prüfungsteile wie folgt zu gewich-        das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist ein Zeugnis\nten:                                                          entsprechend der Anlage 2 auszustellen.\n1. Prüfungsteil Sachaufgaben in\n§ 10\nallgemeinen Leistungsprozessen           30 Prozent,\nÜbergangsvorschriften\n2. Prüfungsteil Sachaufgaben in\nbesonderen Leistungsprozessen            40 Prozent,         (1) Begonnene Prüfungsverfahren zur Sozialversi-\ncherungsfachwirtin und zum Sozialversicherungsfach-\n3. Prüfungsteil Organisationsaufgaben        15 Prozent,\nwirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und\n4. Prüfungsteil Personalaufgaben             15 Prozent.      knappschaftliche Sozialversicherung können bis zum\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis          31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften\nnach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Frei-      zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An-\nstellung von Prüfungsleistungen nach § 5 sind Ort und         meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember\nDatum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die            2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-\nBezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.                   tragt werden.\n(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\n§7                                fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine\nWiederholung der Prüfung                       erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen\n(1) Eine Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist,        nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;\nkann zweimal wiederholt werden.                               § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungs-                                     § 11\nleistung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-\nfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen be-                                 Inkrafttreten\nfreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung           Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                                                                                                                211\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sozialversicherungsfachwirt –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nGeprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nSchwerpunkt:                     ............................................\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sozialversicherungsfachwirt –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nGeprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungs-\nfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialver-\nsicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Feb-\nruar 2013 (BGBl. I S. 206) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","212                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sozialversicherungsfachwirt –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nGeprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sozialversicherungsfachwirt –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nGeprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungs-\nfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversi-\ncherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar\n2013 (BGBl. I S. 206) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunkte1\n1. Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen                                                                                                                                             ...........\na) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch                                                                                                  ...........\nb) System der sozialen Sicherung und\nc) Sozialverwaltungsverfahren                                                                                                                                                 ...........\n2. Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen                                                                                                                                              ...........\na) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder                                                                                                                     ...........\n...........\nb) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung2                                                                                                                    ...........\n...........","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013                                                                                                         213\nPunkte1\n3. Organisationsaufgaben                                                                                                                                                               ...........\na) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung\nb) Kundenmanagement\nc) Veränderungsmanagement\n4. Personalaufgaben                                                                                                                                                                    ...........\na) Mitarbeiterführung\nb) Personalmanagement\nPräsentation                                                                                                                                                         ...........\nFachgespräch                                                                                                                                                         ...........\nMit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufs-\nbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\nDen Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2\nNicht Zutreffendes streichen."]}