{"id":"bgbl1-2013-66-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":66,"date":"2013-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_66.pdf#page=4","order":2,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-11-05T00:00:00Z","page":3920,"pdf_page":4,"num_pages":22,"content":["3920         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 5. November 2013\nEs verordnen                                                 – auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit\n– die Bundesregierung auf Grund des § 20 Absatz 1                Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Straßenver-\nin Verbindung mit Absatz 3 und § 18 Absatz 4 des               kehrsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 1 und 2\nMelderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-               zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des\nkanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342);             Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)\nund Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-              satz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August\nentwicklung                                                    2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                   bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nstabe a, c, d, j, k, m, n, r, s, u und w, Nummer 2          kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nBuchstabe l und p, § 6 Absatz 3, § 6e Absatz 1              S. 821),\nNummer 4 Buchstabe c, der §§ 26a, 30c Absatz 1\nNummer 1, 3 bis 6, des § 63 Nummer 2 und 8 des            – auf Grund des § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-              Absatz 6, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4 und § 34a\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,              Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahr-\n919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                 lehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I\nstabe d durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b                S. 1336), von denen § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3,\ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I                  § 31 Absatz 6 und § 33a Absatz 5 zuletzt durch\nS. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s, u           Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nund w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-              (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a\nsetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6           Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buch-\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe l durch Artikel 1               stabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Au-\nNummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des                 gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist,\nGesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6         – auf Grund des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe p durch Artikel 1               und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güter-\nNummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai                kraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I\n2005 (BGBl. I S. 1221), § 6e Absatz 1 zuletzt durch         S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 und § 23\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes                 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 295 der Ver-\nvom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a               ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des               geändert worden ist,\nGesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460),\n§ 30c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9           – auf Grund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrerge-\ndes Gesetzes von 2. Dezember 2010 (BGBl. I                  setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),\nS. 1748) sowie § 63 im Eingangssatz zuletzt durch           der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom\nArtikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-                  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006                   worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,                      ministerium für Bildung und Forschung:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013              3921\nArtikel 1                                   bb) Folgende Angabe wird angefügt:\nÄnderung der                                        „Anlage 16 Rahmenplan für die Durchfüh-\nFahrerlaubnis-Verordnung                                                rung der verkehrspädagogi-\nschen Teilmaßnahme des Fahr-\nIn § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verord-                                  eignungsseminars (zu § 42 Ab-\nnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die                                      satz 2)“.\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom\n3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird        2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie\ndie Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe                   Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils\n„31. Dezember 2014“ ersetzt.                                      die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3“ durch die Wörter\n„§ 4 Absatz 10 Satz 4“ ersetzt.\nArtikel 2                            3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28\nAbsatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1\nWeitere Änderung der                            Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in\nFahrerlaubnis-Verordnung\nder Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                  wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser        durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nVerordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-           4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7\ndert:                                                             wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           „Fahreignungs-Bewertungssystem“.\na) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                  5. § 40 wird wie folgt gefasst:\naa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7                                      „§ 40\nwird das Wort „Punktsystem“ durch das                              Bezeichnung und Bewertung\nWort „Fahreignungs-Bewertungssystem“ er-                   nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem\nsetzt.\nDem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die\nbb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:            in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit\nder dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde\n„§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem\nzu legen.“\nFahreignungs-Bewertungssystem“.\n6. § 41 wird wie folgt geändert:\ncc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift wird das Wort „Fahrerlaubnis-\n„§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht                      behörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht\nzuständigen Behörde“.                              zuständigen Behörde“ ersetzt.\ndd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 42 Fahreignungsseminar“.                                  „(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahr-\nerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\nee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\ndes Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung\n„§ 43 Überwachung der Fahreignungssemi-                   nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Stra-\nnare nach § 42 und der Einweisungs-                ßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleich-\nlehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1               zeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an\nNummer 4 des Fahrlehrergesetzes“.                  einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich\nunter Angabe der begangenen Verkehrszuwider-\nff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:\nhandlungen.“\n„§ 45 (weggefallen)“.                                 c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) Abschnitt III wird wie folgt geändert:                    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\naa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das         7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:\nWort „Verkehrszentralregister“ durch das                                      „§ 42\nWort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nFahreignungsseminar\nbb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer\n„§ 59 Speicherung von Daten im Fahreig-               verkehrspädagogischen und aus einer verkehrs-\nnungsregister“.                                psychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnah-\nc) Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-             men sind durch gegenseitige Information der jewei-\nordnung“ wird wie folgt geändert:                         ligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.