{"id":"bgbl1-2013-68-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":68,"date":"2013-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung  AgrarMSV)","law_date":"2013-11-15T00:00:00Z","page":3998,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["3998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\nVerordnung\nzur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich\n(Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV)\nVom 15. November 2013\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                            Abschnitt 5\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                                     Sonderbestimmungen für\nden Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse\n– des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4\nAbsatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Ab-              § 15    Verhandlungen über Rohmilchverträge\nsatz 3 Satz 1 und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch-             § 16    Mitteilungen\nstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit\n§ 9 Absatz 3 Satz 1, sowie des § 5 Absatz 2 und des                                       Abschnitt 6\n§ 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom                                   Sonderbestimmungen für\n20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit                den Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nlogie und                                                     § 17    Anforderungen an die Erzeugung\n– des § 9 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit                                          Abschnitt 7\n§ 9 Absatz 2 Satz 2, des Agrarmarktstrukturgesetzes\nÜberwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten\nvom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917):\n§ 18    Aufbewahrungspflicht\nInhaltsübersicht                             § 19    Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen\nAbschnitt 1                            § 20    Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungs-\npflichten\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 21    Mitteilungen\n§  1    Erzeugnisbereiche                                        § 22    Ordnungswidrigkeiten\n§  2    Grundsatz der Anerkennung\n§  3    Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen                                               Abschnitt 8\n§  4    Anerkennungsverfahren                                                 Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§  5    Wegfall der Anerkennung\n§ 23    Übergangsbestimmungen\n§  6    Verstoß gegen Kartellrecht\n§ 24    Aufheben von Vorschriften\n§  7    Agrarorganisationenregister\n§ 25    Inkrafttreten\nAbschnitt 2                            Anlage                Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und\n(zu § 1 Absatz 1)     weitere Erzeugnisbereiche\nErzeugerorganisationen und deren Vereinigungen\n§ 8     Ziele                                                                             Abschnitt 1\n§ 9     Mitgliedschaft                                                       Allgemeine Bestimmungen\n§ 10    Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der\nAnerkennung\n§1\n§ 11    Vereinigungen\nErzeugnisbereiche\nAbschnitt 3                               (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die je-\nBranchenverbände                          weils Agrarorganisationen anerkannt werden können\n(Erzeugnisbereiche), sind\n§ 12    Ziele\n1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a\n§ 13    Mitgliedschaft                                               bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober\nAbschnitt 4                                2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-\nSonderbestimmungen für                            märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte\nden Erzeugnisbereich Wein                          landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom\n16.11.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung\n§ 14    Mindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen\nfestgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013               3999\ndieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzel-             haben, soweit es sich nicht um einen Branchenver-\nner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen            band handelt, und\nErzeugnisbereichs gelten, und                             4. über eine schriftliche Satzung verfügen,\n2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung ge-           a) der\nnannten Erzeugnisbereiche.\naa) der Name,\n(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet\nbb) der Hauptsitz und\nsich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach\nden Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend                       cc) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzun-\nnach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgeset-                        gen\nzes und dieser Verordnung.                                            zu entnehmen sind,\n(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnis-               b) die Regelungen\nbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt wer-\naa) zur Beschlussfassung nach demokratischen\nden.\nGrundsätzen,\n(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1,                bb) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,\nfür die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach\nanderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verord-               cc) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,\nnung nicht.                                                           dd) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Been-\ndigung der Mitgliedschaft,\n§2                                        ee) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mit-\nGrundsatz der Anerkennung                                   gliedschaftspflichten und\n(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin                ff) zur Einrichtung von Zweigstellen\nanzuerkennen, wenn sie                                                enthält.\n1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des\n§ 3 und                                                                                §4\n2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die                             Anerkennungsverfahren\njeweils für die antragstellende Agrarorganisation            (1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerken-\nnach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstruktur-             nung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen.\ngesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrar-         Dem Antrag sind\norganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche           1. die geltende Satzung der Agrarorganisation,\ngelten,\n2. eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle\nerfüllt.                                                          juristischer Personen der Namen, aller zum Zeit-\n(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agraror-           punkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der\nganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Aner-           Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger An-\nkennung.                                                          schrift,\n(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf                 3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mit-\nglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisa-\n1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerken-\ntionenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie\nnung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder\n4. ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des\n2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1\n§ 3 Nummer 1\nnicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen            beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Re-\noder einen entsprechenden Eindruck erwecken.                  gister eintragungsfähige Personenvereinigung einen\n(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die          Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend\neiner Agrarorganisation durch das Agrarorganisationen-        von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des\nrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf          Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrar-\nGrund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertre-           organisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle\ntung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.                weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzule-\ngen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereich-\n§3                                ten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungs-\nAllgemeine Anerkennungsvoraussetzungen                  voraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit\ndies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.\nEine Agrarorganisation muss\n(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten\n1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öf-      ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung\nfentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung           erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid\ndes Privatrechts sein,                                    zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Un-\n2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zu-     terlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller\nrückführen können,                                        hiervon. Ergibt sich durch eine Anhörung weiterer Prüf-\nbedarf, kann die zuständige Stelle die Frist des Satzes 1\n3. ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie\num bis zu zwei Monate verlängern.\na) über Mitglieder verfügt und                               (3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zu-\nb) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht      ständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung\nnur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,                  der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachver-","4000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\nhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbe-          Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach\nsondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung,             Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In Fällen\ninnerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden               besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 ge-\nder Änderung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind     nannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert\ndie zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.            werden. Das Erlöschen ist von der zuständigen Stelle\n(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Sat-        durch Bescheid festzustellen.\nzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zu-            (5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich\nständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum         gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden.\nWirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mit-            Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird\nzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige       mit dieser Feststellung wirksam.\nStelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der\nSatzung.                                                                                   §6\n(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in                        Verstoß gegen Kartellrecht\nsonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisa-             Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren\ntion frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des             wegen Verstoßes einer anerkannten Agrarorganisation\nWegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige              gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, unterrich-\nStelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach         tet sie die zuständige Stelle davon und kann von dieser\nSatz 1 verkürzen.                                             für das Verfahren erforderliche Angaben und Unterlagen\nanfordern. Trifft die zuständige Kartellbehörde in dem\n§5                                 Verfahren eine Entscheidung gegenüber der Agrarorga-\nWegfall der Anerkennung                       nisation, hat sie die Entscheidung der zuständigen\n(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine          Stelle nachrichtlich zu übermitteln. Nach Rechtskraft\nAnerkennungsvoraussetzung nicht gegeben war. Sie ist          oder rechtskräftiger Aufhebung der Entscheidung gilt\nzu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungs-           Satz 2 entsprechend.\nvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. Anstelle der\nRücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige                                           §7\nStelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn                             Agrarorganisationenregister\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund              (1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorga-\nfür die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer           nisationenregisters ist abweichend von § 6 Absatz 1\nangemessenen Frist beseitigt werden wird.                     des Agrarmarktstrukturgesetzes die Bundesanstalt für\n(2) Wird im Bereich der unter die Anerkennung fal-         Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).\nlenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender               (2) Die in § 6 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgeset-\nRechtsverstoß, der außerhalb der Einhaltung der Aner-         zes genannten Stellen übermitteln der Bundesanstalt\nkennungsvoraussetzungen liegt und der Agrarorganisa-          zum Ablauf jedes Vierteljahres eines Kalenderjahres\ntion zurechenbar ist, begangen, durch den das Erschei-        die in § 6 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Agrarmarktstruk-\nnungsbild der Agrarorganisation so erheblich beein-           turgesetzes genannten Daten in einer elektronisch ver-\nträchtigt wird oder werden kann, sodass eine staatliche       arbeitungsfähigen Form und getrennt nach den einzel-\nAnerkennung dazu in Widerspruch steht, kann die               nen Agrarorganisationen. Die Bundesanstalt kann im\nAnerkennung widerrufen werden. Die erforderliche An-          Bundesanzeiger für die Übermittlung Anforderungen\nhörung der Agrarorganisation hat unter Beteiligung der        an das Datenformat und die Datenfelder bekannt ma-\njeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. Anstelle         chen.\ndes Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das\nRuhen der Anerkennung angeordnet werden.                                            