{"id":"bgbl1-2013-69-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":69,"date":"2013-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_69.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung","law_date":"2013-12-05T00:00:00Z","page":4043,"pdf_page":7,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013                      4043\nVerordnung\nzur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung\nVom 5. Dezember 2013\nAuf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11                                          Abschnitt 5\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Ab-                                Gemeinsame Vorschriften\nsatz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2\nNummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des               § 13    Mitführungspflicht\n§ 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7                 § 13a   Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht\nNummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2                  § 14    Behördenregister\nund des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirt-                 § 15    Ordnungswidrigkeiten\nschaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch           § 16    Übergangsvorschriften\nArtikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013              Anlage 1                               Lehrgangsinhalte\n(BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10            (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und\nAbsatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch              Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1\nArtikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom                   Nummer 2 und Absatz 3\nSatz 2 sowie zu § 16 Absatz 2\n24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet              und 5)\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten\nAnlage 2                               Vordruck für die Anzeige\nKreise:\n(zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und\nAbsatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1\nArtikel 1                            Nummer 1 und § 16 Absatz 1\nSatz 2)\nVerordnung                            Anlage 3                               Vordruck für den Antrag\nüber das Anzeige- und                         (zu § 9 Absatz 1, § 11 Ab-             auf Erlaubnis\nErlaubnisverfahren für Sammler,                     satz 1 Satz 1 Nummer 1\nund § 16 Absatz 1 Satz 2)\nBeförderer, Händler und Makler von Abfällen\n(Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)                  Anlage 4                               Vordruck für die Erlaubnis\n(zu § 10 Absatz 3 Satz 1)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1                                       Allgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§1\n§ 1     Anwendungsbereich\nAnwendungsbereich\n§ 2     Begriffsbestimmungen\n(1) Diese Verordnung gilt für\nAbschnitt 2                          1. Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit\nAnforderungen an                            durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler\nSammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen           von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-\nlaufwirtschaftsgesetzes und\n§   3   Zuverlässigkeit\n2. Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und\n§   4   Fachkunde von Anzeigepflichtigen\nMakler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1\n§   5   Fachkunde von Erlaubnispflichtigen\nSatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.\n§   6   Sachkunde des sonstigen Personals\n(2) Diese Verordnung gilt auch für anzeige- und er-\nAbschnitt 3\nlaubnispflichtige Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland durchgeführt werden im\nAnzeige durch                         Rahmen einer Verbringung von Abfällen im Sinne der\nSammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen       Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen\n§ 7     Anzeigeverfahren                                        Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die\n§ 8     Elektronisches Anzeigeverfahren                         Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,\nS. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom\nAbschnitt 4\n21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils\nErlaubnis für Sammler,                     geltenden Fassung.\nBeförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen\n§   9   Antrag und beizufügende Unterlagen\n§2\n§ 10    Erlaubnisverfahren und -erteilung                                         Begriffsbestimmungen\n§ 11    Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung            (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige\n§ 12    Ausnahmen von der Erlaubnispflicht                      natürliche oder juristische Person oder Personenverei-","4044          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\nnigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler-           2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Num-\noder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. So-              mer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.\nfern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person\noder Personenvereinigung handelt, kommt es für die                                       §4\nErfüllung der personenbezogenen Anforderungen die-                       Fachkunde von Anzeigepflichtigen\nser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz,\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder             (1) Im Falle einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des an-\nGeschäftsführung des Betriebes berechtigten Perso-            zeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Mak-\nnen an.                                                       lers von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fach-\n(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\nkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Be-\nbes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verord-\ntriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und\nnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom\nBeaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso-\nInhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und\nnen während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit\nKontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten\nerworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte\ninsbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür\nTätigkeit voraus. Abweichend von Satz 1 reichen wäh-\ngeltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt\nrend einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene\nworden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung\nKenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit\nder für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforder-\naus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet,\nlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse\ndem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge\nvoraus.\nzuzuordnen ist,\n(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung\n1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abge-\nsind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nschlossen hat,\nund andere im Betrieb des Sammlers, Beförderers,\nHändlers oder Maklers von Abfällen beschäftigte Per-          2. eine kaufmännische oder technische Fachschul-\nsonen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätig-            oder Berufsausbildung besitzt oder\nkeiten mitwirken.                                             3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist\nAbschnitt 2\nauch erfüllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer ge-\nAnforderungen an                             werbsmäßigen Tätigkeit\nS a m m l e r, B e f ö r d e r e r,\n1. des Sammelns oder Beförderns von Abfällen die er-\nHändler und Makler von Abfällen\nworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die\nangezeigte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit\n§3\nbeziehen,\nZuverlässigkeit\n2. des Handelns mit Abfällen die erworbenen Kennt-\n(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1             nisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, son-\nSatz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes er-               dern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beför-\nforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inha-            derns beziehen oder\nber des Betriebes und die für die Leitung und Beauf-\n3. des Makelns von Abfällen die erworbenen Kennt-\nsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen\nnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, son-\nauf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Ver-\ndern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns\nhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Er-\noder Handelns von Abfällen beziehen.\nfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel         (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2\nnicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten            nicht vor, kann die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreis-\nPersonen                                                      laufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch\ndurch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse\n1. wegen Verletzung von Vorschriften                          entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben\na) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte         werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme\noder Delikte gegen die Umwelt,                         der Tätigkeit abgeschlossen sein.\nb) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-            (4) Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nund Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-         nehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und\nnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,              Maklern von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2\nc) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-      Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige\noder Infektionsschutzrechts,                           Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des\nBetriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und\nd) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgut-           Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso-\nrechts oder                                            nen voraus, dass die betroffene Person über die für die\ne) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-            vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit\nstoffrechts                                            erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.\ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Auf-         (5) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemein-\nnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantra-       heit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde zu-\ngung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von         sätzlich in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Teilnahme\nmehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder          an einem von der zuständigen Behörde anerkannten\nzu einer Strafe verurteilt worden ist oder                Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013             4045\nlage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entspre-       sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbei-\nchende Fortbildung anordnen.                                  tungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über\nden für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen\n§5                                Wissensstand verfügt. Den Fortbildungsbedarf des\nFachkunde von Erlaubnispflichtigen                  sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er\nfür die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder\n(1) Die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des             die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes\nKreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde             verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des\ndes Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes         Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zu-\nverantwortlich ist, und der für die Leitung und Beauf-        ständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungs-\nsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen            plan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.\nsetzt Folgendes voraus:\n1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit er-                             Abschnitt 3\nworbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der                           Anzeige durch\nBetrieb die Erlaubnis beantragt, sowie                                  S a m m l e r, B e f ö r d e r e r,\n2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der                     Händler und Makler von Abfällen\nzuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in\ndenen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 ver-                                        §7\nmittelt werden.\nAnzeigeverfahren\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während\n(1) Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tä-\neiner einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene\ntigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler\nKenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit\nvon Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf-\naus, sofern die betroffene Person auf einem Fach-\nwirtschaftsgesetzes ist bei der zuständigen Behörde zu\ngebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebs-\nerstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu\nvorgänge zuzuordnen ist,\nverwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 54\n1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abge-             Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nschlossen hat,                                            von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1\n2. eine kaufmännische oder technische Fachschul-              des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind,\noder Berufsausbildung besitzt oder                        haben der Anzeige das aktuell gültige Zertifikat nach\n§ 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizu-\n3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.             fügen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von\n(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Num-           gefährlichen Abfällen, die einen Standort des Gemein-\nmer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantra-       schaftssystems für das Umweltmanagement und die\ngung einer Erlaubnis für die Tätigkeit                        Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreiben, der nach\n1. des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen              § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der\nAbfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen        Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002\nnicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils an-     (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43\ndere Tätigkeit beziehen,                                  des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\n2. des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbe-        in das EMAS-Register eingetragen ist, und die nach\nnen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die bean-        § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach\ntragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder       § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nBeförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder        ausgenommen sind, haben der Anzeige die aktuell gül-\n3. des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbe-         tige Registrierungsurkunde beizufügen. Folgezertifikate\nnen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die bean-        und Folgeregistrierungsurkunden sind der zuständigen\ntragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns,           Behörde unaufgefordert vorzulegen.\nBeförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen           (2) Hat der Anzeigende seinen Hauptsitz nicht im\nbeziehen.                                                 Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in\n(3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betrie-     dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder\nbes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Be-       Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird.\naufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen            (3) Nach Eingang der Anzeige überprüft die zustän-\nmüssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre          dige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Be-\nTätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand ver-             hörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der\nfügen. Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei        Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer\nJahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten             noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die\nLehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der              zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezo-\nAnlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der         gene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundes-\nzuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen.              weit einheitliche Vergabe der Kennnummern entspre-\nchend § 28 der Nachweisverordnung und der Vor-\n§6                                gangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung.\nSachkunde des sonstigen Personals                      (4) Sofern die Anzeige unvollständig ist, fordert die\nDie Sachkunde des sonstigen Personals nach § 53            zuständige Behörde den Anzeigenden unverzüglich\nAbsatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2             nach Eingang der unvollständigen Anzeige auf, die An-\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das          gaben zu ergänzen.","4046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\n(5) Die Bestätigung des Eingangs der vollständigen             (3) Die Länder stellen sicher, dass\nAnzeige durch die zuständige Behörde erfolgt durch             1. jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das\nÜbersendung des ausgefüllten und unterschriebenen                  informationstechnische System erstattet werden\nAnzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden.                 können und\n(6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der zu-             2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende\nständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüg-                technische und organisatorische Sicherungsmaß-\nlich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzei-              nahmen ergriffen werden.\ngeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt\n(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nut-\nunberührt.\nzungsbedingungen des informationstechnischen Sys-\n(7) Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die An-         tems regeln die Länder durch Vereinbarung.\nzeige erneut zu erstatten. Die Vorlage der Folgezerti-\nfikate und Folgeregistrierungsurkunden nach Absatz 1                                 Abschnitt 4\nSatz 4 ist hiervon nicht betroffen.                                                 Erlaubnis für\n(8) Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer               S a m m l e r, B e f ö r d e r e r, H ä n d l e r\nRechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschafts-             und Makler von gefährlichen Abfällen\ngesetzes nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirt-\nschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer,                                        §9\nHändler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind                       Antrag und beizufügende Unterlagen\nsie von der Anzeigepflicht ausgenommen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum\n(9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen           Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefähr-\nwirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich            lichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-\nund nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind              laufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständi-\nvon der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzuneh-            gen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach\nmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich                Anlage 3 zu verwenden.