\n(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt\naa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt ge-\nauf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikover-\nfasst:\nhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition,\n„Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung                  die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwick-\nder im Rahmen des Fahreig-              lung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei\nnungs-Bewertungssystems zu              Module zu je 90 Minuten entsprechend der An-\nberücksichtigenden Straftaten           lage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lern-\nund Ordnungswidrigkeiten (zu            methoden und Medien dürfen auch Methoden und\n§ 40)“.                                 Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lern-","3922        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\nerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Me-            (7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teil-\nthoden und Medien entscheidet die nach Landes-              maßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Ent-\nrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein             wicklung eines funktionalen Bedingungsmodells\nunabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer             und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie\nfür die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann.          umfasst\nDie verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als              1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrecht-\nEinzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs                 erhaltenden inneren und äußeren Bedingungen\nTeilnehmern durchgeführt werden.                                der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltens-\n(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teil-                  analyse,\nmaßnahme umfasst folgende Bausteine:                        2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlver-\n1. Einzelbaustein „Seminarüberblick“,                           haltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,\n2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel-           3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-\nlen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,            stützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-\n3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel-               beit,\nlen Mobilitätsbedeutung,                                4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarun-\n4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeu-               gen, diese umfassen\ntung als Hausaufgabe,                                       a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form\nvon Lösungsstrategien,\n5. Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-\nBewertungssystems“,                                         b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen\nund positiven Konsequenzen und\n6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und\nRechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgen-              c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte\nden Varianten:                                              und\na) Geschwindigkeit,                                     5. die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Ver-\nb) Abstand,                                                 haltens in kritischen Situationen“ und „Erpro-\nbung des neuen Zielverhaltens“.\nc) Vorfahrt und Abbiegen,\n(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teil-\nd) Überholen,\nmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrate-\ne) Ladung,                                              gien. Sie umfasst\nf) Telefonieren im Fahrzeug,                            1. die Besprechung der Erfahrungen aus der\ng) Alkohol und andere berauschende Mittel,                  Selbstbeobachtung,\nh) Straftaten,                                          2. die Besprechung der Einhaltung der Zielverein-\nbarungen,\n7. Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der in-\ndividuellen Mobilitätssituation“ und                    3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Ver-\nhaltensstrategien und\n8. Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeob-\nachtung“.                                               4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-\nstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-\n(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teil-                  beit.\nmaßnahme umfasst folgende Bausteine:\n(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen\n1. Auswertung der Hausaufgaben,                             Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei\n2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und             Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen\nUnfallfolgen und                                        werden.\n3. Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsver-\nantwortung“.                                                                     § 43\n(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine                                 Überwachung der\nnach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter                      Fahreignungsseminare nach § 42\nin Abhängigkeit von den in den individuellen Fah-                und der Einweisungslehrgänge nach § 31a\nrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlun-          Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes\ngen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogi-                 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nschen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf              hat die Durchführung der Fahreignungsseminare\nvon einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 be-             auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prü-\ngonnen werden.                                              fen:\n(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme              1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Semi-\nzielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge                   narerlaubnis\nzwischen auslösenden und aufrechterhaltenden                    a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des\nBedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens                   Fahrlehrergesetzes oder\naufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexions-\nbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereit-                   b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des\nschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je                  Straßenverkehrsgesetzes,\n75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzu-              2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen\nführen.                                                         Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013            3923\nverkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahr-            Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die\nlehrergesetzes,                                           Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in\n3. die räumliche und sachliche Ausstattung,                   die Überwachung einbeziehen.\n4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer                                        § 44\nin Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum\nund Anschrift sowie deren Unterschriften auf                              Teilnahmebescheinigung\nder Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und                (1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars\n5. die anonymisierte Dokumentation der durchge-               ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-\nführten Seminare, die Folgendes umfasst:                  nahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde auszustellen.\na) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme              Sie enthält\naa) das Datum, die Dauer und den Ort der               1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der\ndurchgeführten Module,                                Geburt und die Anschrift des Seminarteilneh-\nbb) die Anzahl der Teilnehmer,                             mers,\ncc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,         2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und\ndd) die eingesetzten Bausteine und Medien,             3. die Daten der durchgeführten Module und Sit-\nzungen.\nee) die Hausaufgaben und\nDie Bescheinigung ist von den Seminarleitern bei-\nff) die Seminarverträge,\nder Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer\nb) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme            unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-\naa) das Datum, die Dauer und den Ort der               schreiben.\ndurchgeführten Sitzungen,                            (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheini-\nbb) die auslösenden und aufrechterhaltenden            gung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn\nBedingungen der Verkehrszuwiderhand-              der Seminarteilnehmer\nlungen,                                           1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilge-\ncc) die Funktionalität des Problemverhaltens,              nommen hat,\ndd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,                2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der\nMaßnahme zeigt oder\nee) die persönlichen Stärken des Teilneh-\nmers,                                             3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitge-\nstaltet.