{"id":"bgbl1-2013-64-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":64,"date":"2013-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/64#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_64.pdf#page=22","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge","law_date":"2013-10-23T00:00:00Z","page":3882,"pdf_page":22,"num_pages":7,"content":["3882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge\nVom 23. Oktober 2013\nAuf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5                4. umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der\nsowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-                    Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für\ngust 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt                    sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;\ndurch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom                      5. umfasst nicht den Nachweis der gesundheit-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                     lichen Eignung für berufliche Anforderungen\nist, verordnet die Bundesregierung:                                    nach sonstigen Rechtsvorschriften oder indivi-\ndual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.\nArtikel 1\n(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-\nÄnderung der Verordnung                           sorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden\nzur arbeitsmedizinischen Vorsorge                      Tätigkeiten veranlasst werden muss.\nDie Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge                   (3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische\nvom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt               Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätig-\ndurch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. No-                keiten angeboten werden muss.\nvember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,\n(4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-\nwird wie folgt geändert:\nsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesund-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 heitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann,\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                  auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht\nwerden muss.“\n„§ 4 Pflichtvorsorge“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„§ 5 Angebotsvorsorge“.                                       „des Anhangs“ die Wörter „zu beachten“ einge-\nc) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe                    fügt.\neingefügt:                                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 5a Wunschvorsorge“.                                        aa) In Satz 3 werden die Wörter „jeweiligen Unter-\nd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:                           suchung“ durch die Wörter „arbeitsmedizini-\nschen Vorsorge“ ersetzt.\n„§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch\nVorsorge“.\ndie Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\ne) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Anhang       Arbeitsmedizinische Pflicht- und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsorgeunter-\nAngebotsvorsorge“.\nsuchungen sollen“ durch die Wörter „Vor-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                            sorge soll“ ersetzt.\n„§ 2                                     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBegriffsbestimmungen                                   „Sie soll nicht zusammen mit Untersuchun-\ngen, die dem Nachweis der gesundheitlichen\n(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne die-\nEignung für berufliche Anforderungen die-\nser Verordnung\nnen, durchgeführt werden, es sei denn, be-\n1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventions-                      triebliche Gründe erfordern dies; in diesem\nmaßnahmen im Betrieb;                                              Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die\n2. dient der Beurteilung der individuellen Wechsel-                    Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen\nwirkungen von Arbeit und physischer und psy-                       Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge\nchischer Gesundheit und der Früherkennung ar-                      und Eignungsuntersuchung gegenüber dem\nbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der                      oder der Beschäftigten offenzulegen.“\nFeststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten            d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nTätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefähr-                   „(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei\ndung besteht;                                                 zu führen mit Angaben, dass, wann und aus wel-\n3. beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit                chen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge\nAnamnese einschließlich Arbeitsanamnese so-                   stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert\nwie körperliche oder klinische Untersuchungen,                geführt werden. Die Angaben sind bis zur Been-\nsoweit diese für die individuelle Aufklärung und              digung des Beschäftigungsverhältnisses aufzu-\nBeratung erforderlich sind und der oder die Be-               bewahren und anschließend zu löschen, es sei\nschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;                denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013              3883\nAbsatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas an-                  bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zu-                      „Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses\nständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie                        überträgt der Arbeitgeber diese Verpflich-\nder Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendi-                    tung auf den zuständigen gesetzlichen Un-\ngung des Beschäftigungsverhältnisses hat der                      fallversicherungsträger und überlässt ihm\nArbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie                     die erforderlichen Unterlagen in Kopie, so-\nder sie betreffenden Angaben auszuhändigen;                       fern der oder die Beschäftigte eingewilligt\n§ 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-                     hat.