\nund regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während\n(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im\neines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten\nInland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in\nAbfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen\ndessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder\noder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.\nMakeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenom-\nmen wird.\n§8\n(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-\nElektronisches Anzeigeverfahren                    fügen:\n(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen       1. die Gewerbeanmeldung,\ndie Länder ein bundesweit einheitliches informations-          2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genos-\ntechnisches System bereit, in dem                                  senschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,\n1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form           3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem\nvorgehalten wird; das Feld „Unterschrift“ im Vor-              Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem\ndruck nach Anlage 2 entfällt; und                              Unternehmen um eine juristische Person oder Per-\n2. die Möglichkeit geschaffen wird                                 sonenvereinigung handelt,\n4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus\na) für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das\ndem Gewerbezentralregister für\nZertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes beizufügen und                              a) den Inhaber und\nb) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von             b) die für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-\ngefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort                 triebes verantwortlichen Personen, sofern solche\nbetreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde               vorhanden sind,\nbeizufügen.                                             5. ein Führungszeugnis, Belegart OG,\nDie Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern             a) des Inhabers und\nund zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigever-                b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-\nfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektroni-                   triebes verantwortlichen Personen, sofern solche\nschen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespei-                       vorhanden sind,\ncherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie\n6. ein Nachweis über die Fachkunde\nzur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr er-\nforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.                            a) des Inhabers, soweit er für Leitung des Betriebes\nverantwortlich ist, und\n(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7                 b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-\nentsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe,                    triebes verantwortlichen Personen, sofern solche\ndass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen                   vorhanden sind,\nelektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde,           7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung\nsofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorga-             und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Um-\nben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des               welthaftpflichtversicherung, sofern solche Versiche-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.                  rungen vorhanden sind, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013             4047\n8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-       barung. Für die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt § 71b\nrung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen,          Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\ndie gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen be-        (4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zu-\nfördern.                                                 ständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüg-\nDie Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1         lich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaub-\nentfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlas-       nisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt\nsung des Antragstellers von einem Dritten an die zu-         unberührt.\nständige Behörde übersendet werden.                             (5) Für die Erteilung von Auskünften gilt § 71c Ab-\n(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach          satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als              (6) Ändern sich wesentliche Umstände, die der\nKopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der            Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue\nEchtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zustän-      Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag ange-\ndige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.       gebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung des\nBetriebes beauftragten Personen, so ist dies der zu-\n§ 10                              ständigen Behörde anzuzeigen.\nErlaubnisverfahren und -erteilung                    (7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gemäß § 54 Ab-\n(1) Nach Eingang des Antrages überprüft die zustän-       satz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die\ndige Behörde die Vollständigkeit des Antrages. Sie           einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu den Absätzen 1\nstellt dem Antragsteller im Falle der Vollständigkeit un-    bis 6 § 71b Absatz 1, 2 und 5, § 71c Absatz 1 und § 71d\nverzüglich nach Eingang des Antrages gemäß § 71b             des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nAbsatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes               (8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2\neine Empfangsbestätigung aus. Die Empfangsbestäti-           und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller\ngung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2              nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen             Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-\nund insoweit folgende Angaben zu enthalten:                  tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n1. das Datum des Eingangs des vollständigen Antra-           schaftsraum ist oder als juristische Person in einem\nges,                                                     dieser Staaten seinen Sitz hat.\n2. einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach\n§ 11\n§ 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-\ngesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungs-                              Elektronisches\nverfahrensgesetzes,                                                  Verfahren zur Erlaubniserteilung\n3. das Datum des Beginns und des Endes der Frist für            (1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisan-\ndie Genehmigungsfiktion sowie                            trages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches\ninformationstechnisches System bereit, in dem\n4. einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Zu-\nsammenhang mit der Erlaubnis.                            1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form\nvorgehalten wird und\n(2) Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt die\nzuständige Behörde dem Antragsteller nach § 71b Ab-          2. für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen\nsatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-              wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 bei-\nverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.            zufügen.\nNach § 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfah-            Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern\nrensgesetzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hin-         und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnis-\nweis zu enthalten, dass die Frist für die Genehmigungs-      verfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnis-\nfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirt-         verfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind\nschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwal-          unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung\ntungsverfahrensgesetzes erst mit Übersendung des             des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind.\nvollständigen Antrages beginnt. Nach Übersendung             § 14 bleibt unberührt.\ndes vollständigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend\nanzuwenden mit der Maßgabe, dass nach § 71b Ab-                 (2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die\nsatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem          elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwal-\nAntragsteller das Datum des Eingangs der nachge-             tungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elek-\nreichten Unterlagen mitzuteilen ist.                         tronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4\nsowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entspre-\n(3) Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des           chend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe,\nKreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter          dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, so-\nVerwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter             fern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben\nVergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der               an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Ver-\nNachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer            waltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e\nnoch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt       des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\ndie zuständige Behörde jeweils eine nicht personen-\nbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die                    (3) Die Länder stellen sicher, dass\nbundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern              1. jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das\nentsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der                 informationstechnische System beantragt werden\nVorgangsnummern regeln die Länder durch Verein-                  können und","4048           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\n2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende                 (2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemein-\norganisatorische und technische Sicherungsmaß-             heit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ab-\nnahmen ergriffen werden.                                   weichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaub-\nnisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsge-\n(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung\nsetzes anordnen.\ndes informationstechnischen Systems regeln die Län-\nder durch Vereinbarung.\nAbschnitt 5\n§ 12                                         G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nAusnahmen von der Erlaubnispflicht\n§ 13\n(1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro-                               Mitführungspflicht\nund Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3                  (1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben\nSatz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnis-            Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung\npflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-           ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektroni-\nschaftsgesetzes auch ausgenommen:                              schen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde\n1. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-             bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde\nfährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher        die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem\nUnternehmen tätig sind,                                    Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der\nAnzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem\n2. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-             Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk\nfährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, be-       versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Ent-\nfördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die         sorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beför-\nvon einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder       derer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3\nauf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenom-              Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1\nmen werden,                                                Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen\n3. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-             sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zer-\nfährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen            tifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-\nihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Alt-         gesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von ge-\nfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekannt-            fährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben\nmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die           und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnis-\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. De-          pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-\nzember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist,         schaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem\nin der jeweils geltenden Fassung, sammeln, be-             eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde\nfördern, mit diesen handeln oder diese makeln,             mitzuführen.\n4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-                 (2) Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben\nfährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betrei-       Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine\nben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeits-        Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen.\nbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Ab-         Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach\nfälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung           § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\ngefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel        in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrens-\nmit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I          gesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä-              oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und\nischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember           sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1\n2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik          Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2,\nder Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-          ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck\nderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates          mitzuführen.\nsowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte               (3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1\nBereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,         und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schie-\nS. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008          nengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert\n(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist,       werden.\nin der jeweils geltenden Fassung, eingeordnet ist,\nwobei die Ausnahme jeweils nur für den Tätigkeits-             (4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzufüh-\nbereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt,     ren, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem\nlandwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage be-\n5. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen,           fördert.\ndie Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern,\nsowie\n§ 13a\n6. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen,\nAusnahmen von\ndie Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und\nder Kennzeichnungspflicht\nKurierdiensten sammeln oder befördern, soweit\ndiese in ihren Beförderungsbedingungen Rechts-                 Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförde-\nvorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der          rer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirt-\nSicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung             schaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbrin-\ngefährlicher Güter erlassen sind.                          gungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013             4049\nWarntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen,        (2) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von\nwenn                                                         Abfällen, die gewerbsmäßig tätig sind, und bei denen\n1. eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht            der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes ver-\nmöglich ist oder                                         antwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsich-\ntigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum\n2. eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der All-         1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach\ngemeinheit nicht erforderlich ist.                       § 4 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen, haben sicherzustellen,\nDie zuständige Behörde kann eine andere geeignete            dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember\nKennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.                       2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Be-\nhörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse\n§ 14                               entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilneh-\nmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nach-\nBehördenregister\nzuweisen.\n(1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches           (3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge\nelektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1          von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen\nSatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten          auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1\nTätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des            des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, darf die zuständige\nKreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für       Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber,\nSammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.        soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich\nDas Nähere über die Einrichtung und Führung des              ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des\nRegisters regeln die Länder durch Vereinbarung.              Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach\n(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu        § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehr-\nerheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur         gängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde\nRegisterführung erforderlich ist. Im Register gespei-        hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden\ncherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie          Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen\nzur Registerführung nicht mehr erforderlich sind.            bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt\nan den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen\n§ 15                               haben müssen.