{"id":"bgbl1-2013-63-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":63,"date":"2013-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/63#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_63.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz  BUK-NOG)","law_date":"2013-10-19T00:00:00Z","page":3836,"pdf_page":8,"num_pages":18,"content":["3836            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nGesetz\nzur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen,\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze\n(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)\nVom 19. Oktober 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             setzbuch genannten Unternehmen und Versicherten\nsen:                                                           zuständig.\nInhaltsübersicht\n§2\nArtikel 1   Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund\nund Bahn                                                        Eingliederung der Unfallkasse\nArtikel 2   Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft          des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\n(1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-\nArtikel 3   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch       Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfall-\nArtikel 4   Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz-  versicherung Bund und Bahn eingegliedert.\nbuch\nArtikel 5   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch          (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der\nArtikel 6   Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-  Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfall-\nbuch                                               kasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung\nArtikel  7  Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                Bund und Bahn über.\nArtikel  8  Änderung des Arbeitsschutzgesetzes                    (3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-\nArtikel  9  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch        Unfallkasse werden aufgelöst.\nArtikel 10  Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-\nbuch                                                                          §3\nArtikel 11  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nSitz und Satzung\nArtikel 12  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 13  Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                 (1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn\nArtikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes      wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künst-\nfür das Jahr 2015                                  lersozialkasse ist Wilhelmshaven.\nArtikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes         (2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und\nfür das Jahr 2016\nBahn bedarf der Genehmigung des Bundesversiche-\nArtikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nrungsamtes.\nfür das Jahr 2017\nArtikel 14  Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in                               §4\nBund und Ländern                                    Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung\nArtikel 15  Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung\n(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die\nArtikel 16  Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnun-\ngen\nPrävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen\nmit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschrif-\nArtikel 16a Bekanntmachungserlaubnis\nten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei\nArtikel 17  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bun-\ndeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3\nArtikel 1                          des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche\nGesetz                             Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Ab-\nzur Errichtung der                        satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausge-\ngliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Auf-\nUnfallversicherung Bund und Bahn\nsicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern.\nDie Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger\nAbschnitt 1                            der Sozialversicherung finden keine Anwendung.\nErrichtung                               (2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallver-\n§1                              sicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kosten-\nerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das\nErrichtung, Zuständigkeit\nBundesministerium des Innern regelt das Nähere, ins-\nZum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträ-         besondere den Umfang der Erstattung von Personal-\nger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund          und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die\nund Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und            Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die\nBahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialge-         nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013            3837\n§5                                die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsfüh-\nKosten bei Errichtung                        rerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende\nGeschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse.\n(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass\nder Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn              (2) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Stellver-\nsowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes            treterinnen und Stellvertreter der Geschäftsführerinnen\nund der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, wer-         und Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse und\nden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grund-             der Unfallkasse des Bundes werden stellvertretende\nbuchsachen nicht erhoben.                                     Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Unfall-\nversicherung Bund und Bahn. Die am 31. Dezember\n(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach           2014 amtierende Stellvertreterin oder der am 31. De-\nAbsatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü-         zember 2014 amtierende Stellvertreter der Geschäfts-\nfung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund           führerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des\nund Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchfüh-           Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-\nrung dieses Gesetzes dient.                                   rung nimmt die Aufgaben der Stellvertreterin oder\ndes Stellvertreters der Geschäftsführerin oder des\nAbschnitt 2                             Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und\nPersonalrechtliche                            Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-\nÜbergangsregelungen                              rung wahr.\n§6                                                           §8\nÜbertritt des Personals                       Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen\n(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn tritt mit            (1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der\nAuflösung der Unfallkasse des Bundes und der Eisen-           Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinba-\nbahn-Unfallkasse in die Arbeits- und Ausbildungsver-          rungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstver-\nhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Un-       einbarungen ersetzt werden.\nfallkasse des Bundes oder der Eisenbahn-Unfallkasse\n(2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der\neinerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerin-\nUnfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse\nnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden anderer-\noder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen\nseits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Aus-\nverbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beam-\nbildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und\ntenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Be-\nArbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Un-\nstimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der\nfallversicherung Bund und Bahn schriftlich zu bestä-\nUnfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten.\ntigen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher\nAltersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht         (3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird\nunverfallbar sind. Durch die Eisenbahn-Unfallkasse            im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach\ngeschlossene Tarifverträge sind in den Tarifvertrag für       § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nden öffentlichen Dienst des Bundes überzuleiten.              im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bis-\nherigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bun-\n(2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist\ndes und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Auf-\ngrundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit\ngaben der Personalvertretung der Unfallversicherung\nzu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im\nBund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung\nAusnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied-\nkonstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildenden-\nriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert\nvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen so-\nsich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs-\nwie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1\nzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen\nund 2 entsprechend.\ndem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber\nzum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt              (4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallver-\nbei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu zahlen.           sicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der\nDie Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Erhö-         Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1\nhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhö-            des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Um-\nhungsbetrages.                                                wandlung der die Obergrenzen überschreitenden Plan-\nstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede\n(3) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-\ndritte freiwerdende Planstelle beschränkt.\nsetzen.\nAbschnitt 3\n§7\nÜbergangsregelungen\nGeschäftsführung\nzum Selbstverwaltungsrecht\n(1) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird\neine Geschäftsführung gebildet. Vorsitzende oder Vor-                                    §9\nsitzender der Geschäftsführung wird die am 31. Dezem-\nber 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am                              Übergangsregelungen\n31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der                         zu den Selbstverwaltungsorganen\nUnfallkasse des Bundes. Die oder der Vorsitzende der                  der Unfallversicherung Bund und Bahn\nGeschäftsführung nimmt auch die Aufgaben nach § 37               Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden\nAbsatz 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgeset-         Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren\nzes wahr. Weiteres Mitglied der Geschäftsführung wird         der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung","3838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nBund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen                 (2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten\ngelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels        Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der\ndes Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozial-            Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushalts-\ngesetzbuch.                                                  jahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bun-\ndes und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse auf-\n§ 10                              gestellt und von deren Vertreterversammlungen fest-\ngestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten auf-\nVertreterversammlung\ngestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach\n(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie-         § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im\nder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des           Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches\nBundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglie-         Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausga-\nder der Vertreterversammlung der Unfallversicherung          ben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan\nBund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertreten-      bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungs-\nden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterver-         amtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den\nsammlungen.                                                  Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches\n(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am          Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem\n31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sit-        Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem\nzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74        Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-          des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach\nchend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende         § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im\ndes Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufga-         Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,\nben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses            Bau und Stadtentwicklung.\nwahrnimmt.\n§ 13\n(3) Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversamm-\nlung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen                             Altrentenerstattung\nMitglieder der Vertreterversammlung der Eisenbahn-              Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Ent-\nUnfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen An-        schädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor\nzahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche       dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt wor-\nAnzahl an Stimmen.                                           den sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen\n(4) Der Beschluss über die Satzung der Unfallver-         die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in\nsicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Ände-            einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn\nrungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer            oder Deutschen Reichsbahn standen.\nMehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter\nder Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen                                      § 14\nVertreter der Eisenbahn-Unfallkasse.\nPersonal- und Organisationskonzept\n§ 11                                 Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Un-\nfallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum\nVorstand\n31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Per-\n(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie-         sonalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn\nder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und            zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndie am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder              ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für\ndes Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mit-         Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundes-\nglieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund           ministerium für Arbeit und Soziales vor, aus dem sich\nund Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember           die geplanten Maßnahmen zur Realisierung von Syner-\n2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in         gieeffekten und zur Optimierung der Verwaltungs- und\nSatz 1 genannten Vorstände.                                  Verfahrenskosten ergeben.\n(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der\nUnfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder                                 Artikel 2\ndes Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben un-\nGesetz zur Errichtung\nabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die\ngleiche Anzahl an Stimmen.                                          der Berufsgenossenschaft Verkehrs-\nwirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nAbschnitt 4\nAbschnitt 1\nSonstige Übergangsregelungen\nErrichtung\n§ 12\n§1\nHaushalt\n(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Ver-                            Errichtung, Zuständigkeit\nmögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der                 Zum 1. Januar 2016 wird als gewerbliche Berufsge-\nEisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem             nossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\njeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Bu-      schaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Die\nches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund           Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\nund Bahn zugeordnet.                                         Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013            3839\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unter-                                        §5\nnehmen zuständig.                                             Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung\n(1) Der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n§2\nPost-Logistik Telekommunikation werden folgende wei-\nEingliederung                           tere Aufgaben übertragen:\nder Unfallkasse Post und                      1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die\nTelekom und der Berufsgenossen-                        Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43\nschaft für Transport und Verkehrswirtschaft                 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden\n(1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be-              Leistungen,\nrufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-           2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78\nschaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenos-             des Bundesbeamtengesetzes sowie\nsenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-\n3. die Geltendmachung eines Schadenersatzan-\nmunikation eingegliedert.\nspruchs nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes\n(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der           für die in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten\nUnfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenos-            Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen; die\nsenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen         Unternehmen haben die Kosten zu erstatten.\nals Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\nschaft Post-Logistik Telekommunikation über.                    (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nPost-Logistik Telekommunikation nimmt die Befugnisse\n(3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be-          einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Num-\nrufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-           mer 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das\nschaft werden aufgelöst.                                     Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen\nAngelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder\n§3                                sie von seiner Zustimmung abhängig machen; auch\nkann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung\nSitz und Satzung\naufstellen.\n(1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-          (3) Für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ange-\nschaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die        legenheiten kann die Berufsgenossenschaft Verkehrs-\nSatzung bestimmt.                                            wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Beneh-\n(2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrs-        men mit den in Absatz 1 genannten Unternehmen\nwirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der        Grundsätze aufstellen.\nGenehmigung des Bundesversicherungsamtes.                       (4) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen sind\nverpflichtet, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\n§4                                schaft Post-Logistik Telekommunikation bei der Durch-\nDienstrechtliche Vorschriften                   führung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen.\nDas Nähere regelt die Berufsgenossenschaft mit den\n(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft           Unternehmen durch Vereinbarungen.\nPost-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähig-\n(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Be-\nkeit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-\nrufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\ntinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten\nTelekommunikation übertragenen Aufgaben führt das\nBuches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.\nBundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über\n(2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft       die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung\nPost-Logistik Telekommunikation können die Ober-             finden keine Anwendung. Kommt die Berufsgenossen-\ngrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1             schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang                kation einer aufsichtlichen Weisung innerhalb einer ge-\nüberschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post      setzten Frist nicht nach, so kann das Bundesministe-\nund Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten           rium der Finanzen die Aufgaben nach Absatz 1 auf\nBuches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember               Kosten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n2015 geltenden Fassung zulässig war.                         Post-Logistik Telekommunikation selbst oder durch\nBeauftragte ausführen. In diesem Fall gehen die der\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nBerufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\nernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes\nTelekommunikation obliegenden Befugnisse nach Ab-\nder Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-\nsatz 2 Satz 1 auf das Bundesministerium der Finanzen\ngistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine\nüber.\nBefugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,\ndiese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts-           (6) Das Nähere zur Aufgabenübertragung nach den\nführer weiter zu übertragen.                                 Absätzen 1 bis 5 bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n(4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer         stimmung des Bundesrates bedarf.\nund seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium\nfür Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der                                    §6\nVorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nPost-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse                         Kosten bei Errichtung\nganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen          (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass\nkann.                                                        der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-","3840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Ein-        gleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des\ngliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der          Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.\nBerufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\nschaft erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und           (4) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-\nGerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.             setzen. Für die von der Unfallkasse Post und Telekom\nübergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28\n(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach          des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.\nAbsatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü-\nfung anzuerkennen, wenn die Berufsgenossenschaft                                        §8\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nbestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses                             Geschäftsführer\nGesetzes dient.