“\nff) die Zielvereinbarungen und\n8. § 45 wird aufgehoben.\ngg) den Seminarvertrag.\n9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann die\na) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „drei\nEinhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in\nPunkten“ durch die Wörter „einem Punkt“ er-\ndie Überwachung einbeziehen.\nsetzt.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“\nhat die Durchführung der Einweisungslehrgänge\ndurch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nnach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-\nlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden           10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:\nKriterien zu prüfen:                                          „25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem\n1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die An-                    Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teil-\nerkennung von Einweisungslehrgängen nach                        nahme an einem Fahreignungsseminar und\n§ 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,                          der Tag der Beendigung des Fahreignungs-\nseminars sowie der Tag der Ausstellung der\n2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach\nTeilnahmebescheinigung,“.\n§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahr-\nlehrergesetzes,                                       11. § 59 wird wie folgt geändert:\n3. die Dokumentation der durchgeführten Einwei-               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsungslehrgänge, die Folgendes umfasst:                                               „§ 59\na) die Vornamen und Familiennamen des Lehr-                                     Speicherung von\ngangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,                        Daten im Fahreignungsregister“.\nb) die Vornamen und Familiennamen und die                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGeburtsdaten der Teilnehmer,                               aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8\nc) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehr-                     wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-\ngangs einschließlich der Inhalte und einge-                    ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“\nsetzten Methoden,                                              ersetzt.\nd) das Datum, die Dauer und den Ort der durch-                bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 4,\ngeführten Kurse und                                            5, 6, 8 und 10“ durch die Wörter „Nummer 4,\ne) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kur-                  5, 6 und 8“ ersetzt.\nsen.                                                       cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:","3924         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\n„7. die vorgeschriebene Einstufung als                 aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt ge-\na) Straftat mit Entziehung der Fahrer-                 fasst:\nlaubnis oder mit isolierter Sperre mit              „f) die vorgeschriebene Einstufung als be-\ndrei Punkten,                                            sonders verkehrssicherheitsbeeinträch-\nb) Straftat ohne Entziehung der Fahr-                       tigende Ordnungswidrigkeit mit zwei\nerlaubnis und ohne isolierte Sperre                      Punkten oder als verkehrssicherheitsbe-\noder als besonders verkehrssicher-                       einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit\nheitsbeeinträchtigende Ordnungswid-                      einem Punkt und die entsprechende\nrigkeit mit zwei Punkten oder                            Kennziffer,“.\nc) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende            bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeit mit einem Punkt                  aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt\nund die entsprechende Kennziffer,“.                           durch ein Komma ersetzt.\ndd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                           bbb) Folgende Wörter werden angefügt:\n„12. bei der Teilnahme an einem Fahreig-                          „jeweils mit den Angaben über die\nnungsseminar, einem Aufbauseminar,                           Geschäftsnummer oder das Aktenzei-\neinem besonderen Aufbauseminar oder                          chen, die mitteilende Stelle und den\neiner verkehrspsychologischen Bera-                          Tag der Mitteilung, die Rechtsgrund-\ntung die rechtliche Grundlage, der Tag                       lagen sowie den Angaben über die\nder Beendigung des Seminars, der Tag                         Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1\nder Ausstellung der Teilnahmebeschei-                        Nummer 8 und darüber hinaus bei\nnigung und der Tag, an dem die Be-                           Buchstaben a bis g die entscheidende\nscheinigung der zuständigen Behörde                          Stelle, den Tag der Entscheidung sowie\nvorgelegt wurde,“.                                           den Grund der Maßnahme oder bei\nBuchstabe h den Tag des Zugangs\nee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                                  des Verzichts bei der zuständigen Be-\n„13. der Punktabzug auf Grund der freiwilli-                      hörde,“.\ngen Teilnahme an einem Fahreignungs-              cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-\nseminar,“.                                            gefügt:\nff) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Ab-                    „5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Ab-                       Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrs-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßen-                      gesetzes über Entscheidungen der Straf-\nverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2a                       gerichte mit den Angaben über\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4\nAbsatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Stra-                       a) die entscheidende Stelle, den Tag des\nßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.                                      ersten Urteils oder bei Strafbefehlen\nden Tag der Unterzeichnung durch\n12. § 60 wird wie folgt geändert:                                              den Richter, die Geschäftsnummer\na) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und                        oder das Aktenzeichen, die mittei-\nAbsatz 6 werden jeweils die Wörter „§ 28 Ab-                            lende Stelle und den Tag der Mit-\nsatz 3 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 28                          teilung, den Tag der Rechtskraft,\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.                                   b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben,\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3                            ob die Tat im Zusammenhang mit\nNummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des                            einem Verkehrsunfall steht, die Art\nStraßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter                               der Verkehrsteilnahme sowie die Fahr-\n„§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung                          zeugart,\nder Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder                       c) die rechtliche Bezeichnung der Tat\nein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3                            unter Angabe der angewendeten Vor-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b                             schriften, die Haupt- und Nebenstrafe,\nund Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrs-                                 die nach § 59 des Strafgesetzbuches\ngesetzes“ ersetzt.                                                      vorbehaltene Strafe, das Absehen von\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                        Strafe, die Maßregeln der Besserung\n„(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen                            und Sicherung, die Erziehungsmaß-\nnach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgeset-                            regeln, die Zuchtmittel und die Ju-\nzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach                           gendstrafe, die Geldstrafe, die rechts-\n§ 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes                              kräftige oder vorläufige Entziehung\nund eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen                               der Fahrerlaubnis und den Tag des\nnach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgeset-                           Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung\nzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3                              einer Fahrerlaubnissperre und den Tag\nNummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes                              des Ablaufs der Sperrfrist, das Beste-\nnach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei-                            hen eines rechtskräftigen Fahrverbots\ncherten Daten übermittelt.