\nOrdnungswidrigkeiten                           (4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaub-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-\nnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I\nmer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer\nS. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-\ngeltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im\nnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt.\nSinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 gelten lassen.\n§ 16\n(5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs\nÜbergangsvorschriften                       nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungs-\n(1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur       erlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I\nErstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des       S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014\nKreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer        geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehr-\nErlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-       gangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern\nschaftsgesetzes sind nach den Vorschriften dieser Ver-       der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der\nordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne         Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum\nVerwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen            30. September 2014 der zuständigen Behörde das\nVordrucke durchgeführt werden.                               überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.","4050         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nund Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)\nLehrgangsinhalte\nDie Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:\n1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere\na) den Anwendungsbereich,\nb) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,\nc) die Abfallhierarchie,\nd) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),\ne) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,\nf) das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,\ng) das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,\nh) die Überlassungspflichten,\ni) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,\nj) die Beauftragung Dritter,\nk) die Register- und Nachweispflichten,\nl) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,\nm) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und\nn) die Bußgeldvorschriften,\n2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere\na) diese Verordnung,\nb) die Nachweisverordnung,\nc) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und\nd) die Abfallverzeichnis-Verordnung,\n3. das Recht der Abfallverbringung,\n4. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,\n5. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die\nvon Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,\n6. sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem\nHandeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,\n7. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie\n8. Vorschriften der betrieblichen Haftung.","Anlage2\n(zu§7Absatz1Satz1undAbsatz5,§8Absatz1Satz1Nummer1und§16Absatz1Satz2)\nVordruckfürdieAnzeige\nSeite           vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\nBARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVZutreffendes bitte ankreuzen       oder ausfüllen.Formblatt Anzeige nach § 53 KrWGAnzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen Erstmalige AnzeigeÄnderungsanzeigeVorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt)Sammeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.1Befördern. Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.2Handeln. Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.3Makeln. Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.4Folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden angezeigt:2Gewerbsmäßig.\nUnternehmenszweck ist ganz oder teilweise das entgeltliche Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen für Dritte.3.1Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.\nUnternehmenszweck ist eine anderweitige gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern,Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist.3.2Art der Tätigkeit3Befreiung von der Erlaubnispflicht44.1Nur nicht gefährliche Abfälle (dann weiter unter 5)Auch gefährliche Abfälle (dann weiter unter 4.2)StraßeHausnr.1.21.1Firma / KörperschaftAnzeigender (Hauptsitz des Betriebes)1Bundesland (2-stellig)PLZOrt\n1.3Staat (2-stellig)1.4Bundesland (2-stellig)PLZOrt\nFür Anzeigende, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit.1.5zuständige BehördeDatum der AnmeldungGewerbeanmeldung1.6\n1.7\n1.8TelefonTelefax\nUSt-Identnr.Aktenzeichen (sofern bekannt)RegistergerichtRegisternummer (HRA, HRB etc.)1.9MobiltelefonE-Mail\nEintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossen-\nschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)Fortsetzung: 4 Befreiung von der Erlaubnispflicht - Seite 24051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4051BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013","Seite           vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\nBARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Anzeige nach § 53 KrWGFortsetzung von Seite 1: Befreiung von der Erlaubnispflicht45.1\n5.2NameGeburtsortGeburtsdatumFür weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.VornameBetriebsinhaber55.3\n5.4NameGeburtsortGeburtsdatumVornameWeiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden)6.1\n6.2NameGeburtsortGeburtsdatumFür weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.VornameFür die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)66.3\n6.4NameGeburtsortGeburtsdatumVornameWeitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden)4.24.2.2auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit zert\nifizierter Entsorgungsfachbetrieb (§ 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG),\n4.2.2.1Zertifikat ist beigefügt4.2.8.1Registrierungsurkunde ist beigefügt4.2.3auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän\ndler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen der Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG),\n4.2.4auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän\ndler und Makler von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des \nBatteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG),\n4.2.5auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän\ndler und Makler von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen \nwirtschaftlicher Unternehmen tätig ist (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV),\n4.2.6auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän\ndler und Makler von gefährlichen Abfällen, der solche Abfälle \nsammelt, befördert, mit diesen handelt oder diese makelt, \ndie von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV),\n4.2.7auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Hän\ndler und Makler von Altfahrzeugen im Rahmen ihrer Überlassung \nnach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AbfAEV),\n4.2.8auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit \nzertifizierter EMAS-Betrieb (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV),\n4.2.9auf Grund der Eigenschaft als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der die Abfälle mittels Seeschiffen \n\nsammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV),\n4.2.1Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich erlaubnispflichtig.Der Betrieb ist auf Grund einer oder mehrerer der genannten Tatbestände aber von der Erlaubnispflicht befreit und daher nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG nur anzeigepflichtig:auf Grund der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG),\n4.2.10auf Grund der Eigenschaft als  Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen von Paket-, Express- und \nKurierdiensten Abfälle sammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 AbfAEV).\n4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4052BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013","Seite           vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\nBARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Anzeige nach § 53 KrWGOrtDatum (TT.MM.JJJJ)Unterschrift8.28.1\n8.3Versicherung und Unterschrift8Es wird versichert, dass\n- die Anzeige nach bestem Wissen ausgefüllt und unter dem unten\n genannten Datum an die zuständige Behörde übersandt wurde,- bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns \noder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden,- die Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler \nvon Abfällen nach Abschnitt 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung eingehalten werden.7.1Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig)74053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4053BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013","Seite           vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\nBARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Anzeige nach § 53 KrWG9.6Frei für Vermerke der Behörde10.1Je nach Landesrecht ist die behördliche Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige gebührenpflichtig. Ist dies der Fall, ergeht ein \n\ngesonderter Gebührenbescheid.10.2Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen, soweit sie nicht von der Mitführungspflicht befreit sind. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Entsorgungsfachbetriebe haben zusätzlich eine Kopie des jeweils gültigen Zertifikats mitzuführen. EMAS-Betriebe haben zusätzlich eine Kopie der jeweils gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.10.3Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Wesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4 und 2 bis 6.Hinweise10OrtDatum (TT.MM.JJJJ)Unterschrift9.7\n9.89.1Hiermit wird der Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt.\n9.3\n9.4\n9.5Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt:9.2Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt:Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt:Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt:Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige (von der Behörde auszufüllen)9Bestätigende BehördeAnzeigenderVorgangsnummer:4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4054BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013","Anlage3\n(zu§9Absatz1,§11Absatz1Satz1Nummer1und§16Absatz1Satz2)\nVordruckfürdenAntragaufErlaubnis\nSeite           vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\nBARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVZutreffendes bitte ankreuzen       oder ausfüllen.Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWGAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler\nvon gefährlichen AbfällenErstmaliger AntragÄnderungsantragVorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt)Folgende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt bzw. bei der zuständigen Stelle angefordert:33.1die Gewerbeanmeldung,3.3eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,3.4der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversiche\nrung,sofern solche Versicherungen vorhanden sind,der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.3.53.2ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,StraßeHausnr.1.21.1Firma / KörperschaftAntragsteller (Hauptsitz des Betriebes)11.3Staat (2-stellig)1.41.6\n1.7TelefonTelefax\nUSt-Identnr.MobiltelefonE-Mail\nBundesland (2-stellig)PLZOrt\nBundesland (2-stellig)PLZOrt\nSammeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.1Befördern. Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.2Handeln. Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.3Makeln. Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)\n2.4Folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden beantragt:2Für Antragsteller, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit.1.54055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4055BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013","Seite           vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\nBARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWGWeiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden)Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.4.8Führungszeugnis (Belegart OG)4.9Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)\nEin Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die\nLeitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt).4.104.6\n4.7NameGeburtsortGeburtsdatumVornameFür die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)5Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.5.3Führungszeugnis (Belegart OG)5.4Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)\nEin Nachweis der Fachkunde ist beigefügt.5.55.1\n5.2NameGeburtsortGeburtsdatumVornameFür weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.Weitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden)Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.5.8Führungszeugnis (Belegart OG)5.9Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)\nEin Nachweis der Fachkunde ist beigefügt.5.105.6\n5.7NameGeburtsortGeburtsdatumVornameBetriebsinhaber4Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.Beantragt am:Wird unmittelbar an\ndie Behörde übersandt.4.3Führungszeugnis (Belegart OG)4.4Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)\nEin Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die\nLeitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt).4.54.1\n4.2NameGeburtsortGeburtsdatumVorname4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4056BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013","Seite           vonRØQ9P8O7N6M5L4K3J2I1HZGYFXEWDVCUBTASBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\nBARCODEFELD 75x15mmPasser für EDVFormblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG6.1Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig)6Für weitere Vermerke verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.7.1Versicherung und Unterschrift7Es wird versichert, dass - der Antrag nach bestem Wissen ausgefüllt wurde,\n- bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden.OrtDatum (TT.MM.JJJJ)Unterschrift7.2\n7.34057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013\n4057BundesgesetzblattJahrgang2013TeilINr.69,ausgegebenzuBonnam10.Dezember2013","4058                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\nAnlage 4\n(zu § 10 Absatz 3 Satz 1)\nVordruck für die Erlaubnis\nPasser für EDV                                        Seite   þ    von    ¾                             Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG\nErlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen\nZutreffendes bitte ankreuzen   oder ausfüllen.\nErlaubnisinhaber                                                    Erlaubnis erteilende Behörde\nVorgangsnummer:\n1. Erlaubniserteilung\nAuf Grund des Antrags vom                       (TT.MM.JJJJ) wird Ihnen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG die Erlaubnis erteilt zum\n1.1    Sammeln.             Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt:\nA B C D E F G H I J K L M N O P Q R   S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø\n1.2    Befördern.           Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt:\nBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\n1.3    Handeln.             Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt:\n1.4    Makeln.              Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt:\n2. Beschränkungen und Nebenbestimmungen\n3. Kostenentscheidung\nBARCODEFELD 75x15mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013                                                         4059\nPasser für EDV                                                Seite   ¾! von ¾                                  Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG\n4. Rechtsbehelfsbelehrung\n5. Hinweise\n5.1    Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser Erlaubnis\nmitzuführen.\n5.2    Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Erlaubnis erneut zu beantragen.\nWesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4, 2, 4.1, 4.2, 4.6 und 4.7.\nA B C D E F G H I J K L M N O P Q R   S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø\n5.3    Ändern sich die im Antrag in Feld 5 angegebenen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, ist dies\nder Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nBitte verwenden Sie diese Schreibweise:\n5.4    Frei für Hinweise der Behörde\nOrt                                                                   Unterschrift\nDatum (TT.MM.JJJJ)\nBARCODEFELD 75x15mm","4060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\nArtikel 2                               a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.\nÄnderung der\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung                        b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma und das Wort „sowie“ ersetzt.\nDie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ntember 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5\nAbsatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I                  „4. Händler und Makler von Abfällen.“\nS. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Über-\n1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „fünf-                wachungszertifikat“ durch die Wörter „der für die\ntausend Euro“ durch die Angabe „zweitausendfünf-              Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gülti-\nhundert Euro“ ersetzt.                                        ges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem“ er-\nsetzt.\n2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter\n„für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder beför-          4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnis-              „Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Ab-\nverordnung entsprechend.“ durch die Wörter „für               fälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristi-\nSammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1             gen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem\nder Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-               Betreiber an den weiteren Beförderer.“\nzember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend.“ er-           5. § 11 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nArtikel 3                                   „Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für\ndie jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf\nÄnderung der                                    den Ausfertigungen auszufüllen und zu unter-\nAltfahrzeug-Verordnung                                schreiben, und zwar\nIn Nummer 3.3.2 Satz 2 des Anhangs der Altfahr-                    1. vom Abfallerzeuger: spätestens bei Über-\nzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung                        gabe,\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch\n2. vom Beförderer oder Einsammler sowie von\nArtikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012\njedem weiteren Beförderer: spätestens bei\n(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort\nÜbernahme,\n„Transportgenehmigungen“ durch die Wörter „Anzei-\ngen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern                        3. vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristi-\nvon Abfällen“ ersetzt.                                                   gen Lagerung oder zum Umschlag: spätes-\ntens bei Übernahme und\nArtikel 4                                   4. vom Abfallentsorger: unverzüglich nach An-\nnahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen\nÄnderung der                                       Entsorgung.“\nNachweisverordnung\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nDie Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006\n„Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der\n(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die zuletzt durch Ar-\nBeförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen\ntikel 5 Absatz 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012\nLagerung oder einem Umschlag sind die Aus-\n(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem\nändert:\nBetreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    von diesem dem übernehmenden Beförderer\na) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende An-                   jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändi-\ngaben eingefügt:                                              gen.“\n„§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines            c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nfrüheren Besitzers                                    fügt:\n„(6) Wird der Begleitschein geändert oder er-\n§ 16b Mitführungspflicht“.