{"id":"bgbl1-2013-67-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":67,"date":"2013-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/67#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_67.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung","law_date":"2013-11-18T00:00:00Z","page":3951,"pdf_page":3,"num_pages":40,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013                  3951\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Energieeinsparverordnung*\nVom 18. November 2013\nAuf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3,                    c) Die Angabe zu § 26b wird durch die folgenden\ndes § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5,                     Angaben ersetzt:\ndes § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 1a, 3 Satz 1 bis 3\n„§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Be-\nund Absatz 4, des § 7a Absatz 1 sowie des § 7b Ab-\nzirksschornsteinfegers\nsatz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005                              § 26c     Registriernummern\n(BGBl. I S. 2684), von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1                     § 26d     Stichprobenkontrollen von Energie-\nNummer 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I                                         ausweisen und Inspektionsberichten\nS. 2197), § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2b des                                     über Klimaanlagen\nGesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 5a Satz 1\nund 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des                          § 26e     Nicht personenbezogene Auswertung\nGesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) und § 7                                     von Daten\nAbsatz 3 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-                         § 26f     Erfahrungsberichte der Länder“.\nstabe c und d des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nd) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\nS. 2197) geändert worden sind und § 7 Absatz 1a durch\nArtikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom                               „§ 30     Übergangsvorschrift über die vorläu-\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 7a Absatz 1 durch Ar-                                 fige Wahrnehmung von Vollzugsaufga-\ntikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. März 2009                                         ben der Länder durch das Deutsche In-\n(BGBl. I S. 643) und § 7b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1                                stitut für Bautechnik“.\nNummer 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I                            e) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\nS. 2197) eingefügt worden sind, verordnet die Bundes-\nregierung:                                                                    „Anlage 4      Anforderungen an die Dichtheit\ndes gesamten Gebäudes“.\nArtikel 1                                    f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                       „Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklas-\nEnergieeinsparverordnung                                                   sen“.\nDie Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1a des Ge-\nsetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert wor-                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                                     „§ 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nZweck und Anwendungsbereich“.\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-\n„§ 1 Zweck und Anwendungsbereich“.                                 gestellt:\nb) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende An-                             „(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einspa-\ngabe eingefügt:                                                    rung von Energie in Gebäuden. In diesem Rah-\n„§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen“.                      men und unter Beachtung des gesetzlichen\nGrundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des          soll die Verordnung dazu beitragen, dass die\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die\nGesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom\nenergiepolitischen Ziele der Bundesregierung,\n18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und der Richtlinie       insbesondere ein nahezu klimaneutraler Ge-\n2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-            bäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht\ntober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien               werden. Neben den Festlegungen in der Ver-\n2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien\n2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). Die             ordnung soll dieses Ziel auch mit anderen\nBezugnahmen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007               Instrumenten, insbesondere mit einer Moderni-\n(BGBl. I S. 1519) und in der Verordnung zur Änderung der Energie-           sierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch\neinsparverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) auf die Richt-\nlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom              die Förderpolitik und einem Sanierungsfahr-\n16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden              plan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür\ngelten als Bezugnahmen auf die in dem vorhergehenden Satz ge-               noch festzulegenden Anforderungen an die Ge-\nnannte Richtlinie 2010/31/EU. Notifiziert gemäß der Richtlinie\n98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni\nsamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiege-\n1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und           bäuden wird die Bundesregierung in diesem\ntechnischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der In-       Zusammenhang auch eine grundlegende Ver-\nformationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt          einfachung und Zusammenführung der Instru-\ngeändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nNr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 mente, die die Energieeinsparung und die Nut-\n25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).                        zung erneuerbarer Energien in Gebäuden re-","3952        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\ngeln, anstreben, um dadurch die energetische                    einer der dazu beschriebenen Ausstattungs-\nund ökonomische Optimierung von Gebäuden                        varianten errichtet wird; Berechnungen nach\nzu erleichtern.“                                                Absatz 3 sind nicht erforderlich.“\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-          5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nsätze 2 und 3.                                                                             „§ 5\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                  Anrechnung von\nStrom aus erneuerbaren Energien\naa) Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom\n„8. Wohngebäude, die                                   aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser\na) für eine Nutzungsdauer von weniger              Strom von dem nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Ab-\nals vier Monaten jährlich bestimmt              satz 3 berechneten Endenergiebedarf abzogen\nsind oder                                       werden, soweit er\nb) für eine begrenzte jährliche Nut-               1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang\nzungsdauer bestimmt sind, wenn                      zu dem Gebäude erzeugt wird und\nder zu erwartende Energieverbrauch              2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Er-\nder Wohngebäude weniger als                         zeugung oder nach vorübergehender Speiche-\n25 Prozent des zu erwartenden                       rung selbst genutzt und nur die überschüssige\nEnergieverbrauchs bei ganzjähriger                  Energiemenge in ein öffentliches Netz einge-\nNutzung beträgt, und“.                              speist wird.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch              Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1\ndie Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                         angerechnet werden, die dem berechneten Strom-\nbedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist\na) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch                   nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1\nein Komma ersetzt.                                          Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Num-\nb) Folgende Nummer 16 wird angefügt:                           mer 2 oder 3 für Nichtwohngebäude als Monats-\nwert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der\n„16. sind Nutzflächen mit starkem Publikums-                Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist\nverkehr öffentlich zugängliche Nutzflä-               nach DIN V 18599-9 : 2011-12*, berichtigt durch\nchen, die während ihrer Öffnungszeiten                DIN V 18599-9 Berichtigung 1 : 2013-05, zu be-\nvon einer großen Zahl von Menschen auf-               stimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom\ngesucht werden. Solche Flächen können                 aus solarer Strahlungsenergie sind die monat-\nsich insbesondere in öffentlichen oder pri-           lichen Stromerträge unter Verwendung der mittle-\nvaten Einrichtungen befinden, die für ge-             ren monatlichen Strahlungsintensitäten der Re-\nwerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale        ferenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10 :\noder behördliche Zwecke genutzt wer-                  2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur\nden.“                                                 Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmo-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                   duls nach DIN V 18599-9 : 2011-12 Anhang B zu\nermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom\na) In Absatz 2 wird die Angabe „Tabelle 2“ durch               aus Windenergie sind die monatlichen Strom-\ndie Angabe „Nummer 1.2“ ersetzt.                            erträge unter Verwendung der mittleren monatli-\nb) Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   chen Windgeschwindigkeiten der Referenzklima-\nzone Potsdam nach DIN V 18599-10 : 2011-12\n„(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau              Anhang E zu ermitteln.“\nund Stadtentwicklung kann im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und         6.     § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTechnologie für Gruppen von nicht gekühlten                 a) Satz 2 wird aufgehoben.\nWohngebäuden auf der Grundlage von Modell-                  b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „nach\nberechnungen bestimmte Ausstattungsvarian-                      den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach\nten beschreiben, die unter dort definierten An-                 Satz 1“ ersetzt und die Angabe „Nummer 2“\nwendungsvoraussetzungen die Anforderungen                       gestrichen.\nnach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen,\nund diese im Bundesanzeiger bekannt machen.          7.     § 9 wird wie folgt geändert:\nDie Anwendungsvoraussetzungen können sich                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauf die Größe, die Form, die Ausrichtung und                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Dichtheit der Gebäude sowie auf die Ver-\n„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räu-\nmeidung von Wärmebrücken und auf die An-\nmen von Gebäuden Änderungen im Sinne\nteile von bestimmten Außenbauteilen an der\nder Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt\nwärmeübertragenden Umfassungsfläche be-\nwerden, sind die Änderungen so auszufüh-\nziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen 1,\nren, dass die Wärmedurchgangskoeffizien-\n2 und 4 festgelegten Anforderungen wird ver-\nmutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude\n* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im\ndie Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in          Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Pa-\nder Bekanntmachung definiert sind, und gemäß           tent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013               3953\nten der betroffenen Flächen die für solche       7a. § 10 wird wie folgt geändert:\nAußenbauteile in Anlage 3 festgelegten               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffi-\nzienten nicht überschreiten.“                           aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nfügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Eigentümer von Gebäuden dürfen Heiz-\naaa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach                     kessel, die mit flüssigen oder gasförmigen\nAnlage 2 Tabelle 2“ durch die Wörter                   Brennstoffen beschickt werden und vor\n„nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a,                 dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufge-\n3a und 4a“ ersetzt.                                    stellt worden sind, ab 2015 nicht mehr be-\ntreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen\nbbb) Der Punkt am Ende wird durch die                        Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmi-\nWörter „; wird nach Nummer 1 oder 2                    gen Brennstoffen beschickt werden und\nder zulässige Jahres-Primärenergie-                    nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder\nbedarf ermittelt, ist jeweils die                      aufgestellt worden sind, nach Ablauf von\nZeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder                  30 Jahren nicht mehr betreiben.“\nder Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwen-\nden.“ ersetzt.                                    bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\n„Satz 1 ist nicht anzuwenden“ durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Wörter „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-\nwenden“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-\ngabe der Sätze 2 und 3“ durch die Wörter             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„nach Maßgabe der Sätze 2 und 4“ ersetzt.                  „(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer\nZweckbestimmung jährlich mindestens vier\n„Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1              Monate und auf Innentemperaturen von min-\nSatz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet                  destens 19 Grad Celsius beheizt werden, müs-\nwerden.“                                                sen dafür sorgen, dass zugängliche Decken\nbeheizter Räume zum unbeheizten Dachraum\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n(oberste Geschossdecken), die nicht die Anfor-\n„(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau ei-               derungen an den Mindestwärmeschutz nach\nnes Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räu-                  DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, nach dem\nme, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut                     31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass\nwird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu               der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten\nändern oder auszuführen, dass die Wärme-                     Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht über-\ndurchgangskoeffizienten der betroffenen Flä-                 schreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt,\nchen die für solche Außenbauteile in Anlage 3                wenn anstelle der obersten Geschossdecke\nfestgelegten Höchstwerte der Wärmedurch-                     das darüberliegende Dach entsprechend ge-\ngangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die              dämmt ist oder den Anforderungen an den Min-\nhinzukommende zusammenhängende Nutzflä-                      destwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02\nche größer als 50 Quadratmeter, sind außer-                  genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach\ndem die Anforderungen an den sommerlichen                    den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen\nWärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder                      oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3\nAnlage 2 Nummer 4 einzuhalten.                               Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzu-\nwenden.“\n(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein\nneuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die be-               c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ntroffenen Außenbauteile so zu ändern oder                 d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie\nauszuführen, dass der neue Gebäudeteil die                   folgt geändert:\nVorschriften für zu errichtende Gebäude nach\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ab-\n§ 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zu-\nsätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den\nlässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist je-\nAbsätzen 1 bis 3“ ersetzt.\nweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder\nder Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nWohngebäuden ergibt sich der zulässige                    e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und es\nHöchstwert des spezifischen, auf die wärme-                  werden die Wörter „Die Absätze 2 bis 5“ durch\nübertragende Umfassungsfläche bezogenen                      die Wörter „Die Absätze 2 bis 4“ ersetzt.\nTransmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Ta-\nbelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der        8. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nHöchstwert des mittleren Wärmedurchgangs-                 „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von\nkoeffizienten der wärmeübertragenden Umfas-               Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten\nsungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a,              Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten\n2a, 3a und 4a. Hinsichtlich der Dichtheit der             jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.“\nGebäudehülle kann auch beim Referenzge-\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\nbäude die Dichtheit des hinzukommenden Ge-\nbäudeteils in Ansatz gebracht werden.“                    a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.","3954         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                 cc) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt\nfügt:                                                             am Ende die Wörter „; Fußbodenheizun-\ngen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut\n„(6) Die inspizierende Person hat einen In-\nworden sind, dürfen abweichend von Satz 1\nspektionsbericht mit den Ergebnissen der In-\nerster Halbsatz mit Einrichtungen zur raum-\nspektion und Ratschlägen in Form von kurz ge-\nweisen Anpassung der Wärmeleistung an\nfassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen\ndie Heizlast ausgestattet werden“ einge-\nzur kosteneffizienten Verbesserung der energe-\nfügt.\ntischen Eigenschaften der Anlage, für deren\nAustausch oder für Alternativlösungen zu er-              b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nstellen. Die inspizierende Person hat den In-         12. § 15 wird wie folgt geändert:\nspektionsbericht unter Angabe ihres Namens,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „DIN EN\nihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie\n13053“ durch die Angabe „DIN EN 13053 :\ndes Datums der Inspektion und des Ausstel-\n2007-11“ ersetzt.\nlungsdatums eigenhändig oder durch Nachbil-\ndung der Unterschrift zu unterschreiben und               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndem Betreiber zu übergeben. Vor Übergabe                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-09“ durch\ndes Inspektionsberichts an den Betreiber hat                      die Angabe „2007-11“ ersetzt.\ndie inspizierende Person die nach § 26c Ab-                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch\nsatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutra-                      die Angabe „2011-12“ ersetzt.\ngen. Hat bei elektronischer Antragstellung die\nnach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum        13. § 16 wird wie folgt geändert:\nAblauf von drei Arbeitstagen nach Antragstel-             a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden\nlung und in sonstigen Fällen der Antragstellung              Sätze ersetzt:\nbis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach                  „Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr\nAntragstellung keine Registriernummer zuge-                  sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Ei-\nteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter            gentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigen-\n„Registriernummer wurde beantragt am“ und                    tümer des Gebäudes ein Energieausweis nach\ndas Datum der Antragstellung bei der Regis-                  dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrun-\ntrierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektions-            delegung der energetischen Eigenschaften des\nbericht). Unverzüglich nach Erhalt der Regis-                fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der\ntriernummer hat die inspizierende Person dem                 Energieausweis oder eine Kopie hiervon über-\nBetreiber eine Ausfertigung des Inspektionsbe-               geben wird. Die Ausstellung und die Übergabe\nrichts mit der eingetragenen Registriernummer                müssen unverzüglich nach Fertigstellung des\nzu übermitteln. Nach Zugang des vervollstän-                 Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind ent-\ndigten Inspektionsberichts beim Betreiber ver-               sprechend anzuwenden, wenn unter Anwen-\nliert der vorläufige Inspektionsbericht seine                dung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte\nGültigkeit.“                                                 Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die                 durchgeführt werden.“\nWörter „die Bescheinigung über die Durchfüh-              b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-\nrung der Inspektion“ werden durch die Wörter                 den Absätze 2 bis 4 ersetzt:\n„den Inspektionsbericht“ ersetzt.                               „(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                   Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an\neinem bebauten Grundstück oder Wohnungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe                    oder Teileigentum verkauft werden, hat der Ver-\n„(BGBl. I S. 796)“ die Wörter „, die zuletzt durch           käufer dem potenziellen Käufer spätestens bei\nArtikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012                  der Besichtigung einen Energieausweis oder\n(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,“ einge-               eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem\nfügt und die Wörter „Richtlinie 2005/32/EG des               Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vor-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    lagepflicht wird auch durch einen deutlich\n6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29)“              sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtba-\ndurch die Wörter „Richtlinie 2008/28/EG des                  res Auslegen während der Besichtigung erfüllt.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäu-\n11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48)“              fer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon\nersetzt.                                                     mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich\nvorzulegen; der Verkäufer muss den Energie-\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\nausweis oder eine Kopie hiervon spätestens\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            unverzüglich dann vorlegen, wenn der poten-\nzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende\nnach Abschluss des Kaufvertrages hat der Ver-\ndie Wörter „; von dieser Pflicht ausgenom-\nkäufer dem Käufer den Energieausweis oder\nmen sind Fußbodenheizungen in Räumen\neine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1\nmit weniger als sechs Quadratmetern Nutz-\nbis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den\nfläche“ eingefügt.\nVermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                  Vermietung, der Verpachtung oder dem Lea-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013            3955\nsing eines Gebäudes, einer Wohnung oder ei-              Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs-\nner sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.             und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflicht-\n(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem             angabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebe-\nsich mehr als 500 Quadratmeter oder nach                 darf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme\ndem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter               als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.\nNutzfläche mit starkem Publikumsverkehr be-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf\nfinden, der auf behördlicher Nutzung beruht,\nden Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei\nhat dafür Sorge zu tragen, dass für das Ge-\nImmobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung\nbäude ein Energieausweis nach dem Muster\noder zum Leasing eines Gebäudes, einer Woh-\nder Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Ei-\nnung oder einer sonstigen selbständigen Nut-\ngentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten\nzungseinheit.\nEnergieausweis an einer für die Öffentlichkeit\ngut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in              (3) Bei Energieausweisen, die nach dem\nSatz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht              30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014\nüberwiegend vom Eigentümer selbst genutzt,               ausgestellt worden sind, und bei Energieauswei-\nso trifft die Pflicht zum Aushang des Energie-           sen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Ab-\nausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm             sätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2\nzu diesem Zweck den Energieausweis oder                  und 3 zu erfüllen.“\neine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung\nder Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von      15. § 17 wird wie folgt geändert:\neinem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1\nund 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7                a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „des\nund von einem Energieverbrauchsausweis nur                   berechneten Energiebedarfs“ die Angabe\ndie Seiten 1 und 3 nach dem Muster der An-                   „(Energiebedarfsausweis)“ eingefügt und wird\nlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aus-                 nach den Wörtern „des erfassten Energiever-\nhangs eines Energieausweises nach dem Mus-                   brauchs“ die Angabe „(Energieverbrauchsaus-\nter der Anlage 7 kann der Aushang auch nach                  weis)“ eingefügt.\ndem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen\nwerden.                                                  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem\nsich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit                    „(4) Energieausweise einschließlich Moder-\nstarkem Publikumsverkehr befinden, der nicht                 nisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt\nauf behördlicher Nutzung beruht, hat einen                   und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9\nEnergieausweis an einer für die Öffentlichkeit               entsprechen und mindestens die dort für die\ngut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für                jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als frei-\ndas Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Ab-                 willig gekennzeichneten Angaben enthalten.\nsatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen-                Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben\nden.“                                                        können beigefügt werden. Energieausweise\nsind vom Aussteller unter Angabe seines Na-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                   mens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung\nSatz 2 werden die Wörter „die Absätze 2 und 3“               sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig\ndurch die Wörter „die Absätze 2 bis 4“ ersetzt.              oder durch Nachbildung der Unterschrift zu un-\n14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                        terschreiben. Vor Übergabe des neu ausge-\nstellten Energieausweises an den Eigentümer\n„§ 16a\nhat der Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zu-\nPflichtangaben in Immobilienanzeigen                     geteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei\n(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor               elektronischer Antragstellung die nach § 26c\ndem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommer-                    zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von\nziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem                    drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in\nZeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Ver-                sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum\nkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienan-                   Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antrag-\nzeige folgende Pflichtangaben enthält:                           stellung keine Registriernummer zugeteilt, sind\nstatt der Registriernummer die Wörter „Regis-\n1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-\ntriernummer wurde beantragt am“ und das Da-\nausweis oder Energieverbrauchsausweis im\ntum der Antragstellung bei der Registrierstelle\nSinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,\neinzutragen (vorläufiger Energieausweis). Un-\n2. den im Energieausweis genannten Wert des                      verzüglich nach Erhalt der Registriernummer\nEndenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs                  hat der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfer-\nfür das Gebäude,                                             tigung des Energieausweises mit der eingetra-\n3. die im Energieausweis genannten wesentlichen                  genen Registriernummer zu übermitteln. Nach\nEnergieträger für die Heizung des Gebäudes,                  Zugang des vervollständigten Energieauswei-\nses beim Eigentümer verliert der vorläufige\n4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis ge-                    Energieausweis seine Gültigkeit. Die Moderni-\nnannte Baujahr und                                           sierungsempfehlungen nach § 20 sind Be-\n5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis ge-                    standteil der Energieausweise nach den Mus-\nnannte Energieeffizienzklasse.                               tern in den Anlagen 6 und 7.“","3956        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2                bb) In Satz 5 werden die Wörter „von Energie-\nSatz 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 2                         verbrauchskennwerten“ durch die Wörter\nSatz 1 oder 5“ ersetzt.                                           „des Energieverbrauchs“ ersetzt.\n16. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              d) In Absatz 4 werden die Wörter „für Energiever-\n„In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die                  brauchskennwerte“ durch die Wörter „für den\nKennwerte zu verwenden, die in den Bekannt-                      Energieverbrauch“ ersetzt.\nmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils\nzutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen            18. § 20 wird wie folgt gefasst:\nsind.“\n„§ 20\n17. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                              Empfehlungen für die\nVerbesserung der Energieeffizienz\n„Werden Energieausweise für bestehende Ge-\nbäude auf der Grundlage des erfassten Ener-                  Der Aussteller des Energieausweises hat dem\ngieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungs-           Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für\nbereinigte Endenergie- und Primärenergiever-              Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung\nbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu                der energetischen Eigenschaften des Gebäudes\nberechnen. Die Ergebnisse sind in den Energie-            (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fach-\nausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für               lichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsemp-\nEnergieverbrauchswerte in den Mustern der                 fehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind\nAnlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist.“                       nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Ge-\nbäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an An-\n„(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergie-              lagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verord-\nverbrauch für Heizung und Warmwasserberei-                nung. In den Modernisierungsempfehlungen kann\ntung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro              ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröf-\nJahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche an-               fentlichungen des Bundesministeriums für Ver-\nzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasser-              kehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen\nbereitung in Wohngebäuden der hierauf entfal-             mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nlende Verbrauch nicht bekannt, ist der End-               Technologie oder in Veröffentlichungen von ihnen\nenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Ki-             beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die\nlowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Ge-               Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die\nbäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Küh-              vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend\nlung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für             anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen\nHeizung und Warmwasser ermittelte Endener-                nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energie-\ngieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilo-                ausweis zu vermerken.“\nwattstunden pro Jahr und Quadratmeter ge-\nkühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die         19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie\nbei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnein-                 a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3“\nheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem                  durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4“ ersetzt\n1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen                 und werden die Wörter „und von Modernisie-\nWohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der                       rungsempfehlungen nach § 20“ gestrichen.\nWohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohn-\ngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Hei-             b) In Satz 2 werden die Wörter „einschließlich Mo-\nzung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung                   dernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20“\nund eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und                   gestrichen.\nin Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter              c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nNettogrundfläche anzugeben. Der Endenergie-\nverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbe-                 „Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1\nreinigung zu unterziehen. Der Primärenergie-                  ist die Ausstellungsberechtigung auf beste-\nverbrauch wird auf der Grundlage des Endener-                 hende Wohngebäude beschränkt, wenn sich\ngieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren                   ihre Fortbildung im Sinne des Absatzes 2 Num-\nnach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 er-                   mer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude be-\nrechnet.“                                                     schränkt hat und keine andere Voraussetzung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             des Absatzes 2 erfüllt ist.“\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   19a. § 25 wird wie folgt geändert:\n„Für die Witterungsbereinigung des End-\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nenergieverbrauchs und die angemessene\nrechnerische Berücksichtigung längerer               b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.\nLeerstände sowie die Berechnung des Pri-\nmärenergieverbrauchs auf der Grundlage          19b. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\ndes ermittelten Endenergieverbrauchs ist             „§ 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Ab-\nein den anerkannten Regeln der Technik               satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, auch in\nentsprechendes Verfahren anzuwenden.“                Verbindung mit Absatz 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013             3957\n20. § 26b wird wie folgt geändert:                              tionsberichts oder des Energieausweises anzuge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  ben sowie\n„§ 26b                           1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspi-\nzierten Klimaanlage,\nAufgaben des\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers“.            2. in Fällen des § 17\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            a) die Art des Energieausweises: Energiebe-\ndarfs- oder Energieverbrauchsausweis und\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Bezirksschornsteinfegermeister“ durch die              b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nicht-\nWörter „bevollmächtigte Bezirksschorn-                     wohngebäude, Neubau oder bestehendes\nsteinfeger“ ersetzt.                                       Gebäude.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Ab-                (2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller\nsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5“            für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 1, auch in            oder Energieausweis eine Registriernummer zu.\nVerbindung mit Absatz 4“ ersetzt.                   Die Registriernummer ist unverzüglich nach An-\ntragstellung zu erteilen.\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-\nsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5“\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 2, auch in                                   § 26d\nVerbindung mit Absatz 4“ ersetzt.                      Stichprobenkontrollen von Energieausweisen\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           und Inspektionsberichten über Klimaanlagen\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort             (1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) un-\n„Bezirksschornsteinfegermeister“ durch die          terzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen\nWörter „bevollmächtigte Bezirksschorn-              nach § 12 und Energieausweise nach § 17 nach\nsteinfeger im Rahmen der bauordnungs-               Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichpro-\nrechtlichen Abnahme der Anlage oder,                benkontrolle.\nwenn eine solche Abnahme nicht vorgese-                (2) Die Stichproben müssen jeweils einen sta-\nhen ist,“ ersetzt.                                  tistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem\nbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-             Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise\nrangestellt:                                        und neu ausgestellten Inspektionsberichte über\nKlimaanlagen erfassen.\n„1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1\nSatz 2 erfüllt sind,“.                             (3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrier-\nstelle Registriernummern und dort vorliegende\ncc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die           Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestell-\nNummern 2 bis 4.                                    ten Energieausweisen und Inspektionsberichten\nd) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bezirks-              über im jeweiligen Land belegene Gebäude und\nschornsteinfegermeister“ durch die Wörter „be-          Klimaanlagen erheben, speichern und nutzen, so-\nvollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.         weit dies für die Vorbereitung der Durchführung\ne) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bezirks-              der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach\nschornsteinfegermeister“ durch die Wörter „be-          dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die\nvollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ er-             Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im\nsetzt.                                                  Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf\nGrund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung ei-\nf) In Absatz 5 wird das Wort „Bezirksschornstein-           nes Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaus-\nfegermeister“ durch die Wörter „bevollmächtig-          steller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9\nten Bezirksschornsteinfeger“ ersetzt.                   oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die\n21. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26f              inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Num-\neingefügt:                                                  mer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind\nabweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1,\n„§ 26c\nsoweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens\nRegistriernummern                         erforderlich sind, erst nach dessen rechtskräfti-\n(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12               gem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich\noder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt,              zu löschen.\nhat für diesen Bericht oder für diesen Energieaus-             (4) Die gezogene Stichprobe von Energieaus-\nweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstel-           weisen wird von der Kontrollstelle auf der Grund-\nle) eine Registriernummer zu beantragen. Der An-            lage der nachstehenden Optionen oder gleichwer-\ntrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine        tiger Maßnahmen überprüft:\nAntragstellung in Papierform ist zulässig, soweit\n1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten,\ndie elektronische Antragstellung für den Antrag-\ndie zur Ausstellung des Energieausweises ver-\nsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei\nwendet wurden, und der im Energieausweis an-\nder Antragstellung sind Name und Anschrift der\ngegebenen Ergebnisse;\nnach Satz 1 antragstellenden Person, das Bun-\ndesland und die Postleitzahl der Belegenheit des            2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Über-\nGebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspek-                     prüfung der im Energieausweis angegebenen","3958         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nErgebnisse einschließlich der abgegebenen                gespeichert und genutzt werden, soweit dies im\nModernisierungsempfehlungen;                             Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 ge-\nnannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur\n3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudeda-\nso lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durch-\nten, die zur Ausstellung des Energieausweises\nführung der Stichprobenkontrollen und der Buß-\nverwendet wurden, vollständige Überprüfung\ngeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind\nder im Energieausweis angegebenen Ergeb-\nnach Durchführung der Stichprobenkontrollen und\nnisse einschließlich der abgegebenen Moderni-\nbei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren\nsierungsempfehlungen und, falls dies insbe-\nrechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall un-\nsondere auf Grund des Einverständnisses des\nverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die\nEigentümers des Gebäudes möglich ist, Inau-\nDatenschutzgesetze des Bundes und der Länder\ngenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung\nsowie andere Vorschriften des Bundes und der\nder Übereinstimmung zwischen den im Ener-\nLänder zum Schutz personenbezogener Daten\ngieausweis angegebenen Spezifikationen mit\nunberührt.\ndem Gebäude, für das der Energieausweis er-\nstellt wurde.                                               (8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchfüh-\nrung der Stichprobenkontrolle von Inspektionsbe-\nWird im Rahmen der Stichprobe ein Energieaus-\nrichten über Klimaanlagen entsprechend anzu-\nweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von\nwenden.\nLandesrecht einer zumindest gleichwertigen Über-\nprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute\nÜberprüfung statt. Die auf der Grundlage von Lan-                                    § 26e\ndesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt               Nicht personenbezogene Auswertung von Daten\nals Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach\n(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personen-\nSatz 1, der sie gleichwertig ist.                            bezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen\n(5) Aussteller von Energieausweisen sind ver-             des § 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1\npflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ener-          bis 4 und Absatz 8 erhoben und gespeichert hat,\ngieausweise und der zu deren Ausstellung ver-                unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von\nwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab                  Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.\ndem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energie-                   (2) Die Auswertung kann sich bei Energieaus-\nausweises aufzubewahren.                                     weisen insbesondere auf folgende Merkmale be-\n(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der          ziehen:\nÜberprüfung nach Absatz 4 in Verbindung mit Ab-              1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs-\nsatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung                oder Energieverbrauchsausweis,\neiner Kopie des Energieausweises und die zu des-\nsen Ausstellung verwendeten Daten und Unterla-               2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises\ngen verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem              nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3,\nVerlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen.                    Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3\nDer Energieausweis sowie die Daten und Unterla-                  Satz 1,\ngen sind der Kontrollstelle grundsätzlich in elek-           3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohnge-\ntronischer Form zu übermitteln. Eine Übermittlung                bäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,\nin Papierform ist zulässig, soweit die elektronische\n4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften\nÜbermittlung für den Antragsteller eine unbillige\nder wärmeübertragendenden Umfassungsflä-\nHärte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer\nche und die Art der heizungs-, kühl- und raum-\nund zur Adresse des Gebäudes darf die Kontroll-\nlufttechnischen Anlagentechnik sowie der\nstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung\nWarmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäu-\nder Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist; wer-\nden auch die Art der Nutzung und die Zonie-\nden die im ersten Halbsatz genannten Angaben\nrung,\nvon der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aus-\nsteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse               5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs\ndes Gebäudes in der Kopie des Energieausweises                   sowie des Primärenergiebedarfs oder -ver-\nsowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten                   brauchs für das Gebäude,\nDaten und Unterlagen vor der Übermittlung un-                6. wesentliche Energieträger für Heizung und\nkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung                    Warmwasser,\nvon Angaben nach Satz 5 erster Halbsatz in Ver-\nbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energie-           7. Einsatz erneuerbarer Energien und\nausweises den Eigentümer des Gebäudes hierü-                 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Ge-\nber unverzüglich zu informieren.                                 bäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße\n(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermit-                 und der Hausnummer.\ntelten Kopien von Energieausweisen, Daten und                   (3) Die Auswertung kann sich bei Inspektions-\nUnterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene               berichten über Klimaanlagen insbesondere auf fol-\nDaten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die          gende Merkmale beziehen:\nDurchführung der Stichprobenkontrollen und hie-\nraus resultierender Bußgeldverfahren gegen den               1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,\nAusweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8             2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohnge-\noder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben,                    bäude und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013               3959\n3. Land und Landkreis der Belegenheit des Ge-                  9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Ener-\nbäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße                       gieausweis ausstellt.\nund der Hausnummer.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsge-\n§ 26f\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nErfahrungsberichte der Länder\n1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4\nDie Länder berichten der Bundesregierung erst-                  oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die\nmals zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre,                     zugeteilte Registriernummer oder das Da-\nüber die wesentlichen Erfahrungen mit den Stich-                   tum der Antragstellung nicht, nicht richtig\nprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen                   oder nicht rechtzeitig einträgt,\nkeine personenbezogenen Daten enthalten.“\n22. § 27 wird wie folgt geändert:                                  2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               nimmt oder\naa) Die Nummern 4 und 5 werden durch fol-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d\ngende Nummern 4 bis 6 ersetzt:\nAbsatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-\n„4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder                  satz 8, zuwiderhandelt.“\nSatz 3 einen Heizkessel betreibt,\n23. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\n5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür               gefügt:\nsorgt, dass eine dort genannte Leitung\noder eine dort genannte Armatur ge-                „(3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energie-\ndämmt ist,                                      ausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein\n6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht              Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1\ndafür sorgt, dass eine dort genannte            bis 3 eine vor dem 1. Mai 2014 geltende Fassung\nGeschossdecke gedämmt ist,“.                    dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der\nKopfzeile zumindest der ersten Seite des Energie-\nbb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die            ausweises in geeigneter Form die angewandte\nNummern 7 bis 9.                                    Fassung dieser Verordnung anzugeben.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:        24. § 29 wird wie folgt geändert:\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsge-                a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgen-\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig           den Absätze 1 bis 3a ersetzt:\n1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion                      „(1) Energiebedarfsausweise für Wohnge-\nnicht oder nicht rechtzeitig durchführen                 bäude, die nach Fassungen der Energieein-\nlässt,                                                   sparverordnung, die vor dem 1. Oktober 2007\ngegolten haben, ausgestellt worden sind, gel-\n2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspek-\nten als Energieausweise im Sinne des § 16 Ab-\ntion durchführt,\nsatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des\n3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-              § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung\nstellt, dass ein Energieausweis oder eine                zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend an-\nKopie hiervon übergeben wird,                            zuwenden auf Energieausweise, die vor dem\n4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halb-               1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind\nsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils               1. von Gebietskörperschaften oder auf deren\nauch in Verbindung mit Satz 4, einen Ener-                   Veranlassung von Dritten nach einheitlichen\ngieausweis oder eine Kopie hiervon nicht,                    Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergie-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-                bedarf oder -verbrauch enthalten, die auch\nlegt,                                                        die Warmwasserbereitung und bei Nicht-\n5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver-                  wohngebäuden darüber hinaus die Kühlung\nbindung mit Satz 4, einen Energieausweis                     und eingebaute Beleuchtung berücksichti-\noder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollstän-               gen, und wenn die wesentlichen Energieträ-\ndig oder nicht rechtzeitig übergibt,                         ger für die Heizung des Gebäudes angege-\nben sind, oder\n6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt,             2. in Anwendung der in dem von der Bundes-\ndass in der Immobilienanzeige die Pflichtan-                 regierung am 25. April 2007 beschlossenen\ngaben enthalten sind,                                        Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-\n7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver-                  Drucksache 282/07) enthaltenen Bestim-\nbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt,                 mungen.