“\nberührt.“\n6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 5a\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWunschvorsorge\n„§ 4\nÜber die Vorschriften des Anhangs hinaus hat\nPflichtvorsorge“.                         der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vor-\nsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu er-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflichtunter-\nmöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung\nsuchungen der“ durch die Wörter „Pflicht-\nder Arbeitsbedingungen und der getroffenen\nvorsorge für die“ ersetzt.\nSchutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesund-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Pflichtunter-            heitsschaden zu rechnen.“\nsuchungen nach Satz 1 müssen als Erstunter-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nsuchung und als Nachuntersuchungen“\ndurch die Wörter „Pflichtvorsorge muss vor            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAufnahme der Tätigkeit und anschließend“                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anhangs“\nersetzt.                                                      die Wörter „zu beachten“ eingefügt und\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wörter\n„zu beachten“ durch die Wörter „zu berück-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-\nsichtigen“ ersetzt.\nsatz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen\nzuvor durchgeführt worden sind“ durch die                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „der oder die Beschäftigte an der                      „Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen\nPflichtvorsorge teilgenommen hat“ ersetzt.                    Vorsorge muss er oder sie sich die notwen-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       digen Kenntnisse über die Arbeitsplatzver-\nhältnisse verschaffen.“\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Vor Durchführung körperlicher oder klini-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nscher Untersuchungen hat der Arzt oder die\n„§ 5                                       Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtge-\nAngebotsvorsorge“.                                 mäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und\nden oder die Beschäftigte über die Inhalte,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Zweck und die Risiken der Untersuchung\naa) In Satz 1 wird das Wort „Angebotsunter-                       aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3\nsuchungen“ durch das Wort „Angebotsvor-                       dürfen nicht gegen den Willen des oder der\nsorge“ ersetzt.                                               Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Angebotsunter-                   oder die Ärztin hat die ärztliche Schweige-\nsuchungen nach Satz 1 müssen als Erst-                        pflicht zu beachten.“\nuntersuchung und anschließend als Nach-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nuntersuchungen“ durch die Wörter „Ange-                     „(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeits-\nbotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätig-                medizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeits-\nkeit und anschließend“ ersetzt.                          medizinisch anerkannte Analyseverfahren und\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „die Unter-                  geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung\nsuchungen“ gestrichen und nach dem Wort                  stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Wil-\n„regelmäßig“ das Wort „Angebotsvorsorge“                 len der oder des Beschäftigten durchgeführt\neingefügt.                                               werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeits-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine ar-               medizinischen Vorsorge und den Beschäftigten\nbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“ durch                anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion\ndas Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.                         tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allge-\nmeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            wenn der oder die Beschäftigte bereits über\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nachgehende                 einen ausreichenden Immunschutz verfügt.“\nUntersuchungen“ durch die Wörter „nach                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBeendigung bestimmter Tätigkeiten, bei de-\nnen nach längeren Latenzzeiten Gesund-                      „(3) Der Arzt oder die Ärztin hat\nheitsstörungen auftreten können, nachge-                 1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeits-\nhende Vorsorge“ ersetzt.                                     medizinischen Vorsorge schriftlich festzuhal-","3884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nten und den oder die Beschäftigte darüber zu           § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf\nberaten,                                               Antrag die zuständige Behörde.“\n2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder         10. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung            a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anforde-\nzu stellen sowie                                          rungen“ die Wörter „insbesondere zu Inhalt und\n3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeit-                Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunsch-\ngeber eine Vorsorgebescheinigung darüber                  vorsorge“ eingefügt.\nauszustellen, dass, wann und aus welchem               b) In Nummer 3 werden die Wörter „für Wunsch-\nAnlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorge-                 untersuchungen“ durch die Wörter „zur arbeits-\ntermin stattgefunden hat; die Vorsorgebe-                 medizinischen Vorsorge“ ersetzt.