Abschnitt 2\n(3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerken-                     Erzeugerorganisationen\nnungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts,                         u n d d e r e n Ve r e i n i g u n g e n\nmüssen die betroffenen Agrarorganisationen die geän-\nderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf                                        §8\nMonaten nach dem Wirksamwerden der Änderung er-\nZiele\nfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation\nauf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorgani-          Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der\nsation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum           folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:\nAblauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass          1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in\nsie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt.              quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragege-\nErfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die             rechten Erzeugung,\nAgrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraus-           2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Er-\nsetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist              zeugung ihrer Mitglieder,\nnicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der\nAnerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Erlö-             3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisie-\nschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet                  rung der Erzeugerpreise.\nwerden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung in-                                      §9\nnerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.                               Mitgliedschaft\n(4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für be-              (1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur\nstimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die          sein, wer Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013               4001\n1. die aus dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeu-           die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen. Auf\ngerorganisation abgedeckt wird, stammen oder              die Tätigkeit Dritter ist § 9 Absatz 4 entsprechend an-\n2. aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeuger-              zuwenden.\norganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das            (3) Die Mindestmitgliederzahl einer Vereinigung be-\nzu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten           trägt zwei Mitglieder.\nErzeugnisbereich gehört, hergestellt wird.\n(2) Stellt ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft                            Abschnitt 3\ndie nach Absatz 1 erforderliche Erzeugung ein, erlischt                        Branchenverbände\nseine Mitgliedschaft vorbehaltlich einer Mitgliedschaft\nim Sinne des Absatzes 3 innerhalb eines Jahres nach                                       § 12\nder Einstellung, soweit die Satzung der Erzeugerorga-                                    Ziele\nnisation keine kürzere Frist vorsieht oder vereins- oder\ngesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenste-          (1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständ-\nhen.                                                          nis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschafts-\nbeteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame In-\n(3) Personen, die keine Agrarurerzeugnisse erzeu-          teressen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu ver-\ngen, (inaktive Mitglieder) können nur Mitglied in einer       folgen.\nErzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht,\ndass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung je-             (2) Insbesondere kann ein Branchenverband fol-\nweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Or-       gende Ziele verfolgen:\nganen der Erzeugerorganisation besitzen. Inaktive Mit-        1. Marktforschung und Werbung,\nglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungs-          2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und Ver-\nvoraussetzungen beitragen.                                        marktung,\n(4) Eine Erzeugerorganisation darf sich zur Durch-         3. Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirt-\nführung ihrer Tätigkeiten nur Dritter bedienen, wenn              schaftlichen Erzeugung,\nder jeweilige Dritte unter der Aufsicht der Erzeugerorga-\nnisation handelt.                                             4. Förderung der Produktqualität, des ökologischen\nLandbaus und regionaler Produkte.\n§ 10                                 (3) Der Branchenverband darf nicht\nMindestmitgliederzahl;                      1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder ver-\nAndienungspflicht; Reichweite der Anerkennung                   markten,\n(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorgani-        2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit ver-\nsation beträgt fünf Mitglieder.                                   gleichbare Handlungen vornehmen,\n(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind         3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder\nverpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräuße-        4. Handlungen vornehmen, die\nrung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand\nder Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die            a) zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchen-\nErzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen                  verbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen\n(Andienungspflicht).                                                 Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder\n(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Be-              b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemein-\nschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zu-                samen Organisation der Agrarmärkte gefährden.\nständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der\nStimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise                                         § 13\naufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeug-                                Mitgliedschaft\nnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.                  (1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich\n(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindest-       muss mindestens aus Vertretern\nmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die         1. der Erzeugung und\nAnerkennung nicht.\n2. der Verarbeitung oder des Handels\n(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur-\nund Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9            bestehen.\nAbsatz 1.                                                        (2) Die Vertreter müssen\n1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und\n§ 11\n2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in\nVereinigungen                               dem betreffenden Branchenverband vertretenen\n(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8           Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirt-\ngenannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.                 schaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeug-\n(2) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im An-            nisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstel-\nwendungsbereich des Agrarmarktstrukturgesetzes an-                len.