\ndass die bereitgestellten Daten richtig sind,\nEnergieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007\n8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitge-                  ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1\nstellte Daten seinen Berechnungen zu-                    oder Satz 2 erfasst werden, sind von der Fort-\ngrunde legt oder                                         geltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlos-","3960       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nsen; sie können bis zu sechs Monate nach dem                     Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energie-\n30. April 2014 für Zwecke des § 16 Absatz 1                      einsparverordnung in der Fassung vom\nSatz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden.                      7. März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert\ndurch Allgemeine Verwaltungsvorschrift\n(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach                   vom 2. Dezember 2004 (BAnz. S. 23 804),\ndem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai\n2014 ausgestellt worden sind, mit den folgen-                    a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich\nden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe                           aus der Addition der Werte des Endener-\nnach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in                           giebedarfs für die einzelnen Energieträger\nImmobilienanzeigen anzugeben:                                        ergibt, und\nb) die Art der Beheizung;\n1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohnge-\nbäude der Wert des Endenergiebedarfs, der                2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2\nauf Seite 2 des Energieausweises gemäß                       Nummer 1 der im Energieausweis angege-\ndem Muster nach Anlage 6 angegeben ist;                      bene Endenergiebedarf oder Endenergiever-\nbrauch und die dort angegebenen wesent-\n2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohn-                      lichen Energieträger für die Heizung des Ge-\ngebäude der Energieverbrauchskennwert,                       bäudes.\nder auf Seite 3 des Energieausweises ge-                 Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach\nmäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben                   Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei de-\nist; ist im Energieverbrauchskennwert der                nen noch keine Energieeffizienzklasse angege-\nEnergieverbrauch für Warmwasser nicht ent-               ben ist, darf diese freiwillig angegeben werden,\nhalten, so ist der Energieverbrauchskenn-                wobei sich die Klasseneinteilung gemäß An-\nwert um eine Pauschale von 20 Kilowatt-                  lage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem\nstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäu-                 Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt.\ndenutzfläche zu erhöhen;                                 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.\n3. bei Energiebedarfsausweisen für Nicht-                       (3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind\nwohngebäude der Gesamtwert des End-                      begleitende Modernisierungsempfehlungen zu\nenergiebedarfs, der Seite 2 des Energieaus-              noch geltenden Energieausweisen, die nach\nweises gemäß dem Muster nach Anlage 7                    Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am\nzu entnehmen ist;                                        1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung\nder Energieeinsparverordnung ausgestellt wor-\n4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nicht-                 den sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter\nwohngebäude sowohl der Heizenergiever-                   zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen\nbrauchs- als auch der Stromverbrauchs-                   und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem\nkennwert, die Seite 3 des Energieausweises               Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage\ngemäß dem Muster nach Anlage 7 zu ent-                   und die Übergabe sind im Übrigen die Vorga-\nnehmen sind.                                             ben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwen-\nden.“\nDie Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Ener-\ngieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                 b) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 sowie in Ab-\nanzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohn-                   satz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und\ngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2                 von Modernisierungsempfehlungen nach § 20“\nNummer 2, bei denen noch keine Energieeffi-                  gestrichen.\nzienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig      25. § 30 wird wie folgt gefasst:\nangegeben werden, wobei sich die Klassenein-\nteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergie-                                         „§ 30\nbedarf oder dem Endenergieverbrauch des                                  Übergangsvorschrift über\nGebäudes ergibt. Das Bundesministerium für                             die vorläufige Wahrnehmung\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im                           von Vollzugsaufgaben der Länder\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für                    durch das Deutsche Institut für Bautechnik\nWirtschaft und Technologie für Energieaus-\nweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2                   Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweili-\nNummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben              gen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgaben-\nin Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger be-               übertragung nimmt das Deutsche Institut für\nkannt machen.                                             Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landes-\nvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als\n(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Ab-             Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Auf-\nsatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden                gabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1\nMaßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben                   bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stich-\nnach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3                 proben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4\nsind in Immobilienanzeigen anzugeben:                     Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleich-\nwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben\n1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohnge-                elektronisch durchgeführt werden können. Die\nbäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils gemäß             Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach\ndem Muster A des Anhangs der Allgemeinen              Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013                3961\n26. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Wörter „darf diese anstelle von Tabelle 1“ durch die Wörter „darf\ndiese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1“ ersetzt und wird die Angabe „2006-12“ durch\ndie Angabe „2012-07“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1.1 Satz 3 werden die Angabe „10,9“ durch die Angabe „10,0“ und die Wörter „§ 7 Num-\nmer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit\nNummer VII.1 und 2“ ersetzt.\ncc) Nummer 1.1 Tabelle 1 wird wie folgt gefasst:\n„Tabelle 1\nAusführung des Referenzgebäudes\nReferenzausführung/Wert\nZeile           Bauteile/Systeme                                      (Maßeinheit)\nEigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)\n1.0  Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie-\nbedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar\n2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.\n1.1  Außenwand (einschließlich          Wärmedurchgangskoeffizient         U = 0,28 W/(m2⋅K)\nEinbauten, wie Rollladenkästen),\nGeschossdecke gegen Außenluft\n1.2  Außenwand gegen Erdreich,          Wärmedurchgangskoeffizient         U = 0,35 W/(m2⋅K)\nBodenplatte, Wände und Decken\nzu unbeheizten Räumen\n1.3  Dach, oberste Geschossdecke,       Wärmedurchgangskoeffizient         U = 0,20 W/(m2⋅K)\nWände zu Abseiten\n1.4  Fenster, Fenstertüren              Wärmedurchgangskoeffizient         UW = 1,3 W/(m2⋅K)\nGesamtenergiedurchlassgrad g⊥ = 0,60\nder Verglasung\n1.5  Dachflächenfenster                 Wärmedurchgangskoeffizient         UW = 1,4 W/(m2⋅K)\nGesamtenergiedurchlassgrad g⊥ = 0,60\nder Verglasung\n1.6  Lichtkuppeln                       Wärmedurchgangskoeffizient         UW = 2,7 W/(m2⋅K)\nGesamtenergiedurchlassgrad g⊥ = 0,64\nder Verglasung\n1.7  Außentüren                         Wärmedurchgangskoeffizient         U = 1,8 W/(m2⋅K)\n2   Bauteile nach den Zeilen 1.1       Wärmebrückenzuschlag               ΔUWB = 0,05 W/(m2⋅K)\nbis 1.7\n3   Luftdichtheit der Gebäudehülle     Bemessungswert n50                 Bei Berechnung nach\n• DIN V 4108-6 : 2003-06:\nmit Dichtheitsprüfung\n• DIN V 18599-2 : 2011-12:\nnach Kategorie I*\n4   Sonnenschutzvorrichtung            keine im Rahmen der Nachweise nach Nummer 2.1.1\noder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung\n5   Heizungsanlage                      • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),\nHeizöl EL, Aufstellung:\n– für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche inner-\nhalb der thermischen Hülle\n– für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche\naußerhalb der thermischen Hülle","3962     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nReferenzausführung/Wert\nZeile               Bauteile/Systeme\n(Maßeinheit)\n• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem\ninnerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,\ninnen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Stan-\ndard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10 : 2003-08\nTabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt,\nΔp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen\n• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,\nAnordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile\nmit Proportionalbereich 1 K\n6      Anlage zur Warmwasserbereitung              • zentrale Warmwasserbereitung\n• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach\nZeile 5\n• bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:\nSolaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher aus-\ngelegt gemäß DIN V 18599-8 : 2011-12 Tabelle 15\n• bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:\nSolaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen\nTrinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben\nnach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Spei-\ncher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie\nWärmeerzeuger,\n– kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter\nSolarspeicher)\n– große Solaranlage bei AN > 500 m2\n• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden\nUmfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-\nsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach\nDIN V 4701-10 : 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation\n7      Kühlung                                     keine Kühlung\n8      Lüftung                                     zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem\nDC-Ventilator\n* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.“\ndd) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-\nmissionswärmeverlusts\nAb dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche\nbezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des\nentsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen\nHöchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.\nTabelle 2\nHöchstwerte des spezifischen, auf die\nwärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts\nHöchstwert des spezifischen\nZeile                        Gebäudetyp\nTransmissionswärmeverlusts\n1     Freistehendes                mit AN ≤ 350 m2                          HT́ = 0,40 W/(m2·K)\nWohngebäude\nmit AN > 350 m2                          HT́ = 0,50 W/(m2·K)\n2     Einseitig angebautes Wohngebäude*                                     HT́ = 0,45 W/(m2·K)\n3     Alle anderen Wohngebäude                                              HT́ = 0,65 W/(m2·K)\n4     Erweiterungen und Ausbauten von                                       HT́ = 0,65 W/(m2·K)\nWohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5\n* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrich-\ntung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer\nRaum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013                3963\nee) Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m2 ist nach den in\nDIN V 18599-1 : 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass\nsie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei\ngleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen\nanzunehmen (Ein-Zonen-Modell).“\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-02“ durch die Wörter „2011-12, berichtigt durch\nDIN V 18599-5 Berichtigung 1 : 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung\n1 : 2013-05,“ ersetzt.\nbbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.\ncccc) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze 6 und 7 ersetzt:\n„Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht\nerneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch\nAnlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das\nVerbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in\nDIN V 18599-1 : 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum\nGebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berech-\nnung DIN V 18599-9 : 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden.“\ndddd) Folgender Satz wird angefügt:\n„Abweichend von DIN V 18599-1 : 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebe-\ndarfs diejenigen Anteile gleich „Null“ zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen\nZusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungs-\nwärme und Umgebungskälte gedeckt werden.“\neeee) Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:\n„Tabelle 3\nRandbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\nZeile           Kenngröße                           Randbedingungen\n1    Verschattungsfaktor FS    FS = 0,9\nsoweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert\nberücksichtigt werden.\n2    Solare Wärmegewinne       – Emissionsgrad der Außenfläche für\nüber opake Bauteile          Wärmestrahlung:                               ε = 0,8\n– Strahlungsabsorptionsgrad an opaken\nOberflächen:                                 α = 0,5\nfür dunkle Dächer kann abweichend            α = 0,8\nangenommen werden.\n3    Gebäudeautomation         – Summand ΔθEMS: Klasse C\n– Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C\njeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12\n4    Teilbeheizung             Für den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen)\nsind ausschließlich die Standardwerte nach\nDIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.