{"id":"bgbl1-2013-68-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":68,"date":"2013-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/68#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_68.pdf#page=12","order":2,"title":"Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-11-22T00:00:00Z","page":4008,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["4008            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\nAchte Verordnung\nzum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1\nVom 22. November 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                    Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom\nentwicklung verordnet auf Grund des                                      27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 4 und 12 in                    S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9\nVerbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen                        zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Dop-\nEisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I                      pelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. September\nS. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab-                    2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1d zuletzt durch Artikel 1                 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai\nNummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April                       2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zu-\n2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Absatz 1 Satz 1 Num-                      letzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Ge-\nmer 1c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a                   setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) ge-\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Septem-                       ändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2\nber 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 1 Satz 1                      des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013\nNummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-                       (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I                       ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-\nS. 2497) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch                       rium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom\n9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden                                          Artikel 1\nist,                                                                                      Verordnung\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in                               über die theoretische Prüfung\nVerbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1                   für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem-                            (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungs-\nber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von\nverordnung – TfPV)\ndenen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch\nArtikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom\n30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch                                 Erster Abschnitt\nArtikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom                                         Allgemeines\n26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a                                            §1\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\nGeltungsbereich und zuständige Behörde\nS. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung,                      (1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung\nfür den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit\nZulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und\nAbsatz 1a Satz 1, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5\ndas Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Trieb-\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/9/EU der   fahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011\nKommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der        (BGBl. I S. 705, 1010).\nRichtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nüber die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft    (2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung\n(ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55).                                   ist das Eisenbahn-Bundesamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013            4009\n§2                                                             §5\nZweck der Prüfung                                     Entscheidung über die Zulassung\nIn der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der         (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die\nPrüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des            Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnah-\nTriebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Trieb-            men von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Num-\nfahrzeugführerscheinverordnung verfügt.                        mer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entspre-\nchende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art\n§3                                 nachweisen kann.\nDurchführung der Prüfung, Prüfer                      (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prü-\n(1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen              fungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm\ndurchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführer-           die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort ge-\nscheinverordnung von der zuständigen Behörde als               nannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Aus-\nPrüfungsorganisationen anerkannt sind (Prüfungsorga-           nahme ist gesondert zu begründen.\nnisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft            (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn\ndie Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 ge-\nnügen müssen.                                                  1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Vo-\nraussetzungen nicht erfüllt sind,\n(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die\nBestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahr-              2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen\nzeugführerscheinverordnung während der Prüfung ein-                unvollständig sind,\ngehalten werden.\n3. der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen\nPrüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat\nZweiter Abschnitt\noder\nZulassung zur Prüfung\n4. der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb\ndes Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4\n§4\nSatz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung                       nach den bis zum 28. November 2013 angewandten\nBestimmungen endgültig nicht bestanden hat und\n(1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtig-\ndie Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach\nter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des\n§ 21 nicht vorliegen.\nTriebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungs-\norganisation beantragen.