{"id":"bgbl1-2013-64-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":64,"date":"2013-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/64#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_64.pdf#page=29","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-10-23T00:00:00Z","page":3889,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013                   3889\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften1\nVom 23. Oktober 2013\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                    1. § 2 wird wie folgt geändert:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2                         aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch\nNummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                              das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.\nund Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a\nund c und des § 35 Nummer 1 Buchstabe a und b                            bb) In Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoff-Zulas-\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in                             sungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013                               ordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europä-\n(BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes-                             ischen Parlaments und des Rates vom\nministerium für Wirtschaft und Technologie sowie                              16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu-\nsatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,\n– auf Grund des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des                               S. 16)“ ersetzt.\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der                     b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013\n(BGBl. I S. 1426):                                                          „(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzen-\ntrat muss die lösliche Trockenmasse dem je-\nweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte\nArtikel 1\nSäfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend\nÄnderung der                                      von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wie-\nFruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung                            derhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus\nFruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in An-\nDie Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung                      lage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem\nvom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch                       Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Her-\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I                          stellung des Konzentrates verwendet wurde.“\nS. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/12/EU des           „(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Än-          diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz\nderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und\nbestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung          von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmit-\n(ABl. L 115 vom 27.4.2012, S. 1).                                         teln.“","3890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1\nNummer 4“ ersetzt.\naa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nfügt:                                                 d) In Absatz 5 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-\nstabe b, Nr. 2 und 3“ gestrichen.\n„Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnis-\nsen, Fruchtmark und konzentriertem Frucht-            e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nmark, die mit der entsprechenden Verkehrs-\n„(6) Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass\nbezeichnung oder der gebräuchlichen Be-\ndiesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer\nzeichnung der jeweils verwendeten Früchte\nAngabe, bei der davon auszugehen ist, dass\nbenannt sind, sind bei der Herstellung die\ndiese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung\nin Anlage 6 mit ihren botanischen Namen\nhat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\naufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei\ndas Erzeugnis keine zugesetzten\nFruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt\nsind, ist der korrekte botanische oder allge-            1. Monosaccharide,\nmein gebräuchliche Name der Frucht in der\nVerkehrsbezeichnung anzugeben.“                          2. Disaccharide oder\nbb) Der neue Satz 5 Nummer 1 wird wie folgt                  3. anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßen-\ngefasst:                                                     den Eigenschaften verwendet werden, ein-\nschließlich Süßungsmittel im Sinne der Ver-\n„1. Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen,                  ordnung (EG) Nr. 1333/2008,\nletzterer gegebenenfalls unter Hinzufü-\ngung von Äpfeln, hergestellt wurde,“.                enthält. Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar\nenthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHinweis auf dem Etikett „Enthält von Natur aus\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Zucker“ in den Verkehr gebracht werden.“\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:              3. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„1. bei Erzeugnissen aus zwei oder\n„§ 7\nmehr Fruchtarten als Bestandteil\nder Verkehrsbezeichnung die An-                                Verkehrsverbote\ngabe der verwendeten Fruchtarten\nLebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-\nin absteigender Reihenfolge des\nten Bezeichnung versehen sind, ohne der in An-\nVolumens der enthaltenen Frucht-\nlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforde-\nsäfte oder des enthaltenen Frucht-\nrung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7\nmarks entsprechend den Angaben\nzu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den\nim Verzeichnis der Zutaten,“.\nVerkehr gebracht werden.“\nbbb) Nummer 2 wird gestrichen.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nccc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 wer-\nden die Nummern 2 bis 5.                        a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch\ndie Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nddd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-\nfasst:                                          b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 2\n„5. bei konzentriertem Fruchtsaft oder             oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Ab-\nFruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1             satz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6\nNummer 2, der nicht zur Abgabe                 Satz 1“ ersetzt.\nan den Verbraucher bestimmt ist,         5. § 9 wird wie folgt geändert:\nund dem Zitronensaft, Limettensaft\noder nach der Verordnung (EG)               a) Absatz 1 wird gestrichen.