“                                             unter Angabe des Ablaufs des Verbots\nsowie die vorgeschriebene Einstufung\n13. § 61 wird wie folgt geändert:                                              als Straftat mit Entziehung der Fahr-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       erlaubnis oder mit isolierter Sperre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013                  3925\nmit drei Punkten oder als Straftat ohne          d) In Absatz 7 wird das Wort „Verkehrszentralregis-\nEntziehung der Fahrerlaubnis und                    ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-\nohne isolierte Sperre mit zwei Punkten              setzt.\nund die entsprechende Kennziffer,            14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60“\nd) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf             die Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6“ gestrichen.\n§ 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenver-        15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3\nSatz 1 des Strafgesetzbuches und                 a) In Nummer 2 werden die Wörter „Passes oder“\nden Tag des Fristablaufs,                           durch die Angabe „Passes,“ ersetzt.\ne) die Angaben über die Fahrerlaubnis               b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das\nnach § 59 Absatz 1 Nummer 8,                        Wort „oder“ ersetzt.\n6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3                  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nNummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes                   „4. bei elektronischer Antragstellung der elektro-\nüber Entscheidungen der Justizbehörden                     nische Identitätsnachweis nach § 18 des\nbei Beschlagnahme, Sicherstellung oder                     Personalausweisgesetzes oder nach § 78\nVerwahrung des Führerscheins oder über                     Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“\ndie vorläufige Entziehung des Führer-           16. § 71 wird wie folgt geändert:\nscheins nach § 94 oder § 111a der Straf-\nprozessordnung mit den Angaben über                 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9“\ndie entscheidende Stelle, den Tag der                  durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.\nMaßnahme und die Geschäftsnummer                    b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\noder das Aktenzeichen, die mitteilende                 aa) Die Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1“\nStelle und den Tag der Mitteilung und An-                  werden jeweils durch die Wörter „§ 2a Ab-\ngaben über die Fahrerlaubnis nach § 59                     satz 7 Satz 8 Nummer 1“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 8.“\nbb) Die Wörter „, auch in Verbindung mit § 2a\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgeset-\n„(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende                     zes“ werden jeweils gestrichen.\nAnwendung.“                                              17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 auf-\nc) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                       gehoben.\n18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 13\n(zu § 40)\nBezeichnung und Bewertung der im Rahmen des\nFahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nIm Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungs-\nsystem wie folgt zu bewerten:\n1.   mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte\nSperre angeordnet worden ist:\nlaufende\nStraftat                                         Vorschriften\nNummer\n1.1         Fahrlässige Tötung                                                             § 222 StGB\n1.2         Fahrlässige Körperverletzung                                                   § 229 StGB\n1.3         Nötigung                                                                       § 240 StGB\n1.4         Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                                    § 315b StGB\n1.5         Gefährdung des Straßenverkehrs                                                 § 315c StGB\n1.6         Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                                            § 142 StGB\n1.7         Trunkenheit im Verkehr                                                         § 316 StGB\n1.8         Vollrausch                                                                     § 323a StGB\n1.9         Unterlassene Hilfeleistung                                                     § 323c StGB\n1.10        Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG\nohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-\nlung oder Beschlagnahme des Führerscheins\n1.11        Kennzeichenmissbrauch                                                          § 22 StVG","3926         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\n2.   mit zwei Punkten:\n2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:\nlaufende\nStraftat                                     Vorschriften\nNummer\n2.1.1      Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist            § 222 StGB\n2.1.2      Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden § 229 StGB\nist\n2.1.3      Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist                      § 240 StGB\n2.1.4      Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                                § 315b StGB\n2.1.5      Gefährdung des Straßenverkehrs                                             § 315c StGB\n2.1.6      Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                                        § 142 StGB\n2.1.7      Trunkenheit im Verkehr                                                     § 316 StGB\n2.1.8      Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist                    § 323a StGB\n2.1.9      Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist    § 323c StGB\n2.1.10     Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG\nohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-\nlung oder Beschlagnahme des Führerscheins\n2.1.11     Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist         § 22 StVG\n2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:\nlaufende Nummer der Anlage\nlaufende\nOrdnungswidrigkeit                      zur Bußgeldkatalog-Verordnung\nNummer\n(BKat)*\n2.2.1      Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 241, 241.1, 241.2\n0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration\nvon 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-\nper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration\nführt\n2.2.2      Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a 242, 242.1, 242.2\nAbsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-\nden Mittels geführt\n2.2.3      Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten                   9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3\njeweils in Verbindung mit\n11.1.6 bis 11.1.10 der\nTabelle 1 des Anhangs\n(11.1.6 nur innerhalb ge-\nschlossener Ortschaften),\n11.2.5 bis 11.2.10 der\nTabelle 1 des Anhangs\n(11.2.5 nur innerhalb ge-\nschlossener Ortschaften)\noder 11.3.6 bis 11.3.10\nder Tabelle 1 des Anhangs\n(11.3.6 nur innerhalb ge-\nschlossener Ortschaften)\n2.2.4      Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug 12.6 in Verbindung mit 12.6.3,\nnicht eingehalten                                               12.6.4 oder 12.6.5 der\nTabelle 2 des Anhangs so-\nwie 12.7 in Verbindung mit\n12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5\nder Tabelle 2 des Anhangs\n2.2.5      Überholvorschriften nicht eingehalten                           19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2\n2.2.6      Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- 83.3\nfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-\ntung gefahren\n* Bußgeldkatalog","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013           3927\nlaufende Nummer der Anlage\nlaufende\nOrdnungswidrigkeit                      zur Bußgeldkatalog-Verordnung\nNummer\n(BKat)*\n2.2.7      Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- 89b.2, 244\ntepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke\nüberquert\n2.2.8      Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauer- 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,\nlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädi- 132.3.2\ngung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rot-\nphase eines Wechsellichtzeichens\n2.2.9      Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge- 248\nnommen\n3.   mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:\n3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:\nlaufende                                                                          laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften\nNummer                                                                                des BKat*\n3.1.1      des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes                           243\n3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:\nlaufende                                                                          laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften über\nNummer                                                                                des BKat*\n3.2.1      die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge                            4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6\n3.2.2      die Geschwindigkeit                                             8.1, 9, 10, 11 in Verbindung\nmit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,\n11.1.6 der Tabelle 1 des An-\nhangs (11.1.6 nur außerhalb\ngeschlossener Ortschaften),\n11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5\nder Tabelle 1 des Anhangs\n(11.2.5 nur außerhalb ge-\nschlossener Ortschaften),\n11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der\nTabelle 1 des Anhangs\n(11.3.6 nur außerhalb ge-\nschlossener Ortschaften)\n3.2.3      den Abstand                                                     12.5 in Verbindung mit\n12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4\noder 12.5.5 der Tabelle 2 des\nAnhangs, 12.6 in Verbindung\nmit 12.6.1 oder 12.6.2 der\nTabelle 2 des Anhangs, 12.7\nin Verbindung mit 12.7.1 oder\n12.7.2 der Tabelle 2 des An-\nhangs, 15\n3.2.4      das Überholen                                                   17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22\n3.2.5      die Vorfahrt                                                    34\n3.2.6      das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                        39.1, 41, 42.1, 44\n3.2.7      Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- 51b.3, 53.1\ngen\n3.2.8      das Liegenbleiben von Fahrzeugen                                66\n3.2.9      die Beleuchtung                                                 76\n3.2.10     die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen               79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,\n87a, 88\n* Bußgeldkatalog","3928         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\nlaufende                                                                         laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften über\nNummer                                                                               des BKat*\n3.2.11     das Verhalten an Bahnübergängen                                 89, 89b.1\n3.2.12     das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen   92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2\n3.2.13     die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten                99.1, 99.2\n3.2.14     die Ladung                                                      102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104\n3.2.15     die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers                     108, 246.1, 247\n3.2.16     das Verhalten am Fußgängerüberweg                               113\n3.2.17     die übermäßige Straßenbenutzung                                 116\n3.2.18     Verkehrshindernisse                                             123\n3.2.19     das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- 129, 132, 133.1, 133.2,\nbeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und 133.3.1, 133.3.2\nGrünpfeil\n3.2.20     Vorschriftzeichen                                               150, 151.1, 151.2, 152, 152.1\n3.2.21     Richtzeichen                                                    157.3, 159b\n3.2.22     andere verkehrsrechtliche Anordnungen                           164\n3.2.23     Auflagen                                                        166, 233\n3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:\nlaufende                                                                         laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften über\nNummer                                                                               des BKat*\n3.3.1      die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                       171, 172\n3.3.2      das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung                  251a\n3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:\nlaufende                                                                         laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften über\nNummer                                                                               des BKat*\n3.4.1      die Zulassung                                                   175\n3.4.2      ein Betriebsverbot und Beschränkungen                           253\n3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:\nlaufende                                                                         laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften über\nNummer                                                                               des BKat*\n3.5.1      die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger                186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,\n187a\n3.5.2      die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge                 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,\n189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,\n189a.1, 189a.2\n3.5.3      die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193\n3.5.4      die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen                      195, 196\n3.5.5      die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- 198 und 199 jeweils in\nfahrzeugen                                                      Verbindung mit 198.1.2 bis\n198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6,\n198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5\noder 199.2.5, 198.2.6\noder 199.2.6 der Tabelle 3\ndes Anhangs\n3.5.6      die Besetzung von Kraftomnibussen                               201, 202\n3.5.7      Bereifung und Laufflächen                                       212, 213\n* Bußgeldkatalog","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013             3929\nlaufende                                                                          laufende Nummer\nVerstöße gegen die Vorschriften über\nNummer                                                                                des BKat*\n3.5.8        die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2\nFahrzeugs\n3.5.9        die Stützlast                                                 217\n3.5.10       den Geschwindigkeitsbegrenzer                                 223, 224\n3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-\nschifffahrt (GGVSEB):\nlaufende\nBeschreibung der Zuwiderhandlung                   gesetzliche Grundlage\nNummer\n3.6.1        Als tatsächlicher Verlader                                    Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR\nVersandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-    i. V. m.\npackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel   § 37 Absatz 1 Nummer 21\ngesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder   Buchstabe a GGVSEB\nContainer zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-\nsammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter\nin den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,\ndass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.\n3.6.2        Als Fahrzeugführer                                            Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR\nVersandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver-    i. V. m.\npackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel   § 37 Absatz 1 Nummer 21\ngesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder   Buchstabe a GGVSEB\nContainer zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-\nsammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter\nin den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,\ndass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.\n3.6.3        Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs   Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR\nentgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug-         i. V. m.\nführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der La-  § 37 Absatz 1 Nummer 6\ndungssicherung nicht übergeben                                Buchstabe o GGVSEB\n* Bußgeldkatalog“.","3930         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\n19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:\n„Anlage 16\n(zu § 42 Absatz 2)\nRahmenlehrplan für die Durchführung\nder verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars\nModul 1\n1. Baustein „Seminarüberblick“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n1.1    … den organisatorischen        – Anzahl der Teilmaß-\nAblauf des Fahreignungs-         nahmen und Module\nseminars beschreiben.          – Zeitliche Vorgaben zu\nden Teilmaßnahmen,\nzu den Modulen und\nzur Gesamtmaßnahme\n1.2    … die wichtigsten Lehr-        – Bausteinstruktur und\nLerninhalte und Lehr-            -inhalte\nLernmethoden der verkehrs- – Lehr-Lernmethoden\npädagogischen Teilmaß-\nnahme wiedergeben.\n1.3    … den Inhalt der Vertrau-      – Vertraulichkeits-\nFolien-\nlichkeitsversicherung            versicherung\nPräsentation/Film\ndarlegen.                                               Lehrvortrag\nMerkblatt\n1.4    … die Voraussetzungen          – Anwesenheit                                 „Seminarüberblick“\nder Seminaranerkennung         – Aktive Mitarbeit\nund die möglichen              – Hausaufgaben-\nKonsequenzen einer Nicht-        bearbeitung\nerfüllung benennen.            – Keine offene\nAblehnung\n– Konsequenzen der\nNichterfüllung der\nVoraussetzungen\n1.5    … die wesentlichen             – Überblick über die\nInhalte der verkehrs-            Inhalte der verkehrs-\npsychologischen Teilmaß-         psychologischen\nnahme skizzieren.                Teilmaßnahme\n2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n2.1    … das Gefahrenpotenzial        – Bedeutsame kritische   Erfahrungsberichte/  Arbeitsblatt\nbeschreiben, welches sein        Fahrsituationen seit   Diskussion/          „Meine\nbisheriges Tatverhalten birgt.   