\n“.\nbbb) Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 werden wie folgt gefasst:\n„2.1.2 Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude,\ndie nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6 : 2003-06* und DIN V 4701-10: 2003-08,\ngeändert durch A1 : 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entspre-\nchend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebe-\ndarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 : 2003-06* mit den dort in\nAnhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend\nvon DIN V 4108-6 : 2003-06* das Klima nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Abschnitt 7.1\n(Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärme-\nrückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10 :\n2003-08 zu beachten.\n* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","3964       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\n2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für\nderen energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9\nAbsatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen,\nso dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung der-\nselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 bezie-\nhungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt\nwerden.“\nbb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Tabelle 3“ durch die Angabe „Tabelle 4“ ersetzt und wird die\nAngabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „, geändert durch A1 : 2006-12,“ gestrichen.\ncc) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „HT nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D\ngenannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V\n4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 :\n2003-06 dürfen angewendet werden“ werden durch die Wörter „HT nach DIN V 4108-6 : 2003-06*\nmit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in\nW/K“ ersetzt.\nbbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden.“\ndd) In Nummer 2.4 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt und wird die Angabe\n„DIN EN 832 : 2003-06“ durch die Angabe „DIN V 4108-6 : 2003-06 Abschnitt 6.2*“ ersetzt.\nee) Nummer 2.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe b wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten\nRäume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurch-\ngangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.“\nff) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:\n„2.8     Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude\nWird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch\nandere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599 :\n2011-12 und DIN V 4701-10 : 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Ge-\nbäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher,\nzentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und\nihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer\nGröße und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei\nzusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude\nverlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.“\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3      Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)\n3.1     Grundsätze\n3.1.1 Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen\nnach DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskenn-\nwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen;\nes reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2 : 2013-02 auf die Räume\noder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten\nAnforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Ab-\nschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2 : 2013-02 verzichtet werden.\n3.1.2 Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt,\nsind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2 : 2013-02 Ab-\nschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb\nderen üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.\n3.2     Begrenzung der Sonneneintragskennwerte\n3.2.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2013-02\nAbschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.\n* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013                 3965\n3.2.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2 :\n2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.\n3.3   Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden\nEin ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem\nVerfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann,\ndass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Ta-\nbelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.“\n27. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „Zeilen Nr. 1.13 bis 7“ durch die Angabe „Zeilen 1.13\nbis 8“ ersetzt.\nbbb) Der Nummer 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strah-\nlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.“\nccc) In Nummer 1.1.2 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:\n„Tabelle 1\nAusführung des Referenzgebäudes\nEigenschaft                     Referenzausführung/Wert\nZeile    Bauteile/Systeme\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                    (Maßeinheit)\nRaum-Soll-                Raum-Soll-\ntemperaturen im Heizfall  temperaturen im Heizfall\n≥ 19 °C             von 12 bis < 19 °C\n1.0  Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete\nJahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für\nNeubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt\nunberührt.\n1.1  Außenwand            Wärmedurchgangs-         U = 0,28 W/(m2⋅K)        U = 0,35 W/(m2⋅K)\n(einschließlich      koeffizient\nEinbauten, wie\nRollladenkästen),\nGeschossdecke\ngegen Außenluft\n1.2  Vorhangfassade       Wärmedurchgangs-         U = 1,4 W/(m2⋅K)         U = 1,9 W/(m2⋅K)\n(siehe auch          koeffizient\nZeile 1.14)\nGesamtenergie-           g⊥ = 0,48                g⊥ = 0,60\ndurchlassgrad der\nVerglasung\nLichttransmissions- tD65 = 0,72                   tD65 = 0,78\ngrad der Verglasung\n1.3  Wand gegen Erd-      Wärmedurchgangs-         U = 0,35 W/(m2⋅K)        U = 0,35 W/(m2⋅K)\nreich, Bodenplatte,  koeffizient\nWände und Decken\nzu unbeheizten\nRäumen (außer Ab-\nseitenwänden nach\nZeile 1.4)\n1.4  Dach (soweit nicht   Wärmedurchgangs-         U = 0,20 W/(m2⋅K)        U = 0,35 W/(m2⋅K)\nunter Zeile 1.5),    koeffizient\noberste Geschoss-\ndecke, Wände zu\nAbseiten","3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nEigenschaft                     Referenzausführung/Wert\nZeile    Bauteile/Systeme\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                    (Maßeinheit)\nRaum-Soll-                Raum-Soll-\ntemperaturen im Heizfall  temperaturen im Heizfall\n≥ 19 °C             von 12 bis < 19 °C\n1.5   Glasdächer            Wärmedurchgangs-         UW = 2,7 W/(m2⋅K)        UW = 2,7 W/(m2⋅K)\nkoeffizient\nGesamtenergie-           g⊥ = 0,63                g⊥ = 0,63\ndurchlassgrad der\nVerglasung\nLichttransmissions- tD65 = 0,76                   tD65 = 0,76\ngrad der Verglasung\n1.6   Lichtbänder           Wärmedurchgangs-         UW = 2,4 W/(m2⋅K)        UW = 2,4 W/(m2⋅K)\nkoeffizient\nGesamtenergie-           g⊥ = 0,55                g⊥ = 0,55\ndurchlassgrad der\nVerglasung\nLichttransmissions- tD65 = 0,48                   tD65 = 0,48\ngrad der Verglasung\n1.7   Lichtkuppeln          Wärmedurchgangs-         UW = 2,7 W/(m2⋅K)        UW = 2,7 W/(m2⋅K)\nkoeffizient\nGesamtenergie-           g⊥ = 0,64                g⊥ = 0,64\ndurchlassgrad der\nVerglasung\nLichttransmissions- tD65 = 0,59                   tD65 = 0,59\ngrad der Verglasung\n1.8   Fenster,              Wärmedurchgangs-         UW = 1,3 W/(m2⋅K)        UW = 1,9 W/(m2⋅K)\nFenstertüren          koeffizient\n(siehe auch\nZeile 1.14)           Gesamtenergie-           g⊥ = 0,60                g⊥ = 0,60\ndurchlassgrad der\nVerglasung\nLichttransmissions- tD65 = 0,78                   tD65 = 0,78\ngrad der Verglasung\n1.9   Dachflächenfenster    Wärmedurchgangs-         UW = 1,4 W/(m2⋅K)        UW = 1,9 W/(m2⋅K)\n(siehe auch           koeffizient\nZeile 1.14)\nGesamtenergie-           g⊥ = 0,60                g⊥ = 0,60\ndurchlassgrad der\nVerglasung\nLichttransmissions- tD65 = 0,78                   tD65 = 0,78\ngrad der Verglasung\n1.10 Außentüren             Wärmedurchgangs-         U = 1,8 W/(m2⋅K)         U = 2,9 W/(m2⋅K)\nkoeffizient\n1.11 Bauteile in Zeilen 1.1 Wärmebrücken-            ΔUWB = 0,05 W/(m2⋅K) ΔUWB = 0,1 W/(m2⋅K)\nund 1.3 bis 1.10      zuschlag\n1.12 Gebäudedichtheit       Kategorie nach           Kategorie I*\nDIN V 18599-2 :\n2011-12 Tabelle 6\n1.13 Tageslichtversor-      Tageslichtversor-        ● kein Sonnen- oder Blendschutz\ngung bei Sonnen-      gungsfaktor                vorhanden: 0,70\noder Blendschutz      CTL,Vers,SA nach         ● Blendschutz vorhanden: 0,15\noder bei Sonnen-      DIN V 18599-4 :\nund Blendschutz       2011-12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013            3967\nEigenschaft                  Referenzausführung/Wert\nZeile   Bauteile/Systeme\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                  (Maßeinheit)\n1.14 Sonnenschutz-         Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich-\nvorrichtung          tung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich\ngegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme-\nschutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.\nSoweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für\ndiese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:\n● anstelle der Werte der Zeile 1.2\n– Gesamtenergiedurchlassgrad der\nVerglasung g⊥                              g⊥ = 0,35\n– Lichttransmissionsgrad der\nVerglasung tD65                           tD65 = 0,58\n● anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:\n– Gesamtenergiedurchlassgrad der\nVerglasung g⊥                             g⊥ = 0,35\n– Lichttransmissionsgrad der\nVerglasung tD65                           tD65 = 0,62\n2.1   Beleuchtungsart      – in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude\n– im Übrigen: direkt/indirekt\njeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-\nstofflampe\n2.2   Regelung der         Präsenzkontrolle:\nBeleuchtung\n– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21        mit Präsenzmelder\nund 31**\n– im Übrigen:                                    manuell\nKonstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle\n– in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1\nbis 22.3, 29, 37 bis 40**:\nKonstantlichtkontrolle gemäß\nDIN V 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.4.6\n– in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28,\n31 und 36**:\ntageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart\n„gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN\nV 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.5.4\n(einschließlich Konstantlichtkontrolle)\n– im Übrigen:                                    manuell\n3.1   Heizung              Brennwertkessel „verbessert“ nach DIN V 18599-5 : 2011-12\n(Raumhöhen ≤ 4 m)    Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außer-\n– Wärmeerzeuger      halb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW\n3.2   Heizung              – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung\n(Raumhöhen ≤ 4 m)       in RLT-Anlage):\n– Wärmeverteilung       Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-\nreich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-\ngen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,\nΔp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-\ntierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind\ndie Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß\nden Standardwerten nach DIN V 18599-5 : 2011-12 zu ermitteln.\n– bei zentralem RLT-Gerät:\nZweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge-\nglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den\nReferenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der\nRohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.","3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nEigenschaft                   Referenzausführung/Wert\nZeile   Bauteile/Systeme\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                   (Maßeinheit)\n3.3   Heizung              – bei statischer Heizung:\n(Raumhöhen ≤ 4 m)      freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen\n– Wärmeübergabe        mit Strahlungsschutz); P-Regler (1K), keine Hilfsenergie\n– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):\nRegelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.\n3.4   Heizung              Dezentrales Heizsystem:\n(Raumhöhen > 4 m)    Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5 : 2011-12 Tabelle 50:\n– Dezentraler Warmlufterzeuger\n– nicht kondensierender Betrieb\n– Leistung 25 bis 50 kW\n– Energieträger Erdgas\n– Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne\nAnpassung der Verbrennungsluftmenge)\nWärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5 : 2011-12 Tabelle 13:\n– Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung\nRaumtemperaturregelung P-Regler\n4.1   Warmwasser           Wärmeerzeuger:\n– zentrales System   Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach\nDIN V 18599-8 : 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8\nBerichtigung 1 : 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral\nwarmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2\nRestbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung\nWärmespeicherung:\nbivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher\nnach DIN V 18599-8 : 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch\nDIN V 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05\nWärmeverteilung:\nmit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und\ndie Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude\nanzunehmen.\n4.2   Warmwasser           elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge\n– dezentrales        pro Gerät\nSystem\n5.1   Raumlufttechnik      spezifische Leistungsaufnahme Ventilator         PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\n– Abluftanlage\n5.2   Raumlufttechnik      Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,\n– Zu- und Abluft-    37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist\nanlage ohne        diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß\nNachheiz- und      DIN V 18599-7 : 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.