\nerkannte Erzeugerorganisation, die in dem von der Ver-        Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Sat-\neinigung abgedeckten Erzeugnisbereich tätig ist, sein.        zung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt\nStellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 2    dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht sich\nentsprechend. § 9 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe ent-          der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 2\nsprechend, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die        auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.","4002          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\nAbschnitt 4                                                        § 16\nSonderbestimmungen\nMitteilungen\nfür den Erzeugnisbereich Wein\n(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfah-\n§ 14                              ren nach Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbin-\nMindestanbaufläche bei Erzeugerorganisationen              dung mit Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2007 ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht\n(1) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation im Er-      in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2\nzeugnisbereich Wein müssen zusammen über eine Min-            und 3 entsprechend.\ndestanbaufläche von 100 Hektar Rebfläche verfügen.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-            (2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Be-\nordnung für Erzeugerorganisationen auf Grund beson-           schlüsse der Europäischen Kommission im Sinne des\nderer regionaler Verhältnisse die Mindestanbaufläche          Artikels 126c Absatz 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit\nbis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen.                      Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\nbekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der\nzuständigen Stelle mit.\nAbschnitt 5\nSonderbestimmungen                                (3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektro-\nfür den Erzeugnisbereich                          nisch weiterverarbeitbarer Form Folgendes mit:\nMilch und Milcherzeugnisse\n1. die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverord-\n§ 15                                  nung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom\n15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeu-\nVerhandlungen über Rohmilchverträge                      gerorganisationen und Branchenverbände sowie\n(1) Im Hinblick auf Verhandlungen über Rohmilchver-           Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß\nträge im Sinne des Artikels 126c der Verordnung (EG)              der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im\nNr. 1234/2007 kann einer anerkannten Erzeugerorgani-              Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom\nsation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse             16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung\nauch ein Landwirt, der zugleich Mitglied einer oder               genannten Angaben bis zum 1. März eines jeden\nmehrerer anderer anerkannter Erzeugerorganisationen               Jahres,\nin diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der\nSätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Landwirt             2. zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die\nmuss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebs-              in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)\nstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geo-            Nr. 511/2012 genannten Angaben, soweit sie nicht\ngrafischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder            bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.\nmehrere Betriebsstätten in einem anderen geografi-\nschen Gebiet liegen, darf der Landwirt für diese Be-             (4) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Ab-\ntriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation ange-        satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012,\nhören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen           dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat\nvor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen un-          betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informa-\nterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.                   tionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchfüh-\nrungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt\n(2) Erfolgt durch eine anerkannte Erzeugerorganisa-       und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.\ntion im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse\ngegenüber der zuständigen Stelle eine Benachrichti-\ngung im Sinne des Artikels 126c Absatz 2 Buchstabe f                               Abschnitt 6\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine von Ver-\ntragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist                            Sonderbestimmungen\nder Benachrichtigung eine Erklärung darüber, dass die                    für den Erzeugnisbereich\nVoraussetzungen des Artikels 126c Absatz 2 Buch-                   landwirtschaftlicher Ethylalkohol\nstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auch\nin Verbindung mit Absatz 1, vorliegen, beizufügen. Das\nBundesministerium kann im Bundesanzeiger Muster für                                      § 17\ndie in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich\nder zugehörigen Erklärung bekanntgeben.                                  Anforderungen an die Erzeugung\n(3) Ergibt sich aus der in Absatz 2 Satz 1 genannten\nAbweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnis-\nBenachrichtigung, dass die in Artikel 126c Absatz 2\nbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Her-\nBuchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ge-\nstellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus Roh-\nnannte Höchstmenge an Rohmilch überschritten wird,\nstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethylalkohol\nunterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisa-\n49 Prozent der jährlich für die Herstellung erforder-\ntion innerhalb von einer Woche darüber.\nlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller erzeugte\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf anerkannte Vereini-      Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeugerorgani-\ngungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeug-             sation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder verarbeitet,\nnisse entsprechend anzuwenden.                                bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer Mitglieder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013                 4003\nAbschnitt 7                              Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nÜberwachung;                               über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nMitteilungen; Ordnungswidrigkeiten\n§ 21\n§ 18                                                      Mitteilungen\nAufbewahrungspflicht                           (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum\n10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterver-\nJede anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche\narbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene\nUnterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier\nAngaben, jeweils als Gesamtzahl sowie aufgeteilt nach\nJahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich\nErzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrar-\ndie Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordent-\nmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen\nlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach\nmit:\nanderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten\nbestehen.                                                     