\nDritter Abschnitt\n(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer\nDurchführung der Prüfung\n1. eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugfüh-\nrerscheins entsprechend den Anforderungen nach\n§ 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugfüh-                                   §6\nrerscheinverordnung absolviert hat,                                  Aufgaben der Prüfungsorganisation\n2. das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Le-\nDie Prüfungsorganisation\nbensjahr vollendet hat und zusätzlich die Vorausset-\nzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeug-          1. soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten\nführerscheinverordnung erfüllt und                             Prüfungen durchführen,\n3. folgende Dokumente dem Antrag beifügt:                      2. setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt\na) eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation              diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn\nüber die nach Nummer 1 erforderliche Ausbil-                den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt,\ndung,                                                       wobei sie die Prüflinge auch informiert über\nb) Nachweise über die in Nummer 2 genannten Vo-                a) den Prüfungsablauf,\nraussetzungen,\nb) die jeweilige Dauer des schriftlichen und des\nc) eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden               mündlichen Teils der Prüfung,\nPrüfungen nicht bestanden hat:\nc) die während des schriftlichen und des münd-\naa) eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach                lichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits-\ndieser Verordnung oder in einem anderen Mit-              und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prü-\ngliedstaat der Europäischen Union oder                    fung mitzubringen sind, sowie\nbb) eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prü-                d) die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im\nfung nach den bis zum 28. November 2013                   Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung ver-\nangewandten Bestimmungen                                  wenden muss,\nund\n3. bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich\nd) eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem         der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der\nPrüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsor-             Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich\nganisation befindet.                                        zu behandeln.","4010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\n§7                               den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des\nAnforderungen an die Prüfer                     schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.\n(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen              (6) Der Prüfling ist über das Ergebnis des schrift-\nnach                                                          lichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten.\nGleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu\n1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU\nladen, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindes-\nder Kommission vom 22. November 2011 zu den\ntens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Ist der\nKriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrich-\nschriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ oder\ntungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugfüh-\nschlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insge-\nrern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung\nsamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestan-\nvon Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien\nden zu erklären. Der Prüfling ist damit für den münd-\nfür die Organisation von Prüfungen gemäß der\nlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.\nRichtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36)\n§ 10\nund\n2. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeug-                          Mündlicher Teil der Prüfung\nführerscheinverordnung.                                      (1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den\n(2) Die Prüfer des mündlichen Teils der Prüfung dür-       mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen\nfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.               als Vorsitzenden.\n(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzei-\n§8                               tig sechs Prüflinge geprüft werden.\nGliederung der Prüfung, Prüfungssprache                   (3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden\n(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7       Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Mi-\nAbsatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverord-          nuten nicht überschreiten.\nnung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abge-        (4) Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffent-\nlegt.                                                         lich. Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere\n(2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Spra-       Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend\nche abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prü-          sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dür-\nfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaa-        fen nur die Prüfer anwesend sein.\ntes der Europäischen Union durchgeführt werden. Über             (5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge\nden Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorga-          nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prü-\nnisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen       fung mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet wor-\nMitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt,          den, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungs-\nmuss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass die         organisation für nicht bestanden zu erklären.\nPrüfer und der Prüfling über ausreichende Sprach-\nkenntnisse entsprechend der Stufe 4 nach Anlage 7                (6) Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über\nNummer 6 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung              den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem\nverfügen.                                                     mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er über-\nmittelt die Niederschrift an die zuständige Behörde.\n§9\n§ 11\nSchriftlicher Teil der Prüfung\nAusweispflicht und Belehrung\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufga-\nben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerschein-            (1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer\nverordnung genannten Ausbildungsinhalten. Die Prü-            oder der Aufsichtsperson über seine Person auswei-\nfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation             sen.\nbestimmt. Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren               (2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den\nsind zulässig. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in      Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des\nden Prüfungsaufgaben anzugeben.                               mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu beleh-\n(2) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stun-    ren:\nden. Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten.          1. die zur Verfügung stehende Zeit,\nDie Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisa-\ntion bestimmt.                                                2. die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und\nHilfsmittel sowie\n(3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift\nüber den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei           3. die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstö-\nder Prüfung nach Anlage 1 an. Nach der Bewertung                  ßen.\nder Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift\nan die zuständige Behörde übermittelt.                                                    § 12\n(4) Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer,                   Täuschungen und Ordnungsverstöße\ndie den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewer-          (1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den\nten. Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen          ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder münd-\ndauern.                                                       lichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichts-\n(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Num-            person oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teil-\nmer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf            nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013             4011\n(2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schrift-                                § 16\nlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlos-\nFeststellen und\nsen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht be-\nBekanntgeben des Prüfungsergebnisses\nstanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht be-\nstandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach             (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn\ndem Ausschluss wiederholen.                                  nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführer-\nscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser\n§ 13                             Verordnung\nRücktritt und Nichterscheinen                   1. sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil\nder Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet\n(1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der\nwurde und\nPrüfling\n2. Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirk-\n1. seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe\nlichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur\nder ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prü-\nFolge haben kann, richtig beantwortet wurden.\nfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,\n2. zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem             (2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoreti-\nGrund nicht erscheint,                                   schen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten\ndes schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden.\n3. den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem          Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert\nGrund nicht beendet.\n1. von 1,00 bis 1,49                         „sehr gut“,\n(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden,\nwenn der Prüfling                                            2. von 1,50 bis 2,44                               „gut“,\n1. zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint        3. von 2,45 bis 3,34                     „befriedigend“,\nund die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1          4. von 3,35 bis 4,00                     „ausreichend“.\noder Nummer 2 nicht vorliegen,\nDer Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter\n2. nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne      dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.\nVorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.\n(3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf\n(3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung   Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen\nabgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus         das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prü-\nwichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schrift-        fung fest.\nlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerken-\nnen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unver-          (4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung\nzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem             sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen\nTermin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum        Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Ab-\nmündlichen Teil der Prüfung.                                 schluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den\nVorsitzenden bekanntzugeben.\n(4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2\nund 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation un-\nverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht                                § 17\nwerden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen                      Prüfungsbescheinigung\nAttestes verlangt werden.\nWer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält\n(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-       von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheini-\nscheidet die Prüfungsorganisation.                           gung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbe-\nscheinigung soll spätestens vier Wochen nach Ab-\n§ 14                             schluss der Prüfung ausgestellt werden.\nVerschwiegenheit\n§ 18\nDie Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegen-\nheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die                     Nicht bestandene Prüfung\nPrüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der               Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über\nAusbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.             das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine\nschriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die Teile der\nVierter Abschnitt                          Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens „ausrei-\nPrüfungsleistungen:                           chend“ bewertet wurden. Auf die besonderen Bedin-\nB e w e r t u n g u n d A n e r-               gungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzu-\nkennung; Prüfungsbescheini-                         weisen.\ngung; Nichtbestehen der Prüfung\n§ 19\n§ 15                                      Anerkennung von Prüfungsleistungen\nBewertung der Prüfungsleistungen                      (1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können an-\nDer schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung       erkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist.\nsind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote           Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits er-\nnach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden           brachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und\nPrüfungsteil einvernehmlich bewerten.                        Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.","4012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\n(2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die       erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer\naußerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1         erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeug-\nentsprechend.                                                 führerscheins unterzogen hat.\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2             (2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4\ntrifft die zuständige Behörde.                                entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbe-\n(4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforder-    werber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über\nlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.             die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.\nFünfter Abschnitt                                                      § 22\nWiederholungs- und erneute                                             Prüfungsunterlagen\nPrüfung; Einsicht in die Prüfungs-\nunterlagen; Aufbewahrung; Informa-                            (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der\ntionsrechte der zuständigen Behörde                         theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunter-\nlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Ko-\n§ 20                              pien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Be-\nwertung sowie der Niederschrift über die mündliche\nWiederholungsprüfung                        Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung\n(1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann       für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.\nzweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung).\n(2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsor-\nDie erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines\nganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungs-\nJahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung\nbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach\nund die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb\n§ 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüg-\neines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen\nlich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten\nersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Maßgeblich\nsind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unver-\nist jeweils der Tag, an dem der nicht bestandene\nzüglich automatisiert zu löschen.\nschriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefun-\nden hat. § 4 gilt entsprechend.\n§ 23\n(2) Die Wiederholung einer bestandenen theoreti-\nschen Prüfung ist nicht möglich.                                   Informationsrechte der zuständigen Behörde\n(3) Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Wie-        Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisa-\nderholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vom             tion auffordern,\nschriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn er darin\n1. die Prüfungstermine mitzuteilen,\nin der vorangegangenen Prüfung mindestens ausrei-\nchende Leistungen erbracht hat. Über die Befreiung            2. über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu er-\nentscheidet die Prüfungsorganisation.                             