{"id":"bgbl1-2013-65-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":65,"date":"2013-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_65.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt","law_date":"2013-11-01T00:00:00Z","page":3906,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["3906         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013\nVerordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt\nund zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt\nVom 1. November 2013\nAuf Grund                                                    Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 3202)\ngeändert worden ist,\n– der §§ 28, 34 Absatz 6, des § 43 Absatz 8 Nummer 2\nund des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von            – des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes vom\ndenen § 28 durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 1 des             13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu            – des § 138 Absatz 5 Nummer 2 des Urheberrechts-\ngefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Num-          gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),\nmer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. De-            der zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe d\nzember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert, § 43 Ab-             Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezem-\nsatz 8 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes                ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,\nvom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst\nverordnet das Bundesministerium der Justiz:\nund § 125a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des\nGesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830)\ngeändert worden ist,                                                              Artikel 1\n– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des\nVerordnung\n§ 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4                  über den elektronischen Rechtsverkehr\nAbsatz 4 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buch-                  beim Deutschen Patent- und Markenamt\nstabe d des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I                                (ERVDPMAV)\nS. 1827), § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des\nGesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)                                     §1\nund § 29 durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des                              Signaturgebundene\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geän-                     elektronische Kommunikation\ndert worden ist,\n(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können\n– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des            elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signa-\n§ 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen              turgebunden eingereicht werden:\n§ 65 Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 2 Absatz 9\n1. in Patentverfahren für\nNummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I\nS. 390) neu gefasst, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch             a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996                Gesetz über internationale Patentübereinkom-\n(BGBl. I S. 1014) und § 95a Absatz 3 zuletzt durch               men,\nArtikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober               b) Einsprüche,\n2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,                   c) Beschwerden,\n– des § 25 Absatz 3 und des § 26 des Geschmacks-                d) Rechercheanträge,\nmustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 zuletzt\ne) Prüfungsanträge,\ndurch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Ok-\ntober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch       2. in Gebrauchsmusterverfahren für\nArtikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Oktober               a) Anmeldungen,\n2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,\nb) Rechercheanträge,\n– des § 3 Absatz 3 und des § 11 des Halbleiterschutz-       3. in Markenverfahren für\ngesetzes, von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch\nArtikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. März 2004            a) Anmeldungen,\n(BGBl. I S. 390) und § 11 zuletzt durch Artikel 17 des        b) Beschwerden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013             3907\n4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.             1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur\n(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt ent-           Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie\nsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfah-           der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der\nrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch                elektronischen Annahmestelle einschließlich der für\neingereicht werden können, und macht diese im Bun-              die datenschutzgerechte Verwaltung der elektroni-\ndesanzeiger bekannt.                                            schen Annahmestelle zu verarbeitenden personen-\nbezogenen Daten,\n§2                                2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien\nSignaturfreie                             Einreichung nach § 2,\nelektronische Kommunikation\n3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-\n(1) In den folgenden Verfahren können elektronische          scher Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgeleg-\nDokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt                  ten Standard entsprechen und für die Bearbeitung\nauch signaturfrei eingereicht werden:                           durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeig-\n1. in Markenverfahren für Anmeldungen,                          net sind,\n2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.             4. die zulässigen Dateiformate für und weitere techni-\n(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.                          sche Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2\neingereichten Dokumente einschließlich der Anla-\n§3                                   gen,\nForm der Einreichung                        5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Ein-\n(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Doku-         reichung erforderlich sind, um die Zuordnung und\nWeiterverarbeitung der Dokumente einschließlich\nmente ist ausschließlich die elektronische Annahme-\nder Anlagen zu gewährleisten.\nstelle des Deutschen Patent- und Markenamts be-\nstimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die\nelektronische Annahmestelle über die vom Deutschen                                   Artikel 2\nPatent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zu-\ngangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Soft-\nÄnderung der DPMA-Verordnung\nware kann über die Internetseite www.dpma.de unent-             Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I\ngeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie       S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Geset-\nEinreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die           zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert\nauf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt     worden ist, wird wie folgt geändert:\nwerden.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie\n(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf ei-             folgt gefasst:\nnem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen\nDatenträgertypen und Formatierungen werden über                  „§ 23 (weggefallen)“.\ndie Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\n(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die\nDokumente mit einer qualifizierten elektronischen Sig-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auf den Ge-\nnatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortge-                schäftssachen“ durch die Wörter „In den Akten“\nschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die                ersetzt.\nvon einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerb-            b) In Absatz 2 wird das Wort „Empfangsbescheini-\nlichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausge-                gung“ durch das Wort „Empfangsbestätigung“\ngeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deut-                 ersetzt.\nsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das\nder verwendeten elektronischen Signatur zugrunde              3. § 9 wird wie folgt geändert:\nliegt, muss durch das Deutsche Patent- und Marken-               a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\namt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle über-\nprüfbar sein.                                                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Blatt für Pa-\ntent-, Muster- und Zeichenwesen“ durch die\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können\nWörter „über die Internetseite des Deutschen\nAnmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent-\nPatent- und Markenamts www.dpma.de“ er-\nund Markenamt auch unter Verwendung des für deut-\nsetzt.\nsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesys-\ntems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt he-            4. § 12 wird wie folgt gefasst:\nrausgegebenen Software epoline eingereicht werden.\n„§ 12\nDie jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts\nbekannt gemachten technischen Bedingungen sind an-                      Einreichung elektronischer Dokumente\nzuwenden.\nElektronische Dokumente sind nach Maßgabe\n§4                                    der Verordnung über den elektronischen Rechtsver-\nkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom\nBekanntgabe der                              1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils\nBearbeitungsvoraussetzungen                          geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestim-\nDas Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die              mungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser\nInternetseite www.dpma.de bekannt:                               Verordnung vor.“","3908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Änderung der\nVerordnung über die elektronische\naa) In Satz 1 wird das Wort „Auftraggeber“ durch\ndas Wort „Vollmachtgeber“ ersetzt.                      Aktenführung bei dem Patentamt, dem\nPatentgericht und dem Bundesgerichtshof\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Vollmachts-\nDie Verordnung über die elektronische Aktenführung\nurkunde oder“ gestrichen.\nbei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83)\nwird wie folgt geändert:\n„(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevoll-\nmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige      1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSchutzrecht betreffenden Angelegenheiten er-                „(2) Ein elektronisches Dokument des Patentam-\nstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere An-             tes wird unterzeichnet, indem der Name der unter-\nmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstre-           zeichnenden Person eingefügt und das Dokument\ncken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der         mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signa-\nVollmachtsurkunde eingereicht werden.“                   tur nach dem Signaturgesetz versehen wird.“\n6. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                    2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektroni-\n„(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deut-                sche Signatur angebracht“ durch die Wörter „das\nschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstü-             Dokument mit einer elektronischen Signatur ver-\ncken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizu-            sehen“ ersetzt.\nfügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung\nnicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen              b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur\nPatent- und Markenamts, ob es die erforderliche                oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht“\nZahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten             durch die Wörter „das Dokument mit einer elek-\nanfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzu-            tronischen Signatur oder einem anderen Her-\nreichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden               kunftsnachweis versehen“ ersetzt.\nauf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografie-            3. § 7 wird aufgehoben.\nverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt\nkann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffor-                              Artikel 4\ndern, Abschriften nachzureichen.“\nÄnderung der\n7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    Patentkostenzahlungsverordnung\n„Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt         Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto-\ninsofern die Verordnung über die elektronische Ak-       ber 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:\ntenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nund dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010\na) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer\n(BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“\nLastschrifteinzugsermächtigung von einem In-\n8. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                landskonto“ durch die Wörter „eines gültigen\nSEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum\n„Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen,             Verwendungszweck“ ersetzt.\nsoweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröff-\nnet.“                                                       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent-\n9. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          und Markenamt sollen für eine Erklärung nach\n„(2) Die Einsicht in das Original der Akten von             Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite\nAnmeldungen und von erteilten oder eingetragenen               www.dpma.de bereitgestellten Formulare ver-\nSchutzrechten, die nicht elektronisch geführt wer-             wendet werden.“\nden, wird nur in den Dienstgebäuden des Deut-               c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf An-            2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ntrag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von\nAblichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte              „4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftman-\noder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen              dats mit Angaben zum Verwendungszweck, der\noder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.“                die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim\nDeutschen Patent- und Markenamt oder beim\n10. § 23 wird aufgehoben.                                           Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig wer-\ndenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern\n11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2\nNummer 2 wird jeweils das Wort „Zustellungsan-                  die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bun-\nschrift“ durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.                    deskasse für das Deutsche Patent- und Marken-\namt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftman-\n12. In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die                 dat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original\nWörter „der Anmeldung beigefügte“ gestrichen und                innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein-\nwerden die Wörter „der Präsident oder die Präsi-                gang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt\ndentin“ durch die Wörter „das Deutsche Patent-                  als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Ori-\nund Markenamt“ ersetzt.                                         ginals.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013                                                                                  3909\nArtikel 5\nÄnderung der\nDPMA-Verwaltungskostenverordnung\nDie DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nsatz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Abschriften“ durch die Wörter „, Ablichtungen und Ausdrucke“\nersetzt.\n2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 301 200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif-\nten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.\nb) Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301 400 wird wie folgt gefasst:\n„IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken“.\nc) In Nummer 301 410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif-\nten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.\nd) Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                                      Auslagen                                                                                    Höhe\n„302 100    Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per\nTelefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es\nunterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen\n(Dokumentenpauschale):\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR\n3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD\noder DVD (Datenträgerpauschale):\nje CD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   7 EUR\nje DVD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12 EUR\n(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch-\ntigte Vertreter jeweils\n– eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der\nEntscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,\n– eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.\n(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und\nDEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.“\nArtikel 6\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November\n2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechts-\nverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006\n(BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Ok-\ntober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.\n(2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.\nBerlin, den 1. November 2013\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}