\nDie Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsge-\nnossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kön-\nnen für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jah-\nAbschnitt 2                             ren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2\nerster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozi-\nPersonalrechtliche\nalgesetzbuch eine besondere Regelung über die wei-\nÜbergangsregelungen\ntere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und\nGeschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stell-\n§7                                vertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer\nund Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsge-\nÜbertritt des Personals                      nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\n(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft           kommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit\nPost-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung          vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden\nder Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-         Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier\nwirtschaft in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem      Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen\nZeitpunkt zwischen der Berufsgenossenschaft für              bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die\nTransport und Verkehrswirtschaft und ihren Dienstord-        Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bun-\nnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 137 des           desversicherungsamt.\nBundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.\n§9\n(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nPost-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung           Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen\nder Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsge-\nnossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in            (1) Die Dienstordnung der Berufsgenossenschaft für\ndie Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu         Transport und Verkehrswirtschaft gilt fort.\ndiesem Zeitpunkt zwischen der Unfallkasse Post und              (2) Die bei der Unfallkasse Post und Telekom und\nTelekom oder der Berufsgenossenschaft für Transport          der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\nund Verkehrswirtschaft einerseits und den dort               wirtschaft bestehenden Dienstvereinbarungen gelten\nbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern            weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt\nsowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fort-        werden.\nsetzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist\nden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie                   (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der\nden Auszubildenden von der Berufsgenossenschaft              Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossen-\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation           schaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer\nschriftlich zu bestätigen. Bestehende Anwartschaften         Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten\naus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch so-     Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher\nweit sie noch nicht unverfallbar sind.                       sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen\nund tarifrechtlicher Regelungen als bei der Berufs-\n(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin-       genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\nnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverhältnisse die       kommunikation verbrachte Zeiten.\nBerufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\nTelekommunikation nach Absatz 2 Satz 1 eintritt, sind           (4) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nbis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge      Post-Logistik Telekommunikation wird im Zeitraum der\nmaßgeblich, die für sie am 31. Dezember 2015 gegolten        regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1\nhaben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist           des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016\ngrundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit    eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Perso-\nzu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im             nalvertretungen der Unfallkasse Post und Telekom und\nAusnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied-        der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\nriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert      wirtschaft nehmen die Aufgaben der Personalvertre-\nsich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs-        tung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen            Post-Logistik Telekommunikation wahr, bis sich die\ndem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber            Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend-\nzum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt          und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehinder-\nbei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft              tenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten\nPost-Logistik Telekommunikation zu zahlen. Die Aus-          gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013              3841\nAbschnitt 3                                                        § 14\nÜbergangsregelungen                                                      Haushalt\nzum Selbstverwaltungsrecht                              Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Ver-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation be-\n§ 10                               steht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushal-\nÜbergangsregelungen                          ten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches\nzu den Selbstverwaltungsorganen                    Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für\nden Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse\nBis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden             Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und\nWahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren        von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teil-\nder Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossen-               haushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren\nschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-          Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\nkation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die           schaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von\nVorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten        deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teil-\nAbschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.               haushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaus-\nhalt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der\n§ 11                               Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\nVertreterversammlung                         Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreter-\nversammlung festgestellt.\n(1) Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglie-\nder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post                                      § 15\nund Telekom und der Berufsgenossenschaft für Trans-\nÜbernahme weiterer\nport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Ver-\nAufgaben für die Mitgliedsunternehmen\ntreterversammlung der Berufsgenossenschaft Ver-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das             Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-\nGleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden         Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe ent-\nstellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten          geltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit\nVertreterversammlungen.                                       ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunter-\n(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am           nehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben\n31. Januar 2016 erstmals zusammen. Für die erste Sit-         übernehmen:\nzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-           1. die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeits-\nchend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende             unfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\ndes Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans-               der Mitgliedsunternehmen und\nport und Verkehrswirtschaft die Aufgaben der oder             2. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-\ndes Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.                  geberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-\nsprüche.\n§ 12                               § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.\nVorstand\nArtikel 3\nDie am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder\ndes Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und                                Änderung des\ndes Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans-                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder des Vor-           Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft           Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nPost-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für         der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\ndie am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertreten-          S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6\nden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.             des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 4\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nSonstige Übergangsregelungen                              § 71e folgende Angabe eingefügt:\n„§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund\n§ 13                                           und Bahn“.\nGefahrtarif- und Beitragsgestaltung                 2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nDie Unfallkasse Post und Telekom und die Berufs-              gefügt:\ngenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft                  „(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den\nkönnen eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und               §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektro-\nBeitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach              nisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln,\nder Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-            haben diese Meldungen durch gesicherte und ver-\nschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen.              schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften\nSie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungs-              Programmen oder mittels maschinell erstellter Aus-\namt vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4              füllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen\nSatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet                Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rück-\nentsprechend Anwendung.                                          meldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Da-","3842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\ntenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für            denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Ab-\nArbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen,                satz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeits-\nnotwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die                bereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches\nMeldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfah-                 anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt\nren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grund-              veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der\nsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesminis-               Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die\nteriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bun-          Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständig-\ndesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände              keitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten\nanzuhören hat.“                                               Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem               ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bun-\nSatzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Abmeldung            desministerium der Finanzen. Die Genehmigung\nund bei der Jahresmeldung“ durch die Wörter „allen            des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich\nEntgeltmeldungen“ ersetzt.                                    nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\n4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die             kehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan\nWörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter              soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er\n„Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.                   spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalen-\n5. § 44 wird wie folgt geändert:                                 derjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden\na) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                         Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende\nStelle kann die Genehmigung auch für einzelne\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahn-           Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen\nUnfallkasse,“ gestrichen.                            Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungs-\ncc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:              fähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung\nseiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die\naaa) Nummer 4 wird aufgehoben.\nBewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des\nbbb) Nummer 5 wird Nummer 4.                         Bundes nicht beachtet sind.\nccc) Nummer 6 wird aufgehoben.                          (2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                          Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zustän-\n„(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn          digkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten\ngehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeit-              Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungs-\ngebervertreter mit insgesamt der gleichen Stim-           ausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaus-\nmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an.            halt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen\nDie Arbeitgebervertreter werden vom Bundesmi-             nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausga-\nnisterium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag           ben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und               Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grund-\nStadtentwicklung, des Bundesministeriums des              sätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten-\nInnern, des Bundesministeriums der Finanzen,              und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, des              Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsberei-\nBundesministeriums für Arbeit und Soziales und            chen nicht unmittelbar zugeordnet werden können,\nder Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vor-       werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125\nschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau            Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der\nund Stadtentwicklung bestellten Arbeitgeberver-           nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den\ntreter haben in den Selbstverwaltungsorganen ei-          Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des\nnen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmen-             Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittel-\nzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt          bar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem\ndie Satzung.“                                             Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesver-\nsicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zu-\n6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:                       ständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Sieb-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             ten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreter-\n„Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und               versammlung und den Vorstand werden nach einem\nTelekom bedarf der Genehmigung des Bundes-                Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der\nministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll         nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet\nso rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätes-       wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversi-\ntens am 1. Dezember vor Beginn des Kalender-              cherung Bund und Bahn.\njahres, für das er gelten soll, der genehmigenden            (3) Einsparungen für überplanmäßige und außer-\nStelle vorgelegt werden kann.“                            planmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen\nin dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleis-\n7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:\ntet werden.“\n„§ 71f\n8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHaushaltsplan der Unfall-\nversicherung Bund und Bahn                       a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n(1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung                   „Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Ge-\nBund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in              nehmigung des Bundesministeriums der Finan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013              3843\nzen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund              „§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung\nund Bahn ist für überplanmäßige und außerplan-                          Bund und Bahn“.\nmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zustän-            b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:\ndigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten\nBuches die Genehmigung des Bundesversiche-                     „§ 125 Zuständigkeit der       Unfallversicherung\nrungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen                           Bund und Bahn“.\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-            c) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:\nles und dem Bundesministerium der Finanzen er-                 „§ 126 (weggefallen)“.\nfolgt.“\nd) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                      gabe eingefügt:\n„Für überplanmäßige und außerplanmäßige Aus-                   „§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der\ngaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeits-                            gewerblichen Berufsgenossenschaften\nbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches                           und der Sozialversicherung für Land-\nerfolgt die Genehmigung des Bundesversiche-                              wirtschaft, Forsten und Gartenbau“.\nrungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundes-                 e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlung.“                                                         „§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfall-\nversicherung Bund und Bahn“.\n9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nf) Die Angabe zu § 149a wird gestrichen.\n„Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und\ng) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:\nBahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bun-\ndesministerium des Innern.“                                        „§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung\nBund und Bahn“.\nArtikel 4                                h) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung des                                  „§ 218b (weggefallen)“.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                          i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                      „§ 224 (weggefallen)“.\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung          j) Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\n„§ 225 (weggefallen)“.\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-        2. § 114 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.                             aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                „3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,“.\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Unfallkasse Post               bb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nund Telekom,“ gestrichen.                                  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des\nb) Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.                                Bundes“ sowie wird das Wort „Unfallkasse“ je-\nweils durch die Wörter „Unfallversicherung Bund\n3. § 70 Absatz 2a wird aufgehoben.                                    und Bahn“ ersetzt.\n4. In § 71f Absatz 3 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2          3. § 115 wird wie folgt gefasst:\nSatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 3\n„§ 115\nund 4“ ersetzt.\nPrävention bei der\n5. § 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nUnfallversicherung Bund und Bahn\n6. § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                             (1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversi-\n7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden              cherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Num-\njeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans-            mer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium\nport und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be-             des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nrufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-              terium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der\ntik Telekommunikation“ ersetzt.                                Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund\nund Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nArtikel 5                                ten Regelungen über Maßnahmen im Sinne des\n§ 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vor-\nÄnderung des                                 schläge für diese Vorschriften machen. Die Unfall-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                          verhütungsvorschriften der Unfallversicherungs-\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 träger sollen dabei berücksichtigt werden. Die\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-           Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4          Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vor-\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I                 stands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvor-\nS. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             schrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche\ndes Bundesministeriums der Verteidigung oder des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes die-\na) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:                ser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich","3844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\neine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nVerwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\nEinvernehmens mit den Bundesministerien des In-                    Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bun-\nnern sowie für Arbeit und Soziales.                                des“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund\n(2) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedür-                  und Bahn“ ersetzt.\nfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallver-         5. § 126 wird aufgehoben.\nsicherung Bund und Bahn der Genehmigung des\n6. In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125\nBundesministeriums des Innern. Die Entscheidung\nAbs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 3\nhierüber wird im Benehmen mit dem Bundesminis-\nSatz 3“ ersetzt.\nterium für Arbeit und Soziales getroffen.\n7. In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-\n(3) Die Aufgabe der Prävention wird in den                  kasse des Bundes“ durch die Wörter „Zuständigkeit\nGeschäftsbereichen des Bundesministeriums der                  der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125\nVerteidigung und des Auswärtigen Amts hinsicht-                Absatz 1“ ersetzt.\nlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweili-\ngen Bundesministerium oder der von ihm bestimm-             8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:\nten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundes-                                         „§ 147a\nministerien stellen sicher, dass die für die Überwa-                     Dienstbezüge der Geschäftsführer\nchung und Beratung der Unternehmen eingesetz-                            der gewerblichen Berufsgenossen-\nten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit aus-                     schaften und der Sozialversicherung\nreichende Befähigung besitzen.