{"id":"bgbl1-2013-64-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":64,"date":"2013-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung","law_date":"2013-10-12T00:00:00Z","page":3862,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["3862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\nZweite Verordnung\nzur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung\nVom 12. Oktober 2013\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              4. § 10a wird wie folgt geändert:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n– des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 13                     „(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11\nAbsatz 3 Nummer 3, des § 22 Absatz 2 Nummer 2,                    Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren\ndes § 22c Absatz 8 Nummer 3, des § 24 Absatz 2                    ist, darf nur in einer zugelassenen Verschluss-\nNummer 1, 2 und 4, des § 30 Satz 1 Nummer 2, des                  brennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des\n§ 33 Absatz 1 Nummer 3 und des § 51 Nummer 1                      Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt wer-\ndes Weingesetzes in der Fassung der Bekanntma-                    den.“\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n– des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Le-\n„(3) Die Überwachung bei der Destillation von\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-\nin Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach\nsung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I\nden Vorschriften des Branntweinmonopolgeset-\nS. 1426), im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vor-\nterium für Wirtschaft und Technologie:\nschriften in der jeweils geltenden Fassung.“\nArtikel 1                             5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufge-\nhoben.\nÄnderung der\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\nWeinverordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorhan-\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-\ndene oder potenzielle“ gestrichen.\nmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt                aa) In Satz 1 werden\ngeändert:\naaa) die Wörter „vorhandene oder potenziel-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              len“ gestrichen und\na) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden                  bbb) die Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch\ndie Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter                        das Wort „Qualitätswein“ ersetzt.\n„Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Quali-             bb) In Satz 2 werden die Wörter „Qualitätswein\ntätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder                   b.A.“ durch das Wort „Qualitätswein“ er-\nLandwein“ ersetzt.                                                setzt.\nb) In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter       7. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein\n„Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitäts-         b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädi-\nwein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl-            katswein“ ersetzt.\nwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.\n8. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wör-\nc) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende            ter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Quali-\n§ 20 betreffende Zeile eingefügt:                         tätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperl-\n„§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des               wein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein“\nLandweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Num-            ersetzt.\nmer 2 des Weingesetzes)“.                      9. § 19 wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1,              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils                                            „§ 19\ndie Wörter „Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter\nHerstellen von\n„Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitäts-\nQualitätswein, Prädikatswein,\nperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.\nSekt b.A., Qualitätsperlwein b.A.\n3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb\na) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein                           des bestimmten Anbaugebietes\nKomma ersetzt.                                               (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)“.\nb) Die Wörter „Qualitätswein b.A.“ werden durch\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ndie Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er-\n„3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“                    setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013                3863\n10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:                          geerntet worden sind, erkennen lassen und mit\n„§ 20                                    einem nicht wiederverwendbaren Verschluss\nversehen sein.“\nHerstellen von\nLandwein außerhalb des Landweingebiets                   d) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)             16. § 32 wird wie folgt geändert:\nLandwein darf nach Maßgabe des Artikels 6                  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“\nAbsatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG)                          durch die Wörter „Qualitätswein oder Prädikats-\nNr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet her-                 wein“ ersetzt.\ngestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben             b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-\ngeerntet worden sind und das in der Kennzeich-                    wein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein oder\nnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet                    einem Prädikatswein“ ersetzt.\nin demselben Land oder in einem benachbarten\nLand liegt.“                                                   c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-\nweinen b.A. und“ durch die Wörter „Qualitäts-\n11. § 21 wird wie folgt geändert:                                     weinen oder“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“      17. § 33a wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein,\nSekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätsweine\nQualitätslikörwein b.A.“ ersetzt.                             b.A.“ jeweils durch die Wörter „Qualitätsweine,\nPrädikatsweine und Sekte b.A.“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „vorhandene oder\npotenzielle“ gestrichen.                                   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schaum-\nwein-Glasflasche“ die Wörter „– auch in der\n12. § 22 wird wie folgt geändert:                                     Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Ab-\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „für“                  satzes 1 –“ eingefügt.\ndas Wort „Sekt“ eingefügt.                                 