\nscheinigung enthält auch die Angabe, wann\n11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge\naus ärztlicher Sicht angezeigt ist.“                   a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtunter-\nsuchung“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vorsorgeunter-               b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\nsuchungen“ durch das Wort „Vorsorge“ er-                 chen.\nsetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.\n„Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die           d) In Nummer 4 wird das Wort „Angebotsunter-\nMaßnahmen des Arbeitsschutzes für den                    suchung“ durch das Wort „Angebotsvorsorge“\nBeschäftigten oder die Beschäftigte oder an-             ersetzt.\ndere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der\n12. Der Anhang wird wie folgt geändert:\nArzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber\nmitzuteilen und Maßnahmen des Arbeits-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschutzes vorzuschlagen.“                                                                            „Anhang\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                            Arbeitsmedizinische\n„Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizini-                      Pflicht- und Angebotsvorsorge“.\nschen Gründen, die ausschließlich in der              b) Teil 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPerson des oder der Beschäftigten liegen,                aa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird\neinen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so                  durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.\nbedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber\nder Einwilligung des oder der Beschäftig-                bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nten.“                                                         aaa) Das Wort „Alkylquecksilber“ wird durch\n8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      das Wort „Alkylquecksilberverbindun-\ngen“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „Untersuchungsanlässe“\ndurch die Wörter „Anlässe arbeitsmedizinischer                    bbb) Die Wörter „– Blei und anorganische\nVorsorge“ ersetzt.                                                     Bleiverbindungen,“ und „– Mehlstaub,“\nwerden gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den zu unter-\nccc) Das Wort „Xylol“ wird durch die Wörter\nsuchenden“ durch die Wörter „dem oder der“ er-\n„Xylol (alle Isomeren)“ ersetzt.\nsetzt.\nddd) Der Satzteil nach dem Wort „wenn“\nc) In Satz 3 wird das Wort „Untersuchungen“ durch\nwird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Untersuchungsmethoden“ ersetzt.\n„a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den\n9. § 8 wird wie folgt gefasst:                                                     Gefahrstoff nach der Gefahrstoff-\n„§ 8                                                   verordnung nicht eingehalten wird,\nMaßnahmen nach der                                        b) eine wiederholte Exposition nicht\narbeitsmedizinischen Vorsorge                                       ausgeschlossen werden kann und\nder Gefahrstoff ein krebserzeugen-\n(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeit-\nder oder erbgutverändernder Stoff\ngeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen\noder eine Zubereitung der Kate-\nund unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen\ngorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahr-\ndes Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeits-\nstoffverordnung ist oder die Tätig-\nwechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber\nkeiten mit dem Gefahrstoff als\nnach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen\nkrebserzeugende Tätigkeiten oder\nRegelungen dem oder der Beschäftigten eine an-\nVerfahren Kategorie 1 oder 2 im\ndere Tätigkeit zuzuweisen.\nSinne der Gefahrstoffverordnung\n(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zu-                               bezeichnet werden oder\nständigen Behörde sind die getroffenen Maßnah-                             c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist\nmen mitzuteilen.                                                                und eine Gesundheitsgefährdung\n(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der                                durch Hautkontakt nicht ausge-\nArbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach                                    schlossen werden kann;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013             3885\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             eee) Folgende Buchstaben h bis k werden\nangefügt:\naaa) In Buchstabe d wird das Wort „vermie-\nden“ durch das Wort „ausgeschlossen“                          „h) Tätigkeiten mit Exposition gegen-\nersetzt.                                                          über Isocyanaten, bei denen ein\nHautkontakt nicht ausgeschlossen\nbbb) In Buchstabe g werden die Wörter „un-\nwerden kann oder eine Luftkonzen-\nausgehärtete Epoxidharze.“ ersetzt\ntration von 0,05 Milligramm pro\ndurch die Wörter „Bestandteile unaus-\nKubikmeter eingehalten wird,\ngehärteter Epoxidharze, insbesondere\ndurch Versprühen von Epoxidharzen,“.                          i)  Tätigkeiten mit Exposition gegen-\nüber Blei und anorganischen Blei-\nccc) Folgende Buchstaben h bis j werden                                verbindungen bei Einhaltung einer\nangefügt:                                                         Luftkonzentration von 0,075 Milli-\n„h) Tätigkeiten mit Exposition gegen-                             gramm pro Kubikmeter,\nüber Blei und anorganischen                               j)  Tätigkeiten mit Exposition gegen-\nBleiverbindungen bei Überschrei-                              über Mehlstaub bei Einhaltung\ntung einer Luftkonzentration von                              einer Mehlstaubkonzentration von\n0,075 Milligramm pro Kubikmeter,                              4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,\ni)  Tätigkeiten mit Hochtemperatur-                           k) Tätigkeiten mit Exposition gegen-\nwollen, soweit dabei als krebs-                               über sonstigen atemwegssensibili-\nerzeugend Kategorie 1 oder 2 im                               sierend oder hautsensibilisierend\nSinne der Gefahrstoffverordnung                               wirkenden Stoffen, für die nach Ab-\neingestufte Faserstäube freigesetzt                           satz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a\nwerden können,                                                bis j keine arbeitsmedizinische Vor-\nj)  Tätigkeiten mit Exposition gegen-                             sorge vorgesehen ist.