“                                     für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\n4. § 125 wird wie folgt geändert:                                    (1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhält-\nnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung\na) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils\nder Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer\ndie Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die\noder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der\nWörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ er-\ngewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die\nsetzt.\nDienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                nicht übersteigen:\nfügt:\nGewerbliche\n„(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist                                              Höchstgrenze\nBerufsgenossenschaft\nauch zuständig\n1. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 6\n1. für das Bundeseisenbahnvermögen,                            für Transport und Ver-\nkehrswirtschaft\n2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der\nGesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deut-               2. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 7\nsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De-                     Energie Textil Elektro\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausge-                  Medienerzeugnisse\ngliederten Aktiengesellschaften,\n3. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 7\n3. für die Unternehmen,                                        Handel und Warendistri-\nbution\na) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche\nBahn Gründungsgesetzes aus den Unter-               4. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 7\nnehmen im Sinne der Nummer 2 ausge-                     Nahrungsmittel und\ngliedert worden sind,                                   Gastgewerbe\nb) die von den in Nummer 2 genannten Un-                5. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 7\nternehmen überwiegend beherrscht wer-                   Rohstoffe und chemi-\nden und                                                 sche Industrie\nc) die unmittelbar und überwiegend Eisen-               6. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 8\nbahnverkehrsleistungen erbringen oder Ei-               für Gesundheitsdienst\nsenbahninfrastruktur betreiben oder die-                und Wohlfahrtspflege\nsen Zwecken wie Hilfsunternehmen die-\nnen,                                                7. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 8\nder Bauwirtschaft\n4. für die Bahnversicherungsträger und die in\nder Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundesei-               8. Berufsgenossenschaft       Besoldungsgruppe B 8\nsenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. De-                   Holz und Metall\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)\naufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtun-            9. Verwaltungs-Berufsge-      Besoldungsgruppe B 8\nnossenschaft\ngen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Aus-\nnahme der in der Anlage unter B Nummer 6\n(2) Für die Geschäftsführerin oder den Ge-\ngenannten Einrichtungen sowie für die der\nschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsit-\nKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten\nzenden der Geschäftsführung der Sozialversiche-\ndienenden Einrichtungen,\nrung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist\n5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öf-                die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchst-\nfentlichen Verkehrs.“                                   grenze.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013             3845\n(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder            ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prü-\nder stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder          fung zu informieren.\neiner Geschäftsführung sowie die leitende techni-\n(3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe\nsche Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine\nnach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und\nBesoldungsgruppe niedriger einzustufen als die\nZeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die\nGeschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder\nvon der Prüfung ausgenommenen Unternehmen\ndie Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Ge-\nregeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung\nschäftsführung.\ne. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in\n(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen           einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversiche-\nim Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das                rung erhalten für die Beitragsüberwachung von den\njeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzu-               Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Ver-\nschlags der Stufe 2.“                                         gütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten\n9. § 148 wird aufgehoben.                                        abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig\ndurch Vereinbarung zwischen der Deutschen Ge-\n10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert:                     setzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deut-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall-              schen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die\nkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-            Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft\nsicherung Bund und Bahn“ ersetzt.                         bei den Trägern der Rentenversicherung deren Auf-\ngabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 186 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse\ndes Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-           a) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall-\ncherung Bund und Bahn“ ersetzt.                          kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-\nsicherung Bund und Bahn“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden\ngelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer                 „Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1\nund Auszubildende des Bundes.“                           finden von den Vorschriften des Ersten Ab-\nschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168,\nc) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils                172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in\ndas Wort „Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfall-              den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt\nversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.                          ist.“\n11. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „die               c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1\nEisenbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „den Zu-                  Nr. 3 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 125 Ab-\nständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund                   satz 1 Nummer 3 und Absatz 4“ ersetzt.\nund Bahn nach § 125 Absatz 2“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n12. § 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse\n„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeit-                      des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-\ngebern wird von den Trägern der Rentenversiche-                        cherung Bund und Bahn“ ersetzt.\nrung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen\nihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durch-                bb) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse\ngeführt. Unternehmen, bei denen der für das vor-                       des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-\nvergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Ab-                         cherung Bund und Bahn im Zuständigkeits-\nsatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe                      bereich des § 125 Absatz 1“ ersetzt.\nvon 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen             e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-\nhat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversi-               kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-\ncherungsträger festzulegende Stichprobe von der                   sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.\nPrüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,\n14. In § 215 Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse\n1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den                des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung\n§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht             Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1“ ersetzt.\nnach den Arbeitsentgelten richtet,\n15. § 218b wird aufgehoben.\n2. wenn der Unfallversicherungsträger das Ende\nseiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch        16. Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben.\neinen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt\nhat.                                                                          Artikel 6\nUnternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p                            Weitere Änderung des\ndes Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die                    Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nUnfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndie Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungs-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5\ndurchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nder Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht\nändert:\nzur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für\ndie Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:","3846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\na) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des              § 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Über-\nDritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden            nahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3\ndie Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport            bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundes-\nund Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be-             ministerium der Finanzen.“\nrufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-         5. § 127 wird aufgehoben.\ngistik Telekommunikation“ ersetzt.\n6. § 149 wird aufgehoben.\nb) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und für\n„§ 127 (weggefallen)“.                                    die Unfallkasse Post und Telekom“ gestrichen.\nc) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:            8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„§ 149 (weggefallen)“.                                       „(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsge-\nnossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\n2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des\nkommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zu-\nDritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die\nständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3\nWörter „Berufsgenossenschaft für Transport und\nbis 8\nVerkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-\nsenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-          1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der\nmunikation“ ersetzt.                                            Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechen-\ngrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von\n3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                    von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in\nb) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4                     Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr\nbis 7.                                                       2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichs-\njahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das\n4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent an-\n„(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft             zusetzen sind,\nPost-Logistik Telekommunikation ist über § 122               2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177\nhinaus zuständig                                                Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für\n1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsge-             den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1\nnossenschaft für Transport und Verkehrswirt-                 und 2 genannten Unternehmensarten zu berech-\nschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,              nende Wert anzuwenden ist.