dem Fahrerlaubnis-     kooperatives Lernen  Fahrkarriere“\nerwerb\n– Unfallrisiken und      Lehrvortrag          Folien-\nVerantwortung im                            Präsentation/\nZusammenhang                                Film/Fotos/\nmit den berichteten                         Zeitungsartikel\nFahrsituationen\n3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n3.1    … erläutern, warum das         – Individuell bedeutsame\nKraftfahrzeug ein für ihn be-    Nutzungsmöglichkei-\ndeutsames Fortbewegungs-         ten des Kraftfahrzeugs Kooperatives Lernen/ Arbeitsblatt\nund Transportmittel darstellt.                          Einzelarbeit/        „Wann brauche ich\nDiskussion           ein Kraftfahrzeug?“\n3.2    … Folgen eines Mobilitäts- – Folgen eines\nverlusts benennen.               Mobilitätsverlusts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013         3931\n4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n4.1    … begründen, inwiefern ein – Individuelle Bedeu-       Hausaufgabe          Arbeitsblatt\nMobilitätsverlust zu einer      tung des Mobilseins                         „Meine individuelle\nAbnahme seiner Lebens-        – Individuelle Konse-                         Mobilitäts-\nqualität führt.                 quenzen eines Mobi-                         bedeutung“\nlitätsverlusts\n5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n5.1    … die Regelungen des          – Punkte und Sank-       Lehrvortrag          Folien-\nFahreignungs-Bewertungs-        tionen bei Regel-                           Präsentation/Film\nsystems wiedergeben.            verstößen\n– Stufen des Punkt-\nsystems\n– Fristen zur Punkte-\ntilgung\n6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n6.1    … die Auswahl der             – Zuwiderhandlungen      Lehrvortrag                    –\ntatbezogenen Bausteine          und daraus resultie-\nbegründen.                      rende Bausteinaus-\nwahl\n6.2    … die tatbezogenen Ver-       – Tatbezogene Verkehrs- Computergestütztes\nkehrsregeln anwenden und        regeln                 kooperatives Lernen\nbegründen.                                                                  Aufgaben\n6.3    … die resultierenden          – Rechtsfolgen tatbezo-                       „Verkehrsregeln“\nRechtsfolgen tatbezogener       gener Regelverstöße                         Filme/\nRegelverstöße benennen.                                                     Simulationen/\nanimierte Grafiken/\nFotos/Grafiken\n7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n7.1    … bestimmte tatbezogene – Tatbezogene                  Kooperatives                   –\nRegelverstöße den entspre-      Regelverstöße          Lernen/Diskussion\nchenden Punktekategorien – Punktekategorien des\nzuordnen und für jeden          Fahreignungs-\nVerstoß ableiten, ob dieser     Bewertungssystems\nzum Entzug der Fahrerlaub- – Fahrerlaubnisentzug\nnis führen würde.               als Folge tatbezogener\nRegelverstöße\n8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte      Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n8.1    … auslösende und aufrecht- – Individuelle Gelegen-     Hausaufgabe          Arbeitsblatt\nerhaltende Bedingungen          heitsstrukturen, die                        „Selbst-\nseines Tatverhaltens schil-     das Begehen von                             beobachtung“\ndern.                           Regelverstößen\nfördern","3932        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\nModul 2\n9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte        Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n9.1    … begründen, inwiefern ein – Individuelle Bedeu-                             Arbeitsblatt\nMobilitätsverlust zu einer     tung des Mobilseins                           „Meine individuelle\nAbnahme seiner Lebens-       – Individuelle                                  Mobilitäts-\nqualität führt.                Konsequenzen eines                            bedeutung“\nMobilitätsverlusts       Diskussion/\nErfahrungsberichte/\n9.2    … auslösende und auf-        – Individuelle Gelegen-    Lernstandkontrolle   Arbeitsblatt\nrechterhaltende Bedingun-      heitsstrukturen, die                          „Selbst-\ngen seines Tatverhaltens       das Begehen von                               beobachtung“\nschildern.                     Regelverstößen\nfördern\n10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte        Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n10.1   … darüber berichten, dass    – Wahrnehmungs- und\nbestimmte (Gefahren-)          Beurteilungsfehler\nSituationen verzerrt wahr-\ngenommen und falsch                                     Computergestütztes\nbeurteilt werden.                                       kooperatives Lernen\nAufgaben\n10.2   … Konsequenzen des           – Konsequenzen des                              „Fehlein-\naus Fehleinschätzungen         aus Fehleinschätzun-                          schätzungen“\nresultierenden Fahr-           gen resultierenden\nverhaltens benennen.           Fahrverhaltens                                Filme/\nanimierte Grafiken/\n10.3   … risikominimierende         – Risikominimierende                            Fotos/Grafiken\nFahrverhaltensweisen           Fahrverhaltens-\ndarstellen.                    strategien\n10.4   … die Sinnhaftigkeit von     – Sinnhaftigkeit von\nVerkehrsregeln begründen.      Verkehrsregeln\n10.5   … tatbezogene Auslöser       – Tatbezogene Auslöser\nnennen, die einen Unfall       von Unfällen\nverursachen können.\n10.6   … das tatbezogene Unfall- – Tatbezogenes Unfall-        Diskussion/          Folien-Präsen-\nrisiko einschätzen.            risiko                   Lehrvortrag          tation/Filme\n10.7   … mögliche Unfallfolgen für – Mögliche Unfallfolgen\nUnfallbeteiligte und deren     für Unfallbeteiligte und\nAngehörige benennen.           deren Angehörige\n11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung“\nLehr-Lernziele\nLehr-Lerninhalte        Lehr-Lernmethoden   Medien/Materialien\nDer Seminarteilnehmer kann …\n11.1   … anhand realer Unfälle      – Mögliche Unfallfolgen Diskussion/             Folien-Präsen-\nüber mögliche Unfallfolgen     für Unfallbeteiligte und Lehrvortrag          tation/Film\nseines Tatverhaltens           deren Angehörige\nberichten.                     (Einzelschicksale)\n11.2   … die in der verkehrspäda- – Zusammenfassung\ngogischen Teilmaßnahme         der in der verkehrs-\nvermittelten Kenntnisse        pädagogischen Maß-\nwiedergeben.                   nahme vermittelten\nKenntnisse\n11.3   … seine Einstellungen zum – Meinungen und Posi- Diskussion/                            –\neigenen Fahrverhalten und      tionen der Teilnehmer Lernstandkontrolle\nzur persönlichen Sicher-       zur Gefährlichkeit\nheitsverantwortung be-         ihres bisherigen Fahr-\nschreiben.                     verhaltens und zu ihrer\nindividuellen Sicher-\nheitsverantwortung\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013           3933\nArtikel 3\nÄnderung der\nZweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung\nIn Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der\nFahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-\nter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.\n2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nb) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a,\n186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in\nMonaten“ die Angabe „40 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.\nb) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung      in Euro (€),\nLfd. Nr.                     Tatbestand\n(StVO)              Fahrverbot\nin Monaten\n„12.6     bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,                                    Tabelle 2\nsofern der Abstand in Metern weniger als ein                                     Buchstabe b\nViertel des Tachowertes betrug\n12.7      bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,                                    Tabelle 2\nsofern der Abstand in Metern weniger als ein                                    Buchstabe c“.\nViertel des Tachowertes betrug\nc) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die\nAngabe „50 €“ durch die Angabe „65 €“ ersetzt.\nd) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in\nEuro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.\ne) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),\nFahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.\nf) In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“ durch die\nAngabe „120 €“ ersetzt.\ng) In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „380 €“ durch\ndie Angabe „570 €“ ersetzt.\nh) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte „Tatbestand“ das Wort\n„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\ni) In Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“ durch die\nAngabe „80 €“ ersetzt.","3934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\nj) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:\nRegelsatz\nFahrzeug-Zulassungs-\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                             verordnung\nFahrverbot\n(FZV)\nin Monaten\n„175      Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne § 3 Absatz 1 Satz 1                      70 €\ndie erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelge- § 4 Absatz 1\nnehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen § 48 Nummer 1\nStraße in Betrieb gesetzt\n175a      Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außer-     § 8 Absatz 1a Satz 6               50 €“.\nhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe-        § 9 Absatz 3 Satz 6\nnen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem         § 16 Absatz 2 Satz 8\nKurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Aus-      § 19 Absatz 1 Nummer 4\nfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder        Satz 3\nFahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit       § 48 Nummer 1\nunvollständigem Wechselkennzeichen auf einer\nöffentlichen Straße in Betrieb gesetzt\nk) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-\nin Euro (€)\nLfd. Nr.                       Tatbestand                         Zulassung-Ordnung\nFahrverbot\n(StVZO)\nin Monaten\n„189a     Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1\ngeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a\nlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-\nsicherheit wesentlich beeinträchtigt\n189a.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                            270 €\n189a.2       bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten                                         135 €\nFahrzeugen\n189b      Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1\ngeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a\nlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt\nwesentlich beeinträchtigt\n189b.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                            270 €\n189b.2       bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten                                         135 €“.\nFahrzeugen\nl) In Nummer 190 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die\nAngabe „100 €“ ersetzt.\nm) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-\nin Euro (€)\nLfd. Nr.                      Tatbestand                        Zulassungs-Ordnung\nFahrverbot\n(StVZO)\nin Monaten\nErlöschen der Betriebserlaubnis\n„214a      Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1\nBetrieb genommen und dadurch die Verkehrs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a\nsicherheit wesentlich beeinträchtigt\n214a.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                            180 €\n214a.2       bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten                                          90 €\nFahrzeugen\n214b       Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1\nBetrieb genommen und dadurch die Umwelt § 69a Absatz 2 Nummer 1a\nwesentlich beeinträchtigt\n214b.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                            180 €\n214b.2       bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten                                          90 €“.\nFahrzeugen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013                 3935\nn) In Nummer 240 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „100 €“ durch\ndie Angabe „150 €“ ersetzt.\no) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen“ unter der Überschrift\n„b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder\nKraftomnibusse mit Fahrgästen“ wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte „Regelsatz in Euro bei Begehung\ninnerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr\nals zwei Fällen nach Fahrtantritt)“ die Angabe „40“ durch die Angabe „60“ ersetzt.\np) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden\nFahrzeug“ wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu Nummer 12 der Anlage)\nTabelle 2\nNichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nLfd. Nr.                                                                 Regelsatz in Euro      Fahrverbot\nDer Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nbetrug in Metern\n12.5          a)  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h\n12.5.1            weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .        75\n12.5.2            weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       100\n12.5.3            weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       160\n12.5.4            weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       240\n12.5.5            weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       320\n12.6          b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h\n12.6.1            weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .        75\n12.6.2            weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       100\n12.6.3            weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       160             Fahrverbot\n1 Monat\n12.6.4            weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       240             Fahrverbot\n2 Monate\n12.6.5            weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       320             Fahrverbot\n3 Monate\n12.7          c)  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h\n12.7.1            weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       100\n12.7.2            weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       180\n12.7.3            weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       240             Fahrverbot\n1 Monat\n12.7.4            weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       320             Fahrverbot\n2 Monate\n12.7.5            weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .       400             Fahrverbot\n3 Monate      “.","3936         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\n5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sach-\nbeschädigung“ wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu § 3 Absatz 3)\nTabelle 4\nErhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung\nDie im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich\nbeim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grund-\ntatbestand enthalten sind, wie folgt:\nBei einem Regelsatz                     mit Gefährdung                  mit Sachbeschädigung\nfür den Grundtatbestand\nvon Euro                              auf Euro                           auf Euro\n60                                     75                                 90\n70                                     85                                105\n75                                     90                                110\n80                                   100                                 120\n90                                   110                                 135\n95                                   115                                 140\n100                                   120                                 145\n110                                   135                                 165\n120                                   145                                 175\n130                                   160                                 195\n135                                   165                                 200\n140                                   170                                 205\n150                                   180                                 220\n160                                   195                                 235\n165                                   200                                 240\n180                                   220                                 265\n190                                   230                                 280\n200                                   240                                 290\n210                                   255                                 310\n235                                   285                                 345\n240                                   290                                 350\n250                                   300                                 360\n270                                   325                                 390\n280                                   340                                 410\n285                                   345                                 415\n290                                   350                                 420\n320                                   385                                 465\n350                                   420                                 505\n360                                   435                                 525\n380                                   460                                 555\n400                                   480                                 580\n405                                   490                                 590\n425                                   510                                 615\n440                                   530                                 640","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013           3937\nBei einem Regelsatz                         mit Gefährdung               mit Sachbeschädigung\nfür den Grundtatbestand\nvon Euro                                  auf Euro                        auf Euro\n480                                       580                              700\n500                                       600                              720\n560                                       675                              810\n570                                       685                              825\n600                                       720                              865\n635                                       765                              920\n680                                       820                              985\n700                                       840                            1 000\n760                                       915                            1 000\nEnthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:\nBei einem Regelsatz für den Grundtatbestand                     mit Sachbeschädigung\nvon Euro                                              auf Euro\n60                                                    75\n70                                                    85\n75                                                    90\n80                                                  100\n100                                                   120\n150                                                   180              “.