\nNr. 1333/2008 zugelassene Säue-             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.\nrungsmittel zugesetzt wurde, deren\nVorhandensein und Menge.“                   c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  „(2) Bis zum 27. Oktober 2013 dürfen Erzeug-\n„Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf                 nisse nach den bis zum 30. Oktober 2013\nder Verpackung, auf einem an der Verpa-                  geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-\nckung angebrachten Etikett oder in einem                 zeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und\nBegleitdokument zu erfolgen.“                            gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis\nzum 28. April 2015 in den Verkehr gebracht wer-\ncc) Im neuen Satz 3 werden im zweiten Halbsatz               den.\nnach dem Wort „Zitronensaft“ die Wörter\n„oder Limettensaft“ eingefügt.                              (3) Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthal-\nten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ darf\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett in\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1             demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich-\nNr. 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1                 nung der in Anlage 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nNummer 3“ ersetzt.                                       Erzeugnisse aufgeführt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013             3891\n6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)\nVerkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen\nLfd.\nVerkehrsbezeichnungen                                 Herstellungsanforderungen\nNr.\n1. a) Fruchtsaft                 a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießba-\nren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar ge-\nmacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für\nden Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür\ncharakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack\naufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physika-\nlischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im\nSaft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Frucht-\nmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.\nDer Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen\nSaftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei\nVerschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.\nBei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft\nkann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.\nWerden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale\nhergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern\nund Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in\nFällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern\nund Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt\nwerden können.\nb) Fruchtsaft aus             b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzen-\nFruchtsaftkonzentrat          triertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederherge-\nstellt wird, das die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November\n1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl.\nL 330 vom 5.12.1998, S. 32) aufgeführten Anforderungen erfüllt.\nFruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren\nhergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organolep-\ntischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus\nFrüchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.\nAroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-\nfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft\naus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.\nDas Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Frucht-\nmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft\naus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.\nBei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abge-\ntrennt wurden, wieder zugefügt werden.\n2.    Konzentrierter Fruchtsaft/ Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das\nFruchtsaftkonzentrat       aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug\neines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.\nWenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-\nzug mindestens 50 Prozent betragen.\nAroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-\nren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten\nFruchtsaft wiederhergestellt werden.\n3.    Mit Wasser extrahierter    Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit\nFruchtsaft                 Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen\nVerfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten\ngewonnen wird.\n4.    Getrockneter Fruchtsaft/   Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem\nFruchtsaftpulver           Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des\ngesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.\n5.    Fruchtnektar               Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch\nZusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu\nden unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,\nkonzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her-\ngestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.","3892           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nLfd.\nVerkehrsbezeichnungen                              Herstellungsanforderungen\nNr.\nDer Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des\nGesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.\nUnbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-\nheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9)\nkann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten\noder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit\nder Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel\nersetzt werden.\nAroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-\nren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wie-\nderhergestellt werden.“\n7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Frucht:\nalle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen\nreif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit\nphysikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehand-\nlung,“.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Passieren“ durch die Wörter „geeignete physikalische Verfahren wie Passieren,\nZerkleinern oder Mahlen“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:\n„konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten\nphysikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart\ngewonnen werden,“.\nd) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.\ne) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. Aroma:\nunbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Ver-\nwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates,\nder Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354\nvom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten\nmittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können einge-\nsetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor\nallem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrie-\nren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch\nkaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.