“\n2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht        9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2\naus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständig-            Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 2, § 163 Absatz 1\nkeit der Unfallversicherungsträger der öffentli-          Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1\nchen Hand ergibt,                                         (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Be-\nrufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\n3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-           schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft\nkation Deutsche Bundespost,                               Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati-\n4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen              on“ ersetzt.\nBundespost hervorgegangenen Aktiengesell-\nschaften,                                                                       Artikel 7\n5. für die Unternehmen, die                                                     Änderung des\na) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4                           Sozialgerichtsgesetzes\nausgegliedert worden sind und von diesen              Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nüberwiegend beherrscht werden oder                 kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nb) aus den Unternehmen im Sinne des Buch-              S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nstabens a ausgegliedert worden sind und von        vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-\ndiesen überwiegend beherrscht werden               den ist, wird wie folgt geändert:\nund unmittelbar und überwiegend Post-, Post-            1. § 12 wird wie folgt geändert:\nbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen             a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-\noder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen die-                  zialversicherung“ die Wörter „, der Grundsiche-\nnen,                                                           rung für Arbeitsuchende einschließlich der Strei-\ntigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskinder-\n6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in\ngeldgesetzes und der Arbeitsförderung“ einge-\nden durch Satzung anerkannten Selbsthilfeein-\nfügt.\nrichtungen der Bundesanstalt für Post und Tele-\nkommunikation Deutsche Bundespost,                         b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.\n7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr        2. § 14 wird wie folgt geändert:\nausgegliederten Unternehmen, sofern diese von              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Bundesdruckerei GmbH überwiegend be-                          „(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamt-\nherrscht werden und ihren Zwecken als Neben-                   lichen Richter, die in den Kammern für Angele-\noder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,                      genheiten der Sozialversicherung, der Grund-\n8. für die Museumsstiftung Post und Telekommuni-                  sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der\nkation.                                                        Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013              3847\nkindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung            11. § 172 wird wie folgt geändert:\nmitwirken, werden aus dem Kreis der Versicher-             a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-\nten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufge-                  personen“ die Wörter „und Sachverständigen“\nstellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigun-              eingefügt.\ngen von Arbeitnehmern mit sozial- oder\nberufspolitischer Zwecksetzung und die in Ab-              b) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen                 „1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-\ndie Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter                     zes, wenn in der Hauptsache die Berufung\naus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigun-                    der Zulassung bedürfte,\ngen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4\n2. gegen die Ablehnung von Prozesskosten-\nNummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder\nhilfe, wenn\nLandesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus\ndem Kreis der Arbeitgeber auf.“                                    a) das Gericht die persönlichen oder wirt-\nschaftlichen Voraussetzungen für die Pro-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nzesskostenhilfe verneint,\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\nb) in der Hauptsache die Berufung der Zu-\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                             lassung bedürfte oder\na) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                   c) das Gericht in der Sache durch Beschluss\nb) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort                              entscheidet, gegen den die Beschwerde\n„ist“ die Wörter „, oder Angestellte, die regel-                       ausgeschlossen ist,“.\nmäßig für den Arbeitgeber in Personalangele-           12. § 208 wird wie folgt geändert:\ngenheiten tätig werden,“ eingefügt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:\nb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange-\n„§ 56a                                    fügt:\nRechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens-                   „Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus\nhandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen                 den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeit-\ndie Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen                   nehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt\ngeltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn be-                berufen worden sind.“\nhördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden\nkönnen oder gegen einen Nichtbeteiligten erge-                c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nhen.“                                                               „(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vor-\n5. § 57a wird wie folgt geändert:                                   schlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer\nvor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen\na) In Absatz 3 werden die Wörter „In Angelegenhei-               worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für\nten, die Entscheidungen oder Verträge auf Lan-                die sie berufen worden sind, im Amt und ge-\ndesebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent-               hören so lange den für Angelegenheiten der\nscheidungen oder Verträge auf Landesebene                     Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-\nStreitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt.                     lich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „In Angelegenhei-               Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför-\nten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bun-                derung zuständigen Kammern an.“\ndesebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent-\nscheidungen oder Verträge auf Bundesebene                                        Artikel 8\nStreitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt.\nÄnderung des\n6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49“                            Arbeitsschutzgesetzes\ndurch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die\n§§ 47 bis 49“ ersetzt.                                      Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996\n(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89\n7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort             des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\n„Prozeßkostenhilfe“ die Wörter „mit Ausnahme des          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung“ ein-\ngefügt.                                                   1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“\ndurch die Wörter „das Leben sowie die physische\n8. In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe               und die psychische“ ersetzt.\n„928“ die Wörter „, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930“\neingefügt.                                                2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n9. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\n„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-\nschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der           b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nForm eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des                  „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“\nGerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstat-\nters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.“         2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\n10. In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „444,“           3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauf-\ndurch die Wörter „406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407              tragte“ durch das Wort „verpflichtete“ ersetzt.\nbis 444,“ ersetzt.                                        4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:","3848            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\na) In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des                                  Artikel 11\nBundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung\nÄnderung des\nBund und Bahn“ ersetzt.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfall-            Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nkasse, soweit diese Träger der Unfallversiche-        rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nrung ist“ durch die Wörter „Unfallversicherung        BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des\nBund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfall-           Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert\nkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der            worden ist, wird wie folgt geändert:\nUnfallversicherung war“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nc) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post             § 313 folgende Angabe eingefügt:\nund Telekom“ durch die Wörter „Berufsgenos-              „§ 313a Elektronische Bescheinigung“.\nsenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\nkommunikation“ ersetzt.                               2. § 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeit-\nnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlan-\nArtikel 9\ngen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheini-\nÄnderung des                                gen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf\nArbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein\nErsten Buches Sozialgesetzbuch\nkönnen (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –           der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I            zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind ins-\nS. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom            besondere\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird         1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des\nwie folgt geändert:                                                   Arbeitnehmers,\n1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „die Eisenbahn-             2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für\nUnfallkasse,“ gestrichen und werden die Wörter                    die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses\n„Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter                         und\n„Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.                   3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleis-\ntungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\n2. § 47 wird wie folgt gefasst:                                       nehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,\n„§ 47                                 anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeit-\nnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber\nAuszahlung von Geldleistungen                     auszuhändigen.