c) In Absatz 3 wird das Wort „darf“ durch die Wör-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-               ter „und unter Verwendung von Likör, der Gold-\nwein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,                   flitter enthält, hergestellte aromatisierte schaum-\nPrädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-                weinhaltige Getränke dürfen“ ersetzt.\ntätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt“ und die        18. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Für einen in\nWörter „der Wein“ durch die Wörter „das Er-                Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des be-\nzeugnis“ ersetzt.                                          stimmten Anbaugebietes Beaujolais“ durch die\n13. § 24 wird wie folgt geändert:                                  Wörter „Für einen Wein der geschützten Ursprungs-\na) In Absatz 4 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“          bezeichnung Beaujolais“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Qualitätswein, Prädikats-            19. § 38 wird wie folgt geändert:\nwein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperl-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“\nwein b.A.“ ersetzt.                                           durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Sekt b.A.“                ersetzt.\ndie Wörter „oder Sekt“ eingefügt.                          b) In Absatz 3 werden die Wörter „Landwein und\n14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“             Qualitätswein b.A.“ durch die Wörter „Landwein,\ngestrichen.                                                       Qualitätswein, Prädikatswein“ ersetzt.\n15. § 30 wird wie folgt geändert:                              20. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswei-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            nes b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweines, Prädi-\nkatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A.\n„(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten            oder Qualitätsperlweines b.A.“ ersetzt.\nWettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein\nGütezeichen darf in der Kennzeichnung inlän-           21. § 39a wird wie folgt geändert:\ndischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der fol-              a) In der Überschrift wird in der Klammer nach der\ngenden Bestimmungen angegeben werden.“                        Angabe „zu“ die Angabe „§ 22c Absatz 8 Num-\nb) In Absatz 2 Nummer 2b werden die Wörter „eines                 mer 3, den §§“ eingefügt.\nWeinbau treibenden Landes“ gestrichen.                     b) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               durch die Wörter „Wein mit geschützter Ur-\nsprungsbezeichnung“ ersetzt.\n„(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen\ndarf nur für Wein einer homogenen Partie ver-              c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\ngeben werden, der aus demselben Behältnis                     fügt:\nstammt. Nach der Abfüllung müssen die Be-                         „(7) Für das in Artikel 118h der Verordnung\nhältnisse entsprechend den Vorschriften der                   (EG) Nr. 1234/2007 genannte Einspruchsverfah-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                 ren und das in Artikel 118q der Verordnung (EG)\nder Europäischen Union, des Weingesetzes und                  Nr. 1234/2007 genannte Verfahren zur Änderung\nder auf Grund des Weingesetzes erlassenen                     von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt\nRechtsverordnungen gekennzeichnet sein und                    für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die\nden Namen der geografischen Einheit, aus der                  in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes ent-\nder Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem                   haltenen Verfahrensregelungen gelten entspre-\ndie bei seiner Bereitung verwendeten Trauben                  chend.“","3864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013\n22. § 40 wird wie folgt gefasst:                              29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 40                                  a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 11 Ab-\nsatz 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.\nAngabe\nkleinerer geografischer Einheiten                    b) Die Nummern 2 und 4a werden aufgehoben.\n(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)\n30. Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben.\nBei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperl-\nwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt\nworden ist, darf der Name einer Lage, eines Be-                                    Artikel 2\nreichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleine-\nrer geografischer Einheiten, die in der Liegen-                                  Änderung der\nschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen                       Wein-Überwachungsverordnung\nin die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Arti-            Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung\nkel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)         der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I\nNr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Ein-            S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels           vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden\neinschließlich der zu seiner Herstellung verwende-        ist, wird wie folgt geändert:\nten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der\nzu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus         1. In § 7 Absatz 7 wird das Wort „Qualitätsweines“\nanderen kleineren geografischen Einheiten und alle            durch die Wörter „Qualitätsweines oder Prädikats-\nzur Herstellung verwendeten Trauben aus dem be-               weines“ ersetzt.\nstimmten Anbaugebiet stammen.“\n2. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Quali-\n23. § 42 wird wie folgt geändert:                                 tätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,\nPrädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“         wein b.A. oder Sekt b.A.“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“\nersetzt.                                               3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Qua-               a) Das Wort „unverzüglich“ wird durch die Wörter\nlitätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein              „spätestens am Tag nach Beginn der Beförde-\nund Prädikatswein“ ersetzt.                                   rung“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird nach dem Wort „ausgenom-                  b) Folgender Satz wird angefügt:\nmen“ das Wort „Perlwein,“ eingefügt.\n„Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung\n24. In § 43 werden die Wörter „Qualitätswein b.A.“                   im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\ndurch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein“ er-              land beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1\nsetzt.                                                           