“\nüber Mehlstaub bei Überschreitung              dd) Nummer 3 wird aufgehoben.\neiner Mehlstaubkonzentration von            d) Teil 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.“\n„(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:\nc) Teil 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem\naa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird                      Gefahrstoff, sofern\ndurch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.                 a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „besteht“ durch                       erbgutverändernder Stoff oder eine Zube-\ndie Wörter „nicht ausgeschlossen werden                        reitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der\nkann“ ersetzt und danach die Wörter „und                       Gefahrstoffverordnung ist oder\nder Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu ver-              b) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als\nanlassen hat“ eingefügt.                                       krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfah-\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                               ren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-\nfahrstoffverordnung bezeichnet werden;\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „An-\nhang I Nummer 3“ gestrichen.                       2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei\noder anorganischen Bleiverbindungen;\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „An-\n3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach\nhang I Nummer 4“ gestrichen.\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.“\nccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:             e) Dem Teil 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„d) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff,             „(4) Abweichungen:\nsofern der Gefahrstoff nicht in Ab-\nVorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht\nsatz 1 Nummer 1 genannt ist, eine\nveranlasst oder angeboten werden, wenn und\nwiederholte Exposition nicht aus-\nsoweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3\ngeschlossen werden kann und\nSatz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Ab-\naa) der Gefahrstoff ein krebserzeu-            satz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas ande-\ngender oder erbgutverändern-              res bestimmen.“\nder Stoff oder eine Zubereitung        f) Teil 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Kategorie 1 oder 2 im Sinne\nder Gefahrstoffverordnung ist             „(1) Pflichtvorsorge bei:\noder                                      1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen\nbb) die Tätigkeiten mit dem Gefahr-               Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit\nstoff als krebserzeugende Tä-                 – Bacillus anthracis,\ntigkeiten oder Verfahren Kate-                – Bartonella bacilliformis,\ngorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-\n– Bartonella henselae,\nfahrstoffverordnung bezeichnet\nwerden,“.                                     – Bartonella quintana,\nddd) In Buchstabe g wird das Semikolon am                   – Bordetella pertussis,\nEnde durch ein Komma ersetzt.                          – Borellia burgdorferi,","3886        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\n– Borrelia burgdorferi sensu lato,                            ten oder krankheitsverdächtigen Perso-\n– Brucella melitensis,                                        nen hinsichtlich Mycobacterium bovis\noder Mycobacterium tuberculosis;\n– Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas\npseudomallei),                                          c) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-\nsuchung, Behandlung und Pflege von\n– Chlamydophila pneumoniae,                                   Menschen:\n– Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme),                     aa) Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-\n– Coxiella burnetii,                                               ten Kontakt zu erkrankten oder krank-\n– Francisella tularensis,                                          heitsverdächtigen Personen hinsicht-\nlich\n– Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-\nVirus,                                                            – Bordetella pertussis,\n– Gelbfieber-Virus,                                                 – Hepatitis-A-Virus (HAV),\n– Helicobacter pylori,                                              – Masernvirus,\n– Hepatitis-A-Virus (HAV),                                          – Mumpsvirus oder\n– Hepatitis-B-Virus (HBV),                                          – Rubivirus,\n– Hepatitis-C-Virus (HCV),                                    bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig\nund in größerem Umfang zu Kontakt\n– Influenzavirus A oder B,\nmit Körperflüssigkeiten, Körperaus-\n– Japanenzephalitisvirus,                                          scheidungen oder Körpergewebe kom-\n– Leptospira spp.,                                                 men kann, insbesondere Tätigkeiten\n– Masernvirus,                                                     mit erhöhter Verletzungsgefahr oder\nGefahr von Verspritzen und Aerosol-\n– Mumpsvirus,                                                      bildung, hinsichtlich\n– Mycobacterium bovis,                                              – Hepatitis-B-Virus (HBV) oder\n– Mycobacterium tuberculosis,                                       – Hepatitis-C-Virus (HCV);\n– Neisseria meningitidis,                                          dies gilt auch für Bereiche, die der\n– Poliomyelitisvirus,                                              Versorgung oder der