“\n(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetz-          3. In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für\nbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistun-           Arbeit“ gestrichen.\ngen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei            4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:\neinem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU)\n„§ 313a\nNr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der                             Elektronische Bescheinigung\ntechnischen Vorschriften und der Geschäftsanforde-               Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a\nrungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro            und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009             der Bundesagentur elektronisch unter den Voraus-\n(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen             setzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches\noder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei              übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für\nan seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsberei-               die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313\nches dieser Verordnung übermittelt werden.                    auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die\nPerson, für die die Bescheinigung auszustellen ist,\n(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsberei-\nist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemei-\nches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt\nner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht\nder Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm\nhinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Ab-\nmit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.“\nsatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundes-\nagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung\nArtikel 10                                nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt\nworden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten\nWeitere Änderung des                             zuzuleiten.“\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                      5. Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nIn § 22 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-                  „(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten\nbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom             der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsfüh-\n11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch            rerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen\nArtikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden             Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten\ndie Wörter „die Unfallkasse Post und Telekom,“ gestri-            Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes über-\nchen.                                                             tragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013              3849\nununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben              3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\nim Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem             wird die Angabe\nZeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen           „Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung\nfür die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die              Knappschaft-Bahn-See\nZulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages\nzwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besol-                – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\ndungsgruppe und dem Grundgehalt der Besol-                         schäftsführung –“\ndungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt                gestrichen.\nzugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgen-      4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit „Besoldungs-\nden Besoldungsgruppe.“                                       gruppe B 7“ wird die Angabe\n„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung\nArtikel 12                              Knappschaft-Bahn-See\nÄnderung des                                   – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                               glied der Geschäftsführung –“\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               vorangestellt.\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-            5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                wird nach der Angabe\n3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung\n29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist,\nBund\nwird wie folgt geändert:\n– als Mitglied des Direktoriums –“\n1. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den           die Angabe\nFällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelasse-            „Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung\nnen kommunalen Trägern“ eingefügt.                           Knappschaft-Bahn-See\n2. In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab                   – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\ndem 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „ab                        schäftsführung –“\ndem 1. Januar 2013“ ersetzt.                                 eingefügt.\nArtikel 13                                                   Artikel 13a\nÄnderung des                                            Weitere Änderung des\nBundesbesoldungsgesetzes                                      Bundesbesoldungsgesetzes\nfür das Jahr 2015\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nzum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-                Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nkanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),             zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti-\ndas zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes             kel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nvom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden           folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:                                 1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“\nwird nach der Angabe\n1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\nwird nach der Angabe                                         „Bundesbankdirektor2“\n„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-                die Angabe\nversicherung Bund                                            „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn\n– als Leiter einer besonders großen und beson-                – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\nders bedeutenden Abteilung –“                                 glied der Geschäftsführung –4“\ndie Angabe                                                   eingefügt.\n2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“\n„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenver-\nwird wie folgt geändert:\nsicherung Knappschaft-Bahn-See\na) Die Angabe\n– als Leiter einer besonders großen und beson-\nders bedeutenden Abteilung –“                              „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes\n– als stellvertretender Geschäftsführer –“\neingefügt.\nwird durch die Angabe\n2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“\n„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und\nwird die Angabe\nBahn\n„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung                      – als Leiter der Abteilung Künstlersozial-\nKnappschaft-Bahn-See                                                  kasse –\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-                – als stellvertretender Geschäftsführer oder\nglied der Geschäftsführung –“                                    Mitglied der Geschäftsführung –3“\ngestrichen.                                                     ersetzt.","3850           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nb) Die Angabe                                              kel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\n„Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse                     folgt geändert:\n– als Geschäftsführer –“                            1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“\nwird gestrichen.                                            wird in der Angabe\n3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“                  „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn\nwird wie folgt geändert:                                           – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\na) Nach der Angabe                                                   glied der Geschäftsführung –4“\n„Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immo-            die Angabe „4“ durch die Angabe „11“ ersetzt.\nbilienaufgaben“\nwird die Angabe                                         2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“\nwird in der Angabe\n„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund\nund Bahn                                                    „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn\n– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“                  – als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –\neingefügt.                                                      – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\nb) Die Angabe                                                        glied der Geschäftsführung –3“\n„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes                 die Angabe „3“ durch die Angabe „6“ ersetzt.\n– als Geschäftsführer –“\n3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\nwird gestrichen.                                            wird nach der Angabe\nArtikel 13b                               „Direktor bei der Führungsakademie der Bundes-\nwehr\nWeitere Änderung des\nBundesbesoldungsgesetzes                                 – als Leiter einer Fachgruppe –“\nfür das Jahr 2016                             die Angabe\nDie Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ der              „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn\nAnlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum\nBundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a                 – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-                 glied der Geschäftsführung –12“\nändert:                                                           eingefügt.\n1. Nach der Angabe\n4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“\n„Direktor                                                      wird die Angabe\n– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in\n„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und\nden Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-\nBahn\nrung –\n– als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teil-                 – als Vorsitzender der Geschäftsführung –“\nstreitkraft oder eines militärischen Organisa-           gestrichen.\ntionsbereiches, des Befehlshabers des Einsatz-\nführungskommandos der Bundeswehr, des Be-            5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“\nfehlshabers des Multinational Joint Headquar-            wird nach der Angabe\nters –“\n„Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Mu-\nwird die Angabe                                                seum Berlin“\n„Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrs-               die Angabe\nwirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\n– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-           „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und\nglied der Geschäftsführung –“                            Bahn\neingefügt.                                                         – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-\nschäftsführung –“\n2. Die Angabe\n„Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom                 eingefügt.\n– als Geschäftsführer –“\nArtikel 14\nwird gestrichen.\nÄnderung des\nArtikel 13c                                             Zweiten Gesetzes zur\nWeitere Änderung des                                   Vereinheitlichung und Neuregelung\nBundesbesoldungsgesetzes                            des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nfür das Jahr 2017                             Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)           lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nzum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti-           Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013             3851\ndas zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes            der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversi-\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden           cherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober\nist, wird wie folgt geändert:                                  1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 22\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) ge-\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.\nändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des\n2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2              Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund\nSatz 5“ durch die Wörter „§ 147a Absatz 3 des Sieb-        und Bahn“ ersetzt.\nten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n(4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land-\nArtikel 15                             und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),\nÄnderung der                             das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes\nEinstufungshöchstgrenzenverordnung                      vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden\nist, wird folgender Satz angefügt:\nDie     Einstufungshöchstgrenzenverordnung         vom\n12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch          „Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten\nArtikel 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I            und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der\nS. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum\nGeschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(5) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs-\n„Verordnung                           und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-\nüber Obergrenzen für Beförderungsämter               kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften             die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De-\nim Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung          zember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist,\nund der landwirtschaftlichen Sozialversicherung          wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Feb-\n(Unfallversicherungsobergrenzenverordnung –            ruar“ ersetzt.\nUVOGrV)“.\n(6) In § 1 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rech-\n2. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.                           nungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627),\n3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-            die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes\nförderungsämter“ die Wörter „bei den bundesunmit-          vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden\ntelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften so-           ist, wird die Angabe „Nr. 6, 7 und 9“ durch die Wörter\nwie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“           „Nummer 4, 5 und 7“ ersetzt.\neingefügt.\n(7) Die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverord-\nnung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114) wird aufgeho-\nArtikel 16                             ben.\nFolgeänderungen weiterer                           (8) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Septem-\nGesetze und Verordnungen                         ber 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299)\n(1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Geset-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt\ndurch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011            1. In § 26 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, § 26g Absatz 5\n(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör-             Satz 3, § 26i Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 26k\nter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall-             Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 3\nversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.                               und Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n(2) In § 9 Absatz 2 und 3 des Fremdrentengesetzes               „Unfallkasse Post und Telekom“ durch die Wörter\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-              „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-\nmer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das               gistik Telekommunikation“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom             2. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „Un-\n12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,               fallkasse Post und Telekom“ das Wort „früheren“\nwerden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes“                 eingefügt.\ndurch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“\nersetzt.                                                          (9) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das\n(3) In Artikel 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom            zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember\n10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird auf-\nland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien             gehoben.\nüber die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozi-\nalversicherung vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 168),          (10) Die Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar\ndas durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002            1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 98 des\n(BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wör-         Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-\nter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall-         ändert worden ist, wird aufgehoben.\nversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.\n(11) In § 17 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgeset-\n(4) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom           zes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353),\n12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober                   das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Au-\n1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               gust 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wer-","3852           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013\nden die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom“ durch               rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-\ndie Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft               tik Telekommunikation“ ersetzt.\nPost-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2\n(12) Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes                und 3 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Be-\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I                    rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\nS. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 302 der Ver-            schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-              Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-\ndert worden ist, wird aufgehoben.                                 tion“ ersetzt.\n(13) Die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverord-               (21) In § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durch-\nnung vom 7. Februar 1994 (BGBl. I S. 198; 1995 I              führung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes\nS. 264) wird aufgehoben.                                      vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch\nArtikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013\n(14) § 13 Absatz 3 des Bundeseisenbahnneugliede-           (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-\nrungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I                  ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\nS. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 15        wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft\nAbsatz 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I          Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“\nS. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben.                 ersetzt.\n(15) Die Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungs-             (22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersu-\nverordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912), die            chungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndurch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September               vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch\n2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird auf-         Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes vom 7. August 2013\ngehoben.                                                      (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-\n(16) In der Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) und der An-        ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-\nlage 4 (zu § 51 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverord-           wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft\nnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch         Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“\nArtikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I        ersetzt.\nS. 316) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Ei-\nsenbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfallversi-                                   Artikel 16a\ncherung Bund und Bahn“ ersetzt.\nBekanntmachungserlaubnis\n(17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Land-\nwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das             Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August           laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Sep-\n2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie          tember 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nfolgt geändert:                                               blatt bekannt machen.\n1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 17\n„§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“              (1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                        und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Num-\n(18) In § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und       mer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3,\nAbsatz 4, § 42 Satz 2 und 3 sowie § 43 Absatz 1 Satz 1        Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli          Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 so-\n1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 14a          wie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)          Kraft.\ngeändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Unfall-          (1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung\nkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversiche-           vom 11. August 2010 in Kraft.\nrung Bund und Bahn“ ersetzt.\n(2) Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 16 Absatz 5 treten\n(19) In Artikel 4 Absatz 1 der Rheinschiffspersonal-       mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.\neinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011\n(BGBl. 2011 II S. 1300), die durch Artikel 2 der Verord-         (2a) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. September\nnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618) geändert        2013 in Kraft.\nworden ist, werden die Wörter „Berufsgenossenschaft              (3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1\nfür Transport und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter        und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.\n„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-\n(4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13,\ntik Telekommunikation“ ersetzt.\nArtikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1\n(20) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-          Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11,\nkanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das         13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b,\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom           Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Ab-\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,         satz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015\nwird wie folgt geändert:                                      in Kraft.\n1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort            (5) Artikel 16 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2017 in\n„See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be-          Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013                   3853\n(6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.                   (8) Artikel 1 § 7 tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.\n(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016              (9) Artikel 2 § 15 Satz 2 tritt am 1. Januar 2022 außer\nin Kraft.                                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}