{"id":"bgbl1-2013-64-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":64,"date":"2013-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/64#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_64.pdf#page=6","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung","law_date":"2013-10-14T00:00:00Z","page":3866,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["3866            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nErste Verordnung\nzur Änderung der Renten Service Verordnung\nVom 14. Oktober 2013\nAuf Grund                                                         Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfän-\n– des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                    ger bei einem Geldinstitut innerhalb des Gel-\n– Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt                   tungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei\ndurch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom                     Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                des Geltungsbereiches der Verordnung sollen\nist, und                                                          die Zahlungen in einer für die Träger der Renten-\nversicherung möglichst wirtschaftlichen Form\n– des § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                     ausgeführt werden.“\n– Gesetzliche Unfallversicherung –, der zuletzt durch\nArtikel 260 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Okto-             c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,                   „Zahlungsempfänger können auch inländische\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                Konten von Vertrauenspersonen benennen.“\nles im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nFinanzen:\n„(5) Der Renten Service übernimmt für die Trä-\nger der Rentenversicherung die nach dem Außen-\nArtikel 1\nwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an\nÄnderung der                                  die Deutsche Bundesbank.“\nRenten Service Verordnung\n3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Deutschen“\nDie Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994               gestrichen.\n(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-\nsetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geän-          4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        a) In Satz 4 werden die Wörter „, dem Bundesver-\n1. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 2                  sicherungsamt“ gestrichen.\ndie Wörter „ihre Spitzenverbände“ durch die Wörter           b) In Satz 5 werden die Wörter „des Bundesver-\n„die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.               sicherungsamtes oder“ gestrichen.\nund die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-      5. In § 32 Absatz 2 wird im Satzteil nach Nummer 2 das\nten und Gartenbau“ ersetzt.                                  Wort „Deutsche“ durch das Wort „Deutschen“ er-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                  setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      6. In § 33 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Spit-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bei einem Geld-         zenverbände der Unfallversicherung“ durch die Wör-\ninstitut im Inland“ durch die Wörter „bei            ter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.\neinem Geldinstitut innerhalb des Geltungs-           und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-\nbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012           ten und Gartenbau“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates         7. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnischen Vorschriften und der Geschäftsanfor-\nderungen für Überweisungen und Lastschrif-               „1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte\nten in Euro und zur Änderung der Verordnung                  für die Auszahlung von Geldleistungen,“.\n(EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,          b) In Nummer 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a das\nS. 22)“ ersetzt.                                         Wort „Deutsche“ durch das Wort „Deutschen“ er-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                  setzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit\ngewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslands-                               Inkrafttreten\nzahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGeltungsbereiches der in Absatz 1 genannten           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Oktober 2013\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}