\ngänzt, muss der geänderte oder ergänzte Be-\nb) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                    gleitschein unverzüglich erneut den zuständigen\n„§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische                  Behörden und den übrigen am Begleitscheinver-\nRegisterführung“.                                     fahren Beteiligten übersandt werden.“\nc) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe           6. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hat“ durch\neingefügt:                                                das Wort „haben“ ersetzt.\n„§ 25a Registerführung      durch  Händler    und      7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b\nMakler“.                                          eingefügt:\n„§ 16a\nd) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\nVorlage von Belegen\n„§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende\nauf Verlangen eines früheren Besitzers\nFreistellungen“.\n(1) Sofern keine Nachweispflichten nach § 2\ne) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.                       Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013             4061\nAbfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe             8. § 17 wird wie folgt geändert:\nBelege über die Durchführung der Abfallbewirt-                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „eröffnen“\nschaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Er-                 die Wörter „und zu unterhalten“ eingefügt.\nzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur\nweiteren Bewirtschaftung übergibt. Der Erzeuger               b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 44 des Kreis-\noder frühere Besitzer von gefährlichen Abfällen                  laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die\nkann die Belege auch noch innerhalb von drei Jah-                Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirt-\nren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle ver-              schaftsgesetzes“ ersetzt.\nlangen.                                                    9. § 19 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Formblatts „Begleitschein“ nach Anlage 1 in                  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstattung\neinfacher Ausfertigung vorgelegt.                                     einer Anzeige“ durch die Wörter „Übersen-\n(3) Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besit-                  dung von Nachweiserklärungen und Ablich-\nzer der Abfälle die Vorlage eines Belegs nach Ab-                     tungen“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 2 erst nach Übergabe der Abfälle, so                 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nfüllt er den Begleitschein im Sinne des Absatzes 2\nnach Maßgabe der für den Abfallerzeuger bestimm-                      „2. die den Begleitscheinen entsprechenden\nten Aufdrucke aus, unterschreibt und übersendet                           elektronischen Dokumente spätestens zu\nihn an denjenigen, dem er die Abfälle zur weiteren                        den für das Ausfüllen und Unterschreiben\nBewirtschaftung übergeben hat. Dieser füllt den                           der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1\nübersandten Begleitschein im Falle der Beförde-                           Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten“.\nrung nach Maßgabe der für den Abfallbeförderer                b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbestimmten Aufdrucke und in allen anderen Fällen\n„Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-\nnach Maßgabe der für den Abfallentsorger be-\nmer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den\nstimmten Aufdrucke aus, unterschreibt ihn und\nBeförderer oder Einsammler, den weiteren Beför-\nübersendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach\nderer oder den Betreiber eines Geländes zur\nEingang dem Erzeuger oder früheren Besitzer der\nkurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch\nAbfälle.\nnach der Übernahme, aber vor Übergabe der\n(4) Die Vorlagepflicht nach Absatz 1 kann auch                Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen\ndurch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiege-                  werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die\noder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die               Abfälle übernommen werden, schriftlich verein-\nim Begleitschein nach Absatz 2 vorgesehenen An-                  bart ist.“\ngaben enthalten. Absatz 3 findet entsprechende\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nAnwendung.\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\n§ 16b                                   Übersendung\nMitführungspflicht                            1. des bestätigten Sammelentsorgungsnach-\nweises nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-\nBei der Beförderung nicht nachweispflichtiger                    dung mit § 6 Absatz 1 Satz 2,\ngefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unter-\nlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf                  2. der vollständigen Nachweiserklärungen nach\nVerlangen den zur Überwachung und Kontrolle Be-                     § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7\nfugten vorzulegen:                                                  Absatz 4 Satz 2 sowie\n1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen,                      3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Un-\nterlagen nach § 9 Absatz 4.“\n2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel\nlaut Abfallverzeichnis-Verordnung,                        d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\n3. Angaben zum Beförderer, insbesondere Name\nund Anschrift sowie die Beförderernummer, so-                   „(4) Die Übernahme der Abfälle ist abwei-\nfern vorhanden,                                              chend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mittels\nBegleitschein zu bescheinigen. Der Abfallentsor-\n4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförde-                  ger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Be-\nrung,                                                        gleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an\n5. Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer,               die zuständige Behörde auch an den Abfall-\nvon dem die Abfälle zur Beförderung übernom-                 erzeuger und an alle Abfallbeförderer zu über-\nmen wurden, insbesondere Name und Anschrift                  senden. Der Einsammler hat abweichend von\nsowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden,                  § 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernah-\nund                                                          mescheine in das dafür vorgesehene Feld des\n6. Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Ge-                    elektronischen Begleitscheins einzutragen.“\nlände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Um-             e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird\nschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert             wie folgt gefasst:\nwerden, insbesondere Anschrift und Inhaber                      „(5) Für die Übermittlung der elektronischen\nsowie dessen Entsorgernummer, sofern vor-                    Dokumente sind § 9 des Bundesdatenschutz-\nhanden.                                                      gesetzes entsprechende technische und organi-\n§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“                      satorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.“","4062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\n10. § 20 wird wie folgt geändert:                                       „(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt                 die Störung des Kommunikationssystems beho-\ngeändert:                                                     ben worden ist oder die sonstigen Hinderungs-\ngründe weggefallen sind, haben die Nachweis-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „stellen                pflichtigen\nsicher,“ die Wörter „insbesondere durch den\ngemeinschaftlichen Betrieb informations-                 1. die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder\ntechnischer Systeme und durch die Errich-                    Quittungsbelegen übermittelten Nachweis-\ntung einer jeweils dazu bestimmten Einrich-                  daten nochmals im Verfahren nach den Ab-\ntung,“ eingefügt.                                            schnitten 1 bis 4 elektronisch zu übermitteln\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                       oder\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                     2. für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder\n„(2) Die von den Ländern in Erfüllung der                      bei Feststellung der sonstigen Hinderungs-\nPflichten nach Absatz 1 betriebenen informa-                      gründe bereits mit der elektronischen Nach-\ntionstechnischen Systeme und Einrichtungen                        weisführung begonnen worden war, das Ver-\nzur elektronischen Kommunikation dürfen von                       fahren ordnungsgemäß fortzuführen.“\nden Nachweispflichtigen nur zum Zweck der              13. In § 23 werden das Wort „elektronischen“ und die\nNachweis- und Registerführung genutzt werden,              Wörter „und unter Verwendung von Formblättern“\nsofern die Länder nichts anderes bestimmen.                gestrichen und nach dem Wort „Beförderer“ die\n(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Be-          Wörter „, Händler, Makler“ eingefügt.\nförderer und Entsorger die ordnungsgemäße\n14. § 24 wird wie folgt geändert:\nEntsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle\nuntereinander nachweisen oder Belege nach                  a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma\n§ 16a vorlegen und dabei Nachweise nach die-                  ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nser Verordnung verwenden oder informations-\ntechnische Systeme sowie die dazu bestimmten                  „wobei die entsprechenden Belege oder Anga-\nEinrichtungen der Länder im Sinne des Absat-                  ben vollständig und in der jeweils aktuellen Ver-\nzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1               sion im Register enthalten sein müssen.