1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisa-\ntionen,\n§ 19                               2. die Anerkennungen und Versagungen der Anerken-\nÜberwachung der                               nung,\nAnerkennungsvoraussetzungen                      3. den Wegfall der Anerkennung, aufgegliedert nach\nJede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage          den in den §§ 5 und 23 Absatz 1 jeweils genannten\neiner Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren             Fallgruppen, sowie\nZuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrar-            4. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des\norganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungs-               Ruhens.\nvoraussetzungen zu kontrollieren.\n(2) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1\nhinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Anga-\n§ 20\nben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist\nÜberwachungsbefugnisse;                        für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Über-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                   mittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der\n(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen        Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach\nund die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten        Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betref-\ndes Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Län-           fenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verord-\nder, der Europäischen Union sowie anderer Mitglied-           nung eine anderweitige Frist bestimmt ist.\nstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur             (3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verord-\nDurchführung des Agrarorganisationenrechts ein-               nung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen\nschließlich seiner Überwachung erforderlich ist,              Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die\n1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstü-         Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Euro-\ncke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und             päischen Union mit.\nTransportmittel betreten,\n§ 22\n2. Besichtigungen vornehmen,\nOrdnungswidrigkeiten\n3. Proben entnehmen,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-\n4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge-        mer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes\nschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus           handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndiesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke\noder Kopien anfertigen und                                1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte\nUnterlage nicht richtig beifügt,\n5. erforderliche Auskünfte verlangen.\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht\n(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation             richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vor-\nsind verpflichtet,                                                legt,\n1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlun-          3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3\ngen zu dulden und                                             Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3,\n2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbe-                eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nsondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen                 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nund zu öffnen, schriftliche oder elektronische ge-            rechtzeitig macht,\nschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Aus-      4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte\nzüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf                Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\neigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Pro-             nicht rechtzeitig beifügt,\nben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte\nzu erteilen.                                              5. entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht min-\ndestens vier Jahre aufbewahrt,\n(3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren         6. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort ge-\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-               nannte Handlung nicht duldet oder\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-             7. entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher              genannten Maßnahme nicht mitwirkt.","4004          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-           5. Fünfte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nmer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes                  turgesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 245),\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2             die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 des\nAbsatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort ge-           Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) ge-\nnanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.                                ändert worden ist,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Num-           6. Sechste Durchführungsverordnung zum Markt-\nmer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer                 strukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte in\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der                der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kom-                (BGBl. I S. 1459), die durch Artikel 3 der Verordnung\nmission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug              vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert\nauf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände so-               worden ist,\nwie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß               7. Siebente Durchführungsverordnung zum Markt-\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor             strukturgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBl. I\nMilch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012,             S. 1112), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 Num-\nS. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      mer 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I\ndig oder nicht rechtzeitig macht.                                 S. 1159) geändert worden ist,\nAbschnitt 8                               8. Achte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nturgesetz: Blumen, Zierpflanzen und Baumschuler-\nÜbergangs- und                                 zeugnisse vom 26. November 1970 (BGBl. I\nSchlussbestimmungen                                 S. 1545), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert\n§ 23                                  worden ist,\nÜbergangsbestimmungen                          9. Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nturgesetz: Tabak vom 6. Mai 1971 (BGBl. I S. 668),\n(1) Erfüllt eine Agrarorganisation, für die nach § 11\ndie durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Geset-\ndes Agrarmarktstrukturgesetzes das Fortbestehen der\nzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert\nAnerkennung bestimmt ist, nicht alle Anerkennungsvo-\nworden ist,\nraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz\nund dieser Verordnung, hat sie diese Voraussetzungen          10. Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-\nvorbehaltlich des Satzes 3 bis zum 29. Mai 2015 zu                gesetz: Honig vom 18. Juni 1971 (BGBl. I S. 825),\nerfüllen. Werden diese Voraussetzungen bis zu dem ge-             die durch Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 des Geset-\nnannten Zeitpunkt nicht erfüllt, stellt die zuständige            zes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert\nStelle das Erlöschen durch Bescheid fest. § 5 Absatz 3            worden ist,\nSatz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt mit der Maßgabe ent-           11. Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nsprechend, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 3 Satz 1          turgesetz: Forstpflanzen vom 23. Dezember 1971\ngenannten Frist der in Satz 1 genannte Zeitpunkt tritt.           (BGBl. I S. 2166), die durch Artikel 2 Absatz 3 Num-\n(2) Absatz 1 ist auf die Anerkennungsvoraussetzun-             mer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I\ngen des § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-                      S. 1159) geändert worden ist,\nstabe ff und § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.            12. Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Markt-\nstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser vom\n§ 24                                  24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1565), die durch Artikel 2\nAufheben von Vorschriften                         Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni\n1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,\nEs werden aufgehoben:\n13. Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Markt-\n1. Erste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-                 strukturgesetz: Wolle vom 6. April 1977 (BGBl. I\nturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weiter-          S. 560), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9\nmast und Zuchtvieh vom 14. August 1969 (BGBl. I              des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159)\nS. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung         geändert worden ist,\nvom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert\n14. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Markt-\nworden ist,\nstrukturgesetz: Trockenfutter vom 3. November\n2. Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstruk-                1987 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 1\nturgesetz: Milch vom 14. August 1969 (BGBl. I                der Verordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1256)\nS. 1187), die durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1              geändert worden ist,\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159)\n15. Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Markt-\ngeändert worden ist,\nstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen\n3. Dritte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-                vom 4. Februar 1991 (BGBl. I S. 223), die durch\nturgesetz: fischwirtschaftliche Erzeugnisse vom              Artikel 2 Absatz 6 Nummer 1 des Gesetzes vom\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1205),                           26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist,\n4. Vierte Durchführungsverordnung zum Marktstruk-            16. Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Markt-\nturgesetz: Eier und Geflügel vom 6. Januar 1970              strukturgesetz: Damtiere vom 4. Februar 1991\n(BGBl. I S. 33, 156), die durch Artikel 2 Absatz 2           (BGBl. I S. 224), die durch Artikel 2 Absatz 7 des\nNummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I             Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1159) ge-\nS. 1159) geändert worden ist,                                ändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013                  4005\n17. Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum                        vom 25. März 1992 (BGBl. I S. 734), die zuletzt\nMarktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar                       durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. November\n1991 (BGBl. I S. 225), die durch Artikel 2 Absatz 6                 1997 (BGBl. I S. 2642) geändert worden ist.\nNummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I\nS. 1159) geändert worden ist,                                                                  § 25\n18. Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung zum                                            Inkrafttreten\nMarktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntechnischen Verwendung oder Energiegewinnung                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. November 2013\nDer Bundesminister des Innern\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Ernährung,\nL a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t\nHans-Peter Friedrich","4006         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 1)\nErgänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche\nVor be me r k u n g\nIm Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87\ndes Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den\nGemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.\nAbschnitt I\nErgänzungen von Erzeugnisbereichen\n1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:\na) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,\nb) KN-Code 1201 00 90: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\nc) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\nd) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\ne) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\nf) KN-Code ex 1207 99 97: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,\ng) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette,\nFutterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.\n2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.\n3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.\n4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:\na) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,\nb) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,\nc) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare\nSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch\noder von Schlachtnebenerzeugnissen.\n5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, halt-\nbar gemacht oder gekocht.\n6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch\na) Rohalkohol, soweit er\naa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,\nbb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,\ncc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und\ndd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,\nb) Speiseessig, soweit er\naa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und\nbb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.\nAbschnitt II\nWeitere Erzeugnisbereiche\n1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:\na) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,\nb) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne\ndes Buchstabens a stammen.\n2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:\na) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,\nb) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013       4007\n3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:\nKN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von\nRiechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemah-\nlen oder ähnlich fein zerkleinert."]}