{"id":"bgbl1-2013-63-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":63,"date":"2013-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/63#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_63.pdf#page=26","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","law_date":"2013-10-15T00:00:00Z","page":3854,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["3854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge\nVom 15. Oktober 2013\nAuf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Num-                 (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4\nmer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-               des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni             gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkei-\n2013 (BGBl. I S. 1750) verordnet die Bundesregierung:          ten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energie-\nversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten)\nArtikel 1                              vergeben werden, die Sektorenverordnung vom\nDie Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-           23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).\nmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die                (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli            oder sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99\n2012 (BGBl. I S. 1508) geändert worden ist, wird wie           Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nfolgt geändert:                                                schränkungen.“\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n3. Dem § 3 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-\n„§ 1                              gefügt:\nZweck der Verordnung\n„Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den\nDiese Verordnung trifft nähere Bestimmungen              maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt diese Verord-\nüber das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe            nung für die Vergabe jedes Loses. Satz 4 gilt nicht,\nöffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich         wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter\nnach § 2 dieser Verordnung fallen.“                         Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million\nEuro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose\n„§ 2                              20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht über-\nAnwendungsbereich                          steigt.“\n(1) Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren     4. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ngeschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die              gefügt:\nSchwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in\nArtikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europä-             „Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche\nischen Parlaments und des Rates vom 31. März                Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisa-\n2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Ver-          tion, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der\ngabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und           Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetz-\nDienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004,          ten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität\nS. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44) in der jeweils         der Auftragsausführung haben können, können\ngeltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwel-             diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaft-\nlenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungs-        lichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der\nbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen              Bewertung dieser Kriterien können insbesondere\nobersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bun-             der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leis-\ndesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtun-            tungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der\ngen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirt-             Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung\nschaft und Technologie gibt die geltenden Schwel-           des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags\nlenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt             betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der\nder Europäischen Union veröffentlicht worden sind,          Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht über-\nim Bundesanzeiger bekannt.                                  schreiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013                   3855\n5. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                     der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leis-\ngefügt:                                                             tungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der\n„Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche                    Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisa-                   des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags\ntion, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der               betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der\nDurchführung des betreffenden Auftrags eingesetz-                   Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht über-\nten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität                 schreiten.“\nder Auftragsausführung haben können, können\ndiese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaft-                                      Artikel 2\nlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nBewertung dieser Kriterien können insbesondere                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Oktober 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}