“\n8. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 2 Absatz 2)\nZutaten\nBei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:\n1. Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zucker-\narten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1\nNummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,\n2. Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnis-\nsen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als\nwasserfreie Zitronensäure,\n3. Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten\nanderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,\n4. Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus\nTomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013                3893\n9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                            c) In Abschnitt III wird nach der Zeile\na) Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b wird wie                    „Ananas                                           50“\nfolgt geändert:                                              die folgende Zeile eingefügt:\naa) Nach dem Wort „Extraktion“ werden die                    „Tomaten/Paradeiser                              50“.\nWörter „durch Wasser („in-line“-Verfahren)“\n11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach dem Wort „Weintrauben,“ werden die\nWörter „mit Wasser („in-line“-Verfahren)“ ge-                 „Mindestbrixwerte für wiederhergestellten\nstrichen.                                                Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark“.\nb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:                      b) Die dritte Spalte der ersten Zeile wird wie folgt\ngefasst:\naa) In der Überschrift wird das Wort „Zusatz-\nstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzusatz-              „Mindestbrixwerte“.\nstoffe“ ersetzt.                                      c) In der vierten Zeile wird in der zweiten Spalte die\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         Angabe „Musa sp.“ durch die Wörter „Musa x\nparadisiaca L. (außer Mehlbananen)“ ersetzt.\n„1. Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die\nden Anforderungen der Verordnung (EG)             d) In der fünften Zeile wird in der dritten Spalte die\nNr. 1332/2008 des Europäischen Parla-                Angabe „11,6“ durch die Angabe „11,0“ ersetzt.\nments und des Rates vom 16. Dezember              e) In der achten Zeile wird in der dritten Spalte die\n2008 über Lebensmittelenzyme und zur                 Angabe „9,5“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.\nÄnderung der Richtlinie 83/417/EWG des            f) In der zehnten Zeile wird in der dritten Spalte die\nRates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999             Angabe „15,0“ durch die Angabe „13,5“ ersetzt.\ndes Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der\ng) In der zwölften Zeile wird in der dritten Spalte die\nRichtlinie 2001/112/EG des Rates sowie\nAngabe „13,5“ durch die Angabe „12,0“ ersetzt.\nder Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl.\nL 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;“.        h) Nach der Zeile\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ben-                     „Erdbeere (*)      Fragaria x ananassa        7,0“\ntonit“ die Wörter „als adsorbierende Toner-                                   Duch.\nde“ eingefügt.                                           wird folgende Zeile eingefügt:\ndd) In Nummer 4 wird das Wort „Bedarfsgegen-                   „Tomate/           Lycopersicon esculen-     5,0“.\nständeverordnung“ durch die Wörter „Ver-                   Paradeiser (*)     tum Mill.\nordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom                   i) Satz 1 und 4 des der Tabelle nachfolgenden\n27. Oktober 2004 über Materialien und Ge-                Textes werden gestrichen und folgender Satz\ngenstände, die dazu bestimmt sind, mit Le-               angefügt:\nbensmitteln in Berührung zu kommen und                   „Die in der Tabelle für wiederhergestellten Frucht-\nzur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG                 saft und wiederhergestelltes Fruchtmark festge-\nund 89/109/EWG (ABl. L 338 vom                           setzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lös-\n13.11.2004, S. 4),“ ersetzt.                             liche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zu-\nee) In Nummer 5 wird das Wort „Bedarfsgegen-                 taten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.“\nständeverordnung“ durch die Angabe „Ver-          12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\nordnung (EG) Nr. 1935/2004“ und der                   a) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Zucker-\nSchlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.                zusatz“ gestrichen.\nff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                      b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n„6. Stickstoff.“                                         aa) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-\n10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                                     strichen.\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:                         bb) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird die\naa) Nach dem Wort „Johannisbeeren“ wird je-                        Angabe „/Ribiseln“ eingefügt.\nweils die Angabe „/Ribiseln“ eingefügt.               c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach dem Wort „Sauerkirschen“ wird die                   aa) Nach dem Wort „Äpplemust“ wird die An-\nAngabe „/Weichseln“ eingefügt.                                 gabe „/Äppelmust“ eingefügt.\ncc) Nach dem Wort „Aprikosen“ wird die Angabe                bb) Die Wörter „ohne Zuckerzusatz“ werden ge-\n„/Marillen“ eingefügt.                                         strichen.\ndd) Das Wort „Preiselbeeren“ wird durch die               d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nWörter „Kranbeeren/Cranberries“ ersetzt.\n„8. a) smiltsērkšķu        Aus Sanddorn gewon-\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                                   sula ar cukuru    nene Säfte mit einem\naa) Das Wort „Cherimoyas“ wird durch die Wör-                       b) astelpaju mahl     Zuckerzusatz von\nter „Cherimoyas, Zimtäpfel“ ersetzt.                                suhkruga          höchstens 140 g/l“.