\nKühlfunktion\nSpezifische Leistungsaufnahme\n– Zuluftventilator                               PSFP = 1,5 kW/(m3/s)\n– Abluftventilator                               PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\nZuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können\nnur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-\nführungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.\n– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager\n(Kreuzgegenstrom)\nRückwärmzahl                                   ηt= 0,6\nDruckverhältniszahl                            fP = 0,4\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013              3969\nEigenschaft                   Referenzausführung/Wert\nZeile   Bauteile/Systeme\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                   (Maßeinheit)\n5.3   Raumlufttechnik      Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,\n– Zu- und Abluft-    37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist\nanlage mit         diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß\ngeregelter Luft-   DIN V 18599-7 : 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.\nkonditionierung\nSpezifische Leistungsaufnahme\n– Zuluftventilator                               PSFP = 1,5 kW/(m3/s)\n– Abluftventilator                               PSFP = 1,0 kW/(m3/s)\nZuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur\nfür den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-\nklassen H2 oder H1 angerechnet werden.\n– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager\n(Kreuzgegenstrom)\nRückwärmzahl                                  Φrec bzw. ηt= 0,6\nZulufttemperatur                              18 °C\nDruckverhältniszahl                           fP = 0,4\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\n5.4   Raumlufttechnik      für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim\n– Luftbefeuchtung    zu errichtenden Gebäude anzunehmen\n5.5   Raumlufttechnik      als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:\n– Nur-Luft-\nDruckverhältniszahl                              fP = 0,4\nKlimaanlagen\nLuftkanalführung: innerhalb des Gebäudes\n6    Raumkühlung          – Kältesystem:\nKaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät\nKaltwassertemperatur                          14/18 °C\n– Kaltwasserkreis Raumkühlung:\nÜberströmung                                  10 %\nspezifische elektrische Leistung der\nVerteilung                                    Pd,spez = 30 Wel/kWKälte\nhydraulisch abgeglichen,\ngeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch\nentkoppelt, saisonale sowie Nacht- und\nWochenendabschaltung\n7    Kälteerzeugung       Erzeuger:\nKolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt\nKaltwassertemperatur:\n– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung\nkonditionierter Nettogrundfläche, für die-\nsen Konditionierungsanteil                    14/18 °C\n– im Übrigen:                                      6/12 °C\nKaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:\nÜberströmung                                     30 %\nspezifische elektrische Leistung der\nVerteilung                                       Pd,spez = 20 Wel/kWKälte\nhydraulisch abgeglichen,\nungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-\nkoppelt, saisonale sowie Nacht- und\nWochenendabschaltung, Verteilung außer-\nhalb der konditionierten Zone.","3970     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nEigenschaft                         Referenzausführung/Wert\nZeile     Bauteile/Systeme\n(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)                       (Maßeinheit)\nDer Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion\nder raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun-\ngen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet\nwerden.\n8     Gebäudeautomation – Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C\n– Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C\njeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12\n* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.\n** Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12.“\nbb) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.2 Systemgrenze, Flächenangaben\nDie Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller\nkonditionierten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebe-\nzogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.“\ncc) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\naaa) Folgender Satz wird angefügt:\n„Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strah-\nlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a\nund 4a.“\nbbb) Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:\n„Tabelle 2\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der\nwärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden\nHöchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten\nMittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nZeile         Bauteile              Anforderungsniveau        Zonen mit Raum-Soll-        Zonen mit Raum-Soll-\ntemperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall\n≥ 19 °C              von 12 bis < 19 °C\n—\n1a                             nach EnEV 2009*              U = 0,35 W/(m2⋅K)\nOpake Außen-                                          —\n1b                             für Neubauvorhaben           U = 0,35 W/(m2⋅K)\nbauteile, soweit         bis zum                                                   —\nnicht in Bauteilen       31. Dezember 2015**                                       U = 0,50 W/(m2⋅K)\nder Zeilen 3 und 4\nenthalten                                             —\n1c                             für Neubauvorhaben ab U= 0,28 W/(m2⋅K)\ndem 1. Januar 2016**\n—\n2a                             nach EnEV 2009*              U = 1,9 W/(m2⋅K)\nTransparente                                          —\n2b    Außenbauteile,           für Neubauvorhaben           U = 1,9 W/(m2⋅K)\nsoweit nicht in          bis zum                                                   —\n31. Dezember 2015**                                       U = 2,8 W/(m2⋅K)\nBauteilen der\nZeilen 3 und 4\nenthalten                                             —\n2c                             für Neubauvorhaben ab U = 1,5 W/(m2⋅K)\ndem 1. Januar 2016**\n—\n3a                             nach EnEV 2009*              U = 1,9 W/(m2⋅K)\n—\n3b                             für Neubauvorhaben           U = 1,9 W/(m2⋅K)\nbis zum                                                   —\nVorhangfassade           31. Dezember 2015**                                       U = 3,0 W/(m2⋅K)\n—\n3c                             für Neubauvorhaben ab U = 1,5 W/(m2⋅K)\ndem 1. Januar 2016**","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013                              3971\nHöchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten\nMittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nZeile          Bauteile              Anforderungsniveau        Zonen mit Raum-Soll-         Zonen mit Raum-Soll-\ntemperaturen im Heizfall temperaturen im Heizfall\n≥ 19 °C               von 12 bis < 19 °C\n—\n4a                              nach EnEV 2009*              U = 3,1 W/(m2⋅K)\n—\n4b                              für Neubauvorhaben           U = 3,1 W/(m2⋅K)\nGlasdächer,               bis zum                                                   —\nLichtbänder,              31. Dezember 2015**                                       U = 3,1 W/(m2⋅K)\nLichtkuppeln                                           —\n4c                              für Neubauvorhaben ab U = 2,5 W/(m2⋅K)\ndem 1. Januar 2016**\n* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009\n(BGBl. I S. 954) geändert worden ist.\n** § 28 bleibt unberührt.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599-1 : 2007-02“ durch die Wörter „DIN V 18599 :\n2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1 : 2013-05 und durch DIN\nV 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05,“ ersetzt.\nbbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.\ncccc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 bis 6“ durch die Wörter „Satz 3 bis 8“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 2.1.2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\n„Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur\nBerechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10 :\n2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berech-\nnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12 als Mindest-\noder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2\nnach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.“\nccc) Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Satz 1 wird die Angabe „2007-02 Tabelle 4“ durch die Angabe „2011-12 Tabelle 5“\nersetzt.\nbbbb) In Satz 2 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.\nddd) Die Nummern 2.1.4 und 2.1.5 werden wie folgt gefasst:\n„2.1.4 Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der\nHüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1 :\n2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu\nerrichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.\n2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten einge-\nsetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine\ngemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungs-\nwerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter\nVerwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach\nDIN V 18599 : 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt\nwerden.“\neee) In Nummer 2.1.6 wird Tabelle 3 wie folgt gefasst:\n„Tabelle 3\nRandbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs\nZeile              Kenngröße                                        Randbedingungen\n1    Verschattungsfaktor FS            FS = 0,9\nsoweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert\nberücksichtigt werden.\n2    Verbauungsindex IV                IV = 0,9\nEine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2011-12\nAbschnitt 5.5.2 ist zulässig.","3972     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nZeile           Kenngröße                                     Randbedingungen\n3    Heizunterbrechung                – Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:\nAbsenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2 : 2011-12 Gleichung (28)\n– Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:\nAbschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2 : 2011-12 Glei-\nchung (29)\njeweils mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in\nTabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12\n4    Solare Wärmegewinne              – Emissionsgrad der Außenfläche für\nüber opake Bauteile                 Wärmestrahlung:                          ε = 0,8\n– Strahlungsabsorptionsgrad an opaken\nOberflächen:                             α = 0,5\nfür dunkle Dächer kann abweichend        α = 0,8\nangenommen werden.\n5    Wartungsfaktor der               Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:\nBeleuchtung\n– in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* mit 0,6\n– im Übrigen                                mit 0,8.\nDementsprechend ist der Energiebedarf für einen\nBerechnungsbereich im Tabellenverfahren nach\nDIN V 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10)\nmit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:\n– für die Nutzungen 14, 15 und 22*          mit 1,12\n– im Übrigen                                mit 0,84.\n6    Gebäudeautomation                – Klasse C\n– Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau\njeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12\n* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12.“\nfff) Nach Nummer 2.1.6 werden folgende Nummern 2.1.7 bis 2.1.9 eingefügt:\n„2.1.7 Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsan-\nlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte\nBeleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und\neine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.\n2.1.8 Abweichend von DIN V 18599-10 : 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis\n20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung“ von 17 Grad Celsius ausgegangen\nwerden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nut-\nzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.\n2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung An-\nlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.“\nbb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.\nbbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02“ durch die Wörter\n„Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12“ ersetzt.\nbbb) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt und wird\ndie Angabe „Tabelle 4“ durch die Angabe „Tabelle 5“ ersetzt.\nbbbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Nachweis“ durch die Wörter „den Berechnungen“ er-\nsetzt.\ncccc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht\nfest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013              3973\ncc) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen unbeheizte Räume“ die Wörter „(außer Dachräumen)“\neingefügt.\nbbb) In Satz 3 werden die Wörter „dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben“ durch die Wörter\n„bleiben die Flächen unberücksichtigt“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 3.1.2 werden nach dem Wort „Nichtwohngebäudes“ die Wörter „sowie des Referenz-\ngebäudes“ eingefügt.\nbbb) In Nummer 3.1.3 Satz 2 Buchstabe d wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“\nersetzt.\nccc) Nummer 3.1.3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden,\nwenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte\ngekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m2 nicht übersteigt. Der\nEnergiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für\nProduktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.“\nbb) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 3.2.1 Tabelle 4 werden die Wörter „Nr. gemäß DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4“\ndurch die Wörter „Nummer gemäß DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 5“, wird das Wort „Aufent-\nhaltsraum“ durch das Wort „Gruppenraum“ und werden die Wörter „Werkstatt, Montage, Ferti-\ngung (Nr. 22)“ durch die Wörter „Gewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend\nsitzende Tätigkeit (Nummer 22.3)“ ersetzt.