“\nsowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzu-              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwenden.“\n11. § 21 wird wie folgt geändert:                                    aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe „§ 12“ wird durch die Wörter „den                       „2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für\n§§ 12 und 16“ ersetzt.                                                 jede angenommene Abfallcharge spätes-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                          tens zehn Kalendertage nach ihrer An-\nnahme ihre Menge, das Datum ihrer An-\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Be-                      nahme und den Namen und die Anschrift\nlegen nach § 16a.“                                                     der Person, von der die Abfälle ange-\n12. § 22 wird wie folgt geändert:                                             nommen wurden, angeben und diese An-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      gaben unterschreiben.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-\n„Soweit infolge einer Störung des Kommuni-                    ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-\nkationssystems oder aus anderen Gründen                       dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.\ndie elektronische Nachweisführung nicht un-              cc) Folgender Satz wird angefügt:\neingeschränkt möglich ist, sind die erforder-\nlichen Nachweise nach den Abschnitten 1                       „Mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nbis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4,                       können zur Registrierung nicht nachweis-\nunter Verwendung der dort vorgesehenen                        pflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend\nFormblätter oder mittels eines Quittungs-                     von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden.“\nbeleges an Stelle des Begleitscheins zu füh-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nren.“\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                            aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die\nAngabe „und 5“ eingefügt.\n„Der Nachweispflichtige, der die Störung\noder die sonstigen Hinderungsgründe fest-                bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-\nstellt, hat diese unverzüglich den am Nach-                   ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-\nweisverfahren Beteiligten sowie den zustän-                   dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.\ndigen Behörden zu melden, es sei denn,\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n1. die Störung ist innerhalb einer angemes-\nsenen Frist behebbar oder                            aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die\n2. es ist absehbar, dass die sonstigen Hin-                   Angabe „und 5“ eingefügt.\nderungsgründe innerhalb einer angemes-               bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-\nsenen Frist wegfallen.“                                   ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                   dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013            4063\n15. § 25 wird wie folgt geändert:                                    (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    haben die in das Register eingestellten Angaben\ndrei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in\n„§ 25                               das Register an gerechnet, in dem Register zu be-\nDauer der Registrierung,                     lassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich\nelektronische Registerführung“.                  beziehungsweise im Falle der Speicherung in elek-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          tronischer Form automatisiert zu löschen.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „sind die“ durch             (4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1\ndie Wörter „sind jeweils die aktuellen Versio-        und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwen-\nnen der“ ersetzt.                                     dung.“\nbb) In Satz 4 wird nach den Wörtern „Kreislauf-       17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bestim-\nwirtschaftsgesetzes die“ das Wort „elektro-           mung“ durch die Wörter „Anwendung der Bestim-\nnische“ eingefügt.                                    mungen“ ersetzt.\n16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                 18. § 28 wird wie folgt geändert:\n„§ 25a                                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beförderer-“\ndie Wörter „, Sammler-, Händler-, Makler-“ ein-\nRegisterführung durch Händler und Makler                    gefügt.\n(1) Die Händler registrieren die von ihnen erwor-          b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“\nbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eige-             durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.\nnes Verzeichnis erstellen, in welchem sie\n19. § 29 wird wie folgt geändert:\n1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfall-\nart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Fir-           a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2\nmennamen und die Anschrift und (soweit vor-                   Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\nhanden) die Händlernummer angeben und                         setzt und werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 4\nSatz 2“ die Wörter „oder § 16b Satz 1“ einge-\n2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede                  fügt.\nerworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalen-\ndertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das                 b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nDatum ihres Erwerbs und den Namen und die                     „4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genann-\nAnschrift der Person, von der die Abfälle erwor-                  ten Zugang nicht unterhält,“.\nben wurden, angeben und diese Angaben unter-              c) Die Nummern 7 und 9 werden aufgehoben.\nschreiben.\nd) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch\nDie Händler registrieren ferner die von ihnen veräu-              das Wort „oder“ ersetzt.\nßerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eige-\nnes Verzeichnis erstellen, in welchem sie                 20. § 30 wird wie folgt geändert:\n1. als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufge-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nführten Angaben angeben und                                                          „§ 30\n2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede                               Übergangsbestimmungen\nAbfallcharge spätestens zehn Kalendertage                                für geltende Freistellungen“.\nnach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum              b) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.\nihrer Veräußerung und den Namen und die An-\nschrift der Person, an die die Abfälle veräußert          c) Im bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeich-\nwurden, angeben und diese Angaben unter-                      nung „(3)“ gestrichen.\nschreiben.                                            21. § 31 wird aufgehoben.\n§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzu-         22. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nwenden.                                                       a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die\n(2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeit-              Wörter „und Mitteilungen“ eingefügt.\nlicher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsab-             b) In Nummer 1, 1. Anstrich werden die Wörter\nschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und                 „, Freistellung und Übermittlung weiterer erfor-\ngeben dabei das Datum des Vertragsabschlusses                     derlicher Angaben im Rahmen der Nachweis-\nan. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss                   führung“ durch die Wörter „und zur Freistellung\nverzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag:                   sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und\n1. die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift,                  Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen\n2. die Art, den Umfang und die voraussichtliche                   und zügigen Durchführung der Nachweisver-\nDauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit              fahren erforderlich sind“ ersetzt.\nsowie\nArtikel 5\n3. die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter\nAngabe des Abfallschlüssels, auf die sich die                                Änderung der\nvermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht.                           Bioabfallverordnung\nDie Richtigkeit der in das Register eingestellten An-        § 9a Absatz 2 der Bioabfallverordnung in der Fas-\ngaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestä-         sung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I\ntigen.                                                    S. 658) wird wie folgt geändert:","4064        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013\n1. In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter                                    Artikel 6\n„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage“ er-\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nsetzt.\nDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.\n2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                Gleichzeitig tritt die Beförderungserlaubnisverordnung\n„Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen             vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I\nFormblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der        S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Ge-\nFormblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nach-        setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\nweisverordnung keine Anwendung.“                          worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Dezember 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}