\nc) słodzony sok z\nbb) Das Wort „Umbus“ wird durch das Wort                                rokitnika\n„Umbu“ ersetzt.","3894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nArtikel 2                               2. die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthalte-\nnen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Pro-\nÄnderung der                                  zentsatz der in Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-\nNahrungsergänzungsmittelverordnung                           nungsverordnung angegebenen Referenzwerte,\nsofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festge-\nDie     Nahrungsergänzungsmittelverordnung         vom\nlegt sind,\n24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Arti-\nkel 8 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I              angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2\nS. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           kann auch in grafischer Form erfolgen.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     (4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-\nmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden so-\nwie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussa-\n„(1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergän-          gen beworben werden, mit denen behauptet oder\nzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richt-         unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, ab-\nlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments               wechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die\nund des Rates vom 10. Juni 2002 zur Anglei-                Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten           möglich sei.“\nüber Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom\n12.7.2002, S. 51) aufgeführten Nährstoffe im            3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 1 Absatz 2 in den in Anhang II der\n„§ 5\nRichtlinie 2002/46/EG aufgeführten Formen ver-\nwendet werden. Die Anhänge I und II der Richt-                                      Anzeige\nlinie 2002/46/EG sind jeweils in der am 5. Dezem-\n(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Her-\nber 2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom\nsteller oder Einführer in den Verkehr bringen will,\n15.11.2011, S. 29) anzuwenden.“\nhat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                     dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie               das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.\nfolgt gefasst:\n(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits\n„(2) Die in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG,       in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nin der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung               Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in\n(ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 29), genannten              diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeige-\nStoffe müssen vorbehaltlich des Satzes 2 den in            pflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zu-\nder Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommis-               sätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates\nsion vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für              anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.\ndie in den Anhängen II und III der Verordnung (EG)            (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nNr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und              Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige un-\ndes Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe            verzüglich dem Bundesministerium für Ernährung,\n(ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1), in der jeweils            Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für\ngeltenden Fassung, festgelegten Reinheitsanfor-            die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten\nderungen entsprechen. Stoffe des Anhangs II                Landesbehörden.“\nder Richtlinie 2002/46/EG, in der am 5. Dezember\n2011 geltenden Fassung (ABl. L 296 vom                  4. § 6 wird wie folgt geändert:\n15.11.2011, S. 29), die nicht in der Verordnung\na) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2\n(EU) Nr. 231/2012 aufgeführt sind, müssen den\nNr. 3“ die Wörter „oder Absatz 4“ eingefügt.\nnach den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik erreichbaren Reinheitsanforderungen                b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch\nentsprechen.“                                                  die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n2. § 4 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n„(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf                   „(3a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-\nder Fertigpackung zusätzlich                                      satz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmit-\ntel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer\n1. die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe                 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1,\nmit ernährungsspezifischer oder physiologischer                auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige\nWirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nauf die auf dem Etikett angegebene tägliche Ver-               rechtzeitig erstattet.“\nzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie\nd) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 2“ ein\n2002/46/EG, in der am 30. November 2009 gel-\nKomma und die Wörter „§ 4 Absatz 2 Num-\ntenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009,\nmer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1“\nS. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als\neingefügt.\nDurchschnittswerte, die auf der Analyse des Er-\nzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und            5. § 7, Anlage 1 und Anlage 2 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013                  3895\nArtikel 3                                                                Artikel 4\nÄnderung der Diätverordnung                                                        Neufassung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nchung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt\nFruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, der\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2010\nNahrungsergänzungsmittelverordnung und der Diätver-\n(BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt\nordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\ngeändert:\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n1. § 7b wird wie folgt geändert:                                    machen.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nArtikel 5\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                               Inkrafttreten\n2. In Anlage 9 wird in der Überschrift nach der Angabe                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„§ 7b“ die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestrichen.                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 2013\nDer Bundesminister des Innern\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Ernährung,\nL a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t\nHans-Peter Friedrich"]}