{"id":"bgbl1-2013-64-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":64,"date":"2013-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/64#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_64.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutz-Gebührenverordnung)","law_date":"2013-10-22T00:00:00Z","page":3872,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["3872          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nVerordnung\nüber die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich\n(Pflanzenschutz-Gebührenverordnung)\nVom 22. Oktober 2013\nAuf Grund des § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutz-             (3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine bericht-\ngesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281)         erstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im\nin Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-         Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von          die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Ge-\ndenen § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes              bühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebühren-\ndurch Artikel 2 Absatz 111 Nummer 3 Buchstabe d             verzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)           aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Ge-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium        bührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz         Erhöhung zu rechnen ist.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und                                     §3\nTechnologie und dem Bundesministerium für Umwelt,                                   Auslagen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:\nZu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen-\nschuldner erhoben werden, gehören über die in § 23\n§1\nAbsatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung\nErhebung von Gebühren und Auslagen                  mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\ngeltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Auf-\nmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut erheben\nwendungen im Zusammenhang mit der\nfür ihre jeweiligen individuell zurechenbaren öffent-\nlichen Leistungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Ge-         1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutz-\nbühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das                 mitteln:\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-               a) Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen\nsicherheit erhebt darüber hinaus für folgende Tätigkei-            und den Kauf von Pflanzen,\nten Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung:\nb) Aufwendungen für die Entseuchung von Böden,\n1. für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-       c) Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzen-\ntungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der              schutzgeräten,\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion im Anwendungsbereich des Pflanzenschutz-              d) Aufwendungen für den Ausgleich von Minder-\ngesetzes sowie                                                 erträgen oder von nicht oder nicht voll verwert-\nbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,\n2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Arti-\ne) Aufwendungen für die Beseitigung oder den Aus-\nkeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG)\ngleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen\nNr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und\nSachschäden,\ndes Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver-\nkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Auf-          f) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,\nhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG            g) Aufwendungen für die Beschaffung und Entsor-\ndes Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).                   gung von Proben,\n2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittel-\n§2                                  wirkstoffen für\nBerechnung der Gebühren                          a) Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher\n(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die                 Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht\nHöhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden                 erstattenden Mitgliedstaat,\nGebührenverzeichnis.                                            b) Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger,\nnicht geforderter Exemplare von Unterlagen,\n(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der\nFestsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in             c) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial,\n§ 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbin-         3. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten:\ndung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes             a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwen-\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum                  dig werden,\n14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Um-\nständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder               b) Aufwendungen für Betriebsstoffe,\ndes Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu be-          c) Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzen-\nrücksichtigen.                                                     schutzmitteln und Hilfsstoffen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013              3873\nd) Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeu-              (5) Im Falle der Erteilung einer Zulassung nach Arti-\ngen sowie besonderen Geräten und Maschinen,            kel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf An-\ntrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen\ne) Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähig-\nabgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.\nkeit.\n§4                                                             §5\nErmäßigung und Befreiung                                        Übergangsregelungen\nvon Gebühren und Auslagen\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten\nbensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen\nGebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Ausla-\nnach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in\ngenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Ge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005\nbühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung oder der\n(BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nErweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels,\nnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert wor-\nder Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über\nden ist,\ngenehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung             1. für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung von\nder Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen,               Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 14. Juni 2011\ndie für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches          vollständig eingegangen sind,\nInteresse besteht und ein angemessener wirtschaft-\nlicher Nutzen im Sinne des Absatzes 4 für den Antrag-          2. für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,\nsteller nicht zu erwarten ist.                                     § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der\n(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen                  Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\nkann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuld-                  (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch\nners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an                 Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011\nder Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des                   (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 voll-\nPflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in              ständig eingegangen sind,\ndie Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Arti-\n3. für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzen-\nkel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3\nschutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgeset-\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmi-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt\nFlächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. No-\nöffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwar-\nvember 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 31. Ok-\ntende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Ent-\ntober 2013 vollständig eingegangen sind,\nwicklungsaufwand besonders gering ist.\n(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1       4. für Amtshandlungen nach § 15d des Pflanzen-\nund 2 an der Zulassung oder Erweiterung der Zulas-                 schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nsung des Pflanzenschutzmittels, der Genehmigung ei-                chung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,\nnes Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009              3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\noder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzen-                   vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis\nschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-           zum 13. Februar 2012 abgeschlossen worden sind.\nstimmt sind, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn\ndas Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff                       (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen\n1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforder-          nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung\nlich ist,                                                  und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom\n2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet             7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung\nist,                                                       oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließ-\nlich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder\n3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf ei-            Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in\nner Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist,        der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013\nerforderlich ist, um eine weitere öffentliche Nutzung      vollständig eingegangen sind oder für berichterstat-\nder Fläche zu ermöglichen oder zur Erhaltung von           tende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25\nwertvollen Pflanzenbeständen oder                          der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom\n4. ein Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit ge-         14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013.\nringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des\n(3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzen-\nArtikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.\nschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,\n(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens          1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3\nim Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der             des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Ab-\nAnbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefähr-                satz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mit-\ndungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrschein-            teilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutz-\nlichkeit des Auftretens des Schadorganismus und der            gesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für in-\nzu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des              dividuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4\nPflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.                      und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Ge-","3874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nnehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens                                                   §6\nvon Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach                                 Aufhebung von Vorschriften\n§ 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem\n31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bun-                    (1) Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-               der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005\nheit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der               (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nBescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung                    nung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert wor-\nausdrücklich vorbehalten worden ist.                               den ist, wird aufgehoben.\n(2) Die Verordnung über die Kosten für die Zulas-\n(4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und                sung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln\nAuslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenver-                vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) wird aufgehoben.\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2                                          §7\nder Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648)\ngeändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von                                             Inkrafttreten\nPflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvollständig eingegangen sind.                                      in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 2013\nDer Bundesminister des Innern\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Ernährung,\nL a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t\nHans-Peter Friedrich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013          3875\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nZulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,\ndie bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n1100         Erstmalige Zulassung\n1101         Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107                 25 000\nerfasst wird                                                                          bis 129 100\n1102         Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier-          12 300\npflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt         bis 55 200\nsind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und\nTerrassen\n1103         Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                                        21 300\nbis 100 000\n1104         Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                                24 900\nbis 113 700\n1105         Im Falle von Beizmitteln                                                                    27 600\nbis 128 400\n1106         Im Falle von Keimhemmungsmitteln                                                            24 600\nbis 112 500\n1107         Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-           9 500\nnung (EG) Nr. 1107/2009                                                                bis 44 300\n1200         Erneuerung einer Zulassung\n1201         Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird                                  13 400\nbis 60 200\n1202         Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-           6 700\nnung (EG) Nr. 1107/2009                                                                bis 30 100\nZulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält,\ndie bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n1300         Erstmalige Zulassung\n1301         Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird                                  14 800\nbis 53 200\n1302         Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-           7 400\nnung (EG) Nr. 1107/2009                                                                bis 26 800\n1400         Erneuerung einer Zulassung\n1401         Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird                                  10 400\nbis 37 100\n1402         Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-           5 200\nnung (EG) Nr. 1107/2009                                                                bis 18 600","3876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nZulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder\nSynergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13\nAbsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             in Euro\n2100          Erstmalige Zulassung\n2101          Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107                28 200\nerfasst wird                                                                         bis 163 100\n2102          Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier-         12 300\npflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt        bis 55 800\nsind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und\nTerrassen\n2103          Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere                                                       21 300\nbis 98 200\n2104          Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                               24 600\nbis 110 400\n2105          Im Falle von Beizmitteln                                                                   26 600\nbis 118 200\n2106          Im Falle von Keimhemmungsmitteln                                                           24 900\nbis 112 100\n2107          Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord-         12 400\nnung (EG) Nr. 1107/2009                                                               bis 56 100\nZulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es\nzumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in\nder Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             in Euro\n2200          Erstmalige Zulassung\n2201          Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst                       18 500\nbis 70 000\n2202          Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47          7 100\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                                                     bis 26 000\nZulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter\nArtikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über\ngenehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist;\n§ 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             in Euro\n2300          Erstmalige Zulassung\n2301          Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebühren-            33 400\nnummern 2302 bis 2306 erfasst wird                                                   bis 136 000\n2302          Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen-         13 250\ndung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Men-         bis 53 000\nschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf\nBalkonen und Terrassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013          3877\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n2303        Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere                                           14 700\nbis 73 400\n2304        Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge                                   26 350\nbis 114 300\n2305        Erstmalige Zulassung von Beizmitteln                                                       32 470\nbis 130 000\n2306        Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln                                               28 450\nbis 114 000\nÄnderungen der Zulassungen\nnach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n3100        Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG)                      105\nNr. 1107/2009                                                                              bis 430\n3200        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle               55\nder Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Ände-           bis 290\nrung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw.\nder Vertriebserweiterung\n3300        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle              150\nder Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen          bis 8 100\nWirkstoffs\n3400        Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle              500\nder Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen          bis 18 400\noder Anwendungsbestimmungen/Auflagen\nBesondere Formen der Zulassung/Ausweitung\ndes Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n4100        Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf               6 850\nAntrag                                                                                bis 27 850\n4101        Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwen-             3 250\ndungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag          bis 16 350\n4200        Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen                3 400\nnach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag                 bis 24 100\nZusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder\nGenehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n5100        Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes                      2 800\nbis 8 400\n5200        Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organis-             5 300\nmus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                         bis 21 200\n5300        Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitu-            530\ntionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist          bis 2 150","3878         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n5400         Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG)                  530\nNr. 1107/2009                                                                            bis 3 200\n5500         Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verord-         1400\nnung (EG) Nr. 1107/2009                                                                  bis 6 400\n5600         Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                   2 650\nbis 10 600\n5700         Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die                330\nfür die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG           bis 2 025\n5800         Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeu-                330\ngen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG                                                  bis 2 025\nGenehmigungsverfahren/sonstige Verfahren\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n6100         Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr.                      210\n1107/2009                                                                                bis 2 125\n6200         Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der An-                     105\nzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchs-          bis 2 125\nzwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG)\nNr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG\n6300         Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen                     320\nPflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG)          bis 6 450\nNr. 1107/2009\n6400         Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für                 10\ndie Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungs-              bis 70\ndokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten\nbetreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden\n6500         Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für               200\nden Eigenbedarf nach § 51 PflSchG\n6600         Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder                 650\nder Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an          bis 10 800\nBefallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende\nAnforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese\nAnwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG\n6700         Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die               4 100\nAllgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG   bis 16 400\n6800         Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18              4 100\nAbsatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG                                            bis 16 400\n6900         Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1           1 400\nder Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                                                        bis 6 400\nGenehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern,\nSynergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n7100         Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Ge-              127 400\nnehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009           bis 251 600\n7200         Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines            63 700\nWirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                          bis 176 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013          3879\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n7300        Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Sy-               63 700\nnergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                          bis 176 100\n7400        Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von                 31 850\nSafenern und Synergisten                                                             bis 123 300\n7500        Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung                5 300\n(EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-        bis 21 200\nsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten\nGenehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen,\nSafenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n8100        Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der               63 700\nGenehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009       bis 176 100\n8200        Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines            31 850\nWirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                        bis 123 300\n8300        Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und                31 850\nSynergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009                        bis 140 900\n8400        Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von              15 925\nSafenern und Synergisten                                                              bis 98 600\nZusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel;\n§§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n9100        Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG                                              350\nbis 2 000\n9200        Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatz-              2 850\nstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG       bis 5 700\n9250        Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes                    55\nbis 4 000\n9300        Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grund-             150\nlage einer Mitteilung                                                                      bis 400\n9400        Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels                    150\n9500        Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4                450\nPflSchG\n9600        Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45                250\nAbsatz 5 PflSchG\nFreiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung\nder Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            in Euro\n10000       Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung               60\ndes Antrags                                                                                bis 185\nZusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebüh-\nrennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile","3880        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n10100       Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben,                  300\nSelbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz bis 12 500\nDüsen bzw. 1 Verteileinrichtung)\n10200       Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder                  300\nFlächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließ-     bis 15 700\nlich 1 Satz Düsen)\n10300       rückentragbare Motorgeräte                                                                       300\nbis 4 400\n10400       tragbare Nebelgeräte                                                                             300\nbis 3 200\n10500       handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte              300\nfür geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer)                                bis 2 500\n10600       handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel                300\nbis 1 850\n10700       Beizgeräte für Saatgut                                                                           300\nbis 8 800\n10800       Spritzgeräte für Luftfahrzeuge                                                                   300\nbis 12 500\n10900       Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge                                                               300\nbis 15 700\n10950       sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämp-                    300\nfung)                                                                                    bis 10 800\nPrüfung von Geräteteilen\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n11100       Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)                    1 000\nbis 4 400\n11200       Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze                                            630\nbis 3 200\n11300       Schläuche                                                                                        320\nbis 1 250\n11400       Pumpen                                                                                           440\nbis 1 900\n11500       andere Geräteteile                                                                               250\nbis 3 700\nSonstige Prüfungen\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              in Euro\n12100       Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500                 130\ngenannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen                              bis 7 900\n12300       Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 ge-                      70\nnannten Geräte und Geräteteile                                                            bis 7 900\n12400       erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte                       60\noder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen                                               bis 1 550\n12500       für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der              130\nGebührennummern 10100 bis 11500                                                           bis 7 900","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013       3881\nFreiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen\n(§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz)\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                         in Euro\n13100         Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebüh-         60\nrennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags                            bis 185\n13200         Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG                       140\nbis 550\n13300         Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52                 140\nPflSchG                                                                                bis 550\nAnerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                         in Euro\n14000         Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG                                  1 000\nbis 3 000\nEs erheben Gebühren und Auslagen\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600,\n2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000."]}