Aufrechterhal-\n– Rubivirus,                                                       tung dieser Einrichtungen dienen;\n– Salmonella typhi,                                       d) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-\nsuchung, Behandlung und Pflege von\n– Schistosoma mansoni,\nKindern, ausgenommen Einrichtungen\n– Streptococcus pneumoniae,                                   ausschließlich zur Betreuung von Kin-\n– Tollwutvirus,                                               dern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-\nten Kontakt zu erkrankten oder krank-\n– Treponema pallidum (Lues),\nheitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Va-\n– Tropheryma whipplei,                                        rizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c\n– Trypanosoma cruzi,                                          bleibt unberührt;\n– Yersinia pestis,                                        e) in Einrichtungen ausschließlich zur Be-\ntreuung von Menschen: Tätigkeiten, bei\n– Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder\ndenen es regelmäßig und in größerem\n– Vibrio cholerae;                                            Umfang zu Kontakt mit Körperflüssig-\n2. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen                   keiten, Körperausscheidungen oder Kör-\nArbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kon-                     pergewebe kommen kann, insbesondere\ntaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder                     Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsge-\nVerdachtsproben oder erkrankten oder krank-                    fahr oder Gefahr von Verspritzen und Ae-\nheitsverdächtigen Personen oder Tieren ein-                    rosolbildung, hinsichtlich\nschließlich deren Transport sowie                               – Hepatitis-A-Virus (HAV),\n3. nachfolgend     aufgeführten    nicht  gezielten                – Hepatitis-B-Virus (HBV) oder\nTätigkeiten\n– Hepatitis-C-Virus (HCV);\na) in Forschungseinrichtungen oder Labora-\ntorien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-              f)  in Einrichtungen zur vorschulischen Be-\ntaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder                treuung von Kindern: Tätigkeiten mit re-\nVerdachtsproben, zu infizierten Tieren                    gelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern\noder krankheitsverdächtigen Tieren be-                    hinsichtlich\nziehungsweise zu erregerhaltigen oder                      – Bordetella pertussis,\nkontaminierten Gegenständen oder Mate-                     – Masernvirus,\nrialien hinsichtlich eines biologischen\nArbeitsstoffes nach Nummer 1;                              – Mumpsvirus,\nb) in Tuberkuloseabteilungen und anderen                        – Rubivirus oder\npulmologischen Einrichtungen: Tätigkei-                    – Varizella-Zoster-Virus (VZV);     Buch-\nten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrank-                     stabe e bleibt unberührt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013              3887\ng) in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätig-                   bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort\nkeiten, bei denen es regelmäßig und in                         „sind“ die Wörter „oder für die eine ver-\ngrößerem Umfang zu Kontakt mit Körper-                         gleichbare Gefährdung besteht“ einge-\nflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder                       fügt.\nKörpergewebe kommen kann, insbeson-                      ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort\ndere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-                     „sind“ die Wörter „oder für die eine ver-\ngefahr oder Gefahr von Verspritzen und                         gleichbare Gefährdung besteht“ einge-\nAerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-                      fügt.\nVirus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);\nddd) Nach Buchstabe b wird folgender\nh) in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen                        Buchstabe c angefügt:\nes regelmäßig und in größerem Umfang\nzu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Kör-                       „c) Tätigkeiten mit Exposition gegen-\nperausscheidungen oder Körpergewebe                                über sensibilisierend oder toxisch\nkommen kann, insbesondere Tätigkeiten                              wirkenden biologischen Arbeits-\nmit erhöhter Verletzungsgefahr oder Ge-                            stoffen, für die nach Absatz 1,\nfahr von Verspritzen und Aerosolbildung,                           Buchstabe a oder b keine arbeits-\nhinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder                          medizinische Vorsorge vorgesehen\nHepatitis-C-Virus (HCV);                                           ist;“.\ni)   in Kläranlagen oder in der Kanalisation:            cc) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\nTätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu                  „Infektion oder Erkrankung“ durch das Wort\nfäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäka-                „Infektionskrankheit“ ersetzt.\nlienkontaminierten Gegenständen hinsicht-           dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nlich Hepatitis-A-Virus (HAV);\naaa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtunter-\nj)   in Einrichtungen zur Aufzucht und Hal-                         suchung“ durch das Wort „Pflichtvor-\ntung von Vögeln oder zur Geflügel-                             sorge“ und das Wort „Nachunter-\nschlachtung: regelmäßige Tätigkeiten mit                       suchung“ durch das Wort „Angebots-\nKontaktmöglichkeit zu infizierten Proben                       vorsorge“ ersetzt.\noder Verdachtsproben, zu infizierten Tie-\nbbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nren oder krankheitsverdächtigen Tieren be-\nziehungsweise zu erregerhaltigen oder            h) In Teil 2 Absatz 3 wird das Wort „Angebotsunter-\nkontaminierten Gegenständen oder Mate-              suchungen“ durch das Wort „Angebotsvorsor-\nrialien, wenn dabei der Übertragungsweg             ge“ ersetzt.\ngegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila          i) Teil 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npsittaci (aviäre Stämme);\naa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird\nk) in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tä-                   durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.\ntigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu\nfrei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwut-          bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort\nvirus;                                                   „und“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.\nl)   in oder in der Nähe von Fledermaus-                 cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nUnterschlupfen: Tätigkeiten mit engem               dd) Nummer 6 wird Nummer 5.\nKontakt zu Fledermäusen hinsichtlich\nee) Nummer 7 wird Nummer 6 und nach dem\nEuropäischem        Fledermaus-Lyssavirus\nWort „durch“ wird das Wort „inkohärente“\n(EBLV 1 und 2);\neingefügt.\nm) auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und\nj) Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regel-\nmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation           aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird\noder direkter Kontakt zu frei lebenden Tie-              durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.\nren hinsichtlich                                    bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „durch“\naa) Borrellia burgdorferi oder                           das Wort „inkohärente“ eingefügt und der\nPunkt am Ende wird durch ein Semikolon er-\nbb) in Endemiegebieten Frühsommerme-\nsetzt.\nningoenzephalitis-(FSME)-Virus.“\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ng) Teil 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird                       „4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten kör-\ndurch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.                      perlichen Belastungen, die mit Gesund-\nheitsgefährdungen für das Muskel-Ske-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                lett-System verbunden sind durch\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-                       a) Lastenhandhabung beim Heben, Hal-\nden das Wort „Untersuchungen“ nach                            ten, Tragen, Ziehen oder Schieben\ndem Wort „keine“ durch das Wort                               von Lasten,\n„Pflichtvorsorge“ und das Wort „Unter-\nsuchungen“ nach dem Wort „Beschäf-                        b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder\ntigten“ durch das Wort „Angebotsvor-                      c) Arbeiten in erzwungenen Körperhal-\nsorge“ ersetzt.                                               tungen im Knien, in langdauerndem","3888           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nRumpfbeugen oder -drehen oder in             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nvergleichbaren Zwangshaltungen.“                a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nk) In Teil 4 Absatz 1 wird das Wort „Pflichtunter-                 „§ 10 Ärztliche Untersuchung“.\nsuchungen“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er-             b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen“.\nl) Teil 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                 2. § 10 wird wie folgt gefasst:\naa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird                                            „§ 10\ndurch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.                             Ärztliche Untersuchung\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                          (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in\nDruckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    1. vor der ersten Beschäftigung,\n„Die Angebotsvorsorge enthält das An-            2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Unter-\ngebot auf eine angemessene Unter-                    suchung\nsuchung der Augen und des Sehver-                von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer\nmögens.“                                         nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist\nbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Ergeb-               und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausge-\nnisse dieser Untersuchung“ durch das             stellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine\nWort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.                 gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäfti-\ngung oder Weiterbeschäftigung bestehen.\nccc) Satz 4 wird aufgehoben.                              (2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenom-\nddd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort                 men worden sein\n„Untersuchungsergebnis“ durch die                1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-\nWörter „Ergebnis der Angebotsvorsor-                 schäftigung und\nge“ ersetzt.                                     2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der\ncc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                    Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Num-\nein Semikolon ersetzt.                                     mer 2.“\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\ndd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach                                          „§ 11\nAbsatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge\nWeitere ärztliche Maßnahmen“.\nzu veranlassen war, hat der Arbeitgeber\neine Angebotsvorsorge anzubieten.“                 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der\nArtikel 2                                     Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für un-\nzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zustän-\nÄnderung der                                     dige Behörde.“\nDruckluftverordnung\nArtikel 3\nDie Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972\n(BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-                             Inkrafttreten\nnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geän-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Oktober 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}