\nArtikel 5\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“\nersetzt.\n2. In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:\n„Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung\noder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)“.\n3. In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:\n„Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mit-\nteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt“.\n4. In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§§ 36, 43 FeV“ durch die Angabe „§ 36 FeV“\nersetzt.\n5. Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                           Euro\n„215        Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)\n215.1       Erteilung der Seminarerlaubnis                                                       40,90\n215.2       Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-\nnahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht                         33,20 bis 256,00\n215.3       Berichtigung eines Erlaubnisbescheides                                                7,70\n215.4       Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-\ndenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-\nrung                                                                            15,30 bis 38,30\n215.5       Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis                                   33,20 bis 256,00","3938        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n215.6      Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist\nauch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst\nnach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.                      14,30 bis 286,00\n215.7      Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-\nnungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist\nauch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-\nden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende\nEntschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie\nam festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-\nden konnte.                                                                  30,70 bis 511,00\n215.8      Versagung der Seminarerlaubnis                                              33,20 bis 256,00“.\n6. Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n„257       Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-\ntung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-\nnars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe\nBegutachtung                                                              1 000,00 bis 10 000,00\n258        Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo-    nach dem Zeitaufwand\ngische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG           mit 12,80 Euro\nje angefangene\nViertelstunde\nBearbeitungszeit“.\n7. Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nb) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis\nVerkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.\nc) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nd) Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein“ ein-\ngefügt.\n8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „, § 31b Absatz 1, § 31c“\neingefügt.\n9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nb) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis\nVerkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.\nc) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nd) Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein,“\neingefügt.\ne) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.\n10. Nummer 306 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG),“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrs-\npädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.\nb) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.\n11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars,“ werden die Wörter „einer verkehrspädagogischen Teilmaß-\nnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG,“ eingefügt.\nb) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c“ eingefügt.\n12. Nummer 310 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung,“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Ver-\nkehrspädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.\nb) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013         3939\n13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                                         Euro\n„311        Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago-      nach dem Zeitaufwand\ngische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei-             mit 12,80 Euro\nsungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG                                      je angefangene\nViertelstunde\nBearbeitungszeit“.\nArtikel 6\nÄnderung der\nZweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nIn § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt\ndurch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort\n„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung der\nBerufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr\nIn § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 3120), wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nIn Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der An-\nlage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I\nS. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird\njeweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\nArtikel 9\nÄnderung der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\nDie Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3\nder Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„e) Fahreignungsregister\nFahreignungs-Bewertungssystem“.\n2. Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Hilfen\ninsbesondere durch\n– Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führer-\nschein auf Probe)\n– Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)\n– Erfahrungsaustausch für Fahranfänger“.\nArtikel 10\nÄnderung der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarerlaubnis“ die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“\neingefügt.\nc) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.\nd) Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.","3940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013\n2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.\n3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n„§ 14a\nÜberwachung\nder verkehrspädagogischen Teilmaßnahme\ndes Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes\nund des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes\nDie Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Ab-\nsatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes,\njeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung.“\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § 4“ gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik\nnach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung zu orientieren.“\n5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:\n„\nSeminarerlaubnis\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\nzur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\nzur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme\nSiegel der\nErlaubnis-      des Fahreignungsseminars nach § 4a StVG\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\n...............................................................................................\nBeschäftigungsverhältnisse\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der       mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde                                  , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde                                  , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der       mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde                                  , den\n(Erlaubnisbehörde)                             (Unterschrift)\n“.\n6. In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter „Aufbauseminar = ASF o. ASP“ durch die Wörter „Auf-\nbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES“ ersetzt.\n7. In der Anlage 5 werden die Wörter „Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)“ durch die Wörter „verkehrspäda-\ngogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3941\nArtikel 11\nAufhebung der\nErsten Verordnung über Ausnahmen\nvon den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung\nDie Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaub-\nnis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 650) wird aufgehoben.\nArtikel 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in\nKraft.\n(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. November 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}