statten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prü-\n(4) Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungs-            fungen und die Benotungen in nicht personenbezo-\nprüfung nicht, so hat er die Prüfung zum Erwerb des               gener Form anzugeben,\nTriebfahrzeugführerscheins endgültig nicht bestanden.         3. ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das\nEine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.             vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regel-\nmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln\n§ 21                                  sind, und\nErneute Prüfung                          4. Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für\n(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prü-          die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der\nfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann               Prüfungen relevant sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013                                                                                       4013\nAnlage 1\n(zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6)\nPrüfungsniederschrift\nzur Triebfahrzeugführerscheinprüfung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndurch (Prüfungsorganisation/Prüfer(in)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSchriftlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTeilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              Aufsichtführende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      . . . . . . . . . Prozent\nAnzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . .                                            . . . . . . . . . Prozent\nBelehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeug-\nführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt                                                                      Ja/Nein*\nUnregelmäßigkeiten:\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nMündlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTeilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      . . . . . . . . . Prozent\nAnzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . .                                            . . . . . . . . . Prozent\nBelehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeug-\nführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt                                                                      Ja/Nein*\nUnregelmäßigkeiten:\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nNamen der Prüfer(innen)\nVorsitzende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBeisitzer(in): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Unterschrift Aufsichtsführende(r))\n(Unterschrift Vorsitzende(r)/Prüfer(in))\n* Nichtzutreffendes streichen.","4014        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\nAnlage 2\n(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)\n1                2                    3                                       4\nProzentualer\nAnteil der erreichten\nZwischennote\nNote                               Punktzahl                            Bewertungsmaßstab\nals Dezimalnote\nan der erreichbaren\nPunktzahl\nsehr gut                1,0                100 bis 96,3   eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\n1,3        unter 96,3 bis 92,6    Maße entspricht\ngut                     1,7        unter 92,6 bis 90,0    eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n2,0        unter 90,0 bis 87,5\n2,3        unter 87,5 bis 85,0\nbefriedigend            2,7        unter 85,0 bis 82,6    eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\n3,0        unter 82,6 bis 80,0    entspricht\n3,3        unter 80,0 bis 77,5\nausreichend             3,7        unter 77,5 bis 73,7    eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen\n4,0        unter 73,7 bis 70,0    den Anforderungen noch entspricht\nmangelhaft              5,0        unter 70,0 bis 35,0    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\njedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer\nZeit behoben werden können\nungenügend              6,0                   unter 35,0  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\nund bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft\nsind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben\nwerden können\nAndere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013                                                                                                                 4015\nAnlage 3\n(zu § 17)\nMuster\nPrüfungsbescheinigung\nHerr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeug-\nführerscheins\nmit der Note . . . . . . . . (Dezimalnote) bestanden.\nDie Prüfung ist nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008)\ndurchgeführt worden.\nAusstellungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Prüfungsorganisation","4016           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\nArtikel 2                            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein\nTriebfahrzeugführerscheinverordnung                          Semikolon ersetzt.\nDie      Triebfahrzeugführerscheinverordnung       vom         b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\n29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010) wird wie folgt ge-              „14. „Fahrzeugtyp“ Typ entsprechend den grund-\nändert:                                                                    legenden     Konstruktionsmerkmalen      des\n1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                                 Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumus-\nterprüfbescheinigung nach Anhang I Mo-\n„§ 8a\ndul SB des Beschlusses 2010/713/EU der\nErhebung, Speicherung und Nutzung                             Kommission vom 9. November 2010 über\npersonenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung                     Module für die Verfahren der Konformitäts-\n(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum                       und Gebrauchstauglichkeitsbewertung so-\nZweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins                      wie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richt-\nden Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reise-                    linie 2008/57/EG des Europäischen Parla-\npasses oder des nationalen Personalausweises auf-                       ments und des Rates angenommenen tech-\nzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Ge-                          nischen Spezifikationen für die Interoperabi-\nburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des An-                          lität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom\ntragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf                   4.12.2010, S. 1).“\nhinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Ko-          3. § 6 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\npie schwärzen darf.\n„(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmi-\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-               gung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetrieb-\ngenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststel-          nahme eine europäische Fahrzeugnummer im Sinne\nlung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines             des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG\nTriebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt             am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheits-\nwerden.                                                        behörde anzubringen.“\n(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicher-          4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr\nbenötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändi-              a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngung des Triebfahrzeugführerscheins an die antrag-                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der alpha-\nstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei                       numerische Kennzeichnungscode“ durch die\nsind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder                      Wörter „die europäische Fahrzeugnummer“\ndes Personalausweises unwiederbringlich zu ver-                        ersetzt.