{"id":"bgbl1-2013-64-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":64,"date":"2013-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/64#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_64.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014  AELV 2014)","law_date":"2013-10-14T00:00:00Z","page":3867,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013              3867\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014 – AELV 2014)\nVom 14. Oktober 2013\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-           1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17             dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage\nNummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I                durch den Wert 1 000 dividiert wird,\nS. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundes-            2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen               Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\nmit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\nschaft und Verbraucherschutz:                                     vielfältigt wird und\n3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\n§1\nniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nErmittlung des Arbeitseinkommens                       wird.\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen           Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nfür das Jahr 2014 maßgebende Arbeitseinkommen aus             den.\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von             (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus                      Wirtschaftswert von mehr als 41 000 Deutsche Mark\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-            ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der          Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaft-             nehmens\nlichen Testbetriebe und                                   1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember              rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem                   aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die               vielfältigt wird,\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,            2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\nS. 1),                                                        Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nergeben.\naus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-              vielfältigt wird.\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5       Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte           schaftswert über 41 000 Deutsche Mark und unter\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh-             500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\nmens                                                          Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6         einkommen ermittelt, indem\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-        1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich              wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-               der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen\nvielfältigt wird,                                             dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6             nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-            diert wird,\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich          2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-               Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem\nvielfältigt wird.                                             nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu                  spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-             kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für            wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\neinen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und           3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\nnicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu             einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-\nermitteln, indem                                                  schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.","3868           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-               des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-\nwert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-              größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-\neinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für               mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-\nUnternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert                ses Jahres dividiert wird,\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-            3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\nkommen das 0,1934fache des Wirtschaftswerts.                      beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-              vervielfältigt wird und\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-\n4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das\ngen wird.\nArbeitseinkommen ermittelt, indem\n(5) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-\n1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-\nschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)\n§2\nund bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-\nbeitseinkommen 2) ergeben würden,                                                 Inkrafttreten\n2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Oktober 2013\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3869\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                            Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                 1,0845\n26 000                                     1,0793\n27 000                                     1,0732\n28 000                                     1,0664\n29 000                                     1,0589\n30 000                                     1,0510\n31 000                                     1,0427\n32 000                                     1,0341\n33 000                                     1,0254\n34 000                                     1,0165\n35 000                                     1,0076\n36 000                                     0,9985\n37 000                                     0,9895\n38 000                                     0,9804\n39 000                                     0,9714\n40 000                                     0,9625\n41 000                                     0,9536\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                            Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                 0,5140\n26 000                                     0,5364\n27 000                                     0,5557\n28 000                                     0,5722\n29 000                                     0,5863\n30 000                                     0,5984\n31 000                                     0,6087\n32 000                                     0,6174\n33 000                                     0,6248\n34 000                                     0,6310\n35 000                                     0,6362\n36 000                                     0,6404\n37 000                                     0,6438\n38 000                                     0,6465\n39 000                                     0,6486\n40 000                                     0,6501\n41 000                                     0,6511","3870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\n41 000                                   0,9536\n100 000                                   0,6070\n150 000                                   0,4701\n200 000                                   0,3875\n250 000                                   0,3316\n300 000                                   0,2910\n350 000                                   0,2601\n400 000                                   0,2357\n450 000                                   0,2159\n500 000                                   0,1994\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\n41 000                                   0,6511\n100 000                                   0,5165\n150 000                                   0,4200\n200 000                                   0,3552\n250 000                                   0,3092\n300 000                                   0,2747\n350 000                                   0,2478\n400 000                                   0,2261\n450 000                                   0,2084\n500 000                                   0,1934"]}