\nbbb) Die Nummern 3.2.2 bis 3.2.4 werden wie folgt gefasst:\n„3.2.2 Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert\ndes Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um\n50 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbe-\nbetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elek-\ntrische Energie für Kühlung auszuweisen.\n3.2.3    Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der\nHauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.\n3.2.4    Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte\nJahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent\nzu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs\ndes zu errichtenden Gebäudes.“\nd) In Nummer 4 werden die Nummern 4.1 und 4.2 durch folgenden Satz ersetzt:\n„Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entspre-\nchend anzuwenden.“\n28. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1   Außenwände\nSoweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden,\nsind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwen-\nden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand\na) auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verscha-\nlungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder\nb) der Außenputz erneuert wird.\nSatz 2 ist nicht auf Außenwände anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften\nnach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1\noder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen\nGründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der\nTechnik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit\nλ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird\nhierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K)\neinzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nach-\nwachsenden Rohstoffen verwendet werden.“","3974       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „außen liegende“ durch die Wörter „gegen Außenluft abgrenzende“ und\ndie Wörter „die Verglasung ersetzt wird“ durch die Wörter „die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen\nersetzt werden“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebeme-\nchanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten.“\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „1,30“ durch die Angabe „1,3“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2,9 W/(m2⋅K)“ durch die Angabe „1,8 W/(m2⋅K)“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzu-\nwenden.“\nd) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„4   Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume\nSoweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die\nAußenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen, ersetzt\noder erstmals eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1\nZeile 4a einzuhalten. Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass\na) eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu\naufgebaut werden,\nb) eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude\nwasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkon-\nstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen),\nc) bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Be-\nkleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut\nwerden oder\nd) bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidun-\ngen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut wer-\nden,\nsind für die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den Buchstaben a, c und d die Anforderungen\nnach Tabelle 1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die Anforderungen nach Tabelle 1\nZeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrecht-\nlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Wird bei Maß-\nnahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist\ndie Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt\ndie Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämm-\nschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird.\nWerden bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung\neiner Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 :\n2008-04 Anhang C zu ermitteln; der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefs-\nten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten.\nWerden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maß-\nnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach\nanerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der\nWärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird; werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt\nund wird hierbei der erste Halbsatz angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von\nλ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Ma-\nterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Die Sätze 1 bis 6 sind nur auf opake\nBauteile anzuwenden.\n5    Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken\nnach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume\nSoweit bei beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von\nDachräumen) grenzen, oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder\nzu unbeheizten Räumen abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen\nder Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden, soweit derartige Bauteile in der Weise\nerneuert werden, dass\na) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht\noder erneuert werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013                3975\nb) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder\nc) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden.\nSatz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften\nnach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1\noder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen\nGründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der\nTechnik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit\nλ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird\nhierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K)\neinzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nach-\nwachsenden Rohstoffen verwendet werden.“\ne) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhangfassaden“ die Wörter „in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren\nBauart DIN EN 13947 : 2007-07 entspricht,“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 2 Satz 5“ ersetzt.\nf) In Nummer 7 wird die Tabelle 1 wie folgt gefasst:\n„Tabelle 1\nHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten\nbei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen\nWohngebäude und Zonen       Zonen von Nicht-\nMaßnahme           von Nichtwohngebäuden       wohngebäuden mit\nZeile            Bauteil\nnach             mit Innentemperaturen   Innentemperaturen von\n≥ 19 °C               12 bis < 19 °C\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten Umax  1\n1      Außenwände                  Nummer 1 Satz 1 und 2         0,24 W/(m2·K)            0,35 W/(m2·K)\n2a     Fenster, Fenstertüren       Nummer 2                      1,3 W/(m2·K)  2          1,9 W/(m2·K)   2\nBuchstabe a und b\n2b     Dachflächenfenster          Nummer 2                      1,4 W/(m2·K)  2          1,9 W/(m2·K)   2\nBuchstabe a und b\n2c     Verglasungen                Nummer 2 Buchstabe c          1,1 W/(m2·K)  3        keine Anforderung\n2d     Vorhangfassaden             Nummer 6 Satz 1               1,5 W/(m2·K)  4          1,9 W/(m2·K)   4\n2e     Glasdächer                  Nummer 2                      2,0 W/(m2·K)  3          2,7 W/(m2·K)   3\nBuchstabe a und c\n2f     Fenstertüren mit Klapp-, Nummer 2 Buchstabe a             1,6 W/(m2·K)  2          1,9 W/(m2·K)   2\nFalt-, Schiebe- oder\nHebemechanismus\n3a     Fenster, Fenstertüren,      Nummer 2                      2,0 W/(m2·K)  2          2,8 W/(m2·K)   2\nDachflächenfenster mit      Buchstabe a und b\nSonderverglasungen\n3b     Sonderverglasungen          Nummer 2 Buchstabe c          1,6 W/(m2·K)  3        keine Anforderung\n3c     Vorhangfassaden mit         Nummer 6 Satz 2               2,3 W/(m2·K)  4          3,0 W/(m2·K)   4\nSonderverglasungen\n4a     Dachflächen ein-            Nummer 4 Satz 1 und 2         0,24 W/(m2·K)            0,35 W/(m2·K)\nschließlich Dachgau-        Buchstabe a, c und d\nben, Wände gegen\nunbeheizten Dachraum\n(einschließlich Absei-\ntenwänden), oberste\nGeschossdecken\n4b     Dachflächen mit             Nummer 4 Satz 2               0,20 W/(m2·K)            0,35 W/(m2·K)\nAbdichtung                  Buchstabe b","3976         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nWohngebäude und Zonen             Zonen von Nicht-\nMaßnahme                von Nichtwohngebäuden            wohngebäuden mit\nZeile              Bauteil\nnach                 mit Innentemperaturen        Innentemperaturen von\n≥ 19 °C                    12 bis < 19 °C\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten Umax       1\n5a      Wände gegen Erdreich Nummer 5 Satz 1 und 2                           0,30 W/(m2·K)               keine Anforderung\noder unbeheizte Räume Buchstabe a und c\n(mit Ausnahme von\nDachräumen) sowie\nDecken nach unten\ngegen Erdreich oder\nunbeheizte Räume\n5b      Fußbodenaufbauten              Nummer 5 Satz 2                       0,50 W/(m2·K)               keine Anforderung\nBuchstabe b\n5c      Decken nach unten an           Nummer 5 Satz 1 und 2                 0,24 W/(m2·K)                 0,35 W/(m2·K)\nAußenluft                      Buchstabe a und c\n1\nWärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berech-\nnung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6 : 2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist\nDIN EN ISO 6946 : 2008-04 zu verwenden.\n2\nBemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des\nFensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten\nenergetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen\nTechnischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Fest-\nlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.\n3\nBemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden.\n4\nWärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947 : 2007-07 zu ermitteln.“\ng) In Nummer 8.3 wird die Angabe „2007-02“ durch die Angabe „2011-12“ ersetzt.\n29. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu § 6 Absatz 1)\nAnforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes\nWird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1\ndurchgeführt, darf der nach DIN EN 13829 : 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer\nDruckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte\noder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten:\n– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen                          3,0 h-1 und\n– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen                          1,5 h-1.\nAbweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Num-\nmer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m3 übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren\nLuftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 insgesamt 1 500 m3 übersteigt, der\nnach DIN EN 13829 : 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen\ninnen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende\nWerte nicht überschreiten:\n– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen                          4,5 m·h-1 und\n– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen                          2,5 m·h-1.\nWird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen\nberücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche\nAnforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.“\n30. In Anlage 4a Satz 3 wird die Angabe „2006-12“ durch die Angabe „2012-07“ ersetzt.\n31. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Tabelle 1 Zeile 6 werden die Wörter „Leitungen von Zentralheizungen“ durch das Wort „Wär-\nmeverteilungsleitungen“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Leitungen von Zentralheizungen“ durch das Wort „Wärmeverteilungs-\nleitungen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des § 10 Absatz 2 und“ gestrichen und werden die Wörter „bis zu einer\nLänge von 4 m“ durch die Wörter „bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern“ ersetzt und werden nach\ndem Wort „(Stichleitungen)“ die Wörter „und sich in beheizten Räumen befinden“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013      3977\n32. Die Anlagen 6 bis 9 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 6\n(zu § 16)\nMuster Energieausweis Wohngebäude","3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3979","3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3981","3982       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nAnlage 7\n(zu § 16)\nMuster Energieausweis Nichtwohngebäude","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3983","3984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013 3985","3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013     3987\nAnlage 8\n(zu § 16)\nMuster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs","3988       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nAnlage 9\n(zu § 16)\nMuster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013      3989\n33. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 10\nEinteilung in Energieeffizienzklassen\nDie Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmittelbar aus dem Endenergie-\nverbrauch oder dem Endenergiebedarf.\nEnergieeffizienz-         Endenergie\nklasse               [kWh/(m2⋅a)]\nA+                    < 30\nA                    < 50\nB                    < 75\nC                    < 100\nD                    < 130\nE                    < 160\nF                    < 200\nG                    < 250\nH                    > 250\n“.\n34. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20“ sowie „und Moder-\nnisierungsempfehlungen“ gestrichen.\nb) In den Nummern 2.6 und 3.7 wird jeweils das Wort „kostengünstige“ durch das Wort „kosteneffiziente“\nersetzt.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesmi-\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der Ener-\ngieeinsparverordnung in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in\nKraft.\n(2) In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b tritt § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser\nVerordnung am 1. Mai 2015 in Kraft.","3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2013\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. November 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}