\nnichten.“                                                          bb) In Nummer 2 wird das Wort „dieser“ durch\n2. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „bei ei-                      das Wort „diese“ ersetzt.\nnem Unternehmer“ die Wörter „beginnt oder“ einge-\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „dem“ durch das\nfügt.\nWort „der“ und das Wort „Code“ durch das\nWort „Nummer“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des alphanumeri-\nÄnderung der                                    schen Kennzeichnungscodes“ durch die Wörter\nTranseuropäische-                                 „der europäischen Fahrzeugnummer“ ersetzt.\nEisenbahn-Interoperabilitätsverordnung                  5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\nDie Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-\n„§ 7b\nverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu-\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember                         Genehmigung von Fahrzeugtypen\n2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie                 (1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende\nfolgt geändert:                                                   oder gefertigte Fahrzeuge erteilt die Sicherheitsbe-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   hörde eine Typengenehmigung nach den Absätzen 2\nund 3.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2011/18/EU (ABl.\nL 57 vom 2.3.2011, S. 21)“ durch die Angabe                   (2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann\n„2013/9/EU (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)“ er-           ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs\nsetzt.                                                     auf Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach An-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  hang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt\nwerden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend.\n„Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeu-\nropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf die-              (3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnah-\nsen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es             megenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleich-\nsei denn, es handelt sich dabei um an diese an-            zeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.\nschließende und selbst nicht zum Transeuropä-                 (4) Für Fahrzeuge, die mit einem genehmigten\nischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die            Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmege-\ndarauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge             nehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach\ndürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum               § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung\nTranseuropäischen Netz nach Anlage 1 zählen-               nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011\nden Infrastruktur verkehren.“                              der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013                    4017\nder Konformitätserklärung für genehmigte Schienen-                  die Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland\nfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) mit ei-                erbringen wollen,“ werden durch die Wörter „Ei-\nnem in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne                     senbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstel-\nweitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3                lern“ ersetzt.\nSatz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Be-             b) Nach den Wörtern „geregelt ist,“ werden die Wör-\nstimmungen in den Technischen Spezifikationen oder                  ter „abweichend von § 6 Abs. 3 und 4“ gestri-\nden anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage                   chen.\ndie Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden\n7. In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die\nist, nachträglich geändert worden, so kann die Sicher-\nfolgenden Sätze ersetzt:\nheitsbehörde die erteilte Typgenehmigung ganz oder\nteilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die         „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte\nTeile der Typgenehmigung erstrecken, die durch si-               Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI\ncherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Be-              der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf\nstimmungen betroffen sind. Die Sicherheitsbehörde                bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder be-\ndarf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und                  stimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die be-\ninsoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Be-            nannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen\nstimmungen sicherheitsrelevante Änderungen erge-                 für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter\nben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen                Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach\nsind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3               den einschlägigen Technischen Spezifikationen zu-\ngelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneue-               lässig ist.“\nrung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnah-\nmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die die                                             Artikel 4\nSicherheitsbehörde bereits auf der Grundlage geneh-\nÄnderung der\nmigter Typgenehmigungen erteilt hat.\nBundeseisenbahngebührenverordnung\n(5) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Euro-           Anlage 1 Teil I Abschnitt 6 der Bundeseisenbahnge-\npäische Eisenbahnagentur über erteilte, geänderte,           bührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546),\nausgesetzte oder widerrufene Typengenehmigungen              die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 des Gesetzes\nnach Maßgabe des Artikels 3 in Verbindung mit An-            vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden\nhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU             ist, wird wie folgt geändert:\nder Kommission vom 4. Oktober 2011 über das\nEuropäische Register genehmigter Schienenfahr-               1. Nach Nummer 6.7 werden die folgenden Num-\nzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).“                    mern 6.8 und 6.9 eingefügt:\n6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Nr.           Gegenstand\nRechtsgrund-\nGebühr\nlage\na) Die Wörter „Eisenbahnverkehrsunternehmen, die\n„6.8 Allgemeine Genehmi- § 7b Abs. 1, 2 nach\nbereits in einem anderen Mitgliedstaat oder der\ngung von Fahrzeug-          und 3 TEIV   Zeitauf-\nSchweiz eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne\ntypen                                    wand\ndes Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richt-\nlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments                 6.9     Genehmigung für wei- § 7b Abs. 4         nach\nund des Rates vom 29. April 2004 über Eisen-                         tere Fahrzeuge eines TEIV                Zeitauf-\nbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Än-                       zugelassenen Fahr-                       wand“.\nderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über                        zeugtyps\ndie Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahn-\nunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über          2. Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.15 werden zu den\ndie Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-               Nummern 6.10 bis 6.17.\nbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung\nvon Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheits-                                        Artikel 5\nbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU\nNr. L 220 S. 16), die zuletzt durch die Richt-                                      Inkrafttreten\nlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nS. 65) geändert worden ist, erhalten haben und          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. November 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}