genannten Verpflichteten die Übermittlung des\n25. In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Quali-                 Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn\ntätswein b.A.“ durch die Wörter „Qualitätswein,                  der Beförderung.“\nPrädikatswein“ ersetzt.                                   4. § 23 wird wie folgt gefasst:\n26. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2                                       „§ 23\nNummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buch-\nstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird                            Begleitpapier, Ermächtigungen\njeweils nach dem Wort „Qualitätsweines“ die An-                         (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m.\ngabe „b.A.“ durch die Wörter „oder Prädikats-                 § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)\nweines“ ersetzt.\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-\n27. In § 49 Absatz 4 werden                                       ordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des\nBegleitpapiers Verpflichtete\na) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-\nschaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein,               1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verord-\nPrädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-                nung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung\ntätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaum-                erforderlichen Angaben weitere Angaben zu ma-\nwein und Sekt“ ersetzt.                                       chen hat,\nb) die Wörter „die Kurzform „A.P. Nummer“ durch               2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung\ndie Wörter „eine Kurzform“ ersetzt.                           eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der\n28. In § 50 Absatz 6 werden                                          für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten\nhat.“\na) die Wörter „Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-\nschaumwein“ durch die Wörter „Qualitätswein,           5. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nPrädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-             a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein\ntätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und                    Komma ersetzt.\nSekt b.A.“ ersetzt und\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nb) nach dem Wort „Kurzform“ die Wörter „A.P.\nNummer“ gestrichen.                                           „4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013                     3865\nArtikel 3                                                                Artikel 4\nÄnderung der                                                            Änderung der\nVerordnung zur Durchsetzung                                       Alkoholhaltige Getränke-Verordnung\ndes gemeinschaftlichen Weinrechts                            § 1 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                 Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003\nlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung                  (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nvom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch              nung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert wor-\nArtikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2009 (eBAnz AT77               den ist, wird wie folgt geändert:\n2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             „(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von\nWeinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein                        Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des\nKomma ersetzt.                                                    Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende der Vor-                       nuar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,\nschrift durch das Wort „oder“ ersetzt.                            Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen so-\nwie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituo-\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nsen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\n„3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung                   Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen\n(EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeug-                 im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d\nnis aufbewahrt.“                                             Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrun-\ndung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Aus-\n2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 49 Nummer 7“\nzüge verwendet werden. Diese Auszüge werden\ndurch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.\n1. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz\n3. In den §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter „§ 50                        oder Eichenholzspänen oder\nAbsatz 2 Nummer 12“ durch die Wörter „§ 50 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 12“ ersetzt.                                    2. durch Lagerung von Weindestillat auf getrockne-\nten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch\n4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt ge-                         getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen,\nändert:                                                                 auch geröstet, hergestellt,\na) In der Überschrift werden die Wörter „Europä-                     wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat\nischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-                    zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert wor-\nischen Union“ ersetzt.                                            den sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „die zuletzt durch\nkönnen auch karamellisiert sein.“\ndie Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom\n17.6.2009, S. 1)“ durch die Wörter „die zuletzt               2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94                 „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“\nvom 30.3.2012, S. 38)“ ersetzt.                                   ersetzt.\nc) In Nummer 6 werden nach der Angabe „(ABl. L 193                                            Artikel 5\nvom 24.7.2009, S. 60)“ die Wörter „, die zu-\nletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)                                            Inkrafttreten\nNr. 315/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38)                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngeändert worden ist“ eingefügt.                               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Oktober 2013\nDer Bundesminister des Innern\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Ernährung,\nL a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t\nHans-Peter Friedrich"]}